Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint), Reisebeschränkungen
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint), Reisebeschränkungen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28286
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist nach ihren Angaben im Zuwendungs- und Gerichtsverfahren in der Branche der Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen tätig. Konkret handelt es sich um ein Lizenzunternehmen, das einen bestimmten Werkstoff weltweit patentiert hat und weltweit Lizenznehmer sucht. Sie begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
2
Unter dem 19. Mai 2022 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV i.H.v. 1.022.954,34 EUR für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Auf Nachfrage der Beklagten zur Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzeinbruchs führte sie im behördlichen Verfahren im Wesentlichen aus, dass weder abgeschlossene Lizenzverträge abgewickelt, noch neue Verträge abgeschlossen werden konnten, da die erforderliche Reisetätigkeit u.a. von deutschen Ingenieuren in die USA und nach China nicht möglich gewesen sei und erst im Frühjahr 2022 wieder aufgenommen werden konnte. Auch der Verkauf von Produkten des chinesischen Lizenznehmers in Europa sei wegen Produktionsausfällen und der Sperrung der Häfen in China zum Erliegen gekommen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Februar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab, maßgeblich aufgrund der fehlenden Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs.
3
Hiergegen richtet sich die am 3. März 2023 erhobene Klage. Die Klägerin lässt zuletzt sinngemäß beantragen,
4
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2023 zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 in Höhe von insgesamt 1.022.954,34 EUR zu bewilligen,
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2023 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 19. Mai 2022 auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
7
Zur Begründung wird im Wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens im behördlichen Verfahren und Darlegung des Geschäftsmodells der Klägerin als Lizenzunternehmen darauf verwiesen, dass aufgrund der Reisebeschränkungen insbesondere in den für das Unternehmen wichtigen Märkten USA und China weder bestehende Lizenzverträge umgesetzt, noch neue Verträge abgeschlossen werden konnten. Zuletzt wird eine fehlerhafte Ermessensentscheidung gerügt, so dass der Klägerin (jedenfalls) ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zustehe. Da sich die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid in der Begründung selbst auf die Zuwendungsrichtlinien und die FAQs beziehe, müsse sie sich daran festhalten lassen. Daraus ergebe sich insbesondere das durch die Beklagte behauptete einschränkende Verständnis einer Coronabedingtheit nicht. Vielmehr lasse sich dieser Begriff nur so verstehen, dass die Corona-Pandemie lediglich der kausale Faktor für entsprechende Einbußen sein müsse. Auch in der Richtlinie formulierte Ausnahmen, wie insbesondere Umsatzausfälle aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen oder wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art lägen nach dem allgemeinen und objektiven Verständnishorizont im konkreten Fall der Klägerin gerade nicht vor.
10
Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. Mai 2023 und verweist maßgeblich darauf, dass die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Betroffenheit von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen abstelle. Solche seien nach den Angaben der Klagepartei im Förderverfahren gerade nicht vorgetragen.
11
Mit Beschluss vom 22. August 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
14
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 19. Mai 2022, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 4. Februar 2023 als rechtmäßig.
15
1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
16
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61).
17
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).
18
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022, Nr. 278, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 24.10.2024, BayMBl. 2024 Nr. 539; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
19
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang von insgesamt 1.022.954,34 EUR, da sich die geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen.
20
a) Nach der ständigen, allein maßgeblichen Vollzugspraxis der Beklagten zur Überbrückungshilfe IV besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Es fehlt an dem notwendigen Nachweis der Coronabedingtheit der geltend gemachten Umsatzeinbußen. In Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie ist ausgeführt, dass antragsberechtigt von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sind, deren Umsatz – neben weiteren Voraussetzungen – im Förderzeitraum coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Nr. 2.1 Sätze 2 bis 6 der Zuwendungsrichtlinie enthalten weitere Maßgaben für eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs.
21
Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Coronabedingtheit zieht die Beklagte in ihrer ständigen, insoweit allein maßgeblichen Verwaltungspraxis grundsätzlich die normative Betroffenheit durch inländische Infektionsschutzmaßnahmen heran. Entscheidend sind dabei im hier relevanten Förderzeitraum folglich insbesondere die Einschränkungen, die sich aus den dort im Wesentlichen einschlägigen 15. und 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (15. und 16. BayIfSMV) ergeben. Die Beklagte präzisiert ihre Zuwendungspraxis schriftsätzlich ferner dahingehend, dass die Überbrückungshilfe IV ausschließlich Umsatzrückgänge ersetze, die dem antragstellenden Unternehmen aufgrund inländischer Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsanordnungen entstanden sind. Umsatzeinbrüche, die auf unabhängig von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen eingetretenen weltweiten Einschränkungen beruhen, werden mit der Überbrückungshilfe IV hingegen nicht ersetzt (vgl. ebenso die zugrunde gelegte Zuwendungspraxis in VG Bayreuth, GB v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 32; GB v. 13.11.2024 – B 7 K 23.247 – juris Rn. 45; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 80 f.).
