Inhalt

VG München, Urteil v. 14.11.2024 – M 16 K 19.497
Titel:

Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Schornsteinfeger (Kaminkehrer), Verletzung berufsspezifischer Verpflichtungen, Vielzahl von Verstößen, gewerbebezogene Ordnungswidrigkeiten

Normenketten:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1
SchfHwG § 4
SchfHwG § 24
KÜO § 5
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Schornsteinfeger (Kaminkehrer), Verletzung berufsspezifischer Verpflichtungen, Vielzahl von Verstößen, gewerbebezogene Ordnungswidrigkeiten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.01.2026 – 22 ZB 24.2180
Fundstelle:
BeckRS 2024, 51889

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der im Jahr … geborene Kläger wendet sich gegen die vom Landratsamt … … ausgesprochene Untersagung der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks.
2
Der Kläger zeigte zum 1. Januar 1993 die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks bei der Gemeinde S* … im Landkreis … … an (Behördenakte Blatt 258). Mit Gewerbe-Ummeldung vom 14. Juni 2011 zeigte der Kläger die Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit auf die Tätigkeiten „Energieeinsparberatung, Dienstleistungen an Feuerstätten und Kaminen, Kesselreinigung“ an (Behördenakte Blatt 256).
3
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. Mai 2011 wurde die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk W* … wegen unter anderem erheblicher Mängel bei der Führung des Kehrbuchs widerrufen.
4
Wegen Verstößen gegen das Schornsteinfegerhandwerksgesetz in Form von nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Formblättern wurden gegen den Kläger am 17. April 2014 und 5. November 2015 Bußgeldbescheide erlassen:
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So wurden mit Bußgeldbescheid vom 17. April 2014 gegen den Kläger Geldbußen in Höhe von insgesamt 2.560,00 Euro wegen 86 fahrlässig nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllter Formblätter (Zeitraum 2.1.2013 bis 30.4.2023) und wegen 12 vorsätzlich nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllter Formblätter (Zeitraum 2.5.2023 bis 7.6.2013) festgesetzt. Über den hiergegen eingelegten Einspruch entschied das Amtsgericht … … mit (rechtskräftigem) Urteil vom … September 2014 (Az.: * … … … …*) und erklärte den Kläger schuldig, in 74 Fällen fahrlässig sowie in 10 Fällen vorsätzlich gegen das Schornsteinfegerhandwerksgesetz verstoßen zu haben. Der Kläger wurde deshalb gemäß §§ 4 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG, § 20 OWiG zu 18 Geldbußen zu je 5,00 Euro, zu 57 Geldbußen zu je 10,00 Euro, zu 6 Geldbußen zu je 15,00 Euro, zu 2 Geldbußen zu je 20,00 Euro und zu einer Geldbuße zu 40,00 Euro verurteilt. Die übrigen 14 Fällen wurden nach § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 OWiG eingestellt.
6
Mit Bußgeldbescheid vom 5. November 2015 wurden gegen den Kläger wegen 22 nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllter Formblätter (Zeitraum 23.3.2015 bis 25.7.2015) Geldbußen in Höhe von insgesamt 440,00 Euro (20,00 Euro je Formblatt) festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid wurde kein Einspruch eingelegt.
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Mit Schreiben des Landratsamts … … vom 11. Februar 2016 (Behördenakte Blatt 273 f.) wurde der Kläger wegen des o.g. nicht ordnungsgemäßen Ausfüllens von Formblättern sowie einer nach Auffassung des Landratsamts wider besseren Wissens vorgenommenen Falschinformation von Hauseigentümern zu „Bearbeitungsverboten und Sperrfristen in Feuerstättenbescheiden“ qualifiziert abgemahnt.
8
Nachdem dem Landratsamt im Jahr 2016 keine weiteren Auffälligkeiten zur Kenntnis gelangten (vgl. Vermerk vom 23.3.2018, Behördenakte Blatt 259), wurden ab 2017 die folgenden vom Kläger ausgefüllten Formblätter und/oder Messbescheinigungen vom jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und/oder vom Landratsamt … … beanstandet:
1. Formblatt vom 08.01.2017 – Anwesen M* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 1 bis A I 66
- Nr. 2.4.1 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 1 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro); Einspruch (Az.: * … … … …*) wurde am 14.2.2019 zurückgenommen
2. Formblatt und Messbescheinigung vom 09.01.2017 – Anwesen H* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 67 bis A I 91
- Nr. 2.4.2 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 2 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro); Einspruch (Az.: * … … … …*) wurde am 14.2.2019 zurückgenommen
3. Formblatt und Messbescheinigung vom 30.01.2017 – Anwesen W* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 252 bis A I 279
- Nr. 2.5.1 im streitgegenständlichen Bescheid
4. Formblatt vom 20.03.2017 – Anwesen F* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 92 bis A I 141
- Nr. 2.4.3 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 3 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 30,00 Euro); Tatvorwurf wurde in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts … … am 14.2.2019 (Az.: * … … … …*) gemäß § 47
OWiG eingestellt
5. Messbescheinigung vom 23.03.2017 – Anwesen R* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A II 1
- Nr. 2.5.8 im streitgegenständlichen Bescheid
6. Formblatt vom 11.04.2017 – Anwesen J* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 142 bis A I 153
- Nr. 2.4.4 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 4 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro); Einspruch (Az.: * … … … …*) wurde am 14.2.2019 zurückgenommen
7. Messbescheinigung vom 02.05.2017 – Anwesen D* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 286
- Nr. 2.5.3 im streitgegenständlichen Bescheid
8. Formblatt und Messbescheinigung vom 19.05.2017 – Anwesen S* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 154 bis A I 164
- Nr. 2.4.5 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 5 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro); Einspruch (Az.: * … … … …*) wurde am 14.2.2019 zurückgenommen
9. Formblatt und Messbescheinigung vom 24.07.2017 – Anwesen J* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 165 bis A I 180
- Nr. 2.4.6 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 6 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro); Einspruch (Az.: * … … … …*) wurde am 14.2.2019 zurückgenommen
10. Formblatt vom 09.09.2017 – Anwesen S* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 181 bis A I 212
- Nr. 2.4.7 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 7 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro); Tatvorwurf wurde in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts … … am 14.2.2019 (Az.: * … … … …*) gemäß § 47 OWiG eingestellt
11. Messbescheinigung vom 30.10.2017 – Anwesen E* … in K* …
- Behördenakte – Anlagenakte A II 2
- Nr. 2.5.8 im streitgegenständlichen Bescheid
12. Formblatt vom 02.11.2017 – Anwesen A* … in P* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 213 bis A I 235
- Nr. 2.4.8 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 8 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro); Einspruch (Az.: * … … … …*) wurde am 14.2.2019 zurückgenommen
13. Formblatt und Messbescheinigung vom 13.11.2017 – Anwesen T* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 236 bis A I 251
- Nr. 2.4.9 und Nr. 2.5.7 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 9 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro); Tatvorwurf wurde in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts … … am 14.2.2019 (Az.: * … … … …*) gemäß § 47 OWiG eingestellt
14. Messbescheinigung vom 01.12.2017 – Anwesen M* … in P* …
- Behördenakte – Anlagenakte A II 59 bis A II 121
- Nr. 2.5.12 im streitgegenständlichen Bescheid
15. Messbescheinigung vom 07.12.2017 – Anwesen G* … in P* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 293 bis A I 295
- Nr. 2.5.6 im streitgegenständlichen Bescheid
16. Formblatt vom 18.01.2018 – Anwesen R* … in W* …
- Behördenakte – Anlagenakte A II 199 bis A II 207
- Nr. 2.5.17 im streitgegenständlichen Bescheid
17. Messbescheinigung vom 27.01.2018 – Anwesen K* … in L* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 287 bis A I 290
- Nr. 2.5.4 im streitgegenständlichen Bescheid
18. Messbescheinigung vom 26.02.2018 – Anwesen M* … in H**
- Behördenakte – Anlagenakte A I 291 bis A I 292
- Nr. 2.5.5 im streitgegenständlichen Bescheid
19. Formblatt vom 06.03.2018 – Anwesen A* … in P* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 213 bis A I 235
- Nr. 2.4.8 im streitgegenständlichen Bescheid
- vgl. auch Nr. 10 im Bußgeldbescheid vom 18.05.2018 (Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro); Einspruch (Az.: * … … … …*) wurde am 14.2.2019 zurückgenommen
20. Messbescheinigung vom 13.03.2018 – Anwesen W* … in R* …
- Behördenakte – Anlagenakte A I 280 bis A I 285
- Nr. 2.5.2 im streitgegenständlichen Bescheid
9
Unter Hinweis auf den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. Mai 2011, die Bußgeldbescheide vom 17. April 2014 und 5. November 2015, die qualifizierte Abmahnung vom 11. Februar 2016 sowie ab 2017 aufgetretene „weitere zahlreiche Verstöße wegen falscher bzw. fehlerhaft und unbrauchbar ausgestellter Formblätter und Messbescheinigungen“ hörte das Landratsamt … … die Handwerkskammer für München und Oberbayern sowie die Kaminkehrer-Innung Oberbayern mit Schreiben jeweils vom 24. Mai 2018 (Behördenakte Blatt 253 f., 249 f.) zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an.
10
Die Handwerkskammer erhob keine Einwände (vgl. Behördenakte Blatt 255).
11
Die Kaminkehrer-Innung Oberbayern teilte mit Schreiben vom 12. Juni 2018 (Behördenakte Blatt 243 ff.) mit, dass die Innung zwar keinen umfassenden Einblick in die Arbeitsweise des Klägers habe. Aufgrund der der Innung bekannten Tatsachen bestünden jedoch Zweifel, was die Zuverlässigkeit des Klägers betreffe. Der Innung würden Kundenanfragen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Kläger, obwohl er nicht mehr die Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger innehat, immer noch hoheitliche Tätigkeiten durchführe oder diese zumindest anbiete. Mehrere Kunden hätten der Innung gegenüber sowohl 2017 als auch 2018 berichtet, dass der Kläger ihnen angeboten habe, dass er in ihrem Anwesen „Abnahmen“ nach § 78 Abs. 3 BayBO an Feuerstätten durchführt. Der Kläger habe den Kunden angeboten, für die Bauabnahmen eine geringe Pauschale anstelle der im bayerischen Kostengesetz festgesetzten Gebühren (1,14 Euro pro Arbeitsminute) zu verlangen. Da die Kunden Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Angebots gehabt hätten, hätten sich diese an die Kaminkehrer-Innung gewandt. Des Weiteren gebe es zahlreiche Beschwerden wegen Verstößen des Klägers gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Hierzu lägen der Innung Zeitungsanzeigen, Werbezettel, E-Mails und Angebotsschreiben des Klägers vor. In diesen setze der Kläger seine Wettbewerber herab und verunglimpfe diese. Zum Teil erhebe der Kläger in E-Mails mit großem Verteiler schwere Vorwürfe gegen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, ohne dies belegen zu können. Außerdem formuliere der Kläger seine Angebote sowohl aggressiv als auch irreführend, so dass sich einige Kunden bei der Innung darüber beschwert hätten. Einige Innungsmitglieder seien gegen diese unlauteren Schreiben gerichtlich vorgegangen. Der Kläger habe Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen hinnehmen müssen. Zudem hätten sowohl Kunden als auch Kollegen die Innung zu vom Kläger ausgestellten Formblättern befragt. Viele Formblätter seien lücken- oder fehlerhaft ausgefüllt gewesen und hätten deshalb vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht akzeptiert werden können. Trotz vielfacher Aufforderungen, diese in Zukunft richtig auszufüllen, seien nach wie vor keine korrekten Formblätter ausgestellt worden. Zudem sei die Tatsache problematisch gewesen, dass der Kläger auf sehr viele Formblätter Werbung für seinen Schornsteinfegerbetrieb aufgedruckt habe.
