Titel:
Asyl, Marokko, Teilweise erfolgreiche Klage, Flüchtlingseigenschaft (zuerkannt), Homosexualität (glaubhaft)
Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 1
AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4
Schlagworte:
Asyl, Marokko, Teilweise erfolgreiche Klage, Flüchtlingseigenschaft (zuerkannt), Homosexualität (glaubhaft)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22080
Tenor
I.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ***02.2024 wird in den Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Asylgesetz (AsylG) und die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
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Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am … März 2022 auf dem Landweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juni 2023 einen Asylantrag.
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Die Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am … Januar 2024. Der Antragsteller trug dabei im Wesentlichen vor, dass er im Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung von seinem Vater folgt wurde. Er wisse seit seiner Kindheit, dass er homosexuell bzw. bisexuell sei. Der Vater sei nach der unbeabsichtigten Entdeckung der Homosexualität des Klägers aggressiv und handgreiflich geworden. Der Kläger sei zwar abgehauen und immer wieder zu verschiedenen Familienmitgliedern gezogen, unter anderem in T* …, A* …, R* … und Te* … Der Vater habe ihn jedoch jedes Mal wiedergefunden. Er habe sogar Leute bezahlt, um ihn zu finden. In Marokko würden eigentlich fast alle beim Geheimdienst arbeiten. Man bräuchte nur zum Supermarkt gehen und dort zeige einem der Verkäufer den Weg zu dir nach Hause. Wenn Angehörige seinen Vater darauf angesprochen hätten, habe der Vater ein Messer rausgeholt und gesagt, er würde den Kläger umbringen und dafür ins Gefängnis gehen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Vater. Er würde immer in Angst und mit Korruption leben müssen, weil er mehrere Leute bestechen müsste, damit sie seinem Vater falsche Informationen über seinen Aufenthaltsort geben. Er habe zwar sonst generell keine direkten Probleme mit bestimmten Menschen in Marokko, aber der allgemeine Druck sei sehr hoch. Man stehe ständig unter Beobachtung. Er sei auch von Leuten beleidigt worden, die vermuteten, dass er homosexuell sei. Er habe daher immer sehr aufgepasst und sei nur in Kreisen mit derselben Orientierung unterwegs gewesen, wo er wusste, dass ihn die Menschen so akzeptieren würden, wie er sei. Unter der Gemeinhaltung habe er in Marokko sehr gelitten, weil man immer für sich sei, es sei denn man sei mit Gleichgesinnten unterwegs. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Februar 2024 (Gesch.-Z. …*), zugestellt am *. März 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger behauptete Verfolgung wegen seiner Homosexualität nicht glaubhaft sei. Die Schilderung der Verfolgung durch den Vater sei detailarm und wenig anschaulich. Konkrete Fragen seien vom Kläger nur knapp beantwortet worden. Widersprüchlich sei zudem, dass der Kläger trotz der angeblichen Verfolgung durch seinen Vater in seine Heimatstadt zu seiner Mutter gezogen sei und bei ihr auch direkt vor seiner Ausreise gewohnt habe. Emotionale Regungen habe der Kläger während der Anhörung keine gezeigt, die Angaben seien stets nur rein sachlicher Natur geblieben. Auf die Begründung des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. März 2024 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid und beantragt sinngemäß,
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I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gesch.-Z. …*) vom … Februar 2024 wird aufgehoben.
