Inhalt

AG München, Endbeschluss v. 19.09.2024 – 563 F 564/24
Titel:

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Studienwechsel

Normenkette:
BGB § 1601, § 1603, § 1610 Abs. 2
Leitsätze:
1. Einkünfte, die ein Schüler oder Student, der zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch oder dem Studium nicht verpflichtet ist, ist überobligationsmäßig, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet, zB weil er die Zahlungen eingestellt hatte, das Kind also die Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Wechsel in ein Zweitstudium ist unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Unterhaltsberechtigte darf aus seinem Vermögen einen Notgroschen behalten.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kindesunterhalt, Studium, Unterhaltsanspruch, Schonvermögen, Notgroschen, Zweitausbildung, Orientierungsphase, freiwillige Leistung Dritter
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2024 – 26 UF 1045/24e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46949

Tenor

1. Die Anträge werden abgewiesen.
2. Auf den Widerantrag hin wird der Antragsteller in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015 des Landratsamts Traunstein UR-Nr. 141/15 dazu verpflichtet, rückständigen Unterhalt für 01.04.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von 14.490,- EUR 2023, für 2023 in Höhe von 15.708,- EUR und für 01.01.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von 13.472,- EUR zu bezahlen und ab dem 01.09.2024 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.684,- EUR zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Doku …
4. Der Verfahrenswert wird auf 45.432,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Anpassung von Kindesunterhalt.
2
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die volljährige Tochter des Antragstellers. Die Tochter wurde am 06.02.2002 geboren, sodass die Volljährigkeit seit dem Jahr 2020 vorliegt.
3
Mit der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015, UR-Nr. 141/15 unterzeichnet vor dem Landratsamt Traunstein, hat sich der Antragsgegner verpflichtet, einen Unterhalt der jeweiligen Altersstufe in Höhe von 152 % des Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.06.2020, hatte sich diese mit einer Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 457,00 € einverstanden erklärt. Die Herabsetzung wurde allerdings bis zum 31.07.2021 befristet. Seit Mai 2022 hat der Antragssteller seine Zahlungen eingestellt.
4
Die Antragsgegnerin hatte sich sodann bei der Fern Universität in Hagen für den Studiengang „Bachelor Psychologie“ immatrikuliert. Mit E-Mail vom 03.02.2022 wurde mitgeteilt, dass sich die Antragsgegnerin „umorientiert“ hätte und ab März 2022 die Universität, Akademie Mode & Design besuche, welche eine monatlich eine Studiengebühr in Höhe von 725,00 € kostet. Die Antragsgegnerin wohnt zur Miete für monatlich 654,00 €
Der Antragssteller ist der Auffassung, keinen Unterhalt zu schulden.
5
Der Antragssteller ist der Ansicht, dass das Psychologiestudium nicht ernsthaft ausgeführt wurde. Der Wechsel der Ausbildung würde den Unterhaltsanspruch entfallen lassen. Das Studium könne zudem auch an einer staatlichen Universität ohne Studiengebühren durchgeführt werden. Die Wohnkosten seien unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin auch bei der Mutter wohne könne und die Kosten allgemein zu hoch seien. Die Antragsgegnerin habe vornehmlich ihr Vermögen und eigene Einkünfte einzusetzen, um den Unterhalt selbst zu bestreiten.
6
Der Antragsteller beantragt:
7
1. Den, mit Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015, UR-Nr. 141/15 unterzeichnet vor dem Landratsamt Traunstein, festgesetzten Kindesunterhalt dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung ab 01.10.2021 kein Unterhalt mehr geschuldet ist.
8
2. Die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015, Urkunden Nr. 141/15 unterzeichnet vor dem Landratsamt Traunstein, wird einstweilen eingestellt.
9
Die Antragsgegnerin beantragt:
10
Antragszurückweisung.
11
Die Antragsgegnerin erhebt Widerantrag und beantragt:
12
Der Antragsteller wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 04.03.2015 des Landratsamts Traunstein UR-Nr. 141/15 dazu verpflichtet ab 01.04.2022 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.645,00 € zu bezahlen und ab 01.01.2023 in Höhe von 1.684,00 € zu bezahlen.
13
Der Antragsteller beantragt:
14
Zurückweisung des Widerklageantrags.
15
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ihr ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Studienwechsel den Anspruch nicht entfallen lasse und das Studium in dieser Art nur an der privaten Universität möglich sei.
16
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
17
1. Das Gericht geht von folgenden Grundlagen aus:
18
a. Das Gericht ist der Auffassung, bei … ist ein Wohnwert in Höhe 1.500,- EUR und Finanzierungskosten für das Haus mind. In gleicher Höhe zu berücksichtigen.
19
b. Das Praktikumseinkommen 2023 ist bei der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, übrige Einkünfte nicht. Da ein Schüler oder Student – auch während der Schul- bzw. Semesterferien – zu einer Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch oder dem Studium nicht verpflichtet ist, stammt gleichwohl erzieltes Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit. Derartige Einkünfte sind in entsprechender Anwendung des § 1577 II 1 BGB nicht anzurechnen, wenn der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet, z.B. weil er die Zahlungen eingestellt hatte, das Kind also die Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10, Auflage 2019, § 2 Rn. 124.
20
c. Das zweite Studium ist nicht zu beanstanden. Ein Wechsel der Ausbildung ist unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Ihm steht daher eine Orientierungsphase zu, vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Auflage 2019, § 2, Rn. 88/89. Das Studium ist nach den vorgelegten Unterlagen in dieser Art nur an der privaten Universität zu absolvieren. Die Studiengänge an den öffentlichen Universitäten sind mit dieser Art des Studiums nicht zu vergleichen. Die Studiengebühren sind daher nicht zu beanstanden.
21
d. Das Vermögen der Antragsgegner ist nicht zu berücksichtigen. Ein Sparguthaben ist grundsätzlich für den Unterhalt zu verbrauchen, jedoch muss dem Volljährigen, wenn nicht auf der Seite des Verpflichteten enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, jedenfalls ein Notgroschen verbleiben, der früher in Anlehnung an die Sätze des BSHG (§ 1 I Nr. 1b VO zu § 88 BSHG) mit 2.301,- EUR (= 4.500,- DM) angesetzt worden ist. Der BGH hat in diesem Zusammenhang Schonbeträge zwischen 1.279,- EUR bis 4.091,- EUR (früher: 2.500,- DM bis 8.000,- DM) genannt, die Höhe des „Notgroschens“ aber letztlich offen gelassen; Dem volljährigen Kind ist ein Schonbetrag zu belassen, dessen Höhe umstritten ist, Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, 3. Auflage 2021. Der Antragsgegnerin ist demnach ein Schonbetrag zu belassen, dessen Höhe umstritten ist, Grandel/Stockmann, StichwortKommentar Familienrecht, 3. Auflage 2021. Der einer bedürftigen Partei zu belassende Schonbetrag beträgt gemäß der zum 01.01.2023 geänderten Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vielmehr lediglich 10.000,00 € zuzüglich 500,00 € je Unterhaltsberechtigten (BGBl. Jahrgang 2022 Teil I, Nr. 51, 2346). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin Vermögen nur durch die Leistung der Kindsmutter anhäufen konnte. Bei Barunterhaltspflicht beider Eltern wird der anteilige Anspruch des Kindes gegen einen Elternteil nicht dadurch erfüllt, dass der andere Elternteil überobligationsmäßige Leistungen erbringt, dh dem Kind mehr zuwendet, als es seinem Haftungsanteil entspricht.
22
Gleiches gilt im Prinzip bei Barunterhaltspflicht nur eines Elternteils, wenn der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind trotzdem Geld oder geldwerte Leistungen (z.B. Wohnungsgewährung) zuwendet und dafür vom Kind keine Gegenleistung verlangt. Dies berührt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil nicht, vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 124.
23
e. Steuernachzahlungen sind beim Antragsteller voll und nicht nur anteilig zu berücksichtigen, ebenso sind seine Ausgaben für Versicherung und Altersvorsorge zu berücksichtigen.
24
f. Zahlungen auf das Darlehen der Ehefrau sind beim Antragsgegner nicht als Zahlungen auf Altersvorsorge zu berücksichtigen.
25
g. Die geltend gemachten Wohnkosten der Wohnung der Antragsgegnerin sind in München nicht zu beanstanden. Es ist der Antragsgegnerin auch nicht zuzumuten bei der Mutter zu wohnen, da der Fahrtweg hier entgegensteht.
26
2. Demnach erfolgen folgende Berechnungen
27
a. Unterhalt 2022
28
Berechnung des Unterhalts
in Sachen … wg. Unterhalt Kind
29
Daten und Beteiligte
30
Berechnungsstichtag 01.01.2022
31
Name der Variante I: MÜNCHEN_2022_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2022, wie vom Verlag ausgeliefert
32
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
33
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
34
… Namen des Kindes/der Kinder
… 1… Jahre alt
… 2… Jahre alt
… 1… Jahre alt
35
Zuordnungen
Partnerunterhalt
36
Verpflichtung von … gegenüber …
37
Datum der Eheschließung 20…
38
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
39
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von …
… ist ein Kind von …
… ist ein Kind von …
40
Bedarf und Leistungsfähigkeit
41
Ehegatten
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von …