12
Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 (Behördenakte Blatt 193 ff.) hörte das Landratsamt … … den Kläger zu konkret geschilderten Vorwürfen und die deshalb beabsichtigte Gewerbeuntersagung an. Zahlreiche Formblätter und Messbescheinigungen seien vom Kläger fehlerhaft bzw. unvollständig ausgefüllt worden (siehe obige Auflistung), teils seien vom Kläger „Messbescheinigungen“ kreiert worden, die von den gesetzlichen Vorgaben zu Ausgestaltung und Inhalt solcher Bescheinigungen abweichen würden. Des Weiteren sei vom Kläger am 2. Mai 2018 eine Messung und Überprüfung von Feuerstätten mit einem Messgerät durchgeführt worden, dessen TÜV im April abgelaufen gewesen sei. Auch habe der Kläger einen Eigentümer hinsichtlich des Durchbruchs in einer Brandmauer falsch beraten, so dass der Brandschutz nicht mehr gewährleitet gewesen sei. Wahrheitswidrig erwecke der Kläger den Eindruck, dass er „Abnahmen“ im Sinne von Art. 78 Abs. 3 BayBO i.V.m. § 16 SchfHwG, die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten seien, vornehmen dürfe. Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger H* … habe der Kläger wiederholt zu Unrecht der Pflichtverletzung beschuldigt. Ein weiterer Fall gebe Anlass zu der Annahme, dass der Kläger Schornsteinfegerarbeiten ohne Auftrag durchführe.
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Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich auf das Anhörungsschreiben, welches dem Kläger am 28. Juli 2018 zugestellt wurde, (nach entsprechender Fristverlängerung) mit Schreiben datiert vom 24. Juli 2018, beim Landratsamt eingegangen am 13. September 2018, zu den einzelnen Vorfällen und Vorwürfen (vgl. Behördenakte Blatt 165 ff.). Es sei darauf hinzuweisen, dass es für eine abschließende Überprüfung der erhobenen Vorwürfe zwingend erforderlich sei, zu den einzelnen Fällen jeweils Einsicht in die von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern geführten Aufzeichnungen (inklusive Kehrbuchauszüge und Feuerstättenbescheide) zu nehmen. Da ein erheblicher Teil der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auch Gegenstand eines Bußgeldbescheids sei, sei es sinnvoll, zunächst den Ausgang dieses Bußgeldverfahrens abzuwarten. Insgesamt könne man sich bei Durchsicht und Überprüfung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des Eindrucks nicht erwehren, dass hier mit ungewöhnlichem Verfolgungseifer geradezu krampfhaft versucht werde, belastendes Material zusammenzutragen, um einen freien Handwerker als Mitbewerber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am freien Markt kaltzustellen. Es sei aber nicht Aufgabe des Landratsamts über ein Gewerbeuntersagungsverfahren aktiv in den freien Markt und Wettbewerb zugunsten bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger einzugreifen, die möglicherweise seit der Trennung von hoheitlicher und handwerklicher Tätigkeit durch ihre hoheitliche Tätigkeit allein kein ausreichendes Einkommen mehr erzielen können. Da der überwiegende Teil der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe habe entkräftet werden können und die allenfalls noch verbleibenden Vorwürfe geringfügig seien, könne von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit keine Rede sein. Nach erfolgter Akteneinsicht nahm der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom … November 2018 zu den einzelnen Vorfällen ergänzend Stellung (vgl. Behördenakte Blatt 129 ff.). Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, er habe sich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht korrekt verhalten, handle es sich nicht um eine Fragestellung, die für die Beurteilung einer Unzuverlässigkeit in gewerberechtlichem Sinn herangezogen werden könne. Soweit Mitbewerber eine Wettbewerbsverletzung als gegeben ansehen, bleibe es ihnen unbenommen, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Es sei nicht Aufgabe des Landratsamts durch gewerbliche Maßnahmen in den freien Wettbewerb einzugreifen.
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Am 24. Januar 2019 erließ das Landratsamt … … den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2019 zugestellt wurde. Dem Kläger wird darin die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks untersagt (Nr. 1 des Bescheidstenors). Dem Kläger wird ferner aufgegeben, seine Tätigkeit spätestens sieben Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 2 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Nr. 3 des Bescheidstenors). Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt (Nrn. 4 und 5 des Bescheidstenors).
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Zur Begründung berief sich das Landratsamt … … im Wesentlichen darauf, dass vom Kläger zahlreiche Formblätter und Messbescheinigungen fehlerhaft bzw. unvollständig ausgefüllt worden seien. Würden alle frei beauftragten Kehrbetriebe die Formblätter und Messbescheinigungen ebenso wie der Kläger falsch oder unvollständig übermitteln, wäre die Führung des Kehrbuchs und damit die Kontrolle durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in sicherheitsrelevanter Weise nicht mehr möglich. Kein anderer frei beauftragter Kehrbetrieb lege in nennenswerter Zahl fehlerhaft ausgefüllte Nachweise über durchgeführte Schornsteinfegerarbeiten vor. Die eklatante Häufung fehlerhafter Nachweise beim Kläger sei hingegen bemerkenswert. Sie lasse einen Hang zur Nichtbeachtung von wichtigen berufsspezifischen Rechtsvorgaben erkennen. Der hierdurch sowohl bei den betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern als auch beim Landratsamt … … ausgelöste Verwaltungsaufwand sei immens. Es obliege der Sorgfaltspflicht jedes frei beauftragten Kehrbetriebs, sich die jeweiligen aktuellen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und die Daten des Feuerstättenbescheids einschließlich der Objektnummern dann richtig und vollständig auf den Nachweis-Formblättern einzutragen. Andernfalls handle es sich um eklatante Mängel. Weitere Erkenntnisse in anderer Hinsicht (kreierte „Messbescheinigungen“, zusätzliche Bemerkungen in Messbescheinigungen, Verwendung eines Messgeräts ohne gültigen TÜV, falsche Beratung) würden zeigen, dass der Kläger offenkundig nicht gewillt sei, sich rechtlich einwandfrei zu verhalten. Weitere Verhaltensweisen würden das Bild des Klägers als unzuverlässigen Gewerbetreibenden abrunden: So seien Aussagen des Klägers geeignet, bei Hauseigentümern Unsicherheiten über die Befugnisse freier Kaminkehrer hervorzurufen. Auch habe der Kläger Hauseigentümer immer wieder animiert, von ihm vorgefertigte Schreiben zu unterzeichnen, in denen – fälschlicherweise – von Bearbeitungsverboten und Sperrfristen in Feuerstättenbescheiden die Rede sei und mit denen Anträge gestellt würden, die Fristen für Kehr- und Überprüfungstätigkeiten auf das ganze Kalenderjahr auszudehnen. Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger H* … habe der Kläger wiederholt zu Unrecht der Pflichtverletzung beschuldigt. Dies lasse das Bild eines Gewerbetreibenden erkennen, der nicht davor zurückschrecke, vorsätzlich Unwahrheiten zu verbreiten. Ein weiterer Fall gebe Anlass zu der Annahme, dass der Kläger Schornsteinfegerarbeiten ohne Auftrag durchführe. Die Fülle der Verstöße rechtfertige keine günstige Prognose. Trotz zweier rechtskräftiger Bußgeldbescheide und der qualifizierten Abmahnung vom 11. Februar 2016 habe der Kläger nicht erkennen lassen, dass er sich um eine Besserung seiner Arbeitsweise bemühe. Im Gegenteil hätten seine Verfehlungen wieder stark zugenommen. Die zahlreichen Verstöße insbesondere beim fehlerhaften Ausfüllen der Formblätter und Messbescheinigungen würden (unabhängig vom Verfahrensstand des anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens) unzweifelhaft belegen, dass dem Kläger die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen gleichgültig sei. Die Untersagung des Gewerbes sei zum Schutz der Allgemeinheit auch erforderlich. Mit dem Wegfall des Kehrmonopols habe der Gesetzgeber besonderen Wert auf die wahrheitsgemäße und vollständige Ausfüllpflicht nicht nur der Formblätter zum Nachweis der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten gelegt, sondern auch der zugehörigen Messbescheinigungen. Die vom Kläger begangenen Verfehlungen beträfen keine unbeachtlichen Formalien, sondern würden eine unmittelbare sicherheitsrelevante Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Klägers betreffen. Mit der Gefahr für die Führung des Kehrbuchs und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Kontrollaufgaben der betroffenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sei ein gewerberechtliches Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Es handle sich nur um eine Teiluntersagung. Es stehe dem Kläger frei, weiterhin als Energieeinsparberater, Dienstleister an Feuerstätten und Kamin und Kesselreiniger tätig zu sein.
16
Mit Fax vom *. Februar 2019 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und zuletzt beantragen,
den Bescheid des Landratsamts … … vom 24. Januar 2019 aufzuheben.
17
Zur Begründung äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers nochmals zu den einzelnen Vorwürfen und führte daneben im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vom Landratsamt angeführten, die Formblätter und Messbescheinigungen betreffenden Fehlern ausschließlich um formale Fehler, wie zum Beispiel die Angabe eines falschen Datums des Feuerstättenbescheids oder anderer Objektmerkmale handle. Prüfungs- und Messergebnisse des Klägers seien zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. Angesichts der Tatsache, dass die formalen Angaben von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern in den Feuerstättenbescheiden selbst generiert würden, würden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu jeder Zeit über die erforderlichen Informationen zu den einzelnen Anwesen und Kehrstellen verfügen. Auf den Kehrberichten (Formblatt und Messbescheinigung) würden diese Daten an die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dann nur zurückgespiegelt werden. Es seien deshalb für jedes Kehrobjekt mehrfach redundante Merkmale vorhanden, sodass auch bei kleinen formalen Fehlern jederzeit eine Zuordnung der Kehrberichte zu den Liegenschaften gegeben sei, wie sich im Übrigen auch anhand der Fehlerliste des Landratsamts ohne Weiteres nachvollziehen lasse. Die Führung des amtlich vorgeschriebenen Kehrbuchs oder das angeführte „Schutzbedürfnis der Allgemeinheit“ seien also zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Die häufig beanstandeten Abweichungen bei den Typdaten der Heizungsanlagen beträfen nur die Messbescheinigungen, die nicht von der Bußgeldvorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG umfasst seien. Fehler im Formblatt würden aber nur dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn unrichtige Angaben gemacht werden. Formale Formfehler würden hingegen nicht unter § 24 Abs. 1 SchfHwG fallen. Eine objektive Beurteilung der dem Kläger zur Last gelegten Verstöße würde voraussetzen, dass man sich damit auseinandersetzt, wie sich die Tätigkeit eines frei tätigen Kaminkehrers in der täglichen Praxis darstellt. Da die frei tätigen Kaminkehrer keinen digitalen Zugriff auf die nur unregelmäßig aktualisierten Feuerstättenbescheide hätten, seien sie auf die papiermäßige Übermittlung dieser Feuerstättenbescheide durch die Feuerstätteneigentümer angewiesen. Die Zustellung der Feuerstättenbescheide an die jeweiligen Eigentümer erfolge selten nachverfolgbar durch Postzustellungsurkunde. Dies führe in der Praxis dazu, dass Eigentümer nicht selten über keine aktuellen Feuerstättenbescheide verfügen und dementsprechend dem frei tätigen Kaminkehrer nur den ihnen bekannten letzten Feuerstättenbescheid vorlegen könnten. In diesem System sei daher mit Schreib- und Übertragungsfehlern zu rechnen. Um die Zuverlässigkeit eines frei tätigen Kaminkehrers objektiv beurteilen zu können, müsste eine rechnerisch ermittelte Fehlerquote aller seiner Kehrberichte erfolgen und nicht eine einfache Kumulierung von Fehlern über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg. Eine (qualifizierte) objektive Bewertung der Fehlerquote würde einen landkreisübergreifenden, wenn nicht sogar bezirksweiten Vergleich der Fehlerquoten bei allen frei tätigen Kaminkehrern, aber auch bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, soweit diese handwerklich und nicht hoheitlich tätig sind, voraussetzen. In dem angefochtenen Bescheid werde dem Kläger ohne entsprechende Auswertung pauschal unterstellt, er habe alle Fehler vorsätzlich begangen, obwohl dies weder der Realität entspreche noch bewiesen werden könne. Die abweichenden Objektnummern auf den Formblättern seien häufig darauf zurückzuführen, dass der Kläger eine andere Software benutze als der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Der jeweils betroffene bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hätte sich problemlos mit dem Kläger in Verbindung setzen und um eine entsprechende Korrektur bitten können. Hinsichtlich fehlender Unterschriften von Eigentümern werde darauf hingewiesen, dass der Kläger normalerweise das Formblatt im Original an den jeweiligen Kunden übersende und darauf farbig markiere, wo der Kunde das Formblatt zu unterzeichnen hat, um es dann nach Rücksendung durch den Kunden an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten zu können. Zudem könne es nicht dem ausführenden Kaminkehrer angelastet werden, wenn er das Formblatt infolge fehlender Kenntnis (zum Beispiel des aktuellen Feuerstättenbescheids) objektiv teilweise unvollständig oder unrichtig ausfülle. Der Kläger habe auch keine Messbescheinigungen selbst kreiert, sondern in den vom Landratsamt genannten Fällen Vordrucke der Software-Firma … benutzt, die von dem Software-Hersteller in Zusammenarbeit mit der Kaminkehrer-Innung entwickelt worden sei. Die von der Aufsichtsbehörde in den Messbescheinigungen vermissten Parameter seien nicht für Gasheizungen – wie hier – relevant, sondern nur für Ölheizungen. Bei Eingabe des Brennstoffes Gas werde der Vordruck von der genannten Software automatisch konfiguriert. Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger H* … habe der Kläger der Pflichtverletzung beschuldigt, da Mängel, die zur Amtsenthebung des Klägers als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger im Jahr 2011 geführt hätten, erst Jahre später bzw. teilweise bis heute nicht behoben worden seien. Gleiche Sachverhalte würden von der Aufsichtsbehörde sehr unterschiedlich bewertet werden. Es bleibe festzuhalten, dass die tatsächlich verbleibenden, dem Kläger zur Last gelegten Verstöße sich über einen Zeitraum von vielen Jahren erstreckt hätten und angesichts ihrer geringen Zahl und ihrer Qualität mit Sicherheit nicht geeignet seien, dem Kläger die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks zu untersagen, d.h. im Ergebnis ein Berufsverbot auszusprechen. Seit der Öffnung des Marktes komme es zu einem starken Wettbewerb zwischen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und den frei tätigen Kaminkehrern. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden bestehe nicht darin, intensiv und einseitig nur bei den frei tätigen Kaminkehrern nach Verstößen zu suchen, um sie über die Untersagung der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks als Konkurrenten aus dem Markt zu nehmen, sondern darin, sowohl die frei tätigen Kaminkehrer als auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu überwachen und zu prüfen, um zu verhindern, dass durch fehlerhafte Arbeit oder nicht ordnungsgemäße Feuerstättenprüfungen Gefahren für Leib und Leben der Bewohner entstehen. Gegen einen weiteren Bußgeldbescheid des Landratsamts … … vom 16. Januar 2020 habe der Kläger Einspruch eingelegt (Az.: * … … … …*). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … … am 1. Oktober 2020 sei dem Landratsamt … … aufgegeben worden, für sämtliche in dem Bußgeldbescheid aufgeführten Anwesen die Kehrbuchauszüge anzufordern und dem Gericht vorzulegen sowie abzuklären, ob die Eigentümer der einzelnen Objekte auf den Feuerstättenbescheiden korrekt angegeben worden seien. Man müsse sich in diesem Zusammenhang schließlich auch die Frage stellen, warum es bezüglich der Tätigkeit des Klägers ausschließlich im Landkreis … … zu zahlreichen Beanstandungen gekommen sei, obwohl der Kläger im gleichen Zeitraum in zahlreichen weiteren Landkreisen, wie zum Beispiel in den Landkreisen F* …, E* …, E* …, I* …, M* … und K* … beruflich aktiv gewesen sei und es dort in den zurückliegenden Jahren zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei.
