Inhalt

VGH München, Urteil v. 16.07.2025 – 14 N 24.759
Titel:

Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine Naturdenkmalverordnung

Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
NaturdenkmalVO § 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1
GG Art. 14
BNatSchG § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 3, § 28 Abs. 1, § 67 Abs. 1
BayNatSchG Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1, Art. 52 Abs. 3
Leitsätze:
1. Für die gezielte Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (im Anschluss an BayVGH, U.v. 3.7.1998 – 9 N 94.909 – juris Rn. 20). (Rn. 28)
2. Im Rahmen des nach § 28 Abs. 1 BNatSchG eröffneten und insbesondere vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Normsetzungsermessens ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (im Anschluss an BVerwG, B.v. 18.1.2021 – 4 BN 41.20 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 83 m.w.N.). (Rn. 55)
3. Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (im Anschluss an BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 4 BN 5.97 – NVwZ-RR 1998, 225/226). (Rn. 74)
1. Für die gezielte Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 BayNatSchG müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (ebenso VGH München BeckRS 1998, 24801). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen des nach § 28 Abs. 1 BNatSchG eröffneten und insbesondere vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Normsetzungsermessens ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (ebenso BVerwG BeckRS 2021, 3312; VGH München BeckRS 2016, 119327). (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3. Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (im Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 30275). (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterschutzstellung einer Traubeneiche als Naturdenkmal, zu den landesnaturschutzgesetzlichen Anforderungen an die gezielte Anhörung der Beteiligten vor Erlass einer Naturdenkmalverordnung, zur Maßgeblichkeit nur des Ergebnisses des Rechtssetzungsverfahrens bei der richterlichen Kontrolle von Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG, Aushöhlung der Privatnützigkeit des Eigentums (verneint), Verhältnismäßigkeit der Verdrängung eines Selbsthilferechts nach § 910 BGB (bejaht), hinreichend zuverlässige Gewährleistung des dauerhaften Fortbestands der Verkehrssicherheit einer Traubeneiche durch diesbezügliche Zusagen des Landratsamts, Verstoß der Naturdenkmalverordnung gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG (verneint)., Naturdenkmalverordnung, Verkehrssicherungspflicht, Verhältnismäßigkeit, Nutzungseinschränkung, Eigentumseingriff, Anhörungsverfahren, Gemeinde, Normenkontrollverfahren, Unterschutzstellung, Verkehrssicherheit, Denkmalschutz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 19395

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage der Wirksamkeit der Verordnung des Landratsamts Aschaffenburg Nummer 51.1-1733.1/153 über das Naturdenkmal „Traubeneiche in der alten Poststraße“ vom 4. September 2023 (Amtsblatt des Landratsamts Aschaffenburg Nr. 28 vom 7.9.2023 S. 212, im Folgenden: NaturdenkmalVO), gelegen in der Gemeinde K. Der Wurzelbereich der Eiche entspricht der Fläche unterhalb der Kronentraufe zuzüglich eines Umkreises von 1,5 Metern um den Kronentraufbereich.
2
Die verordnungsgegenständliche Traubeneiche, die zwischen 15 und 24 Metern hoch ist und einen Kronendurchmesser von ca. 20 bis 25 Metern hat, steht im östlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 3035 der Gemarkung K., das von Westen nach Osten ansteigt und im Eigentum einer Nachbarin des Antragstellers steht. Sein Grundstück mit der FlNr. 3036 grenzt südlich unmittelbar an das Nachbargrundstück FlNr. 3035 an. Zum Grundstück des Antragstellers weist die Traubeneiche einen Grenzabstand von ca. zwei Metern auf, wobei Teile ihres Kronen- und Wurzelbereichs auf bzw. in sein Grundstück hineinragen. Dieses ist insgesamt 934 m² groß und war bereits vor Erlass der Naturdenkmalverordnung bebaut mit einem Wohnhaus und mehreren kleineren Gebäuden. Eines davon ist eine Gartenhütte, die sich unter dem Kronenbereich der Traubeneiche befindet und an unterirdische Leitungen angeschlossen ist.
3
Die Grundstücksnachbarin des Antragstellers bat im Juli 2021 das Landratsamt, ihre Traubeneiche als Naturdenkmal unter Schutz zu stellen. Dazu führte der Biodiversitätsberater des Landratsamts unter dem 7. Juli 2021 in einer fachtechnischen Stellungnahme aus, er habe die Eiche am 29. Juni 2021 begangen und begutachtet. Sie weise eine ausladende typische Krone auf. Aufgrund der guten Standortbedingungen werde ihr Alter auf ca. 80 bis 100 Jahre geschätzt. Sie sei in einem vitalen Zustand. Übliche Mengen an Totholz seien vorhanden, da der letzte Pflegeschnitt bereits einige Jahre zurückliege. Das direkte Stammumfeld sei aus Sicht der Baumgesundheit in einem sehr guten Zustand. Aufgrund der exponierten Lage am Hang sei die Traubeneiche weithin einsehbar, sehr markant und habe einen ortsbildprägenden Charakter. Eine Ausweisung als Naturdenkmal entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgrund der Eigenart und Schönheit sei aus fachlicher Sicht sinnvoll und werde befürwortet.
4
Laut einem Vermerk des Biodiversitätsberaters vom 10. September 2021 benannte einer der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers in einem Telefonat als Hauptprobleme des Antragstellers mit der Eiche neben der Verschattung vor allem die von ihr herunterfallenden Eicheln, Laub und kleinere Ästchen. Es sei bereits ein Totast auf eine Gartenhütte/Garage gefallen, sodass vom Antragsteller eine Gefahr für die körperliche Gesundheit durch herabfallende Äste gesehen werde. Darüber hinaus werde seine Rasenfläche durch die Auswirkungen des Baums beeinträchtigt bzw. zerstört. Ausweislich des Vermerks hatte der Antragsteller der Nachbarsfamilie bis spätestens 15. Oktober 2021 eine aus seiner Sicht unaufschiebbare Frist zur Beseitigung des „Zuwachses“ auf seinem Grundstück gesetzt und erläuterte der Biodiversitätsberater diesem damaligen Bevollmächtigten, dass bei einer Ausweisung der Eiche als Naturdenkmal das Landratsamt eine zweimalige Kontrolle des Baums (im belaubten und unbelaubten Zustand) durch Experten und die anschließenden aus Sicht der Verkehrssicherheit und Baumgesundheit notwendigen Pflegemaßnahmen durchführen lasse und bezahle; eine Ausweisung als Naturdenkmal würde einen guten Pflegezustand des Baums langfristig sicherstellen und das Problem der Gefährdung durch herabfallende Äste lösen.
