Inhalt

VG München, Urteil v. 20.12.2024 – M 31 K 24.31254
Titel:

Asylverfahren, Herkunftsland Brasilien

Normenketten:
GG Art. 16a Abs. 1
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff.
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland Brasilien
Fundstelle:
BeckRS 2024, 50433

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2024, Az. 1* …, wird hinsichtlich der Klägerinnen zu 1., 3. und 4. in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage der Klägerinnen zu 1., 3. und 4 abgewiesen.
II. Die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerinnen sind brasilianische Staatsangehörige, reisten am 20. April 2023 auf dem Luftweg aus Brasilien über Portugal kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 21. Juli 2023 Asylanträge.
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Nach Anhörung am 12. Januar 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. April 2024, zugestellt am 12. April 2024, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Brasilien oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Am 19. April 2024 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie beantragen sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2024 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen, sie hilfsweise zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie weiter hilfsweise zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen, und schließlich noch weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Brasiliens vorliegen.
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Die Beklagte übersandte die Behördenakten, stellte aber keinen Antrag.
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Mit Beschluss vom 4. November 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2024 ergangenem Beschluss wurde das Verfahren der Klägerin zu 2. abgetrennt und unter M 31 K 24.34052 fortgesetzt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2024 trotz Ausbleibens der Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten wurden mit Gerichtsschreiben vom 6. November 2024, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Klägerinnen zugestellt am 9. November 2024, dem Bundesamt per EGVP übermittelt am 6. November 2024, zur mündlichen Verhandlung geladen. Zudem wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im Falle ihres Nichterscheinens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.
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Die nach Abtrennung des Verfahrens der Klägerin zu 2., nunmehr geführt unter M 31 K 24.34052, noch im Verfahren verbliebenen Klägerinnen zu 1., 3. und 4. (im Folgenden: Klägerinnen) haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung oder der hilfsweise begehrten Flüchtlingseigenschaft oder des weiter hilfsweise angestrebten subsidiären Schutzes. Gleiches gilt für die noch weiter hilfsweise beantragte Feststellung, dass bei ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Brasiliens besteht. Jedoch sind die Abschiebungsandrohung und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und mit Blick auf die damit einhergehende Rechtsverletzung der Klägerinnen aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG. Gleiches gilt mit Blick auf § 26 Abs. 5 AsylG.
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Der Vortrag der Klägerinnen ist nicht geeignet, eine Verfolgung oder das Drohen eines ernsthaften Schadens in Brasilien i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG oder §§ 3 ff. AsylG ausreichend zu belegen.
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1.1 Weder die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach § 16a Abs. 1 GG noch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG liegen bei den Klägerinnen nicht vor.
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Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder Flüchtling rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag den Klägerinnen nicht ableitbar.
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Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Die Furcht vor Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162).
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Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe seiner Verfolgung und Bedrohung in schlüssiger Form vorzutragen (vgl. §§ 15, 25 AsylG). Dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmige Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei dessen Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren.
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Gemessen daran kann dem Vortrag der Klägerinnen zur Überzeugung des Gerichts nicht entnommen werden, dass sie von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren (vgl. § 3c AsylG) vor ihrer Ausreise aus Brasilien aus für den Asyl- oder Flüchtlingsschutz relevanten Gründen verfolgt wurden bzw. bei einer Rückkehr nach Brasilien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Das Gericht geht davon aus, dass für sie im Falle der Rückkehr keine Verfolgungsgefahr besteht.
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Dem Vortrag der Klägerinnen zu den angeblich maßgeblich fluchtauslösenden Umständen ist bereits keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung zu entnehmen. Im Wesentlichen verweist die Klägerin zu 1. darauf, sie habe die Verantwortung für ihre Kinder in Brasilien nicht mehr allein tragen können und sei daher ihrem Ehemann, einem in der Bundesrepublik Deutschland nach § 3 AsylG anerkannten Flüchtling mit kongolesischer Staatsangehörigkeit, gefolgt. Zudem habe sie Drohnachrichten auf Zetteln erhalten, die an der Tür ihres Friseursalons hinterlassen worden seien. Einen Verfolgungsgrund vermag sie damit nicht zu belegen. Der Wunsch, die nach Angaben der Klägerin zu 1. in Brasilien kaum zu bewältigenden finanziellen und organisatorischen Lasten für ihre Familie künftig gemeinsam mit ihrem kongolesischen Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen, stellt keinen Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG oder § 3b AsylG an. Der weitere Vortrag zu einer angeblichen schriftlichen Bedrohung durch Unbekannte in Brasilien bleibt völlig vage, pauschal und gänzlich unsubstantiiert; das Gericht vermag dem schon im Ansatz keinen Glauben zu schenken.
