Titel:
Kostenstreit zwischen Sozialleistungsträgern: Rückerstattung zu Unrecht erstatteter BAföG-Leistungen verjährt
Normenketten:
BGB § 203, § 242
SGB X § 50, § 112
SGB XII § 95
Leitsätze:
1. Zwischen Sozialleistungsträgern besteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern ein Verhältnis der Gleichrangigkeit. Erlässt ein (rück-)erstattungsberechtigter Sozialleistungsträger gleichwohl einen „Leistungsbescheid“ zur Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem (rück-)erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger, ist dieser „Bescheid“ aufgrund dessen gleichwohl nur als formloses Schreiben in Form einer Zahlungsaufforderung auszulegen. (Rn. 44)
2. § 50 SGB X ist grundsätzlich selbst im Falle einer Verfahrensstandschaft nach § 95 SGB XII zwischen Sozialleistungsträgern nicht anwendbar, auch wenn ein in diesem Verhältnis vorher ergangener feststellender Verwaltungsakt aufgehoben wurde. (Rn. 40)
3. Es schweben keine „Verhandlungen“ i.S.d. § 203 BGB zwischen Sozialleistungsträgern, wenn lediglich Unterlagen seitens des (Rück-)Erstattungsberechtigten vom (Rück-)Erstattungspflichtigen zur Überprüfung des Forderungsbetrags angefordert werden (Anschluss an LSG BW, U.v. 27.6.2017 – L 11 KR 1377/16 – juris Rn. 32; entgegen LSG BW, U.v. 12.7.2017 – L 5 KR 2817/15 – juris Rn. 54 f.; SG Hamburg, U.v. 21.12. 2017 – S 36 U 334/16 – juris Rn. 36). (Rn. 55 – 58)
Schlagworte:
Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X, Verjährung des Rückerstattungsanspruchs (bejaht), Kein Leistungsbescheid zur Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruchs gegenüber anderem Sozialhilfeträger, Treuwidrigkeit der Berufung auf Verjährungseinrede (verneint), Anspruch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren (verneint), Rückerstattung, Leistungsträger, Kosten, Verwaltungsakt, Leistungsbescheid, Prozessstandschaft, Verjährung, Verhandlung, Treu und Glauben
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14224
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im Wege der Leistungsklage vom beklagten Bezirk die Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
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Für den Leistungsberechtigten … wurden seitens des Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe Internatskosten u.a. für den gegenständlichen Bewilligungszeitraum 08/2016 bis 07/2017 gezahlt. Mit Schreiben des Beklagten vom 18.12.2015 und 26.04.2016 wurde ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X hinsichtlich Grund- und Härteleistungen nach den §§ 12, 14a BAföG für den Leistungsberechtigten beim Kläger angemeldet. Hilfsweise wurde die Feststellung der BAföG-Leistungen nach § 95 SGB XII beantragt.
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Die beantragten Leistungen wurden durch den Beklagten für den Zeitraum 09/2015 bis 07/2017 gegenüber dem Leistungsberechtigten festgesetzt. Die Zahlungen wurden aufgrund des Erstattungsanspruchs des Beklagten direkt an ihn geleistet. Insgesamt wurden bis zum 29.06.2017 Leistungen in Höhe von 80.352,00 € überwiesen. Mit Bescheid vom 27.3.2017 wurden gegenüber dem Hilfeberechtigten Leistungen in Höhe von monatlich 3.323,00 € bewilligt. Auch diese Zahlungen folgten direkt an den Beklagten mit Ausnahme einer Überzahlung in Höhe von 268,00 €, die mit der Auszahlung im April 2017 verrechnet wurde. Die Zahlung erfolgte ausweislich des Bescheids im Rahmen einer Erstattung nach § 104 SGB X.
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Im Rahmen einer Überprüfung des Sachverhalts durch den Kläger gab der Beklagte diesem gegenüber mit Schreiben vom 26.06.2018 an, dass die Unterbringung des Leistungsberechtigten ausschließlich oder vorrangig des behinderungsbedingten Bedarfs wegen nötig sei.
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Mit Bescheid vom 28.4.2020, gerichtet an den Leistungsberechtigten, wurde die Ausbildungsförderung rückwirkend für den Zeitraum von 8/2016 bis 7/2017 auf 0 € festgesetzt und eine Überzahlung von 39.876,00 € errechnet (Bl. 4 f. der Gerichtsakte). Im begründenden Teil des Bescheids wurde ausgeführt, dass der Überzahlbetrag von 39.876,00 € innerhalb eines Monats durch den Beklagten (dieser wurde im Fließtext unterstrichen) zu überweisen ist. An anderer Stelle des Bescheids wurde ausgeführt, dass die vorläufige Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen sei, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten nicht habe entstehen können. Der Beklagte sei daher zur Rückerstattung verpflichtet. Die Unterbringung des Hilfeberechtigten in dem der Schule angegliederten Heim sei nicht ausbildungsbedingt erfolgt, sondern ausschließlich oder vorrangig wegen des behinderungsbedingten Bedarfs. Ein Fall des § 14a BAföG i.V.m. HärteV liege nicht vor.
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Mit Schreiben vom 12.05.2020 wurde seitens des Beklagten Widerspruch eingelegt, der am 23.06.2020 begründet wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, warum ein Fall i.S.d. § 14a BAföG nicht anzunehmen und die Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB X rechtmäßig sei. Soweit der Beklagte die Verletzung eigener Rechte geltend mache, sei der Weg zum Vorverfahren in Erstattungsstreitigkeiten bereits nicht eröffnet gewesen.
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Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 erhob der Beklagte gegen den Bescheid des Klägers vom 28.04.2022 in Form des Widerspruchbescheids Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, das dort unter dem Aktenzeichen B 8 K 22.295 geführt wurde. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 28.03.2022 nach Klagerücknahme eingestellt. Die Klage war zwar innerhalb der Frist, nicht aber formgemäß eingelegt worden.
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Mit Schreiben vom 11.04.2022 mahnte der Kläger die Zahlung des Erstattungsbetragsbetrags i.H.v. 39.876,00 € inklusive „Mahnauslagen“ (i.H.v. 150,00 €), insgesamt 40.026,00 € an.
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Mit Schreiben des Finanzamts … vom 09.06.2022 wurde die Vollstreckung angekündigt, die aufgrund von Zweifeln an der Vollstreckbarkeit des Bescheids vom 28.04.2020 nicht weiter betrieben wurde.
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Mit Schriftsatz vom 30.12.2022, eingegangen am selben Tage, beantragte der Kläger:
Der Beklagte wird verurteilt,
an den Freistaat Bayern zu Unrecht erstattete BAföG-Leistungen in Höhe von 39.876,00 Euro zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschläge zurückzuzahlen.
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Der Kläger verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Rückforderungen durch den Kläger könnten sowohl auf Grundlage von § 45 SGB X als auch im Rahmen einer Leistungsklage nach den §§ 102 ff. SGB X geltend gemacht werden. Die Rechtswidrigkeit der Erstattung stünde durch den Bescheid bestandskräftig fest. Über den Anspruch sei laufend gestritten, also verhandelt worden, sodass keine Verjährung eingetreten sei.
