Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.07.2025 – 11 CE 25.1036
Titel:

Marathonveranstaltung (München, Marathon), straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis, Beschränkung auf eine Veranstaltung im Jahr, vorgeschaltetes Auswahlverfahren bei mehreren Bewerbern, Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung, Auswahl anhand des Kriteriums der geringsten Verkehrsbeeinträchtigung (nicht beanstandet)

Normenketten:
StVO § 29 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Marathonveranstaltung (München, Marathon), straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis, Beschränkung auf eine Veranstaltung im Jahr, vorgeschaltetes Auswahlverfahren bei mehreren Bewerbern, Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung, Auswahl anhand des Kriteriums der geringsten Verkehrsbeeinträchtigung (nicht beanstandet)
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.04.2025 – M 23 SE 25.1048
Fundstelle:
BeckRS 2025, 16936

Tenor

I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München 16. April 2025 wird der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vollumfänglich abgelehnt.
II. Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2025 trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz. Ihre außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beigeladene selbst zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Vorauswahl, die die Antragsgegnerin der von mehreren Bewerbern beantragten Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für den München Marathon für die Jahre 2025 und 2026 vorgeschaltet hat.
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In der Landeshauptstadt München findet seit langem einmal im Jahr ein Marathonlauf (München Marathon) statt. Veranstalter ist jeweils ein privater Anbieter, der aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen eine Erlaubnis nach § 29 StVO benötigt.
3
In den Richtlinien der Antragsgegnerin für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Veranstaltungsrichtlinien) ist festgelegt, dass aufgrund der erheblichen verkehrlichen Auswirkungen jährlich maximal eine Marathonveranstaltung durchgeführt werden kann. Vorgegebener Zeitpunkt ist ein Sonntag im Oktober nach Beendigung des Oktoberfestes. Um interessierten Unternehmen möglichst frühzeitig Planungssicherheit geben zu können, wird die Durchführung des Marathons nach den Richtlinien für jeweils zwei aufeinanderfolgende Jahre durch einen Veranstalter ermöglicht. Sollten bis zum genannten Termin mehrere Konzepte vorgelegt werden, entscheide die Qualität und Aussagekraft des eingereichten Verkehrskonzepts, bei mehreren gleich vertretbaren Konzepten das Los.
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Im Januar 2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin (Kreisverwaltungsreferat) die Voraussetzungen für die Durchführung von Marathonveranstaltungen in den Jahren 2025 und 2026. Danach musste ein entsprechender Antrag bis spätestens zum 31. März 2024 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein. Dieser habe u.a. einen Streckenplan und Angaben zu enthalten, welche Straßenteile (Fahrbahn, Radweg, Gehweg) für die Laufstrecke benötigt werden und welche alternativen Wegstrecken für die ausgeschlossenen Verkehrsteilnehmer zur Verfügung stehen, sowie Angaben zu Sperrzeiten, zum Abschneiden von Bereichen bzw. Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen, zur notwendigen Beschilderung, zu möglichen Umleitungsstrecken und zur Ausgestaltung der Vorhinweis- bzw. Umleitungsbeschilderung sowie zur allgemeinen Anwohner- und Verkehrsinformation. Dabei solle auch erläutert werden, weshalb aus verkehrlicher Sicht die Streckenführung oder einzelne Strecken so gewählt worden seien, etwa um Sperrzeiten zu verkürzen oder bestimmte Straßen- und Wohnviertel zu entlasten. Zu weiteren Punkten, auf die in dem Antrag einzugehen sei, heißt es: „Bei der Nutzung von (städtischem) Privatgrund als Laufstrecke ist das Einverständnis des Eigentümers vorzulegen.“ Ferner findet sich der Hinweis, dass später eingegangene Anträge nicht berücksichtigt werden können und die vollständigen Antragsunterlagen in schriftlicher wie digitaler Form einzureichen sind, sowie auf die vorgenannten Auswahlkriterien.
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Innerhalb der Frist reichten drei Bewerber, u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene, Anträge ein. Diese sehen jeweils mehrere Läufe, u.a. über die Marathon- und Halbmarathondistanz, am 12. Oktober 2025 sowie 11. Oktober 2026 vor. Auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Mobilitätsreferats vom 12. Juli 2024 gelangte die Antragsgegnerin zunächst zu dem Ergebnis, das Konzept des Bewerbers mit einer Doppelrunde durch den Englischen Garten sei nach dem Kriterium der verkehrlichen Vertretbarkeit zu bevorzugen. Das Mobilitätsreferat beurteilte diese dabei nach dem räumlichen Ausmaß der Sperrungen, der Länge der Sperrzeiten und dem Grad der Beeinträchtigung des Öffentlichen Personenverkehrs. Nachdem das Kreisverwaltungsreferat sich entschieden hatte, diesen Bewerber aus formalen Gründen auszuschließen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.6.2025 – 11 CS 25.918 – juris), trat es näher in den Vergleich der Verkehrskonzepte der Antragstellerin sowie der Beigeladenen ein, u.a. auf der Grundlage ergänzender Stellungnahmen des Mobilitätsreferats.
