Titel:
Umgangsrecht, Kindeswohlgefährdung, Elternvereinbarung, Psychologische Begutachtung, Gewaltvorwürfe, Umgangsausschluss, Therapeutische Behandlung
Normenketten:
GG Art. 6
FamFG § 156 Abs. 2 S. 1
BGB § 1696 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Elternteil kann auf die Ausübung des ihm nach Art. 6 GG zustehenden Rechts auf Umgang mit seinem Kind verzichten.
2. Erklärt ein Elternteil diesen Verzicht im Rahmen Vergleichs der Eltern, kann dieser Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG gebilligt werden.
3. Will der Elternteil an dem von ihm ausgesprochenen Verzicht nicht mehr festhalten, hat das Amtsgericht ein Abänderungsverfahren durchzuführen. Der strenge Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB gilt in diesem Verfahren nicht. Vielmehr hat das Gericht analog § 1696 Abs. 2 BGB zu prüfen, wie der Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind zu regeln ist; ggf. ist der Umgang auszusetzen.
Schlagworte:
Umgangsrecht, Kindeswohlgefährdung, Elternvereinbarung, Psychologische Begutachtung, Gewaltvorwürfe, Umgangsausschluss, Therapeutische Behandlung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 37000
Tenor
1. Der Umgang des Vaters F. A. mit dem Kind S. A., geb. am …2014, wird in Abänderung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Beteiligten vom 12.01.2024 aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 11 UF 853/22, bis 30.09.2027 ausgeschlossen.
2. Zur ergangenen Regelung des Umgangsrechts ergeht gemäß § 89 FamFG der richterliche Hinweis, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht gemäß § 90 Abs. 1 FamFG zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer erstrebt einen geregelten Umgang mit seiner Tochter S., geb. am …2014.
2
1. Die Verfahrensbeteiligten sind die unverheirateten Eltern der Kinder S. A., geboren am …2014, und M. A., geboren am …2016. Die elterliche Sorge stand den Eltern ursprünglich gemeinsam zu. Mit Beschluss des Senats vom 12.02.2024 […] wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder übertragen.
3
Die Eltern haben mit Unterbrechungen bis zum Jahr 2020 gemeinsam in P… gelebt. Im Februar 2021 ist die Mutter […] übergesiedelt, während der Vater in P… verblieb.
4
S. ist im Juli 2025 elf Jahre alt geworden. […] Die Mutter hat in den vorangegangenen familiengerichtlichen Verfahren behauptet, dass der Vater in der Zeit des Zusammenlebens ihr gegenüber körperliche Gewalt ausgeübt habe. Aus einem Bericht des Jugendamts geht hervor, dass der Vater dort sowohl ein Würgen als auch einen Kopfstoß im Rahmen partnerschaftlicher Auseinandersetzungen eingeräumt, insoweit aber von einem „Unfall“ gesprochen hat. Der Vater bestreitet die Vorwürfe jetzt.
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Die Mutter hat außerdem behauptet, dass der Vater S. am 06.08.2021 […] während einer Rangelei so stark ins Gesicht geschlagen habe, dass diese in ein Regal gestürzt sei. […].
6
Die Ohrfeige gegenüber S. hat der Vater eingeräumt, wenn auch das Ausmaß seiner Ansicht nach wesentlich geringer und seine Reaktion ein Reflex gewesen sei.
7
Bei einem Umgangstermin am 18.06.2022 hat der Vater versucht, M. gegen deren Willen in sein Auto zu befördern.
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2. Beim Amtsgericht wurde […] ein Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs des Vaters mit den Kindern in den Pfingstferien 2022 geführt. In diesem Verfahren schilderte der Vater, dass er seit Februar 2021 nur fünf Umgänge mit den Kindern gehabt habe. Es fänden Videocalls statt. Bei der gerichtlichen Anhörung der Kinder hat S. gesagt, dass sie den Papa nicht sehen wolle. Sie habe Angst, dass sich die Eltern streiten, wenn der Papa sie zurückbringe. Wenn es keinen Streit geben würde, würde sie ihn schon gerne sehen. Die Ohrfeige, die ihr der Papa gegeben habe, sei schlimm gewesen, das habe ihr weh getan. So oft denke sie da aber nicht mehr daran.
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Die Beteiligten konnten sich in diesem Verfahren auf die Regelung eines Umgangs in den Pfingstferien und die Durchführung von Telefonaten einigen.
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3. Auf Antrag des Vaters vom 05.07.2022 wurde beim Amtsgericht sodann […] ein Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs des Vaters mit den Kindern geführt.
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In diesem Verfahren hat das Amtsgericht die Kinder am 21.07.2022 angehört. S. hat bei dieser Anhörung berichtet, dass es in den Pfingstferien zwischen ihnen und dem Vater keinen Streit gegeben habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass es schön gewesen sei. Ihr Vater habe sie auf ihre Schilderung gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Gericht wegen der Ohrfeige angesprochen. Er habe sie deswegen nicht geschimpft, es sei aber ein für sie unangenehmes Gespräch gewesen. Sie habe die Pfingstferien mit ihm als stressig empfunden, da es ihr eigentlich zu viel Programm und Unternehmungen gewesen seien. Sie habe immer früh aufstehen müssen. Gesagt habe sie ihm dies aber nicht. Sie habe allerdings zu ihrer Mutter gesagt, dass sie keine Lust mehr habe, auch M. sei es zu stressig gewesen. Der 18.06.2022 (Anm.: Abholung auf dem Parkplatz von M.) sei schrecklich gewesen, M. habe zwei Stunden geschrien, nachdem sie von Papa aus dem Auto gezogen worden war. Sie selbst habe dann auch nicht mehr gewollt. Die Telefonate mit Papa seien gut gewesen, sie wolle aber nicht mit Bildschirm telefonieren, M. dagegen schon. Telefonieren sei in Ordnung, wenn sie selber es wolle. Letztens habe sie nicht gewollt, das sei dann aber auch nicht schlimm gewesen. Papa habe ihr nichts eingeredet. Im Moment wolle sie Papa nicht sehen, wie es wäre, wenn das Jugendamt dabei sei, wisse sie nicht.
