Titel:
Erwerbsminderung, Rentenanspruch, Leistungsfähigkeit, Gutachtenbewertung, Beweislast, Arbeitsmarktfähigkeit, Klageabweisung
Leitsatz:
Rente wegen Erwerbsminderung, es bedarf zur Feststellung einer quantitativen Leistungsminderung einer genauen Begründung eines medizinischen Sachverständigen, warum qualitative Einschränkungen nicht ausreichen, um eine Tätigkeit sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Schlagworte:
Erwerbsminderung, Rentenanspruch, Leistungsfähigkeit, Gutachtenbewertung, Beweislast, Arbeitsmarktfähigkeit, Klageabweisung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 02.09.2025 – L 14 R 252/24
BSG, Beschluss vom 30.03.2026 – B 5 R 139/25 B
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der im Jahr 1967 geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
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Er ist promovierter Diplom-Physiker und war seit 1999 bis zuletzt als IT-Systemspezialist/Programmierer beschäftigt.
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Er leidet unter orthopädischen Beschwerden, insbesondere der Lenden- und Halswirbelsäule, weiter seit 2019, nach einem Konflikt am Arbeitsplatz mit seinem Vorgesetzten, unter täglichen Kopfschmerzen und sonstigen chronischen Schmerzen, sowie unter Schlafstörungen. Seit August 2019 ist beim Kläger Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ein Grad der Behinderung von 30 liegt vor.
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Am 25.01.2021 beantragte der Kläger die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten.
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In der Zeit vom 16.06.2020 bis 14.07.2020 befand sich der Kläger in einer Reha-Maßnahme im Neurologischen Fach- und Reha Krankenhaus der S. Kliniken in G. Dort wurde er bei nicht gebesserter Schmerz- und Schlafproblematik als perspektivisch vollschichtig leistungsfähig, sowohl für den aktuellen Bezugsberuf, als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.
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Ein Wiedereingliederungsversuch vom 15.09.2020 bis 06.12.2020 wurde nach drei Stunden Belastung beendet.
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Am 29.06.2021 kam der Sachverständige Herr Dr. S. zu der Einschätzung, dass beim Kläger bei diagnostizierten chronischen Kopfschmerzen unklarer Genese, chronischen Spannungskopfschmerzen, spontanem Liquorunterdrucksystem und persistent Headache-Lumbalsyndrom in Kenntnis der Wahrnehmung der alltagsrelevanten Verrichtungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen erhalten sei.
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Mit Bescheid vom 22.07.2021 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Dagegen legte der Kläger am 28.07.2021 Widerspruch ein.
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Am 16.11.2021 stellte der Neurologe Dr. K. keine relevanten neurologischen Gesundheitsstörungen fest. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten in Tagschicht, ohne besondere Anforderungen an die psychomentale Belastbarkeit, an schnelles Umstellungsvermögen oder an die Konzentrationsfähigkeit, ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Tragen, ohne Sturzgefahr oder Zwangshaltungen, ohne Publikumsverkehr und ohne Steuerung oder Überwachung von komplexen Arbeitsvorgängen und Maschinen noch sechs Stunden und mehr täglich in seiner letzten Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Eine orthopädische Begutachtung sei angezeigt.
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Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27.01.2022 zurückgewiesen.
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Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.02.2022 die vorliegende Klage.
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Nach Einholung sämtlicher Befundberichte wurde der Kläger am 26.04.2023 durch den Sachverständigen Herrn Dr. Dr. J. auf neurologischpsychiatrischen Fachgebiet begutachtet. Bei der Untersuchung schilderte der Kläger, seinen Bungalow mit 130 qm Wohnfläche und 740 qm Grundstück vollständig allein zu pflegen, seinen Haushalt geordnet selbständig zu führen, Besorgungsfahrten mit dem Fahrrad zu unternehmen, Ausflüge zu machen, Kontakte zu seinem Tischtennis- und Fliegerverein zu unterhalten, für kurze Zeit gern fern zu schauen oder zu lesen. Der Sachverständige schildert, dass der Kläger während der Untersuchung teilweise einen flinken und behenden Bewegungsfluss gehabt, unter Beobachtung dann aber mehrfach eine schmerzverzerrte Mimik gezeigt, habe. Psychisch habe er keine Auffälligkeiten beobachten können, ein relativ weitreichendes Funktionsniveau sei erhalten. Als Diagnosen lägen vor, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein chronisches Kopfschmerzsyndrom, am ehesten vom Spannungstyp, eine Lumbago ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und eine muskuläre Dysbalance der Schulter-Nacken, sowie der paravertebralen Muskulatur. Leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Bücken, ohne manuelle Dauerbelastung, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne Zeitdruck oder Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit könne der Kläger mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
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In der Folge erstattete Herr I. am 05.07.2023 ein fachärztliches Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Herr I. diagnostizierte zusätzlich degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenprotusionen und Nervenwurzelreizerscheinung, Schultergelenksarthrose links mit belastungsabhängigen Schmerzen, sowie Schmerzen beider Achillessehnen und der linken Ferse. Der Kläger könne leichte Arbeiten nur noch unter sechs Stunden zumutbar ausführen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Leistungsminderung noch behoben werden könne. Reha-Maßnahmen sollten in einem verkürzten Rhythmus von zwei Jahren durchgeführt werden.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2022 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung zu gewähren.