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Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 beantragte der Beklagte:
Die Klage wird zurückgewiesen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwar die Erstattung an den Beklagten durch den Kläger zu Unrecht geleistet worden sei, der Rückerstattungsanspruch für diese Zahlung aber verjährt sei. Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten, denn Rückerstattungsansprüche i.S.d. § 112 SGB X entstünden mit dem tatsächlichen Zufluss des Erstattungsbetrags beim Rückerstattungsverpflichteten. Da die letzte Erstattungsleistung vom Kläger an den Beklagten am 29.06.2017 erfolgt sei, beginne die vierjährige Verjährungsfrist am 01.01.2018. Positive Kenntnis von der Erstattungspflicht sei im Falle der Rückerstattung für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Eine Hemmung der Verjährung sei auch nicht eingetreten, da Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten als potentiell Rückerstattungspflichtigem im Zeitraum der Verjährungsfrist nie stattgefunden hätten.
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Auch liege kein widersprüchliches Verhalten vor, da der Beklagte gegen den Rückforderungsbescheid als Prozessstandschafter Widerspruch eingelegt und auch Klage beim VG Bayreuth erhoben habe. Letztere sei nur aus formalen Gründen unzulässig gewesen. Gegen den Rückforderungsanspruch nach § 112 SGB X sei kein Widerspruch eingelegt worden, zumal dieser auch nicht zulässig gewesen wäre, da es sich um einen Anspruch im Gleichordnungsverhältnis handele. Der Kläger verwechsele zwei Sachverhalte, namentlich den Rückforderungsanspruch nach § 112 SGB X und die unabhängig davon bestehende Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB X. Nach § 95 SGB XII sei der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe berechtigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben. Das umfasse alle Verfahrenshandlungen, zu denen auch der Leistungsberechtigte berechtigt wäre. Das Verwaltungsverfahren ende – auch wenn mit dem Träger der Sozialhilfe ein in anderen Zusammenhängen gleichgeordneter Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt sei – mit einem Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 18.12.2015 und 26.04.2016 habe der Beklagte von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht, was letztlich auch zur Entscheidung des Klägers, BAföG zu gewähren, geführt habe. Aufgrund des Rücknahmebescheids des Klägers vom 28.04.2020, mit der Absicht, die gewährten BAföG-Leistungen in Form der Härteleistungen zurückzufordern, sei der Beklagte, trotz des fehlenden Bescheids an ihn als Beteiligten, jedoch aufgrund von § 95 SGB XII dennoch berechtigt gewesen, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Auch von diesem Recht sei Gebrauch gemacht worden. Der Widerspruch sei aber durch die Widerspruchsbehörde abgelehnt und eine erhobene Klage sei lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden. Ein vollstreckbarer Leistungsbescheid gegen den Beklagten liege aber nicht vor.
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Der Bescheid des Klägers vom 28.04.2020 in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2022 sei damit bestandskräftig geworden. Eine Vollstreckung sei aber nie erfolgt, da es sich nicht um einen Bescheid gegen den Beklagten gehandelt habe. Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang getroffen worden seien, hätten keine Auswirkung auf das Erstattungsverfahren, in dem der Beklagte in einer anderen Funktion auftrete. Zudem sei durch den Kläger bis dahin nie eine konkrete Zahlungsaufforderung an den Beklagten gerichtet worden, auf die er hätte reagieren können. Die Angaben im Bescheid seien nicht geeignet, ihn als Abdruck oder Ausfertigung für den Beklagten klassifizieren zu können. Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren und dem Klageverfahren sei der Beklagte demnach im Gleichordnungsverhältnis der Behörden untereinander aufgetreten und nicht als Prozessstandschafter bzw. Beteiligter. Der Kläger hätte daher zur Sicherung des Rückerstattungsanspruchs Leistungsklage erheben oder zumindest eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Einrede der Verjährung durch den Beklagten einholen müssen.
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§ 50 Abs. 1 SGB X sei ebenfalls nicht einschlägig, da sich der Anspruch des Klägers auf eine Rückerstattung von durch ihn erbrachte Erstattungen nach § 104 SGB X beziehe und damit die §§ 112 und 113 SGB X einschlägig seien.
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Mit Schriftsatz vom 10.10.2023 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass durch den „Bescheid“ vom 28.4.2020 der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei, zumal die Auszahlung der Härteleistungen im Bewilligungsverfahren in gleicher Weise erfolgt sei. Seit Geltendmachung der Rückerstattung werde die Rückerstattung streitig verhandelt, sodass keine Verjährung eingetreten sei. Die Weigerung des Beklagten, die ihm nicht zustehenden, an ihn aber auf Grund eigener falscher Angaben unmittelbar ausgezahlten BAföG-Leistungen trotz bestehender Rechtswidrigkeit dieser Erstattungsleistung zurückzuzahlen, widerspreche wegen der über Jahre eingeübten und vom Bezirk bis dahin eingehaltenen Praxis im Erstattungsverfahren zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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Daneben verwies der Kläger in diesem Schriftsatz auf ein Schreiben des Landratsamts … vom 04.10.2022 an den Beklagten. Hierin wurde erstens ausgeführt, dass den Einwendungen des Beklagten gegen die Vollstreckungsfähigkeit des „Bescheids“ vom 28.04.2024 im Hinblick auf das Verhältnis zum Beklagten nicht gefolgt werden könne. Aus Sicht eines objektiven Dritten werde der Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Der Umstand, dass im Rahmen der Prozessstandschaft nach § 95 S. 1 SGB XII auch ein Bescheid gegenüber dem Beklagten ergehe, berechtige als actus contrarius auch zu einer Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach den §§ 45 ff. SGB X, einschließlich der Rückforderung der erbrachten Leistungen. Zweitens sei Grundlage des Bescheids vom 28.4.2022 neben dem Rückerstattungsanspruch aus § 112 SGB X jedenfalls auch ein Rückerstattungsanspruch nach den §§ 45 ff. SGB X. Nachdem der Beklagte die Leistungen anstelle des BAföG-Berechtigten vereinnahmt habe, liege kein Gleichordnungsverhältnis mehr vor. Drittens greife die Verjährungseinrede nicht durch. So seien die zu erstattenden Leistungen mit dem Bescheid vom 28.04.2022 gegenüber dem Beklagten festgesetzt worden, sodass § 50 Abs. 4 SGB X bzw. § 52 SGB X Anwendung finden würden. Selbst wenn der Rückerstattungsanspruch aus § 112 SGB X folge, sei der Zeitraum des Widerspruchsverfahrens nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 209 BGB herauszurechnen. Im Übrigen sei § 203 S. 1 BGB erfüllt, da sich der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens über die Berechtigung des Anspruchs eingelassen habe. Viertens wäre dem Beklagten jedenfalls die Berufung auf den Verjährungseinwand verwehrt, da dieser treuwidrig gehandelt habe (§ 242 BGB). Es sei zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Anspruch hier auf Betreiben des Beklagten einer umfassenden rechtlichen Klärung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zugeführt worden sei, anschließend sei die Klage zurückgenommen worden. Wenn der Beklagte sich nunmehr darauf berufe, dass der – in der Sache unstreitige Anspruch – ihm gegenüber nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei, so sei dies vor dem Hintergrund dieses Verfahrensgangs in hohem Maße widersprüchlich und schlechterdings nicht nachvollziehbar.
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Mit Schreiben vom 06.11.2024 präzisierte und änderte der Kläger seinen Antrag und beantragte sinngemäß nunmehr:
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Der Beklagte wird verurteilt,
an den Freistaat Bayern zu Unrecht erstatte BAföG-Leistungen in Höhe von 39.876,00 EUR zzgl. Mahngebühren in Höhe von 150,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 398,50 EUR pro Monat seit Juni 2020 zu zahlen.