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Gegenüber der Verfahrensbeiständin hat S. in diesem Verfahren erklärt, nicht zum Vater …] zu wollen. Papa höre nicht zu, rede immer rein und sie habe Angst, wenn er laut werde. Auf Vorhalt, dass sie beim letzten Gespräch die Pfingstferien als schön geschildert habe, habe sie erklärt, dass er da auch laut gewesen sei. […]. Auf die Frage, wie es wäre, wenn es für die Mama o. k. wäre, habe sie geschmunzelt, gelächelt und die Schultern gezuckt, nach Bedenkzeit dann jedoch wieder erklärt, ihn nicht sehen zu wollen. Der Vater habe M. wehgetan. Die Telefonate seien ein bisschen schön, letzten Freitag hätten sie lange telefoniert. Manchmal sei der Vater aber auch am Telefon böse und frage, ob sie [… kommen wolle. Wenn sie verneine, frage er warum, das finde sie böse. Auf die Frage, was man dem Vater ausrichten könne, habe sie gesagt, dass es ihr gut gehe und sie ihn ein bisschen vermisse.
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Das Amtsgericht hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 15.08.2022 einen differenzierten, mit Elternberatung verbundenen, begleiteten Umgang zwischen dem Vater und den Kindern geregelt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts des geringen Alters der Kinder relativ engmaschige Kontakte stattfinden sollten, um einer Entfremdung vorzubeugen. In der Vergangenheit habe die Ausübung des Umgangs funktioniert, auch die Pfingstferien seien insgesamt von S. positiv geschildert worden. Allerdings habe der Vater die Kinder wohl auch überfordert. Die Äußerungen S. deuteten auf einen beginnenden Loyalitätskonflikt hin. Die Kinder hätten zwischenzeitlich Ängste entwickelt, weshalb ein unbegleiteter Umgangskontakt nicht möglich erscheine. Es müsse ein vorheriger Vertrauensaufbau stattfinden. Den Kindern müsse auch vermittelt werden, dass ihre Ängste ernst genommen würden. Das spezielle Konzept des hier angestrebten begleiteten Umgangs sei für den Vater zwar angesichts der räumlichen Entfernung eine große Herausforderung, biete aber auch die Chance, gegenüber der Mutter Vertrauen aufzubauen und sie von der Ernsthaftigkeit der gewollten Umgangskontakte zu überzeugen. Die Telefonregelung aus der einstweiligen Anordnung sei dahingehend anzupassen, dass S. nicht verpflichtet sei, diese wahrzunehmen, da das Kind diese ablehne. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.08.2022 Bezug genommen.
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4. Die Mutter hat sich mit der Beschwerde gegen die erfolgte Umgangsregelung gewehrt. Das Verfahren wurde beim Senat unter dem Aktenzeichen 11 UF 853/22 geführt.
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Die Mutter hatte im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die S. behandelnde Therapeutin … in einem Arztbrief … schildere, dass S. Angst habe, nicht zu tun, was der Vater von ihr verlange. Ihr sei schwergefallen, etwas zu den sie belastenden Erlebnissen zu sagen. Die Mutter erklärte, dass S. wegen des Auftretens des Vaters in der Praxis, der der Therapeutin Angst mache, aktuell nicht weiter therapiert werden könne. Das Amtsgericht habe die Gewalt des Vaters als Ursache der Probleme übersehen, die Kinder müssten geschützt werden, sie würden am Telefon ständig bearbeitet. Ein Vertrauensaufbau könne zu einem gewalttätigen Vater nicht erfolgen. Beide Kinder lehnten mittlerweile die Telefonate ab.
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Die Verfahrensbeiständin berichtete mit Schriftsatz vom 08.11.2022, dass S. seit dem letzten Gerichtstermin keinen telefonischen Kontakt mehr zum Vater gehabt habe. Sie wolle nicht telefonieren. Sie habe gesagt, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, auch nicht, wenn jemand dabei ist.
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Der Senat hat die Kinder im Beschwerdeverfahren am 14.11.2022 angehört. S. hat auf die allgemeine Frage nach dem früheren Leben […] von Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter dort berichtet. Der Vater habe die Mutter geschlagen, sie habe dies in ihrem Zimmer im Bett gehört. Einmal sei sie aufgestanden, um etwas zu trinken, und habe es auch gesehen. Der von den Eltern gemeinsam gestaltete Umgang über Weihnachten (2021/2022) sei auch von viel Streit geprägt gewesen. Telefonkontakte wolle sie keine mehr. Der Vater frage sie aus und stelle die Mutter als böse dar. Er […] höre nicht zu. Es sei ihr unangenehm mit ihm zu telefonieren. Vielleicht würde sie ihn später einmal wiedersehen wollen, im Moment aber nicht.
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Im Termin vom 15.11.2022 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt. Die Eltern haben auf Vorschlag ihr Einverständnis erklärt, Beratung entsprechend dem erstinstanzlichen Beschluss in Anspruch zu nehmen.
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Die Caritas teilt mit Formblatt vom 28.09.2023 mit, dass eine Fortsetzung der Elternberatung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend sei.