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II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
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hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
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hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Zur Begründung der Klage konkretisiert der Klägerbevollmächtigte den Vortrag des Klägers aus der Anhörung beim Bundesamt und weist insbesondere darauf hin, dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt habe, dass das Sprechen über die sexuelle Orientierung des Klägers für diesen schambehaftet sei. Der Klägerbevollmächtigte führt ergänzend aus, dass Homosexualität in Marokko unter Strafe stehe. Der Kläger sei als bisexueller Mann, der seine sexuelle Neigung mit Männern auch auslebe, als Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von darauf beruhender Verfolgung und Bestrafung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 AsylG bedroht. Zudem habe die drohende Verfolgung durch seinen Vater die Qualität einer relevanten Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG. Interner Schutz bestehe in Marokko nicht, ein Schutz durch den marokkanischen Staat sei nicht gegeben. Dem Kläger könne auch nicht zugemutet werden, bei seiner Rückkehr seine sexuelle Identität zu verheimlichen oder Zurückhaltung zu üben.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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Mit Beschluss vom 5. März 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen
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Am 28. April 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter der Beklagten erschien nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2025 entscheiden, obwohl von Seiten der Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn in dem Ladungsschreiben vom 7. März 2025 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 5. März 2025 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
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2. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich bis auf dessen Nummer 2 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist kein Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG (2.1.). Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 3 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (2.2.). Die entgegenstehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid waren aufzuheben (2.3).
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2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG.
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a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über zulässige Asylanträge und bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen im Sinne von § 30 Abs. 5 AsylG unter anderem auch ausdrücklich festzustellen, ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 zutreffen, werden durch Gesetz, dass der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Aufgrund der Rechtsnachfolge der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Union ist unabhängig vom Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 GG nunmehr die Mitgliedschaft des durchreisten Staates in der Europäischen Union gemeint (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 102. EL August 2023, GG Art. 16a Rn. 350; v. Mangoldt/Klein/Starck/Becker, 7. Aufl. 2018, GG Art. 16a Rn. 161; Sachs/Will, 9. Aufl. 2021, GG Art. 16a Rn. 58; v. Münch/Kunig/v. Arnauld/S. Martini, 7. Aufl. 2021, GG Art. 16a Rn. 79).
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Steht fest, dass die Einreise auf dem Landweg erfolgt ist, ist eine Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen, auch wenn der Reiseweg des Ausländers nicht im Einzelnen bekannt ist, da alle Nachbarstaaten Deutschlands als sichere Drittstaaten gelten. Eine Berufung auf das Asylgrundrecht ist nur noch nach Einreise per Flugzeug oder Schiff denkbar, wenn zuvor nicht ein sicherer Drittstaat passiert wurde (BeckOK MigR/Pelzer, 17. Ed. 15.10.2023, GG Art. 16a Rn. 12). Diese Einschränkung des Asylgrundrechts ist verfassungsgemäß (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938, 2 BvR 2315/93, beckonline).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger gemäß Art. 16a Abs. 2 GG von der Zuerkennung der Asylberechtigung ausgeschlossen, weil er nach seinem eigenen Vortrag auf dem Landweg, nämlich aus der Ukraine mit dem Zug, über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland bzw. einen sonstigen sicheren Drittstaat (vgl. Anlage I zu § 26a AsylG) eingereist ist.
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2.2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 3 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die entgegenstehende Nummer 1 des Bescheides ist aufzuheben.
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a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt die begründete Furcht des Ausländers voraus, im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dabei muss die Verfolgungshandlung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt oder infolge einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einer solchen gleichkommt (§ 3a AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§§ 3c, 3d AsylG). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen (§ 3e AsylG).
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Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Homosexuelle beim Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d) der RL 2004/83/EG bzw. im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12, C200-12, C-201/12 – beckonline, Rn. 46-49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen stellt eine Freiheitsstrafe, mit der sexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und damit eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12, C200-12, C-201/12 – beckonline, Rn. 50-61). Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12, C200-12, C-201/12 – beckonline, Rn. 65-76).
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht und der eine wertende Betrachtung voraussetzt, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, müssen die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – beckonline, Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – beckonline, Rn. 32; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – beckonline). Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – beckonline, Rn. 15; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – beckonline Rn. 24). Dabei ist auch die RL 2011/95/EU (sog. Qualifikations-Richtlinie – QRL) ergänzend anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Betroffenen behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Wahrscheinlichkeitsprognose die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit einer Person kommt es entscheidend an. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG) obliegt es dem Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine begründete Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmig vorzutragen. Dazu gehört es, die persönlichen Umstände der Verfolgung und die Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vorzutragen und dabei kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben zu machen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 2011/95 EU sowie zuvor BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v.26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris Rn. 8). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
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b) Nach den für Marokko vorliegenden und in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln ergibt sich für das Gericht hinsichtlich Homosexualität das folgende Bild:
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Gleichgeschlechtliche Sexualbeziehungen sind in Marokko strafbar und können gem. Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt werden. Es drohen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120 bis 1.000 Marokkanischen Dirham – MAD (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Stand November 2023, S. 5). Andere Quellen berichten von drohenden Geldstrafen in Höhe von 200 bis 1.000 Marokkanischen Dirham neben der Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren (BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 07/2024, S. 1) bzw. von Haftstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren sowie Geldstrafen bei Verurteilung (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, 25. November 2024, S. 32).