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Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beklagte unter dem 11.04.2022 gemahnt worden sei (Bl. 110 der Behördenakte des Beklagten). Die Festsetzung der Mahngebühren folge aus Art. 1, 5 und 6 Kostengesetz (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 1.I.7 Kostenverzeichnis (KVz) bzw. Art. 20 KG.
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Hinsichtlich der Verjährung wurde ausgeführt, dass Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB stattgefunden hätten. Es sei hervorzuheben, dass es sich um eine vorläufige Zahlung aufgrund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 27.03.2017 an den Beklagten gehandelt habe, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gestanden habe. Im Bescheid sei darauf hingewiesen worden, dass eine endgültige Bewilligung derzeit nicht möglich sei, weil die tatsächlich angefallenen Internatskosten vom Beklagten noch nicht nachgewiesen worden seien oder derzeit nicht hätten abschließend geprüft werden können. Der Beklagte sei gebeten worden, für den Bewilligungszeitraum 08.2016 bis 07.2017 eine Endabrechnung nachzuweisen, damit die berücksichtigungsfähigen Internatskosten endgültig festgesetzt werden können (Bl. 294 der Behördenakte des Klägers). Mangels selbstständiger Vorlage sei der Beklagte unter dem 09.04.2018 erneut gebeten worden, die erforderliche Endabrechnung unverzüglich nachzureichen (Bl. 296 der Behördenakte des Klägers). Mit weiteren Schreiben vom selben Tag sei der Beklagte zur Klärung, ob überhaupt ein Anspruch auf Erstattung der Heimkosten bestehe, um Beantwortung und Rücksendung eines Fragebogens gebeten worden (Bl. 300 der Behördenakte des Klägers). Der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.04.2018 die Aufwendungen für den falschen Zeitraum übermittelt (Bl. 297 der Behördenakte des Klägers). Mit weiteren Schreiben vom 08.05.2018 sei klägerseits abermals darum gebeten worden, die Endabrechnung für den richtigen Förderzeitraum 08.2016 bis 07.2017 vorzulegen (Bl. 302 der Behördenakte des Klägers). Die Endabrechnung sowie der ausgefüllte Fragebogen, aus dem sich ergab, dass die Heimunterbringung vorrangig behinderungsbedingt nötig gewesen sei, seien sodann vom Beklagten erst mit Schreiben vom 26.06.2018, eingegangen beim Kläger am 29.06.2018, vorgelegt worden (Bl. 306 ff. der Behördenakte des Klägers). Unter Berücksichtigung des Antrags des Beklagten vom 26.04.2016 (Bl. 169 der Behördenakte des Klägers) und der Ausführungen im Bescheid vom 27.03.2017 sei davon auszugehen, dass die Verjährung bereits von Anfang an (01.01.2018) aufgrund von Verhandlungen gehemmt gewesen sei. Die Sachlage sei vergleichbar mit einer „Überprüfungsvereinbarung“ (unter Verweis auf BGH, U.v. 30.10.2007 – X ZR 101/05). Nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei die endgültige Bewilligung für den Zeitraum 08.2016 bis 07.2017 abschließend durch den Bescheid vom 28.04.2020 erfolgt, der dem Beklagten am 30.04.2020 zugegangen sei. Auch in diesem Zeitraum sei noch von einer Hemmung nach § 203 BGB auszugehen. Denn wie sich ausdrücklich aus dem Antrag vom 26.04.2016 und dem Bescheid vom 27.03.2017 ergebe, sei von Anfang an eine vorläufige Leistung und eine endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung nach der Vorlage der Endabrechnung durch den Beklagten vorgesehen. Auch die Zeit bis zum Erlass des abschließenden Bewilligungsbescheids vom 28.04.2020 sei damit jedenfalls noch von der Prüfungsvereinbarung umfasst und die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. In der Zeit bis zum Erlass des abschließenden Bewilligungsbescheids vom 28.04.2020, in welcher der Anspruch auf BAföG-Leistungen final geprüft worden sei, habe der Beklagte in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung des Anspruchs – und damit auch die Verjährungshemmung – zum Abschluss gebracht bzw. beendet werden solle. Vielmehr habe der Beklagte kooperiert, indem er die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und dem Kläger somit die Überprüfung und die finale Leistungsfestsetzung ermöglicht habe. Ein weiterer Austausch mit dem Beklagten über den geltend gemachten Anspruch sei sodann im Widerspruchsverfahren erfolgt. Mit Schreiben vom 08.07.2020 sei der Widerspruch der Regierung von … zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 340 der Behördenakte des Klägers) und der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 zurückgewiesen worden (Bl. 342 ff. der Behördenakte des Klägers). Am 21.03.2022 habe der Beklagte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Bl. 353 der Behördenakte des Klägers) erhoben, die am 28.03.2022 zurückgenommen und das Verfahren am 28.03.2022 eingestellt worden sei (Bl. 360 f. der Behördenakte des Klägers). Erst damit habe der Rückerstattungsanspruch unstrittig festgestanden und erst damit sei nach klägerischer Auffassung die aufgrund der Überprüfungsvereinbarung erfolgte Ermittlungsphase, währenddessen grundsätzlich noch verjährungshemmend verhandelt wurde, beendet.
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Hinsichtlich der klägerseits behaupteten Verwaltungspraxis wurde ausgeführt, dass diese auf ein Urteil des BVerwG vom 23.01.2014 zurückgehe, wonach zwei Verwaltungsverfahren nebeneinander im Raum stünden, nämlich ein solches zur Feststellung eines Leistungsanspruches der Anspruchsinhaber (BAföG) sowie ein Erstattungsverfahren. Um die sich daraus in der Praxis ergebenden Verfahrensprobleme zu lösen, habe am 01.10.2014 beim Beklagten ein Arbeitsgespräch mit Vertretern des Beklagten und der oberfränkischen Ämter für Ausbildungsförderung stattgefunden. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 21.10.2014 die rechtliche Problematik der zwei unterschiedlichen Verfahren dargelegt und die getroffenen Absprachen auf Seite 2 und 3 selbst festgehalten (Anlage 1). Entsprechend dieser Vereinbarung seien die BAföG-Verfahren und parallelen Erstattungsverfahren seitdem vom Kläger abgewickelt worden. Sowohl in diesem Fall als auch in gleichgelagerten Fällen behinderter Auszubildender mit Internatsunterbringung habe der Beklagte regelmäßig zunächst formlos auf der damals noch bestehenden Grundlage von § 95 SGB XII die BAföG-Leistung beantragt und gleichzeitig einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X angemeldet. Auch die sog. Härteleistungen seien nach § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV gleichzeitig geltend gemacht worden (vgl. Anlage 2). Nach Abschluss des förmlichen Bewilligungsverfahrens sei klägerseits der übliche BAföG-Bewilligungsbescheid erlassen worden, der an den Auszubildenden adressiert gewesen sei. Der Beklagte habe hiervon eine Ausfertigung erhalten, die auch Regelungen zur Erstattung treffe. So seien die BAföG-Leistungen nicht an den Auszubildenden, sondern direkt an den Beklagten überwiesen worden. Das förmliche BAföG-Bewilligungsverfahren und das formlose Erstattungsverfahren nach den §§ 102 ff. SGB X seien demnach parallel abgewickelt und entschieden worden (vgl. Anlage 3). Zudem enthalte der Bewilligungsbescheid im Hinblick auf die Härteleistungen einen Rückforderungsvorbehalt, weil zu Beginn des jeweiligen Schuljahres u.a. die Anzahl der erstattungsfähigen Tage der Internatsunterbringung noch nicht feststehe und erst nach Ende des jeweiligen Schuljahres und nach Vorlage einer Schlussabrechnung durch den Beklagten die endgültige Entscheidung über den Förderanspruch erfolgen könne. Es ergehe dann der endgültige Bewilligungsbescheid wiederum an den Auszubildenden und in Ausfertigung an den Beklagten. Daraus würden sich entweder Nachzahlungen an den Beklagten oder aber auch Rückforderungen gegen den Beklagten ergeben (vgl. Anlage 3). Auch anschließende Widerspruchs- bzw. Klageverfahren, so auch in diesem Fall, habe der Beklagte bisher auf Grundlage von § 95 SGB XII und ohne entsprechende Vollmacht des Auszubildenden bzw. von dessen Eltern betrieben. Diese Verfahrensweise sei einvernehmlich zwischen den Beteiligten seit Oktober 2014 praktiziert worden. Erst in dem hier strittigen Fall habe der Beklagte trotz Bestandskraft des entsprechenden Rückforderungsbescheids i.d.F. des Widerspruchsbescheids die Rückzahlung der auf Grund falscher Angaben zum Grund der Internatsunterbringung entstandenen Rückforderung für die sog. Härteleistungen im Schuljahr 2016/2017 verweigert. Nur dadurch sei ein Vollstreckungsversuch gegen den Beklagten und nach dessen Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher eine Leistungsklage zur Durchsetzung des in der Sache unstrittigen Rückforderungsanspruchs überhaupt erst erforderlich gewesen.