20
Das Jugendamt berichtete mit Schreiben vom 18.08.2023 zum Verlauf des begleiteten Umgangs. Das Verhalten des Vaters in den Begleitgesprächen sei auffällig, die Planung weiterer Umgänge nur durch intensive Gesprächssteuerung möglich gewesen. Die Gespräche seien geprägt von wiederholenden Anschuldigungen und Vorwürfen des Vaters. Er habe kaum Problemeinsicht oder Veränderungsbereitschaft erkennen lassen.
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Die Mutter sei offen und zugänglich für Vorschläge und Rückmeldungen gewesen.
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Zum begleiteten Umgang selbst wurde berichtet, dass die Ängste von S. nicht hätten abgebaut werden können. Sie habe von Anfang an eine Verweigerungshaltung gezeigt. Die vom Kind angegebenen Gründe hätten dem bisherigen Vorbringen entsprochen, nämlich die Gewalt […], der Vorfall mit der Ohrfeige ihr gegenüber und das Ausfragen und schlechte Reden über die Mutter. Beim dritten Umgangstermin am 26.06.2023 sei der Vater entgegen der getroffenen Vereinbarung bereits zu früh beim Umgangstermin gewesen. Die Mutter habe berichtet, dass erst S. und dann auch M. panisch reagiert hätten. Der Termin sei dann auf Wunsch der Mutter abgesagt worden. In der weiteren mündlichen Verhandlung des Senats vom 12.01.2024 ergänzte der Umgangsbegleiter …, dass es ihm nicht gelungen sei, S. zum Umgang zu motivieren.
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Von der Mutter wurde in dem Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 22.11.2023 ein Befundbericht einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin […] zu S. vorgelegt. In dem Arztbericht heißt es, dass S. sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt zu befinden scheine. In der Wahrnehmung des Kindes sei es für sie nicht möglich, beide Eltern „lieb“ zu haben, ohne den anderen zu verraten oder die Eltern dadurch gegeneinander aufzuhetzen. Das Kind werde durch das zwischenzeitliche Verhalten des Vaters wie Anzeigen oder verletzende Mails zusätzlich belastet. Es handle sich in erster Linie um ein subjektives körperliches und emotionales Empfinden bei S. und nicht um vollends rational zu benennende Fakten. Die darunterliegenden Gründe aus sich selbst heraus zu reflektieren, anzuerkennen und zu benennen sei für sie aus ihrer kindlichen Persönlichkeit ohne äußere Unterstützung noch nicht voll möglich. Sollte die aktuelle strittige Situation bestehen bleiben oder sich auf Kosten der Bindungssicherheit zur Mutter noch verschärfen, sei eine chronifizierte Retraumatisierung oder negative weitere Persönlichkeitsentwicklung oder Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erwarten.
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Bei der erneuten Anhörung der Kinder durch den Senat am 08.01.2024 äußerte S., dass die Termine […]. nicht so schön gewesen seien. Sie habe Angst vor dem Papa und möge ihn nicht mehr sehen. Zur Begründung führte sie an, dass dieser laut sei und ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Sie bekomme panische Angst. Sie habe richtig große Angst, ihr Körper mache das automatisch. Sie könne sich auch nicht vorstellen, den Vater zu sehen, wenn jemand dabei ist. Auf Frage der Verfahrensbeiständin, wie die Mutter damit umgehe, erklärte sie, dass Mama sie beruhigt habe, als sie einmal den Vater beim begleiteten Umgang gesehen hätten. Sie habe richtig weinen müssen und die Mutter habe sie dann beruhigt.
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In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12.01.2024 einigten sich die Eltern, dass der Umgang des Vaters mit S. für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren ausgesetzt und mit M. der Umgang in Form von begleiteten Übergaben fortgeführt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung des Senats vom 12.01.2024 Bezug genommen. Die Vereinbarung der Eltern wurde auch hinsichtlich der Aussetzung des Umgangs durch den Senat mit Beschluss vom 12.01.2024 familiengerichtlich gebilligt.
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5. Am 07.04.2024 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in Abänderung der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 12.01.2024 zu beschließen, einen in den Einzelheiten näher konkretisierten Ferienumgang zwischen ihm und dem Kind S. zu regeln. Der letzte Umgang mit S. habe im Mai 2022 stattgefunden. Es sei bereits eine Entfremdung eingetreten, die sich zu verfestigen drohe. Dies stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Der Verlauf des Beschwerdeverfahrens 11 UF 853/22 werde den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine Aussetzung des Kindesumgangs nicht gerecht. Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung, die eine Aussetzung des Umgangs rechtfertigten, seien nicht getroffen worden. Es hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
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Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe mutwillig ohne jeglichen Abänderungsgrund ein Verfahren angestrengt.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.05.2024 den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Es seien keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe für eine Abänderung der unangefochtenen Vereinbarung dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16.05.2024 Bezug genommen.
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6. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24.05.2024 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2024, eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 23.07.2024 begründet wurde. Er begehrt unter Wiederholung der in erster Instanz vorgebrachten Argumente Umgang mit S… so wie erstinstanzlich beantragt.
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Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Ansicht, der Antragsteller habe keine veränderten Umstände vorgetragen, die aufgrund des Kindeswohls eine Änderung der Vereinbarung rechtfertigen. S. lehne den Kontakt zum Vater weiterhin vehement ab.
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Die Mutter legt ein Schreiben der (neuen) Psychotherapeutin von S., […], vom […]. Es sei eine erste Beruhigung der psychischen Gesamtverfassung erkennbar. S. mache sich aber weiterhin Sorgen, dass der Vater irgendwo auftauchen könne. Sie mache sich auch Sorgen um M.. Das nun neu eingeleitete Gerichtsverfahren stehe einer Fortführung der Therapie entgegen. Jede erneute Anhörung schade S., da sie in der erreichten Stabilisierung und therapeutischen Öffnung zurückgeworfen werde.
