Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 04.01.2024 – AN 17 K 23.30929
Titel:

unbegründeter Asylantrag (Kuba)

Normenkette:
AsylG § 3, § 4
Leitsatz:
Bloße Beobachtungen durch die kubanische Polizei ohne Hinzukommen gefahrerhöhender Umstände stellen bei weitem keine Maßnahme ausreichender Schwere für eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG dar. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, substantiierter Vortrag, Glaubhaftmachung, Teilnahme an Demonstration
Fundstelle:
BeckRS 2024, 8425

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.  

Tatbestand

1
Der 1989 geborene, geschiedene Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger aus Havanna. Er verließ nach seinen Angaben sein Heimatland am 1. Oktober 2022 und reiste über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien am 13. Januar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war dabei im Besitz eines kubanischen Reisepasses, gültig vom 28. Juni 2017 bis 28. Juni 2023. Er wurde am 23. Januar 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vorstellig und stellte am 8. März 2023 einen förmlichen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG gab der Kläger beim Bundesamt an, Abitur zu haben und ein Studium im Bereich Sozialarbeit absolviert zu haben. Kuba habe er wegen der dortigen Diktatur, weil es keine Meinungsfreiheit gebe, verlassen. Er habe eine andere Meinung, weswegen er in Kuba inhaftiert werden könne. Er habe friedlich an der Demonstration vom 11. Juli 2021 teilgenommen und deswegen Probleme. Er habe sich durch die Polizei überwacht gefühlt. Er sei angeschwärzt worden von Leuten, die seine Teilnahme für nicht richtig gehalten hätten. Die Polizei habe gewusst, dass er teilgenommen habe, aber keine Beweise gehabt. Er habe Angst gehabt und beschlossen, Kuba zu verlassen. Er habe Angst wegen seiner Familie gehabt. Bei einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert und vielleicht auch gefoltert zu werden. Nach dem 11. Juli 2021 habe er aus Angst vor Inhaftierung an keiner Demonstration mehr teilgenommen, sich aber mit anderen Demonstranten getroffen. Die Polizei habe ihn beobachtet, ob er arbeite oder sich mit anderen Leuten treffe. Eine Vorladung habe er nicht bekommen. Er habe bis zur Ausreise beim Staat gearbeitet, insgesamt zehn Jahre lang.
3
Mit Bescheid vom 24. Juli 2023, dem Kläger zugestellt am 29. Juli 2023, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte der Klägerin die Abschiebung – in erster Linie – nach Kuba an, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein substantiierter und detaillierter Sachvortrag seinem Vorbringen nicht zu entnehmen sei. Zu einer Sanktionierung der Demonstrationsteilnahme sei es nicht gekommen.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 10. August 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte vom 4. Januar 2023,
den Bescheid des Bundesamts vom 24. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7  Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. August 2023,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verwies die Klägerseite mit Schriftsatz vom 28. August 2023 auf die in Kuba herrschende Wirtschaftskrise und begehrt hieraus ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylanerkennung. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative).
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt.
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Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).
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Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht.
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a) Eine Vorverfolgung im o.g. Sinne hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag beschränkte sich sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung bei Gericht darauf, dass er sich von der Polizei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 11. Juli 2021 beobachtet gefühlt habe. Trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts hat der Kläger aber keinerlei Tatsachen benannt, die eine Beobachtung seiner Person durch die kubanischen Sicherheitskräfte belegen oder auch nur plausibel machen. Es ist zu keinerlei Maßnahmen ihm gegenüber gekommen, auch nach seiner Ausreise ist bei seiner Familie zu keinem Zeitpunkt nach ihm gefragt oder geforscht worden. Die Befürchtung, wegen der Demonstrationsteilnahme in den Fokus staatlicher Behörden gekommen zu sein, kann damit nicht nachvollzogen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Demonstrationsteilnahme unerkannt geblieben ist. Er hat selbst angegeben, dass er bei der Demonstration vor der Polizei flüchten konnte; zu einer Feststellung seiner Personalien ist es nicht gekommen und auch sonst sind keinerlei Umstände dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass er als Demonstrationsteilnehmer erkannt worden ist. Für ein Desinteresse des Staates an ihm spricht auch, dass er bis zu seiner Ausreise, d.h. mehr als ein Jahr lang, völlig unbehelligt in einem Staatsbetrieb weiterarbeiten konnte und seine Ausreise ohne jegliche Schwierigkeiten erfolgte, was nicht zu erklären wäre, wenn der kubanische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätte.
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Bloße Beobachtungen seitens der Polizei würden im Übrigen auch bei weitem keine Maßnahme ausreichender Schwere für eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Da es sich bei den Demonstrationen vom 11. Juli 2021, wie der Kläger richtig angibt, um eine Massenbewegung der kubanischen Bevölkerung im ganzen Land gehandelt hat, es aber – wie die Klägerbevollmächtigte durch den zitierten Pressebericht aus Zeitonline vom 17. März 2022 einbringt – im Verhältnis hierzu nur zu einer beschränkten Anzahl von mehreren hundert Festnahmen und Verurteilungen gekommen ist, kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass jede für möglich gehaltene Demonstrationsteilnahme von den kubanischen Sicherheitskräften konsequent erforscht und verfolgt wird und in asylrelevanten Maßnahmen mündet. Dass es sich bei Kuba nicht um einen demokratischen und rechtstaatlichen Staat mit Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt und ein Leben der Bevölkerung dort von Einschränkungen in der persönlichen Freiheit geprägt ist und auch willkürliche Maßnahmen des Staates gegenüber Bürgern möglich sind, genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch nicht. Die Wahrscheinlichkeit, von einer derartigen Willkürmaßnahme des Staates betroffen zu sein, der von der Schwere auch asylrechtliche Relevanz zukommt, erreicht die notwendige Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Allenfalls bei einer Zusammenschau mit gefahrerhöhenden Umständen des Einzelfalls, insbesondere wenn eine Person als politischer Dissident in Erscheinung getreten ist, kann eine Verfolgungsgefahr anzunehmen sein. Dies ist für den Kläger nicht der Fall.
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b) Auch Nachfluchtgründe sind für den Kläger für nicht ersichtlich. Insbesondere zieht die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland als solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; B.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350 – alle juris). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den kubanischen Behörden die Asylantragstellung des Klägers bekannt geworden ist. Nachfluchtaktivitäten, die den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba dort der Gefahr politischer Verfolgung aussetzen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
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Eine Rückkehr nach Kuba ist für den Kläger derzeit auch möglich. Kubanische Staatsangehörige können nach den dem Gericht vorliegenden und zum Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen innerhalb von 24 Monaten rechtlich und tatsächlich ohne die Einholung einer Rückkehrberechtigung zurückkehren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kuba, Gesamtaktualisierung vom 23.7.2019). Der danach eintretende Verlust der Rückkehrberechtigung stellt darüber hinaus keine Verfolgungsmaßnahme dar; der Verlust der Rückkehrberechtigung knüpft nämlich an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale an (VG Ansbach, U.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350; U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14. 30542 – jeweils juris).
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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
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3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Asylantragstellers bei einer Rückkehr nach Kuba vorliegt. Hierfür ist nichts erkennbar. Auch die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Lage in Kuba stellt sich nicht als derart prekär dar, dass für den Kläger, der in Kuba weiter familiäre Anknüpfungspunkte hat und der auch vor seiner Ausreise durch eigene, doppelte Berufstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, bei einer Rückkehr ein menschwürdiges Leben nicht zu erwarten ist.
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4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
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5. Gleiches gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Befristung in Ziffer 6 des Bescheids gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht vorgetragene und erkennbare – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
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6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.