Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 20.02.2025 – B 2 K 22.656
Titel:

Wiederherstellung von Grünflächen und Heckensäumen

Normenketten:
BNatSchG § 14, § 17 Abs. 8 S. 2, § 67 Abs. 1 S. 1
BayNatSchG Art. 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 6 Abs. 4
BayStrWG Art. 6
Leitsätze:
Ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg kann gleichzeitig Dauergrünland i.S.d. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG sein. Insbesondere steht eine etwaige Widmung als öffentliche Verkehrsfläche einer Qualifizierung als Dauergrünland i.S.d. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG nicht entgegen. (Rn. 45)
1. Die sog. Landwirtschaftsklausel privilegiert nur eine bereits ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung und nicht die erstmalige Herstellung einer Ackerfläche oder einen Wechsel der Nutzungsart eines Grundstücks. Die Umwandlung bisher nicht genutzter Flächen, durch die die landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglicht werden soll, ist nicht von Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG erfasst. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wirtschaftliche Nachteile sind typische Folgen des Umbruchverbots und können für sich genommen kein Abweichen von der Regelverpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland rechtfertigen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dauergrünland, Grünland, Grünweg, Feldweg, Waldweg, Widmung, Verkehrsfläche, Wiederherstellungsanordnung, Umbruchverbot, nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg, Landwirtschaftsklausel, Befreiung, wirtschaftliche Nachteile, intendiertes Ermessen, Erhaltungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 14213

Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine Wiederherstellungsanordnung von Grünflächen und Heckensäumen.
2
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung …, das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … befindet sich im Eigentum der Gemeinde … Die Grundstücke sind im Flurbereinigungsplan für die Gemeinde … aus dem Jahr 1993 als „nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege“ (vgl. Anlage B 3) und im Liegenschaftskataster mit der Lagebezeichnung „Heide“ und tatsächlicher Nutzung „Ackerland“ bzw. „Unland/Vegetationslose Fläche“ (vgl. Anlage B 4 und B 5) eingetragen. Eine Eintragung in das Straßen- und Bestandsverzeichnis ist nicht erfolgt.
3
Mit Bescheid vom 13.06.2022, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 15.06.2022 zugestellt, verpflichtete die Untere Naturschutzbehörde den Kläger zur Wiederherstellung der Grünflächen und Heckensäume auf der FI.-Nr. … und einer Teilfläche der FI.-Nr. … der Gemarkung …, indem er in einem im beiliegenden Lageplan gelb markierten Bereich eine vier Meter breite Fläche für die Entwicklung eines Grünstreifens auf das Geländeniveau der angrenzenden Heckenstruktur einebnet und begradigt (Ziffer 1.1), die im beiliegenden Lageplan rot markierte Fläche für die Entwicklung eines Grünstreifens auf das Geländeniveau der angrenzenden Heckenstruktur einebnet und begradigt (Ziffer 1.2), die im beiliegenden Lageplan gelb und rot markierten Flächen nach Einebnung und Begradigung mit geeignetem autochthonen Saatgut, welches einen Krautanteil von mindestens 30% aufweist und aus dem Ursprungsgebiet … „…“ entstammt, einsät sowie die Eignung und Zertifizierung des verwendeten Saatguts der Unteren Naturschutzbehörde durch Vorlage der Kostenrechnung nachweist (Ziffer 1.3), weitere Veränderungen der Grundflächengestalt auf den betroffenen Grundstücken FI.-Nr. …, … und … der Gemarkung … unterlässt (Ziffer 1.4) und das wiederherzustellende Grünland auf Dauer erhält und mindestens 5 Jahre hin zu einem Dauergrünland entwickelt (Ziffer 1.5). Überdies wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer 2).
4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Ortseinsichten der Unteren Naturschutzbehörde am 14.02.2022 und am 03.03.2022 festgestellt worden sei, dass nahezu alle Altbäume innerhalb der ca. 10 m breiten und 550 m langen Hecke auf dem Grundstück FI.-Nr. … der Gemarkung … gefällt worden seien. Ebenso sei eine ca. 500 m² große Gehölzinsel entfernt worden.
5
Der Kläger und dessen Sohn hätten angegeben, dass sie am Wochenende des 12. und 13. Februar 2022 die Baumfällarbeiten durchgeführt hätten. Die Gehölzinsel sei Ende Februar 2022 beseitigt worden. Zur Begründung hätten sie vorgetragen, dass sich die Gehölze durch Verschattung, Nährstoff- und Wasserentzug negativ auf die Hecke auswirken würden und keine Auswirkungen auf den Erosionsschutz hätten; die Gehölzinsel sei bei einem Sturm beschädigt worden. Entgegen der klägerischen Begründung seien jedoch im Zeitpunkt der Ortsbegehung keine Anzeichen von abgebrochenen oder entwurzelten Gehölzen erkennbar gewesen.
6
Parallel zur Heckenstruktur auf o.g. Flurnummer verlaufen Grünwege auf dem Grundstück FI.-Nr. … sowie einer Teilfläche des Grundstücks FI.-Nr. … der Gemarkung … Diese seien während den Fällungsmaßnahmen umgewandelt und so stark befahren worden, dass sie nicht mehr als solche erkannt werden könnten. Sie seien auf natürliche Weise entstanden und würden dauerhaft als Wiese genutzt. Sie würden als vorgelagerter Saum fungieren und seien damit Teil der Hecke. Der Heckenstruktur komme aufgrund der wenigen Hecken inkl. Säumen an diesem Standort eine besonders hohe Bedeutung als Kernelement im Biotopverbund südwestlich von … und als Lebensraum für Feldvögel, Kleinsäuger und Insekten zu. Durch die Fällarbeiten sei die Hecke bzw. der Biotopverbund massiv und langfristig geschädigt bzw. erheblich beeinträchtigt worden. Die Wiederherstellung des Heckenbestands in gleicher naturschutzfachlicher Qualität werde mit einer Entwicklungszeit von über 50 Jahren verbunden sein.