1.820,93 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

1.779,30 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-88,97 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

1.500,00 Euro

insgesamt

3.231,96 Euro

Schulden, Belastungen

Rentenversicherung

351,39 Euro

Allianz Lebensversicherung

23,76 Euro

Allianz Unfallversicherung

96,04 Euro

Versicherungkammer Bayern Unfallvers

27,90 Euro

Pauschale Finanzierung Haus

1.500,00 Euro

insgesamt:

1.999,09 Euro

Schulden, Belastungen

-1.999,09 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.232,87 Euro

Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von …

6.738,26 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-336,91 Euro

Schulden, Belastungen

Krankenversicherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss

136,12 Euro

Pflegevericherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss

24,97 Euro

Steuernachzahlung

136,50 Euro

Dialoglebensversicherung

162,65 Euro

Allianz betriebliche Altersvorsorge

289,00 Euro

insgesamt:

749,24 Euro

Schulden, Belastungen

-749,24 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

5.652,11 Euro

Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von …

1.791,00 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

0,00 Euro

Schulden, Belastungen

Allianz LV

97,34 Euro

KVZ

4,31 Euro

Riester

10,00 Euro

insgesamt:

111,65 Euro

Schulden, Belastungen

-111,65 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.679,35 Euro

Kinder

… 1… Jahre

Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei

… erhält das Kindergeld von

219,00 Euro

Krankenversicherungskosten über DT hinaus

104,68 Euro

… schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

Das Einkommen von … vermindert sich deshalb auf

5.547,43 Euro

… 2… Jahre

… lebt bei …

… besucht noch eine allgemeinbildende Schule.

… erhält das Kindergeld von

219,00 Euro

konkreter Bedarf

1.934,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-219,00 Euro

Restbedarf

1.715,00 Euro

…, 1… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
219,00 Euro
42
Berechnung des Kindesunterhalts
43
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)

Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

6.780,30 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022

Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 2900

Tabellenunterhalt DT 12/3

939,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-219,00 Euro

Restbedarf

720,00 Euro

44
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
45
Unterhaltspflichten von …

aus dem Einkommen von … in Höhe von

5.547,43 Euro

ergibt sich
46
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2500, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/3

853,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-109,50 Euro

743,50 Euro

gegenüber …

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf

1.934,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-219,00 Euro

1.715,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

1.715,00 Euro

insgesamt

2.458,50 Euro

Unterhaltspflichten von …

aus dem Einkommen von … in Höhe von

1.679,35 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022

Gruppe 1: -1900, BKB: 1160

gegenüber …

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf

1.934,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-219,00 Euro

1.715,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

1.715,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

219,00 Euro

gegenüber …

wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils

Tabellenunterhalt DT 1/3

533,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-109,50 Euro

423,50 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

109,50 Euro

gerundet

109,50 Euro

insgesamt

2.138,50 Euro

Unterhaltspflichten von …

aus dem Einkommen von … in Höhe von

1.232,87 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022

Gruppe 1: -1900, BKB: 1160

gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
47
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
48
… Bedarf des Kindes

