Inhalt

AG Nürnberg, Beschluss v. 22.03.2024 – III 93/23
Titel:

Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Identitätsnachweis, Nationalpass, Standesamtliche Zuständigkeit, Folgebeurkundung, Namensführung

Schlagworte:
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Identitätsnachweis, Nationalpass, Standesamtliche Zuständigkeit, Folgebeurkundung, Namensführung
Rechtsmittelinstanzen:
AG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2024 – III 93/23
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24

Tenor

1. Die Sache wird zur Berichtigung des Geburtenregisters mit den Register-Nrn. G …/2017 und G yyyy/2020 an das Standesamt E. zurückgegeben.
2. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen.

Gründe

A.
1
I.  Im Geburtenregister des Standesamtes ... ist unter den nachfolgend genannten Register-Nrn. – soweit hier relevant – zu den Betroffenen zu 1 und zu 2 das Folgende eingetragen:
1. G …/2017
Kind:
Geburtsname M. Y., Namensführung nicht nachgewiesen Vorname(n) M.
Mutter Familienname S. A., Identität nicht nachgewiesen Vorname(n) K.
Vater Familienname M. Y., Identität nicht nachgewiesen Vorname(n) D.
2
Die Eintragung (Bl. 11 d. A.) stammt vom 16.03.2017.
2. G yyyy/2020
Kind:
Geburtsname Y.
Vorname(n) D.
Mutter Familienname S. A., Identität nicht nachgewiesen Vorname(n) K.
Vater Familienname Y.
Vorname(n) D. M. Y. (Vorname und Zwischennamen)
3
Die Eintragung stammt vom 25.07.2023 (Bl. 17 d. A.).
4
Der Registereintrag G yyyy/2020 war am 08.12.2020 angelegt worden (Bl. 15 d. A.). Danach lautete der Geburtsname des Kindes S. A., wobei der erläuternde Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ vermerkt worden war. Den beiden Folgebeurkundungen vom 25.07.2023 war eine Vaterschaftsanerkennung durch den Betroffenen zu 4 vorausgegangen. Zunächst war dieser vom Standesamt als Vater mit dem Familiennamen „Y.“ und den Vornamen „D. M. Y. (Vorname und Zwischennamen)“ ohne einschränkenden Zusatz eingetragen worden (Bl. 16 d. A.). Sodann wurden die Eintragungen zum Namen des Kindes berichtigt.
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3. Bei den Geburtseinträgen wird jeweils hinsichtlich des Sachrechts, dem die Namensführung des Kindes unterliegt, auf das deutsche (Sach-)Recht hingewiesen.
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II.  Mit Schreiben vom 15.09.2022 (Bl. 21 f. d.A.), das beim Standesamt E. am 30.09.2022 eingegangen war, hatten die Betroffenen zu 3 und 4 beantragt, „die Geburtsurkunde“ des Betroffenen zu 1 (Register-Nr. G …/2017) und diejenige der Betroffenen zu 2 (Register-Nr. G yyyy/2020) zu berichtigen. Als Kindsname sei – so die Antragstellenden – jeweils falsch „M. M. Y.“ bzw. „S. A.“ eingetragen worden. Der richtige Name sei „M. D. M (Vorname)“ und „M. (Nachname)“ bzw. „D. D. M. (Vorname)“ und „M. (Nachname)“. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 15.09.2022: „Die Ausweisformulare der Kindeseltern liegen bei. Vorname der Mutter ist K. S. A. Nachname A.“ „Vorname des Vaters ist D. M. Y. Nachname Y.“
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III.  Am 18.04.2023 beurkundete das Standesamt ... eine formularmäßige Erklärung „Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes bei nachträglich erworbener gemeinsamer Sorge“ der Betroffenen zu 1, zu 3 und zu 4 hinsichtlich des Betroffenen zu 1. In dieser heißt es (Bl. 29 d. A.): „Für die Namensführung des Kindes gilt kraft Gesetzes das irakische Recht.“ „Wir, die Eltern, bestimmen den Namen M. zum Geburtsnamen und die Namen M. D. M. als Vornamen des Kindes.“ Und weiter: „Geburtsname des Kindes M.“
