Inhalt

VGH München, Beschluss v. 17.09.2025 – 8 ZB 24.255
Titel:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag bei Klage auf Schutz eines Baudenkmals vor Spritzwasser

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 108, § 117 Abs. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 199 Abs. 1
Leitsatz:
Für einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsgrund muss der Rechtsmittelführer gute Gründe aufzeigen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen; die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (hier verneint bei Klage auf Maßnahmen zum Schutz eines Denkmals vor Spritzwasser). (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung der Berufung (abgelehnt), öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, Berufung, Zulassungsantrag, Richtigkeit des Urteils, ernstliche Zweifel, Sachverhaltswürdigung, Beweiswürdigung, Begründungsanforderungen, Baudenkmal, Spritzwasserschutz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 15.11.2023 – M 28 K 18.128
Fundstelle:
BeckRS 2025, 25638

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Straßenbaulastträger die bauliche Ertüchtigung seines an eine Staatsstraße angrenzenden Baudenkmals sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz des Denkmals vor Spritzwasser.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 624 der Gemarkung G., das mit einem als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Wohngebäude bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Süden an eine Staatsstraße; der Abstand der Gebäudefassade zur Fahrbahn beträgt an der südöstlichen Hausecke weniger als einen Meter.
3
Die Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks befand sich bereits vor über 40 Jahren im Austausch mit dem früheren Straßenbauamt (inzwischen Staatliches Bauamt) und wies auch in der Folgezeit wiederholt auf eine hohe Verkehrsbelastung der Staatsstraße St 2061, den geringen Abstand des Gebäudes zur Straße und hierdurch ausgelöste Schäden am Gebäude hin. Ihren im November 2014 gestellten Antrag auf Ergreifen von technischen baulichen Maßnahmen zum Schutz des Gebäudes, auf Bezuschussung einer Fassadensanierung sowie auf verkehrslenkende Maßnahmen lehnte das Staatliche Bauamt mit formlosen Schreiben vom 17. Dezember 2014 ab.
4
Daraufhin erhob die Voreigentümerin im Mai 2015 eine Klage zum Verwaltungsgericht München im Wesentlichen gerichtet auf förmliche Verbescheidung sowie auf technische bauliche Maßnahmen an der Staatsstraße zur Verbesserung der Entwässerung und zum Schutz des Baudenkmals. Nach erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens führt der Kläger das zwischenzeitlich ruhend gestellte Klageverfahren fort. Er beantragte zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen (Unterfangung, statische Ertüchtigung) zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Baudenkmals zu ergreifen, sowie den Beklagten zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, künftig das denkmalgeschützte Anwesen vor Spritzwasser durch die Staatsstraße zu schützen.
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Mit Urteil vom 15. November 2023 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, geeignete Maßnahmen zu veranlassen, um eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes des Klägers durch streusalzbelastetes Spitzwasser, ausgehend von der St 2061, nach dem technisch Möglichen zu vermeiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
6
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein über die Teilstattgabe hinausgehendes Begehren weiter.
II.
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A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
8
Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ein sinngemäß gerügter Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
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1. Indem der Kläger den Tatbestand des angegriffenen Urteils als unrichtig bezeichnet, weil sein Vortrag zum Erfordernis eines besonderen Feuchte-/Nässeschutzes des Gebäudes verkürzt unrichtig wiedergegeben worden sei, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an den wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts auf. Im Tatbestand ist gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Eine Pflicht zur detaillierten oder gar wortwörtlichen Wiedergabe eines Beteiligtenvortrags im Tatbestand besteht damit nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht wegen der weiteren Einzelheiten u.a. auf die Gerichtsakte und damit auch auf den schriftsätzlichen Klägervortrag verwiesen (vgl. UA Rn. 21; § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Befürchtung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mit seiner gekürzten Wiedergabe seines Vortrags die besondere Nässeempfindlichkeit des Gebäudes außer Acht gelassen, ist auch in der Sache unberechtigt (vgl. Urteilsabdruck [UA] Rn. 28). Unabhängig davon können Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands nur im Wege eines Berichtigungsantrags gemäß § 119 Abs. 1 VwGO und nicht mit Rechtsmitteln geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2009 – 8 B 17.09 – juris Rn. 9; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 119 Rn. 1). Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2023 – 1 WB 5.22 – juris Rn. 4; B.v. 27.1.2022 – 9 A 10.20 – juris Rn. 2). Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.
