Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.07.2025 – 24 CS 25.644
Titel:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 2
BJagdG § 18 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
WaffVwV Nr. 5.4
Leitsatz:
Die Verletzung einer Pflicht zu sicheren Aufbewahrung ist gröblich, wenn der Verstoß nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (vgl. Nr. 5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift WaffVwV). Davon ist auszugehen, wenn Waffen für nicht unerhebliche Zeit in einem unverschlossenen Waffenschrank aufbewahrt werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufbewahrungsverstoß, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, waffenrechtliche Prognoseentscheidung, Streitwertfestsetzung (keine Berücksichtigung von in Waffenbesitzkarte eingetragenem Schalldämpfer), waffenrechtliche Erlaubnisse, Widerruf, Aufbewahrungsvorschriften, Verstoß, Waffenschrank, Augenblicksversagen, Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung, vorläufiger Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 10.03.2025 – M 7 S 24.5303
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16971

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Aufhebung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2025 – M 7 S 24.5303 – wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 9.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines gültigen Jagdscheins.
2
Der Antragsteller ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten und einem Jagdschein. Am 27. November 2023 führte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) in seinem Einfamilienhaus eine verdachtsunabhängige und unangekündigte Kontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass beim Betreten des Kellerraums der Schlüssel im Waffenschrank steckte. Außerdem war der Zweitschlüssel zum Waffenschrank in einem anderen Kellerraum versteckt aufbewahrt.
3
Das Landratsamt widerrief daraufhin mit Bescheid vom 7. August 2024 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Nr. 1) und verpflichtete diesen, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Nr. 2) sowie seine Waffen und die Munition nach näheren Vorgaben dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung wurde die Sicherstellung angedroht (Nr. 7). Der Jagdschein wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 4, 5) sowie für die Wiedererteilung eine Sperrfrist festgesetzt (Nr. 6). Vorsorglich wurde die Einziehung und Verwertung bzw. Vernichtung angeordnet (Nr. 8), Zwangsgelder angedroht (Nr. 9, 10) und die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 angeordnet (Nr. 11). Das Landratsamt begründete seinen Bescheid damit, dass die bei der Kontrolle vorgefundene Aufbewahrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche und deshalb von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG auszugehen sei.
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Der Antragsteller hat gegen den Bescheid Klage erhoben (Az.: M 7 K 24.5012), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist, und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er trug zur Begründung u.a. vor, dass der Schlüssel im Schloss des Waffenschranks gesteckt habe, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Waffenreinigung gewesen sei. Dazu legte er eine eidesstattliche Versicherung vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. März 2025 – M 7 S 24.5303 – überwiegend abgelehnt; lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 8 des Bescheids wurde wiederhergestellt, insbesondere weil eine Rechtsgrundlage fehle. Die Ablehnung des Antrags im Übrigen begründete das Gericht damit, dass im Hauptsacheverfahren noch näher aufzuklären sei, ob bzw. inwieweit vorliegend tatsächlich eine nicht unterbrochene Waffenreinigung und damit ein konkreter Nutzungsvorgang vorgelegen habe. Die daher wegen offener Erfolgsaussichten gebotene Interessenabwägung falle angesichts des gesetzlichen Sofortvollzugs zu Lasten des Antragstellers aus.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er beantragt,
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den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts auch hinsichtlich der Anordnungen in den Nummern 2 bis 7 wiederhergestellt und in der Nummer 1 angeordnet wird.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er nicht unzuverlässig sei. Es habe sich lediglich um den Fall eines Augenblicksversagens gehandelt. Selbst bei nur offenen Erfolgsaussichten falle die Interessensabwägung zu seinen Gunsten aus. Der Antragsteller habe freiwillig einen neuen Waffenschrank mit elektronischer Zahlenkombination angeschafft, in dem er auch seine Schlüssel aufbewahren könne. Überdies habe er freiwillig seinen Waffenbestand reduziert und besitze nur noch eine Repetierbüchse. Somit sei durch seine Eigeninitiative das Risiko für einen künftigen Aufbewahrungsverstoß absolut minimiert worden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen,
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und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
I.