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Mit Auswahlbescheid vom 10. Februar 2025 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, dass ihr Antrag auf Durchführung einer Marathonveranstaltung in München für die Jahre 2025 und 2026 im Verfahren gemäß § 29 StVO nicht weiter berücksichtigt wird. Gegenüber der Beigeladenen sprach sie mit Bescheid vom selben Tag aus, ihr Antrag werde weiter berücksichtigt, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung heißt es gegenüber der Antragstellerin, die zur Bewerbung gestellten Laufstrecken seien grundsätzlich ähnlich und entsprächen im Wesentlichen dem Parcours des München Marathons 2023. Bei einer Detailprüfung ergäben sich, gemessen an dem vom Mobilitätsreferat zutreffend konkretisierten Maßstab der verkehrlichen Verträglichkeit, jedoch Vorteile für die Beigeladene im Hinblick auf die Streckenführung im Universitätsviertel, vor Einlaufen in den Englischen Garten sowie im Münchner Osten. Bei einer Gesamtbetrachtung führe das Konzept der Beigeladenen daher zu den geringsten Beeinträchtigungen und sei vorzuziehen.
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Dagegen hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und im Wesentlichen die Aufhebung der Begünstigung der Beigeladenen sowie die Verpflichtung beantragt, ausschließlich ihren eigenen Antrag im Verfahren nach § 29 Abs. 2 StVO weiter zu berücksichtigen. Zugleich beantragte sie im Eilverfahren im Wesentlichen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ausschließlich ihren Antrag weiter zu berücksichtigen, hilfsweise ein Losverfahren zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen durchzuführen.
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Mit Beschluss vom 16. April 2025 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Auswahlverfahren zur Durchführung einer Marathon-Veranstaltung in den Jahren 2025 und 2026 zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin umgehend ein Losverfahren durchzuführen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Vorauswahl in nicht zu beanstandender Weise anhand des Kriteriums der verkehrlichen Vertretbarkeit bzw. geringsten Verkehrsbeeinträchtigung vorgenommen. Unter Anlegung dieses Maßstabs verstoße die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Auswahlentscheidung jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen dürften gleich vertretbar sein, so dass nach den Vorgaben der Antragsgegnerin ein Losverfahren durchzuführen sei. In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2024 habe das Mobilitätsreferat ausgeführt, alle eingereichten Konzepte überzeugten mit einer sehr hohen Qualität und seien zur Durchführung der geplanten Marathon-Veranstaltung geeignet. Es habe sich aufgrund des Zwei-Runden-Konzepts und der damit verbundenen reduzierten Nutzung des Verkehrsraums für den später ausgeschlossenen Mitbewerber ausgesprochen, ohne eine weitere Reihung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin vorzunehmen. In den ergänzenden Stellungnahmen habe das Mobilitätsreferat zwar die genannten Vorteile der Beigeladenen gesehen, jedoch angeführt, alle Konzepte seien als mindestens ausreichend bzw. qualitativ hochwertig anzusehen. Damit habe das Mobilitätsreferat gerade keine eindeutige und zweifelsfreie Entscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen, sondern deutlich gemacht, dass beide Konzepte gleich vertretbar seien. Somit habe das Kreisverwaltungsreferat mangels abweichender Erkenntnisse von der gleichen Vertretbarkeit der Konzepte ausgehen müssen, wenn für das in den Veranstaltungsrichtlinien vorgesehene Losverfahren überhaupt noch ein eigener Anwendungsbereich verbleiben solle. Denn dass zwei Verkehrskonzepte derart identisch seien, dass zwischen ihnen schlechterdings nicht mehr unterschieden werden könne, werde realistisch kaum jemals der Fall sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass – unter Ausschluss der Beigeladenen – allein ihr Antrag weiter zu berücksichtigen sei, habe die Antragstellerin hingegen nicht glaubhaft gemacht. Deren Vorbringen zur fehlenden Zuverlässigkeit der Beigeladenen, zum mangelnden Einverständnis der Olympiapark GmbH mit der Inanspruchnahme städtischen Grundes im Olympiapark, zur Unrealisierbarkeit des Konzepts der Beigeladenen aus Sicherheitsgründen sowie dazu, dass die Konzeption der Antragstellerin zur geringsten Verkehrsbeeinträchtigung führe, greife nicht durch.