5
Zu einer einstweiligen Sicherstellung der Traubeneiche hörte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 2021 an und führte darin aus, alle Naturdenkmäler im Landkreis würden zweimal im Jahr kontrolliert (im belaubten und unbelaubten Zustand). Die Kontrolle werde von Fachfirmen durchgeführt, die das Landratsamt beauftrage. Im Rahmen der Kontrollen würden Maßnahmen festgelegt, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit notwendig seien, beispielsweise die Entfernung von Totholz. Diese Maßnahmen würden dann ebenfalls durch das Landratsamt beauftragt und von fachkundigen Firmen durchgeführt. Somit würde eine Ausweisung als Naturdenkmal einen sehr guten Pflegezustand des Baums langfristig sicherstellen und das Problem der Gefährdung durch herabfallende Äste lösen. Nach Ansicht des Biodiversitätsberaters zöge die vom Antragsteller bis 15. Oktober 2021 von seinen Nachbarn verlangte Beseitigung des kompletten Aufwuchses über seinem Grundstück de facto eine Fällung der Eiche nach sich.
6
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2021 stellte das Landratsamt die Traubeneiche unter Anordnung des Sofortvollzugs bis zum Abschluss seines Verfahrens zu ihrer Unterschutzstellung als Naturdenkmal einstweilig sicher. Nachdem ein dagegen gerichteter Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erfolglos geblieben war (Beschluss vom 6.12.2021 – W 4 S 21.1460 –), wies dieses nach seinerseits am 26. Juli 2022 erfolgter Inaugenscheinnahme der Eiche die gegen den Landratsamtsbescheid vom 13. Oktober 2021 gerichtete Klage des Antragstellers durch Urteil vom 3. November 2022 – W 4 K 21.1459 – rechtskräftig ab.
7
Mit Schreiben vom 26. November 2021 erteilte das Landratsamt der Baumsachverständigen A. den Auftrag, die Traubeneiche eingehend zu untersuchen und sie auf ihre Eignung als Naturdenkmal zu überprüfen. Diese führte in ihrem dazu erstellten Gutachten vom 7. Dezember 2021 nach von ihr am 29. November 2021 durchgeführter Ortseinsicht insbesondere aus, die Traubeneiche sei mit einer hohen Erhaltungswürdigkeit zu bewerten. Sie weise ein seltenes Alter (ca. 90 Jahre) auf und sei am Standort als ortsbildprägend und ökologisch wertvoll einzustufen. Die Erhaltungsfähigkeit sei langfristig gegeben. Da die Lebensraumnischen eines Altbaums mit seinem fortschreitenden Alter durchschnittlich zunähmen, sei die Traubeneiche mit ihrem hohen Alter unbedingt schützenswert. Der Baum stelle in seinem perfekt ausgebildeten Habitus am Standort ein wunderschönes Einzelgeschöpf der Natur dar, das – wie äußerst selten – in unbeschadetem Zustand, bei guter Vitalität und mit derartig hohem Entwicklungspotential aufwarten könne. Seine Ausweisung als Naturdenkmal werde empfohlen und die Notwendigkeit zum Schutz herausgestellt. Die Krone des Baums weise als Mangel insbesondere einen größer dimensionierten Totholzast auf, der zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit innerhalb von zwei Monaten entfernt werden sollte. Eine jährliche Regelkontrolle sei ausreichend.
8
Mit an den Antragsteller persönlich adressiertem Schreiben vom 7. September 2022, das dessen damalige Bevollmächtigte, die sich mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 bestellt hatten, in Abdruck mit Anlage erhielten (vgl. Bl. 180 der Normaufstellungsakte), hörte das Landratsamt den Antragsteller unter Beifügung eines Verordnungsentwurfs mit Karten zur beabsichtigten Unterschutzstellung der Traubeneiche als Naturdenkmal an; dabei wies es darauf hin, dass sich der geschützte Bereich auf die Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Fläche) und darüber hinaus auf einen weiteren Bereich von 1,5 m erstrecken solle. Falls man bis 10. November 2022 keine Nachricht erhalte, werde davon ausgegangen, dass keine Bedenken bestünden. Zeitgleich hörte das Landratsamt nebst anderen betroffenen Grundeigentümern auch die Gemeinde, betroffene Fachbehörden und -stellen sowie anerkannte Naturschutzverbände zum beabsichtigten Verordnungserlass an.
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Auf den ersten Fristverlängerungsantrag seiner damaligen Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 8.11.2022) gewährte das Landratsamt dem Antragsteller eine erste Fristverlängerung bis 25. November 2022 (E-Mail vom 10.11.2022) und auf den zweiten Fristverlängerungsantrag seiner damaligen Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 24.11.2022) eine zweite bis 9. Dezember 2022 (E-Mail vom 25.11.2022). Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 teilte einer der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers dem Landratsamt das Ende des Mandats mit.
10
Mit am 13. Dezember 2022 beim Landratsamt eingegangenem Schriftsatz desselben Tages zeigten die aktuellen Bevollmächtigten die Vertretung des Antragstellers unter Vollmachtsvorlage an. Sie führten dabei unter Bezugnahme auf eine beigefügte Stellungnahme des Mitarbeiters eines von ihm beauftragten Baumpflegeunternehmens vom 5. Juli 2021 (richtig: 9.12.2022) aus, die weit ausladenden Äste der Eiche ragten in erheblichem Umfang in das Grundstück des Antragstellers. In der Eiche sei auffälliges Totholz enthalten, welches beseitigt werden müsse. Weiter werde empfohlen, eine Einkürzung überlanger Äste in südlicher Richtung vorzunehmen. Damit beschäftige sich der Verordnungsentwurf nicht, weil dem Landratsamt diese aktuelle fachliche Stellungnahme noch nicht vorgelegen sei. Ausnahme- und Befreiungstatbestände seien schon deshalb äußerst wichtig, weil nachweislich Totholzfall im Bereich der Krone zu befürchten sei, der nicht nur zu Sachschäden führen, sondern auch Leib und Leben von Menschen gefährden könne. Wenn bei einem Grundstück wie dem vorliegenden, das von seinem Garten lebe und Jahrzehnte gelebt habe, die Nutzung des Gartens stark eingeschränkt werde, sei dies nicht zumutbar. Von der Unterschutzstellung betroffen wären um die 400 m² des 934 m² großen Grundstücks des Antragstellers. Dies sprenge jedes Maß.
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Im Gefolge beseitigte dasselbe Baumpflegeunternehmen, das der Antragsteller mit der Stellungnahme zur Verkehrssicherheit beauftragt hatte, nunmehr im Auftrag der Grundstücksnachbarn Totholz und kürzte den Baum auf der Seite zum Nachbargrundstück des Antragstellers um ca. 2 m ein. Laut Aktenvermerk des Landratsamts führte dieses Unternehmen bei einer am 29. August 2023 erfolgten Ortseinsicht aus, gegebenenfalls müsse der Baum in Richtung des Weges in den nächsten Jahren noch etwas eingekürzt werden. Größere Pflegemaßnahmen seien jedoch nicht nötig. Die Traubeneiche sei in einem sehr guten Zustand und sehr vital.
12
Die Naturdenkmalverordnung wurde am 4. September 2023 ausgefertigt und am 7. September 2023 im Amtsblatt Nummer 28 des Landratsamts (S. 212) bekannt gemacht. Nach ihrem § 9 trat sie an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
13
Mit an die Bevollmächtigten des Antragstellers gerichtetem Schreiben vom 12. September 2023 teilte das Landratsamt diesen unter Beifügung einer Ausgabe des vorgenannten Amtsblatts als Anlage mit, dass die Eiche durch Verordnung als Naturdenkmal ausgewiesen worden sei. Zum anwaltlichen Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 werde noch mitgeteilt, dass dem Antragsteller nur eine Fristverlängerung bis zum 9. Dezember 2022 gewährt worden sei. Nach Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG seien fristgemäß vorgebrachte Bedenken und Anregungen zu prüfen.