7
Gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Bayerisches Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – sei es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, Dauergrünland umzuwandeln. Die Grünwege auf dem Grundstück FI.-Nr. … und einer Teilfläche des Grundstücks FI.-Nr. … der Gemarkung … würden die Eigenschaft als Dauergrünland i.S.d. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG erfüllen, da sie auf natürliche Weise entstanden seien und dauerhaft als Wiese genutzt würden. Im Zuge der Baumfällungsmaßnahmen seien die Wege umgewandelt und so stark befahren worden, dass sie nicht mehr als solche erkannt würden. Dies hätte grundsätzlich einer Ausnahme nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG bedurft, welche allerdings nicht beantragt bzw. erteilt worden sei und auch nicht erteilt werden könne, da die Grünwege als vorgelagerter Heckensaum fungieren würden und daher eine außerordentlich hohe ökologische Funktion für den Biotopverbund südwestlich von … einnehmen sowie als Lebensraum für verschiedene Tierarten dienen würden. Aus genannten Gründen könnten die durch eine mögliche Dauergrünlandumwandlung entstehenden Beeinträchtigung nicht in gleichwertiger ökologischer Qualität ausgeglichen werden, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht vorlägen, Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG.
8
Die Umwandlung von Dauergrünland stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – dar, da die Gestalt bzw. die Nutzung der Grundfläche verändert werde, was die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen könne. Da die Grünwege nach der Maßnahme nicht mehr als solche hätten erkannt werden können, sei die Gestalt der Grundfläche verändert worden. Ebenso sei die Fläche nun mit Mais eingesät, was einer Veränderung der Grundflächennutzung von Wiese in Ackerland entspreche.
9
Da dieser Eingriff ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen worden sei, liege die Voraussetzung zur Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands auf Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG vor.
10
Die Ziffern 1.4 und 1.5 dieses Bescheids hätten lediglich klarstellenden Charakter, da sie die gesetzlichen Verpflichtungen, welche ohnehin für den Verursacher gelten würden, nochmals hervorheben würden. Weitere Veränderungen der Grundflächengestalt seien zu unterlassen, da sie unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft durch Umwandlung von Dauergrünland darstellen würden, die nicht genehmigungsfähig seien. Der dauerhafte Erhalt des wiederherzustellenden Grünlands und die Entwicklung hin zu einem Dauergrünland unterstreiche die vorherigen Anordnungen, den früheren Zustand wiederherzustellen.
11
Die zuständige Behörde habe ihr Ermessen, welches ihr nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zusteht, dahingehend ausgeübt, dass sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet habe, um den aktuell rechtswidrigen Gegebenheiten entgegenzuwirken und diese nicht langfristig zu verfestigen. Eine Wiederherstellung von rechtmäßigen Zuständen sei auf andere Weise nicht möglich, da eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG für die Umwandlung von Dauergrünland nicht erteilt werden könne.
12
(Kompensations-)Maßnahmen nach § 15 BNatSchG an anderen Örtlichkeiten kämen nicht in Frage, da dem Heckensaum im Zusammenhang mit der Heckenstruktur eine außerordentlich hohe Bedeutung als Kernelement im Biotopverbund zukomme. Somit sei gerade dieser Heckenstandort als Lebensraum für verschiedene Kleinsäuger, Vögel und Insekten bedeutend, was nicht durch Kompensationsmaßnahmen in dieser ökologischen Qualität ausgeglichen oder ersetzt werden könnte. Aus diesen Gründen habe sich der Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung für die Wiederherstellung des früheren Zustandes entschieden. Die Wiederherstellungsverpflichtung bestehe darin, die ursprünglichen Flächen der Grünwege zunächst auf das Geländeniveau der angrenzenden Heckenstruktur einzuebnen und zu begradigen sowie diese im Anschluss mit geeignetem autochthonem Saatgut, was einen Krautanteil von mindestens 30% aufweisen und aus dem Ursprungsgebiet … „…“ entstammen müsse, einzusäen.
13
Die Anordnung mit den einzelnen Bestimmungen genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, durch vorgegebene Maßnahmen die ursprünglichen Grünwege wiederherzustellen und damit den mit dieser Anordnung verfolgten Zweck zu erreichen. Ebenso sei sie erforderlich, da andere, gleich geeignete Alternativen nicht ersichtlich seien. Im Vergleich zur Möglichkeit aus § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, Maßnahmen nach § 15 BNatSchG anzuordnen, stelle die Verpflichtung unter Ziffer 1 dieses Bescheids die einzig mögliche und auch für den Verursacher weniger belastende Alternative dar, weil der Heckensaum zum einen im Zusammenhang mit der an diesem Standort befindlichen Heckenstruktur eine hohe ökologische Funktion einnehme und zum anderen keine anderen Flächen zur Umsetzung von Maßnahmen verwendet werden müssten, die dem Verursacher dann nicht mehr für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung stehen würden. Ohne eine erneute Einsaat mit geeignetem autochthonen Saatgut werde nicht gewährleistet, dass der Heckensaum in gleicher naturschutzfachlicher Wertigkeit und im Ergebnis zufriedenstellend wiederhergestellt werde. Daher seien in diesem Fall genauere Angaben zum einzusetzenden Saatgut notwendig gewesen. Dass ein autochthones Saatgut eingebracht werden müsse, gehe aus § 40 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG hervor. Danach dürfen Pflanzen in der freien Natur ohne Genehmigung nur ausgebracht werden, wenn deren Art in dem betreffenden Gebiet in der freien Natur noch vorkomme bzw. in den letzten 100 Jahren vorgekommen sei. Die Anordnung sei darüber hinaus auch angemessen. Durch die außerordentlich hohe ökologische Funktion des Saums in Kombination mit der Heckenstruktur und der naturschutzfachlich hohen Wertigkeit der Hecke komme den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein hohes Gewicht zu. Da die Landschaft in betroffenen Bereich nur durch wenige gleichartige Strukturen geprägt sei, seien die Hecke und deren Saum zudem ein äußerst wichtiger Lebensraum und Rückzugsort für verschiedene Tierarten, wie Feldvögeln, Insekten und Kleinsäugern. Aus diesen Gründen müssten die privaten Belange des Verursachers zurücktreten. Dies werde zudem damit bekräftigt, dass eine Ausnahmegenehmigung ohnehin nicht erteilt werden könnte und damit der Eingriff in Natur und Landschaft unrechtmäßig erfolgt sei.
