Titel:
Widerruf der Waffenbesitzkarte, Verurteilung wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, Regelvermutung, kein Vorliegen atypischer Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen
Normenkette:
WaffG § 4, § 5 Abs. 2, § 45
Schlagworte:
Widerruf der Waffenbesitzkarte, Verurteilung wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, Regelvermutung, kein Vorliegen atypischer Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 23950
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte einschließlich der damit ergangenen Nebenentscheidungen.
2
Der Kläger ist Inhaber einer grünen Waffenbesitzkarte (Nr. …*), auf der insgesamt sechs Waffen und ein Wechsellauf eingetragen sind. Er war auch Inhaber eines Jagdscheins (Nr. …*), der mittlerweile abgelaufen ist und von ihm nicht mehr verlängert wurde. Im Rahmen einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung wurde dem Landratsamt bekannt, dass der Kläger vom Amtsgericht … am 20. Oktober 2020 wegen des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war (Az. …*). Die hiergegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht … mit Urteil vom 12. Januar 2021 (Az. …*) als unbegründet verworfen. Die daraufhin eingelegte Revision war vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2021 als unbegründet verworfen worden (Az. …*). Die Entscheidung erwuchs am 21. Juni 2021 in Rechtskraft.
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Hintergrund der strafrechtlichen Verurteilung war ein Vorfall am 26. Oktober 2020, bei dem ein Fahrradfahrer durch einen Sturz auf einem Feldweg schwer verletzt wurde. Nach den Feststellungen der Strafgerichte war dieser Unfall mit seinen Folgen dem Kläger zuzurechnen. Dieser übernimmt, wie auch andere Landwirte, in seiner Heimatgemeinde auf freiwilliger Basis Unterhaltsleistungen für Feld- und Flurwege, wofür ihm die Gemeinde Schottermaterial zur Verfügung stellt. Der Kläger setzte dieses Schottermaterial im hier relevanten Zeitraum ein, um einen für den nichtlandwirtschaftlichen Verkehr gesperrten geschotterten Feldweg instand zu setzen. Auf dem ersten Teilstück schüttete er auf der rechten Seite entlang des Weges zwei Schotterhaufen in Höhe von gut 10 cm und einer Breite von 2 m bis 2,20 m auf. Zudem häufte er in dem folgenden, steiler abfallenden Wegstück direkt neben dem Wald einen quer über den ganzen Weg verlaufenden Schotterhaufen mit einer Höhe von 10 cm an, um dadurch den Weg vor Auswaschungen bei Starkregenereignissen zu schützen und das Wasser in den Wald bzw. das angrenzende Feld abzuleiten. Diese farblich nicht abgesetzten Schotterhaufen waren nicht mit einem Warnschild gekennzeichnet. Am 26. Oktober 2020 kam es nach den Entscheidungen der Strafgerichte aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Aufschüttung zu einem Unfall, bei dem sich ein Fahrradfahrer schwer verletzte. Der Kläger hatte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumt, die Schotterhaufen errichtet zu haben, und angegeben, dass er wisse, dass der Feldweg von Fahrradfahrern mit teilweise sehr hoher Geschwindigkeit befahren wird.
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In der Behördenakte befindet sich ein auf den 6. August 2024 datiertes Schreiben des Landratsamts an den Kläger, in dem dieser unter Bezugnahme auf die strafrechtliche Verurteilung zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und zur Einziehung seines (damals noch gültigen) Jagdscheins mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30. August 2024 angehört wurde. Weder auf dem nicht signierten Schreiben noch in der weiteren vorgelegten Behördenakte befindet sich ein behördlicher Vermerk über die Versendung des Schreibens. Nach dem Akteninhalt ist keine Stellungnahme des Klägers beim Landratsamt eingegangen.