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2. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung unterstellt, dass die St 2061 und ihre Entwässerungseinrichtungen tatsächlich vorschriften- und richtlinienkonform hergestellt worden seien, trifft nicht zu.
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Im Gegenteil hat das Erstgericht festgestellt, dass in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch eine Verpflichtung nicht an eine möglicherweise defizitäre Planung und/oder Bauausführung hinsichtlich der Straßenentwässerung bei den letzten grundlegenden Straßenbaumaßnahmen an der Staatsstraße im Jahr 1986 anknüpft, da diesbezügliche Folgenbeseitigungsansprüche verjährt seien (vgl. UA Rn. 27). Damit hat es die Entscheidungserheblichkeit des nach Auffassung des Klägers weiter aufzuklärenden Sachverhalts verneint. Zudem ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass in der konkret vorliegenden besonderen örtlichen Situation selbst bei einer vollständig den aktuell geltenden, allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Straßenentwässerung eine Beeinträchtigung des Baudenkmals durch Spritzwasser ohne hinzutretende Schutzmaßnahmen nicht zu verhindern sei (vgl. UA Rn. 27). Dem ist der Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entgegengetreten. Ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Ausgangsgerichts war auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (zur sinngemäßen Aufklärungsrüge vgl. unten Rn. 26 ff.).
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3. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts stützt, macht er in der Sache einen Verfahrensmangel durch Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend, der am Maßstab des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu würdigen ist (vgl. dazu unten Rn. 26 ff.).
15
Dasselbe gilt für seine Rüge, das Verwaltungsgericht verkenne die wesentliche Ursache für die Schäden im Putz und Mauerwerk und hätte den diesbezüglichen Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen (vgl. dazu unten Rn. 31).
16
4. Mit seinem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die streusalzbedingte Belastung des Mauerwerks durch Chloridverbindungen eine, aber nicht die wesentliche Ursache für die Schäden an Putz und Mauerwerk sei, wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind derartige Fehler im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Für einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsgrund genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer gute Gründe aufzeigen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen; die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 8 ZB 19.193 – juris Rn. 15; B.v. 1.2.2023 – 16a DZ 22.2493 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 6.4.2020 – 2 LA 373/19 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.3.2022 – 6 A 1776/20 – juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N.). Ein solcher Mangel ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen.
17
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die streusalzbedingte Belastung des Mauerwerks durch Chloridverbindungen nach dem eigenen Vortrag des Klägers den wesentlichen Faktor bei der (weiteren) Beschädigung des Baudenkmals bildet (vgl. UA Rn. 29). Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. Klagebegründung vor dem Verwaltungsgericht vom 27.3.2018 S. 1 f. = S. 11 f. der VG-Gerichtsakte [GA]; Gutachten IGS vom 13.7.2016 S. 13 = GA S. 59). Für die zusätzliche Belastung durch streusalzunbelastetes Spritzwasser, die wegen des langjährigen Eintrags von Natriumchlorid als mittelbare Folge auftreten kann (vgl. Gutachten IGS S. 13; Materialproben GA S. 43 ff.), hat das Ausgangsgericht eine Duldungs- bzw. Bewältigungspflicht des Klägers angenommen. Ernstliche Zweifel zeigt der Zulassungsantrag auch insoweit nicht auf. Das Zulassungsvorbringen, die komplette Zerstörung des im Jahr 2003 aufgetragenen Sperrputzes zeige, dass die Belastung durch streusalzunbelastetes Spritzwasser nicht zu bewältigen sei, blendet aus, dass diese Schäden unter Einwirkung von Streusalz entstanden sind. Die Zusatzbelastung alleine durch streusalzunbelastetes Spritzwasser außerhalb der Frostperiode stellt demgegenüber einen Folgeschaden dar, der ohne die hohe Konzentration von Natriumchlorid in Putz und Mauerwerk nicht eintritt (vgl. Gutachten Dr. S. vom 4.11.2016 S. 3 = GA S. 63). Dieser durch das eingetragene Natriumchlorid in Gang gesetzte (Folge-)Schädigungsprozess kann erst mit einer Sanierung der Fassade bzw. des Mauerwerks gestoppt werden. Da der Kläger eine Sanierung wegen Verjährung nicht mehr vom Beklagten verlangen kann (vgl. dazu unten Rn. 18 ff.), verbleibt es bei seiner Erhaltungspflicht als Eigentümer des Baudenkmals. Die Wertung des Erstgerichts, die Belastung durch streusalzunbelastetes Spritzwasser der Staatsstraße sei von ihm in eigener Verantwortung zu bewältigen, ist deshalb nicht ernstlich zweifelhaft. Im Übrigen wird der von den Gutachtern des Klägers beschriebene Prozess, wonach die im Putz und Mauermörtel vorhandenen Salze durch Wasser gelöst werden und bei Trocknung wieder auskristallisieren, durch jegliches (Niederschlags-)Wasser befördert, sodass die Ursache weiterer Schäden ohnehin schwer zuzuordnen sein wird.