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Dieser Straftatbestand wird in der Praxis auch tatsächlich angewandt und darauf basierend werden auch Freiheitsstrafen verhängt. Zwar wird in einem einzelnen Erkenntnismittel ohne konkrete Quellenangaben ausgeführt, dass die angedrohten Strafen in der Praxis kaum verhängt würden und dass gerade in größeren Städten sowie im Süden Marokkos eine lebhafte Subkultur bestände und dass im Privaten gelebte LGBT-Orientierung toleriert würde (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Stand November 2023, S. 5). Dem entgegen stehen jedoch zahlreiche und detailliertere und insoweit aussagekräftigere Berichte über die Anwendung des Straftatbestandes, denen das Gericht vorliegend folgt. Danach wird der Straftatbestand tatsächlich angewendet und die diesbezüglichen Fallzahlen haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Nach Angaben des marokkanischen Justizministeriums kam es im Jahr 2011 zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund von homosexuellen Handlungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 6. November 2014, „Marokko: Homosexualität“, S. 2). Nach weiteren Regierungsangaben wurden im Jahr 2021 insgesamt 122 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten strafrechtlich verfolgt, im Jahr 2022 283 Personen und allein im ersten Halbjahr 2023 bereits 441 Personen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, 25. November 2024, S. 32). Bei den verhängten Strafen handelte es sich nicht lediglich um Geldstrafen, sondern auch um Freiheitsstrafen. In den vorliegenden Erkenntnismitteln werden in mehreren konkreten Einzelfällen in den Jahren 2004, 2007, 2013 und 2014 Verurteilungen zu Freiheitsstrafen berichtet. In mehreren Fällen aus dem Jahr 2007 wurden die ursprünglich verhängten Freiheitsstrafen im Berufungsverfahren im Jahr 2018 bestätigt und die Haftstrafen nur leicht gemindert. In weiteren Fällen aus dem Jahr 2014 wurden im Berufungsverfahren die kürzeren der verhängten Haftstrafen zwar suspendiert, die gegen zwei andere Männer verhängten längeren Freiheitsstrafen von drei bzw. zweieinhalb Jahren jedoch lediglich gekürzt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 6. November 2014, „Marokko: Homosexualität“, S. 1-3; Amnesty International, Stellungnahme vom 1. April 2015 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Strafverfolgung wegen Homosexualität in Marokko, S. 1-3).