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Ergänzend werde klägerseits vorgebracht, dass in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache die Verjährung des Erstattungsanspruches nach § 112 SGB X aufgrund des Widerspruchs des Beklagten vom 12.05.2020 (Bl. 332 der Behördenakte des Klägers) gegen den an Herrn … persönlich gerichteten Rückforderungsbescheid vom 28.04.2020 und der anschließenden Klage des Beklagten vom 21.03.2022 (Bl. 353 der Behördenakte des Klägers) gegen den an den Beklagten selbst gerichteten Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 (Bl. 342 ff. der Behördenakte des Klägers) bereits durch Rechtsverfolgung gemäß § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Vorliegend sei insbesondere § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB sinngemäß anzuwenden. Danach werde die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhänge und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
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Es werde darauf hingewiesen, dass klägerseits nichts für einen Verfahrensstillstand nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB bezüglich des Widerspruchsverfahrens ersichtlich sei. Hierfür sei der Beklagte beweispflichtig.
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Im Übrigen müsste dem Beklagten zumindest die Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die behauptete Verjährung jedenfalls wesentlich mitverursacht habe. Er könne sich damit gem. § 242 BGB jedenfalls nicht auf die Verjährung berufen.
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Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 führte der Beklagte wiederholend aus, dass dem Kläger bereits am 29.06.2018 der Fragebogen zugegangen sei, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Unterbringung in dem der Schule angegliederten Heim ausschließlich oder vorrangig aufgrund des behinderungsbedingten Betreuungsbedarfs notwendig sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger positive Kenntnis von den Tatsachen gehabt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerechtfertigt hätten. Somit habe der Kläger die für Herrn … in der Zeit von August 2016 bis Juli 2017 bewilligten Leistungen mit einem Verwaltungsakt gegenüber Herrn … bis spätestens Montag, den 01.07.2019 (§ 26 Abs. 3 SGB X) zurücknehmen müssen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 27.03.2017 durch den Kläger sei jedoch erst mit Bescheid vom 28.04.2020 erfolgt, eingegangen beim Beklagten am 30.04.2020. Folglich sei der Rücknahmebescheid des Klägers vom 28.04.2020 verfristet und habe demnach den Rechtsgrund für das Behalten der an den Beklagten erstatteten Leistungen der Ausbildungsförderung für Herrn … nicht mehr beseitigen können, da insoweit die materielle Bestandskraft des Bewilligungsbescheids vom 27.03.2017 eingetreten gewesen sei.
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Da der für Herrn … nicht begünstigende Verwaltungsakt in Form des Rücknahmebescheids des Klägers insoweit rechtswidrig sei, beantragte der Beklagte in Prozessstandschaft (§ 95 SGB XII) in diesem Schriftsatz für Herrn … nochmals die Überprüfung des Rücknahmebescheids vom 28.04.2020 (Förderungsnummer …*) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 14.02.2022 (Az. …*) nach § 44 Abs. 2 SGB X durch den Kläger. Insbesondere werde eingewandt, dass die Begründung des Rücknahmebescheids vom 28.04.2020 keine Ausführungen zur Einhaltung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X enthalte. Somit seien die an den Beklagten erstatteten Leistungen der Ausbildungsförderung für Herrn … nicht zu Unrecht erfolgt, sodass der Kläger gegen den Beklagten insoweit keinen Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X habe.
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Im Übrigen sei der Rückerstattungsanspruch verjährt (§ 113 Abs. 1 S. 2 SGB X). Eine mögliche Verjährungshemmung im Bewilligungs- und Rücknahmeverfahren der Leistungen der Ausbildungsförderung für Herrn … könne nicht auf das davon getrennt zu betrachtende Rückerstattungsverfahren nach § 112 SGB X durchschlagen. Insbesondere trete die Verjährung nach § 113 Abs. 1 S. 2 SGB X Iosgelöst von dem dem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ein, das ein Sozialleistungsträger lediglich in Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII für einen möglichen Leistungsberechtigten führe. Daher obliege es dem Rückerstattungsgläubiger gegenüber dem Sozialleistungsträger als Rückerstattungsschuldner unabhängig vom Verwaltungsverfahren mit dem Leistungsberechtigten als Antragsteller verjährungshemmende Maßnahmen hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X zu ergreifen.
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Da § 112 SGB X nur die Zurückerstattung von gezahlten Beträgen umfasst, habe der Kläger gegen den Beklagten im Rahmen der Rückerstattung keinen Anspruch auf Mahngebühren und Säumniszuschläge nach dem Kostengesetz.
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Für die Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen, die Behördenakten und die Gerichtsakte zum Verfahren B 8 K 22.295 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann im Wege des Gerichtsbescheids entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben des Gerichts vom 16.12.2024 hierzu angehört wurden und auch sonst die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO gegeben sind.
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Die Klageänderung hinsichtlich der Säumniszuschläge ist jedenfalls nach § 91 Abs. 2 VwGO zulässig.
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Die als Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet.
36
Die Klage ist zulässig.
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1. Der Verwaltungsrechtsweg für die Klage ist eröffnet. Soweit ein Anspruch aus § 112 SGB X geltend gemacht wird, folgt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus § 114 SGB X analog i.V.m. § 54 BAföG (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. EL 2/21, § 112 Rn. 52), soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf § 50 Abs. 1 SGB X stützt, gilt § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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2. Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
39
Der Kläger muss geltend machen, durch die Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, also einen Anspruch auf die begehrte Leistung zu haben. Die Klagebefugnis nach dieser Vorschrift fehlt, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2019 – 7 C 2/18 – juris Rn. 15). Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung rechtlich geschützter Positionen denkbar und möglich erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 24.1.1991 – 8 B 164.90 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 11 ZB 21.1777 – juris Rn. 14). So liegt es insbesondere, wenn die Sachlage in so hohem Maße eindeutig ist, dass eine schutzwürdige Rechtsposition des Klägers von vornherein auszuschließen ist (BVerwG, B.v. 21.1.1993 – 4 B 206.92 – juris Rn. 6, 15). Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung reicht demnach nicht aus (BVerwG, B.v. 10.5.1993 – 3 B 113/92 – juris Rn. 4).
