Titel:
Abschiebungsverbot wegen systemische Mängel des kroatischen Asylsystems infolge Pushbacks der kroatischen Polizei sowie der Gefahr der Kettenabschiebung nach Bosnien-Herzegowina und Serbien
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1, § 34a Abs. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 18 Abs. 2
RL 2013/32/EU Art. 9 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2, Art. 39
RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6 Abs. 1
GRCh Art. 4
EMRK Art 3
CAT Art. 3
Leitsätze:
1. Der Vollzug eines völkerrechtlichen bilateralen Rückübernahmeabkommens des Dublin-Zielstaats mit einem Nicht-EU-Drittstaat kann unter ergänzender Berücksichtigung der nationalen Drittstaatenvorschriften des Dublin-Zielstaats zur Grundlage einer Gefahrenprognose im Kontext des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO und Art. 4 GRCh gemacht werden (mittelbare Zurückweisung/indirect refoulement). (Rn. 24 – 28 und 48)
2. Für Asylsuchende, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rückgeführt werden sollen und die ursprünglich erstmalig über Bosnien-Herzegowina als Transitland unerlaubt nach Kroatien eingereist sind, besteht nach der aktuellen Vollzugspraxis des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina das ernsthafte Risiko, in diesen Drittstaat – ggf. auch erst nach Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. c RL 2013/32/EU – abgeschoben zu werden. (Rn. 44 und 61)
3. In Kroatien bestehen nach derzeitiger Auskunftslage keine effektiven Rechtsschutzmechanismen für Asylsuchende, die durch die kroatische Polizei eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung erfahren haben. (Rn. 34 – 36)
1. Aufgrund regelhaft vorkommender Verstöße gegen das Recht auf Zugang zu einem Asylverfahren nach Art. 6 RL 2013/32/EU, das Refoulement-Verbot sowie das Verbot der Kollektivausweisung ist das mitgliedsstaatliche Vertrauen in Kroatien in rechtserheblicher Weise erschüttert und daher von systemischen Schwachstellen bzw. Mängeln im Asylsystem auszugehen. (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Nach der aktuellen Erkenntnismittellage ist davon auszugehen, dass Kettenabschiebungen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina und Serbien ihren rechtlichen Hintergrund in der Einstufung beider Staaten als "sicher" haben, sowohl im Hinblick auf sichere (europäische) Drittstaaten wie auch nach Art. 5 RL 2008/115/EG. (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel erweist sich die allgemeine abschiebungsrelevante Lage für Drittstaatsangehörige in Bosnien-Herzegowina als prekär; es bestehen durchreifende Bedenken dahingehend, dass Drittstaatsangehörige dort ihren elementaren menschlichen Bedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht decken können. (Rn. 33) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Angesichts der aktuellen Erkenntnis zur allgemeinen abschiebungs- bzw. überstellungsrelevanten Lage verstößt Kroatien in zahlreichen Fällen gegen das völkerrechtliche Refoulement-Verbot sowie gegen das Verbot der Kollektivausweisung. (Rn. 40) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Allein das Bestehen systemischer Schwachstellen im Zielstaat einer Dublin-Überstellung, selbst wenn diese schwerwiegend sind, reicht für sich genommen im Kontext des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nicht für die Annahme eines Abschiebungsverbots aus, sofern sich diese Tatsachen nicht im konkreten Fall auf die zu überstellende Person auswirken (OVG Lüneburg BeckRS 2023, 28195). (Rn. 43) (red. LS Clemens Kurzidem)
6. Das regelhafte Vorkommen von Gewalthandlungen oder Schikanen gegenüber Asylsuchenden durch Polizeibeamte des Zielstaats einer Dublin-Überstellung stellt einen überstellungsrelevanten systemischen Mangel des Asylsystems dar. (Rn. 52) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), Abschiebungsandrohung anstatt Abschiebungsanordnung, Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens („mutual trust“), Kettenabschiebungen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina und Serbien, Relevanz von völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen (readmission agreements), Systematisch auftretende Polizeigewalt gegenüber Geflüchteten in Kroatien, Systemische Mängel (bejaht), türkischer Asylbewerber, Dublin-Verfahren, Kroatien, systemische Mängel, Pushbacks, völkerrechtliche Rückübernahmeabkommen, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Kettenabschiebung, systematische Polizeigewalt, Abschiebungsandrohung, elementare menschliche Bedürfnisse, Refoulement-Verbot
Fundstelle:
BeckRS 2024, 5218
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2022 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die damit verbundene Androhung ihrer Überstellung nach Kroatien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
2
Die Kläger, nach eigenen Angaben türkische Staatsangehörige, reisten zunächst von der Türkei über Bosnien-Herzegowina und Kroatien am 18* Juni 2022 in das Bundesgebiet ein und äußerten Asylgesuche, von denen das Bundesamt durch behördliche Mitteilung vom gleichen Tag schriftlich Kenntnis erlangt hat. Die förmlichen Asylanträge datieren vom 4. August 2022.