14
Mit Schriftsatz vom 12.07.2022, bei Gericht am 13.07.2022 eingegangen, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2022 erhoben.
15
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger die beiden Grundstücke Fl.-Nr. … und Fl.-Nr. … der Gemarkung … mit notariellen Tauschvertrag vom 11.10.2019 von der Gemeinde … erworben habe. In diesem Tauschvertrag bzw. im Grundbuch seien die Grundstücke als Fl.-Nr. … Heide, Waldfläche zu 6.876 m² und Fl.-Nr. … Heide, Verkehrsfläche zu 1.1180 m² bezeichnet worden (vgl. Anlage K 3).
16
Das Grundstück Fl.-Nr. … sei ein Wegegrundstück, welches niemals Grünfläche gewesen sei. Vorliegend weise das Gelände eine Hanglage auf. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Veränderungen am Geländeprofil vorgenommen. Die Verkehrsfläche auf der Fl.-Nr. … sei außerdem teilweise angesät worden (vgl. Anlage K 4, K 5, K 6, K 13 und K 14).
17
Bei dem Grundstück Fl.-Nr. … handele es sich um einen gemeindlichen Flurbereinigungsweg, der auch nach wie vor als solcher genutzt werde. Der Feldweg sei teilweise befestigt, ansonsten wachse dort Gras und er werde an seiner südlichen Grenze von einer Hecke eingesäumt (vgl. Anlage K 7, K 10 und K 11).
18
Im Zuge der Arbeiten an der Hecke auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … hätten der Kläger und seine Helfer gerade nicht mit schwerem Gerät gearbeitet. Bestritten werde, dass der Weg so stark befahren worden sei, dass dieser als solcher nicht mehr erkannt werden könne. Die Fällung und Entfernung von Bäumen habe das ursprüngliche Geländeniveau in keiner Weise verändert. Dies sei technisch gar nicht möglich. Das ursprüngliche Gelände sei nach wie vor erhalten. Am Rande der ursprünglichen Verkehrsfläche befinde sich noch der Seitengraben und dieser liege auf dem ursprünglichen Niveau. Damit sei ersichtlich, dass das Geländeniveau nicht verändert worden sei.
19
Bestritten werde, dass der ursprüngliche Weg im naturschutzfachlichen und -rechtlichen Sinne als Dauergrünland einzuordnen sei. Die Verkehrsfläche sei auch nie Dauergrünland und insbesondere auch kein Biotop gewesen. Der Grünstreifen, richtigerweise die Verkehrsfläche, nehme keinesfalls eine wertvolle ökologische Funktion innerhalb eines Biotopverbunds ein. Die Verkehrsfläche diene auch nicht als Lebensraum und Rückzugsort für verschiedene Tierarten. Durch die Ackernutzung sei auch kein Lebensraum verloren gegangen. Der Beklagte räume selbst ein, dass die Wegegrundstücke Fl.-Nr. … und Fl.-Nr. … im Flurbereinigungsplan als „nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege“ eingetragen seien. Damit sei bereits aus dem Flurbereinigungsplan ersichtlich, dass es sich bei dem Wegegrundstück nicht um Grünland handeln könne. Auch aus der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG ergebe sich, dass die Wegefläche kein Grünland sei. Dauergrünland nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG seien alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünflächen und deren Brachen. Das Wegegrundstück sei nicht auf natürliche Weise entstanden und auch keine Grünfläche. Bestritten werde, dass das Wegegrundstück „über natürliche Sukzession“ entstanden sei. Es sei nicht als Wiese, Mähweide oder Weide angelegt und dauerhaft genutzt, sondern als Wegegrundstück. Dies ergebe sich gerade auch aus dem tatsächlichen Zustand der Verkehrsfläche. Diese sei von zahlreichen Landwirten mit schwerem Gerät befahren worden. Dadurch wäre es zur Bodenverdichtung gekommen. Grünland könnte auf dieser Verkehrsfläche gar nicht entstehen.
20
Der Bescheid verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG. Die Anordnungen aus Ziffern 1.1 – 1.5 des Bescheides seien völlig überzogen. Der Beklagte verlange vom Kläger eine nachträgliche Veränderung des Geländeniveaus und weitergehende Neuanpflanzungen. Er verlange vom Kläger auch die Neuanpflanzung von Grünland, wo vorher kein Grünland gewesen sei. Der Beklagte verlange vom Kläger letztlich eine Neugestaltung der Landschaft, ohne sich auf irgendeine Ermächtigungsgrundlage stützen zu können.