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Unabhängig davon handelte es sich bei der vorgebrachten Bedrohung selbst bei Wahrunterstellung um kriminelles Unrecht, das keine Anknüpfung an die für die Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des Art. 16a Abs. 1 GG oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG erkennen lässt und damit keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe belegen kann. Insbesondere wird die Klägerin zu 1. nicht dadurch Mitglied einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, wenn sie aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung als Friseurin Nachstellungen von Kriminellen gegen sich und ihre Familie befürchtet. Eine bestimmte soziale Gruppe muss als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Es kommt danach darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter, diese gemeinsam prägenden Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird (vgl. z.B. VG Göttingen, U.v. 5.10.2021 – 3 A 83/20 – juris). Die Klägerinnen weisen als (angeblich) von Bandenkriminalität Bedrohte keine ausreichend abgrenzbare soziale Gruppenidentität auf.
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Im Übrigen bedarf es, wenn, wie hier, eine Verfolgung von privater Seite geltend gemacht wird, einer eingehenden Prüfung, inwieweit Schutz gegen Verfolgung durch staatliche Akteure erlangt werden kann. Die bloße Befürchtung, es sei von der brasilianischen Polizei und Justiz keine ausreichende Hilfe zu erwarten, begründet nicht die nach § 3c Nr. 3 AsylG erforderliche Annahme, die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure seien erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist mit Blick auf die Erkenntnislage in Brasilien nicht der Fall (vgl. z.B. Home Office UK, Country Policy and Information Note Brazil: Actors of protection, November 2020, S. 8 und 15 ff.). Ein vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure wird ohnehin nicht geschuldet. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Staat sämtliche Risiken beseitigt. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz ginge – wie allgemein in Bezug auf Übergriffe krimineller Art – an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Maßgeblich ist ein pragmatischer Standard der vom Heimatstaat vernünftigerweise gegenüber der Bevölkerung geschuldeten Schutzpflichten. Selbst wenn in Einzelfällen Bedrohungen und/oder Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können, ist ein ausreichender Schutz so lange anzunehmen, als eine im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft nicht Ausdruck einer grundsätzlich-systemischen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates gegenüber solchen Gefahren ist (vgl. zusammenfassend Hailbronner, Ausländerrecht, § 3d AsylG, Rn. 18 m.w.N. der Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. die insoweit auf die Neuregelung des Ausländer- und Asylrechts vom 30.7.2004 übertragbaren Entscheidungen BVerwG, U.v. 03.12.1985, BVerwGE 72, 269 und U.v. 18.2.1986, BVerwGE 74, 41) wie auch nach aktuell geltendem Recht ist es ausreichend, wenn Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zum Beispiel durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen zu verhindern und der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts in Brasilien, wie ausgeführt (vgl. Home Office UK, aaO), gegeben.