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Der Beklagtenvertreter beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die gerichtliche Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 22.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger für den in Frage kommenden Leistungszeitpunkt erfüllt.
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Jedoch liegt eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI beim Kläger zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor.
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Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
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Der Kläger, der den Nachweis der Leistungsvoraussetzungen zu erbringen hat, hat weder das Vorliegen einer dauerhaften zeitlichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit an geeigneten Arbeitsplätzen nachweisen können, noch belegen können, dass die Anforderungen an die Arbeitsbedingungen, die sich aus seinen Gesundheitsstörungen ergeben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beachtet werden können.
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Der Kläger ist durchgehend in der Lage gewesen, leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Bücken, ohne manuelle Dauerbelastung, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne Zeitdruck oder Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
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Die Kammer stützt sich wesentlich auf die Feststellungen des Sachverständigen Herrn Dr. Dr. J., der, im Übrigen auch übereinstimmend mit den Sachverständigen Dr. S. und Dr. K., die genannten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen aus den Gesundheitsstörungen des Klägers herleitet, im Übrigen aber das Vorliegen von quantitativen Einschränkungen jedenfalls für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint. Die gesundheitliche Situation des Klägers wird in dem Gutachten überzeugend erfasst und sozialmedizinisch nachvollziehbar und schlüssig gewürdigt. Sämtliche Diagnosen und Befunde werden einbezogen. Trotz der bestätigten Krankheitsbilder konnten keine sich daraus ergebenden, rentenrelevanten Einschränkungen auf das zeitliche Leistungsvermögen festgestellt werden. Gerade auch der vom Kläger geschilderte Tagesablauf zeigt, dass ihm regelmäßig die Verrichtung sogar auch mittelschwerer Arbeiten möglich ist.
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Nach Erstellung des Gutachtens durch Herrn Dr. Dr. J. wurden vom Kläger keine neuen Befunde beigebracht oder Verschlechterungen des Gesundheitszustandes belegt, welche dieses Gutachtensergebnis beeinflussen können.
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Auch das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn I. vom 05.07.2023 kann das Gutachtensergebnis nicht erschüttern. Seine Beurteilung, dass der Kläger nur noch unter drei Stunden erwerbsfähig sei, ist nicht nachvollziehbar. Konkrete Ausführungen und Begründungen, weshalb und in welchem Maß die festgestellten Leiden das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers einschränken, fehlen im Gutachten. Gerade bei der erheblich abweichenden Einschätzung von den Vorgutachtern bei zunächst identischen Diagnosen, wäre eine eingehende Begründung zwingend notwendig gewesen, damit das Gutachtensergebnis nachvollzogen werden kann. Es erfolgt allein die Feststellung, dass Achillessehnenschmerzen und Fersenschmerzen, eine Schultergelenksarthrose hinzugekommen seien und sich die Wirbelsäulenbeschwerden verschlechtert hätten. Inwieweit dies aber nun, ggf. neben weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen, zu einer zeitlichen Limitierung führen soll, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Allein die Feststellung von Diagnosen allein führt nicht zu einem Rentenanspruch. Maßgeblich sind die sich daraus ergebenden tatsächlichen Einschränkungen. Zu diesen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Alltag und auf das Berufsleben lässt sich Herr I. nicht aus. Anhand des bekannten Tagesablaufes lassen sich relevante Einschränkungen nicht ableiten.
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Auch der Eindruck, den die Kammer durch das persönliche Auftreten in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewinnen konnte, steht in keinem Widerspruch zu den Ausführungen des Herrn Dr. Dr. J., konnte die Einschätzungen des Herrn I. nicht bekräftigen und gab keinerlei Anlass, noch weitere Ermittlungen einzuleiten.
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Weiterhin findet beim Kläger keine strukturierte Schmerztherapie, keine psychotherapeutische Intervention, sondern eine nur geringe medikamentöse Behandlung statt, so dass kein erheblicher Leidensdruck erkennbar wird. Jedenfalls die Schlafstörungen konnten sogar bereits durch osteopathische Behandlung gebessert werden.
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Sicherlich beeinflussen die unstreitig vorliegenden Erkrankungen den Kläger permanent in seinem alltäglichen Leben. Nicht nachgewiesen, aber für die vorliegende Entscheidung über das Rentenbegehren erheblich, ist jedoch, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen den Kläger in der Art beeinflussen, dass es ihm nicht mehr möglich ist, selbst leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden oder mehr täglich zu verrichten.
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Es verbleibt trotz des eingeschränkten qualitativen Leistungsvermögens ein breites Einsatzfeld für den Kläger jedenfalls für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen. Der Kläger ist auch nicht gehindert, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).