18
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
19
Der Bevollmächtigte des Klägers versuche die Verstöße des Klägers zu bagatellisieren und die gesetzlichen Sorgfaltspflichten herunterzuspielen. Mit der gesetzlichen Verpflichtung, Formblätter und Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen, treffe die Schornsteinfeger ein hohes Maß an Verantwortung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Empfänger des Formblatts müsse sich auf die Angaben im Formblatt und in den Bescheinigungen verlassen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kläger wiederkehrend falsche Datierungen verwende, könne sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch nicht darauf verlassen, dass die anderen Daten im Formblatt zutreffend sind. Die Darstellung des Klägerbevollmächtigten zur Übermittlung der Feuerstättenbescheide an die Feuerstätteneigentümer sei irreführend. Eine (förmliche) Zustellung der Feuerstättenbescheide sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, vielmehr könnten Feuerstättenbescheide auch durch einfachen Brief bekanntgegeben werden. Die Behauptung, dass schon die Eigentümer nicht selten über keine aktuellen Feuerstättenbescheide verfügen würden, sei nicht belegt. Solche Probleme seien in den letzten Jahren von keinem anderen Schornsteinfeger gegenüber dem Landratsamt mitgeteilt worden. Hingegen seien dem Landratsamt vereinzelt Fälle bekannt, in denen der Eigentümer den übersandten aktuellen Feuerstättenbescheid verlegt hatte. Es obliege der Sorgfaltspflicht jedes frei beauftragten Kehrbetriebs, sich die jeweiligen aktuellen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und die Daten des Feuerstättenbescheids sowie alle anderen relevanten Daten dann richtig und vollständig auf den Nachweis-Formblättern einzutragen. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht … … am 14. Februar 2019 (Einspruch gegen Bußgeldbescheid) habe der Kläger gegenüber dem Vorsitzenden angegeben, er benötige keine aktuellen Feuerstättenbescheide, um die Arbeiten durchzuführen, da er über genügend Erfahrung verfüge. Weshalb im Übrigen aufgrund der Übersendung von Feuerstättenbescheiden mit einfachem Brief mit Schreib- und Übertragungsfehlern zu rechnen sein solle, erschließe sich dem Landratsamt nicht. Seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falscher Daten in den Formblättern durchgeführt worden. In drei Fällen sei das Verfahren eingestellt worden, in sieben Fällen habe der Kläger den Einspruch zurückgezogen. Ein weiteres Verfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sei derzeit anhängig. Im Rahmen dieses noch nicht abgeschlossenen Verfahrens (Stand 12.1.2021) habe der Kläger bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht … … am 1. Oktober 2020 erneut eingeräumt, dass er Arbeiten in den Anwesen durchführe, ohne sich den aktuellen Feuerstättenbescheid zeigen zu lassen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren „T* …“ und „W* …“ mit Verfügung vom 29. Januar 2019 eingestellt habe. Die Verfahren hätten daher bezüglich des strafrechtlichen Verdachts dem streitgegenständlichen Bescheid nicht mehr zugrunde gelegen, wohl aber die Tatsache der falsch ausgefüllten Messbescheinigung im Fall „W* …“. Der Vorgang „T* …“ sei insoweit noch beispielhaft in der vorgelegten Behördenakte enthalten, da der Kaminkehrer-Innung Oberbayern mehrere Fälle bekannt seien, in denen der Kläger Angebote für Abnahmen gemacht habe (vgl. Schriftsatz des Landratsamts vom 20.3.2019).
20
Mit Beschluss vom 16. November 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
21
Am 12. Januar 2021 wurde in der Sache mündlich verhandelt. Die Beteiligten erklärten zu Protokoll des Gerichts ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
22
Die Klagepartei hat mit Schriftsätzen vom … März 2021 und … Mai 2021 in der Sache ergänzend Stellung genommen und die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts … … im Verfahren * … … … … sowie die Beiziehung der Kehrbücher bzw. der Kehrbuchauszüge für die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Objekte ab dem Jahr 2013 bzw. 2017 „zu Beweiszwecken“ beantragt.
23
Die Beklagtenpartei hat mit Schriftsätzen vom 8. April 2021, 22. April 2021, 5. Juli 2023, 5. Oktober 2023, 9. Juli 2024 und 1. August 2024 in der Sache ergänzend Stellung genommen bzw. ergänzende Unterlagen vorgelegt.
24
Das Amtsgericht … … hat mit (rechtskräftigem) Urteil vom … Mai 2022, Az.: * … … … … (2), den Einspruch des Klägers gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamts … … vom 16. Januar 2020 (Geldbuße in Höhe von insgesamt 580,00 Euro wegen 13 nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllter Formblätter im Zeitraum 6.11.2018 bis 4.10.2019) verworfen.
25
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26
Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Prozessparteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
27
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28
Der Bescheid des Landratsamts … … vom 24. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29
1. Das Landratsamt hat dem Kläger zu Recht die weitere Ausübung des „Schornsteinfegerhandwerks“ im stehenden Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt.
30
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit u.a. des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids vor (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
31
1.1 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es dabei nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss vielmehr die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff.; BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8).
32
Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26.98 – juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.3.1988 – 1 B 17.88 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 20). Dies bedeutet aber nicht, dass die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände bei rechtswidrigem Verhalten des Gewerbetreibenden ausnahmslos in jedem Fall bejaht werden können, ohne dass hierbei die Frage in den Blick genommen würde, inwieweit Pflichtverletzungen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurden. Ist ein strafrechtlich geahndetes persönliches Fehlverhalten des Gewerbetreibenden Anlass für die Prüfung einer Gewerbeuntersagung, so kann die Prüfung, ob sich der Gewerbetreibende künftig erneut falsch verhalten und damit die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten gefährden wird, regelmäßig nicht zutreffend beurteilt werden, ohne zum Einen die Gründe für das Verhalten des Gewerbetreibenden zu kennen und zum Andern zu berücksichtigen, ob sich der Betreffende der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Nicht das Strafurteil, sondern nur das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu dem Urteil geführt hat, kann eine Gewerbeuntersagung erfordern. Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zu Grunde gelegen hat und in eigener Verantwortung prüfen, ob die der Bestrafung zu Grunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen. Hierbei können schuldmindernde Umstände eine Rolle spielen (BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 22 ZB 16.284 – juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 22 ZB 16.366 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle dabei so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 18.9.2023 – 22 ZB 22.2170 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 22 ZB 16.366 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 36 ff.).
33
Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen dabei nicht im Rahmen des im Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheids betriebenen Gewerbes eingetreten sein. Es kommt lediglich darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1994 – 1 B 234.94 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 17.10.2022 – 22 ZB 22.856 – juris Rn. 21). Darüber hinaus kann selbst ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 22 ZB 21.229 – juris Rn. 17 f.; BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 21.8.2012 – 22 C 12.1256 – juris Rn. 8 f.).
34
Nach ständiger Rechtsprechung können zudem nicht nur einzelne erhebliche Verstöße, sondern auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen die Rechtsordnung, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie erkennen lassen, dass der Betroffene entweder nicht willens oder in der Lage ist, sich an geltende Vorschriften zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 22 ZB 21.2390 – juris Rn. 53; OVG NW, B.v. 18.7.2022 – 4 B 115.21 – juris Rn. 9; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL Dezember 2023, § 35 Rn. 38 ff.; Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 12 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
35
Bei Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten gelten die obigen Ausführungen zu strafrechtlichen Verurteilungen entsprechend. Die zuständige Behörde ist dabei nicht gehindert, auch solche Bußgeldentscheidungen zu berücksichtigen, die, weil die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO), nicht im Gewerbezentralregister eintragen werden (vgl. zum Ganzen: Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL Dezember 2023, § 35 Rn. 43 f.).
36
Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen kommen grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht, es sei denn, sie stellen gleichzeitig eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar; denn öffentlichrechtliche Belange sind nicht berührt. Die Beteiligten sind zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine andere Betrachtung kann jedoch angebracht sein, wenn ein Gewerbetreibender beispielsweise hartnäckig und in erheblichem Umfang wettbewerbsrechtliche Vorschriften missachtet, um sich dadurch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten seiner Geschäftspartner zu verschaffen (Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL Dezember 2023, § 35 Rn. 62).
37
Daran gemessen war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig und die Prognose des Landratsamts gerechtfertigt, dass der Kläger sein Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Die Vielzahl der Beanstandungen und die Tatsache, dass es wiederholt zu ähnlichen Beanstandungen kam, zeigen, dass der Kläger entweder nicht willens oder in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Der Umgang des Klägers mit Fehlern lässt in der Gesamtschau zudem auch auf einen Charakter des Klägers schließen, der die negative Zukunftsprognose des Landratsamts trägt.
38
1.2 Der Kläger hat wiederholt pflichtwidrig Formblätter und Messbescheinigungen nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllt.