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Wiederum unabhängig vom vorstehend Ausgeführten selbstständig die vorliegende Entscheidung tragend, ist festzustellen, dass es zur Überzeugung des Gerichts auch lebensfremd wäre, dass die Klägerinnnen – ihren Vortrag an dieser Stelle erneut als wahr unterstellt – im Falle einer Rückkehr nach einem nunmehr fast zweijährigem Auslandsaufenthalt in Brasilien landesweit und ohne jede Ausweichmöglichkeit, insbesondere in den Großstädten, von solchen Kriminellen, deren Nachstellung sie letztlich fürchten, aufgespürt und erneut bedroht werden könnten. Selbst im Falle einer unterstellten Verfolgungslage bestünde für die Klägerinnen in Brasilien eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG (vgl. dazu VG München, U.v. 8.12.2021 – M 31 K 19.30364 – juris Rn. 32 ff. m.w.N.). Einem Ausländer wird die Asylberechtigung oder internationaler Schutz nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach der Auskunftsklage (vgl. Home Office UK, Country Information Note Brazil: Background information including internal relocation, November 2020, S. 6 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 15.12.2023 – M 31 K 23.32083 – juris Rn. 21) besteht im Falle der Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure in Brasilien die grundsätzliche Möglichkeit einer inländischen Niederlassungsalternative. Die Umstände des Einzelfalls gebieten keine Abweichung hiervon. Selbst unterstellt, die Klägerinnen wären in ihrer Heimatstadt durch Kriminelle bedroht, führt dies nicht zum Ausschluss der Möglichkeit des Erlangens internen Schutzes in Brasilien.
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Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) war nicht geboten, da die Klägerinnen es unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungslast unterlassen hat, von sich aus einen ausreichend schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 47). Nach Auffassung des Gerichts haben sich die Klägerinnen im Frühjahr 2023 aus nicht verfolgungsrelevanten Gründen zu einem Verlassen Brasiliens entschlossen; eine schutzrelevante Bedrohung in ihrer Heimat ist nicht gegeben. Bei einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags erweist sich dieser als unglaubhaft. Es drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass die Klägerin zu 1. zur angeblichen Bedrohung im Wesentlichen nicht ein von ihr selbst erlebtes, sondern ein in weiten Teilen erfundenes Geschehen schildert. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung würde es sich zudem um keine flüchtlingsrelevante Verfolgung handeln. Auch könnten die Klägerinnen einer etwaigen Bedrohung innerhalb Brasiliens örtlich ausweichen.
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Eine Verfolgung in Brasilien durch staatliche oder insbesondere nichtstaatliche Akteure steht somit zur Überzeugung des Gerichts für die Klägerinnen nicht zu befürchten.
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1.2 Auch aus § 26a Abs. 5 AsylG können die Klägerinnen keinen Anspruch für sich ableiten.
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Dies gilt für die Klägerin zu 1. mit Blick auf § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG deshalb, weil sie ihren Ehemann, einen in der Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid des Bundesamts vom 12. September 2018 nach § 3 AsylG unanfechtbar als Flüchtling anerkannten kongolesischen Staatsangehörigen, erst kurz vor ihrer Ausreise im April 2023 in Brasilien geheiratet hat. Die Ehe hat zu keinem Zeitpunkt im Verfolgerstaat des Ehemannes bestanden. Damit fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG.
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Hinsichtlich der Klägerinnen zu 3. und 4. fehlt es mit Blick auf § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG an einem Nachweis der Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin zu 1.. Die vorgelegten brasilianischen Ausweisdokumente ergeben eine Vaterschaft des Ehemannes für beide gerade nicht. Weitere Erkenntnisquellen zur Klärung der Frage, wer Vater der Klägerinnen zu 3. und 4. ist, insbesondere Geburts-/Abstammungsurkunden oder eine Vaterschaftserkennung des Ehemannes, haben die Klägerinnen entgegen ihrer sich aus § 15 Abs. 1 AsylG ergebenden Mitwirkungspflicht nicht vorgelegt. Dass ihnen eine entsprechende Vorlage, insbesondere unter Einbindung der brasilianischen Botschaft, unmöglich wäre, ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch aus § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB, seine Anwendbarkeit auf Auslandssachverhalte im Asylrechtsvollzug hier zugunsten der Klägerinnen zu 3. und 4. unterstellt, folgt mit Blick auf die Eheschließung der Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann im April 2023 – und damit erst Jahre nach der Geburt der Klägerinnen zu 3. und 4. in den Jahren 2017 und 2019 – nichts anderes.