… und … haften gemeinsam für den Unterhalt von …

1.715,00 Euro

Verfügbare Elterneinkommen

verfügbar bei …

Einkommen

5.547,43 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung

-1.400,00 Euro

bleibt

4.147,43 Euro

abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf

-743,50 Euro

3.403,93 Euro

verfügbar bei …

Einkommen

1.679,35 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung

-1.400,00 Euro

bleibt

279,35 Euro

Verfügbar ist weniger als der gleichrangige Unterhalt von

2.138,50 Euro

Nach BGH FamRZ 2002, 815 ist zu quotieren:

1.715 * 279, 35 / 2.138,5 =

224,03 Euro

(Auf allein von einem Elternteil betreute Kinder entfallen 55,32) Haftungsanteile

Haftungsanteil von T…

1.715 * 3.403,937 / (3.403,93 + 224,03)

1.609,10 Euro

Haftungsanteil von …

1.715 * 224,03 / (3.403,93 + 224,03)

105,90 Euro

… bleibt: 5.547,43 – 743,5 – 1.609,1 =

3.194,83 Euro

… bleibt: 1.679,35 – 423,5 – 105,9 =

1.149,95 Euro

49
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
50
Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von …

Einkommen von …

1.232,87 Euro

Einkommen von …

1.232,87 Euro

Einkommen von …

5.547,43 Euro

prg. Kindesunterhalt

-2.352,60 Euro

Einkommen von …

3.194,83 Euro

Voller Unterhalt von …: (3.194,83 + 1.232,87) / 2 – 1.232,87

980,98 Euro

51
Kontrolle nach § 1581 BGB
52
Verpflichtungen von …

Gesamteinkommen: 1.232,87 + 5.547,43 – 2.352,6

4.427,70 Euro

Kontrollquote: 4.427,7 * 1.280 / (1.8 * 1.280)

2.459,83 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 4.427,7 * 1.024 / 2.304

1.967,87 Euro

Unterhalt von … nach Kontrollquote: 1.967,87 – 1.232,87

735,00 Euro

53
Prüfung auf Leistungsfähigkeit

… bleibt 3.194,83 – 735 =

2.459,83 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.280,00 Euro

bleibt

1.149,95 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

960,00 Euro

54
Verteilungsergebnis

2.460,00 Euro

1.260,00 Euro

davon Kindergeld

109,50 Euro

2.078,00 Euro

davon Kindergeld ….

109,50 Euro

957,68 Euro

davon Kindergeld

109,50 Euro

davon Krankenversicherung

105,00 Euro

1.935,00 Euro

davon Kindergeld

219,00 Euro

533,00 Euro

davon Kindergeld

109,50 Euro

insgesamt

9.223,68 Euro

55
Zahlungspflichten

… zahlt an

…: 735,00 Euro)

… 848,68 Euro)

1.610,00 Euro

1.610,00 Euro

(im Haushalt: 1.583,68 Euro)

56
Somit ergibt sich für 2022 ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe von 9 × 1.610,- EUR = 14.490,- EUR
57
b. Unterhalt 2023:
58
Berechnung des Unterhalts
in Sachen … wg. Unterhalt Kind
59
Daten und Beteiligte
60
Berechnungsstichtag 01.01.2023
61
Name der Variante I: MÜNCHEN_2022_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2022, wie vom Verlag ausgeliefert
62
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
63
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
64
… Namen des Kindes/der Kinder
… 1… Jahre alt
…, 2… Jahre alt
… 1… Jahre alt
65
Zuordnungen
Partnerunterhalt
66
Verpflichtung von … gegenüber …
67
Datum der Eheschließung 2010
68
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
69
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von …
70
Bedarf und Leistungsfähigkeit
71
Ehegatten
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von …