39
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) hat jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 SchfHwG ein nach Maßgabe der KÜO vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen, § 4 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen, § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln, § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG. Auch nach der bis 21. Juli 2017 geltenden Fassung des § 4 SchfHwG war die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern über Formblätter nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG. Die Formblätter waren durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen, § 4 Abs. 2 SchfHwG.
40
Soweit die in das Kehrbuch einzutragenden Daten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4 SchfHwG und tragen diese in das Kehrbuch ein (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 SchfHwG genannten Frist zugegangen sind und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde, § 25 Abs. 1 SchfHwG. In der ursprünglichen Gesetzesbegründung zu § 25 SchfHwG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Regelfall vor der Benachrichtigung der Behörde zunächst bei den Eigentümern nachfragen, ob die Arbeiten erledigt worden sind (BT-Drs. 16/9237 S. 36). Eine Verpflichtung zur Nachfrage vor Meldung an die Zweitbescheidbehörde, besteht jedoch nicht. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Nachfrage beim Eigentümer beabsichtigt, muss er beachten, dass seine Meldung an die Zweitbescheidbehörde unverzüglich zu erfolgen hat. In der Literatur wird daher – nachvollziehbar – die Auffassung vertreten, dass diese „Nachfrageaktion“ nicht mehr als eine Woche beanspruchen darf, da nach einer Woche die Meldung spätestens in Richtung Zweitbescheidbehörde erfolgen sollte (vgl. Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 25 Rn. 4 ff.; Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage April 2019, § 25 SchfHwG Rn. 4 ff.). Inhalt der Meldung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 25 Abs. 1 SchfHwG wird in der Regel sein, dass das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 SchfHwG genannten Frist zugegangen sind und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Möglich ist aber auch, dass das Formblatt und die Bescheinigungen vorliegen und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Zweitbescheidbehörde meldet, dass diese Nachweise verspätet zugegangen sind, oder meldet, dass das Formblatt und/oder die Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage April 2019, § 25 SchfHwG Rn. 18 f., 34). Fehlt auf dem Formblatt beispielsweise die Unterschrift des Eigentümers oder das Datum des Feuerstättenbescheids ist nicht das des aktuellen Bescheids, ergibt sich aber aus dem Formblatt die ordnungsgemäße Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, muss die Zweitbescheidbehörde als Herrin des Zweitbescheidsverfahrens einzelfallbezogen und eigenverantwortlich die Entscheidung treffen, ob sie einen Zweitbescheid erlässt oder nicht. Sie wird dabei berücksichtigen müssen, dass der Zweitbescheid kein Instrument der Bestrafung ist, sondern als Ordnungsverfügung der präventiven Gefahrenabwehr dient. Der Zweitbescheid ist grundsätzlich zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz, geeignet, erforderlich und angemessen, solange der Eigentümer den bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkommt. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage April 2019, § 25 SchfHwG Rn. 34; OVG NW, B.v. 26.7.2018 – 4 B 967/18 – juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris Rn. 12 ff.; VG SH, B.v. 24.11.2021 – 6 B 32/21 – juris Rn. 15 f.).
41
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung – hier die KÜO – die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 SchfHwG vorgesehenen Daten entnehmen kann. Gemäß § 5 Satz 1 KÜO ist für die Formblätter nach § 4 Abs. 1 SchfHwG und die Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 KÜO ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu § 5 KÜO zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 KÜO ist dem Formblatt als Anlage beizufügen, § 5 Satz 2 KÜO.
42
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit der KÜO (vormals § 4 Abs. 2 SchfHwG) das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt. Ein solche Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Abs. 1 OWiG, § 24 Abs. 2 SchfHwG mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/9237 S. 36) handeln Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausführen, ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 5 SchfHwG, wenn sie Formblätter nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig ausfüllen, insbesondere Mängel verschweigen, sowie wenn sie Mängel, bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig melden. Die Formblätter sollen es nach den im Gesetzgebungsverfahren maßgeblichen Erwägungen ermöglichen, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG zu kontrollieren (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 30).
43
§ 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG n.F. bzw. § 4 Abs. 2 SchfHwG a.F. legt dem ausführenden Schornsteinfeger die Pflicht auf, die Formblätter zum Nachweis der Arbeiten ohne Wenn und Aber „wahrheitsgemäß und vollständig“ auszufüllen. Auch die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 3 KÜO müssen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG n.F. wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden. Die Formblätter dienen der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der mit den übermittelten Daten das von ihm revisionssicher zu führende Kehrbuch (§§ 19, 13 SchfHwG) befüllen muss. Der Gesetzgeber betont die wahrheitsgemäße und vollständige Ausfüllpflicht also deshalb besonders, weil der Formblattnachweis den Wegfall des Kehrmonopols gleichsam kompensiert. Würden alle frei beauftragten Kehrbetriebe die Formblätter falsch oder unvollständig übermitteln, wäre die Führung des Kehrbuches und damit die Kontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in sicherheitsrelevanter Weise nicht mehr möglich. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Empfänger des Formblatts und der Bescheinigungen muss sich auf die Angaben im Formblatt und den Bescheinigungen verlassen können. Er selbst nimmt die Anlagen gegebenenfalls nur in Verbindung mit der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) oder bei der Bauabnahme (vgl. § 16 SchfHwG) zur Kenntnis. Insoweit erfordert die Umsetzung des Nachweissystems mit Hilfe des Formblatts und der Bescheinigungen von allen Beteiligten ein hohes Maß an Verantwortung und Kooperation (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.7.2017 – 22 C 17.700 – juris Rn. 17; VG Köln, B.v. 9.7.2020 – 1 L 360/20 – juris Rn. 94 ff.; VG Augsburg, U.v. 14.9.2017 – Au 5 K 16.1782 – juris Rn. 32; Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 4 Rn. 30 ff.; Arndt in Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, 43. Aktualisierung 2020, § 4 SchfHwG Rn. 2, 5, § 19 SchfHwG Rn. 3; Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage April 2019, § 4 SchfHwG Rn. 8, 21 ff.).
44
Der ausführende Schornsteinfeger hat sich die jeweiligen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und dann unter anderem die Daten des Feuerstättenbescheids richtig und vollständig auf den Nachweis-Formblättern einzutragen (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2017 – 22 C 17.700 – juris Rn. 20; VG Köln, B.v. 9.7.2020 – 1 L 360/20 – juris Rn. 101; VG Augsburg, U.v. 14.9.2017 – Au 5 K 16.1782 – juris Rn. 32). Bescheinigungen nach § 4 Abs. 3 KÜO über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung sind keine Formblätter, denn in § 4 SchfHwG und § 5 KÜO wird ausdrücklich zwischen Formblättern im Sinne von § 4 Abs. 1 SchfHwG und Bescheinigungen im Sinne von § 4 Abs. 3 KÜO differenziert. Nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllte Bescheinigungen nach § 4 Abs. 3 KÜO erfüllen daher bislang nicht den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG (vgl. Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 24 Rn. 21 f.; Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage April 2019, § 4 SchfHwG Rn. 25, 31, § 24 Rn. 42; AG Detmold, U.v. 10.10.2014 – 4 OWi – 35 Js 1089/14 – 343/14 – juris Rn. 11 zu § 4 Abs. 2 SchfHwG a.F.). Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist insoweit in § 24 Abs. 1 SchfHwG nunmehr eine Ergänzung um die ebenfalls zu übersendenden Bescheinigungen vorgesehen. Diese sowie weitere Ergänzungen werden als notwendig erachtet, da die ordnungsgemäße Kehrbuchführung den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ohne die fristgemäße und vollständige Übermittlung unmöglich ist oder zumindest deutlich erschwert wird (BT-Drs. 20/13085 S. 9, 22).
45
Den genannten Anforderungen genügten vom Kläger ausgefüllte Formblätter und Bescheinigungen, die dem jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Nachweise übermittelt wurden, wiederholt nicht:
46
1.2.1 Das vom Kläger vermeintlich am 8. Januar 2017 unterschriebene Formblatt (Nr. 2.4.1 im streitgegenständlichen Bescheid) weist erhebliche Unstimmigkeiten auf. Laut Feuerstättenbescheid vom 31. Januar 2017 waren die Arbeiten im Anwesen M* … zwischen 01.07. und 31.10. durchführen zu lassen (Behördenakte – Anlagenakte A I 53 ff.). Nachdem kein Nachweis über die Arbeiten vorgelegt wurde, wandte sich das Landratsamt P* … mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 an den Eigentümer und kündigte den Erlass eines Zweitbescheids an, sofern die Arbeiten nicht innerhalb der Nachfrist durchgeführt und nachgewiesen werden. In dem daraufhin vom Kläger mit E-Mail vom 10. Januar 2018 übermittelten Formblatt datiert vom 8. Januar 2017 (Behördenakte – Anlagenakte A I 59 f.) wird das Datum des Feuerstättenbescheids mit „24.05.2013“ angegeben, die Objektnummer laut Feuerstättenbescheid mit „…“ und als Tag der Arbeitsausführung „08.01“. Des Weiteren wurde im Formblatt folgende Textpassage aufgenommen: „Da die Arbeiten vor der Feuerstättenschau 2017 vom 31.01.2017 ausgeführt waren, ist es erst 2018 möglich die neuen Zeiträume einzuhalten“. Die Unterschrift des Eigentümers fehlt. Die weitere Recherche des Landratsamts ergab, dass dem Feuerstättenbescheid vom 31. Januar 2017 ein Feuerstättenbescheid vom 15. September 2011 (Behördenakte – Anlagenakte A I 50 f.) an den alten Eigentümer vorangegangen war, nach dem die Arbeiten im Anwesen zwischen 01.04. und 01.06. bzw. zwischen 01.02. und 15.03. durchführen zu lassen waren. Nach § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG gilt ein Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger, wobei es auf die Kenntnis des Rechtsnachfolgers nicht ankommt (vgl. BT-Drs. 18/12493 S. 49; VG Bayreuth, GB v. 13.3.2024 – B 8 K 21.1277 – juris Rn. 28 f. m.w.N.). Das vermeintliche Datum der Unterschrift des Klägers weist somit offenkundig Unstimmigkeiten zu Ausführungen im Formblatt an anderer Stelle auf, denn am 8. Januar 2017 konnte der Kläger noch nichts von einem Feuerstättenbescheid vom 31. Januar 2017 gewusst haben (vgl. oben zitierte Textpassage). Auch die auf dem Formblatt angegebene Objektnummer („…“) ist im Übrigen eine Kombination aus der Objektnummer des Feuerstättenbescheids vom 31. Januar 2017 („…“) und der Kundennummer des Feuerstättenbescheids vom 15. September 2011 („* * … * …“). Widersprüchliche und falsche Angaben auf Formblättern wie diese bringen für alle Beteiligten zeitaufwendige Aufklärungsarbeiten mit sich, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch den Kläger unschwer vermeidbar gewesen wären. Der Einspruch (Az.: * … … … …*) gegen Nr. 1 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 (Geldbuße wegen falschem Datum des Feuerstättenbescheids sowie datumsmäßiger Unstimmigkeiten) wurde vom Kläger zwischenzeitlich auch zurückgenommen.
47
Da die vom Kläger verrichteten Arbeiten zeitlich weder mit den festgelegten Durchführungszeiträumen im alten noch im neuen Feuerstättenbescheid in Einklang zu bringen sind, erschließt sich die vom Kläger geäußerte Entrüstung über die Beanstandung auch insoweit nicht. Der Kläger scheint zu verkennen, dass die Festlegung der konkreten Durchführungszeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten im Feuerstättenbescheid (innerhalb der gesetzlichen Grenzen) im pflichtgemäßen Ermessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers steht. Nur auf diesem Wege kann sowohl den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer als auch dem Gesichtspunkt einer effektiven Aufgabenwahrnehmung innerhalb eines Kehrbezirks Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 53 ff.; nunmehr auch ausdrücklich geregelt in § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchfHwG).