3
Aufgrund der EURODAC-Ergebnismitteilung vom 18. Juni 2022, die Treffermeldungen sowohl der Kategorie 1 als auch der Kategorie 2 vom gleichen Tag aufweist (vgl. „HR2[…]“ und „HR1[…]“ vom 11.6.2022, Aufgriff in …), ergaben sich für die Beklagte Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO). Am 11. August 2022 richtete die Beklagte ein auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, das von den dortigen Behörden am 24. August 2022 unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO akzeptiert wurde. Das Schreiben der kroatischen Behörden vom 24. August 2022 enthält folgenden Zusatz: „According to Directive 2013/32/EU of the European Parliament and the Council of 26 June 2013, when there is reasonable cause to consider that an applicant has implicitly withdrawn or abandoned his or her application, Member States shall ensure that the determining authority take a decision either to discontinue the examination or, provided that the determining authority considers the application to be unfounded on the basis of an adequate examination of its substance in line with Article 4 of Directive 2011/95/EU, to reject the application.“
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Mit Bescheid vom 25. August 2022 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheids), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nummer 2 des Bescheids) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kroatien angedroht (Nummer 3 des Bescheids). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Die Kläger haben am 5. September 2022 über ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 25. August 2022 erhoben und beantragen,
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2022 aufzuheben.
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Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 29. September 2022 ausgeführt, dass die Ablehnung der Asylanträge der Kläger rechtswidrig sei, weil das kroatische Asylsystem systemische Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufweise. In Kroatien komme es in großem Umfang zu Misshandlungen von Flüchtlingen durch die Polizei, gewaltsamen Pushbacks und Kettenabschiebungen. Der Kläger zu 1 sei von kroatischen Polizisten misshandelt worden. Er sei im Beisein seiner Ehefrau und seines Kindes von Polizisten geschlagen worden. Ein Polizist habe das Handy des Klägers zu 1 mit dem Fuß kaputtgetreten. Die Polizisten hätten den Klägern etwa 500 Euro Bargeld abgenommen, welches diesen nicht mehr zurückgegeben worden sei. Zudem sei den Klägern Kleidung abgenommen und weggeworfen worden. Nach ihrer Verhaftung hätten sie 2 Tage in einem abgeschlossenen Raum verbringen müssen. Die Vorstellung, wieder nach Kroatien zu müssen, mache den Klägern Angst. Die Kläger seien mit einem 4 Jahre alten Kind und (nun) einem Säugling zudem als vulnerabel anzusehen.
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Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2022 übersandte der Bevollmächtigte der Kläger ein Foto des zertretenen Mobiltelefons des Klägers zu 1.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsätzen vom 23. September 2022 und 20. Februar 2024,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sogenannte „Pushbacks“ für Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht relevant seien, da auf Grundlage der Dublin III-VO als unmittelbar geltendem Recht eine Überstellung zwischen zwei Mitgliedstaaten stattfände, deren Durchführung nicht ohne Einverständnis zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen könne. Dies bestätige auch die überwiegende Mehrheit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Schweizerische Botschaft in Kroatien sei überdies nach mehrfachen Abklärungen zu der Einschätzung gelangt, es sei kaum denkbar, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen Z. eine Kettenabschiebung drohe. Diese Einschätzung werde von zivilgesellschaftlichen Organisationen geteilt. Es gebe auch keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuteten, dass Personen wie die Kläger, die nach der Dublin III-VO wieder nach Kroatien überstellt würden, von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnten (unter Verweis insbesondere auf: NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 47 ff.; B.v. 22.2.2023 – 10 LA 12/23 – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 58). Im Übrigen unterscheide sich die Situation von Asylsuchenden, die im Weg des Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, erheblich von denjenigen Betroffenen, die von Slowenien nach Kroatien rücküberstellt und sodann weiter nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben worden seien. Schließlich sei der Vortrag der Kläger bezüglich der in Kroatien erlittenen Misshandlungen durch die dortige Polizei als unglaubhaft zu bewerten.