13
Im Kern wendet sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht derzeit für mögliche gehaltene fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers, deren nähere Prüfung es mit Blick auf die unklare Situation während der Vor-Ort-Kontrolle dem Hauptsacheverfahren vorbehält. Mit seiner hiergegen gerichteten Rüge der ungenügenden Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung durch das Verwaltungsgericht und einer unzulässigen Prognose wegen bloßen Augenblickversagens dringt der Antragsteller nicht durch.
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1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht nach Aktenlage, auch unter Einbeziehung der vom Antragsteller abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 2. September 2024, noch Aufklärungsbedarf annimmt, daher offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache bejaht und eine allgemeine Interessenabwägung vornimmt (vgl. zum Maßstab Külpmann in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 50 ff.).
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a) Bei der Sachverhaltsermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es nicht grundsätzlich bedenklich, wenn Tatsachen nicht vollständig aufgeklärt werden, bereits im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen besonderes Gewicht zukommt und glaubhaft gemachte Tatsachen herangezogen werden.
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Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt zwar auch die hier gewählte Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO i.V.m. § 98 VwGO) in Betracht. Ihre Verwendung schließt aber nicht aus, dass das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung im jeweils konkreten Fall zum Ergebnis kommt, dass trotz der Versicherung eine Tatsache nicht oder noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist und damit die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage offen sind (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand August 2024, § 80 VwGO Rn. 403 ff.).
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b) So verhält es sich hier. Die verwaltungsgerichtliche Einschätzung ist nicht fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht durfte namentlich auf Basis des Vermerks des Waffenkontrolleurs und der Ausführungen im Bescheid annehmen, dass trotz der Schilderung des Antragstellers kein Nutzungsvorgang mehr stattfand, der sich auf die konkrete Gestalt der Aufbewahrungsobliegenheiten auswirkte. Es stützte sich hierbei auf die vom Antragsteller auch nicht gerügten Feststellungen, dass sich die Waffen und die Putzlappen im Waffenschrank befanden, die Waffenöl-Spraydose am hinteren Ende der Waffenschrankoberfläche an der Raumwand deponiert gewesen sei und dieser Umstand ebenso gegen eine aktuelle Verwendung spreche wie der Umstand, dass der Antragsteller beim Reinigen des Pkw außerhalb des Hauses angetroffen worden sei.
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Auch der Einwand eines Augenblickversagens kann nach Aktenlage nicht dazu führen, statt von der angenommenen Offenheit des Hauptsacheverfahrens von der Rechtswidrigkeit der Prognose fehlender Zuverlässigkeit und damit der Rechtswidrigkeit des Bescheids auszugehen. Auch ein Augenblickversagen muss glaubhaft dargelegt und nicht schlicht behauptet oder – strenggenommen – sogar nur für möglich erklärt werden („Er war offenbar kurzzeitig gedanklich woanders …“ – Hervorhebung hier).
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Die schließlich vorgetragene Anschaffung eines neuen Waffenschranks und die Reduktion der Anzahl an Waffen, lässt zwar die Bereitschaft des Antragstellers erkennen, einen Beitrag zur Risikominimierung zu leisten, erschüttert aber die Annahme des Gerichts, die Erfolgsaussichten seien offen, nicht. Die Reduktion der verfügbaren Waffen hat von vornherein keinen Bezug zur maßgeblichen Prognose etwaiger Aufbewahrungsverstöße und zur Frage der Zuverlässigkeit. Entscheidend ist nicht die Frage, welches Gefährdungspotential sich im Falle eines Aufbewahrungsverstoßes realisiert (dieses wird durch die Zahl der Waffen gesteuert), sondern ob die Begehung eines (erneuten) Aufbewahrungsverstoßes hinreichend wahrscheinlich ist. Das hängt nicht von der Zahl der Waffen ab. Der Erwerb eines neuen Schranks, der mit einer Zahlenkombination und nicht mit einem Schlüssel funktioniert, dürfte zwar die Annahme der künftigen Wiederholung des festgestellten „Schlüsselsteckenlassens“ hindern, schließt aber jedenfalls derzeit nicht aus, hieraus dennoch Schlüsse auf einen zu erwartenden Aufbewahrungsverstoß anderer Art oder eines nicht vorsichtigen Umgangs i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu ziehen.