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5. Nicht ernstlich zweifelhaft ist die Feststellung des Erstgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen (Unterfangung, statische Ertüchtigung) zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Baudenkmals zu ergreifen, da der darauf gerichtete öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch verjährt ist (vgl. UA Rn. 33 ff.).
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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die vorliegend einschlägige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das Verwaltungsgericht hat für den Beginn der Verjährungsfrist zutreffend auf den Schluss des Jahres 2003 abgestellt, weil die Voreigentümerin des Denkmals aufgrund des Schadensgutachtens vom 3. Juli 2003 Kenntnis von den für das Schadensbild verantwortlichen Ursachen erhielt.
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Der Einwand des Klägers, das Gutachten vom 14. Mai 2003 habe ein Zusammenspiel von Ursachen angenommen, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hätten, führt ebenso wenig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung wie der in diesem Zusammenhang geäußerte Vortrag, in dem Gutachten sei an keiner Stelle von einer fehlerhaft gebauten Straße, vom Entzug der Stütze oder von einer ungleichen Setzung bzw. von einem Eingriff in die Lastableitung die Rede gewesen.
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Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrundeliegenden Umstände überblickt (vgl. BGH, U.v. 29.6.1989 – III ZR 92/87 – juris Rn. 53). Es genügt, dass er in Grundzügen um die anspruchsbegründenden Tatsachen weiß; er muss den Vorgang nicht rechtlich zutreffend beurteilen (vgl. BGH, U.v. 20.10.2022 – III ZR 88/21 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass die Voreigentümerin im Jahr 2003 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, nicht nur aus dem Schadensgutachten vom 3. Juli 2003 gewonnen, sondern zusätzlich auf die Anträge der Voreigentümerin vom 27. und 28. Juli 2003 an das Straßenbauamt gestützt. Durch eine auszugsweise Darstellung der Antragsbegründungen aus dem Jahr 2003 ist im angegriffenen Urteil nachvollziehbar dargelegt, dass sich den Anträgen die insofern maßgebliche Tatsachenkenntnis von allen wesentlichen, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners entnehmen lässt (vgl. UA Rn. 45 ff.).
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Diese tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichts hat der Zulassungsantrag nicht erschüttert. Der bloße Hinweis auf die von der Voreigentümerin beim Straßenbauamt unzureichend beantragten Maßnahmen genügt nicht, ihr die Grundkenntnis der maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen abzusprechen. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anträge der Voreigentümerin insbesondere belegen, dass sie bereits im Jahr 2003 Kenntnis von der Tiefengründung der Staatsstraße als möglicher Schadensursache hatte und nicht erst durch die im Jahr 2016 eingeholten beiden Gutachten erlangte (vgl. UA Rn. 46, 48), zieht der Kläger nicht in Zweifel, indem er die Tiefergründung nur dann als relevant ansehen will, wenn der Straßenkörper in die unmittelbare Nähe der Gründung kommt bzw. wenn die tatsächliche Tiefe bekannt ist. Damit stellt er lediglich einen eigenen Maßstab in Bezug auf die Kenntnis der Voreigentümerin von der Tiefergründung auf.