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IV.  Ebenfalls am 18.04.2023 beurkundete das Standesamt ... eine entsprechende Erklärung der Betroffenen zu 3 und zu 4 hinsichtlich der Betroffenen zu 2. In der heißt es (Bl. 57 d. A.): „Für die Namensführung des Kindes gilt kraft Gesetzes irakisches Recht.“ „Wir, die Eltern, bestimmen den Namen M. zum Geburtsnamen und die Namen D. D. M. als Vornamen des Kindes.“ Und weiter: „Geburtsname des Kindes M.“
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V.  Das Standesamt E. legte den Berichtigungsantrag vom 15.09.2022 zur Weiterleitung an das Gericht der Standesamtsaufsicht mit einem nicht datierten Schreiben (Bl. 7 d. A.) hinsichtlich des Betroffenen zu 1 und mit einem Schreiben vom 25.07.2023 (Bl. 4 d. A.) hinsichtlich der Betroffenen zu 2 vor. In Letzterem wurde auf eine beigefügte „Ergänzung“ verwiesen. In dieser „Ergänzung zum Berichtigungsantrag vom 15.09.2022 / Stellungname des Standesamtes vom 25.07.2023“ heißt es unter anderem (Bl. 5 f. d. A.): „Die gewünschte Namensführung nach irakischem Recht lässt sich zum einen dem Berichtigungsantrag vom 15.09.2022 entnehmen. (…) Zum [a]nderen ist die gewünschte irakische Namensführung auch der Namenserklärung vom 18.04.2023 vom Standesamt ... (…) zu entnehmen. (…) Die Eltern beabsichtigten eine Rechtswahlerklärung in das irakische Recht.“ Ein eigener Antrag des Standesamtes findet sich in den Schreiben nicht.
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6. In dem Vorlageschreiben der Standesamtsaufsicht vom 29.11.2023 (Bl. 1 f. d. A.), das mit der Akte am 30.11.2023 bei Gericht eingegangen ist, wird ausgeführt: „Eine Berichtigung in eigener Zuständigkeit des Standesamtes kommt nicht in Frage, da nach deutschem Personalstatut, das[…] zunächst für die Namensführung der Kinder Anwendung fand, die Kinder zunächst gemäß § 1617a BGB den Geburtsnamen der allein sorgeberechtigten Mutter ‚S. A.‘ hätten erhalten müssen. Eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt, dass die Kinder den Namen des Vaters Y. erhalten sollen, lag damals nicht vor. Erst nach der Vaterschaftsanerkennung vom 20.01.2023 und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge am 20.01.2023 erfolgte eine Neubestimmung des Namens für D. S. A. und M. M. Y. nach irakischem Recht. Deshalb muss ein gerichtlicher Antrag auf Berichtigung gestellt werden. Von Seiten der Standesamtsaufsicht bestehen gegen den Antrag keine Bedenken.“
B.
11
I.  Soweit eine Berichtigung der Eintragungen zum Namen des Vaters im Geburtenregister mit der Register-Nr. G …/2017 betreffend den Betroffenen zu 1 beantragt sein sollte, ist die Sache an das Standesamt zurückzugeben, weil dieses auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG die Berichtigung selbst vornehmen kann.
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1. Als Folge der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nicht gegeben. In Fällen einer gerichtsfreien Berichtigungsbefugnis des Standesamtes ist das Gericht nicht befugt, seinerseits Berichtigungen anzuordnen (BGH, Beschluss vom 10.06.1981 – IVb ZB 785/80 –, juris Rn. 14, allerdings zu § 47 Abs. 1 Satz 2 PersStG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung).