14
Mit Schriftsatz vom 30. November 2023 warfen die Bevollmächtigten des Antragstellers dem Landratsamt insbesondere einen Ermessens- und Abwägungsausfall betreffend den Antragsteller vor, da man sich wegen rechtswidrig angenommener Verfristung nicht mit seinen vorgebrachten Bedenken und seinen bekannten oder offenkundigen Interessen beschäftigt habe, obwohl dies angesichts der Inkraftsetzung der Verordnung erst im September 2023 möglich gewesen wäre; sie unterbreiteten dem Landratsamt dabei auch ein Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Vermeidung eines Normenkontrollantrags gegen die Naturdenkmalverordnung, welches dieses mit Schreiben vom 28. März 2024 ablehnte.
15
Mit am 6. Mai 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ der Antragsteller beantragen,
16
die Naturdenkmalverordnung für unwirksam zu erklären.
17
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Wucht des Aufpralls eines auf das Grundstück des Antragstellers herunterfallenden Astes sei schon einmal so stark gewesen, dass ein Zaun an der Grundstücksgrenze erheblich beschädigt worden sei. Auch die Gartenhütte, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers unterhalb der Baumkrone befinde, könnte durch auf sie herabfallende Äste erheblich beschädigt werden. Auch auf sie sei bereits ein Totast gefallen. Es könnten auch Menschen, die sich zu einem solchen Zeitpunkt in der Hütte aufhielten, verletzt werden. Abgesehen davon, dass der Lichteinfall durch die Krone der Eiche äußerst stark reduziert werde, gelinge es dem Antragsteller infolge seines Alters nicht mehr, den übermäßigen Befall seines Grundstücks durch Eicheln, Laub und Zweige ordnungsgemäß zu beseitigen. Außerdem werde die Rasenfläche des Antragstellers vor allem durch Wurzeln, herabfallende Äste, Eicheln und Laub des Baums beeinträchtigt bzw. zerstört. Die im Gerichtsverfahren gegen die einstweilige Sicherstellung der Eiche erstellte Klagebegründung vom 15. November 2021 widerlege, dass diese schützenswert sei. Der Antragsteller sei als Berechtigter vor Erlass der Naturdenkmalverordnung gemäß Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG anzuhören gewesen, da er ohne die Unterschutzstellung den auf sein Grundstück herüberragenden Überhang hätte beseitigen können. Mit seinem Anhörungsschreiben vom 7. September 2022 habe das Landratsamt nur Formalien genügen wollen, denn diesem seien die erheblichen Bedenken des Antragstellers bereits bekannt gewesen. Dass eine Frist für das Vorbringen, die vor Verordnungserlass enden würde, gesetzt werden könnte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Trotz intensiver Bearbeitung habe eine Äußerung durch die neuen Bevollmächtigten des Antragstellers erst zum 13. Dezember 2022 erfolgen können. Dadurch sei es auch nicht zu einer Verzögerung gekommen. Angesichts der Umstände hätte das Landratsamt ohnehin nochmals einer Fristverlängerung zustimmen müssen, sodass es verfahrensökonomisch gewesen sei, nicht erneut eine Fristverlängerung zu beantragen, sondern sich gleich zu äußern. Bei einer Einsicht in die Normaufstellungsakte habe sich ergeben, dass der Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 zwar zu den Akten gelangt sei, inhaltlich aber keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. Ausweislich der Auflistung der beim Landratsamt eingegangenen Stellungnahmen habe man sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, zumindest eine kurze Äußerung zu den vorgebrachten Einwänden vorzunehmen. Das Verhalten des Landratsamts stelle auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal die Behörde eingehende Äußerungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müsse. Die im Schreiben des Landratsamts vom 28. März 2024 behaupteten Abwägungen hätten vor Verordnungserlass so nicht stattgefunden. Die unterbliebene Anhörung führe zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung. Hätte sich das Landratsamt mit den ihm bekannten Einwendungen, auch den im Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 enthaltenen, auseinandergesetzt und Ermessen ausgeübt, wäre es insbesondere möglich gewesen, dass die Unterschutzstellung unterblieben wäre.
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Beim Erlass der Rechtsverordnung habe auch ein vollständiger Ermessensausfall vorgelegen, der nicht mehr heilbar sei. Denn davon ausgehend, dass eine Verfristung vorliege, habe das Landratsamt nicht die geringste Abwägung der gegenseitigen Interessen vorgenommen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten seien in der Verordnung unzureichend dargestellt. Zwar werde ausgeführt, was verboten sei, ebenso die im Gesetz genannten Ausnahme- und Befreiungstatbestände. Eine individuelle Befassung mit dem konkreten Fall sei aber nicht vorgenommen worden. Auf die mündliche Aussage des Biodiversitätsberaters zur Verantwortlichkeit des Landratsamts und dessen Kostenübernahme werde nicht eingegangen. Vor zig Jahren habe der Antragsteller sein Anwesen gerade wegen seines wunderbaren Gartens erworben, den er Jahrzehnte genutzt habe. Damit wäre es vorbei, wenn es bei der Verordnung bliebe. Nach der Berechnung des Antragstellers erstrecke sich der gemäß § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützte Bereich auf ca. 400 m² seines Grundstücks, also ca. 43% seiner Gesamtfläche. Es handle sich also um einen erheblichen Eingriff in die Privatnützigkeit des Eigentums und den Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu der auch das Recht gehöre, sich im Garten ungefährdet aufhalten zu dürfen. Wenn aber bei einem Grundstück wie dem vorliegenden, das von seinem Garten lebe und Jahrzehnte gelebt habe, die Gartennutzung stark eingeschränkt werde, sei dies nach einer denkmalschutzrechtlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 – (BVerfGE 100, 226) nicht zumutbar. Naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen seien dann unverhältnismäßig, wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden sei oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbiete, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden werde. Es sei unverständlich, dass das Landratsamt nicht auf den auf Äußerungen des Biodiversitätsberaters fußenden verhältnismäßigen Vergleichsvorschlag eingegangen sei, zumal in § 3 Abs. 3 BNatSchG vorgeschrieben sei, dass bei Maßnahmen des Naturschutzes vorrangig geprüft werden solle, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden könne. Zu einer Atypik im Sinne dieser Sollvorschrift habe sich das Landratsamt nicht geäußert, zumal es sie nicht gebe. Auch deshalb könne die Rechtsverordnung keinen Bestand haben.
19
Der Antragsgegner beantragt,
20
den Antrag abzulehnen.