48
1.2.2 Auf einem aktenkundigen, vom Kläger unterschriebenen Formblatt vom 9. Januar 2017 (Nr. 2.4.2 im streitgegenständlichen Bescheid) fehlt das Datum des Feuerstättenbescheids gänzlich. Nach dem Feuerstättenbescheid vom 31. Januar 2017 waren die Arbeiten im Anwesen H* … („Objektnummer: …“) zwischen 01.01. und 30.04. durchführen zu lassen (Behördenakte – Anlagenakte A I 89 ff.). Nach dem alten Feuerstättenbescheid vom 30. September 2011 („Kundennummer: * * … * …“) waren die Arbeiten zwischen 15.03. und 01.05. bzw. zwischen 01.02. und 15.03. durchführen zu lassen (Behördenakte – Anlagenakte A I 83 f.). Auch hier wandte sich das Landratsamt mit Schreiben vom 16. Juni 2017 wegen fehlendem Arbeitsnachweis an den Eigentümer. Der Einspruch (Az.: * … … … …*) gegen Nr. 2 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 (Geldbuße wegen fehlendem Datum des Feuerstättenbescheids) wurde vom Kläger zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen.
49
Zwar ist richtig, wie die Klagepartei anführt, dass der Feuerstättenbescheid vom 31. Januar 2017 dem Kläger und auch dem Eigentümer am 9. Januar 2017 noch nicht vorgelegen haben konnte, dies entbindet den Kläger aber nicht von seiner Pflicht, das Datum des letzten ihm bekannten Feuerstättenbescheids auf dem Formblatt einzutragen.
50
Darüber hinaus wurden vom Kläger auch auf der Messbescheinigung vom 9. Januar 2017 falsche Angaben zum vorhandenen Wärmetauscher und zum vorhandenen Brenner gemacht.
51
1.2.3 Auf einem weiteren von Kläger und Eigentümer vermeintlich am 30. Januar 2017 unterschriebenen Formblatt (Nr. 2.5.1 im streitgegenständlichen Bescheid) gab der Kläger das Datum des Feuerstättenbescheids mit „31.01.2017“ und die Objektnummer „…“ an. Bei Erhalt eines solchen Formblatts drängt sich erneut die Frage auf, ob die bzw. welche der angegebenen Daten korrekt sind und welcher Feuerstättenbescheid dem Kläger bei Durchführung der Arbeiten vorlag. Nach dem Feuerstättenbescheid vom 31. Januar 2017 waren die Arbeiten zwischen 01.02. und 30.04 bzw. zwischen 01.08. und 31.10. durchführen zu lassen (Behördenakte – Anlagenakte A I 277 ff.). Für eine Durchführung der Arbeiten durch den Kläger vor dem 31. Januar 2017 spricht, dass der vom Kläger auf der Messbescheinigung (datiert vom 30. Januar 2017, „…“) angegebene Wärmetauscher am 31. Januar 2017 ausgetauscht wurde.
52
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Az.: … … …*) gegen Kläger wegen Urkundenfälschung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom … Januar 2019 (Behördenakte – Anlagenakte A I 253) hindert weder das Landratsamt noch das Gericht, die gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen einer Unzuverlässigkeit ergeben. Grundlage für die Entscheidung in Bezug auf die (Un-)Zuverlässigkeit ist – wie ausgeführt – nicht die strafgerichtliche Entscheidung, sondern der zugrundeliegende Lebenssachverhalt. Maßgeblich ist, ob zur Überzeugung der zuständigen Verwaltungsbehörde und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte feststeht, dass der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens steht demnach einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der Erkenntnisse in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 – juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 28.4.1998 – 3 B 174/97 – juris Rn 4; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 22 ZB 16.366 – juris Rn. 20 f. m.w.N.).
53
Der Einwand des Klägerbevollmächtigten in seinen Stellungnahmen vom … und … November 2018, dass auch an die Möglichkeit gedacht werden sollte, dass das bereits am 30. Januar 2017 ausgefüllte Formblatt auf die Aufforderung des Landratsamts, die Durchführung der Arbeiten nachzuweisen, erst nachträglich mit dem Datum des Feuerstättenbescheids versehen worden sein könnte, entlastet den Kläger nicht von dem Vorwurf auch hier auf einem Formblatt unstimmige Angaben gemacht zu haben, die Anlass zu weiteren Recherchen insbesondere durch das Landratsamt gaben. Die „Nachträge“ erfolgten nicht etwa handschriftlich auf einem im Übrigen elektronisch ausgefüllten und bereits unterschriebenen Formblatt, sondern ebenfalls elektronisch im Formblatt. Ohne jegliche (unaufgeforderte) Erläuterung zu oder Kenntlichmachung von vermeintlichen Nachträgen als solcher, zeigt der Kläger aber gerade, dass er keinen gesteigerten Wert auf die Nachvollziehbarkeit seiner Angaben für Dritte und damit auch für den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und das Landratsamt legt. Geht man davon aus, dass die Arbeiten am 30. Januar 2017 vorgenommen wurden, bleibt jedenfalls ungeklärt, wann der Kläger und insbesondere auch der Eigentümer das Formblatt (mit den „Nachträgen“) tatsächlich unterschrieben haben.
54
1.2.4 Der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem vom Kläger ausgefüllten Formblatt vom 20. März 2017 (Nr. 2.4.3 im streitgegenständlichen Bescheid) wurde aus Sicht des Gerichts hingegen wohl zu Recht – in der Gesamtschau für das streitgegenständliche Verfahren aber ohne entscheidungserhebliche Relevanz – eingestellt (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts … … am 14.2.2019, Az.: * … … … …, vorgelegt mit Schriftsatz des Landratsamts vom 9.7.2024). Auf dem beanstandeten Formblatt vom 20. März 2017 gab der Kläger als Datum des Feuerstättenbescheids den 13. Juni 2015 an. Da das Landratsamt in seinem Anschreiben an den Eigentümer vom 1. März 2017 (Behördenakte – Anlagenakte A I 122) und damit relativ kurze Zeit vor Ausführung der Arbeiten am 20. März 2017 selbst auf den Feuerstättenbescheid vom 13. Juni 2015 (allerdings im Hinblick auf die Nachweise für das Jahr 2016) verwies, musste sich dem Eigentümer und damit auch dem Kläger nicht aufdrängen, dass es gegebenenfalls einen weiteren, jüngeren Feuerstättenbescheid vom 28. Januar 2016 gibt. Nachweise dafür, dass dem Kläger am oder vor dem 20. März 2017 der Feuerstättenbescheid vom 28. Januar 2016 vorgelegen hätte, finden sich jedenfalls in den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten nicht. Dass der Kläger auf dem beanstandeten Formblatt als Objektnummer („…“) erneut eine Kombination aus Objektnummer („…“) und Kundennummer („…“) angab, erscheint hier noch als vergleichsweise geringfügiger Verstoß, da die Angabe hier nicht die Richtigkeit der Datumsangaben oder der übrigen Ausführungen in Frage stellt. Die Objektnummer „…“ befand sich bereits auf dem Feuerstättenbescheid vom 13. Juni 2015.
55
1.2.5 Eine aktenkundige Messbescheinigung vom 23. März 2017 (Nr. 2.5.8 im streitgegenständlichen Bescheid) entspricht insoweit nicht dem Muster in Anlage 2 der KÜO als statt „Messergebnis gemäß 1. BImSchV“ die Formulierung „Messwerte Ihrer Anlage“ aufgenommen wurde und statt „Das Messergebnis entspricht der Verordnung.“ / „Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil (…)“ die Formulierungen „Das Messergebnis entspräche der Verordnung.“ / „Das Messergebnis entspräche nicht der Verordnung, weil (…)“. Ferner hat der Kläger in die Messbescheinigung die Bemerkungen „Wir danken für den Auftrag, falls es Fragen, oder Kritik gibt, einfach kurz anrufen !!!!“ sowie „Messprotokoll und Formblatt an BBS weiterleiten, Danke, für Ihr Mithilfe !!!“ aufgenommen.
56
Nach § 5 Satz 1 KÜO ist für die Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 KÜO ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (der KÜO) zu verwenden. Die Bescheinigungen dürfen nicht verändert werden (vgl. hierzu auch: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Arbeitsblatt Nr. 605, Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO), Stand September 2013, S. 50, im Internet frei abrufbar).
57
Die vom Kläger verwendeten Formulierungen „Messwerte Ihrer Anlage“, „Das Messergebnis entspräche der Verordnung.“, „Das Messergebnis entspräche nicht der Verordnung, weil (…)“ weichen vom Muster ab. Hinsichtlich der aufgenommenen Bemerkungen ist hingegen nicht ersichtlich, dass es sich um Abweichungen vom Vordruck handelt. Der Vordruck in Anlage 2 der KÜO sieht eine Freitext-Zeile für Bemerkungen vor. Ein zulässiger bzw. unzulässiger Inhalt dieser Zeile für Bemerkungen ist – soweit ersichtlich – nicht geregelt. Im Arbeitsblatt Nr. 605 des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks (s.o.) findet sich zur Zeile für Bemerkungen folgende Erläuterung (S. 82, 88): „Hier können dem Betreiber zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verordnung, z. B. zum Messergebnis oder über ablaufende Übergangsfristen, gegeben werden.“. Die Zeile mag damit inhaltlich nicht für Bemerkungen gedacht gewesen sein, wie sie vom Kläger vorgenommen wurden, eine für § 35 Abs. 1 GewO relevante Pflichtverletzung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, zumal die Bemerkungen des Klägers zwar eine gewisse persönliche Note aufweisen, aber nicht völlig unsachlich sind.
58
Soweit das Landratsamt ausführt, der Kläger habe auch mit Blick auf die Spalten CO-Gehalt, Ölderivate, Abgasverluste, Rußzahl-Einzelwerte und Ölderivate die Messbescheinigung eigenmächtig abgeändert (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Bescheid auf Seite 18 f.), handelt es sich aus Sicht des Gerichts nicht um eigenmächtige Abänderungen, sondern um die Frage, ob der Kläger die Bescheinigung für gasförmige Brennstoffe oder die Bescheinigung für flüssige Brennstoffe auszufüllen hat. Lediglich bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen muss die Bescheinigung Informationen zu Rußzahl und Ölderivaten enthalten (vgl. hierzu auch 1. BImSchV Anlage 2 Nr. 4 a.F.). Dementsprechend unterscheiden sich insoweit auch die Vordrucke für die Bescheinigungen. (Zusätzliche) Spalten zum CO-Gehalt (Grenzwert, Messergebnis) sind ebenfalls nur in der Bescheinigung für Anlagen mit flüssigen Brennstoffen vorgesehen. Der Kläger hat – abgesehen von den oben unter Rn. 57 genannten Abweichungen – dem Muster für Bescheinigungen für gasförmige Brennstoffe entsprechende Vordrucke herangezogen. Ein gänzliches Fehlen der Spalten zum Abgasverlust (Grenzwert, Messergebnis), die in beiden Bescheinigungsvordrucken vorgesehen sind, konnte vom Gericht in der Messbescheinigung vom 23. März 2017 nicht festgestellt werden. Der Kläger hat beim Grenzwert für Abgasverlust „0.0%“ angegeben und beim Abgasverlust „-“ (für nicht zutreffend).
59
1.2.6 Im beanstandeten Formblatt vom 11. April 2017 (Nr. 2.4.4 im streitgegenständlichen Bescheid) fehlt erneut das Datum des Feuerstättenbescheids. Als Objektnummer wurde „…“ angegeben. Nach dem Feuerstättenbescheid vom 25. August 2016 waren die Arbeiten im Anwesen J* … („Objektnummer: …“) zwischen 01.05. und 31.08. durchführen zu lassen (Behördenakte – Anlagenakte A I 151 ff.). Nach dem alten Feuerstättenbescheid vom 7. Dezember 2013 („Kundennummer: * * * * *“) waren die Arbeiten zwischen 01.07. und 01.11. durchführen zu lassen (vgl. am 12.1.2021 vom Landratsamt ans Gericht übermittelte Anlage). Der Einspruch (Az.: * … … … …*) gegen Nr. 4 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 (Geldbuße wegen fehlendem Datum des Feuerstättenbescheids und falscher Objektnummer) wurde vom Kläger zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen.
60
Der Einwand der Klagepartei, dass dem Kläger der aktuelle Feuerstättenbescheid vom 25. August 2016 nicht vorgelegen habe, verfängt nicht. Zum einen wäre es dem Kläger jedenfalls möglich gewesen, das Datum des letzten ihm bekannten Feuerstättenbescheids auf dem Formblatt einzutragen. Zum anderen stimmt die vom Kläger angegebene Objektnummer weder mit dem Feuerstättenbescheid vom 25. August 2016 noch mit der Kundennummer auf dem Feuerstättenbescheid vom 7. Dezember 2013 überein.
