Titel:
Rundfunkbeitrag, Inkassounternehmen, Rundfunkdatenschutzbeauftragter, Anspruch auf Einsicht in Auftragsverarbeitungsvertrag (abgelehnt).
Normenketten:
RBStV § 11 Abs. 8 S. 1
BayRG Art. 21 Abs. 1 S. 2
Art. 28 DS-GVO.
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Inkassounternehmen, Rundfunkdatenschutzbeauftragter, Anspruch auf Einsicht in Auftragsverarbeitungsvertrag (abgelehnt).
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 06.12.2023 – M 6 K 23.1562
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2857
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Beklagte zieht den Kläger seit dem 1. Januar 2013 unter der Beitragskontonummer ... zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung heran. Für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2015 beauftragte der Beklagte im Juli 2021 die P. GmbH, ein Inkassounternehmen, gegenüber dem Kläger einen Gesamtbetrag von 264,32 EUR geltend zu machen. Mit Schreiben vom 16. August 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Auskunft nach § 11 Abs. 8 RBStV, die ihm am 1. September 2021 erteilt wurde. Auf Seite 3 dieser Auskunft wurden als mögliche Daten-Empfänger auch Inkassounternehmen genannt. Mit Schreiben vom 29. September 2021 teilte die P. GmbH dem Kläger mit, dass sie für den Beklagten als Auftragsverarbeiterin i.S.v. Art. 28 DS-GVO tätig sei und erläuterte diese Funktion. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 begehrte der Kläger vom Beklagten Einsicht in den zwischen dem Beklagten und der P. GmbH geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DS-GVO. Dies lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2023 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme existiere.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Der Beklagte tritt dem entgegen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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Die klägerischen Ausführungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage und zeigen keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger begehrt, dies stellt er in seiner Zulassungsbegründung ausdrücklich klar, Einsicht in die Urkunde des Auftragsverarbeitungsvertrags, der zwischen dem Beklagten und der P. GmbH geschlossen wurde, gleichzeitig bezweifelt er deren Existenz.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Kläger insbesondere nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 RBStV berufen kann. Der geltend gemachte Einsichtsanspruch ist von dieser Norm nicht erfasst. Auch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) räumt dem Kläger kein solches Einsichtsrecht ein. Der Kläger führt in seiner Zulassungsbegründung selbst aus, ein materielles Gesetz mit einer entsprechenden Anspruchsgrundlage „gebe es bekanntlich nicht“.
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Entgegen seinem Vorbringen kann er sich für den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in den Auftragsverarbeitungsvertrag auch nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.9.1980 – 7 C 10.81 – juris; U.v. 5.6.1984 – 5 C 73.82 – juris) stützen. Der Kläger stellt ohne Erfolg auf das sog. ungeschriebene Akteneinsichtsrecht außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 29 BayVwVfG ab. Soweit das in Art. 29 BayVwVfG normierte Recht auf Akteneinsicht durch Beteiligte nicht eingreift und positiv-rechtliche Regelungen nicht bestehen, bleibt der Betroffene nicht schutzlos, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann. In diesen Fällen steht die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 29 Rn. 10 m.w.N.).
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Vorliegend fehlt es hierfür bereits an der Voraussetzung des berechtigten Interesses. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass das berechtigte Interesse durch „rechtliche Aspekte bestimmt“ wird. Nicht ausreichend ist insoweit ein schlichtes persönliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Einsichtnahme in den zwischen dem Beklagten und der P. GmbH gemäß Art. 28 DS-GVO geschlossen Auftragsverarbeitungsvertrag besteht nicht. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht – wie der Kläger meint – daraus, dass er selbst in der Lage sein müsse, zu überprüfen, ob ein „wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag“ mit dem nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO „vorgeschriebenen Inhalt“ tatsächlich geschlossen wurde. Denn für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ist gemäß Art. 51 Abs. 1 DS-GVO die Aufsichtsbehörde zuständig, nicht Private. Als externe Datenschutzaufsichtsbehörde i.S.v. Art. 51 DS-GVO ist für den Beklagten gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayRG der Rundfunkdatenschutzbeauftragte bestellt. Zu dessen Aufgaben gehört gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung. Hierbei hat er als Aufsichtsbehörde gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO die Rechtmäßigkeit einer Auftragsdatenverarbeitung zu prüfen und die ihm hierzu eingeräumten Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO zu nutzen (vgl. Art. 21 Abs. 6 BayRG). Dem Betroffenen selbst ist hingegen nach Art. 15 DS-GVO nur ein Auskunftsrecht über die eigenen personenbezogenen Daten eingeräumt (vgl. auch Erwägungsgrund 63 DS-GVO). Ein Recht auf eigenständige Rechtmäßigkeitsüberprüfung steht ihm hingegen nicht zu. Vor diesem Hintergrund hat vorliegend der Kläger kein berechtigtes Interesse, selbst den Abschluss und die Rechtmäßigkeit eines Auftragsverarbeitungsvertrags zu prüfen.
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2. Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, kommt nicht in Betracht.
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Das Zulassungsvorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds. Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelkläger mit dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erörtert werden, dass die Sache schwierig ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68). Hieran fehlt es vorliegend. Allein die Bezugnahme auf die im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügten ernstlichen Zweifel an der Ausgangsentscheidung genügt für die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht.
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3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 – juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen bereits nicht gerecht. Selbst dann, wenn man die als Aussage formulierten Ausführungen des Klägers als Frage verstehen wollte, so erfordert diese jedenfalls nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage kann ohne Weiteres – unter Zuhilfenahme der Datenschutz-Grundverordnung – im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantwortet werden.
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4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
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Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 11 ZB 17.30654 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 m.w.N.; B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
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Die Zulassungsbegründung verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und legt damit keine Divergenz dar. Der Kläger benennt zwar im Zulassungsvorbringen mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Er zeigt jedoch keinen von dieser Rechtsprechung abweichenden rechtlichen Obersatz im angefochtenen Urteil auf, sondern rügt allenfalls eine unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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5. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
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a) Der Einwand des Klägers, das angegriffene Urteil habe keine gesetzmäßigen Entscheidungsgründe, da es entsprechend § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf schriftsätzliche Ausführungen des Beklagten Bezug genommen habe, bleibt ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob das klägerische Vorbringen insoweit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, liegt der – sinngemäß – behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesem Zweck genügen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von diesem ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich aus § 117 Abs. 5 VwGO keine andere Beurteilung. Dass diese Vorschrift Bezugnahmen der Urteilsgründe in bestimmten Fallgestaltungen ausdrücklich zulässt, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig; bei den genannten Regelungen handelt es sich vielmehr lediglich um spezielle Ausprägungen schon früher anerkannter allgemeiner Grundsätze (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2008 – 4 BN 25.08 – juris Rn. 9 m.w.N.; Kraft in Eyermann, VwGO, § 117 Rn. 20).
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b) Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen zu § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO – erneut allenfalls sinngemäß – einen Verfahrensmangel in Form einer Aufklärungsrüge geltend machen wollen, verhilft ihm auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die vom Kläger gerügte konjunktivische Formulierung des Verwaltungsgerichts ist schon nicht entscheidungstragend.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).