13
Zwar kann eine gerichtliche Anordnung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG auch Fälle des § 47 PStG umfassen. Dies setzt indes voraus, dass – anders als hier – sowohl standesamtliche als auch gerichtliche Berichtigungselemente umfasst sind. Es geht mithin um Überschneidungsfälle (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 9). Das spiegelt die Verwendung der Konjunktion „auch“ sowie die Formulierung als „Kann-Bestimmung“ wider und ergibt sich im Übrigen aus der Intention des Gesetzgebers. So wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt (BT-Drs. 16/1831, Seite 50): „Da eine Berichtigung sowohl Elemente aufweisen kann, die nach § 47 unter die Berichtigungsbefugnis des Standesamtes fallen, als auch solche, die zwingend die Mitwirkung des Gerichts erfordern, kann die Anordnung beide Fälle umfassen; das Berichtigungsverfahren wird hierdurch erleichtert.“
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Die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG sollte demgemäß insbesondere kein Ersatz für die in § 47 Abs. 1 Satz 2 PersStdG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung vorgesehene, jetzt gestrichene Verpflichtung des Standesbeamten darstellen, bei Zweifeln darüber, ob er die Berichtigung eigenständig vornehmen kann, das Gericht anzurufen (dazu: Bornhofen in Gaaz/ Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 5). Bemüht das Standesamt bei Zweifeln zur eigenen Berichtigungsbefugnis dennoch das Gericht, steht es diesem wegen der Streichung zumindest frei, eine Entscheidung zu treffen oder dem Standesamt anheimzugeben, die Berichtigung eigenständig vorzunehmen (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 10). Dem Standesamt wird mit einer Rückgabe dabei die Möglichkeit eröffnet, bei weiterhin bestehenden Zweifeln die Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht klären zu lassen.
15
Eine Zurückweisung des Antrags der Betroffenen kommt bei einer fehlenden gerichtlichen Befugnis zur Berichtigung hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil das Standesamt vor einer Befassung des Gerichts zunächst zu prüfen hat, ob es nicht selbst zur Berichtigung befugt ist. Dies ist dem Hinweis in § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG auf die Berichtigungsmöglichkeit nach § 47 PStG zu entnehmen (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 6).
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2. Das Standesamt ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG zur Berichtigung befugt.
17
a. Dem Standesamt lag ein gültiger irakischer Reisepass des Betroffenen zu 4 vor. Als Dokument seines Heimatstaates, das zum Grenzübertritt berechtigt, unterfällt ein solcher Nationalpass dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 29.07.2021 – 31 Wx 229/18 –, juris Rn. 4; dahingehend auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 7 W 104/22 –, juris Rn. 7). Das Ausweispapier wurde einer polizeilichen Überprüfung unterzogen und für echt befunden (Bl. 31 d. A.). Fälschungsmerkmale wurden nicht festgestellt.
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Zwar mag § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG dem Dokument des Heimatstaates keine formelle Beweiskraft oder auch nur eine Richtigkeitsvermutung zuweisen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2022 – 7 W 104/22 –, juris Rn. 8). Diese ergibt sich indes aus der Funktion eines Nationalpasses. Denn die Identität und die Staatsangehörigkeit einer Person werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 13). So ermöglicht ein echter Nationalpass den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1/03 –, juris Rn. 24). Dementsprechend wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG ausgeführt (und zwar ohne, dass eine weitere Differenzierung nach dem ausstellenden Staat vorgenommen wird), die Ausstellung von Heimreisedokumenten durch den Herkunftsstaat biete Gewähr dafür, dass die Identität der Dokumenteninhaber geprüft und bestätigt sei (BT-Drs. 19/24226, Seite 84).
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Die Auffassung, nach der Neuregelung in § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG sei ein Reisepass als Identitätsnachweis nur dann geeignet, wenn auch seine inhaltliche Richtigkeit nachgewiesen sei (OLG München, Beschluss vom 29.07.2021 – 31 Wx 229/18 –, juris Rn. 8), ist weder mit der allgemein anerkannten Beweiswirkung eines Nationalpasses vereinbar noch findet sie eine Stütze im Gesetz oder der Gesetzesbegründung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 21).