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Dagegen richtet sich die am 2. Juni 2025 erhobene Beschwerde der Beigeladenen. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und hat ebenfalls Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung eingelegt (11 CE 25.1049). Die Antragsgegnerin hat kein Rechtsmittel eingelegt, verteidigt aber ihre Auswahlentscheidung.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vollumfänglich abzulehnen.
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Besonders hohe Anforderungen gelten dabei, wenn die begehrte Anordnung eine Entscheidung in der Hauptsache endgültig vorwegnimmt. So liegt es hier. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zu einem Losentscheid führte zwar nicht unmittelbar zur Verdrängung der Beigeladenen, wohl aber dazu, dass sich deren Positionen als von der Antragsgegnerin favorisierter Veranstalter im weiteren Auswahlverfahren verschlechterte. Gerechtfertigt ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise dann, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – NVwZ-RR 2019, 683 = juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5, 7). Ferner ist bei der gerichtlichen Korrektur in Konkurrenzsituationen auch deshalb Zurückhaltung geboten, weil der Verwaltung regelmäßig ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der durch das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 7).
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2. Eine Laufveranstaltung über öffentlichen Straßengrund, wie sie hier inmitten steht, nimmt die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedarf daher einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), die eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht umfasst (vgl. Art. 21 Satz 1 BayStrWG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Verwaltung (vgl. Sauthoff in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 29 StVO Rn. 36). Angesichts der erheblichen Auswirkungen eines Marathonlaufs mit zuletzt etwa 26.500 Teilnehmern in einer Großstadt auf den öffentlichen Verkehr ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Veranstaltungsrichtlinien der Antragsgegnerin festgelegt wird, dass jährlich maximal eine solche Veranstaltung zugelassen werden kann. Ferner bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin in Anbetracht der damit geschaffenen Knappheit und Konkurrenzsituation der Erteilung der Erlaubnis nach § 29 StVO ein Auswahlverfahren vorschaltet, dessen Ergebnis als solches angefochten werden kann (vgl. dazu auch Sauthoff a.a.O. Rn. 54; ders. in Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 1293).
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Diese Auswahlentscheidung steht der Natur der Sache nach ebenfalls im Ermessen der Behörde, das gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben ist. Dazu gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser gebietet eine Auswahl aufgrund sachgerechter Kriterien sowie angesichts der Konkurrenzsituation eine transparente Gestaltung des Verfahrens, damit die Bewerber sich darauf einstellen können (vgl. dazu auch Sauthoff in MüKo StVR, § 29 StVO Rn. 54; ders. in Öffentliche Straßen Rn. 1293; s. auch BayVGH, B.v. 3.6.2025 – 11 CS 25.918 – juris Rn. 22).
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3. Davon ausgehend ist ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, soweit ein Anspruch auf Durchführung eines Losentscheids inmitten steht, nicht überwiegend wahrscheinlich und hat diese damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei einer summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen nicht zu beanstanden.
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a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Auswahl anhand des Kriteriums der verkehrlichen Verträglichkeit treffen und dabei das räumliche Ausmaß der Sperrungen, die Länge der Sperrzeiten sowie den Grad der Beeinträchtigung des Öffentlichen Personenverkehrs in den Blick nehmen durfte.
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Nach den Veranstaltungsrichtlinien der Antragsgegnerin, die die Ausübung ihres Ermessens lenken und beschränken, entscheidet, wie bereits angeklungen, die Qualität und Aussagekraft des eingereichten Verkehrskonzepts, wenn mehrere Anträge auf Durchführung einer Marathonveranstaltung im selben Zweijahreszeitraum gestellt werden (Nr. C.II.8.3). Bei mehreren „gleich“ vertretbaren Konzepten entscheidet das Los. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nicht nur die (grundsätzliche) verkehrliche Vertretbarkeit als Grundvoraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO (vgl. dazu auch Nr. C.I.2 der Veranstaltungsrichtlinien) prüft, sondern bei konkurrierenden Anträgen auch nach dem Maß der verkehrlichen Vertretbarkeit differenziert. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO. Der Erlaubnisvorbehalt dient der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen (vgl. dazu Sauthoff, in MüKoStVR, § 29 StVO Rn. 40), aber auch dem Ausgleich gegenläufiger Straßennutzungsinteressen, soweit die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht umfasst (vgl. vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.8.1980 – 7 B 155.79 – NJW 1981, 472 = juris Rn. 4). Daraus folgt, dass die Behörde die Qualität des Verkehrskonzepts bei konkurrierenden Anträgen auch danach beurteilen darf, inwieweit es verkehrliche Beeinträchtigungen vermeidet bzw. minimiert. Das Ausmaß der Sperrungen, die Länge der Sperrzeiten sowie der Grad der Beeinträchtigung des Öffentlichen Personenverkehrs sind insoweit sachliche Unterkriterien. Diese heranzuziehen ist von der Befugnis und Aufgabe der Verwaltung, die ermessenslenkenden Veranstaltungsrichtlinien im Einzelfall umzusetzen und zu konkretisieren (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – NVwZ-RR 2019, 683 = juris Rn. 10), ohne Weiteres gedeckt.