61
1.2.7 Auf einer aktenkundigen Messbescheinigung vom 2. Mai 2017 (Nr. 2.5.3 im streitgegenständlichen Bescheid) wurden vom Kläger sowohl das Baujahr als auch die Nennleistung des Wärmetauschers falsch angegeben. Erst auf ein Anschreiben des Landratsamts vom 6. Oktober 2017 an den Hauseigentümer hin wurde vom Kläger am 10. Oktober 2017 eine handschriftlich korrigierte Messbescheinigung nachgereicht.
62
1.2.8 Auf einem von Kläger und Eigentümer unterschriebenen Formblatt vom 19. Mai 2017 (Nr. 2.4.5 im streitgegenständlichen Bescheid) wurden das Datum des Feuerstättenbescheids („02.10.2011“) sowie die Objektnummer („…“) falsch angegeben. Der aktenkundige Feuerstättenbescheid vom 7. Oktober 2016 weist die Objektnummer „…“ auf (Anlagenakte A I 162 ff.). Der Feuerstättenbescheid vom 2. Oktober 2011 die Kundennummer „* * * * *“ (vgl. am 11.1.2021 vom Landratsamt ans Gericht übermittelte Anlage). Der Einspruch (Az.: * … … … …*) gegen Nr. 5 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 (Geldbuße wegen falsch angegebenem Datum des Feuerstättenbescheids und falscher Objektnummer) wurde vom Kläger zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen.
63
Der Einwand der Klagepartei, dass dem Kläger der aktuelle Feuerstättenbescheid vom 7. Oktober 2016 nicht vorgelegen habe, verfängt im Übrigen auch hier nicht, denn die vom Kläger angegebene Objektnummer („…“) ist eine Kombination aus der Objektnummer des Feuerstättenbescheids vom 7. Oktober 2016 („…“) und der Kundennummer des Feuerstättenbescheids vom 2. Oktober 2011 („* * * * *“). Dies lässt den Schluss zu, dass dem Kläger auch der aktuelle Feuerstättenbescheid vorgelegen hat. Der Einwand, die „falsche“ Objektnummer sei auf die Software des Klägers zurückzuführen, überzeugt bzw. entlastet den Kläger ebenfalls nicht. Selbst wenn die vom Kläger verwendete Software nicht geeignet wäre, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müsste sich der Kläger um eine alternative Software kümmern. Dass eine Eingabe der korrekten Objektnummer nicht möglich sein soll (und sei es nicht automatisiert, sondern durch entsprechende gesonderte Eingabe durch den Kläger), überzeugt nicht (vgl. zu vermeintlichen EDV-Problemen eines Bezirksschornsteinfegermeister im Übrigen auch schon: BayVGH, B.v. 11.6.2012 – 22 CS 12.419 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 15.2.2012 – 22 ZB 10.2972 – juris Rn. 43). Wie bereits zu Anfang ausgeführt, kommt es auf ein Verschulden des Klägers auch nicht an. Der Kläger selbst gab zudem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2021 an, dass er in seiner Software die neuen Objektnummern zusätzlich hinterlege oder auch die alten Objektnummern überschreibe (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung).
64
Darüber hinaus wurden vom Kläger auch auf der Messbescheinigung vom 19. Mai 2017 (Nr. 2.4.5 im streitgegenständlichen Bescheid) falsche Angaben zum vorhandenen Wärmetauscher und zum vorhandenen Brenner gemacht. Auch hier reichte der Kläger erst nach Aufforderung an die Hauseigentümerin (Behördenakte – Anlagenakte A I 159) eine handschriftlich ausgebesserte Messbescheinigung nach (Behördenakte – Anlagenakte A I 157).
65
1.2.9 Auch in einem Formblatt vom 24. Juli 2017 (Nr. 2.4.6 im streitgegenständlichen Bescheid) waren das Datum des Feuerstättenbescheids („25.10.2011“) und die Objektnummer („…“) falsch angegeben. Der aktenkundige Feuerstättenbescheid vom 13. Dezember 2016 weist die Objektnummer „…“ auf (Anlagenakte A I 178 ff.). Der Feuerstättenbescheid vom 25. Oktober 2011 die Kundennummer „* * … * …“ (vgl. am 11.1.2021 vom Landratsamt ans Gericht übermittelte Anlage). Nach dem Feuerstättenbescheid vom 13. Dezember 2016 waren die Arbeiten im Anwesen J* … zwischen 01.07. und 31.10. durchführen zu lassen. Nach dem alten Feuerstättenbescheid vom 25. Oktober 2011 wären die Arbeiten zwischen 01.09. und 15.10. durchführen zu lassen gewesen. Es wurde folglich der Durchführungszeitraum des neuen Feuerstättenbescheids beachtet; dies spricht dafür, dass dieser auch vorlag. Der Einspruch (Az.: * … … … …*) gegen Nr. 6 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 (Geldbuße wegen falsch angegebenem Datum des Feuerstättenbescheids und falscher Objektnummer) wurde vom Kläger zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen.
66
In der Messbescheinigung vom 24. Juli 2017 (Nr. 2.4.6 im streitgegenständlichen Bescheid) wurde unter anderem das Baujahr des Brenners falsch angegeben (2014 statt 2012).
67
1.2.10 Das vom Kläger vermeintlich am 9. September 2017 unterschriebene Formblatt (Nr. 2.4.7 im streitgegenständlichen Bescheid) benennt als Datum der Arbeitsausführung bei Nr. 1 und Nr. 2 „14.09.“ und bei Nr. 3 „09.09.“.
68
Der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit (vgl. Nr. 7 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018: Geldbuße wegen Widerspruchs zwischen Daten der Ausführung der Arbeiten und Ausstellung des Formblatts) mag vom Amtsgericht … … gemäß § 47 OWiG eingestellt worden sein (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts … … am 14.2.2019, Az.: * … … … …, vorgelegt mit Schriftsatz des Landratsamts vom 9.7.2024), aus Sicht der Einzelrichterin weist aber auch dieses Formblatt nennenswerte Unstimmigkeiten auf. Der Kläger kann und darf nicht bereits am 9. September 2017 die Durchführung und das Ergebnis von Arbeiten bestätigen, die erst am 14. September 2017 stattfinden sollen. Erneut muss sich der objektive Betrachter fragen, welche der Daten korrekt sind, und gegebenenfalls auch, ob die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Zwar mag es so gewesen sein, wie der Bevollmächtigte des Klägers schildert, dass der Kläger das Formblatt am 9. September 2017 „ausgestellt“ hat und zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die unter Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten Arbeiten am 14. September 2017 durchgeführt werden und sodann die Unterzeichnung des Formblatts durch den Kunden und den Kläger erst nach Durchführung der Arbeiten erfolgt ist. Selbst bei einem solchen Vorgehen wäre es aber unschwer möglich gewesen, auch die Daten neben den Unterschriftszeilen vorausschauend mit „14.09.2017“ anzugeben.
69
Das Datum des Feuerstättenbescheids wurde auf dem Formblatt korrekt angegeben. Die Objektnummer auf dem Formblatt („…“) ist die bereits bekannte Kombination aus der Objektnummer des aktuellen Feuerstättenbescheids („…“) und der Kundennummer des vorangegangen Feuerstättenbescheids („* * … * …“). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
70
1.2.11 Hinsichtlich des Vorwurfs auch bei der Messbescheinigung vom 30. Oktober 2017 (Nr. 2.5.8 im streitgegenständlichen Bescheid) handle es sich um eine eigenmächtig abgeänderte, vom Vordruck in Anlage 2 der KÜO abweichende Messbescheinigung wird auf die Ausführungen unter 1.2.5 verwiesen.
71
1.2.12 Auf einem Formblatt vom 2. November 2017 (Nr. 2.4.8 im streitgegenständlichen Bescheid) gab der Kläger erneut nicht das Datum des aktuellen Feuerstättenbescheids an. Der Feuerstättenbescheid vom 15. Dezember 2014 (vgl. am 11.1.2021 vom Landratsamt ans Gericht übermittelte Anlage) sah unter Nr. 1 „Kehrarbeiten am Schornstein Einzelfst. fester Brennstoff“ zwischen 01.02. und 01.04. vor und unter Nr. 2 „Überprüfungsarbeiten an der Abgasanlage Zentrale Fst. Gas“ zwischen 15.08. und 15.12. 2016 / 2018. Der Feuerstättenbescheid vom 7. September 2017 (Behördenakte – Anlagenakte A I 234 f.) sah unter Nr. 1 „Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfst. fester Brennstoff“ zwischen 01.02. und 01.05. sowie zwischen 15.10. und 15.12. vor und unter Nr. 2 „Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfst. fester Brennstoff“ zwischen 01.02. und 01.04.° sowie zwischen 15.10. und 15.12.°. Die „Überprüfungsarbeiten an der Abgasanlage Zentrale Fst. Gas“ waren im Feuerstättenbescheid vom 7. September 2017 nunmehr unter Nr. 3 geregelt. Auf dem Formblatt vom 2. November 2017 gab der Kläger einerseits als Datum des Feuerstättenbescheids den „15.12.2014“ an, auf der anderen Seite entspricht die im Formblatt aufgeführte Anlage laut Nr. 2 des Feuerstättenbescheids der Anlage unter Nr. 2 des Feuerstättenbescheids vom 7. September 2017 und nicht der Anlage unter Nr. 2 des Feuerstättenbescheids vom 15. Dezember 2014. Dass der Kläger über seinen Bevollmächtigten auch hier angeben lässt, ihm habe der aktuelle Feuerstättenbescheid nicht vorgelegen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Der Einspruch (Az.: * … … … …*) gegen Nr. 8 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 (Geldbuße wegen falsch angegebenem Datum des Feuerstättenbescheids und fehlender Unterschrift des Eigentümers) wurde vom Kläger zwischenzeitlich zurückgenommen.
72
1.2.13 Auf einem weiteren Formblatt vom 13. November 2017 (Nr. 2.4.9 im streitgegenständlichen Bescheid) fehlte nach Angaben des Landratsamts zunächst die Unterschrift des Eigentümers (vgl. Behördenakte – Anlagenakte A I 241 und 242), inzwischen liege die Unterschrift des Eigentümers vor (vgl. Behördenakte – Anlagenakte A I 238 und 243). Der Bevollmächtigte des Klägers wendet insoweit ein, dass der Kläger im Normalfall das Formblatt im Original an den jeweiligen Kunden sendet und darauf farbig markiert, wo der Kunde das Formblatt zu unterzeichnen hat, um es dann nach Rücksendung durch den Kunden an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten zu können (vgl. Stellungnahme datiert vom 24.7.2018). Da dem Landratsamt ein vom Eigentümer unterschriebenes Formblatt vom 13. November 2017 vorliege, könne der Vorwurf nicht nachvollzogen werden.
73
Diesbezüglich kann der E-Mail des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 8. März 2018 (Behördenakte – Anlagenakte A I 236) entnommen werden, dass diesem „für den gleichen Tag“ ein vom Eigentümer nicht unterschriebenes Formblatt vorlag („Das einzelne FB wäre in Ordnung bis auf das Fehlen der Unterschrift (keine Vollmacht vorhanden)“) sowie ein weiteres unterschriebenes Formblatt, bei dem jedoch der „Nachweis Abgaswege nach KÜO fehlt“. Nähere Einzelheiten insbesondere zum Ablauf der Formblatt-Übersendungen lassen sich den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht entnehmen.
74
Ein genauerer Vergleich der aktenkundigen Formblätter bestätigt, dass es zwei Versionen des Formblatts vom 13. November 2017 gibt: Auf dem von Kläger und Eigentümer unterschriebenen Formblatt (Behördenakte – Anlagenakte A I 238 und 243) wird für 13.11. die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten an einer Anlage („Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfst. fester Brennstoff“) bestätigt. In dem anderen, nur vom Kläger unterschriebenen Formblatt (Behördenakte – Anlagenakte A I 241 und 242) werden für 13.11. Arbeiten an zwei Anlagen („Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfst. fester Brennstoff“ und „Abgaswegeüberprüfung Gasfeuerstätte Brennwert Kombiwasserheizer CU“) aufgeführt.