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Generell ist Homosexualität ein Tabu und widerspricht den traditionellen muslimischen Werten Marokkos (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, 25. November 2024, S. 32). Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor privater oder staatlicher Diskriminierung bezüglich der sexuellen Orientierung bestehen nicht (United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, Morocco 2023 Human Rights Report, S. 44). Es wird berichtet, dass der Mangel an rechtlichem Schutz und die allgegenwärtige Diskriminierung sexueller Minderheiten Bedingungen für chronische Vorurteile und Belästigungen durch marokkanische Behörden und die Öffentlichkeit geschaffen habe. Es kommt zu verschiedenen Formen homophober Gewalt im öffentlichen oder privaten Bereich. Die häufigsten Formen sind die Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie. Öffentliche Übergriffe sind nicht üblich, aber es gibt sie. Mehrere Quellen berichten über eine neue Form homophober Gewalt, nämlich Demütigungen und der Denunzierungen von Mitgliedern sexueller Minderheiten in sozialen Netzwerken (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, 25. November 2024, S. 32 f.). Morddrohungen und Belästigungen im Internet gehörten zum Alltag von LGBTIQ-Personen. Da LGBTIQ-Aktivitäten illegal sind, scheuten sich viele Betroffene, Probleme der Polizei zu melden. Teilweise werde die Polizei selbst als Bedrohung angesehen (BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 07/2024, S. 5). Mehrere Quellen berichten von Gewalt der Polizei gegen homosexuelle Menschen, wenn sie festgenommen werden, aber auch wenn sie Anzeige erstatten oder während der Haft. Insbesondere effeminierte/feminine Männer oder Transmänner sind besonders anfällig für polizeiliche Übergriffe (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, 25. November 2024, S. 33). Eine Quelle berichtet, dass in Marokko ein großer Unterschied zwischen „homosexuellen Handlungen“ und „homosexuell sein“ gemacht wird. Homosexuelle Handlungen können zu einer Übergangsphase in der Jugend gehören, später muss dann geheiratet werden. Wenn Homosexualität jedoch exklusiv gelebt werden will, verstößt das gegen die sozialen und moralischen Normen und widerspricht dem Konzept der Familie. Es wird berichtet, dass Männer ihre sexuellen Praktiken mit Männern weiterführen können, solange sie diese nicht öffentlich machen und ihre Rolle als verheiratete Männer und Familienväter nicht vernachlässigen. Nur Männer, die beim sexuellen Akt die passive Rolle einnehmen und sich penetrieren lassen, werden als homosexuell betrachtet. Während es zur Bezeichnung der passiven Akteure zahlreiche abwertende Begriffe gibt, existiert für die aktiven Sexualpartner keine Bezeichnung. Ihnen wird sogar mehr Männlichkeit zugesprochen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 6. November 2014, „Marokko: Homosexualität“, S. 6 f.). Nach der Quellenlage ist anzunehmen, dass LGBTIQ-Identitäten und -Beziehungen zum größten Teil verborgen werden (BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von LGBTIQ-Personen, Stand 07/2024, S. 5). Die Handlungsoptionen für Homosexuelle in Marokko sind klein. Die meisten führen ein Doppelleben und halten ihre sexuellen Vorlieben geheim. Viele befinden sich im Dilemma, eine Frau heiraten zu müssen, damit sie nicht von ihren Familien verstoßen werden. Homosexuell zu sein bedeutet, ein Leben im Versteckten zu führen. Der Aufbau von dauerhaften Beziehungen ist unter diesen Umständen äußerst schwierig (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 6. November 2014, „Marokko: Homosexualität“, S. 6 f.).
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c) Unter Berücksichtigung der unter a) aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe und der unter b) beschriebenen relevanten Erkenntnismittel ist das Gericht im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung als Homosexueller droht.
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aa) Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, unter Berücksichtigung des Herkommens des Klägers, seines Bildungsstandes und seines Alters fest, dass der Kläger homosexuell ist. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers für glaubhaft. Die vom Kläger während der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sind in ihrem Kern gleichbleibend, sowie detailliert und konkret. Vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid beschriebene vermeintliche Widersprüche oder Lücken im Sachvortrag konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausräumen. Die Verfolgung des Klägers und die Bedrohung mit dem Tod durch den eigenen Vater, das damit verbundene ständige Versteckenmüssen und das hierdurch verursachte Leid des Klägers und seiner restlichen Familie waren für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Das Gericht wertet insbesondere auch den ursprünglichen Vortrag des Klägers, bisexuell zu sein, nicht zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit, weil dies sich nach der oben skizzierten Erkenntnismittellage zwanglos damit erklären lässt, dass der Kläger aufgrund seiner Sozialisierung und damit verbundenen Scham signalisieren wollte, trotz seiner homosexuellen Orientierung im Übrigen den gesellschaftlichen Erwartungen an einen Mann in Marokko zu entsprechen, nämlich sexuelle Kontakte zu Frauen zu haben und gegebenenfalls auch eine Familie gründen zu können. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht insbesondere, dass er auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft und lebensnah schildern konnte, wo und wie er typischerweise Kontakte zu gleichgesinnten Männern aufbaut und auf welche positiven und negativen Zeichen er dabei achtet. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags lässt sich weiterhin auch anführen, dass er beispielsweise mit der Schilderung der Begebenheit um das zerrissene Fußballshirt in der mündlichen Verhandlung nicht bloße homosexuelle Stereotype transportierte, sondern in der Schilderung nachvollziehbar deutlich machte, dass er nicht für jeden Mann Gefühle habe. Gegen ein lediglich asyltaktisches Vorbringen spricht schließlich nach Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2025 schilderte, dass es im „nächsten oder übernächsten Monat“ in München einen eigenen Feiertag für Homosexuelle gäbe, wo man in der Öffentlichkeit feiern und gut neue Leute kennenlernen könne, jedoch den Namen der Veranstaltung (Christopher Street Day am 28. Juni 2025) nicht nennen konnte. Bei einem bloßen asyltaktischen Vorbringen hätte nämlich stattdessen eher nahegelegen, dass der Kläger umgekehrt lediglich den Namen der Veranstaltung nennen würde, ohne etwas zu deren Inhalten sagen zu können.
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bb) Aufgrund der Homosexualität des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in Marokko Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere durch den marokkanischen Staat und seinen Vater drohen.
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Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass es sich bei Homosexuellen in Marokko um eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG handelt und dass dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 AsylG durch den marokkanischen Staat und seinen Vater drohen. Homosexuelle Handlungen sind nach der oben skizzierten Erkenntnismittellage in Marokko mit Freiheitsstrafe bedroht, die auch tatsächlich verhängt wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die aus den vorliegenden Erkenntnismitteln bis circa zum Jahr 2018 berichtete tatsächliche Verhängung von Freiheitsstrafen aufgrund der zwischenzeitlich weiter gestiegenen Verfolgungszahlen nicht wesentlich geändert hat, dass also auch aktuell Freiheitsstrafen für homosexuelle Handlungen verhängt werden (vgl. VG Saarlouis, U.v. 27.1.2023 – 3 K 1165/22 – beckonline, Rn. 11 m.w.N.). Nach der oben skizzierten EuGH-Rechtsprechung darf vom Kläger auch nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Kläger hinsichtlich der Verfolgung durch seinen Vater vorverfolgt ausgereist ist, so dass insoweit bereits gemäß der Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 QRL ernsthafte Hinweise bestehen, dass seine Furcht vor erneuter Verfolgung begründet ist. Stichhaltige Gründe, die dagegensprechen, dass der Kläger bei einer eventuellen Rückkehr nach Marokko erneut von seinem Vater verfolgt würde, sind weder vorgebracht noch sonst für das Gericht ersichtlich. Angesichts der immer noch drohenden Verfolgung durch seinen Vater kann es dem Kläger nicht gemäß §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG zugemutet werden, in Marokko staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, weil der Kläger nach der Erkenntnismittellage zum einen keinen Schutz erhalten würde und zum anderen dann selbst staatlicher Verfolgung, nämlich unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, ausgesetzt wäre. Der Kläger kann schließlich auch nicht auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Er hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung, weil Homosexualität in keinem Landesteil offen und ohne Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden kann (vgl. VG Hamburg, U.v. 10.8.2017 – 2 A 7784/16 – beckonline, Rn. 24).
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2.3. Der Kläger kann auch die Aufhebung der Nummern 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides verlangen. Hinsichtlich der Nummern 3 und 4 des Bescheides erfolgt die Aufhebung zur Klarstellung. Mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers bedarf es nämlich keiner behördlichen Entscheidung mehr über die Gewährung des subsidiären Schutzes oder über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Die Ziffern 5 und 6 waren aufzuheben, weil die Abschiebungsandrohung im Widerspruch zur Verpflichtung der Beklagten steht, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach einer Abschiebung durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (BVerwG, B. v. 29.06.2009 – 10 B 60/08 – beckonline, Rn. 9). Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).