21
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Normenkontrollantrag sei unbegründet. Das Landratsamt habe das Inschutznahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Es habe gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG das Verfahren nach Art. 52 Abs. 1 und 2 BayNatSchG durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt, außerdem gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 74 Abs. 3 BNatSchG die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt und die betroffenen Grundeigentümer und sonstige Berechtigte gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG angehört, den Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2022. Für die Verordnung liege mit § 28 BNatSchG eine hinreichende Rechtsgrundlage vor. In Betracht komme insbesondere der Schutzgrund der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Schutzobjekts, mit dem bereits die einstweilige Sicherstellung der Eiche begründet worden sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergebe sich auch aus der fachlichen Stellungnahme des Biodiversitätsberaters vom 7. Juli 2021 und dem Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2021. Die Eiche sei auch schutzbedürftig, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 mit Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2021 einen sehr weitgehenden Rückschnitt von der Grundstückseigentümerin habe fordern lassen. Die Verordnung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG, weil die Prüfpflicht nach dieser Vorschrift keinen Anspruch auf Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen vermittle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Verträge nur unter den Vertragspartnern wirkten und keine allgemeinverbindlichen Verbote enthielten. Das Normsetzungsermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Aus der Behördenakte sei ersichtlich, dass sich das Landratsamt auch mit den Belangen der Eigentümer angrenzender Grundstücke auseinandergesetzt habe. Der Schutzgegenstand erstrecke sich gemäß § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO auch auf benachbarte Grundstücke. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG lasse einen solchen Umgebungsschutz auch bei Naturdenkmälern zu. Damit sei auch der Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Die auch für ihn geltenden Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 NaturdenkmalVO stellten keine Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar, sondern angemessene Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit demjenigen der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Denkmalschutz vergleichbar. Denn dort sei dem Eigentümer eines Baudenkmals keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verblieben (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – juris Rn. 85). Der Antragsteller könne sein Grundstück und seinen Garten hingegen weiterhin nutzen. Der geschützte Bereich aufgrund § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO erstrecke sich in einem Umfang von 162,35 m² auf das insgesamt 934 m² große Grundstück des Antragstellers. Außerdem sehe § 5 NaturdenkmalVO Ausnahmen von den Verboten vor. Zudem könne von den Verboten auch eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 NaturdenkmalVO i.V.m. § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. Auch auf diese Weise könne die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die auf Anregung des Antragstellers beigezogene Akte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens W 4 K 21.1459 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige (1.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (2.), sodass er abzulehnen ist.
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1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller mit seinem statthaften, am 6. Mai 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Antrag die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt, da die Naturdenkmalverordnung am 7. September 2023 im Amtsblatt Nummer 28 des Landratsamts (S. 212) bekannt gemacht worden ist. Er ist auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO, weil er durch die Naturdenkmalverordnung insbesondere in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sein kann. Da sich der geschützte Bereich nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO auf die Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Fläche) zuzüglich eines Umkreises von 1,5 m um den Kronentraufbereich erstreckt, liegt er auch auf dem Grundstück des Antragstellers. Es ist deshalb möglich, dass der Antragsteller insbesondere durch § 4 Abs. 2 Nr. 5 NaturdenkmalVO, wonach es verboten ist, im Schutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten und ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen, in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt wird.
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2. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil die Naturdenkmalverordnung sowohl formell (siehe 2.1.) als auch materiell rechtmäßig (siehe 2.2.), insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit es der Senat nach § 47 Abs. 3 VwGO seiner Prüfung zugrunde zu legen hat.
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2.1. Die Naturdenkmalverordnung ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt ist als untere Naturschutzbehörde für ihren Erlass nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG sachlich und örtlich zuständig. Die Naturdenkmalverordnung genügt von ihrer Form her Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG. Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft nach § 20 Abs. 2 Nr. 6, § 28 BNatSchG, also Naturdenkmälern, erfolgt durch Rechtsverordnung. Das Verfahren zur Inschutznahme genügte Art. 52 BayNatSchG.
27
2.1.1. Der Maßstab für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung im Verordnungsverfahren der Verwaltung ergibt sich aus Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG. Art. 103 Abs. 1 GG betrifft demgegenüber rechtliches Gehör nur „vor Gericht“ und gilt weder direkt noch analog in Verwaltungsverfahren gegenüber Verwaltungsbehörden (vgl. BVerfG, B.v. 18.1.2000 – 1 BvR 321/96 – BVerfGE 101, 397/404 m.w.N.; B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/407).
28
2.1.2. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (§ 28 BNatSchG) zu hören. Damit stellt das Gesetz auf den Grundsatz der gezielten Anhörung der Beteiligten ab, weil die Schutzkategorien „Naturdenkmäler“ und „Landschaftsbestandteile“ erfahrungsgemäß einschneidende Ge- und Verbote mit sich bringen und außerdem der Kreis der unmittelbar Betroffenen, insbesondere der Grundstückseigentümer, am ehesten überschaubar ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 – 9 N 98.2010 – juris Rn. 30 zur Unterschutzstellung eines Landschaftsbestandteils). Für diese gezielte Anhörung müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Rademacher, Naturschutzrecht in Bayern, Band II, Stand Mai 2020, Art. 52 BayNatSchG Rn. 18), was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.1998 – 9 N 94.909 – juris Rn. 20).
29
2.1.3. Der Antragsteller wurde als vom nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützten Verordnungsbereich betroffener Grundeigentümer ordnungsgemäß i.S.d. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG angehört durch das Landratsamtsschreiben vom 7. September 2022, dem als Anlage ein Verordnungsentwurf mit Karten beigefügt war. Denn jedenfalls aus den diesem Anhörungsschreiben anliegenden Karten ergab sich die genaue Lage des Schutzgegenstands, aus dem Verordnungsentwurf selbst die wesentlichen geplanten Verbote.
30
Dass dieses Schreiben an den Antragsteller persönlich gerichtet war und es seine damaligen – dem Landratsamt seinerzeit bekannten – Bevollmächtigten parallel dazu mit der Anlage lediglich in Abdruck zur Kenntnis erhielten, verstößt nicht gegen Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG verlangt nur, „die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten“ zu hören, und schreibt der Behörde kein besonderes Anhörungsvorgehen für den Fall vor, dass sie von einer anwaltlichen Vertretung des Anzuhörenden Kenntnis hat. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, wonach sich die Behörde an den für das Verfahren bestellten Bevollmächtigten wenden soll, ist vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Eine direkte Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet von vornherein aus, weil das Verordnungsverfahren nicht auf einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gerichtet und deshalb kein Verwaltungsverfahren i.S.d. Art. 9 BayVwVfG ist (vgl. Schönenbroich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 41). Eine entsprechende Auslegung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG scheidet jedenfalls in der vorliegenden Konstellation aus, in der das Anhörungsschreiben samt Anlage dem Antragsteller und seinen damaligen Bevollmächtigten vom Landratsmit parallel zugeleitet wurde und in der die aktuellen Bevollmächtigten für den Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 noch in der Sache zur beabsichtigten Verordnung Stellung nehmen konnten, bevor sie Anfang September 2023 erlassen wurde. Denn selbst wenn bei Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG auf den Grundgedanken von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zurückgegriffen werden können sollte, wäre in dieser Konstellation dessen Zweck ebenfalls genügt, der neben dem öffentlichen Interesse an einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung im Interesse und Schutz des Verfahrensbeteiligten liegt, der durch Bestellung eines Bevollmächtigten zu erkennen gibt, dass dieser das Verfahren für ihn betreiben soll (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.1984 – 1 C 155.79 – NJW 1985, 339/340). Ob allgemein Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG, der seinem Wortlaut nach von der Behörde gerade kein besonderes Anhörungsvorgehen für den Fall verlangt, dass sie von der anwaltlichen Vertretung eines Anzuhörenden Kenntnis hat, von vornherein gegen eine analoge Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG spricht, lässt der Senat offen.