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Mit Bescheid vom 11. November 2024 widerrief das Landratsamt die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Nr.1). Diesem wurde aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Beklagten hierüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wurde als Ende dieser Frist ein Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids bzw. nach Aufhebung einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung bestimmt (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, die in Nr. 1 genannte waffenrechtliche Erlaubnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). Unter Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 angeordnet. Für den Fall der Nichterfüllung der in Nr. 2 genannten Pflichten ordnete das Landratsamt die Sicherstellung der Waffen an (Nr. 5). Für den Fall der Nichterfüllung der in Nr. 3 genannten Pflicht drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,- EUR an (Nr. 6) und traf eine kostenrechtliche Entscheidung (Nr. 7). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers begründet, die unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 Nr. 1b Alt. 2 WaffG auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zurückgeführt wurde. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
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Am 25. November 2024 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 11. November 2024 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
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Er rügt zum einen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, weil der Kläger das Schreiben vom 6. August 2024 nie erhalten habe. Es sei bedenklich, wenn sich das Landratsamt insoweit auf eine telefonische Anhörung berufe. In der Sache macht der Kläger geltend, die Gemeinde habe seit jeher die Aufgaben des Unterhalts von Feld- und Flurwegen auf die örtlichen Landwirte übertragen. Auf dem streitgegenständlichen Weg seien aufgrund der örtlichen Topographie seit langem erhebliche Unterhaltsmaßnahmen erforderlich. Es komme immer wieder zu Ausschwemmungen und großflächigem Abtrag des Schotter-Split-Gemisches, so dass der Wegabschnitt zeitweise auch für landwirtschaftliche Maschinen nur eingeschränkt befahrbar sei. Dies sei der einzige Beweggrund des Klägers gewesen, die streitrelevanten Schwellen herzustellen. Es sei ihm gerade nicht um einen verkehrsrelevanten Eingriff gegangen, sondern vielmehr um eine Maßnahme im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Ohne die Schwellen sei aufgrund der Erfahrungen des Klägers aus den vergangenen Jahren davon auszugehen gewesen, dass der Weg über kurz oder lang für alle Nutzer unpassierbar werde. Da in den vergangenen Jahren die Regenmassen mehrfach den Schotter beiseite gespült hätten, habe der Kläger gehandelt. Wo und warum der Sturz des Geschädigten, der sich hieran nicht mehr genau habe erinnern können, geschehen sei, sei auch unter Befragung der Zeugen aus Sicht des Klägers nie genau geklärt worden. Unzweifelhaft sei jedoch, dass das Unfallopfer mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren sei. Im Strafverfahren hätten sich die Gerichte der Frage, wo und aus welchem Grund sein Sturz erfolgt sei, verschlossen. Zudem sei der Feldweg ausweislich seiner Beschilderung nur beschränkt nutzbar gewesen, weshalb einem Benutzer zuzumuten sei, sich hierauf einzustellen.
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Die Voraussetzungen für eine Regelunzuverlässigkeit seien angesichts dieser Umstände nicht gegeben. Dem Kläger sei lediglich Fahrlässigkeit im Hinblick darauf vorgeworfen worden, keinen Warnhinweis angebracht zu haben. Diese Straftat habe keinerlei Bezug zur aktiven Nutzung des Fahrzeugs. Nur dies sei aber Gegenstand von gemeingefährlichen Straftaten, die im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen seien. Der Kläger sei nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, vielmehr bekleide er eine Vielzahl ehrenamtlicher Ämter, was das Landratsamt zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Auch waffen- oder jagdrechtlich sei er im Laufe seiner langjährigen Tätigkeit nie auffällig geworden. Das Landratsamt habe keine tatbezogene Prüfung unter Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Klägers vorgenommen, der gerade aufgrund seines pflichtbewussten Verhaltens davon bewegt gewesen sei, den ihm zugewiesenen Feldweg ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Ihm sei lediglich eine Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen worden, die nach Ansicht der Strafgerichte im öffentlichen Raum begangen worden sei. Hierbei sei aber an die Eigenverantwortlichkeit des Nutzers zu erinnern. Es sei auch verfehlt, sich als Maßstab für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei einer Verurteilung an ihrer Festsetzung in Höhe von 60 Tagessätzen zu orientieren. Dass die Behörde dem Kläger anlaste, der Feldweg habe sich am Unfalltag in einem einwandfreien Zustand befunden, sei abwegig, da dies gerade dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass sich der Kläger um diesen Weg zeitintensiv gekümmert habe. Dem Kläger werde lediglich der Vorwurf gemacht, keine Warnschilder aufgestellt zu haben. Dies könne eine Fehleinschätzung des Klägers gewesen sein, die erfolgte Verurteilung sei aber zu Unrecht ergangen. Es handele sich vorliegend um einen völlig atypischen Sachverhalt im Sinne des § 315b StGB, da die abgeurteilte Tat nicht mit der „Waffe“ Kraftfahrzeug begangen worden sei. Hiermit setze sich die Verwaltungsbehörde nur formelhaft auseinander.