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Dass ein echter Nationalpass den (widerlegbaren) Nachweis der Identität ermöglicht, gilt grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 19). Deren Beweiswirkung wird daher nicht bereits durch die allgemeine Beurteilung der deutschen Auslandsvertretung infrage gestellt, dass in dem Heimatland des Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht und demzufolge eine Legalisation von Urkunden dieses Staates nicht mehr vorgenommen wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2017 – 15 W 317/16 –, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 – 3 Wx 145/18 –, juris Rn. 35; Hanseatische OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 W 1/23 –, juris Rn. 7).
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Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung deshalb nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 19). Die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Überprüfung des Nationalpasses vor Ort kann sich nur aus besonderen Ansatzpunkten ergeben, welche die Verlässlichkeit der Angaben in dem Nationalpass konkret in Frage stellen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2023 – 11 Wx 1952/23 –, juris Rn. 21 m. w. N).
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Im vorliegenden Fall führen weder das Standesamt noch die Standesamtsaufsicht irgendwelche Gründe an, die gegen eine Überzeugungsbildung anhand des Reisepasses des Betroffenen zu 4 sprechen könnten. Im Gegenteil: Die Identität des Betroffenen zu 4 wird als nachgewiesen angesehen.
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b. Die aus § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG resultierende Berichtigungsbefugnis des Standesamtes beschränkt sich nicht allein darauf, einen erläuternden Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister zu streichen. Aus dem Nebensatz des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, „soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll“, folgt lediglich, dass das Standesamt unrichtige oder unvollständige Eintragungen auf der Grundlage von Dokumenten des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, nur berichtigen darf, wenn die Eintragung noch nicht an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnimmt.
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aa. Der Hauptsatz des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG bestimmt, dass sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden können. Dass in § 47 Abs. 1 PStG mit dem Begriff „Eintragung“ nicht alles gemeint ist, was in einem Personenstandsregister steht, belegt dabei Satz 1 Nr. 1 im Vergleich zu Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift. Denn es wird hier zwischen einem eingetragenen Hinweis und einer Eintragung unterschieden.
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Bei den Vermerken zur Identität oder zur Namensführung in Personenstandsregistern handelt es sich um keine Eintragungen, sondern um erläuternde Zusätze im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV. Diese können angesichts ihrer Funktion nicht mit einer Eintragung in das Geburtenregister gemäß § 21 Abs. 1 PStG gleichgesetzt werden und insofern nicht – und schon gar nicht ausschließlich – von der Berichtigungsbefugnis erfasst sein. Solche erläuternden Zusätze dienen allein dazu, die Beweiskraft eines Eintrags einzuschränken (BGH, Urteil vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 23.01.2019 – XII ZB 265/17 –, juris Rn. 20). Der Empfänger der Urkunde soll durch sie erkennen können, dass die Angaben zur Person nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben (BR-Drs. 713/08, Seite 98). Mit anderen Worten: Ein ergänzender Zusatz bezieht sich auf eine Eintragung und setzt eine solche voraus, ist aber selbst keine.
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bb. Die bloße Löschung von erläuternden Zusätzen im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV stellt überdies keine Berichtigung nach § 47 PStG dar. Denn Berichtigung im Sinne dieser Vorschrift ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG München, Beschluss vom 30.07.2015 – 31 Wx 425/14 –, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.1987 – 15 W 342/85 –, abgedruckt in OLGZ 1988, 129, 133). Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist mithin dessen Unrichtigkeit von Anfang an (BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 504/21 –, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2019 – 3 Wx 209/18 –, juris Rn. 28; OLG München, Beschluss vom 03.02.2020 – 11 Wx 569/19 –, juris Rn. 12; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 W 1/23 –, juris Rn. 6). Das würde in Bezug auf den in Rede stehenden erläuternden Zusatz nur dann zutreffen, wenn er angebracht worden wäre, obwohl bei der Beurkundung der Geburt ein geeigneter Nachweis zu den Angaben über den Vater des Kindes vorgelegen, also im Ergebnis das Standesamt einen Fehler gemacht hätte. In einem solchen Fall kann unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung die Wiederherstellung des ohne den Rechtsverstoß bestehenden Rechtszustands verlangt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2024 – 3 Wx 62/22 –, juris Rn. 9). Durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen und erst nach Abschluss der Beurkundung vorgelegt werden, lässt sich aber die Unrichtigkeit eines erläuternden Zusatzes von Anfang an – anders als von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG gefordert wird – schon gar nicht feststellen.