32
Der Senat hat ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt, das vom Sachverständigen Dipl. Psych. L. W. am 27.06.2025 erstattet wurde. Die Mutter hat der Begutachtung nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.10.2025 zugestimmt.
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Der Sachverständige führt aus, S. habe bei den mit ihr geführten Gesprächen gesagt, sie wolle den Vater weder sehen noch sprechen oder Briefe schreiben. Sie habe viel Streit zwischen den Eltern miterlebt. Den Umzug nach Deutschland habe sie gut gefunden, da es der Mama dann besser gegangen sei. Bei den Umgängen habe der Vater viel geschrien und schlecht über die Mutter geredet. Bei einem Umgangskontakt mit M. habe M. geweint und nicht aus dem Auto aussteigen wollen. Papa habe sie dann herausgezogen, obwohl sie sich gewehrt habe. Der Papa höre nicht zu und höre nicht auf zu fragen, auch wenn sie sage, das nicht zu wollen. Obwohl sie zum Papa gesagt habe, dass sie nicht zu ihm nach S… kommen wolle, habe er es als beschlossen dargestellt, dass sie nach S.. komme. Das ängstige sie. Wenn er Umgang mit M. habe, ängstige sie das. Als sie bei einem Umgangstermin mit M. (26.06.2023) den Vater aus dem Auto heraus gesehen habe, habe sie Panik bekommen, geweint, geschrien, gezittert, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie anspreche. Sie habe auch Angst, dass er böse werden und sie hauen könnte oder auch M.. […]habe sie sich mit M. gestritten und sie geschubst, worauf der Vater ihr eine heftige Ohrfeige gegeben habe. Bei ihrer Panikattacke sei die Mutter auch sehr durcheinander und traurig gewesen. Die Mutter spreche wenig über den Vater. Sie wolle, dass das Verfahren ende und sie Ruhe habe.
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Die Therapeutin von S. habe berichtet, dass S. ihr von ihrer Sorge berichtet habe, dass ihr bei Gericht oder der Begutachtung nicht geglaubt werde. S. habe ein ausgeprägtes Kontrollbedürfnis, brauche einen Fahrplan und Transparenz im Kontakt. Wenn sie sich als zu stark fremdbestimmt erlebe, verschließe sie sich und lasse alles nur noch über sich ergehen. Sie sorge sich um M.. Die Streitigkeiten der Eltern, die sie früher miterlebt habe, würden sie sehr belasten. Sie rechne mit einer weiteren Therapiedauer von sechs bis zwölf Monaten nach Abschluss aller Verfahren. S. zeige typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung.
35
Der Elternbildfragebogen für Kinder und Jugendliche habe hinsichtlich der Mutter Werte im unauffälligen Bereich ergeben. Bei dem Vater seien die Werte auffällig niedrig gewesen. S. scheine daher bei dem Vater wenig Unterstützung, Nähe und emotionale Wärme zu erfahren. Sie könne sich nur wenig mit ihm identifizieren und fühle sich durch ihn deutlich in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Die Elterndiskrepanz sei als sehr hoch angegeben, was als Risiko interpretiert werden könne.
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Der Sachverständige führt in seinem Gutachten weiter aus, dass die Testung mit FamilienIdentifikations-Test (FIT) bei der Identifikation mit der Mutter durchschnittliche Werte, mit dem Vater stark unterdurchschnittliche Werte ergeben habe. Die Mutter sei die Hauptbezugsperson von S.. In den Schilderungen des Mädchens sei der Kindesvater ein wesentlicher Verursacher der traumatischen Belastungen – in der Wahrnehmung S. falle der Kindesmutter die Opferrolle zu.
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Der Sachverständige erklärt, dass die Verweigerung jeglichen Kontaktes zum Kindesvater dem intensiven, zeitlich stabilen und autonomen Willen von S. entspreche. Zwar wirke der Rekurs auf die Belastungserfahrungen in S…, bei zunächst fortgesetzten Umgangskontakten bis Pfingsten 2022 (die vom Kind auch teilweise positiv beschrieben wurden), zunächst ungewöhnlich und erklärungsbedürftig. Psychopathologisch seien verzögerte Symptomreaktionen denkbar, u.U. konnten die bestehenden Belastungen auch längere Zeit durch Selbstheilungskräfte kompensiert werden. Pfingsten 2022 sei eine erneute Erfahrung der väterlichen Grenzüberschreitung erfolgte und die Symptomatik gänzlich zutage getreten. Die Traumabelastung verhindere jegliche offene Auseinandersetzung mit dem Vater, da eine Beschäftigung mit dem Thema Vater ein ganzes Konglomerat an negativen Gefühlen aktiviere. Es gebe eine gewisse Rollenumkehrung, da sich S. teilweise für das Wohlergehen und die Sicherheit der Mutter verantwortlich fühle. Anhaltspunkte für eine gezielte Manipulation durch die Mutter gebe es nicht. Die Beziehung der Eltern sei zerrüttet. Diese negative Sicht könnten die Eltern nicht gegenüber S. abgrenzen.
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Nach Einschätzung des Sachverständigen könnten derzeit keine Kontakte zwischen S. und dem Vater empfohlen werden. Die Missachtung eines manifesten Kindeswillens stelle einen gewichtigen Risikofaktor für psychische Belastungen und Fehlentwicklung der kindlichen Persönlichkeit dar. Es fehlten in der familienrechtpsychologischen Forschung an Belegen dafür, dass sich über das Erzwingen von Umgangskontakten eine langfristige Stärkung einer Eltern-Kind-Beziehung erreichen lasse. Beziehung lasse sich nicht erzwingen. S. erlebe allein die Vorstellung von Kontakten mit dem Vater als bedrohlich und verängstigend.