den Bescheid des Landratsamts … vom 11. November 2024 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Kläger sei mit einem am 6. August 2024 in den Postauslauf gelangten Schreiben zum geplanten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis angehört worden. Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei keine Äußerung eingegangen, so dass eine Würdigung der Tatsachen aus Sicht des Klägers nicht habe stattfinden können. Die Entscheidung sei anhand der Erkenntnisse aus den Strafgerichtsakten sowie der Eintragung im Bundeszentralregister und den Auskünften der Polizeiabfrage getroffen worden. Am 20. November 2024 habe sich der Kläger telefonisch beim Landratsamt gemeldet und angegeben, er sei vom Bescheid vom 11. November 2024 völlig überrascht worden; das Anhörungsschreiben habe er nicht erhalten. In dem Telefonat habe der Arbeitsbereichsleiter des Sachgebiets für Waffenrecht dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern, was von diesem auch wahrgenommen worden sei. Am selben Tag habe der Kläger noch den Landrat angerufen, um über den Bescheid zu sprechen. Auch bei diesem Gespräch habe er die Gelegenheit gehabt, sich zum Widerruf zu äußern. Die fehlende Anhörung sei damit nachgeholt worden und der Verfahrensfehler damit nach den gesetzlichen Vorgaben geheilt. Eine schriftliche Form der Anhörung sei gesetzlich nicht vorgeschrieben.
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Bei der Aufschüttung der Schotterschwellen handele es sich um einen verkehrsrechtlichen Eingriff, weil diese mit einer Höhe von 10 cm ein mechanisches Hindernis darstellten und damit geeignet seien, den regelmäßigen Betrieb auf dem öffentlichen Feldweg zu hemmen oder zu verzögern. Da der Kläger auf freiwilliger Basis tätig gewesen sei, sei schon fraglich, ob ihm die erforderliche baurechtliche Genehmigung zur Errichtung derartiger Schwellen nach den Vorgaben der StVO vom Markt C. hätte erteilt werden können, was aber ohnehin nicht der Fall gewesen sei. Unabhängig davon wären die Schwellen jedenfalls kenntlich zu machen gewesen. Auch bei freiwillig übernommenen Instandhaltungsmaßnahmen dürften keine Hindernisse geschaffen werden, durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Die Verkehrssicherheit sei beeinträchtigt, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Verkehr teilnehmen könnten. Das sei hier angesichts der Höhe der nicht markierten Schwellen an der schlecht einsehbaren Stelle unzweifelhaft der Fall. Der gestürzte Pedelec-Fahrer sei schwer verletzt worden, weshalb die Aufschüttung nicht als Maßnahme zur Verkehrssicherheit angesehen werden könne. Aus den in den Akten befindlichen Bildern ergebe sich, dass sich die Schwellen kaum vom Schotterweg abgehoben hätten. Dies habe auch der im Strafverfahren vernommene Zeuge bestätigt, der diese Schwellen in den Tagen vor dem Unfall mehrfach abgeflacht habe, weil sie ihm viel zu hoch erschienen seien. Im strafgerichtlichen Verfahren sei aufgrund der Angaben der Augenzeugen des Unfalls und des Geschädigten der Ort des Sturzes rekonstruiert worden und man habe diesen auf die vom Kläger aufgeschütteten Schwellen als Unfallursache zurückgeführt. Der Geschädigte habe im Strafprozess zudem angegeben, dass er wegen der vor der Unfallstelle liegenden Kurve sein Tempo gedrosselt habe. Die Nutzung des öffentlichen Feldwegs sei für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, Fahrräder und berechtigte Kfz gestattet. Auch habe sich der Weg in einem einwandfreien Zustand befunden, wie die Lichtbilder und Zeugenaussagen belegten. Da die Schwellen kaum erkennbar gewesen seien, hätten keine Besonderheiten oder Mängel bestanden, die zur besonderen Vorsicht gemahnt hätten. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände seien bereits im strafgerichtlichen Verfahren, das zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers geführt habe, ausführlich und detailliert geprüft worden.