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Mit Beschluss vom 26. September 2022 lehnte das Gericht einen Antrag der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab, da der Klage aufgrund der erlassenen Abschiebungsandrohung (§ 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG) bereits aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. B.v. 26.9.2022 – M 10 S 22.50480, n.v.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 S 22.50480, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2024 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Klagen der Kläger sind begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2022 erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und die hierauf gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig, da im kroatischen Asylsystem in mehrfacher Hinsicht systemische Mängel vorliegen, die sich auch in überstellungsrelevanter Weise auf die Kläger konkret auswirken. Dementsprechend haben auch die Nebenentscheidungen des streitbefangenen Bescheids keinen rechtlichen Bestand.
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I. Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützte Ablehnung der Asylanträge als unzulässig ist rechtswidrig, weil eine Überstellung an Kroatien als den an sich zuständigen Mitgliedstaat (hier nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO) an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem, aus denen sich die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte der Kläger aus Art. 4 GRCh ergibt, scheitert. Demnach ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen.
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1. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht (vgl. Lübbe, NVwZ 2017, 674/676). In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird (vgl. Lübbe, a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei der Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich – anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen – nicht verlässlich prognostizieren (vgl. Lübbe, ʹ‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?ʹ in International Journal of Refugee Law (27) 2015, 135/137 f.). An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, „Abdullahi“ – NVwZ 2012, 417, Rn. 80 ff.). Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 28; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 24 ZB 22.50056 – juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 70 ff. = NVwZ 2017, 691 ff. m. Anm. Hruschka; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 91-95 = NVwZ 2017, 691/695 m. Anm. Hruschka). Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 „Ibrahim“ u.a. – juris Rn. 89 ff. und C-163/17, „Jawo“ – juris Rn. 91 ff.).
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 16 m.w.N.). Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden (stRspr, vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – I. und A./Ungarn, Nr. 47287/15 – HUDOC Rn. 141 m.w.N. = NVwZ 2020, 937/940; U.v. 23.5.2016 – Avotiņš/Litauen, Nr. 17502/07 = HUDOC Rn. 114-116 = NJOZ 2018, 1515/1519; U.v. 3.7.2014 – Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 – HUDOC Rn. 60 = BeckRS 2014, 127908; U.v. 21.1.2011 (GK) – M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 – HUDOC Rn. 342 ff. = NVwZ 2011, 413 ff.). Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt (vgl. Schlussanträge vom 25.1.2024 – C-753/22 – BeckRS 2024, 688, Rn. 41). In der zitierten Entscheidung I. und A./Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden (vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – I. und A./Ungarn, Nr. 47287/15 – HUDOC Rn. 141 m.w.N. = NVwZ 2020, 937/940). Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Lübbe, ʹ‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?ʹ in International Journal of Refugee Law (27) 2015, 135/139).
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2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben ist vorliegend in Bezug auf Kroatien aufgrund regelhaft vorkommender Rechtsverstöße gegen das Recht auf Zugang zu einem Asylverfahren (Art. 6 RL 2013/32/EU), das Refoulement-Verbot sowie das Verbot der Kollektivausweisung das mitgliedstaatliche Vertrauen in rechtserheblicher Weise erschüttert und daher von Schwachstellen bzw. Mängeln auszugehen, die „systemisch“ sind (a). Diese sind auch in einer die Überstellung hindernden Weise im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO beachtlich, da sie sich in überstellungsrelevanter Weise auf die Kläger auswirken bzw. mit der konkreten Gefährdung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh einhergehen (b).