40
a. Ein Anspruch des Klägers folgt entgegen dem klägerischen Vorbringen zunächst unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Soweit hiernach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Dieser Anspruch kann sich ausnahmsweise zwar auch gegen einen Leistungsträger richten (BSG, U.v. 18.3.1999 – B 14 KG 6/97 R – juris Rn. 14). Erforderlich ist aber stets, dass die Leistung aufgrund eines Verwaltungsakts erbracht wurde (Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 50 Rn. 24). Das ist indes bei der Erstattung an den Beklagten nicht der Fall. Vorliegend erfolgte mit dem später durch Bescheid vom 28.04.2020 aufgehobenen Bescheid vom 27.03.2017 lediglich aufgrund der Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft nach § 95 S. 1 SGB XII eine Feststellung der Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten. In diesem Rahmen ergeht zwar auch ein Verwaltungsakt gegenüber dem beantragten Sozialhilfeträger (Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, 4. EL 2024, § 95 Rn. 45; Decker in: BeckOGK, 1.10.2013, § 95 SGB XII Rn. 19). An die Stelle der grundsätzlich vorgesehenen Feststellung der Leistungsplicht gegenüber dem Auszubildenden tritt im hiesigen Bescheid die Feststellung der Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten, da der beklagte Bezirk dem Auszubildenden Leistungen gewährt hat und vom Kläger Erstattung verlangte (zu dieser Konstellation BSG, U.v. 26.1.2000 – B 13 RJ 37/98 R – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 60, 66 m.w.N.; Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, 5. EL 2024, § 95 Rn. 38; Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: Februar 2024, § 95 SGB XII Rn. 24). Gegenüber dem Anspruch des Auszubildenden selbst ist mit der Leistung durch den beklagten Bezirk Erfüllung eingetreten (§ 107 Abs. 1 SGB X), sodass eine (nochmalige) Leistung an den berechtigten Auszubildenden nicht zielführend wäre (BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 66). Die materiell-rechtliche Abwicklung eines Erstattungsanspruchs erfolgt indes nicht aufgrund dieses Verwaltungsakts, sondern auf Grundlage der §§ 102 ff. SGB X (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2005 – 5 C 13/03 – juris Rn. 8; Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, 4. EL 2024, § 95 Rn. 38 unter Berufung auf BSG v. 26.1.2000 – B 13 RJ 37/98 R: „Nur wenn der Sozialhilfeträger neben dem Feststellungsantrag erfolgreich auch einen Erstattungsanspruch geltend macht, hat die Auszahlung einer nach § 95 SGB XII festgestellten Leistung im erstattungspflichtigen Umfang an den Sozialhilfeträger zu erfolgen“; BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 66: „nachfolgendes Erstattungsbegehren“; Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: Februar 2024, § 95 SGB XII Rn. 12). Die im Bescheid des Klägers vom 28.04.2017 getroffene Feststellung betrifft damit lediglich eine Vorfrage der Erstattungsvorschriften (BVerwG, U.v. 7.7.2005 – 5 C 13/03 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 66) und soll Erstattungsstreitigkeiten nach den §§ 102 ff. SGB X gerade vermeiden (v. Koppenfels-Spies in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 95 SGB XII Rn. 1). Diese grundsätzliche Unabhängigkeit zeigt sich auch daran, dass § 95 SGB XII nicht voraussetzt, dass bereits ein Erstattungsanspruch besteht (v. Koppenfels-Spies in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 95 SGB XII Rn. 2). Hätte der Erstattungsanspruch des beklagten Bezirks gegenüber dem Kläger tatsächlich bestanden, hätte dieser aufgrund der §§ 102 ff. SGB X auch ohne Rückgriff des Beklagten auf § 95 SGB XII leisten müssen. Die Aufhebung der Feststellung der Leistungspflicht des Klägers gegenüber dem beklagten Bezirk verhilft dementsprechend dem Kläger aufgrund der bloßen Feststellung einer Leistungspflicht nicht zu einem Anspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X. Im Übrigen wäre unabhängig davon naheliegend, dass die Rückerstattung durch einen Sozialhilfeträger bereits kraft Spezialität § 112 SGB X unterfällt (vgl. Spellbrink in: BeckOGK, 1.3.2021, § 11 SGB I Rn. 17 ff.; Sandbiller in: BeckOGK, 15.11.2024, § 50 SGB X Rn. 5, 7; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. Stand: 15.11.2023, § 50 Rn. 11, 30; Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 5. EL 2024, § 95 Rn. 5). Die Rechtsprechung des BSG (U.v. 18.3.1999 – B 14 KG 6/97 R – juris Rn. 14) zu einer Anwendbarkeit von § 50 SGB X gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger ist nicht einschlägig, da die Leistung durch den Kläger nicht mit – einer gerade gegenüber dem Auszubildenden – befreienden Wirkung geleistet hat. Vielmehr war der Anspruch des Auszubildenden bereits durch den Beklagten erfüllt worden, § 107 SGB X.
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b. Ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung erscheint allerdings aufgrund von § 112 SGB X denkbar. Ein Anspruch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen.
42
Die Klage ist indes unbegründet.
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1. Rechtsgrundlage der Klageforderung ist nicht der bestandskräftige Bescheid des Klägers gegenüber dem Auszubildenden vom 28.04.2020. Zwar heißt es dort auf Seite 1: „Den (…) Überzahlungsbetrag von 39.876,00 EUR ist vom Bezirk … innerhalb eines Monats (…) zu überweisen“ und auf Seite 2: „Der Bezirk … ist daher gemäß § 112 SGB X verpflichtet, die insoweit gezahlten Beträge in Höhe von 39.876,00 EUR zurückzuzahlen.“ Allerdings ist diese Aufforderung nach §§ 133, 157 BGB analog nicht als Anordnung einer Regelung zu verstehen. Dass der Kläger keinen Bescheid gegenüber dem Beklagten erlassen wollte, wird daran ersichtlich, dass der Bescheid ausdrücklich nur an den Auszubildenden … adressiert wurde. Nach dem objektiven Empfängerhorizont stellt das in Ausfertigung an den Beklagten gegangene Schreiben damit eine bloße Information über den Fortgang in der Sache sowie eine Zahlungsaufforderung dar.
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Diese Sichtweise entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts, wonach in Erstattungsstreitigkeiten sogar bei einem ausdrücklich als Bescheid bezifferten Schreiben dieses als bloße formlose Zahlungsaufforderung aufzufassen ist. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. EL 2024, Vorbemerkungen zu §§ 102- 114 Rn. 114 führt hierzu zusammenfassend aus:
„In dem sich aus dem Erstattungsanspruch ergebenden Rechtsverhältnis besteht zwischen den Sozialleistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Diese stehen sich gleichrangig gegenüber, so dass Maßnahmen hoheitlicher Regelung, wie z. B. durch einen Verwaltungsakt, in diesem Verhältnis nicht zulässig sind. Ergeht trotzdem ein „Bescheid“ eines Leistungsträgers an den anderen, ist dieser nur als ein formloses Schreiben zu bewerten (BSG vom 13. 9. 1984 – 4 RJ 37/83, BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr. 2, juris-Rz 18; BSG vom 1. 4. 1993 – 1 RK 10/92, BSGE 72, 163 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6, juris-Rz 14; BSG vom 22. 5. 2002 – B 8 KN 11/00 R, SozR 3-2600 § 93 Nr. 12, juris-Rz 18 ff.; BFH vom 14. 5. 2002 – VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, juris-Rz 9; BFH vom 26. 1. 2006 – III R 89/03, BFHE 212, 1, juris-Rz 10; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, Vor §§ 102-114, Rz 22).“
45
Diese Grundsätze müssen erst recht dann gelten, wenn im Falle einer Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII ein Bescheid an den Leistungsberechtigten in Ausfertigung an den erstattungspflichtigen Leistungsträger übersandt wird.