21
Darüber hinaus verstoße der Bescheid gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG. Das Landratsamt und das AELF hätten den rechtmäßigen Rückschnitt der Hecke zum Anlass genommen, folgende einschneidenden, drakonischen Maßnahmen gegen die Kläger zu ergreifen: Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 13.06.2022, Erlass eines Bußgeldbescheids mit einem Bußgeld von 6.000,00 €; Erlass eines Bescheides vom 20.11.2023, in dem die Neuentwicklung der Hecke auf dem Grundstück Fl.-Nr. … angeordnet sowie auf anderen Grundstücken eine Heckenausgleichsanpflanzung gefordert worden sei; Kürzung von Fördergeldern in drei Bescheiden um nahezu 20.000,00 € mit der Behauptung Cross Compliance. Nach dieser Vielzahl der Maßnahmen habe es den Anschein, dass hier sachfremde Erwägungen im Raum stünden.
22
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.06.2022 im verbliebenen Umfang aufzuheben.
23
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund eines Hinweises, dass auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … massive Gehölzfällungen verrichtet worden seien, zunächst am 14.02.2022 eine Ortseinsicht durch die Naturschutzwacht und tags darauf eine Ortseinsicht durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde gemeinsam mit dem Kläger und dessen Sohn durchgeführt worden sei. Dabei seien die im Aktenvermerk vom 17.02.2022 geschilderten Verhältnisse beobachtet worden (vgl. Bl. 1 – 11 der Behördenakte). Zu diesem Zeitpunkt sei noch eine im Aktenvermerk als Teilfläche 5 bezeichnete Gehölzinsel vorhanden gewesen. Allerdings sei im Rahmen eines Außendienstes der Unteren Naturschutzbehörde am 03.03.2022 aufgefallen, dass auch diese Gehölze zwischenzeitlich gefällt und das Schnittgut auf dem bestehenden Haufen abgelegt worden sei. Die Beobachtungen während des Ortstermins wurden in dem Aktenvermerk vom 08.03.2022 zusammengefasst (vgl. Bl. 12 – 13 der Behördenakte).
25
Im Zuge der Fällungsarbeiten und Beseitigungsmaßnahmen an der Heckenstruktur sei mit schwerem Gerät gearbeitet worden. Die umliegenden Grünwege seien so stark befahren worden, dass diese nicht mehr als solche erkannt werden könnten. Zudem habe die Fällung und Entfernung der Hochstämme aus der Hecke dazu geführt, dass das ursprüngliche Geländeniveau verändert worden sei.
26
Mit Schreiben vom 27.04.2022, welchem zur besseren Verständlichkeit ein gekennzeichneter Lageplan beigefügt wurde, wurde der Kläger über die Feststellungen während der Ortseinsichten informiert und gleichzeitig aufgefordert, verschiedene Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ursprungszustands der betroffenen Flächen innerhalb von festgesetzten Fristen durchzuführen (vgl. Bl. 14 – 17 der Behördenakte). Gleichzeitig sei er zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides angehört worden.
27
Am 25.05.2022 sei eine Ortseinsicht von der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt worden, um zu überprüfen, ob die o.g. Forderungen umgesetzt worden seien (vgl. Bl. 19 – 20 der Behördenakte). Dabei sei festgestellt worden, dass die Flächen des Grünweges westlich der entfernten Hecke zurzeit ackerbaulich genutzt würden und mit Mais bestellt seien. Ebenso sei der ursprüngliche Grünweg nun als Feldstück mit Ackernutzung angemeldet. Dies lasse stark darauf schließen, dass der Kläger nicht willens sei, den ursprünglichen Zustand der betroffenen Flächen wiederherzustellen und damit die im Schreiben vom 27.04.2022 konkretisierten Forderungen zu erfüllen.
28
Aus diesem Grund sei der Kläger mit Bescheid vom 13.06.2022 zur Umsetzung der im Schreiben vom 27.04.2022 aufgestellten Forderungen verpflichtet worden (vgl. Bl. 22 – 28 der Behördenakte).
29
Das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … werde tatsächlich als Grünweg genutzt und fungiere gleichzeitig als Heckensaum, welcher Dauergrünland im naturschutzfachlichen Sinne darstelle. Dieser Heckensaum sei nach den Arbeiten zur Entfernung der Hecke nicht mehr vorhanden gewesen, da dieser im Zuge dessen umgebrochen worden sei. Den Zustand vor und nach dem Eingriff zeigten die Fotodokumentation (vgl. Bl. 4 und 5 der Behördenakte) und Luftbilder (vgl. Anlage B 8) auf. Dauergrünland i.S.d. BayNatSchG seien alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen oder deren Brachen (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG). Aus fachlicher Sicht habe der Grünweg in Bezug auf die direkt angrenzende Heckenstruktur eine besonders wertvolle ökologische Funktion innerhalb des Biotopverbunds. Insbesondere aufgrund der Funktion als vorgelagerter Heckensaum nehme dieser Grünlandbereich eine überaus wichtige Stellung mit einer hohen ökologischen Wertigkeit im gesamten Heckenverbund ein, weshalb es notwendig sei, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gleichzeitig erfüllten diese Gehölz- und Saumstrukturen zahlreiche Funktionen, wie z.B. Erosions- und Windschutz oder den Schutz vor Stoffeinträgen auf benachbarte Ackerflächen, was wiederum auch der Landwirtschaft diene. Die Nutzung solcher den Gehölzstrukturen vorgelagerter Gras- bzw. Krautsäume als Wegfläche, wie in diesem Fall, schließe sich nicht aus. Der Aufbau solcher wertvollen Strukturen werde auch auf Seite 14 in der LfL-Information „Hecken und Feldgehölze mit ihren Säumen der Vielfalt“ (vgl. Anlage B 9) beschrieben. Die naturschutzfachliche Wertigkeit und Funktionalität von Grünwegen bzw. nicht befestigten Wirtschaftswegen zeige sich auch durch die Biotopwertliste zur BayKompV (vgl. Anlage B 12). Demnach habe der Nutzungstyp V332 „Rad-/Fußwege und Wirtschaftswege (land- und forstwirtschaftliche Wege), unbefestigt und bewachsen (Grünwege)“ schon für sich genommen einen Grundwert von 3 Wertpunkten und könne entsprechend des Klammerzusatzes zum Bereich „Siedlungsbereich, Industrie-/Gewerbeflächen und Verkehrsflächen“ der Biotopwertliste sogar als Zielbiotop herangezogen werden, statt nur zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs auf der Eingriffsseite. Nach dem „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ (vgl. Anlage B 11) würden als Graswege ausgebildete unbefestigte Feldwege sogar mit einem Grundwert von 9 Wertpunkten eingestuft. In Kombination mit einer Gehölzstruktur sei die Wertigkeit entsprechend höher zu bewerten.