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a) Die Kammer trifft ausweislich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zunächst folgende tatsächliche und rechtliche Feststellungen zur allgemeinen abschiebungs- bzw. überstellungsrelevanten Lage in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina:
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aa) Die Existenz sogenannter Pushback-Praktiken bzw. Kettenabschiebungen in bzw. ausgehend von Kroatien ist ein Problem, welches bereits seit einigen Jahren besteht und in der Rechts- und Gerichtspraxis kontrovers diskutiert wird. Kroatische Behörden leugnen die Existenz sogenannter Pushbacks in öffentlichen Erklärungen entweder per se oder rechtfertigen diese, wenn sich derartige Erklärungen als nicht haltbar erweisen, als „Umleitungs-“ oder „Abfangoperationen“ (vgl. European Center for Constitutional and Human Rights, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 27.4.2023, S. 10 [im Folgenden: ECCHR-Auskunft]; eingehend zur Pushback-Problematik insgesamt: Human Rights Watch, „Like We Were Just Animals“ – Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina [Mai 2023], im Folgenden: HRW-Bericht; Report of the Special Rappoteur on the human rights of migrants, Felipe Gonzáles Morales: Human rights violations at international borders: trends, prevention and accountability [26.4.2022], UN Doc. A/HRC/50/31, Rn. 49 m.w.N.; CPT, Report to the Croatian Government on the visit to Croatia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment from 10 to 14 August 2020 [veröffentlicht 3.12.2021], CPT/Inf 2021., Rn. 41 f.; Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, No. 18810/19, 18865/19 and 23495/19, S.B. v. Croatia, A.A. v. Croatia and A.B. v. Croatia, Rn. 24; vgl. auch Raad van State, U.v. 13.4.2022 – 202104072/1/V3 = ECLI:NL:RVS:2022:1042, Rn. 3.2 m.w.N.). Die der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zeigen dabei, dass es dabei oftmals – entgegen anderweitiger verbreiteter Darstellung – nicht nur um Zurückschiebungsmaßnahmen an der Grenzlinie zu Bosnien-Herzegowina oder Serbien geht, sondern dass auch Geflüchtete betroffen waren, die tief im Landesinneren, teils sogar kurz vor der Grenze zu Slowenien aufgegriffen wurden (ECCHR-Auskunft, S. 10; Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 20.9.2023, S. 9, jeweils m.w.N.).
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In Abgrenzung zu Pushback-Praktiken als solchen kommt sogenannten Kettenabschiebungen von Kroatien in die angrenzenden Drittstaaten (Bosnien-Herzegowina und Serbien) noch eine eigenständige Qualität zu. Hierbei handelt es sich um Abschiebungen von Ausländern in die genannten Drittstaaten durch Kroatien, nachdem diese vorher ihrerseits zunächst nach Kroatien von anderen EU-Staaten (konkret vor allem von Italien und Österreich zunächst über Slowenien, hauptsächlich aber direkt aus Slowenien) rücküberstellt wurden. So wird etwa für das Jahr 2021 davon berichtet, dass 9.114 Personen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina gelangt seien, wovon ein signifikanter Anteil Kettenabschiebungen gewesen sei (vgl. AIDA, Country Report Croatia, 2021, S. 24: „According to the Danish Refugee Council [DRC], 9,114 persons have been pushed back from Croatia to Bosnia and Herzegovina [BiH] in 2021, including vulnerable categories […] out of which a significant number of individuals were subject to chain refoulement“; vgl. eingehend und ausführlich auch HRW-Bericht, S. 66 ff.; Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, No. 18810/19, 18865/19 and 23495/19, S.B. v. Croatia, A.A. v. Croatia and A.B. v. Croatia, Rn. 16). In dieses tatsächliche Bild fügt sich dabei der Umstand ein, dass die kroatische Polizei nach Ankunft der Betroffenen in Kroatien in zahlreichen Fällen deren Asylgesuche ignoriert hat und sie dennoch über die Grenze nach Bosnien-Herzegowina gebracht hat (vgl. HRW-Bericht, Summary, S. 54; vgl. auch AIDA, Country Report Croatia, Update 2022 [26.6.2023], S. 27: „[v]ictims of pushback cases being denied access to the asylum procedure in 2022.“; CPT, a.a.O., Rn. 42). In anderen Fällen sollen kroatische Polizisten vor einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina auf die entsprechenden Asylgesuche von Betroffenen mit rassistischen Beleidigungen reagiert haben (vgl. HRW-Bericht, a.a.O., „stupid Africans“), in einem Fall einer unerlaubten Einreise aus Serbien mit der Androhung einer mindestens 1-jährigen Inhaftierung im Fall der Stellung eines Asylantrags (vgl. das „Case Sheet“ zum vor dem EGMR anhängigen Verfahren Y.K./Kroatien, Nr. 38776/21, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-214590).
