Titel:
Verwaltungsgerichte, Außergerichtliche Kosten, Streitwertfestsetzung, Empfangsbekenntnis, Kostenentscheidung, Wiedereinsetzungsantrag, Zulassungsantrag, Beiladung, Prozeßbevollmächtigter, Nichterstattungsfähigkeit, Antrag auf Zulassung, Rechtsbehelfsbelehrung, Vollständiges Urteil, Zulassungsverfahren, Antragsverfahren, VGH München, Rechtskräftige, Berufung, Gerichtsakten, Antragstellung
Schlagworte:
Zulassungsantrag, Fristversäumnis, Rechtskraft, Wiedereinsetzung, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Begründungserfordernis
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.02.2025 – M 31 K 24.3902
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12469
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgemäß begründet worden ist.
2
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Erstgerichts begründet werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits bei Antragstellung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).
3
Das mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ersturteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses im Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts München am 21. Februar 2025 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des am 28. Februar 2025 gestellten Zulassungsantrags ist daher am 21. April 2025, 24.00 Uhr abgelaufen (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Kläger hat Gründe für die Zulassung der Berufung bis heute gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO nicht dargelegt.
4
Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24 m.w.N.).
6
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
7
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).