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2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht in Form eines Rückerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X. Soweit hiernach eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
47
a. Es kann dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger tatsächlich bestand und der Kläger im Rahmen des vom Beklagten beantragten Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X verpflichtet ist, den bestandskräftigen Bescheid vom 28.04.2020 aufzuheben, sodass seitens des Beklagten gegebenenfalls der dolo-agit-Einwand dem geltend gemachten Rückerstattungsanspruch entgegengehalten werden könnte.
48
b. Der streitgegenständliche Rückerstattungsanspruch ist jedenfalls verjährt, § 113 Abs. 1 S. 2 SGB X. Die Berufung auf die Verjährung durch den Beklagten ist auch nicht treuwidrig.
49
aa. Die Verjährungsfrist ist vorliegend abgelaufen. Fristauslösendes Ereignis für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach dem Gesetzeswort von § 113 Abs. 1 S. 2 SGB X die Zeit, als die Erstattung zu Unrecht erfolgte. Vorliegend erfolgte die streitgegenständliche Erstattung nach § 104 SGB X durch den Kläger an den Beklagten im Jahr 2017. Auf subjektive Elemente seitens des Anspruchsinhabers kommt es nicht an. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X (Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. EL 2024, § 113 Rn. 28; Kater in: BeckOGK, 15.2.2024, SGB X § 113 Rn. 27 f.).
50
Auf die Beseitigung der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids im Leistungsverhältnis (Kläger und Auszubildender) kommt es ebenso nicht an. Zwar ist im Einzelnen umstritten, dies bereits ungeachtet der weiteren Besonderheiten aufgrund der Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII, inwieweit das Leistungsverhältnis sich auf das Erstattungsverhältnis (Kläger und Beklagter) auswirken kann (vgl. nur Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. EL 2024, Vorbemerkungen zu §§ 102 -114 Rn. 117 ff.). Für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts hat der BayVGH jedoch festgestellt, dass die Ablehnung der Leistung im Leistungsverhältnis nicht auf das Erstattungsverhältnis vermittels einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung „durchschlägt“ (BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 82). Die Rücknahme der Bewilligung erweist sich letztlich als rückwirkende Ablehnung des auf Grundlage des § 95 SGB XII durch den Beklagten gestellten Antrags, sodass die Rechtsprechung auf den hiesigen Fall übertragen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer grundsätzlichen Selbstständigkeit von Leistungs- und Erstattungsverhältnis jedenfalls hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB im Bereich der Ausbildungsförderung aus (BVerwG, U.v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – juris Rn. 15 ff.; ausführlich BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 83). Sind Erstattungs- und Leistungsverhältnis in diesem Sinne aber unabhängig voneinander, bedurfte es für die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs folgerichtig ebenso keiner Aufhebung des bewilligenden Bescheids durch den Kläger im Leistungsverhältnis.
51
Grundsätzlich würde der Anspruch damit mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren.
52
bb. Die vom Kläger angenommen Verjährungshemmungstatbestände sind nicht erfüllt. Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
53
aaa. Der Kläger kann mit seinem Vorbringen nicht durchdringen, es hätten Verhandlungen zwischen den Beteiligten geschwebt. § 203 BGB (i.V.m. § 113 Abs. 2 SGB X) bestimmt: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
54
Das LSG BW führt insoweit aus:
„§ 203 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen dient dem rechtspolitisch wünschenswerten Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, und sie entspricht auch der Billigkeit, da der Schuldner, der sich in Verhandlungen mit dem Gläubiger einlässt und diesen damit zunächst von der Klagerhebung abhält, nicht später die Erfüllung des Anspruchs unter Hinweis auf die auch während der Verhandlungen verstrichene Zeit soll ablehnen dürfen (MüKoBGB/Grothe § 203 Rdnr. 3). Der Begriff der „Verhandlung“ in § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Verhandlungspartner seine Vergleichsbereitschaft geäußert hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12. 2013, – B 1 KR 71/12 R –, in juris Rdnr.16). Erklärt dieser, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen. Die Hemmung endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist" (MüKoBGB/Grothe § 203 Rdnr. 5, 8 m.w.N.).
55
(1) Soweit der Kläger damit argumentiert, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2016 an den Kläger, in welchem vom Kläger die Erstattung gefordert wird (Bl. 169 der Behördenakte des Klägers), der Ausführungen im Bescheid des Klägers vom 27.03.2017, insbesondere mit Blick auf den dort vorgesehenen Vorbehalt der Rückforderung (Bl. 294 der Behördenakte des Klägers) sowie dem Schriftverkehr vom 09.04.2018 (Bl. 296, 300 der Behördenakte des Klägers), 16.04.2018 (Bl. 297 der Behördenakte des Klägers), 08.05.2018 (Bl. 302 f. der Behördenakte des Klägers) sowie vom 26.06.2018 (Bl. 306 der Behördenakte des Klägers) unter Verweis auf BGH, U.v. 3.10.2007 – X ZR 101/06 – juris Rn. 13 eine konkludente Überprüfungsvereinbarung spätestens mit Wirkungshemmung ab dem 01.01.2018 annimmt, so überzeugt das im vorliegenden Fall nicht. Zwar wird im Bereich des Erstattungsrechts zum Teil davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des BGH auf (Rück-)Erstattungsansprüche entsprechend bei „kooperativen Ermittlungen“ anwendbar sein soll (vgl. LSG BW, U.v. 12.7.2017 – L 5 KR 2817/15 – juris Rn. 54 f.; SG Hamburg, U.v. 21.12. 2017 – S 36 U 334/16 – juris Rn. 36). Das LSG BW führt hierzu allerdings zutreffend aus:
„Verhandlungen iSd § 203 BGB lagen aber im vorliegenden Fall noch nicht vor. Hierfür reicht anders als möglicherweise bei Ansprüchen nach dem BGB die Anforderung von der Rechnung zugrundeliegenden Unterlagen (BGH 13.03.2008, I ZR 116/06) nicht aus. Denn bei gesetzlichen Erstattungsansprüchen zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern trifft den in Anspruch genommenen Leistungsträger per se eine Prüfungspflicht, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Hierzu bedarf es der Anforderung von Verwaltungsakten. Diese Anforderung (bzw der Streit darüber, ob eine Übersendung bereits erfolgt ist, bzw alle Unterlagen bereits vorliegen), ist noch keine Verhandlung über den Anspruch, sondern dieser vorgelagert. Es besteht in diesem Stadium auch noch kein Schutzbedürfnis für den Leistungsträger, der den Anspruch geltend macht, um eine Hemmung entsprechend § 203 BGB eintreten zu lassen. Denn in diesem Stadium wird noch kein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch geführt, so dass der Leistungsträger noch jederzeit damit rechnen muss, dass der Anspruch grundsätzlich abgelehnt wird.“ (LSG BW, U.v. 27.6.2017 – L 11 KR 1377/16 – juris Rn. 32)
56
Diese Erwägungen sind ebenfalls auf den Rückerstattungsanspruch als mögliche Kehrseite eines Erstattungsanspruchs übertragbar. In der klägerseits in Bezug genommen Rechtsprechung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem gerade durch den Werkunternehmer der Eindruck erweckt wurde, er werde als (potenzieller) Schuldner einen Mangel prüfen oder sich um diesen kümmern (vgl. auch BGH, U.v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05 – juris Rn. 12).