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Sofern vertreten wird, dass Gegenstand einer Berichtigung ein einschränkender Zusatz im Sinne von § 35 Abs. 1 PStV allein sein kann (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.04.2021 – 7 W 7/21 –, juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.08.2013 – 2 W 54/13 –, juris Rn. 24), ist die Ansicht im Hinblick auf das allgemeine Verständnis davon, was die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags gemäß §§ 47, 48 PStG ist, im weiteren Sinn zu verstehen. Die Berichtigung liegt – wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt nachträglich festgestellt wird – in der Bestätigung der entsprechenden Eintragung. Dadurch verändert sich die rechtliche Qualität der Eintragung. Die Streichung des erläuternden Zusatzes ist Folge dessen, dass die Voraussetzung für dessen Fortbestand nunmehr weggefallen ist.
28
Nichts anderes ergibt sich aus dem Nebensatz „soweit dadurch [also dann, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen] ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll“. Denn die Konjunktion „soweit“ hat hier die Bedeutung „für den Fall, dass“ oder „unter der Voraussetzung, dass“. Durch den mit diesem Wort eingeleiteten Nebensatz wird folglich eine Bedingung für die Berichtigung, nicht aber eine Beschränkung der Befugnis zur Berichtigung in Bezug auf ihren Umfang formuliert. Es wird eine Richtung vorgegeben: Die Berichtigung muss auf die Streichung eines erläuternden Zusatzes zur Identität oder Namensführung im Personenstandseintrag zielen (Bornhofer in Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandgesetz, 6. Aufl., § 47 Rn. 25). Diese Vorgabe ist auch dann erfüllt, wenn die Eintragung selbst abgeändert wird.
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Dementsprechend soll nach der Gesetzesbegründung mit dem Nebensatz nur etwas klargestellt werden, nämlich, „dass Dokumente des Heimatstaates nur dann für eine Berichtigung ausreichen, wenn bereits ein Personenstandseintrag mit ungeklärter Identität vorhanden ist“ (BT-Drs. 19/24226, Seite 84). Zu einer Beschränkung der Berichtigungsbefugnis auf eine Löschung oder Streichung eingetragener erläuternder Zusätze findet sich in der Gesetzesbegründung hingegen nichts. Vielmehr heißt es dort (BT-Drs. 19/24226, Seite 84): „Die Regelung stellt sicher, dass unrichtige oder unvollständige Eintragungen in den Personenstandsregistern auch dann vom Standesamt berichtigt werden können, wenn sich der richtige oder vollständige Sachverhalt aus Grenzübertrittsdokumenten des Heimatstaates eines Ausländers (…) ergibt.“ Auch die Gesetzesbegründung beschreibt damit lediglich eine Bedingung für die Berichtigung.
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cc. Darüber hinaus lässt sich eine Beschränkung auf die Löschung ausschließlich eines erläuternden Zusatzes zur Identität und zur Namensführung im Personenstandsregister nicht mit der durch den Hauptsatz eingeräumten Befugnis zur Berichtigung auch von unvollständigen Eintragungen in Übereinstimmung bringen. Denn entweder ein erläuternder Zusatz wird gelöscht oder eben nicht.