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Begleitete Kontakte habe sie stets abgelehnt. Durch eine besondere Ausgestaltung des Umgangs könne daher keine Belastungsreduktion erreicht werden.
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Umgangskontakte würden zu einer erheblichen Belastung und, aufgrund des bereits bestehenden klinischen Störungsbildes, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Kindes führen. Nachhaltige seelische Schädigungen wären sehr wahrscheinlich. Begleitete Umgänge oder andere Maßnahmen könnten die drohende Schädigung nicht abwenden.
41
Bis zur Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung, zumindest aber bis zum Eintritt einer deutlichen Stabilisierung, sollte kein Umgangskontakt zwischen S… und dem Vater erfolgen. Eine Überprüfung sollte nach einem Zeitraum von etwa einem Jahr (nach Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens) erfolgen. Die Bereitschaft der Kindeseltern, sich selbstkritisch beratend/psychotherapeutisch mit den eigenen Anteilen und ihrem Beitrag zum Loyalitätskonflikt des Mädchens auseinanderzusetzen, werde wesentlich darüber mitentscheiden, ob S… perspektivisch in die Lage versetzt werden könne, die Beziehungen zu beiden Eltern gemäß eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen gestalten zu können.
42
Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.11.2025 erläutert. Seine Aussage, es seien auch eher ungünstige Beiträge der Kindsmutter festzustellen und seine Aussage zur Rollenumkehr beruhe auf der Erklärung S., auch die Therapeutin habe Angst vor dem Kindesvater. Weil er nicht davon ausgehe, dass die Therapeutin dies selbst dem Kind gegenüber geäußert habe, müsse diese Interpretation an das Kind herangetragen worden sein. Zudem sei ausgeführt worden, S. wisse von Anzeigen/E-Mails des Vaters. Diese Umstände seien aber nicht übermäßig, etwa im Sinne ständiger Besprechungen.
43
Bei der Dauer des Umgangsausschlusses gehe es bei der Therapie konkret um den Abschluss des Verfahrens S. betreffend. Das Familiensystem benötige aber selbst Ruhe für einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr. Es sei auch durchaus denkbar, dass die Therapie von S. beeinträchtigt werde, wenn sie von dem Verfahren M. betreffend Kenntnisse erhält.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten vom 27.06.2025 und die Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.11.2025 Bezug genommen.
45
Das Jugendamt befürwortet eine Aussetzung des Umgangs zwischen dem Vater und S. bis eine nachhaltige Stabilisierung des Kindes erreicht ist.
46
Die Verfahrensbeiständin schließt sich dem Gutachten an. Derzeit sei die Therapie von S. nur auf eine psychische Stabilisierung gerichtet. Die eigentliche Therapie könne erst nach Abschluss des Verfahrens beginnen. Nach den Angaben der Mutter habe S. nachts oft Alpträume, weshalb sie bei ihr im Bett schlafe. S. habe berichtet, dass der Vater ihr zum Geburtstag eine E-Mail geschrieben habe. Sie habe diese aber nicht lesen oder vorgelesen bekommen wollen. Sie wolle keinen Kontakt zum Vater, auch keine Briefe. Da S. den Kontakt zum Vater nunmehr seit drei Jahren konstant ablehne, schließe sie sich den Ausführungen des Gutachters an.
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Der Senat hat am 22.09.2025 in Anwesenheit der bestellten Verfahrensbeiständin das Kind S. angehört. Sie hat erklärt, dass sie den Papa nicht sehen und nicht anrufen wolle. Er spiele keine Rolle für sie. Schöne Erinnerungen an die Kontakte mit Papa habe sie nicht. Sie gehe gerne zu ihrer Psychologin. Dort sei auch der Papa Thema. Es tue ihr gut, mit jemandem über Papa zu reden. Sonst rede sie mit niemandem über den Papa, auch nicht mit Mama oder M.. Bei E-Mails vom Papa bekomme sie Angst und denke daran, was früher passiert sei, […]. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 22.09.2025 Bezug genommen.
48
Der Senat hat am 11.11.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Vater trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.11.2025 Bezug genommen.
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7. Beim Amtsgericht – Familiengericht ist unter dem Aktenzeichen 3 F 812/24 ein weiteres Verfahren zwischen den Eltern zur Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und M. anhängig. In diesem Verfahren wurde ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt, das der Sachverständigen Prof. Dr. T. M. am 02.07.2025 erstattet hat. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.07.2025 hat die Mutter einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt, der vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Über die von der Mutter dagegen eingelegte Beschwerde, die beim Senat […] anhängig ist, ist noch nicht entschieden.
50
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindsvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.05.2025 führt zu einem Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seiner Tochter S..
51
Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Die Aussetzung des Umgangs ist erforderlich, weil andernfalls das Wohl des Kindes S… gefährdet wäre.
52
1. Zunächst ist festzustellen, dass die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12.01.2024 geschlossene und gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Ausschluss des Umgangs zwischen dem Vater und S. rechtlich wirksam ist.
53
Auch eine einvernehmliche Regelungen zur Einschränkung des Umgangs und/oder ein Umgangsausschluss kann zwischen den Eltern zulässigerweise vereinbart werden (vgl. u.a. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, § 156 Rn. 60a m.w.N.). Mit dieser Vereinbarung verzichtet der umgangsberechtigte Elternteil nicht auf sein aus Art. 6 Abs. 2 GG folgendes grundgesetzlich geschütztes Umgangsrecht, sondern nur auf die Ausübung desselben (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Auflage, § 2 Rn. 237). Zwar stehen Kinderschutzmaßnahmen generell nicht zur Disposition der Beteiligten. Dies bedeutet aber nur, dass die Beteiligten keine Vereinbarungen treffen können, sobald die Schwelle der Kindeswohlgefährdung erreicht ist, die nach Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG, §§ 1666 BGB, 1684 Abs. 4 S. 2 BGB eine staatliche Pflicht zum Handeln auslöst. Unterhalb dieser Schwelle ermöglicht die Elternautonomie den Eltern in den Schranken der gesetzlichen Regelungen eine eigenverantwortliche Gestaltung der familiären Lebensverhältnisse (Hammer FamRZ 2005, 1209 ff).