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Dabei darf die Antragsgegnerin auch solche Unterschiede bewerten, die sich aus voneinander abweichenden Streckenführungen ergeben. Wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Sitzungsvorlage im Ansatz zutreffend vorgetragen hat, liegt den Veranstaltungsrichtlinien wohl die Vorstellung „einheitlicher“, also vorgegebener Strecken von Marathonveranstaltungen zu Grunde (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 08838 S. 6). Dies hat jedoch, soweit ersichtlich, weder Eingang in die Veranstaltungsrichtlinien gefunden noch in den Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 14. Dezember 1999, der dort ergänzend in Bezug genommen ist. Vor diesem Hintergrund drängt es sich bei Fehlen entsprechender Vorgaben zur Strecke geradezu auf, auch Vor- und Nachteile der Streckenführung in verkehrlicher Sicht zu betrachten.
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Schließlich hat die Antragsgegnerin diese Kriterien bereits in der Ausschreibung hinreichend deutlich gemacht, so dass auch den Erfordernissen des Transparenzgebots Genüge getan ist. Insbesondere hat sie ausdrücklich zur Erläuterung aufgefordert, ob die Streckenführung oder einzelne Abschnitte bewusst aus verkehrlichen Gründen gewählt wurden, z.B. um Sperrzeiten zu verkürzen oder bestimmte Straßen und Wohnviertel zu entlasten.
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b) Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, stellt es keinen beachtlichen Ermessensfehler dar, dass die Antragsgegnerin das Verkehrskonzept der Beigeladenen als qualitativ besser beurteilt und daher mangels Gleichrang von einem Losentscheid abgesehen hat.
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aa) Die Antragsgegnerin hat, u.a. auf der Grundlage mehrerer Stellungnahmen ihres Mobilitätsreferats, eine Reihe von Vorteilen des Konzepts der Beigeladenen erkannt. Sie hat angenommen, im Bereich der Ludwig straße/Leopold straße sei die Streckenführung der Beigeladenen vorzuziehen, da im Gegensatz zur Strecke der Antragstellerin keine Anwohner in der Maxvorstadt (Ludwig straße/Schelling straße/Luisen straße/Theresien straße) eingeschlossen würden. Im Abschnitt Leopold straße/Englischer Garten sei das Konzept der Beigeladenen ebenfalls als vorteilhaft einzustufen. Die Biedersteiner Straße nördlich der Dietlinden- und Mannlichstraße werde anders als bei der Antragstellerin nicht eingebunden, so dass insbesondere die Biedersteiner Klinik jederzeit erreichbar sei. Auch im Münchner Osten sei ein Vorteil für das Konzept der Beigeladenen festzustellen. Durch die Nutzung des sog. Werksviertels sei mit deutlich weniger Verkehrsbelastung zu rechnen, da die Friedens straße entlastet werde und abzweigende Anliegerstraßen weniger beeinträchtigt seien, in denen sich etwa Hotels befänden. Zwar sei im Bereich der Innenstadt der Antragstellerin ein Vorteil zuzusprechen. Denn das Hackenviertel rund um die Sendlinger Straße sei durch die Laufstrecke der Beigeladenen stärker beeinträchtigt. Darüber hinaus habe die Antragstellerin kürzere Sperrzeiten angegeben. Insgesamt überwögen jedoch die Vorteile des Streckenkonzepts der Beigeladenen. Im Hinblick auf die nach den Plänen der Beigeladenen stärker belastete Innenstadt sei zu berücksichtigen, dass es sich hier in großen Teilen um Fußgängerzonen handle und teilweise keine neuen Sperrungen notwendig seien. Im direkten Vergleich der Streckenführung im Bereich der Innenstadt über die Schelling straße/Luisen straße/Theresien straße (Antragstellerin) oder über die Sendlinger Straße (Beigeladene) zeigten sich Vorteile für die Beigeladene, da hier weniger Anwohner beeinträchtigt wären. Der Vorteil der Antragstellerin bei den Sperrzeiten sei demgegenüber in der Gesamtbetrachtung der Verkehrsbeeinträchtigungen nur gering.
