Titel:
Gegenstandswert, Arbeitsgerichtsgesetz, Wert des Beschwerdegegenstandes, Rechtsmittelbelehrung, Elektronischer Rechtsverkehr, Einlegung der Beschwerde, Juristische Person des öffentlichen, Elektronische Form, Fristwahrung, Vertretungsberechtigte Personen, Niederschrift, Elektronische Signatur, Landesarbeitsgericht, Elektronisches Dokument, Qualifizierte elektronische Signatur, Elektronische Einreichung, Geschäftsstelle, Beschlüsse, Behörden, Rechtsanwalt
Schlagworte:
Beschwerdeeinlegung, Fristwahrung, Arbeitsgericht München, Elektronische Einreichung, Geschäftsstelle, Beschwerdewert
Vorinstanz:
ArbG München, Beschluss vom 07.04.2025 – 38 Ca 14513/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 24667
Der Gegenstandswert wird auf 14.840,90 € für das Verfahren und auf 18.840,90 € für den Vergleich festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.