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ee. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass das Standesamt – obwohl es von der Unrichtigkeit einer Eintragung in das Geburtsregister im Hinblick auf einen Nationalpass, dessen Echtheit (und sogar Richtigkeit) nicht in Frage steht, überzeugt ist – erst durch eine gerichtliche Anordnung ermächtigt und verpflichtet sein sollte, die Berichtigung vorzunehmen. Denn liegen dem Standesamt bereits bei der Beurkundung einer Geburt zum Identitätsnachweis geeignete Pässe der Eltern vor, ist grundsätzlich kein Zusatz nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aufzunehmen (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 W 1/23 –, juris Rn. 12). Insbesondere bedarf es zum Nachweis der Identität nicht zwingend noch zusätzlich der Vorlage einer Geburtsurkunde der Eltern (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.11.2022 – 7 W 20/22 –, juris Rn. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33 Nr. 2 PStV, weil es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt.
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Weshalb dem Standesamt die Befugnis zur Beurkundung im Fall späterer (gesicherter) Erkenntnis entzogen sein sollte, ist nicht begründbar. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die bisherigen Eintragungen als unmittelbare Folge des erläuternden Zusatzes im Sinne von § 35 Abs. 1 PStV nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben können und auch keine Bindungswirkung besteht (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 54 Rn. 13). Oder anders gesagt: Die Situation ist mit derjenigen bei der Erstbeurkundung vergleichbar.
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II. Auch, soweit eine Berichtigung der Eintragungen zum Namen der Mutter im Geburtenregister unter den Register-Nrn. G 525/2017 und G 2852/2020 beantragt sein sollte, ist die Sache an das Standesamt zurückzugeben. Insofern gelten die Ausführungen unter dem Punkt B. I. 1. entsprechend. Im Übrigen gilt:
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1. Zutreffend ist zwar, dass der bekannte Reisepass der Betroffenen zu 3, dessen Echtheit eine polizeiliche Überprüfung schon im August 2021 ergeben hat (Bl. 33 d. A.), am 26.11.2022 abgelaufen ist. Dieser Reisepass ist – soweit es sich der vorgelegten Akte entnehmen lässt (der E-Mail-Verkehr mit dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt wurde offensichtlich nicht vollständig vorgelegt) – dem Standesamt (wohl) auch erst nach dem Ablaufdatum, nämlich am 09.02.2023, bekannt geworden.
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Auch wenn ein erst kürzlich abgelaufener Nationalpass ein geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität darstellt (dies voraussetzend: KG, Beschluss vom 07.03.2013 – 1 W 160/12 –, juris 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.08.2013 – 2 W 54/13 –, juris Rn. 30; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2020 – 11 W 349/20 –, juris Rn. 37), erscheint dabei in der Tat zweifelhaft, ob ein abgelaufenes Ausweispapier ein Dokument des Heimatstaates im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG ist, das zum Grenzübertritt berechtigt. Denn ein Grenzübertritt wird regelmäßig einen gültigen Reisepass voraussetzen (vgl. zur deutschen Rechtslage beim Grenzübertritt eines Ausländers: § 3 AufenthG). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass ein Reisepass gerade aufgrund der durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität darstellt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2024 – 3 W 90/13 –, juris Rn. 7; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2023 – 1 W 1/23 –, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2019 – 3 Wx 191/18 –, juris Rn. 20).
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2. Auf den abgelaufenen Reisepass kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn – wie bereits ausgeführt – ist dem Hinweis in § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG auf die Berichtigungsmöglichkeit nach § 47 PStG zu entnehmen, dass das Standesamt vor einer Befassung des Gerichts zunächst zu prüfen hat, ob es nicht selbst zur Berichtigung befugt ist (Bornhofen in Gaaz/ Bornhofen/Lammers, PStG, 6. Aufl., § 48 Rn. 6). Insofern löst ein Berichtigungsantrag die Prüfungspflicht des Standesbeamten gemäß § 5 PStV aus; es besteht eine originäre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Es obliegt deshalb dem Standesamt abzuklären, ob die Betroffene zu 3 zwischenzeitlich über einen gültigen Reisepass verfügt. Dies gilt umso mehr, als das Landratsamt Erlangen-Höchstadt in seiner E-Mail vom 09.02.2023 (Bl. 45 d. A.) dem Standesamt mitgeteilt hat, es habe zwar kein neuer Reisepass der Betroffenen zu 3 vorgelegen, aber „die Beantragung bei der irakischen Botschaft“. Darüber hinaus hat sich die Betroffene zu 3 am 18.04.2023 gegenüber dem Standesamt ... anlässlich der Beurkundung der Namensbestimmung offensichtlich durch einen „ausl. Reisepass“ ausgewiesen, wobei zu dessen abgelaufener Gültigkeit nichts vermerkt wurde.