2.026,93 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit 1.965,47 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-98,27 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

1.500,00 Euro

insgesamt

3.428,66 Euro

Schulden, Belastungen

Rentenversicherung

368,96 Euro

Allianz Lebensversicherung

23,76 Euro

Allianz Unfallversicherung

100,85 Euro

Versicherungkammer Bayern Unfallvers

27,90 Euro

Pauschale Finanzierung Haus

1.500,00 Euro

insgesamt:

2.021,47 Euro

Schulden, Belastungen

-2.021,47 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.407,19 Euro

Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von …

7.358,40 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-367,92 Euro

Schulden, Belastungen

Krankenversicherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss

138,78 Euro

Pflegevericherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss

35,84 Euro

Steuernachzahlung

22,83 Euro

Dialoglebensversicherung

162,65 Euro

Allianz betriebliche Altersvorsorge

299,07 Euro

Darlehen PKW

200,08 Euro

insgesamt:

859,25 Euro

Schulden, Belastungen

-859,25 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

6.131,23 Euro

72
Manuela Grafestetter
73
Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von Manuela Grafestetter

685,79 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-34,29 Euro

Schulden, Belastungen

Allianz LV

97,34 Euro

KVZ

4,31 Euro

Riester

10,00 Euro

insgesamt:

111,65 Euro

Schulden, Belastungen

-111,65 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

539,85 Euro

74
Kinder
… 1… Jahre
75
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
76

Krankenversicherungskosten über DT hinaus

104,68 Euro

… schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.

Das Einkommen von … vermindert sich deshalb auf

6.026,55 Euro

… 2… Jahre
… lebt bei ….
… besucht noch eine allgemeinbildende Schule.

… erhält das Kindergeld von

250,00 Euro

konkreter Bedarf

1.934,00 Euro

Einkommen von …

475,00 Euro

ausbildungsbedingter Mehrbedarf

-100,00 Euro

bleibt

375,00 Euro

abzüglich Einkommen

-375,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

1.309,00 Euro

…, 1… Jahre

… lebt bei …

… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

… erhält das Kindergeld von

250,00 Euro

77
Berechnung des Kindesunterhalts
78
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)

Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

7.433,74 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3650

Tabellenunterhalt DT 13/3

1.082,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

832,00 Euro

79
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert

Unterhaltspflichten von …

aus dem Einkommen von … in Höhe von

6.026,55 Euro

ergibt sich
80
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2750, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2450

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/3

941,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

816,00 Euro

gegenüber …

fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf

1.934,00 Euro

abzüglich Einkommen

-375,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-250,00 Euro

1.309,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

1.309,00 Euro

insgesamt

2.125,00 Euro

81
Die Einkommen der Eltern von … überschreiten nicht den jeweiligen Selbstbehalt.
82
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf

1.934,00 Euro

abzüglich Einkommen

-375,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-250,00 Euro

1.309,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

1.309,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

250,00 Euro

83
Unterhaltspflichten von …

aus dem Einkommen von … in hone von

1.407,19 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

Gruppe 1: -1900, BKB: 1370

gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
84
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
85
… Bedarf des Kindes

… und … hatten gemeinsam für den unterhalt von …

1.309,00 Euro

Verfügbare Elterneinkommen

verfügbar bei …

Einkommen

6.026,55 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung

-1.400,00 Euro

bleibt

4.626,55 Euro

abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf

-816,00 Euro

3.810,55 Euro

verfügbar bei …

Einkommen

539,85 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung

-1.400,00 Euro

bleibt

-860,15 Euro

verfügbar

0,00 Euro

… ist nicht leistungsfähig.