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Der Kläger sei wegen eines fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr und damit wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Er erfülle daher die waffenrechtlich vorgegebene Regelvermutung für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese sei bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen bereits bei einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen als gesetzlicher Regelfall vorgesehen. Die erfolgte Verurteilung des Klägers sei entsprechend schwerwiegend zu werten. Dass der Kläger vortrage, er habe sich bislang waffen- und jagdrechtlich nichts zuschulden kommen lassen, erachte das Landratsamt als Grundvoraussetzung für den Umgang mit Waffen und Munition und könne daher keine besondere Wertung finden. Auch die angeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten und Fragen der charakterlichen Eignung seien für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht maßgeblich. Für das Landratsamt lägen keine Gründe vor, die die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls rechtfertigen könnten. Das Aufschütten der ein gefährliches Hindernis darstellenden Schwellen ohne entsprechende Kennzeichnung oder Hinweisschilder auf einem viel befahrenen Weg, von dem der Kläger gewusst habe, dass er von Radfahrern viel und mit teilweise hoher Geschwindigkeit genutzt werde, stelle eine so erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, dass eine Ausnahmesituation nicht gesehen werden könne.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 27. März 2025 abgelehnt (Az. AN 16 S 24.2980).
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte, der Gerichtsakten des Haupt- und Eilverfahrens sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 15. Juli 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.
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Es ist unschädlich, dass das Landratsamt den Zugang des in der Behördenakte befindlichen, auf den 6. August 2024 datierten Schreibens und damit die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gebotene Anhörung des Klägers vorliegend nicht belegen kann. Denn auch wenn dieses Schreiben dem Kläger nicht zugegangen sein sollte, wurde dessen Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis in den zwischen ihm und dem für das Sachgebiet Waffenrecht zuständigen Arbeitsbereichsleiter des Landratsamts sowie mit dem Landrat am 20. November 2024 geführten Telefonaten nachgeholt. Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Das Erfordernis einer schriftlichen Anhörung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Kläger hatte in den Telefongesprächen die Möglichkeit, seine Einwendungen gegen den Bescheid vom 11. November 2024 vorzubringen, und die Behörde damit die Gelegenheit, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler ist damit nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt.
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2. Der unter Ziffer 1 des Bescheids verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung ihrer Erteilung hätten führen müssen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde dabei nicht eingeräumt; ein Widerruf hat vielmehr zwingend zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für deren Erteilung nicht (mehr) gegeben sind. Das ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann der Fall, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1b Alt. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel dann nicht, wenn sie wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt sind. Die danach waffenrechtlich vorzunehmende Zuverlässigkeitsprognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – BayVBl 2015, 463 = juris Rn. 17 m.w.N.).
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Danach hat das Landratsamt zu Recht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bejaht, die zwingend den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach sich zieht. Der Kläger wurde wegen eines fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB in Tateinheit mit der zugleich begangenen fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Es handelt sich hierbei um einen gemeingefährlichen Straftatbestand, der, soweit (wie hier) seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG regelmäßig die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach sich zieht. Die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine besonderen, atypischen Umstände vorliegen, die hier ein Absehen von der gesetzlichen Regelvermutung rechtfertigen.
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Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist die Tatbestandsvoraussetzung der Gemeingefährlichkeit im Sinne § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG i.V.m. § 315b Abs. 1 StGB nicht nur dann erfüllt, wenn der Täter bei Begehung der Straftat ein Fahrzeug aktiv nutzt. Eine derartige Einschränkung ist weder mit dem Wortlaut der genannten waffenrechtlichen Vorschrift noch mit der Regelung des § 315b Abs. 1 StGB vereinbar. Die Verwirklichung des Straftatbestands des § 315b Abs. 1 StGB fällt in jeder der von der Norm erfassten Handlungsformen in den Katalog der gemeingefährlichen Straftaten des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und damit in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG. Daher umfasst die Vorschrift auch das fahrlässige Bereiten von Hindernissen nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB, das keine aktive Nutzung eines Fahrzeugs voraussetzt. Wer sich einer solchen Straftat schuldig macht, lässt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die gebotene Sorgfalt in einer besonders gefährlichen Weise vermissen und gibt damit regelmäßig Anlass zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden (Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Februar 2025, § 5 WaffG, Beck Online Rn. 20 m.w.N.). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei Verwirklichung des Straftatbestands ein Fahrzeug aktiv genutzt wird, sondern auch dann, wenn durch ein anderes im Straßenverkehr bereitetes Hindernis, wie hier die vom Kläger errichteten Schotterschwellen, Leben, Gesundheit oder Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Menschen gefährdet werden.
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Eine Abweichung von dieser Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf seinen Umgang mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Gleichermaßen kann ein Ausnahmefall nicht damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.). Jagdbehörde und Verwaltungsgericht dürfen grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Jagdbehörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG a.a.O. juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 17 BJagdG auch Metzger in Erbs/Kohlhaas, § 17 BJagdG, Beck Online Rn. 30 m.w.N.).