54
Soweit das OLG Braunschweig (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2020, 1189 Rn. 62 ff; so auch Schumann in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage, § 156 Rn. 27) argumentiert, dass Vereinbarungen der Eltern über einen Umgangsausschluss im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB einer familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG nicht zugänglich seien, weil nach Wortlaut und Willen des Gesetzgebers mit „Regelung des Umgangs“ i.S.d. § 156 Abs. 2 FamFG nur eine positive Regelung und kein Ausschluss gemeint sei, ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine Vereinbarung über einen Umgangsverzicht eine gestaltende und damit regelnde Wirkung hat. Dass das Gericht selbst für eine derartige, dann eben nicht freiwillige, sondern hoheitliche Regelung an die strengen Vorgaben des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB gebunden ist, spricht nicht dagegen.
55
Das Gericht hat im Rahmen des § 156 Abs. 2 FamFG bei positiven und negativen Umgangsregelungen zu prüfen, ob die Vereinbarung der Eltern und damit auch eine vereinbarte Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts dem Wohl des Kindes, insbesondere seinem Recht auf Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB mit dem betreffenden Elternteil zuwiderläuft (negative Kindeswohlprüfung; Schäder in: Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 156 Rn. 17). Ist dies der Fall oder gefährdet gerade die Vereinbarung der Eltern über den Umgangsausschluss das Kindeswohl, darf keine gerichtliche Billigung vorgenommen werden. Dies gewährleistet, dass die Rechte des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
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2. Die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12.01.2024 abgeschlossene Vereinbarung zum Ausschluss des Umgangs des Vaters mit S. ist schon deswegen abänderbar, weil der Vater nicht mehr mit dem Verzicht auf die Ausübung des Umgangsrechts einverstanden ist. Dies reicht analog § 1696 Abs. 2 BGB, um die gerichtliche Pflicht zur Prüfung auszulösen, ob durch den Umgang eine Kindeswohlgefährdung besteht, die ein staatliches Einschreiten im Sinne eines gerichtlichen Umgangsausschlusses erfordert oder der Umgang anderweitig zum Wohl des Kindes zu regeln ist.
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Da es dem umgangsberechtigten Elternteil möglich ist, den Verzicht auf die Ausübung des Umgangs freiwillig zu erklären, darf der Ausschluss des Umgangs nach Aufgabe des Verzichts nur in den Grenzen des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB aufrechterhalten werden. Dies bedeutet, dass der Maßstab der Abänderung einer Vereinbarung der Eltern, die einen Umgangsverzicht des umgangsberechtigten Elternteils enthält, nicht der des § 1696 Abs. 1 BGB sein kann. Nach dieser Vorschrift können gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Umgangsrecht nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese hohe Hürde der Abänderbarkeit würde die Schwelle des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB, nachdem ein Umgangsausschluss nur im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls möglich ist, unterlaufen und den umgangsberechtigten Elternteil auch, wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, an dem Verzicht festhalten.
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Im vorliegenden Fall hat der Vater durch seinen Antrag am Amtsgericht vom 07.04.2024 gezeigt, dass er an seinem Verzicht auf die Ausübung des Umgangsrechts mit S. nicht festhält. Der Umgang musste nun durch eine gerichtliche Regelung ausgeschlossen werden.
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3. Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).
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Das Umgangsrecht eines Elternteils steht dabei ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (BVerfG FamRZ 2009, 399 Rn. 51). Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2025, 1 BvR 746/23, Rn. 24; BVerfG FamRZ 2007, 105). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2025, 1 BvR 746/23, Rn. 24; BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rnr. 19). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sind nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2025, 1 BvR 746/23, Rn. 24; FamRZ 2016, 1917 Rn. 19; FamRZ 2013, 361 Rn. 31; FamRZ 2009, 399; zum Ganzen auch Saarländisches OLG FamRZ 2011, 122, juris Rn. 11). Hierbei ist auch nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in den Blick zu nehmen, dass das Kind, dem das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG zusteht, mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (BVerfG FamRZ 2024, 278 Rn. 24).
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Der Wille des betroffenen Kindes ist im Rahmen der zu treffenden Umgangsregelung zu berücksichtigen, wenn er zielorientiert, intensiv und stabil ist sowie auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen basiert. Ein mit dem Willen des betroffenen Kindes nicht vereinbarer Umgang kann Gefahren bis hin zu einer erheblichen Entwicklungsgefährdung des Kindes bergen, indem durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursacht wird. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 20).
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Wie bei anderen staatlichen Kindesschutzmaßnahmen, die mit einem Eingriff in das Elternrecht verbunden sind, ist bei der Anordnung von Einschränkungen oder dem Ausschluss des Umgangs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1057 Rn. 9). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs sind nur zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine drohende Kindeswohlgefährdung zu beenden
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3.1. Der Senat schließt sich aus eigener Überzeugung der nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Sachverständigen an, dass die Verweigerung jeglichen Kontaktes zum Kindesvater dem intensiven, zeitlich stabilen und autonomen Willen(hierzu Dettenborn, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, S. 83 ff.; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Auflage, Rn. 1107) von S. entspricht. Damit ist der jegliche Kontakte mit dem Vater ablehnende Wille von S. bedeutsam. Er muss im Verfahren berücksichtigt werden.