… haftet für den Unterhalt von … allein nach eigenem Einkommen:

1.309,00 Euro

… bleibt: 6.026,55 – 816 – 1.309 =

3.901,55 Euro

… bleibt:

539,85 Euro

86
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
87
Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von …

Einkommen von …

1.407,19 Euro

Einkommen von …

1.407,19 Euro

Einkommen von …

6.026,55 Euro

prg. Kindesunterhalt

-2.125,00 Euro

Einkommen von …

3.901,55 Euro

Voller Unterhalt von … (3.901,55 + 1.407,19)/2 -1.407,19

1.247,18 Euro

88
Kontrolle nach § 1581 BGB
89
Verpflichtungen von …

Gesamteinkommen: 1.407,19 + 6.026,55 – 2.125

5.308,74 Euro

Kontrollquote: 5.308,74 * 1.280 / (1.8 * 1.280)

2.949,30 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 5.308,74 * 1.024 / 2.304

2.359,44 Euro

Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2.359,44 – 1.407,19

952,25 Euro

90
Prüfung auf Leistungsfähigkeit

… bleibt 3.901,55 – 952,25 =

2.949,30 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.280,00 Euro

91
Verteilungsergebnis

2.950,00 Euro

665,00 Euro

davon Kindergeld …

125,00 Euro

2.485,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

1.045,68 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Krankenversicherung

105,00 Euro

1.934,00 Euro

davon Kindergeld

250,00 Euro

davon Einkommen

375,00 Euro

125,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

insgesamt

9.204,68 Euro

92
Zahlungspflichten

… zahlt an

(…: 953,00 Euro)

(… 920,68 Euro)

1.309,00 Euro

1.309,00 Euro

(im Haushalt: 1.873,68 Euro)

93
Somit ergibt sich für 2023 ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe von 12 × 1.309,- EUR = 15.708,- EUR.
94
c. Unterhalt 2024:
95
Berechnung des Unterhalts
in Sachen … wg. Unterhalt Kind
96
Daten und Beteiligte
97
Berechnungsstichtag 01.01.2023
98
Name der Variante I: MÜNCHEN_2022_01.VUO
gültig im Bezirk des OLG München,
erster Gültigkeitstag 01.01.2022, wie vom Verlag ausgeliefert
99
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
100
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
101
… Namen des Kindes/der Kinder
…, 1… Jahre alt
… 2… Jahre alt
… 1… Jahre alt
102
Zuordnungen
Partnerunterhalt
103
Verpflichtung von … gegenüber …
104
Datum der Eheschließung 2010
105
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
106
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind … von … und von …
… ist ein Kind von …
107
Bedarf und Leistungsfähigkeit
108
Ehegatten
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von …

2.026,93 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

1.965,47 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-98,27 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

1.500,00 Euro

insgesamt

3.428,66 Euro

Schulden, Belastungen

Rentenversicherung

368,96 Euro

Allianz Lebensversicherung

23,76 Euro

Allianz Unfallversicherung

100,85 Euro

Versicherungkammer Bayern Unf

allvers

27,90 Euro

Pauschale Finanzierung Haus

1.500,00 Euro

insgesamt:

2.021,47 Euro

Schulden, Belastungen

-2.021,47 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.407,19 Euro

109
… Name der Variante II: STADT-MÜNCHEN_2022_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01.01.2022
110

Nettoeinkommen von …

7.016,37 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-350,82 Euro

Schulden, Belastungen

Krankenversicherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss

68,28 Euro

Pflegevericherung abzgl. Arbeitgeberzuschuss

12,11 Euro

Steuernachzahlung

22,83 Euro

Dialoglebensversicherung

162,65 Euro

Allianz betriebliche Altersvorsorge

299,07 Euro

Darlehen PKW

200,08 Euro

insgesamt:

765,02 Euro

Schulden, Belastungen

-765,02 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

5.900,53 Euro

erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Nettoeinkommen von …

685,79 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-34,29 Euro

Schulden, Belastungen

Allianz LV

97,34 Euro

KVZ

4,31 Euro

Riester

10,00 Euro

insaesamt:

111,65 Euro

Schulden, Belastungen …

-111,65 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

539,85 Euro

111
Kinder
… 1… Jahre
112
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei
… … erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
113
Krankenversicherungskosten über DT hinaus 104,68 Euro
… schuldet die Krankenversicherungskosten vorab.
114
Das Einkommen von … vermindert sich deshalb auf
5.795,85 Euro
… 2… Jahre
… lebt bei
… … besucht noch eine allgemeinbildende Schule.