31
2.1.4. Keine Unwirksamkeit der Verordnung ergibt sich aus der Rüge, die Behörde müsse eingehende Äußerungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, wohingegen der Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 lediglich zu den Akten gelangt sei, inhaltlich aber keinerlei Berücksichtigung gefunden habe.
32
Zwar weist der Antragsteller im Ansatz zutreffend darauf hin, der Vermerk des Landratsamts vom 17. April 2023, in dem die dort eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der Naturdenkmalverordnung ausgewertet worden sind, spreche dafür, dass die dort mit am 13. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom selben Tag geäußerten Bedenken als verfristet angesehen und deshalb damals nicht in der Sache gewürdigt worden sind.
33
Auch ist festzuhalten, dass das Gesetz an die Nichteinhaltung einer behördlich gesetzten Äußerungsfrist keine materielle „Präklusion“ – im Sinne eines Ausschlusses (auch) der späteren gerichtlichen Prüfung – knüpft, und zwar auch nicht in Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG. Diese Norm spricht nicht davon, dass die zuständige Naturschutzbehörde „nur“ die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen prüft und das Ergebnis den Betroffenen mitteilt. Vielmehr erlaubt Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG dem Verordnungsgeber, ab Fristablauf mit den dann vorliegenden Äußerungen das Verordnungsverfahren fortzusetzen.
34
Jedoch kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen einschließlich Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG im Grundsatz nur auf das „Ergebnis“ des Rechtssetzungsverfahrens an (BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 4 BN 8.17 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Demgegenüber ist eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des „Abwägungsvorgangs“ bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht – einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Solche sind für Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG nicht vorhanden (BVerwG, B.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn. 9). Deshalb kann die Unwirksamkeit einer Naturdenkmalverordnung nach § 28 BNatSchG nicht mit Fehlern im Abwägungsvorgang begründet werden. Die besagte Rüge des Antragstellers betrifft indes gerade den Abwägungsvorgang zur verfahrensgegenständlichen Naturdenkmalverordnung und kann deshalb für sich gesehen nicht zu deren Unwirksamkeit führen.
35
2.2. Die Naturdenkmalverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist hinsichtlich der Traubeneiche erfüllt (2.2.1). Die seitens des Antragstellers erhobene Rüge eines unheilbaren Ermessensausfalls führt nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags (2.2.2.). Die Verordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (2.2.3.).
36
2.2.1. Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) ist hinsichtlich der Traubeneiche erfüllt, wobei die Verordnung auch mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG in Einklang steht.
37
2.2.1.1. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der verordnungsgegenständlichen Traubeneiche im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung (vgl. OVG RhPf, U.v. 8.10.2024 – 1 A 10813/23.OVG – DVBl 2025, 127 Rn. 29 m.w.N.) erfüllt.
38
Bei der Traubeneiche handelt es sich unzweifelhaft um eine Einzelschöpfung der Natur. Deren Unterschutzstellung ist auch „erforderlich“ i.S.d. § 28 Abs. 1 BNatSchG, weil sie im Hinblick auf ihre Eigenart und Schönheit (vgl. § 3 NaturdenkmalVO) sowohl schutzwürdig als auch schutzbedürftig und die Schutzausweisung vernünftigerweise geboten ist, wofür schon eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter genügt (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 – 7 CN 1.08 – NVwZ 2009, 719 Rn. 30 zu einem Naturschutzgebiet). Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Eiche sind unbestritten. Unabhängig davon wird die Erforderlichkeit ihrer Unterschutzstellung belegt durch die fachtechnische Stellungnahme des Biodiversitätsberaters vom 7. Juli 2021, in der die Eigenart und Schönheit der Eiche bestätigt werden, und durch das Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2021, das ihre Ausweisung als Naturdenkmal empfiehlt und dabei insbesondere ihre Schönheit hervorhebt. Dies wird seitens des Antragstellers weder im vorliegenden Normenkontrollverfahren noch von seiner früheren Klagebegründung vom 15. November 2021 im vorangegangenen Verfahren gegen die einstweilige Sicherstellung der Traubeneiche (Az. W 4 K 21.1459) im Ergebnis in Frage gestellt.
39
2.2.1.2. § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO, wonach sich zur Sicherung des Naturdenkmals der geschützte Bereich auf die Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Fläche) zuzüglich eines Umkreises von 1,50 Meter um den Kronentraufbereich erstreckt, gewährt im Einklang mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG einen „Umgebungsschutz“ für den Wurzelbereich der Eiche. Laut den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/12274 S. 61) zu § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG soll durch diese Vorschrift auch für Naturdenkmäler ein Umgebungsschutz ermöglicht werden, der aus gesetzgeberischer Sicht unter Umständen auch für diese Schutzkategorie erforderlich ist.
40
2.2.2. Wie gezeigt (siehe 2.1.4.) kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG im Grundsatz nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens an und kann die Unwirksamkeit einer Naturdenkmalverordnung nach § 28 BNatSchG nicht mit Fehlern im Abwägungsvorgang begründet werden. Diese Eingrenzung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs betrifft auch das Normsetzungsermessen. Dabei ist zu sehen, dass nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2018 – 4 CN 12.17 – BVerwGE 164, 16 Rn. 9) weder Bundesrecht noch bayerisches Landesrecht – anders als etwa § 9 Abs. 8 BauGB – anordnen, dass diesen eine Begründung beizufügen ist. Der Verordnungsgeber ist deshalb nicht verpflichtet, seine Erwägungen zu dokumentieren, die ihn zum Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bewogen haben (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2020 – 4 BN 61.19 – juris Rn. 15; U.v. 29.11.2018 a.a.O.). Das gilt auch für Schutzgebietsausweisungen in Form einer Naturdenkmalverordnung.
41
2.2.3. Die Naturdenkmalverordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist vereinbar mit den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG (siehe 2.2.3.1) und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (siehe 2.2.3.2.) unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 BNatSchG. Sie verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG (siehe 2.2.3.3.).
42
2.2.3.1. Die Naturdenkmalverordnung verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; insbesondere erweist sie sich als verhältnismäßig.
43
a) Die Naturdenkmalverordnung greift in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen des Antragstellers ein.