30
Aus rechtlicher Sicht sei die Umwandlung von Dauergrünland bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Eine Umwandlung sei somit nur mit Ausnahmegenehmigung möglich, welche erteilt werden müsse, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden könne (vgl. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG). Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Für die Einzelheiten der Bewertung werde auf die Begründung zum Bescheid vom 13.06.2022 verwiesen.
31
Bei dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … handele es sich um einen Flurbereinigungsweg, der im Textteil zum Flurbereinigungsverfahren als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg eingestuft worden sei. Die naturschutzrechtliche Definition des Begriffs „Dauergrünland“ in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG umfasse u.a. auch alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen. Bei der betroffenen Teilfläche handele es sich um solch einen Fall des Dauergrünlands, die aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine nicht befestigte Fläche handele, über natürliche Sukzession und somit auf natürliche Weise entstanden sei. Dass es sich um einen im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen unbefestigten öffentlichen Feld- und Waldweg handele und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sei rechtlich unerheblich. Das Umwandlungsverbot gelte nach dem Willen des Gesetzgebers auch für nicht bewirtschaftetes Grünland. Die naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung beziehe sich auf den tatsächlichen Zustand der Fläche vor und nach dem Eingriff, unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung das betroffene Flurstück in amtlichen Verzeichnissen geführt werde. Ebenso könne aufgrund der Nutzungsform „Verkehrsfläche“ nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Fläche nicht auch gleichzeitig Dauergrünland im Sinne des Naturschutzrechts darstelle. Auch in der Biotopwertliste zur BayKompV (vgl. Anlage B 12) seien unter der Obergruppe „V-Verkehrsfläche“ als „V332“ unbefestigte bewachsene Wege (Grünwege) mit 3 Wertpunkten erfasst, wobei die Wertigkeit im Einzelfall auch höher sein könne. Dies ergebe sich aus dem Klammerzusatz zu „V – Verkehrsfläche“, wonach „soweit begründete naturschutzfachliche Besonderheiten vorliegen, können Biotop- und Nutzungstypen auch mit Bezug zu den anderen Obergruppen erfasst und bewertet werden“. Dies werde auch in der „BayKompV – Arbeitshilfe zur Biotopwertliste (Verbale Kurzbeschreibungen)“ (vgl. Anlage B 10) zu den Verkehrsflächen nochmals ausgeführt und in der Beschreibung zu „V1 Verkehrsflächen des Straßen- und Flugverkehrs“ näher erläutert: „Am Rande und innerhalb der Verkehrsflächen gelegene Vegetationsbestände können bei ausreichender Flächengröße und bei naturschutzfachlicher Bedeutung separat abgegrenzt werden (z.B. Gehölzbestände, Grünflächen, …“. Wenn schon einzelne wertvolle Bereiche eines Weges anders beurteilt werden könnten, gelte dies natürlich auch bei einem gesamten Weg, wenn dies fachlich gerechtfertigt sei. Im „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ (vgl. Anlage B 11) würden unbefestigte Feldwege (Sand-, Erd- und Graswege) sogar von vornherein pauschal mit 9 Wertpunkten angegeben. Folglich sei es vom Gesetzgeber bereits berücksichtigt, dass eine Verkehrsfläche in tatsächlicher Hinsicht Dauergrünland bzw. wertvolles Grünland i.S.d. Naturschutzrechts darstellen könnte. Unterstrichen werde dies zudem durch die Bezeichnung im Bestandsverzeichnis, Grundbuch Blatt 1859, lfd. Nr. 48, in dem das Grundstück als „Heide, Verkehrsfläche“ geführt werde. Damit werde verdeutlicht, dass ein Nebeneinander bzw. Miteinander dieser beiden Nutzungsformen möglich sei. Überdies habe dieser rein zivilrechtlich zu bewertende Eintrag aber keine Bindung für eine öffentlich-rechtliche Beurteilung des Status einer Fläche.
32
Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Wiederherstellung des Heckensaums gelte § 17 Abs. 1, Abs. 8 BNatSchG. Der Heckensaum sei ohne die nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG erforderliche Ausnahmegenehmigung umgewandelt worden. Resultierend aus den Arbeiten zur Entfernung der Gehölze auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … seien die Grünwege umgewandelt worden. Da die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nicht möglich gewesen, sei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG angeordnet worden. Unabhängig von der Einstufung der Fläche als Dauergrünland stelle die Umwandlung der Fläche auch einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar.
33
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Heckensaums durch Begradigung, Einebnung und eine Ansaat mit geeignetem autochthonen Saatgut, welches einen Krautanteil von mind. 30% aufweise und aus dem Ursprungsgebiet … „…“ entstamme, sei deshalb notwendig, da vor den Arbeiten zur Entfernung der Gehölze der Heckensaum vorhanden gewesen sei. Dies sei auf den Fotodokumentationen (vgl. Bl. 4, 5, 8 – 10 der Behördenakte) erkennbar.
34
Aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.01.2025 hat das Gericht am 12.02.2025 Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Fl.-Nr. … und … der Gemarkung … und der Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins.