… erhält aas Kinaergeia von

250,00 Euro

konkreter Bedarf

1.934,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

1.684,00 Euro

…, 1… Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von
250,00 Euro
115
Berechnung des Kindesunterhalts
116
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)

Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen

der Eltern von

7.203,04 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3650

Tabellenunterhalt DT 13/3

1.082,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

832,00 Euro

117
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
118
Unterhaltspflichten von …

aus dem Einkommen von … in Höhe von

5.795,85 Euro

ergibt sich
119
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2750, Abschlag/Zuschlag – 1 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2450
gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/3

941,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

816,00 Euro

gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf

1.934,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-250,00 Euro

1.684,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

1.684,00 Euro

insgesamt

2.500,00 Euro

120
Die Einkommen der Eltern von … überschreiten nicht den jeweiligen Selbstbehalt.
121
Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht

Bedarf

1.934,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-250,00 Euro

1.684,00 Euro

Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen

1.684,00 Euro

250,00 Euro

dazu Auskehrung des Kindergelds von

122
Unterhaltspflichten von …

aus dem Einkommen von … in Höhe von

1.407,19 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

Gruppe 1: -1900, BKB: 1370

gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
123
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
124
… Bedarf des Kindes
… und … haften gemeinsam für den Unterhalt von …
1.684,00 Euro
125
Verfügbare Elterneinkommen

verfügbar bei …

Einkommen

5.795,85 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung

-1.400,00 Euro

bleibt

4.395,85 Euro

abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf

-816,00 Euro

3.579,85 Euro

verfügbar bei …

Einkommen

539,85 Euro

abz. Selbstbehalt zur Verteilung

-1.400,00 Euro

bleibt

-860,15 Euro

verfügbar

0,00 Euro

… ist nicht leistungsfähig.
… haftet für den Unterhalt von … allein nach eigenem Einkommen:

1.684,00 Euro

… bleibt: 5.795,85 – 816 – 1.684 =

3.295,85 Euro

… bleibt:

539,85 Euro

126
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
127
Voller Partnerunterhalt
128
Verpflichtungen von …

Einkommen von …

1.407,19 Euro

… ngrid Elsner

1.407,19 Euro

Einkommen von …

5.795,85 Euro

prg. Kindesunterhalt

-2.500,00 Euro

Einkommen von …

3.295,85 Euro

Voller Unterhalt von … (3.295,85 + 1.407,19) / 2 – 1.407,19

944,33 Euro

129
Kontrolle nach § 1581 BGB
130
Verpflichtungen von …

Gesamteinkommen: 1.407,19 + 5.795,85 – 2.500

4.703,04 Euro

Kontrollquote: 4.703,04 * 1.280 / (1.8 * 1.280)

2.612,80 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 4.703,04 * 1.024 / 2.304

2.090,24 Euro

Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2.090,24 – 1.407,19

683,05 Euro

131
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
132

… … bleibt 3.295,85 – 683,05 =

2.612,80 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.280,00 Euro

Verteilungsergebnis

2.613,00 Euro

665,00 Euro

… davon Kindergeld

125,00 Euro

2.216,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

1.045,68 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Krankenversicherung

105,00 Euro

1.934,00 Euro

davon Kindergeld

… Grafestetter

250,00 Euro

125,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

insgesamt

8.598,68 Euro

Zahlungspflichten

… zahlt an

(…: 684,00 Euro)

… 920,68 Euro)

1.684,00 Euro

1.684,00 Euro

(im Haushalt: 1.604,68 Euro)

133
Somit ergibt sich für 2024 ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe von 8 × 1.684,- EUR = 13.472,- EUR und ein laufender Unterhaltsanspruch ab 01.09.2024 in Höhe von 1.684,- EUR.
134
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG und der Addition des Antrags und des Widerantrags.