57
Vorliegend kann aber dem genannten Verhalten des Beklagten in diesem Zeitraum nicht entnommen werden, er lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Vielmehr hat der beklagte Bezirk lediglich Unterlagen übersandt. Dies genügt nicht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 15.6.2016 – B 3 K 15.1001 – juris Rn. 69 ff.). Soweit auf den Bescheid vom 27.03.2017 Bezug genommen wird, in der in Ausfertigung an den Beklagten versandt und in dem um Übersendung einer Endabrechnung gebeten wurde, so erging daraufhin keine Rückmeldung des Beklagten. Die Kommunikation blieb insoweit einseitig ohne die Möglichkeit, dem Schweigen der Beklagtenseite einen Erklärungswert beimessen zu können (vgl. Budzikiewicz in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT / EGBGB, § 203 BGB Rn. 33). Allein der Umstand, dass die Leistung durch den Kläger unter den Vorbehalt der Rückforderung an den Ausbildenden geleistet wurde, weil bisher nicht die notwendigen Nachweise durch den Beklagten erbracht wurden, ändert am fehlenden Erklärungswert des Schweigens des Beklagten nichts.
58
Auf das nächste Schreiben des Klägers vom 09.04.2018 folgte ein Schreiben des Beklagten vom 16.04.2018, eingegangen bei der Klägerseite am 18.04.2018. In diesem wurden Aufwendungen für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.07.2016 übermittelt. Mit Schreiben vom 26.06.2018 hat der beklagte Bezirk dann letztlich die vom Kläger gewünschten Informationen bereitgestellt. Inhaltliche Ausführungen zur Sache wurden seitens des Beklagten nicht gemacht, was nicht für die Annahme von Verhandlungen genügt (VG Bayreuth, U.v. 15.6.2016 – B 3 K 15.1001 – juris Rn. 69 ff.).
59
(2) Der an den Beklagten übermittelte Bescheid vom 28.04.2020 stellt, wie oben bereits dargelegt, eine bloße Zahlungsaufforderung dar. Diese genügt nicht für die Annahme von Verhandlungen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 15.6.2016 – B 3 K 15.1001 – juris Rn. 66).
60
(3) Soweit der Kläger meint, der Zeitraum der von ihm angenommenen Hemmung aufgrund einer vermeintlichen Überprüfungsvereinbarung würde sich sogar bis zum Bescheid des Klägers vom 28.04.2020 erstrecken, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann in der oben genannten Konstellation allein in der Anforderung von Informationen bzw. deren Bereitstellung kein Abschluss einer konkludenten Überprüfungsvereinbarung gesehen werden. Darüber hinaus wird verkannt, dass aufgrund der Verzögerungen auf Seiten des Klägers jedenfalls ein „Einschlafen“ der Verhandlungen anzunehmen wäre. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches „Einschlafenlassen“ ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, U.v. 6.11. 2008 – IX ZR 158/07 – juris Rn. 10). Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Verhandlungen bei einer Verhandlungspause beendet sind, hängt davon ab, von welcher Partei nach dem Inhalt der Vereinbarungen oder nach Treu und Glauben ein Aufgreifen der Verhandlungen erwartet werden muss. Ist dies der Schuldner, muss er selbst tätig werden und die Verhandlungen für beendet erklären, um die Wirkungen der Hemmung zu beenden (BGH, U.v. 5.12.2018 – XII ZR 116/17 – juris Rn. 38). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Mit Schreiben vom 26.06.2018 hat der Beklagte die wesentliche Information an den Kläger übermittelt, dass die Ausbildungsförderung für den Auszubildenden ausschließlich oder vorrangig des behinderungsbedingten Bedarfs wegen nötig ist (Bl. 310 der Behördenakte des Klägers). Damit war klägerseits klar, dass die Erstattung an den Beklagten zu Unrecht erfolgte, sodass seitens des Landratsamts weitergehende Maßnahmen binnen kürzester Zeit hätten ergriffen werden können. Eine Abhängigkeit der Entscheidung des Klägers von externen Entwicklungen ist nicht ersichtlich, sodass auch nicht unter diesem Blickwinkel ein Zuwarten gerechtfertigt gewesen wäre. Der Verweis der Klägerseite auf Spindler/Gerdemann in: BeckOK BGB, 72. Ed. 1.8.2024, § 203 BGB Rn. 11b geht deshalb fehl, weil die Sachlage geklärt war. Der Beklagte hatte seinerseits alles von ihm Verlangte vorgenommen. Nach Treu und Glauben wäre es am Kläger gelegen, binnen weniger Wochen zu handeln, sodass sich allenfalls dieser Zeitraum (zuzüglich drei Monate, § 203 S. 2 BGB) als gehemmt erwiese, sodass der Anspruch Zeitpunkt der Klagerhebung Ende Dezember 2022 jedenfalls gleichsam verjährt wäre.
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(4) Verhandlungen zwischen den Beteiligten erfolgten auch nicht im Rahmen des auf Grundlage von § 95 SGB XII im Wege der Verfahrensstandschaft erhobenen Widerspruchs vom 12.05.2020, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 zurückgewiesen wurde. Ein Austausch über den Rückerstattungsanspruch zwischen den Beteiligten fand in diesem Rahmen nicht statt, vielmehr beschränkte sich der Austausch auf Verfahrensfragen (etwa Fristverlängerung für die Widerspruchsbegründung). Hinzu kommt, dass dies aufgrund der Verfahrensstandschaft des Bezirks ein anderes Rechtsverhältnis betraf. Da der beklagte Bezirk in der Widerspruchsbegründung die Aufhebung des klägerischen Bescheids aufgrund des Überschreitens der Frist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X begehrte, hätte zudem dem Kläger klar sein müssen, dass ein offener Meinungsaustausch ausgeschlossen ist. Der Kläger hat die im Widerspruch geführte Argumentation des Beklagten nicht aufgegriffen, sondern das Verfahren an die Regierung von … als Widerspruchsbehörde abgegeben, sodass jedenfalls kein wechselseitiger inhaltlicher Austausch ersichtlich ist.
62
Auch die anschließende Klageerhebung des beklagten Bezirks nach Erlass des Widerspruchsbescheids enthält keinen Austausch zwischen den Beteiligten, da die Klage verfristet erhoben und ohne Stellungnahme des hiesigen Klägers das Verfahren eingestellt wurde.
63
bbb. Soweit sich der Kläger auf eine Hemmung nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbsatz 1 BGB beruft, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Die Verjährung wird hiernach gehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Es trifft zwar zu, dass die Norm auf das obligatorische Widerspruchsverfahren im öffentlichen Recht entsprechend angewendet wird (BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 6 C 11/78; Jacoby in: Staudinger, BGB, 2024, § 204 Rn. 105). Die Norm ist in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht anwendbar, da nicht die anspruchsstellende Partei den Widerspruch erhoben hat und bis zu dessen Entscheidung eine Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben wäre. Der Kläger war nicht gehindert, aufgrund des Widerspruchs des Beklagten eine zulässige Rückerstattungsklage zu erheben, was die innere Rechtfertigung für diesen Hemmungstatbestand darstellt (vgl. Jacoby in: Staudinger, BGB, 2024, § 204 Rn. 104). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 113 Abs. 2 SGB X auf eine sinngemäße Geltung verweist, da der Grund für die Hemmung auch bei sinngemäßer Anwendung derselbe ist. Der Kläger wollte vielmehr allein die Klärung im Leistungsverhältnis abwarten. Wie ausgeführt, gibt es andere Möglichkeiten, in solchen Fällen einer Verjährung (auch einvernehmlich) vorzubeugen.