35
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (B 2 K 22.656, B 2 K 23.1084 und B 2 K 23.1119) samt den Protokollen des Augenscheintermins vom 12.02.2025 und der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten.

Entscheidungsgründe

36
Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war, unbegründet.
I.
37
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 hinsichtlich der Einebnungs- und Begradigungsanordnungen für die gelb und rot markierten Flächen (Ziffer 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 13.06.2022), der Saatanordnung für die rot markierte Fläche (Ziffer 1.3. des Bescheids vom 13.06.2022), der Unterlassungsanordnung (Ziffer 1.4 des Bescheids vom 13.06.2022) und der Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 2.1, 2.2 und 2.5 des Bescheids vom 13.06.2022) übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
38
Gegenstand der verbleibenden streitigen Entscheidung sind damit die Anordnung über die Neuansaat für die gelb markierte Fläche (Ziffer 1.3 des Bescheids vom 13.06.2022) sowie die Erhaltungs- und Entwicklungsanordnung für die gelb und rot markierten Flächen (Ziffer 1.5 des Bescheids vom 13.06.2022).
II.
39
Die Anordnung, die gelb markierte Fläche mit geeignetem autochthonen Saatgut, welches einen Krautanteil von mindestens 30% aufweist und aus dem Ursprungsgebiet … „…“ entstammt, einzusäen sowie die Eignung und Zertifizierung des verwendeten Saatguts der Unteren Naturschutzbehörde durch Vorlage der Kostenrechnung nachzuweisen (Ziffer 1.3 des Bescheids vom 13.06.2022) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40
1. Die von dem Beklagten gewählte Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG findet hier unmittelbare Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG soll bei einem ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommenen Eingriff die weitere Durchführung des Eingriffs untersagt werden (Satz 1) bzw. Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand wiederherstellt werden kann (Satz 2). Der Anwendungsbereich des § 17 BNatSchG erfordert also eine Genehmigungsbedürftigkeit des Eingriffs, was hinsichtlich eines Eingriffs in eine Dauergrünlandfläche zu bejahen ist. Denn aus dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG, wonach „von dem Verbot des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG auf Antrag Ausnahmen zuzulassen sind“, dem Betroffenen also ein gebundener Anspruch auf Genehmigung zusteht, ergibt sich eine „erforderliche Zulassung oder Anzeige“ i.S.d. § 17 BNatSchG (vgl. VG München, U.v. 13.7.2023 – M 19 K 22.1992 – BeckRS 2023, 27706 Rn. 42).
41
2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere sind die von der Wiederherstellungsanordnung betroffenen Flächen im Bescheid hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG. Der Entscheidungsinhalt muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 65. Ed. 1.10.2024, VwVfG § 37 Rn. 19-23.2). Vorliegend ergibt sich die Wiederherstellungsfläche eindeutig sowohl aus der Nennung der konkreten Fl.-Nr. … der Gemarkung … als auch anhand der gelb markierten Fläche im beigefügten Lageplan (vgl. BeckOK, VwVfG/Tiedemann, 65. Ed. 1.10.2024, VwVfG § 37 Rn. 20.4). Auch bei dem geforderten Saatgut aus dem Ursprungsgebiet … „…“ handelt es sich um gemäß § 2 Nr. 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen – Erhaltungsmischungsverordnung – definiertes Saatgut.
42
3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG sind erfüllt. Die vom Kläger vorgenommene Maßnahme stellt als Umwandlung von Dauergrünland einen Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG dar (a.). Die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG durch die Landwirtschaftsklausel ist vorliegend nicht einschlägig (b.). An der erforderlichen Zulassung des Eingriffs fehlte es und ein rechtmäßiger Zustand kann auch nicht auf andere Weise hergestellt werden (c.).
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a. Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
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Gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Dauergrünland sind nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.
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aa. Ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg kann gleichzeitig Dauergrünland i.S.d. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG sein. Insbesondere steht eine etwaige Widmung als öffentliche Verkehrsfläche einer Qualifizierung als Dauergrünland i.S.d. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG nicht entgegen.
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Ausgehend vom Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG werden zunächst ohne Einschränkungen alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen geschützt, unabhängig davon, wo diese entstanden und wie diese ausgestaltet sind. Abzustellen ist allein auf die „tatsächliche“ Grünlandeigenschaft (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 14 ZB 23.6 – BeckRS 2023, 25725 Rn. 18). Weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich außerdem entnehmen, dass nur solche „Wiesen“ dem Umbruchverbot unterliegen sollen, die für eine „landwirtschaftliche“ Nutzung verwendbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2024 – 14 ZB 23.1969 – ZUR 2025, 53 Rn. 9, 16). Dementsprechend ist auch ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg nicht von vornherein vom Umbruchverbot ausgenommen. Nach der Gesetzesbegründung bezweckt das Verbot des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG die Erhaltung des Dauergrünlands in Bayern und damit Lebensräume für bestimmte Tiere und Pflanzen und die Biodiversität zu sichern, Treibhausgasemissionen und Stoffeinträge in die Gewässer zu reduzieren sowie die Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften zu verhindern (vgl. LT-Drs. 18/1736). Sinn und Zweck des Umbruchsverbots ist insbesondere im Vergleich zum zuvor lediglich bestehenden Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG ein umfassender Schutz sämtlicher auf natürliche Weise entstandener Grünlandflächen. Damit soll anders als zuvor nun nicht mehr nur Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten erhalten werden, sondern auch Grünland an jedweden anderen Standorten und damit auch auf nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen. Ausschließlich nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 3 BayNatSchG hiervon ausgenommen. Schließlich wird nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen auch in anderen Rechtsquellen schon für sich eine ökologische Wertigkeit eingeräumt, die bei Vorliegen weiterer Besonderheiten, etwa von Dauergrünland, im Einzelfall auch höher ausfallen kann; mithin schließen sie sich auch dort nicht gegenseitig aus. So sind etwa in der Biotopwertliste zur Anwendung der BayKompV (vgl. Anlage B 12) unter der Obergruppe „V-Verkehrsfläche“ als „V332“ unbefestigte bewachsene Wege (Grünwege) grundsätzlich mit 3 Wertpunkten erfasst, wobei im Klammerzusatz zu „V-Verkehrsfläche“ klargestellt wird, dass „soweit begründete naturschutzfachliche Besonderheiten vorliegen, können Biotop- und Nutzungstypen auch mit Bezug zu den anderen Obergruppen erfasst und bewertet werden“, also auch unter der Obergruppe „G-Grünland (Dauergrünland)“.