75
Der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem vom Kläger ausgefüllten Formblatt vom 13. November 2017 (Nr. 9 im Bußgeldbescheid vom 18.5.2018: Geldbuße wegen fehlender Unterschrift des Eigentümers) wurde im Übrigen vom Amtsgericht … … gemäß § 47 OWiG eingestellt (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts … … am 14.2.2019, Az.: * … … … …, vorgelegt mit Schriftsatz des Landratsamts vom 9.7.2024).
76
Aktenkundig sind ferner zwei Messbescheinigungen vom 13. November 2017. Die eine Version der Messbescheinigung vom 13. November 2017 (Nr. 2.5.7 im streitgegenständlichen Bescheid, Behördenakte – Anlagenakte A I 239 und 244) weist erhebliche Defizite auf. Insbesondere fehlt abweichend vom Muster in Anlage 2 der KÜO das Überprüfungsergebnis gemäß KÜO gänzlich, was die Messbescheinigung als Nachweis unbrauchbar macht. Es wurde auch nicht angekreuzt, ob es sich um eine Überprüfung oder Messung handelt. Die zweite Version der Messbescheinigung vom 13. November 2017 (Behördenakte – Anlagenakte A I 240) enthält sodann das Überprüfungsergebnis gemäß KÜO. Es wurde angekreuzt, dass es sich um eine Überprüfung nach § 1 KÜO handelt.
77
Die in beiden Versionen der Messbescheinigung enthaltenen Formulierungen „Messwerte Ihrer Anlage“, „Das Messergebnis entspräche der Verordnung.“, „Das Messergebnis entspräche nicht der Verordnung, weil (…)“ weichen vom Muster in Anlage 2 der KÜO ab (vgl. hierzu bereits die obigen Ausführungen). Eine Messung nach 1. BImSchV ist nach Angaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei dieser Anlage nicht erforderlich (vgl. E-Mail des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 8. März 2018, Behördenakte – Anlagenakte A I 236).
78
Die unterschiedlichen, in Umlauf gebrachten Versionen insbesondere der Messbescheinigung vom 13. November 2017 zeigen, dass auch hier Nachbesserungen von Seiten des Klägers erforderlich waren und Sichtung, Vergleich und Prüfung vom Kläger ausgestellter Formblätter und Messbescheinigungen erneut einen erhöhten Arbeitsaufwand mit sich brachten.
79
1.2.14 Die vom Kläger ausgestellte Messbescheinigung vom 1. Dezember 2017 (Nr. 2.5.12 im streitgegenständlichen Bescheid) wurde ebenfalls wiederholt beanstandet.
80
In der Messbescheinigung vom 1. Dezember 2017 trug der Kläger beim Messergebnis gemäß 1. BImSchV beim CO-Gehalt zunächst „-“ ein (vgl. Behördenakte – Anlagenakte A II 61 und 117). Auf entsprechende Beanstandung hin nahm der Kläger eine handschriftliche Ergänzung in Form eines Kreises „O“ oder – bei Auslegung zugunsten des Klägers – einer sehr rund geratenen „0“ rechts neben dem Wort „CO-Gehalt“, ohne Angabe einer Maßeinheit und außerhalb der eigentlichen Spalte für den Messwert vor (vgl. Behördenakte – Anlagenakte A II 60 und 110). Auf erneute Beanstandung hin nahm der Kläger eine handschriftliche Ergänzung in Form eines Kreises „O“ oder – bei Auslegung zugunsten des Klägers – einer erneut sehr rund geratenen „0“ nunmehr in der Spalte für den Messwert (ohne Angabe einer Maßeinheit) vor. Das Minus „-“ überschrieb der Kläger mit einem handschriftlichen „X“, offensichtlich um dieses ungültig zu machen (vgl. Behördenakte – Anlagenakte A II 58 und 92, Mail des Klägers vom 2.2.2018). Als Überprüfungsergebnis gemäß KÜO wurde beim unverdünnten CO-Gehalt in allen drei Versionen der Messbescheinigung „-“ angegeben. Mit E-Mail vom 13. Mai 2018 (Behördenakte – Anlagenakte A II 70) verwies der Kläger auf seine bereits am 2. Februar 2018 vorgenommene handschriftliche Ergänzung in der Messbescheinigung vom 1. Dezember 2017. Wie dem Mail-Verkehr zu entnehmen sei, sei das Messergebnis des CO-Gehaltes (0 ppm) bereits dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und auch dem Landratsamt zugesandt worden. Zuletzt wurde eine Messbescheinigung vom 1. Dezember 2017 mit handschriftlichen Ergänzungen beim unverdünnten CO-Gehalt („0 ppm“) und beim CO-Gehalt („0 mg/kWh“) vorgelegt, die akzeptiert wurde (Behördenakte – Anlagenakte A II 63).
81
Soweit das Landratsamt auf Seite 16 f. des streitgegenständlichen Bescheids ergänzend ausführt hat, dass anhand des eingetragenen „-“ nicht nachzuvollziehen gewesen sei, ob der CO-Gehalt überhaupt gemessen worden sei, ist dies nicht zu beanstanden, zumal ein „-“ laut der auf der Bescheinigung enthaltenen Zeichenerklärung für „nicht zutreffend“ steht. Das Muster in Anlage 2 der KÜO sieht zudem beim CO-Gehalt die Angabe von Maßeinheiten vor. Trotz der wiederholt uneindeutigen Angaben und dem dadurch ausgelösten Schriftwechsel bagatellisiert der Kläger die ihm unterlaufene Sorgfaltspflichtverletzung, indem er sich darauf beruft, dass der Fehler ja nunmehr behoben sei (vgl. Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten vom 20.11.2018), und beanstandet zudem noch, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht exakt auf das Fehlende hingewiesen hätte (vgl. E-Mail des Klägers vom 21.6.2018, Behördenakte – Anlagenakte A II 64).
82
1.2.15 Auf einer Messbescheinigung vom 7. Dezember 2017 (Nr. 2.5.6 im streitgegenständlichen Bescheid) hat der Kläger nicht angekreuzt, auf welcher Norm die vorgenommene Überprüfung und/oder Messung basiert.
83
Ferner hat der Kläger beim Messergebnis keine Angaben zur Messunsicherheit (1. BImSchV Anlage 2 Nr. 2.3) und dem Messwert abzüglich Messunsicherheit (1. BImSchV Anlage 2 Nr. 2.3) gemacht. Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet. Die vom Kläger angegebenen Staub- und CO-Messwerte lagen bereits ohne Abzug der Messunsicherheit unter den angegebenen Grenzwerten.
84
Nach Einschätzung von bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger und Landratsamt ist zudem der eingesetzte Brennstoff nicht korrekt beschrieben. Der Kläger gab in der Zeile „Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)“ an „(5) naturbel. n. stückig. Holz“. § 3 Abs. 1 Nr. 5 1. BImSchV benennt als Brennstoff „naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde“. Im Arbeitsblatt Nr. 605 des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks findet sich zur Zeile für „Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)“ folgende Erläuterung: „Einzutragen sind die Nummern der eingesetzten Brennstoffe nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der 1. BImSchV.“ (vgl. Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Arbeitsblatt Nr. 605, Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO), Stand September 2013, S. 91).
85
Das Ergebnis der Prüfung der Kaminkehrer-Innung, auf das sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und das Landratsamt berufen (vgl. E-Mail des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 19.3.2018, Behördenakte – Anlagenakte A I 294) ist nicht aktenkundig. Letztlich kann hier aber dahingestellt bleiben, inwieweit die (fehlenden) Angaben eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers darstellen, da es in der Gesamtschau für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auf die Messbescheinigung vom 7. Dezember 2017 nicht entscheidungserheblich ankommt.
86
1.2.16 Ein Formblatt vom 18. Januar 2018 (Nr. 2.5.17 im streitgegenständlichen Bescheid) übersandte der Kläger ohne die Unterschrift des Eigentümers an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Auf dem Formblatt selbst findet sich der Text „Vorab das FB von T1, ORG kommt vom HB !!!“. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leitete das Formblatt mit dem Hinweis, dass sich der Eigentümer, Herr R* …, bereits seit Herbst 2017 in einem Pflegeheim befinde, an das Landratsamt weiter (vgl. Anlagenakte A II 199, 204).
87
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Eigentümer nicht tatsächlich ein Nachreichen des Originals (mit Unterschrift des Eigentümers) vereinbart war. Erst recht lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen kein hinreichender Nachweis dafür entnehmen, dass der Kläger für die Schornsteinfegerarbeiten keinen Auftrag erhalten und/oder diese nie ausgeführt hat. Nicht jeder Bewohner eines Pflegeheims ist zwingend geschäftsunfähig und auch ein Umzug (vgl. Aktenvermerk vom 6.7.2018 zur Nachfrage beim Einwohnermeldeamt, Behördenakte – Anlagenakte A II 203) bedeutet nicht zwingend, dass einem Schornsteinfeger für dennoch im Eigentum verbliebene Häuser keine Aufträge mehr erteilt werden.
88
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, genügen die aktenkundigen Ermittlungen des Landratsamts zu diesem Punkt folglich nicht, um auch hier von einer relevanten Pflichtverletzung des Klägers auszugehen. Sofern mit dem Eigentümer tatsächlich ein Nachreichen des unterschriebenen Originals vereinbart gewesen sein sollte, trägt nicht der Kläger die Verantwortung für das Ausbleiben der Übermittlung von Seiten des Eigentümers an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Es verbleibt dann lediglich die Frage, aus welchem Grund der Kläger ein unvollständig unterschriebenes (und damit grundsätzlich nicht als Nachweis taugliches) Formblatt vorab an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelt.
89
1.2.17 Auf einer Messbescheinigung vom 27. Januar 2018 (Nr. 2.5.4 im streitgegenständlichen Bescheid) hat der Kläger falsche Angaben zum vorhandenen Brenner und Wärmetauscher gemacht (vgl. E-Mail des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 15.3.2018, Behördenakte – Anlagenakte A I 287 f.).
90
1.2.18 Ähnlich ungenau arbeitete der Kläger bei einer Messbescheinigung vom 26. Februar 2018 (Nr. 2.5.5 im streitgegenständlichen Bescheid). Auch hier hat der Kläger falsche Angaben zum vorhandenen Brenner und Wärmetauscher gemacht (vgl. E-Mail des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 31.3.2018, Behördenakte – Anlagenakte A I 291 f.).
91
1.2.19 Hinsichtlich der Unstimmigkeiten im Formblatt vom 6. März 2018 (Nr. 2.4.8 im streitgegenständlichen Bescheid) wird auf die Ausführungen unter 1.2.12 verwiesen. Der Einspruch (Az.: * … … … …*) gegen Nr. 10 im Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 (Geldbuße wegen falsch angegebenem Datum des Feuerstättenbescheids und fehlender Unterschrift des Eigentümers) wurde vom Kläger zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen.
92
1.2.20 Auf einer weiteren Messbescheinigung vom 13. März 2018 (Nr. 2.5.2 im streitgegenständlichen Bescheid) wurden ebenfalls unkorrekte Angaben zum vorhandenen Brenner und Wärmetauscher gemacht (vgl. Schreiben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 8.4.2018 und 3.5.2018, Behördenakte – Anlagenakte A I 280 f.).
93
1.2.21 Nicht mehr verwertbar dürften zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses hingegen die Ordnungswidrigkeiten gewesen sein, die mit Bußgeldbescheiden vom 17. April 2014 und 5. November 2015 geahndet wurden.
94
Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO sind in das Gewerbezentralregister rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 OWiG), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen, § 151 Abs. 3 GewO. Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO sind nach Ablauf einer Frist von drei bzw. fünf Jahren zu tilgen (vgl. § 153 Abs. 1 GewO). Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 OWiG im Falle des § 153 Abs. 1 GewO mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist nach § 153 Abs. 4 GewO die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des § 153 Abs. 1 oder Abs. 2 GewO abgelaufen ist. Nach § 153 Abs. 5 GewO ist vor der Entfernung aus dem Register noch eine Frist von einem Jahr abzuwarten (sog. Überliegefrist). Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden, § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO. Dies gilt nach § 153 Abs. 6 Satz 2 GewO nicht, wenn die betroffene Person die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde, oder die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung beantragt. § 153 Abs. 6 GewO ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind, § 153 Abs. 7 GewO.