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Es ist festzustellen, dass das Kind S. seit Mai 2022 stabil den Willen äußert, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Zwar ist festzustellen, dass sie nach dem ersten im Verfahren der einstweiligen Anordnung derartig geäußerten Willen die Umgänge in den Pfingstferien 2022 mit dem Vater noch wahrgenommen hat. Schon bei der gerichtlichen Anhörung im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht (Az.: 003 F 451/22) im Juli 2022 und gegenüber der Verfahrensbeiständin sagte sie aber erneut, dass sie den Vater nicht mehr sehen wolle. Sie wertete die Zeit beim Umgang in den Pfingstferien 2022 als stressig und äußerte vor allem, dass der Vorfall am Parkplatz am 18.06.2022, als der Vater versuchte, die sich wehrende M. aus dem Auto herauszubefördern, als schrecklich empfunden habe. Ihre ablehnende Haltung verfestigte sich im Verlauf der Verfahren immer mehr. So war sie im Juli 2022 einfachen Telefonaten mit dem Vater noch nicht abgeneigt. Sie ließ offen, ob sie sich einen Kontakt mit dem Vater vorstellen könnte, wenn jemand vom Jugendamt dabei ist. Im weiteren Verlauf nahm S.. dann jedoch keine Telefonkontakte mehr mit dem Vater wahr und war trotz Versuchen des Umgangsbegleiters nicht zu motivieren, selbst begleitete Umgänge mit dem Vater wahrzunehmen. S. äußert seit der Anhörung durch den Senat im Beschwerdeverfahren 11 UF 853/22 am 14.11.2022 sowie zuvor schon am 08.11.2022 bei der Verfahrensbeiständin eine konsequent ablehnende Haltung den Umgängen gegenüber.
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In der Anhörung durch den Senat am 08.01.2024 konnte sie ihre angstvolle, panikartige Reaktion auf den bloßen Anblick des Vaters bei dem begleiteten Umgang mit M. am 26.06.2023 verbalisieren und machte erneut deutlich, dass sie den Vater nicht mehr sehen möchte. Diese Haltung vertrat S. sodann auch bei der Anhörung durch den Senat in diesem Verfahren.
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S. begründete ihre zunächst noch etwas zögerliche, dann aber immer deutlich werdende Ablehnung konstant und zielgerichtet mit der von ihr miterlebten Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter und der Ohrfeige, die sie selbst am 06.08.2021 vom Vater bekommen hatte. Im Weiteren begründete sie ihre Ablehnung mit dem vom Vater ausgeübten Zwang gegenüber M. und ihrer eigenen körperlichen Reaktion auf den Vater im Juni 2023.
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Da S. ihren Willen nachvollziehbar mit objektiv feststehenden eigenen Erlebnissen mit dem Vater und ihren Reaktionen darauf begründet, muss davon ausgegangen werden, dass sie ihren Willen auch autonom, d.h. unabhängig von einer direkten Beeinflussung durch die Mutter, gebildet hat und dieser Wille ihrem inneren Erleben und Empfinden entspricht. Zwar sieht auch der Senat, dass die Mutter S. auch mit belastenden E-Mails oder Anzeigen des Vaters befasst hat. Der Senat geht mit dem Sachverständigen davon aus, dass S. nicht von der ehemaligen Therapeutin selbst gesagt bekommen hat, diese habe Angst vor dem Vater. Der Senat schließt sich aber auch der Einschätzung des Sachverständigen an, dass diese an S. weitergegebenen Informationen nicht entscheidend für die Willensbildung bei S. gewesen sind. Dafür spricht vor allem ihre intensive körperliche Reaktion auf den Anblick des Vaters im Juni 2023, die sie nach ihren eigenen Angaben nicht steuern konnte und die sie nachhaltig beeindruckt zu haben scheint. Die Erklärung des Sachverständigen, S. könnte durch die erneut miterlebte väterliche Grenzüberschreitung in den Pfingstferien 2022 gegenüber M. im Sinne einer verzögerten Symptomreaktion nicht mehr in der Lage gewesen sein, die vorher erlebten belastenden Erfahrungen mit der von ihr miterlebten häuslichen Gewalt und der von ihr erlebten Ohrfeige zu kompensieren, erscheint unmittelbar einleuchtend und spricht gegen die Manipulation des Kindeswillens durch die Mutter. Anhaltspunkte für eine direkte Manipulation des Kindeswillens durch die Mutter konnte der Sachverständige nicht finden und werden auch vom Senat nicht angenommen.
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S. hat insbesondere in der Anhörung durch den Senat am 22.09.2025 einen deutlich gereiften und reflektierten Eindruck hinterlassen. Sie äußerte ihren Willen klar und überlegt, sodass an dessen Ernsthaftigkeit kein Zweifel bestehen kann. S. erlebt mittlerweile allein die Vorstellung von Kontakten mit dem Vater als bedrohlich und verängstigend.
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3.2. Zur Überzeugung des Senats stellt das Übergehen des Willens von S. durch die Anordnung eines geregelten Umgangs eine Kindeswohlgefährdung dar.