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bb. Die im beigefügten Lageplan gelb markierte Fläche Fl.-Nr. … der Gemarkung … war auch als auf natürliche Weise entstandene Grünlandfläche Dauergrünland i.S.d. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG. Dies ergibt sich einerseits aus den überzeugenden Ausführungen des Beklagten im Bescheid und Verfahren zur naturschutzfachlichen Qualifizierung der konkreten Fläche als Dauergrünland. Ausweislich der Lichtbilder in den Akten sowie den im Internet einsehbaren Luftbildern handelte es sich auch aus Sicht des Gerichts um Dauergrünland. So ist auf einem Lichtbild der frühere Zustand mit hohen Grasbewuchs deutlich erkennbar (vgl. Bl. 5 der Behördenakte). Auch auf einem Luftbild aus dem Jahr 2005 kann das bereits damalig vorhandene Grünland auf der gesamten Fl.-Nr. gut nachvollzogen werden (vgl. Anlage B 8), sodass in Verbindung mit den weiteren im Internet einsehbaren jüngeren Luftbildern auch von einer Dauerhaftigkeit des Grünlands auszugehen ist. Demgegenüber wird klägerseitig lediglich bestritten, dass es sich bei dem Grünstreifen um Dauergrünland gehandelt habe und dieser eine wertvolle ökologische Funktion innerhalb eines Biotopverbunds einnehme. Der Grünstreifen sei von zahlreichen Landwirten mit schwerem Gerät befahren worden. Dadurch wäre es zur Bodenverdichtung gekommen. Grünland könnte auf dieser Verkehrsfläche gar nicht entstehen. Mit diesem Vortrag wird die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn es bereits zuvor zu vereinzelten Bodenverdichtungen durch andere Landwirte bekommen wäre, so war der Grünstreifen jedenfalls auch ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Licht- und Luftbildern weitgehend intakt. Grünwege können durchaus verdichtete Fahrspuren aufweisen. Dies liegt in der Natur der Sache und mindert ihren ökologischen Wert nur unwesentlich. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Weg innerhalb des umgebenden Wegenetzes eine absolut untergeordnete Rolle spielt und nur eine geringe Verkehrsfrequenz aufweisen dürfte. In aller Regel sind derartige Wege nur Ortskundigen überhaupt bekannt.
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cc. Jedenfalls mit der unstreitigen Umwandlung in Ackerland liegt im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.9.2023 – Au 9 K 22.2195 – BeckRS 2023, 28020 Rn. 42) ein Eingriff in Natur und Landschaft vor. Der Kläger ist gleichermaßen als Verursacher Handlungsstörer sowie als Eigentümer Zustandsstörer. Auf die Kenntnis des Umbruchs oder ein Verschulden kommt es für die tatbestandliche Störereigenschaft nicht an (vgl. VG München, U.v. 7.5.2024 – 19 K 22.1918 – BeckRS 2024, 22964 Rn. 36). Ausweislich des Augenscheintermins am 12.02.2025 ist das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … auch derzeit mit Winterweizen angesät und dem benachbarten Acker zugeschlagen.
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b. Die Frage, ob der vorliegende Eingriff ausnahmsweise Art. 6 Absatz 4 BayNatSchG nicht als Eingriff anzusehen ist, sofern bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Ziele des Naturschutzes und der Landwirtschaftspflege berücksichtigt werden, stellt sich vorliegend nicht. Denn es handelte sich vor der Umwandlung in Ackerland um keine landwirtschaftliche Fläche, sondern um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg respektive Dauergrünland, auf der von vornherein eine landwirtschaftliche Nutzung gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG verboten ist. Die sog. Landwirtschaftsklausel privilegiert nur eine bereits ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung und nicht die erstmalige Herstellung einer Ackerfläche oder einen Wechsel der Nutzungsart eines Grundstücks. Die Umwandlung bisher nicht genutzter Flächen, durch die die landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglicht werden soll, ist nicht von Art. 6 Absatz 4 BayNatSchG erfasst (vgl. VG München, U.v. 13.7.2023 – M 19 K 22.1992, BeckRS 2023, 27706 Rn. 66 f.).
50
c. Eine Ausnahmegenehmigung für den Umbruch in Ackerland gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG lag ebenso nicht vor wie eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; entsprechende Anträge wurden nicht gestellt.