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Der rechtliche Hintergrund derartiger Kettenabschiebungen liegt im Völkerrecht und erfolgte aufgrund bilateraler Rückübernahmeabkommen (bilateral readmission agreements) der jeweiligen Staaten. So haben etwa sowohl Italien und Slowenien, Slowenien und Kroatien, als auch Kroatien mit Bosnien-Herzegowina und Serbien derartige bilaterale Rückübernahmeabkommen geschlossen. Nachdem die genannten Kettenabschiebungen verstärkt in die öffentliche Kritik gerieten und insbesondere auch italienische Gerichte Rückführungen nach Slowenien nach dem entsprechenden Rückübernahmeabkommen aussetzten, wurde der Vollzug des italienisch-slowenischen Rückübernahmeabkommens von Italien suspendiert. Kroatien lässt aktuell zunehmend keine Rückübernahmen nach dem mit Slowenien geschlossenen Rückübernahmeabkommen mehr zu (vgl. HRW-Bericht, S. 67 f.).
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Das Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina, das in Kroatien mit dem „Gesetz über die Bestätigung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Kroatien und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übergabe und Annahme von Personen, deren Einreise oder Aufenthalt illegal ist“ (verkündet am 12.7.2011 – siehe zum Original-Text: https://....html) in Kraft trat, kam erstmals in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 zur Anwendung (vgl. HRW-Bericht, S. 71). Da es sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, bei dem Deutschland nicht Vertragspartei ist, handelt es sich um fremdes Recht, welches im vorliegenden Verfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 293 Satz 1 ZPO auf Tatsachenebene zu berücksichtigen ist (vgl. allg. dazu BVerwG, B.v. 5.3.2018 – 1 B 155.17 – juris Rn. 4; U.v. 19.7.2012 – 10 C 2.12 – juris Rn. 14). Anders als bei rein informellen Übernahmen, die außerhalb jeglicher prozeduraler Rahmen geschehen, sieht dieses Abkommen in mehrfacher Hinsicht gegenseitige Verwaltungskooperation bei Rückübernahmen vor. So ist etwa nach Art. 9 des Abkommens vorgesehen, dass sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über die für die Durchfuhr relevanten Tatsachen unterrichten. Nach Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist es möglich, dass die Beamten des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats tätig werden können, wobei sie sich bei der Durchführung des Abkommens nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaats zu verhalten haben. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens nimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ihr Hoheitsgebiet auf, der die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn festgestellt wurde oder vernünftigerweise angenommen werden kann, dass diese Person unmittelbar nach dem Aufenthalt oder der Durchquerung des Hoheitsgebiets der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei eingereist ist. Die Aufnahmepflicht besteht gemäß Art. 3 Buchst. e des Abkommens nicht, wenn die ersuchende Vertragspartei hinsichtlich des Drittstaatsangehörigen das Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bis zur endgültigen Entscheidung eingeleitet hat.