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Schließlich vermögen die Klägerinnen auch aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG nichts für sie Günstiges herzuleiten. Nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 AsylG gelten § 26 Abs. 2 und 3 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG als Flüchtling anerkannt worden ist. Sonach können Angehörige der Kernfamilie Flüchtlingsschutz nur von einer solchen Person ableiten, der die Flüchtlingseigenschaft wegen ihr selbst drohender Verfolgung („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2021 – 1 B 35.21 – juris Rn. 5). Mit der – zudem auch noch nicht unanfechtbare (vgl. § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG) – Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes für ihre Tochter und Schwester, der Klägerin zu 2., nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG, ausgesprochen mit Urteil vom 20. Dezember 2024 im Verfahren M 31 K 24.34052, geht für die Klägerinnen somit kein Anspruch auf einen „auf zweiter Stufe“ abgeleiteten Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG einher.
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1.3 Der Vortrag der Klägerinnen ist auch nicht geeignet, das Drohen eines ernsthaften Schadens in Brasilien i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ausreichend zu belegen.
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Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass einer dieser Tatbestände einschlägig wäre. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Brasilien ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts drohen könnte.
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Allenfalls käme hier eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerinnen infolge willkürlicher Gewalt durch kriminelle Banden, Gruppen und Milizen in Betracht. Auch in der hier allein zu erwägenden Variante des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedarf es dazu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Streitkräften, die sich von der bloßen willkürlichen Gewaltanwendung des Staates oder einzelner Gruppen gegen Zivilpersonen unterscheidet. Notwendig dafür ist ein Aufeinandertreffen entweder der regulären Streitkräfte mit bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen (vgl. EuGH, U.v. 30.1.2014 – C 285/12 – juris). In Brasilien fehlt es an einem solchen bewaffneten Konflikt, da sich keine Streitkräfte im vorgenannten Sinne gegenüberstehen. Die teilweise in erheblicher Weise, vor allem in Favelas verschiedener Großstädte präsenten kriminellen Banden, Gruppen und Milizen treten zwar bewaffnet auf und versuchen auf diese Art und Weise, lokale und regionale Machtstrukturen aufzubauen und durchzusetzen, treten aber nicht im Sinne einer Bürgerkriegspartei gegen das staatliche Gewaltmonopol auf. Es handelt sich vielmehr um mafiös strukturierte Ausprägungen der Organisierten Kriminalität, deren erhebliches Gewaltpotenzial sich gegen deren kriminellen Zielen widerstreitende Interessen verfolgende Bürger Brasiliens im Allgemeinen richtet (vgl. aktuell z.B. Home Office UK, Country Information Note Brazil: Background information including internal relocation, November 2020, passim).
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Wie vorstehend ausgeführt, ist der individuelle Vortrag der Klägerinnen zu einer Bedrohung durch Kriminelle bereits nicht ansatzweise glaubhaft, sodass auch keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Den Klägerinnen droht zur Überzeugung des Gerichts weder aufgrund der Sicherheitslage noch der persönlichen Situation als Auslandsheimkehrer ein ernsthafter Schaden. Zudem bestünde, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für sie eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG.
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2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Brasilien und der individuellen Umstände der Klägerinnen ebenfalls aus.
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Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
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Die Klägerin zu 1. ist volljährig und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist hinsichtlich aller Klägerinnen nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass die Klägerin zu 1. nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich und ihre Kinder zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin zu 1., die in Brasilien langjährig sozialisiert ist, dort bereits als Friseurin gearbeitet hat und zudem über Auslandserfahrung verfügen, nicht in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr den Lebensunterhalt für die Familie zumindest „mit ihrer Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot.
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Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Bei den in Brasilien vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt nicht vor. Dies hat das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid unter Nr. 4 der Begründung zutreffend festgestellt; hierauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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3. Allerdings erweist sich die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitbefangenen Bescheids wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies folgt mit Blick auf die unstreitig gelebte familiäre Gemeinschaft der Klägerinnen mit ihrer Tochter und Schwester, der Klägerin zu 2., aus der für diese mit Urteil vom 20. Dezember 2024 im Verfahren M 31 K 24.34052 ausgesprochenen Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG in der Bundesrepublik Deutschhland.
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In der Folge ist auch das in Nr. 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da hierfür nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist.
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Sonach war über die Klage mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO wie tenoriert zu entscheiden; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.