95
Da die festgesetzten Geldbußen jeweils nicht mehr als 200 Euro betrugen, waren sie nicht im Gewerbezentralregister einzutragen. Es gilt § 153 Abs. 7 GewO i.V.m. § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO zu beachten.
96
Da gegen den Bußgeldbescheid vom 5. November 2015 kein Einspruch eingelegt wurde, wurde er mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 wurde, soweit nicht eine Einstellung gemäß § 47 OWiG erfolgte, erst am 14. Februar 2019 mit Rücknahme des Einspruchs rechtkräftig (vgl. Scharlach in BeckOK GewO, 62. Edition Stand: 1.6.2024, § 149 Rn. 13; Mitsch in KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 89 Rn. 43), so dass seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 5. November 2015, der laut Aktenvermerk noch am selben Tag zur Poststelle gegeben wurde, mehr als drei Jahre vergangen waren.
97
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen dem Bußgeldbescheid vom 5. November 2015 und dem Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2018 Eintragungen ins Gewerbezentralregister erfolgt bzw. eintragungsfähige oder auch nicht eintragungsfähige Bußgeldbescheide gegen den Kläger rechtskräftig geworden wären, die einer Anwendung von § 153 Abs. 7 GewO i.V.m. § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO vorliegend gegebenenfalls entgegenstehen könnten (vgl. hierzu auch VG Bremen, U.v. 7.5.2020 – 5 K 2291/17 – juris Rn. 30; VG Bremen, U.v. 17.3.2020 – 5 K 2875/18 – juris Rn. 40, das eine analoge Anwendung des § 153 Abs. 4 GewO auf nicht eintragungsfähige Ordnungswidrigkeiten ohnehin mangels Regelungslücke verneint).
98
1.3 Die unter 1.2 genannten, noch verwertbaren Erkenntnisse rechtfertigen jedoch für sich genommen unter Würdigung von insbesondere Art und Umfang der Pflichtverletzungen und der Entwicklung der Persönlichkeit des Gewerbetreibenden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids in der Gesamtschau die Annahme des Landratsamts, dass der Kläger sein Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird.
99
Das bisherige Verhalten des Klägers zeigt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, selbst vor dem Hintergrund hochwertiger Rechtsgüter wie der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes im System der Nachweispflichten verantwortungsbewusst und kooperativ mit den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, dem Landratsamt sowie den jeweiligen Eigentümern zusammenzuwirken. Vielmehr ist das Verhalten des Klägers von fehlender Einsicht und kontraproduktiven Schuldzuweisungen geprägt, um die Verantwortung für eigene Sorgfaltspflichtverletzungen auf andere abzuwälzen (vgl. etwa E-Mail vom 17.4.2018, Behördenakte – Anlagenakte A I 14: „Die schriftliche Entschuldigung von Herrn Z* … fehlt immer noch !!!!!“; Aktenvermerk vom 14.3.2018 zu einem Telefonat mit dem Kläger, Behördenakte – Anlagenakte A I 67; E-Mail des Klägers vom 21.6.2018, Behördenakte – Anlagenakte A II 64).
100
Die gewonnenen negativen Erkenntnisse zeigen, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelt und dass auch die mehrfachen behördlichen Beanstandungen nicht zu einer anhaltenden Einsicht und Verhaltensänderung beim Kläger geführt haben. Die wiederholt festgestellten und beanstandeten und auch nicht nur formalen Mängel zeigen vielmehr, dass dem Kläger die erforderliche Einsicht für die Notwendigkeit fehlt, Formblätter und Bescheinigungen mit der gebotenen Sorgfalt auszufüllen.
101
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers einwendet, dass es zur Beurteilung der (Un-) Zuverlässigkeit des Klägers einer rechnerisch ermittelten Fehlerquote bedürfe, verfängt dies nicht. Die Vielzahl der dokumentierten Verstöße und das Verhalten des Klägers rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers für das von ihm ausgeübte Gewerbe. Hierfür spricht als weiteres Indiz auch Nr. 3 der Stellungnahme der Kaminkehrer-Innung vom 12. Juni 2018, wonach „sowohl Kunden als auch Kollegen“ die Innung zu vom Kläger ausgestellten Formblättern befragt hätten und viele Formblätter lücken- und fehlerhaft ausgefüllt gewesen seien.
102
1.4 Auf die übrigen Vorwürfe im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. etwa Nr. 2.5.9, 2.5.10, 2.5.11, 2.5.13, 2.5.14, 2.5.15, 2.5.16 und 2.5.17 Abs. 2 im streitgegenständlichen Bescheid) kommt es damit ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.
103
Zu Nr. 2.5.9 des streitgegenständlichen Bescheids wird darauf hingewiesen, dass Messungen nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KÜO und nach § 13 Abs. 2
1. BImSchV mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen sind. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von den zuständigen Stellen zu überprüfen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 5 KÜO n.F. bzw. § 1 Abs. 2 Satz 6 KÜO a.F. sowie § 13 Abs. 3 1. BImSchV). Nach § 5 Satz 3 KÜO ist in der Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 KÜO die Messgeräte-Identifikationsnummer anzugeben. Diese setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen (§ 5 Satz 3 KÜO) und dient der Überwachung der Geräte, die unter anderem für Messungen nach der 1. BImSchV und der KÜO verwendet werden (vgl. BR-Drs. 69/13 S. 17). Die Verwendung eines Geräts, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SchfHwG entspricht, ist bußgeldbewehrt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3a SchfHwG). Das Landratsamt selbst geht im vorliegenden Fall davon aus, dass das Messgerät des Klägers im November 2017 geprüft wurde und die Prüfung jedenfalls bis Ende April 2018 „gültig“ war (vgl. auf der Bescheinigung vom 2.5.2018 angegebene Messgeräte-Identifikationsnummer: „…1117“ sowie Aktenvermerke, Behördenakte – Anlagenakte A II 5, 8, 14). Die am 2. Mai 2018 vorgenommene Messung mit dem besagten Gerät wurde letztlich akzeptiert.
104
Hinsichtlich Nr. 2.5.11 des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich für das Gericht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend eindeutig, dass auch Anfang 2018 auf Veranlassung/Anraten des Klägers eine (erneute) Übersendung des „Antrags auf Erteilung einer ganzjährigen Bearbeitungserlaubnis“ vom 24. Februar 2016 erfolgte. Aus der aktenkundigen E-Mail des Klägers vom 20. Januar 2018 (Behördenakte – Anlagenakte A II 54) und daraus, dass der Eigentümer den Kläger in seiner Mail vom 20. Januar 2018 in CC gesetzt hat (Behördenakte – Anlagenakte A II 53), kann dies allenfalls vermutet werden. Hinsichtlich der Festlegung der konkreten Durchführungszeiträume wird auf die obigen Ausführungen unter 1.2.1 am Ende verwiesen.
105
Der aktenkundige E-Mail-Verkehr zu Nr. 2.5.11 des streitgegenständlichen Bescheids, zu Nr. 2.5.13 des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. Behördenakte – Anlagenakte A II 136 f.) und auch zu Nr. 2.5.14 des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. Behördenakte – Anlagenakte A II 187 ff.) bestätigt jedoch erneut den jedenfalls unsachlichen Umgang des Klägers im Zusammenhang mit Beanstandungen und in Kontakt mit Landratsamt, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und Eigentümern. Entsprechendes gilt für die an einen unbekannten Personenkreis gerichtete E-Mail des Klägers vom 2. April 2018 (vgl. Nr. 2.5.15 des streitgegenständlichen Bescheids, Behördenakte – Anlagenakte A II 194 f.).
106
1.5 Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass sich Verhalten und Einstellung des Klägers auch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht geändert zu haben scheinen.
107
1.6 Der von der Klagepartei angeregten/beantragten Beiziehung der Akte des Amtsgerichts … … im Verfahren * … … … … sowie der angeregten/beantragten Beiziehung der Kehrbücher bzw. der Kehrbuchauszüge für die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Objekte ab dem Jahr 2013 bzw. 2017 „zu Beweiszwecken“ war nicht zu entsprechen.
108
Ein Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn ein bestimmtes Beweismittel zu einer bestimmten tatsächlichen Behauptung angeboten wird. Einem unsubstantiierten Beweisantrag braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 55 m.w.N.). Ein Beweisantrag ist ferner unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 57 f.).
109
1.6.1 Auf das Verhältnis zwischen verwaltungsgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahren und das entsprechende Verhältnis zwischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Verfahren gegen Bußgeldentscheidungen wurde bereits ausführlich eingegangen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Von Seiten der Klagepartei wurde hingegen schon nicht hinreichend konkret ausgeführt, welche auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidungserheblichen Erkenntnisse im Verfahren * … … … … gewonnen worden sein sollen. Dem Gericht wurden von der Beklagtenseite zu den entscheidungserheblichen Vorwürfen die Feuerstättenbescheide vorgelegt. Wie der nachgereichte Bußgeldbescheid vom 16. Januar 2020, der Gegenstand des Verfahrens * … … … … war, zeigt, handelt es sich insoweit bei den vorgeworfenen Verstößen überwiegend um Verstöße nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Januar 2019 und andere Liegenschaften betreffende Verstöße. Den Ausgang des Verfahrens * … … … … hat sich das Gericht vorsorglich ebenfalls ergänzend mitteilen lassen (vgl. Urteil des Amtsgerichts … … vom …5.2022, mit dem der Einspruch des Klägers verworfen wurde). Eine ergänzende Stellungnahme von Seiten der Klagepartei erfolgte auch hieraufhin nicht.
110
1.6.2 Die Pflichtverstöße und der Verwaltungs(mehr) aufwand, der durch die vom Kläger pflichtwidrig nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllten Formblätter und Messbescheinigungen ausgelöst wurde, lassen sich anhand der vorliegenden Behördenakten beurteilen. Es spricht vieles dafür (ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt), dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand sogar noch wesentlich größer ist, als es die für das Gewerbeuntersagungsverfahren auszugsweise zusammengestellten Einzelvorgänge belegen. Welchen Mehrwert die Beiziehung von Kehrbüchern bzw. Kehrbuchauszügen (zu deren Inhalt vgl. § 19 Abs. 1 SchfHwG) für die Beurteilung der dem Kläger konkret vorgeworfenen und entscheidungserheblichen Pflichtverletzungen haben soll, ist nicht ersichtlich. Selbst, wenn der Inhalt der jährlich abzuschließenden Kehrbücher nicht zu beanstanden wäre, entlastet dies den Kläger nicht. Eintragungen im Kehrbuch, die erst nach zeitaufwendigen, aber erforderlichen Rückfragen und/oder Beanstandungen korrekt vorgenommen wurden bzw. vorgenommen werden konnten, mögen am Ende richtig sein, zeigen aber nicht, unter welchen erschwerten Bedingungen die Kehrbuchführung an den entsprechenden Stellen jeweils erfolgte.
111
1.7 Die Gewerbeuntersagung ist zum Schutz der Allgemeinheit vor der Teilnahme eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden am Geschäftsverkehr vorliegend schließlich auch erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 25.3.2015 – 4 B 1480/14 – juris Rn. 29) und nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
112
Mit der Gefahr für die Führung des Kehrbuchs und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Kontrollaufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, auf die das Landratsamt in der Begründung des Bescheides hingewiesen hat, ist ein gewerberechtliches Eingreifen zum Schutz der Allgemeinheit möglich und erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2017 – 22 C 17.700 – juris Rn. 18; VG Köln, B.v. 9.7.2020 – 1 L 360/20 – juris Rn. 113; Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 4 Rn. 34).
113
Mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, sind nicht ersichtlich. Selbst der Umstand, dass ein Gewerbetreibender möglicherweise Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, führt zudem nicht zur Unverhältnismäßigkeit (BVerwG, B.v. 8.2.1996 – 1 B 19.96 – juris Rn. 3).
114
2. Gegen die dem Kläger eingeräumte Abwicklungsfrist von sieben Tagen nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (Nr. 2 des Bescheidstenors) bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 3 des Bescheidstenors). Auch die behördliche Kostenentscheidung (Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheidstenors) ist nicht zu beanstanden.
115
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.