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III. Soweit eine Änderung des Namens des Kindes in Bezug auf die Eintragungen in das Geburtenregister unter den Register-Nrn. G …/2017 und G yyyy/2020 beantragt wurde, besteht ebenfalls keine gerichtliche Anordnungsbefugnis gemäß § 48 Abs. 1 PStG. Die Sache ist dem Standesamt zur „gerichtsfreien“ Folgebeurkundung als „nachträgliche Rechtswahl und Namensführung des Kindes“ (vgl. dazu Anlage 2 Nr. 3.20 zur PStG-VwV) auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG oder zur Antragsablehnung zurückzugeben.
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1. Die Geburtsnamen der Kinder sind nach dem derzeitigen Stand des Geburtenregisters „Y.“ (Register-Nr. G yyyy/2020) bzw. „M. Y.“ (Register-Nr. G …/2017). Eine Berichtigung dahingehend, dass der Geburtsname der Kinder – wie die Standesamtsaufsicht im Schreiben vom 29.11.2023 meint – wegen der Anwendbarkeit deutschen Rechts (nämlich von § 1617a BGB) stattdessen richtig „S. A.“, also wie der Familienname der Mutter, lautet, wurde nicht beantragt. Weder das Standesamt noch die Standesamtsaufsicht gehen dabei davon aus, dass dies (zutreffend oder nicht) einer Stattgabe der Berichtigungsanträge laut dem Schreiben vom 15.09.2022 entgegenstehen würde.
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2. Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrags ist – wie ausgeführt – dessen Unrichtigkeit von Anfang an. Spätere Veränderungen des Personenstandes oder des Namens geben dagegen keinen Grund zur Berichtigung.
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Mit dem Wirksamwerden einer Neubestimmungserklärung im Sinne von § 1617b Abs. 1 BGB ändert sich der Geburtsname des Kindes für die Zukunft. Für die Vergangenheit bleibt es dagegen bei dem von dem Kind bisher geführten Namen (Kienemund in BeckOGK, BGB, Stand 11/2023, § 1617b Rn. 33; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., § 1617b Rn. 19). Im Geburtenbuch ist eine entsprechende Folgebeurkundung aufzunehmen, § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG (Lugani in Staudinger, BGB [2020], § 1617b Rn. 23). Nichts anderes gilt für die Wahl des Namensstatus gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB nach erfolgter Eintragung in das Geburtenregister. Der Statuswechsel hat keine Unrichtigkeit einer bereits abgeschlossenen Eintragung in das Geburtenregister von Anfang an zur Folge. Wird eine Rechtswahlerklärung erst zu einem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie nicht mehr im Geburtseintrag berücksichtigt werden kann, führt dies verfahrensrechtlich vielmehr zu einer nachträglichen Änderung des Personenstands, die gemäß § 27 PStG im Wege einer Folgebeurkundung beigeschrieben werden muss (BGH, Beschluss vom 29.06.2022 – XII ZB 153/21 –, juris Rn. 32).
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Standesämter und Aufsichtsbehörden sind gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG von Gerichtskosten befreit. Und eine Kostenerhebung bei den Antragstellenden wäre im Hinblick darauf unbillig, dass eine Behandlung der Angelegenheit ohne Befassung des Gerichts geboten gewesen wäre.