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bb) Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Wenn diese auf Nachteile der Strecke der Beigeladenen im Bereich der Innenstadt verweist, hat die Antragsgegnerin diese durchaus gesehen, die Beeinträchtigungen des Verkehrs durch diese „Innenstadt-Variante“ jedoch denjenigen der „Maxvorstadt-Variante“ der Antragstellerin gegenübergestellt. Es ist, auch in Ansehung der von der Antragstellerin vorgelegten sachverständigen Stellungnahme zur Streckenführung durch die Sendlinger Straße vom 23. Dezember 2024, nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die verkehrlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Altstadt zu gering gewichtet hätte. Das Mobilitätsreferat hat sich in seinen Stellungnahmen vom 29. November 2024 sowie 15. Januar 2025 eingehend mit den Bedenken der Antragstellerin auseinandergesetzt. Insbesondere hat es ausgeführt, die „Abschottung“ des Innenstadtbereichs sei aus verkehrlicher Sicht keine schwere Beeinträchtigung, da dieser Bereich der Altstadt-Fußgängerzone ohnehin nur mit Ausnahmegenehmigung durch Kfz-Verkehr erreichbar sei. Die Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen im Bereich der Maxvorstadt sowie das Ergebnis des Vergleichs sind nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegnerin im Hinsicht auf die Prognose der Verkehrsbeeinträchtigungen sowie deren fachliche Bewertung ein Einschätzungsspielraum zusteht.
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Im Hinblick auf den Bereich im Münchner Osten wendet die Antragstellerin ein, ihre Streckenführung über die Friedens straße führe nicht zur Isolierung der davon abzweigenden Stichstraßen, da Anliegern sowie Hotelgästen die Aus- und Einfahrt über das Werksviertel möglich sei. Dies stellt jedoch die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht in Frage, bei der Streckenführung der Beigeladenen durch das sog. Werksviertel (statt über die Friedens straße) sei mit deutlich weniger Verkehrsbelastungen zu rechnen, da die Friedens straße entlastet werde und abzweigende Anliegerstraßen weniger beeinträchtigt seien. Eine Isolierung der Stichstraßen hat die Antragsgegnerin insoweit nicht unterstellt.
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Die von der Antragsgegnerin angenommenen Vorteile der Beigeladenen im Bereich Leopold straße/Englischer Garten hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen.
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cc) Soweit die Antragsgegnerin beim Vergleich der Vor- und Nachteile der Konzepte der beiden verbliebenen Bewerber zu dem Ergebnis kommt, dem Konzept der Beigeladenen sei der Vorzug zu geben, ist das nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin, der auch insoweit der Natur der Sache nach ein Einschätzungsspielraum zusteht, hat ihre Gesamtabwägung offengelegt und nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin, anders als die Antragstellerin es für richtig hält, den kürzeren Sperrzeiten nach ihrem Konzept in der Gesamtbetrachtung nur geringes Gewicht eingeräumt hat. Soweit nach Auffassung der Antragstellerin die Vorteile ihres Konzepts überwiegen, verfängt dies daher nicht, zumal sie insoweit lediglich ihre Beurteilung an die Stelle der Einschätzung der Antragsgegnerin setzt.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind die erkannten Vorteile der Beigeladenen nicht so unerheblich, dass die Antragsgegnerin von der Gleichwertigkeit der Konzepte ausgehen musste. Darauf, ob das Mobilitätsreferat der Antragsgegnerin eine eindeutige und zweifelsfreie Entscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen hat, kommt es dabei nicht an. Dies gilt umso mehr, als die letztverantwortliche Beurteilung der verkehrlichen Vertretbarkeit nach den Veranstaltungsrichtlinien dem Kreisverwaltungsreferat obliegt (Nr. C.I.2). Die Einschätzung des Mobilitätsreferats in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2025, alle drei eingereichten Konzepte seien als mindestens ausreichend und qualitativ hochwertig anzusehen, bezieht sich im Übrigen auf den gegen die Beigeladene gerichteten Einwand der Antragstellerin, diese habe die veranstaltungsbedingten Einschränkungen und die abweichende Streckenführung nicht ausreichend dargestellt. Dass kein Raum für eine Differenzierung zwischen den Konzepten der Bewerber nach dem Kriterium der verkehrlichen Vertretbarkeit besteht, geht daraus nicht hervor. In fachlicher Hinsicht stützt das Mobilitätsreferat durchaus die dem Auswahlbescheid zu Grunde liegende Bewertung.