51
Überdies ist von Klägerseite weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme bzw. Befreiung vorliegen würden. Die Beeinträchtigungen des Dauergrünlandes, insbesondere als Bestandteil der ganzen Heckenstruktur, können gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG nicht auf andere Weise mit gleichartiger Funktion für den Naturhaushalt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 24.11.2022 – B 9 K 21.165 – BeckRS 2022, 43485 Rn. 30) ausgeglichen werden. Vielmehr wird im Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Grünweg als vorgelagerter Heckensaum gerade an diesem Standort zusammen mit der Heckenstruktur eine außerordentlich hohe ökologische Funktion für den Biotopverbund einnimmt und deshalb nicht in gleichwertiger ökologischer Qualität ausgeglichen werden kann. Gleichzeitig ist eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch nicht aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig und das Umwandlungsverbot führt insbesondere gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG im Einzelfall auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers. Bei dem Umstand, dass der Kläger die streitgegenständlichen Grundstücke nicht ohne weiteres umbrechen darf, handelt es sich um eine typischerweise mit dem Verbot des Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 BayNatSchG einhergehende Belastung, die von ihm hinzunehmen ist. Besondere Umstände, die dem vorliegenden Einzelfall ein vom Normalfall derart abweichendes Gepräge geben würden, dass die Folgen des Umwandlungsverbotes für den Kläger ungerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erschienen (vgl. dazu ausführlich VG Bayreuth, U v. 24.11.2022 – B 9 K 21.165 – BeckRS 2022, 43485 Rn. 32 ff.), sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man hierbei auch die finanziellen Auswirkungen in den Blick nähme, würde sich an dieser Bewertung nichts ändern. Zwar ist durchaus zu erwarten, dass der Kläger von einer Umwandlung zu einer Ackerfläche wirtschaftlich profitieren könnte. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer unzumutbaren Härte des Umbruchverbots. Wirtschaftliche Nachteile sind gerade typische Folgen des Umbruchverbots und können für sich genommen kein Abweichen von der Regelverpflichtung des Beklagten zum Erhalt von Dauergrünland rechtfertigen (vgl. VG München, U.v. 7.5.2024 – 19 K 22.1918 – BeckRS 2024, 22964 Rn. 38). Darüber hinaus hat der Kläger das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … mit notariellen Tauschvertrag vom 11.10.2019 von der Gemeinde … selbst als „Heide, Verkehrsfläche“ erworben (vgl. Anlage K 3). Angesichts der fortdauernden Widmung als unbefestigter Feldweg muss dem Kläger beim Erwerb klar gewesen sein, dass er das Grundstück nicht ohne Weiteres seinem benachbarten Acker zuschlagen darf.
52
Damit steht gleichzeitig fest, dass ein rechtmäßiger Zustand nicht auf andere Weise hergestellt werden kann.
53
4. Der Beklagte hat das ihm in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eingeräumte intendierte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Von der in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG vorgesehenen Wiederherstellungsanordnung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden, der frühere Zustand „soll“ wiederhergestellt werden (vgl. VG München, U.v. 7.5.2024 – 19 K 22.1918 – BeckRS 2024, 22964 Rn. 38 m.w.N.). Im Bescheid finden sich Ermessenserwägungen und Aussagen zur Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist die Anordnung erforderlich, da andere, gleich wirksame, weniger belastende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Wie im Bescheid zutreffend ausgeführt, ist die Wiederherstellung am gleichen Standort zum einen die einzig mögliche Maßnahme, weil der Grünweg als vorgelagerter Heckensaum gerade an diesem Standort zusammen mit der Heckenstruktur eine außerordentlich hohe ökologische Funktion für den Biotopverbund einnimmt und deshalb nicht in gleichwertiger ökologischer Qualität ausgeglichen werden kann. Zum anderen wäre die Inanspruchnahme von anderen, landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Klägers für diesen auch belastender, da diese dem Kläger dann nicht mehr für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung stehen würden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Bescheid „überzogen“ sein soll.
54
5. Der klägerische Einwand, der Bescheid verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG, da der Beklagte den Rückschnitt der Hecke zum Anlass genommen, mehrere Maßnahmen gegen die Kläger zu ergreifen, verfängt ebenfalls nicht. Zwar beruhen alle Maßnahmen auf den Ortseinsichten der Unteren Naturschutzbehörde am 14.02.2022 und am 03.03.2022. Hierbei wurden vom Beklagten jedoch unterschiedliche Verstöße festgestellt, die mit mehreren voneinander unabhängigen naturschutz- und förderrechtlichen Bescheiden sanktioniert werden können. Dies schließt gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG auch den Erlass von zusätzlichen Bußgeldbescheiden mit ein.
III.
55
Die Anordnung, das wiederherzustellende Grünland auf Dauer zu erhalten und mindestens 5 Jahre hin zu einem Dauergrünland zu entwickeln (Ziffer 1.5 des Bescheids vom 13.06.2022) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie entspricht zum einen dem Umwandlungsverbot des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG und dient zum anderen ebenfalls gemäß § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG der Wiederherstellung von Dauergrünland. Soweit die Anordnung zur Wiederherstellung den dauerhaften Erhalt des neu zu pflanzenden Grünlands und damit eine zeitlich unbegrenzte Erhaltungspflicht umfasst, ist dies nicht zu beanstanden. Die Wiederherstellung eines gleichwertigen ökologischen Zustands umfasst nicht nur die Fertigstellungspflege, sondern auch die Entwicklungs- und Erhaltungspflege (vgl. VG München, U.v. 7.5.2024 – 19 K 22.1918 – BeckRS 2024, 22964 Rn. 44 m.w.N.). Die 5 Jahre orientieren sich dabei an der bisherig von der Rechtsprechung angenommenen Dauer, ab wann eine vormals ackerbaulich genutzte Fläche als Dauergrünland gilt (vgl. VG München, U.v. 13.7.2023 – M 19 K 22.1992 – BeckRS 2023, 27706 Rn. 59; BVerwG, U.v. 13.6.2019 – 4 C 4/18 – NVwZ-RR 2019, 896 Rn. 12).
IV.
56
Anhaltspunkte, weshalb die verbleibenden Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 2.3, 2.4 und 2.6 des Bescheids vom 13.06.2022) an sich rechtswidrig sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
V.
57
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Ihr liegt das Unterliegen des Klägers sowie hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Teile der Rechtsgedanke des § 161 Abs. 2 VwGO zugrunde.
VI.
58
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagte aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.