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6. Soweit der Zulassungsantrag neue Tatsachen vorträgt – das Ergebnis einer Kamerabefahrung eines Entwässerungsrohrs sowie von Ausschachtungsarbeiten der Gemeinde –, die sich erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergeben haben, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
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Dem Kläger ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich erst im Zulassungsverfahren auf neue, nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel – hier die im Sitzungsprotokoll vom 15. November 2023 (S. 3) zugesagte und im Nachgang durchgeführte Kamerabefahrung sowie die Erkenntnisse von Ausschachtungsarbeiten vor dem Baudenkmal – zu berufen (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – juris Rn. 6 f.). Allerdings muss ein entsprechender Vortrag innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – juris Rn. 11). Dabei sind die neuen Tatsachen und Beweisangebot derart zu substantiieren und darzulegen, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 124 Rn. 26k).
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Daran fehlt es hier. Der Kläger hat auf die erst am 6. März 2024 durchgeführte Kamerabefahrung mit Schriftsatz vom 11. April 2024 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hingewiesen. Im Übrigen kann der Kläger mit seiner darauf gestützten Beschreibung des Kanalrohrs sowie die daraus gefolgerte Vermutung schwerwiegender Planungsfehler die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts zur wesentlichen Schadensursache und den daran anknüpfenden Beginn der Verjährungsfrist (vgl. UA Rn. 43 ff.) nicht schlüssig in Zweifel ziehen; es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Urteilsgründen. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Jahr 2003 weitere Erkenntnisse zu Schadensursachen und Wirkungszusammenhänge erlangt haben mag, bedeutet nicht, dass er davor keine hinreichende Grundkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinn des § 199 Abs. 1 BGB hatte. Nichts Anderes gilt für die Erkenntnisse, die der Kläger aus den am 23. Juli 2025 durchgeführten Ausschachtungsarbeiten der Gemeinde zieht.
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II. Eine Zulassung der Berufung hat schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erfolgen. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er diesen nicht ausdrücklich benannten Zulassungsgrund mit seinem unter dem Aspekt der Richtigkeitszweifel erfolgten Vorbringen zu einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen will.
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1. Soweit der Kläger die im Hinblick auf die vorschriften- und richtlinienkonforme Herstellung der Staatsstraße St 2061 unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen rügt, macht er damit im Kern eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Hiermit kann er jedoch nicht durchdringen.
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Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge ist unter anderem darzulegen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch Stellung entsprechender Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht – ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt – die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2024 – 9 B 30.23 – juris Rn. 9; U.v. 5.4.2016 – 1 C 3.15 – BVerwGE 154, 328 Rn. 54; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 -juris Rn. 31; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75).
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Daran fehlt es hier. Der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich nicht vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. November 2023 (S. 3) nach entsprechender rechtlicher Erörterung erklärt, er wolle keine Beweisanträge stellen, die darauf gerichtet sind, die fachliche Richtigkeit der 1986er Straßenbaumaßnahme zu überprüfen. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass sich dem Erstgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Weiteres hätte aufdrängen müssen.
30
Hinzukommt, dass die Aufklärungsrüge die hinreichend konkrete Darlegung voraussetzt, inwiefern das angefochtene Urteil auf der mangelnden Sachverhaltserforschung (diese unterstellt) beruhen kann, also inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2024 – 1 B 19.24 – juris Rn. 7; B.v. 30.12.2016 – 9 BN 3.16 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 9 ZB 21.521 – BayVBl 2022, 827 Rn. 20; B.v. 10.1.2020 – 15 ZB 19.425 – juris Rn. 48). Soweit der Kläger anführt, ein Sachverständigengutachten hätte einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestätigt und dies als einen gravierenden Umstand gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Duldungsverpflichtung ansieht, scheidet ein Beruhen im vorgenannten Sinne aus. Denn das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Begründung, warum nur im tenorierten Umfang eine Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast gerechtfertigt ist, gerade nicht entscheidungserheblich auf die Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1986 abgestellt (vgl. UA Rn. 27).
31
2. Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargelegt, warum das Verwaltungsgericht den Sachverhalt i.S.v. § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen in Bezug auf die Belastung des Mauerwerks durch Chloridverbindungen weiter hätte aufklären müssen, zumal sich nach seiner Auffassung der schädigende Prozess der Bausubstanz bereits aus dem vorgelegten Gutachten vom 13. Juli 2016 ergibt. Im Übrigen enthält sein Vortrag keine Angaben dazu, welche weiteren Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (BVerwG, B.v. 10.12.2003 – 8 B 154.03 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.1.2008 – 10 ZB 07.2164 – juris Rn. 9).
32
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
33
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).