44
Sie verdrängt über Art. 111 EGBGB sein ihm vor ihrem Erlass an sich im Hinblick auf den Überhang der Traubeneiche auf sein Grundstück zustehendes privatrechtliches Selbsthilferecht nach § 910 BGB (vgl. hierzu nur BGH, U.v. 11.6.2021 – V ZR 234/19 – NZM 2021, 622), das nach der Überschrift des Titels 1 des Abschnitts 3 des Buchs 3 (Sachenrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zu dem es systematisch gehört, privatrechtlicher Inhalt des Eigentums ist und deshalb von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.2022 – 2 BvR 1424/15 – BVerfGE 164, 76 Rn. 109 m.w.N.; B.v. 18.1.2006 – 2 BvR 2194/99 – BVerfGE 115, 97/110 f.). Denn nach Art. 111 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken und zu denen auch das Naturschutzrecht gehört, unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.1996 – 4 B 303.95 – NJW 1996, 1487/1488; BayVGH, B.v. 27.10.2014 – 14 ZB 12.732 – juris Rn. 11; B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94).
45
Ferner greift die Naturdenkmalverordnung auch insofern in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum des Antragstellers an seinem Grundstück ein, als es ihm durch ihren § 4 Abs. 2 Nr. 5 verboten ist, im Schutzgebiet, das angesichts der in § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geregelten Schutzgebietsgrenze (Kronentraufe zuzüglich eines Umkreises von 1,5 m um den Kronentraufbereich) auf seinem Grundstück liegt, bauliche Anlagen zu errichten und ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen. Dieses Schutzgebiet betrifft allerdings nicht den Bereich des Wohnhauses des Antragstellers, das ebenso wie bei den anderen benachbarten Grundstücken im westlichen Bereich des Grundstücks an der Straße liegt.
46
Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken – wie hier – situationsbedingt einschränken, sind dabei keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 84 m.w.N.). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen.
47
b) Die besagten Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen des Antragstellers sind jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig, weil sie dem Erhalt der naturschutzrechtlich ganz besonders hochwertigen (siehe 2.2.1.1.) Traubeneiche dienen (vgl. § 3 NaturdenkmalVO) und dieser Baum die Situationsgebundenheit des Grundstücks des Antragstellers schon vor Verordnungserlass prägte, wobei dem Antragsteller trotz der Verordnung insbesondere noch umfangreiche Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Grundstücks verbleiben. Im Einzelnen:
48
aa) Der Einwand des Antragstellers, der nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützte Bereich erstrecke sich auf ca. 400 m² seines Grundstücks, also ca. 43% seiner Gesamtfläche, weshalb es sich um einen erheblichen Eingriff in die Privatnützigkeit des Eigentums und den Kernbereich der Eigentumsgarantie handele, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht berechtigt.
49
aaa) In tatsächlicher Hinsicht überzeugt der Einwand nicht. Die Angaben des Antragstellers zur betroffenen Gesamtfläche seines Grundstücks sind schon mangels Mitteilung des diesbezüglichen Rechenwegs und angesichts des vorliegenden Kartenmaterials nicht nachvollziehbar, zumal das Landratsamt die ungefähren Abgrenzungen zur betroffenen Grundstücksfläche aus RIWA GIS ermittelt (Bl. 252 der Normaufstellungsakte) und der Antragsteller dies nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Danach beträgt die auf das insgesamt 934 m² große Grundstück des Antragstellers entfallende Fläche der Kronentraufe zuzüglich 1,5 m 162,35 m², und damit jedenfalls nicht mehr als ein Fünftel der gesamten Grundstücksfläche.
50
bbb) Auch in rechtlicher Hinsicht überzeugt der Einwand des Antragstellers, die Privatnützigkeit seines Eigentums werde ausgehöhlt, nicht.
51
Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Er markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall. Der Eigentümer eines Grundstücks muss jedoch Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere Nutzungen möglich bleiben; denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Anders liegt es aber, wenn für ein Grundstück keinerlei sinnvolle Nutzung mehr besteht. Die Nutzungsbeschränkung ist dann nicht mehr zumutbar (BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m.w.N.).
52
Vorliegend ist diese – auch im Fall naturschutzrechtlicher Nutzungsbeschränkungen maßgebliche (BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 30 m.w.N.) – Zumutbarkeitsgrenze des Verlusts sämtlicher privatnütziger Verwendungen des gesamten Grundstücks indes nicht überschritten angesichts der dem Antragsteller verbliebenen Nutzungsmöglichkeiten für sein Grundstück. Die Naturdenkmalverordnung ändert nichts daran, dass der Antragsteller nach wie vor das auf seinem Grundstück befindliche Wohnhaus, das nicht im nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützten Bereich liegt, nach seinem Belieben nutzen kann. Ebenso kann er auch weiterhin die auf seinem Grundstück unter dem Kronenbereich der Eiche befindliche Gartenhütte benutzen. Denn § 4 Abs. 2 Nr. 5 NaturdenkmalVO verbietet im Schutzgebiet nur die künftige Errichtung baulicher Anlagen und die künftige Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen und lässt solche bestehenden Anlagen unberührt. Das spricht für die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 – 7 BN 1.07 – juris Rn. 7). Auch die Nutzung des Gartens selbst ist dem Antragsteller – entgegen seiner Befürchtungen – weiterhin hinreichend gefahrlos möglich, weil der dauerhafte Fortbestand der Verkehrssicherheit der Traubeneiche durch die diesbezüglichen fortbestehenden Zusagen des Landratsamts auch für die Zeit nach Verordnungserlass hinreichend zuverlässig gewährleistet ist (siehe unten 2.2.3.2.b)).
53
Wegen der besagten Nutzungsmöglichkeiten, die dem Antragsteller hinsichtlich seines Grundstücks verbleiben, kann er auch nichts aus der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226), auf die er sich beruft, herleiten. Denn durch diese Entscheidung (BVerfG, B.v. 2.3.1999 a.a.O. S. 243) wurde eine bestimmte Vorschrift des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG) insbesondere deshalb für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, weil diese Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers durch die nahezu vollständige Beseitigung der Privatnützigkeit seines Eigentums nicht ausschloss. Das ist eine Situation, die mit der vorliegenden nicht annähernd vergleichbar ist.
54
Die Naturdenkmalverordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie das konkrete Nutzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der unter der Baumkrone befindlichen Gartenhütte nicht explizit regelt.
55
Sind – wie hier – die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots (§ 2 Abs. 3 BNatSchG) sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die entgegenstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite zu würdigen (BVerwG, B.v. 18.1.2021 – 4 BN 41.20 – juris Rn. 6 m.w.N.). Hierbei müssen – konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen – nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen konkret betroffenen Einzelinteressen durch ein System von nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2021 a.a.O.; BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 83 m.w.N.).
56
Vorliegend kann einem etwaigen konkreten Nutzungsinteresse durch die nachgelagerten Befreiungsregelungen (§ 6 NaturdenkmalVO i.V.m. § 67 BNatSchG) Rechnung getragen werden, wobei die Kategorie der „unzumutbaren Belastung“ i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG „atypische“ Fallgestaltungen voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 f.; B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – NVwZ-RR 2015, 374 Rn. 10) und allein bodenbezogen und nicht personenbezogen zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 a.a.O. Rn. 11). Die vom Antragsteller angesprochene Frage der Ausgleichs- bzw. Entschädigungspflicht würde sich selbst bei einer unzumutbaren Nutzungseinschränkung seines Grundstücks nach § 68 Abs. 1 BNatSchG erst dann stellen, wenn einer solchen nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Befreiung, abgeholfen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 22, 38 und 46).