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Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zur Vollzugspraxis (vgl. dazu Art. 31 Abs. 3 Buchst. b Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) i.d.F. d. Gesetzes vom 3.8.1985 – BGBl. 1985 II S. 926) des Abkommens zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina deuten darauf hin, dass die praktische Bedeutung dieses Abkommens in der jüngeren Zeit stark gestiegen ist. Aus einer Pressemitteilung des B. V. M. N. (BVMN) vom 31. März 2023 mit dem Titel „Croatia carries out mass deportations of people on the move to Bosnia and Herzegovina“ geht hervor, dass eine neue und besorgniserregende Praxis der kroatischen Polizei dahingehend festzustellen sei, Geflüchtete in ganz Kroatien zusammentreiben und teilweise in kellerähnlichen Verliesen ohne Zugang zu Wasser und Essen zu inhaftieren, wo ihnen Ausweisungsbescheide nach Bosnien-Herzegowina ausgehändigt würden. Dagegen gebe es keine Möglichkeit, Rechtsbehelfe zu ergreifen oder Kontakt zu einem Rechtsbeistand aufzunehmen. Die Betroffenen würden massenweise in Bussen zu Grenzübergängen nach Bosnien-Herzegowina gefahren, wo sie den dortigen Beamten übergeben würden. In Medienberichten wird dazu ausgeführt, dass diese Vorgänge verstärkt auf den Vollzug des bilateralen Abkommens zwischen Kroatien und Bosnien-Herzegowina zurückgingen (vgl. T. Siviero/A. Kurtic/ V. Tesija, „Migrants‘ Mass Expulsions from Croatia Raise Legal Doubts“, abrufbar unter: https://balkaninsight.com/2023/05/05/migrants-mass-expulsions-from-croatia-raise-legal-doubts/ [5.5.2023]). Diese verstärkten Rückführungen nach dem Rückübernahmeabkommen haben aber auch in Bosnien-Herzegowina teils zu Verärgerung seitens der dortigen Behörden geführt, weil viele der Rückgeführten unbekannt seien und in ein Haftzentrum geführt worden seien, von dem sie nichts gewusst hätten (https://....-pm/ [6.4.2023]).
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Im Bericht „Keep on Moving the Balkan Route: No quarter for Afghan asylum seekers in Croatia and Serbia“ vom 26. September 2023 wird ausgeführt, dass im Jahr 2022 etwa 30.000 sogenannte „7-Tage-Papiere“ an Geflüchtete von der kroatischen Polizei ausgestellt worden seien, die formal mit dem Begriff „return decision“ überschrieben seien (vgl. dazu auch AIDA, Country Report Croatia, Update 2022 [26.6.2023], S. 27). Diese Praxis würde nach Berichten ohne ein klares Muster andauern und überlasse betroffene Migranten letztlich einem ungewissen Schicksal. Die Rückkehrentscheidung könne es faktisch entweder ermöglichen, weiterzureisen, oder in Haft genommen zu werden und nach Bosnien-Herzegowina zurückgewiesen zu werden. Eine dritte Variante, die aktuell (d.h. im Jahr 2023) verstärkt zur Anwendung komme, sei eine formale Ausweisungsverfügung nach Bosnien-Herzegowina, was dazu führe, dass die betroffene Person formell von Bosnien-Herzegowina wiederaufgenommen würde. Die Betroffenen würden in so einem Fall der Polizei von Bosnien-Herzegowina übergeben. Dieses formale Ausweisungsprozedere sei selbst im Fall einer Asylantragstellung geschehen. Manchen Geflüchteten gelänge es jedoch, Zugang zu einem Asylverfahren in Kroatien zu bekommen, woraufhin diese an das entsprechende Aufnahmezentrum weitergeleitet würden.
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Das kroatische Asylrecht, welches die Kammer ebenfalls als Tatsache in das Verfahren eingeführt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 Satz 1 ZPO) und wie die vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen mit einem KI-Tool hat übersetzen lassen, enthält nach dem Gesetz über den internationalen Schutz und den vorübergehenden Schutz (abrufbar unter https://www.zakon.hr/z/798/Zakon-o-me%C4%91unarodnoj-i-privremenoj-za%C5%A1titi) folgenden Regelungen zu sicheren Drittstaaten:
Ablehnung eines Antrags oder eines Folgeantrags
(1) Das Ministerium erlässt einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn
3. es möglich ist, das Institut eines sicheren Drittstaats gemäß Artikel 45 dieses Gesetzes zu beantragen.
4. es möglich ist, das Institut eines sicheren europäischen Drittstaats gemäß Art. 46 dieses Gesetzes zu beantragen.
(1) Ein sicherer Drittstaat ist ein Staat, in dem der Antragsteller vor Verfolgung nach Artikel 20 oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens nach Artikel 21 dieses Gesetzes sicher ist und in dem er die sich aus Artikel 6 dieses Gesetzes ergebenden Vorrechte genießt und die Möglichkeit hat, Zugang zu einem wirksamen Verfahren zur Gewährung von Schutz nach dem Übereinkommen von 19