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Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass ansonsten kein Anwendungsbereich mehr für das Losverfahren verbliebe. Eine gleiche Vertretbarkeit kommt nicht nur in Betracht, wenn die Konzepte derart identisch sind, dass zwischen ihnen schlechterdings nicht mehr unterschieden werden kann. Vielmehr ist diese, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, auch anzunehmen, wenn sich die Vor- und Nachteile der Konzepte nach deren gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Einschätzung annähernd aufwiegen bzw. die Unterschiede sehr geringfügiger Art sind. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Losentscheid um ein nachrangiges Hilfskriterium und ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin den Anwendungsbereich des verkehrsbezogenen Kriteriums der Vertretbarkeit demgegenüber weit versteht.
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Dass danach letztlich – im Vergleich zu den Gesamtbelastungen – relativ kleine verkehrliche Auswirkungen ausschlaggebend sein können, ist vom Ermessen der Antragsgegnerin zur Strukturierung ihrer Auswahlentscheidung umfasst, das die Gerichte respektieren müssen.
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c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt kein Grund vor, der im Sinne eines Ausschlusskriteriums zur Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beigeladenen zwingt.
31
aa) Die Beigeladene war nicht deshalb auszuschließen, weil sie, wie die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren gerügt hat, keine Zustimmung des Freistaats Bayern zu der Nutzung des im Norden des Olympiaparks gelegenen Kusocinskidamms für den geplanten Halbmarathon vorgelegt hat.
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Es spricht zwar einiges dafür, dass hier an sich eine Zustimmung erforderlich wäre. Der Kusocinskidamm steht, wie die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt hat, im Eigentum des Freistaats Bayern und ist nicht nach dem Straßen- und Wegerecht als Verkehrsfläche gewidmet. Er dürfte zu den verkehrsrechtlich öffentlichen Flächen zählen, das enthebt jedoch bei fehlender Widmung nicht von dem Erfordernis einer Zustimmung des Verfügungsberechtigten (vgl. Sauthoff in MüKoStVR, § 29 StVO Rn. 55). Eine solche Zustimmung dürfte an sich auch nicht schon deshalb entbehrlich sein, weil die Antragsgegnerin die Bauunterhaltslast und Verkehrssicherungspflicht für den Kusocinskidamm in dem von ihr vorgelegten Konsortialvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Landeshauptstadt München über den Bau und die Finanzierung sowie die Trägerschaft und die Folgekosten der Sportanlagen und Einrichtungen für die Olympischen Spiele 1972 in München übernommen hat und diesen ihrem Vorbringen nach seit Jahrzehnten in eigener Verantwortung verwaltet.
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Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist jedoch, mit Blick auf die Belange der Mitbewerber zu verhindern, dass ein Konkurrent den Vorzug erhält, der die Veranstaltung letztlich nicht durchführen kann. Daher sollen solche Bewerbungen von vornherein ausgeschlossen werden, deren Umsetzung aufgrund fehlender Zustimmung des Eigentümers der benötigten Grundstücke bei Ablauf der Bewerbungsfrist äußerst zweifelhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2025 – 11 CE 25.918 – juris Rn. 24). Hier bestand nach den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten tatsächlichen Verhältnissen von vornherein keine realistische Gefahr, dass die vorgesehene Führung des Halbmarathons über den Kusocinskidamm an der Zustimmung des Eigentümers scheitern könnte. Wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, wird der Kusocinskidamm regelmäßig für Sportveranstaltungen in Anspruch genommen. Hierfür erteilt das Veranstaltungsbüro der Antragsgegnerin, u.a. in Abstimmung mit der für den Unterhalt zuständigen Abteilung des Baureferats, Ausnahmegenehmigungen nach der städtischen Grünanlagensatzung. Der Freistaat Bayern wird dabei nicht beteiligt, ohne dies jemals beanstandet zu haben. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht ergibt sich, dass jedenfalls seit 2017, abgesehen von den Zeiten der Corona-Pandemie, jährlich mehrere Läufe unter Nutzung des Kusocinskidamms als Laufstrecke stattgefunden haben (z.B. B2Run, Bavarian Run, Silvesterlauf, Salomonlauf, Winterlaufserie, Halbmarathon München, Sommernachtslauf, Barmers Women Run). Ob darin ein stillschweigender Verzicht des Freistaats Bayern liegt bzw. die Beteiligten davon ausgehen, dass die Eigentümerbefugnisse als Annex zur Verwaltung und Unterhaltung von der Antragsgegnerin wahrgenommen werden, bedarf dabei keiner näheren Erörterung. Jedenfalls bestand aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin aufgrund der fest etablierten Praxis keinerlei begründeter Zweifel daran, dass die Durchführung auf der mit zur Bewerbung gestellten Halbmarathon-Laufstrecke nicht an einem Veto des Freistaats Bayern scheitert. Anders als in der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Senats vom 3. Juni 2025 (11 CE 25.918) zu Grunde lag, war dies auch bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist offensichtlich. Ob die Antragsgegnerin zu einem Ausschluss der Beigeladenen aus formalen Gründen berechtigt gewesen oder dies als reine Förmelei und unverhältnismäßig anzusehen wäre, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls konnte sie von einem Ausschluss absehen, ohne den Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu verletzen.