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Der Senat schließt sich bezüglich dieser Einschätzung den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Im vorliegenden Fall ist der die Umgangskontakte ablehnende Wille des Kindes S. manifest und beachtlich. Die Missachtung eines manifesten Kindeswillens stellt einen gewichtigen Risikofaktor für psychische Belastungen und Fehlentwicklung der kindlichen Persönlichkeit dar. Je mehr der Wille psychische Realität und Bestandteil der Identität geworden ist, desto mehr Risiken für das Kindeswohl bestehen, wenn der Kindeswille ignoriert und als Induktion abgetan wird (Dettenborn a.a.O. S. 270 f.). Bei S. besteht bereits eine deutliche und nach außen beobachtbare Angst vor dem Vater, wegen der S. bereits in therapeutischer Behandlung ist. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass bei S. aufgrund dieser Sachlage Umgangskontakte zu einer erheblichen Belastung und, aufgrund des bereits bestehenden klinischen Störungsbildes, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Kindes führen würden und auch nachhaltige seelische Schädigungen sehr wahrscheinlich wären, ist ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Das Art. 2 GG folgende Persönlichkeitsrecht des Kindes und sein Recht auf Selbstbestimmung gebietet es, derartige Risiken zu berücksichtigen, sodass das Elternrecht des Vaters auf Umgang mit dem Kind im vorliegenden Fall dem Persönlichkeitsrecht des Kindes nachgehen muss.
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Der Umgangsabschluss muss neben persönlichen Kontakten auch Telefonate erfassen, weil S. auch diese stabil ablehnt.
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3.3. Der vollständige Ausschluss des Umgangs ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine drohende Kindeswohlgefährdung zu beenden.
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Mildere Maßnahmen als der komplette Ausschluss des Umgangs kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Auch hier schließt sich der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters aus eigener Überzeugung an. Der Umgangsabschluss muss neben persönlichen Kontakten auch Telefonate erfassen, weil S… auch diese stabil ablehnt.
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Begleitete Umgänge sind nicht geeignet, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Das Amtsgericht hat bezüglich S. mit Beschluss vom 15.08.2022 begleiteten Umgang angeordnet, obwohl S. schon in der Anhörung vor dem Amtsgericht am 21.07.2022 geäußert hatte, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Begleiteten Kontakten hatte sie nicht zugestimmt. Die dennoch erfolgte Anordnung begleiteten Umgangs erfolgte vor dem Hintergrund, dass S. an den erst kurze Zeit vorher stattgefundenen Pfingstumgang auch gute Erinnerungen hatte und einer Entfremdung vorgebeugt werden sollte. Mit S. hat in der Folge aber kein einziger begleiteter Umgang stattgefunden, obwohl der Umgangsbegleiter versucht hat, sie dazu zu motivieren, und ihre Schwester anfangs noch begleiteten Umgang wahrgenommen hat. Der begleitete Umgang muss bei S. spätestens seit ihrer Panikreaktion auf das Auftauchen des Vaters am 26.06.2023 als gescheitert angesehen werden. Bei dieser Sachlage kommt eine weitere Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht in Betracht, weil dieser die Gefährdung des Kindeswohls nicht abwenden und nicht erfolgreich umgesetzt werden könnten.
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Weitere mildere Maßnahmen zu Abwendung des Umgangsausschlusses sind nicht ersichtlich.
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3.4. Die Dauer der Aussetzung des Umgangs zwischen dem Vater und S. ist bis 30.09.2027 zu befristen. Der Senat schließt sich hier den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus seinem schriftlichen Gutachten und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung des Senats an. Der Gutachter empfiehlt in seinem schriftlichen Gutachten den Umgang bis zur Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung, zumindest aber bis zum Eintritt einer deutlichen Stabilisierung von S. auszusetzen. Eine Überprüfung sollte frühestens nach einem Jahr ab Beendigung des Verfahrens durchgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Sachverständige, dass das gesamte mütterliche Familiensystem Ruhe für einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr brauche. Es sei durchaus denkbar, dass die Therapie von S. beeinträchtigt werde, wenn sie von dem Verfahren M. betreffend Kenntnisse erhält.
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Der Senat geht davon aus, dass S. das weitere Verfahren bezüglich der Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und M. nicht unbekannt ist, schon, weil S. immer wieder Ängste um M. beim Umgang mit dem Vater geäußert hat und sie mitbekommen wird,
dass auch M. mittlerweile keinen Umgang mehr wahrnimmt. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin der Überzeugung, dass die nötige Stabilisierung, die bei S. Voraussetzung dafür ist, dass sie dem Thema „Vater“ wieder offener gegenüber stehen kann, erst etwa nach einem Jahr nach Abschluss auch des Verfahrens M. betreffend erreicht werden kann, weil erst dann im mütterlichen Familiensystem eine grundlegende Entspannung zu erwarten ist. Da das M. betreffende Verfahren derzeit selbst in erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist und mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, wie immer sie ausgeht, ein Elternteil Rechtsmittel einlegen wird, wird mit einem endgültigen Abschluss des Verfahrens nach derzeitigem Stand nicht vor Ablauf von neun Monaten zu rechnen sein. Damit war der Umgangsausschluss bis 30.09.2027 zu befristen.
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4. Da das Verbot der Schlechterstellung in einem Rechtsmittelverfahren (Verbot der reformatio in peius) in familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren nicht gilt (BGH NJW-RR 2016, 1089 Rn 52; Fischer in: MüKoFamFG, 4. Auflage, § 69 Rn. 53, Feskorn in: Zöller ZPO, 36. Auflage, § 69 FamFG Rn. 3; Althammer in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, § 69 FamFG Rn. 7), konnte der Senat die Aussetzung des Umgangs anordnen, obwohl dies gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts, die den Antragsteller nur an seinem erklärten Verzicht an der Ausübung des Umgangs festgehalten hat, benachteiligt.
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Der Hinweis auf die Vollstreckungsmöglichkeiten folgt aus § 89 FamFG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 FamGKG a.F.
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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Dies folgt aus § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Frage, welcher Abänderungsmaßstab an eine Vereinbarung der Eltern zum Ausschluss des Umgangs anzulegen ist, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH MDR 2018, 1393).