57
bb) Es ist auch verhältnismäßig, dass die Naturdenkmalverordnung über Art. 111 EGBGB das privatrechtliche Selbsthilferecht des Antragstellers nach § 910 BGB verdrängt, worin wie gezeigt (siehe 2.2.3.1.a)) eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liegt.
58
Bei derartigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist zu sehen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen, die insbesondere verhältnismäßig sein muss (BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 84 m.w.N.), wobei der Normgeber einerseits bei einer völligen, übergangs- und ersatzlosen Beseitigung einer Rechtsposition besonderen verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt, andererseits aber auch in solchen Fällen beim Grundeigentum dessen Situationsgebundenheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 4 C 9.17 – BVerwGE 163, 294 Rn. 32 ff. m.w.N.).
59
Vorliegend hat die Situationsgebundenheit insbesondere deshalb Gewicht, weil die Naturdenkmalverordnung die Prägung des Grundstücks des Antragstellers lediglich nachzeichnet – denn dieses war schon vor Verordnungserlass durch die naturschutzrechtlich ganz besonders hochwertige Traubeneiche auf dem Nachbargrundstück geprägt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. U.v. 28.8.2018 – 14 B 15.2206 – BayVBl 2019, 851 Rn. 40 m.w.N.); dabei sind die Nutzungsbeschränkungen der Verordnung zum Schutz der Traubeneiche geeignet (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 14 N 14.2400 – NuR 2017, 859 Rn. 84 m.w.N.). Nicht als unverhältnismäßig erweist sich angesichts dessen auch die Verdrängung des Selbsthilferechts (Art. 111 EGBGB; § 910 BGB) als Folge des Erlasses der Naturdenkmalverordnung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, ohne dass dies mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abgemildert werden müsste. Nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sind von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums ohne Weiteres hinzunehmen (BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 26.92 – BVerwGE 94, 1/10; U.v. 5.2.2009 – 7 CN 1.08 – NVwZ 2009, 719 Rn. 36). Davon ist hier keine Ausnahme zu machen, zumal die Privatnützigkeit des Eigentums am Grundstück des Antragstellers durch die Naturdenkmalverordnung nicht ausgehöhlt wird (siehe oben aa) bbb)). Durch die Verordnung wird keine Nutzung des Grundstücks, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage objektiv anbietet (vgl. zu diesen Kriterien nur BVerwG, U.v. 24.6.1993 a.a.O. S. 11; U.v. 5.2.2009 a.a.O.; BayVGH, U.v. 13.12.2016 a.a.O.), unterbunden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, weiterhin sein Wohnhaus und seine unter dem Kronenbereich befindliche Gartenhütte zu nutzen (siehe oben aa) bbb)). Entgegen den Befürchtungen des Antragstellers ist ihm auch weiterhin eine hinreichend sichere Nutzung seines Gartens – auch im Schutzbereich der Verordnung – möglich.
60
cc) Keine Rolle für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verordnung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG spielt der Verweis des Antragstellers auf sein Lebensalter, weil es sich beim Lebensalter als solchem um einen rein personenbezogenen Aspekt handelt (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – NVwZ-RR 2015, 374 Rn. 11).
61
2.2.3.2. Die Naturdenkmalverordnung ist auch verhältnismäßig mit Blick auf die Grundrechte des Antragstellers (oder seiner Gäste) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
62
a) Dass die Naturdenkmalverordnung den Antragsteller (oder seine Gäste) nicht in seinem (bzw. ihrem) Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, ergibt sich daraus, dass den Anforderungen der Sachverständigen an die Verkehrssicherheit des Baums Rechnung getragen worden ist, sodass die Traubeneiche nach sachverständiger Einschätzung verkehrssicher war und ist.
63
Die Baumsachverständige A. führt in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2021 unter anderem aus, die Krone des Baums weise als Mangel insbesondere einen größer dimensionierten Totholzast auf, der zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit innerhalb von zwei Monaten entfernt werden sollte. Diese Anforderung wurde erfüllt. Per E-Mail vom 8. Februar 2022 teilte der Ehemann der Eigentümerin der Eiche dem Landratsamt mit, dass der ausgewiesene Totast fristgerecht am 4. Februar 2022 durch eine Fachfirma entfernt worden sei, ebenso ein ähnlich dicker Totholzast, der dieser aufgefallen sei. Damit war damals nach sachverständiger Einschätzung die Verkehrssicherheit des Baums gegeben.
64
Ferner führte der Mitarbeiter eines Baumpflegeunternehmens in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 insbesondere aus, die Vitalität der Eiche sei gleichmäßig und gut. Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt stand- und bruchsicher gemäß der Baumkontrollrichtlinie. Bestehendes Totholz von über 3 cm Durchmesser in der Krone sollte aus Sicherheitsgründen innerhalb der nächsten drei Monate entfernt werden. Auch dieser sachverständigen Anforderung wurde Rechnung getragen. Denn ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts zur Ortseinsicht bei der Traubeneiche am 29. August 2023 informierte dieser Mitarbeiter des Baumpflegeunternehmens die Anwesenden über die (entsprechenden, von ihm selbst) vorgenommenen Pflegemaßnahmen. Neben der Totholzbeseitigung sei der Baum auf der Seite zum Nachbargrundstück des Antragstellers um ca. 2 m eingekürzt worden. Damit war der Baum auch damals nach sachverständiger Einschätzung verkehrssicher. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran bis zum Verordnungserlass am 4. September 2023 etwas geändert haben könnte.
65
b) Auch ist der dauerhafte Fortbestand der Verkehrssicherheit der Traubeneiche hinreichend zuverlässig gewährleistet durch die diesbezüglichen fortbestehenden Zusagen des Landratsamts auch für die Zeit nach Verordnungserlass, sodass auch für die Zukunft keine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers (oder seiner Gäste) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorliegt.
66
Zwar regelt die Naturdenkmalverordnung selbst keine Pflege-, Entwicklungsmaßnahmen, die sich – wenn sie darin enthalten wären – nicht an den Bürger, sondern ausschließlich an die Behörden richten würden, die dann für die Durchführung der Maßnahmen zuständig wären (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 – 14 B 15.2206 – BayVBl 2019, 851 Rn. 42). Jedoch bringt die Unterschutzstellung einer Eiche jedenfalls die Notwendigkeit von deren Erhalt und Pflege mit sich, sodass offenbleiben kann, ob sie auch eine Verkehrssicherungspflicht des Antragsgegners hinsichtlich der Eiche begründet. Unabhängig davon ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit des Landratsamts für die Durchführung der notwendigen Kontrollen und Pflegemaßnahmen bezüglich der Eiche jedenfalls aus drei aktenkundigen verbindlichen (vgl. BGH, U.v. 26.10.2000 – III ZR 53/99 – NVwZ 2001, 709) Zusagen, an denen der Antragsgegner zu Protokoll der Senatsverhandlung erneut und wiederum für sich genommen verbindlich (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1996 – 4 B 254.95 – NVwZ 1996, 906/907) festgehalten hat.