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c) Abhängig von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren könnte im Übrigen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers (auch) wegen der Verwirklichung des Tatbestands der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 2 WaffG bejaht werden. Die Verletzung einer Pflicht zu sicheren Aufbewahrung ist gröblich, wenn der Verstoß nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (vgl. Nr. 5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5.3.2012; BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 24 CS 23.1495 – Rn. 21). Sollten Waffen für nicht unerhebliche Zeit in einem unverschlossenen Waffenschrank aufbewahrt worden sein, läge eine objektiv schwerwiegende Rechtsverletzung vor, die dem Antragsteller (wohl) auch vorwerfbar wäre (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2025 – 24 CS 24.1690 – juris Rn. 15 ff.).
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2. Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Argument durch, dass mit Blick auf den Erwerb eines anderen Waffenschranks und die Reduktion der Waffenzahl – auch bei offenen Erfolgsaussichten – die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müsse. Diese Aspekte beeinflussen die Abwägung nicht.
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a) Für die gebotene Abwägung ist insbesondere das Gewicht der durch den Verwaltungsakt betroffenen Rechtsgüter und die Schwere der Beeinträchtigung der Rechtsgüter, die durch die Vollziehung bzw. Aussetzung des Verwaltungsakts betroffen werden, entscheidend. Geprägt wird die Abwägung dabei auch durch die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17). Vorliegend ist § 45 Abs. 5 WaffG maßgeblich; der Gesetzgeber hat sich für den Entfall der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine Widerrufsentscheidung erhobene Anfechtungsklage entschieden. Daher überwiegt das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse, solange der Sofortvollzug für den Antragsteller nicht das herkömmliche und vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte Maß an Belastung übersteigt.
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b) Für übermäßige Nachteile des Antragstellers, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ihn unzumutbar erscheinen ließen, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Die Aufbewahrung der Waffen in einem neuen Schrank und die Reduktion ihrer Zahl erhöht die Belastung des Antragstellers durch den Bescheid nicht. Auch beeinflusst es nicht die Gefährdungswahrscheinlichkeit etwaiger Rechtsgüter Dritter für den Fall eines Aufbewahrungsverstoßes (sondern allenfalls deren Zahl). Diese Umstände rechtfertigen es daher nicht, das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen zu lassen. Letztlich stehen ausschließlich das gewöhnliche Interesse am weiteren Waffenbesitz und der Möglichkeit der entsprechenden Weiternutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens inmitten.
24
c) Dieses öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug besteht auch für die bislang (vgl. aber nunmehr § 46 Abs. 6 WaffG) nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten und mit der Widerrufsentscheidung verbundenen Nebenanordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Im Ergebnis gilt das auch hinsichtlich der den Jagdschein betreffenden Regelungen des Bescheids. Auch hier ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen etwaiger Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs (vgl. näher BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 25). Mangels anderweitigem Vortrag in der Beschwerdeschrift überwiegt auch insoweit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
II.
25
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
26
Der Streitwert beträgt 9.750,00 €. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5, 20.4 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.
27
Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten setzt der Senat unter Einbeziehung von vier Waffen (Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe 5.000,00 € zzgl. 3 x 1.500,00 €) als Streitwert 9.500,00 € an. Im Regelfall – und somit auch hier – werden waffenrechtliche Nebenanordnungen bei der Festsetzung des Streitwerts nicht erhöhend berücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 41).
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Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt allerdings der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schalldämpfer außer Betracht (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 24 CS 25.818 – Rn. 25 ff.). Deshalb macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen; für die Bezifferung des maßgeblichen Interesses des Antragstellers i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG legt er den Streitwertkatalog 2025 zugrunde.
29
Für die Ungültigerklärung des Jagdscheins ist ein Wert von 10.000,00 € anzusetzen (Nr. 20.4 Streitwertkatalog 2025). Der sich ergebende Gesamtwert von 19.500,00 € ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
IV.
30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).