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Ob dieses Ergebnis auch daraus folgt, dass die Beigeladene die Strecke ohne Weiteres so modifizieren konnte, dass sie vollkommen auf dem städtischen Olympiaparkgelände verläuft, und dies von Anfang an ersichtlich war, bedarf danach keiner Erörterung mehr. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Beigeladene mittlerweile eine entsprechende Umplanung vorgenommen hat.
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bb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene das nach den Bewerbungsbedingungen notwendige Einverständnis der Olympiapark M. GmbH zur Nutzung des Olympiaparks als Teil der Laufstrecke rechtzeitig nachgewiesen hat. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist, wie bereits erwähnt, mit Blick auf die Belange der Mitbewerber solche Bewerbungen von vornherein auszuschließen, deren Umsetzung aufgrund fehlender Zustimmung des Eigentümers der benötigten Grundstücke bei Ablauf der Bewerbungsfrist äußerst zweifelhaft ist. Hier hat die Beigeladene eine formlose Erklärung vom 15. Februar 2024 der Olympiapark M. GmbH gegenüber einem der Geschäftsführer der Beigeladenen vorgelegt, im Olympiapark auf die Veranstaltung „MünchenMarathon“ in den benötigten Zeiträumen im Oktober 2025 wie 2026 „Optionen“ hinsichtlich der Olympiahalle, der kleinen Olympiahalle sowie des Außengeländes (Hans-Jochen-Vogel Platz + Rundstrecke) zu halten. Das bedeutet nach den Gepflogenheiten der Veranstaltungsbranche, wie die Beigeladene nachvollziehbar vorträgt, dass der Termin am ersten Wochenende nach dem Oktoberfest für den Marathonlauf blockiert und derzeit der Antragstellerin als langjährigem Veranstalter, ersatzweise aber der Beigeladenen zugeordnet ist. Danach bestand von Anfang an kein Zweifel daran, dass die Nutzung des Olympiaparks für die Laufveranstaltung der Beigeladenen nicht an der fehlenden Zustimmung der Olympiapark M. GmbH scheitern wird. Ob die Erklärung ausdrücklich an die Beigeladene gerichtet war bzw. der Olympiapark M. GmbH, wie von der Beigeladenen vorgetragen, bewusst war, dass Veranstalter die seinerzeit noch in Gründung befindliche Beigeladene ist, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist hier ohne Belang, inwieweit die geplante Streckenführung auf dem Gelände im Detail abgestimmt worden war. Für die Olympiapark GmbH kam es nach der vorgelegten Erklärung ersichtlich allein darauf an, welche Areale grundsätzlich benötigt werden.
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cc) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der Beigeladenen fehle die erforderliche Zuverlässigkeit.