22
b) Diese Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
23
Es ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht (vgl. bereits VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 24). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare, inländische staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit, wie z.B. vorliegend ausländische Infektionsschutzmaßnahmen in Form von Reisebeschränkungen, die im konkreten Fall dazu führten, dass durch die Klägerin abgeschlossene Lizenzverträge nicht umgesetzt und keine neuen Lizenzverträge abgeschlossen werden konnten, begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht, da mithin auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch coronabedingte Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 30; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 35; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44).
24
Die Realisierung insbesondere der Gefahr von ausländischen Infektionsschutzmaßnahmen ist einem Geschäftsmodell mit Auslandsbezug immanent und kein Grund, die auf konkrete inländische Infektionsschutzmaßnahmen abstellende Verwaltungspraxis der Beklagten in Bezug auf die Klägerin als nicht mehr vertretbar einzuordnen (VG Bayreuth, GB v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 41; GB v. 13.11.2024 – B 7 K 23.247 – juris Rn. 56). In diese Zuwendungspraxis, bzw. die vorgenannten Abgrenzungskriterien fügt es sich auch widerspruchsfrei ein, wenn die Beklagte ausländische Infektionsschutzmaßnahmen als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art betrachtet, die keinen coronabedingten Umsatzrückgang im Sinne der Zuwendungspraxis begründen. Sie ordnet derartige Umstände dem generellen unternehmerischen Risiko zu, das in ständiger Zuwendungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe IV ausgeglichen wird. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Corona Pandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 –, Rn. 31).
25
Das von der Beklagten bewusst praktizierte restriktive Verständnis der Coronabedingtheit ist im Übrigen auch deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfe IV – und hier ganz besonders im vergleichsweise späten Förderzeitraum im Jahr 2022 unter Geltung der 15. und 16. BayIfSMV – nicht mehr so einschneidend waren wie noch zuvor und die einzelnen Betriebe wieder fast uneingeschränkt von normativen Restriktionen wirtschaften konnten (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14).
26
Die Klägerin legt für ihre abweichende Rechtsauffassung ihr eigenes Verständnis der Zuwendungsrichtlinie zugrunde, auf das es nicht – auch nicht im Sinne von „allgemeinen Verständnisgrenzen“ – ankommt. Grundsätzlich ist für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr., BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). Dies gilt selbst wenn die konkreten Fördervorgaben gegebenenfalls sogar unklar formuliert und daher zumindest teilweise in ihren Einzelheiten schwierig zu erfassen gewesen sein mögen (vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 68; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung vermeintlich widersprüchlich ist und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Zuwendungsrichtlinie förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
27
c) Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu ihrer Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, so dass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. Die Klägerin verweist im behördlichen (und im gerichtlichen Verfahren) darauf, dass maßgeblicher Grund des Umsatzeinbruchs die Unmöglichkeit einer Reisetätigkeit insbesondere in die USA und nach China war. Dies habe dazu geführt, dass Lizenzverträge in China und den USA nicht abgewickelt werden konnten und Neuverträge nicht abgeschlossen werden konnten, da der Abschluss eines neuen Vertrags nur mit hoher physischer Präsenz im jeweiligen Land möglich gewesen sei. Auch der Verkauf von Produkten des chinesischen Lizenznehmers in Europa sei insbesondere aufgrund der Sperrung der Häfen in China zum Erliegen gekommen (vgl. im Einzelnen die klägerseitige Darlegung der Maßnahmen auf Bl. 88 und 90 der Behördenakte). Ausdrücklich stellt die Klägerin zur Begründung der Coronabedingtheit mithin ausschließlich auf die Betroffenheit von weltweiten und gerade nicht inländischen Infektionsschutzmaßnahmen ab. Im übrigen trägt die Klägerin im behördlichen Verfahren auch vor, dass die Reisetätigkeit in die USA im Frühjahr 2022 – und mithin gerade im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV – wieder aufgenommen werden konnte (Bl. 90 der Behördenakte). Eine im Sinne des Vollzugs der Überbrückungshilfe IV notwendige Coronabedingtheit ergibt sich daraus nach dem hierzu allein maßgeblichen Verständnis der Beklagten nicht. Dies ist von Rechts wegen mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende gerichtlichen Prüfungsmaßstab des Willkürverbots nicht zu beanstanden.
28
Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
29
3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe IV bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids, wie zuletzt von Seiten der Klagepartei vorgetragen, kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
30
Vor dem Hintergrund der wie ausgeführt mangels Antragsberechtigung bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe III führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.
31
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
32
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.