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Danach erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, weil hier keine besonderen Umstände vorliegen, die die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht …, deren Rechtmäßigkeit sowohl vom Landgericht … als auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigt wurde, auf einem Irrtum beruht oder durch das Verwaltungsgericht besser aufgeklärt werden könnte als durch die mit dem Vorfall befassten Strafgerichte. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, reicht auch der Vortrag des Klägers, er habe sich bislang waffen- und jagdrechtlich nichts zuschulden kommen lassen, sei ehrenamtlich tätig und – abgesehen von dem hier im Raum stehenden Vorfall – strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, nicht aus, um dessen Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen zu lassen, dass die – nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten – Zweifel an seiner für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt wären.
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Der Umstand, dass der Kläger die Schotterschwellen in Erfüllung der von ihm freiwillig übernommenen und eigentlich der Gemeinde obliegenden Verpflichtung, für die Instandhaltung des Weges zu sorgen, angelegt hat und sein Handeln nach seinem Vortrag ausschließlich darauf gerichtet war, diese Aufgabe korrekt zu erfüllen und ein Ausschwemmen des Schotters zu verhindern, kann die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht ausräumen. Denn der vorliegende Fall weist zwar insoweit eine gewisse Besonderheit auf, da eine derartige Motivationslage bei der Verwirklichung des hier einschlägigen Straftatbestands eher ungewöhnlich ist. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vermag die Kammer insoweit aber nicht erkennen, dass dies bei Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung des Klägers und seiner durch sein Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit abweichend von der gesetzlichen Vermutungsregelung den Schluss zulässt, dieser sei gleichwohl als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen. Denn auch wenn anzuerkennen ist, dass der Kläger hier überobligatorisch darum bemüht war, die Entstehung von Rillen im Weg durch Ausschwemmung zu verhindern und damit dessen Befahrbarkeit zu erhalten, hätte er gerade deshalb, weil er selbst erklärt hat, dass ihm die vielfache Nutzung des Weges durch zügig fahrende Radfahrer bekannt war, erkennen können und müssen, dass er mit seinen Aufschüttungen für diese Verkehrsteilnehmer ein gefährliches und unfallträchtiges Hindernis geschaffen hatte, das erhebliche Verletzungsrisiken barg. Dass sich ihm dies hätte aufdrängen müssen und der Unfall am 26. Oktober 2020 gerade nicht nur auf das Zusammentreffen unglücklicher und unvorhersehbarer Umstände zurückzuführen war, wird umso mehr dadurch deutlich, dass ein im Strafverfahren vernommener Zeuge die vom Kläger errichteten Schwellen vor dem Unfallgeschehen am 26. Oktober 2020 wiederholt abgeflacht hatte, weil er sie als zu hoch und gefährlich wahrgenommen hatte. Auch auf mehrfache Nachfragen des Gerichts konnte der Kläger nicht nachvollziehbar erklären, warum er trotzdem diese Aufschüttungen mehrfach wieder erneuerte und die von ihnen ausgehende Gefahr für andere völlig ausblendete. Dieses Außerachtlassen des von ihm geschaffenen Risikos, dass Fahrradfahrer diese Anhäufungen zu spät realisieren und deshalb verunglücken könnten, belegt, dass der Kläger bei seinem Handeln gerade nicht stets die gebotene Gewissenhaftigkeit an den Tag legt, die von ihm als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erwartet wird, um das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Daher begründet auch die im Strafverfahren nicht vertieft behandelte Frage, ob der geschädigte Fahrradfahrer mit derartigen Hindernissen hätte rechnen und sein Fahrtempo anpassen müssen, nicht den Ausnahmefall, der die gesetzliche Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG entkräften könnte. Die Umstände der Tat sind nach alledem nicht so geartet, dass sie von denen eines typischen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wesentlich abweichen und die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten.
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3. Die weiteren Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Insofern wurden auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
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Die Aufforderung zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung der Waffen und Munition an einen Berechtigten sowie die Verpflichtung, einen Nachweis hierüber zu führen (Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides), beruhen auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die hierfür gesetzte Frist von vier Wochen ist angemessen. Die für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist verfügte Sicherstellung der Gegenstände beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG.
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Die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Ziff. 3 des Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG, wonach widerrufene Erlaubnisse unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben sind. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 6 des Bescheids) und der unter Ziffer 7 getroffenen Kostenentscheidung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Nach alldem war die Klage abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.