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Nach den Veranstaltungsrichtlinien der Antragsgegnerin, die insoweit eine Vorgabe aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung aufgreifen und darauf verweisen, müssen Veranstalter die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Veranstaltung entsprechend den behördlichen Auflagen, Bedingungen und einschlägigen Vorschriften durchführen (C.I.1). Mit Blick auf Marathonveranstaltungen heißt es darüber hinaus: „Soweit Erfahrungen mit der Durchführung solcher Veranstaltungen im Rahmen der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, fließen diese als Grundvoraussetzung ein (C.II.8.3).“ Daraus ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits nicht, dass Erfahrungen des Veranstalters mit derartigen Laufveranstaltungen zwingende Voraussetzung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO sind. Vielmehr weist die Formulierung auf die Selbstverständlichkeit hin, dass Vorerfahrungen Bedeutung für die Frage der Zuverlässigkeit haben können und insoweit mit in den Blick zu nehmen sind. Davon ausgehend haben die Antragsgegnerin sowie das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass einer der Geschäftsführer der Beigeladenen bereits zahlreiche Großveranstaltungen in München betreut hat. Vor diesem Hintergrund ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die Beigeladene nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, die geplante Veranstaltung entsprechend den behördlichen Auflagen, Bedingungen und einschlägigen Vorschriften durchführen. Dass Marathonveranstaltungen derart komplexe und andersartige Anforderungen stellen, dass die genannten Vorerfahrungen der Geschäftsführung insoweit keine Aussagekraft haben, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
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dd) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Beigeladene auch nicht deswegen auszuschließen, weil ihr Streckenkonzept nicht umsetzbar wäre. Die Antragsgegnerin stellt für die hier in Rede stehende Vorauswahl allein darauf ab, ob das vorgelegte Streckenkonzept grundsätzlich durchführbar wäre. Ein Sicherheitskonzept verlangt sie hingegen erst im nachgelagerten Verfahren nach § 29 Abs. 2 StVO, so dass dieses nach den Bewerbungsbedingungen auch nicht vorzulegen war. Im Rahmen der Vorauswahl schließt sie ein Konzept nur dann aus, wenn bereits daraus unüberwindbare Gefahren ersichtlich sind, denen nicht mit Maßnahmen in einem Sicherheitskonzept begegnet werden kann. Dieses zweistufige Vorgehen mit dem daraus folgenden Beurteilungsmaßstab ist vom Ermessen der Antragsgegnerin umfasst und gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin wird, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Prüfung regelmäßig außerstande sein, die Durchführbarkeit im Detail bereits im Auswahlverfahren zu beurteilen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, der Sinn des Erfordernisses der Zustimmung eines privaten Grundstückseigentümers liege nach der Rechtsprechung des Senats darin, solche Bewerbungen von vornherein auszuschließen, deren Umsetzung äußerst zweifelhaft ist, geht dies fehl. Der vorgenannte Zweck rechtfertigt es, dass die Antragsgegnerin bereits für die Vorauswahl grundsätzlich die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist verlangt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2025 – 11 CE 25.918 – juris Rn. 24). Die Formulierung „zweifelhaft“ hat der Senat dabei gewählt, weil das fehlende Einverständnis des Grundstückseigentümers – wie der entschiedene Fall zeigt – durchaus noch nachträglich erteilt werden könnte. Dies zwingt die Antragsgegnerin jedoch nicht dazu, diesen Maßstab bei der Prüfung von Sicherheitshindernissen im Rahmen der Vorauswahl anzulegen, zumal sich diese als komplexer erweist.
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Dies zu Grunde gelegt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin es nicht für ausgeschlossen ansieht, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Gefahren der von der Beigeladenen geplanten Laufstrecke aufgrund der geringen Breite der Sendlinger Straße sowie im Bereich des Zieleinlaufs in der Olympiahalle durch Maßnahmen im Sicherheitskonzept entschärft werden können. Dies bestätigen auch die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums München sowie der Branddirektion der Antragsgegnerin. Diese sehen zwar durchaus Sicherheitsrisiken, behalten die abschließende Beurteilung aber einer Entscheidung aufgrund des einzureichenden Sicherheitskonzepts vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten sachverständigen Stellungnahme vom 23. Dezember 2024, zumal diese sich nicht erschöpfend zu etwaigen Sicherheitsmaßnahmen äußert. Soweit die Antragstellerin Konflikte für Fahrgäste der U-Bahn im Bereich der Station „Sendlinger Tor“ sowie mit bestehenden Sondernutzungen, etwa Freischankflächen von Gastronomiebetrieben geltend macht, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf das nachgelagerte Verfahren nach § 29 Abs. 2 StVO verweist.
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4. Danach können auch die erstinstanzlich weiter hilfsweise gestellten, auf erneute Bescheidung sowie Wiederholung des Auswahlverfahrens gerichteten Anträge der Antragstellerin keinen Erfolg haben.
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5. Der Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und der Antrag der Antragstellerin vollumfänglich abzuweisen. Da die Beigeladene nur vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihr die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz zu erstatten sind, während sie die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst trägt (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, orientiert sich an der Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts und berücksichtigt, dass die Ausgangsentscheidung von beiden Bewerbern angegriffen wurde.
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).