67
Im Aktenvermerk vom 10. September 2021, den der Biodiversitätsberater des Landratsamts zu einem Telefonat erstellt hat, das an diesem Tag zwischen ihm und einem der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers stattfand, ist enthalten, dass er damals als Vorzüge der Baumpflege bei einer Ausweisung der Eiche als Naturdenkmal festhielt, dass das Landratsamt eine zweimalige Kontrolle des Baums (im belaubten und unbelaubten Zustand) durch Experten und die anschließenden, aus Sicht der Verkehrssicherheit und Baumgesundheit notwendigen Pflegemaßnahmen durchführen lässt und bezahlt. Somit würde – so heißt es in diesem Vermerk weiter – eine Ausweisung als Naturdenkmal einen guten Pflegezustand des Baums langfristig sicherstellen und das Problem der Gefährdung durch herabfallende Äste lösen.
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Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche verbindliche Zusage enthält das von einem anderen Mitarbeiter des Landratsamts unterzeichnete Landratsamtsschreiben vom 28. September 2021, mit dem der Antragsteller zur beabsichtigten einstweiligen Sicherstellung der Traubeneiche angehört wurde. Darin wurde ausgeführt, alle Naturdenkmäler im Landkreis würden zweimal im Jahr kontrolliert (im belaubten und unbelaubten Zustand). Die Kontrolle werde von Fachfirmen durchgeführt, die das Landratsamt beauftrage. Im Rahmen der Kontrollen würden Maßnahmen festgelegt, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit notwendig seien, beispielsweise die Entfernung von Totholz. Diese Maßnahmen würden dann ebenfalls durch das Landratsamt beauftragt und von fachkundigen Firmen durchgeführt. Somit würde eine Ausweisung als Naturdenkmal einen sehr guten Pflegezustand des Baums langfristig sicherstellen und das Problem der Gefährdung durch herabfallende Äste lösen.
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Die letztgenannte verbindliche Zusage bekräftigte das Landratsamt, indem es in einem von einer Mitarbeiterin unterzeichneten Schreiben vom 3. November 2021 gegenüber dem Antragsteller festhielt, wie es mit Schreiben vom 23. (richtig: 28.) September 2021 bereits erläutert habe, übernehme der Landkreis erst nach der Ausweisung als Naturdenkmal die Kontrolle und Pflege der Bäume.
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An diesen drei verbindlichen Zusagen des Landratsamts, die bereits für sich genommen den dauerhaften Fortbestand der Verkehrssicherheit der Traubeneiche für die Zeit nach Verordnungserlass hinreichend zuverlässig gewährleisten, hat der Antragsgegner zu Protokoll der Senatsverhandlung erneut und wiederum für sich genommen verbindlich festgehalten. Es wurde von ihm erklärt, die Zusagen beruhten auf einem UMS, worin das Umweltministerium gegenüber allen Naturschutzbehörden im Hinblick auf ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg darauf hingewiesen habe, dass mit einer Unterschutzstellung die Verkehrssicherungspflicht auf die Behörden übergehe. Auch wenn das Verwaltungsgericht Ansbach dies mittlerweile anders sehe, halte die Behörde daran fest und es würden auch vom Landkreis Gelder hierfür zur Verfügung gestellt. So sei die Verpflichtung letztes Jahr schon erfüllt und entsprechende Aufträge (für alle Schutzobjekte im Landkreis) vergeben worden zur Durchführung dieser Kontrollen und je nach Ergebnis gegebenenfalls zur Durchführung von Pflegemaßnahmen. Diese zugesagten Untersuchungen und Maßnahmen beträfen selbstverständlich den Baum in seiner Gesamtheit, also auch insoweit, als er auf Nachbargrundstücke rage.
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c) Aus den unter b) genannten Gründen verstößt die Verordnung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, soweit der Antragsteller eine Beschädigung seiner unter dem Kronenbereich befindlichen Gartenhütte durch herabfallende Äste befürchtet und soweit er auch ansonsten auf sein Grundstück herabfallende Eicheln, Äste und ähnliche Beeinträchtigungen gegen die Verordnung anführt. Grundstücksbeeinträchtigungen letztgenannter Art sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 f.) als typisch anzusehen. Sie sind dem Antragsteller auch deshalb zumutbar, weil sich das Landratsamt mit seinen Zusagen zur Durchführung der aus Sicht der Verkehrssicherheit und Baumgesundheit notwendigen Pflegemaßnahmen verpflichtet hat. Dadurch ist auch hinreichend zuverlässig sichergestellt, dass herabfallende Äste die unter dem Kronenbereich befindliche Gartenhütte des Antragstellers nicht beschädigen werden.
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2.2.3.3. Schließlich verstößt die Naturdenkmalverordnung auch nicht gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG.
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Nach dieser Vorschrift soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
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Schon nach seinem Wortlaut sieht § 3 Abs. 3 BNatSchG nur eine vorrangige Prüfpflicht vor, nicht aber einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor einer förmlichen Unterschutzstellung (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 4 BN 5.97 – NVwZ-RR 1998, 225/226 zum alten Recht; Heß/Wulff in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 3 BNatSchG Rn. 31; Frenz/Hendrischke in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 3 Rn. 57). Soweit der Antragsteller mit seinem Vertragsangebot vom 30. November 2023 argumentiert (Antragsbegründung vom 6.5.2024, S. 6 unten, S. 10; Schriftsatz vom 13.6.2024 S. 2), und er moniert, dass das Landratsamt darauf nicht eingegangen ist, übersieht er im Hinblick auf § 3 Abs. 3 BNatSchG, dass er dem Landratsamt dieses Angebot nicht vor, sondern nach Verordnungserlass gemacht hat. Davon abgesehen ist für eine Verletzung der Prüfpflicht des § 3 Abs. 3 BNatSchG auch nichts ersichtlich.
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Unabhängig davon verstößt die Naturdenkmalverordnung jedenfalls deshalb nicht gegen § 3 Abs. 3 BNatSchG, weil im Zeitpunkt des Verordnungserlasses eine vertragliche Einigung zwischen Landratsamt und Antragsteller über den Schutz der Traubeneiche ausgeschlossen war. Zum einen hätte die an die Eigentümerin der Traubeneiche gerichtete Forderung des Antragstellers, den kompletten Aufwuchs über seinem Grundstück bis zum 15. Oktober 2021 zu beseitigen, de facto eine Fällung der Eiche nach sich gezogen (vgl. Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 28.9.2021, dort S. 2), was zur einstweiligen Sicherstellung der Eiche geführt hat (Bescheid vom 13.10.2021, S. 4). Zum anderen spricht gegen die Möglichkeit einer vertraglichen Lösung zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses, dass der Antragsteller auch noch in seinem an das Landratsamt gerichteten Vertragsangebot vom 30. November 2023 Forderungen erhob (etwa die Vereinbarung einer Ersatzpflicht des Freistaats Bayern für „Schäden oder Körperverletzungen“ „im Zusammenhang mit der Traubeneiche“), die das Landratsamt mit Schreiben vom 28. März 2024 endgültig ablehnte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.