64
ccc. Andere Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere greifen vorliegend die § 50 Abs. 4 SGB X bzw. § 52 SGB X nicht, da die Rückerstattungsforderung nicht im Bescheid vom 28.04.2020 gegenüber dem Beklagten tituliert wurde, unabhängig von der Frage, ob die Normen neben § 113 Abs. 1 SGB X Anwendung finden können.
65
c. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Treuwidrigkeit der Berufung des Beklagten auf die Verjährung analog § 242 BGB berufen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Berufung auf die Verjährungseinrede treuwidrig sein kann und diese Berufung in diesem Fall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 214 BGB Rn. 11; Wysk in: Kopff/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 53 Rn. 5).
66
Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Vertrauensschutz kann aber nicht vorbehaltlos ins öffentliche Recht übertragen werden. Insbesondere können sich staatliche Hoheitsträger nicht in gleicher Weise auf Vertrauensschutz berufen wie Bürger. Dies folgt zum einen aus der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem damit einhergehenden Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. In Bezug auf Erstattungsverfahren zwischen Leistungsträgern ergibt sich dies zum anderen auch daraus, dass hier kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Leistungsträgern besteht und daher keiner der am Erstattungsverfahren beteiligten Leistungsträger besonders geschützt werden muss (VG Köln, U.v. 21.9.2006 – 26 K 6416/05 – juris Rn. 76). Eine unzulässige Rechtsausübung durch den Beklagten ist vorliegend nicht zu sehen.
67
aa. Soweit sich der Kläger auf eine zwischen den Beteiligten seit 2014 etablierte Praxis beruft, gegen die der Beklagte verstoßen habe, kann er damit nicht durchdringen. Die Voraussetzungen für eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten sind nicht gegeben.
68
Nach dem Vorbringen des Klägers sieht die Praxis zwischen den Beteiligten dergestalt aus, dass im Fall einer unmittelbaren Erstattung an den anderen Sozialleistungsträger, die aufgrund falscher Angaben des vermeintlich Erstattungsberechtigten erfolgte, eine unverzügliche Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn die Rechtswidrigkeit feststeht (Bl. 54 der Gerichtsakte). Mit weiteren Schriftsatz des Klägers vom 06.11.2024 wurde die Praxis dahingehend konkretisiert, dass im Fall eines bestandskräftigen Rückforderungsbescheids in Form des Widerspruchsbescheids die Rückzahlung veranlasst werde (Bl. 86 der Gerichtsakte).
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Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich, dass es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen „typischen“ Fall aus der behaupteten Praxis handelte. So trägt die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 06.11.2024 vor, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Fall das erste Mal eine Rückerstattung trotz Bestandskraft des Rückforderungsbescheids verweigert hätte. Erforderlich wäre aber jedenfalls gewesen, dass der Kläger gerade auf eine Zahlung des beklagten Bezirks nicht nur nach Eintritt Bestandskraft des Verwaltungsakts im Leistungsverhältnis vertrauen durfte, sondern gerade auf eine Zahlung nach Eintritt der Verjährung des Erstattungsanspruchs im Erstattungsverhältnis (vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 214 Rn. 11). Der Kläger ist damit gehalten gewesen, auf diese Abweichung der Verwaltungspraxis (drohende Verjährung) zu reagieren. Er hätte etwa einen Verzicht der Verjährungseinrede einholen können oder anderweitig für eine Verjährungshemmung sorgen müssen. Eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die Verjährungseinrede nicht geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem Schreiben des Bezirks vom 21.10.2014, in welchem die Handhabung des Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII und dem Erstattungsverfahren im Bereich der Ausbildungsförderung (rudimentär) geregelt wurde. Zur Verjährung wird in diesem Schreiben nichts ausgeführt, nur einige Eckpunkte in der Handhabung, die für den vorliegenden Fall bedeutungslos sind.
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bb. Ferner wird seitens des Klägers eine Treuwidrigkeit der Ausübung der Verjährungseinrede darin gesehen, dass der Beklagte durch sein Verhalten wesentlich für die Verjährung verantwortlich sei, da er auf Grundlage des § 95 SGB XII gegen die Aufhebung des Bescheids durch den Kläger Widerspruch und Klage erhoben hat. Die kausale Mitverursachung des Ablaufs der Verjährungsfrist wird in Teilen der Literatur als Grund der Annahme einer Treuwidrigkeit angesehen (Kater in: BeckOGK, 15.2.2024, § 113 SGB X Rn. 35). Damit vermag die Klägerseite gleichsam nicht durchzudringen. Bei Betrachtung des gesamten Ablaufs kann der Beklagtenseite nicht vorgeworfen werden, in einem treuwidrigen Anteil kausal für das Ablaufen der Verjährungsfrist verantwortlich gewesen zu sein. Für die über einjährige Dauer des Widerspruchsverfahrens ist der Beklagte nicht verantwortlich. Ebenso nicht dafür, dass der Kläger nach der Mitteilung der gewünschten Informationen durch den Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2018 (Eingang beim Kläger am 29.06.2018) knapp zwei Jahre zugewartet hat, bis im Leistungsverhältnis mit Bescheid vom 28.04.2020 die Aufhebung der Leistungsbewilligung verfügt wurde. Im Übrigen ist die Kausalität des Verhaltens des Beklagten für den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gegeben. Kausal ist das Verhalten des Klägers, der zunächst im Leistungsverhältnis eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Leistungsbescheids abwarten wollte, obwohl der Rückerstattungsanspruch analog § 40 Abs. 1 SGB I bereits seit der unrechtmäßigen Erstattung im Jahr 2017 bestand (Kater in: BeckOGK, 15.2.2024, § 112 SGB X Rn. 20).
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d) Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung beruhte nicht auf Ermessensfehlern. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, ob er sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BSG, U.v. 14.03.2006 – B 4 RA 8/05 R – juris Rn. 34 f.; v. Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 113 Rn. 12). Ermessensfehler sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
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3. Ein Anspruch auf Säumniszuschläge für den Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X besteht vorliegend ebenfalls nicht. Die klägerseits favorisierte Anwendung von § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. Art. 18 Kostengesetz (KG) scheitert in direkter Anwendung bereits daran, dass der klägerseits geltend gemachte Betrag weder eine Steuer ist noch es sich hierbei um Kosten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 S. 1 KG handelt. Die Voraussetzungen einer Analogie sind angesichts der Regelungen über die Verzinslichkeit von einem Teil der Erstattungsansprüche nicht gegeben. Prozesszinsen werden nach der Klageänderung vom Kläger nicht mehr verlangt, würden ihm aber aufgrund der Verjährung der Hauptforderung auch nicht mehr zustehen.
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4. Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Mahngebühr aufgrund der Vorschriften in den §§ 102 ff. SGB X ein Rückgriff auf das (Landes-)Verwaltungskostenrecht überhaupt möglich ist. Es bestünde hinsichtlich des Bezirks jedenfalls eine persönliche Gebührenfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KG. Da die Forderung zudem bereits bei Mahnung verjährt war und der Beklagte sich hierauf schon berufen hatte, lag auch kein „rückständiger“ Beitrag mehr im Sinne von Ziffer 1.I.7 des Kostenverzeichnisses vor. Auslagen des Klägers sind nicht geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.