Titel:
Anfechtungsklage, Eigentümerversammlung, Versäumnisurteil, Terminsverlegung, Urlaub, Berufung, Unzulässigkeit
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Eigentümerversammlung, Versäumnisurteil, Terminsverlegung, Urlaub, Berufung, Unzulässigkeit
Vorinstanzen:
LG München I, Hinweisbeschluss vom 12.06.2024 – 36 S 14589/23 WEG
AG München, Zweites Versäumnisurteil vom 05.10.2023 – 1294 C 11891/22
AG München, Versäumnisurteil vom 22.06.2023 – 1294 C 11891/22 WEG
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – V ZB 36/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 46562
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 05.10.2023, Az. 1294 C 11891/22 WEG, wird verworfen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtung von vier Beschlüssen der Beklagten aus der Eigentümerversammlung vom 20.07.2022.
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Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wendet sich mit der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die in der Eigentümerversammlung vom 20.07.2022 zu TOP 3 (Entlastung des Verwaltungsbeirats), TOP 4 (Entlastung des Verwalters), TOP 5 (Beauftragung der Verwalterin, einen Beschlussantrag gem. § 16 Abs. 2, S. 2 WEG über die Abänderung des Kostenverteilerschlüssels bzgl. der Pflege, Wartung, Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Fenstern entwerfen und Beschlussfassung über die Änderung im Umlaufverfahren) und TOP 6 (Geschäftsordnungsbeschluss, in der Versammlung nicht über die Anträge des Klägers vom selben Tag abzustimmen) gefassten Beschlüsse.
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In erster Instanz war der Kläger anwaltlich nicht vertreten.
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Mit Verfügung vom 09.05.2023 setzte das Amtsgericht München Termin zur Güteverhandlung und anschließendem Haupttermin auf den 22.06.2023 um 11:15 Uhr fest (Bl. 42/43). Die Terminsladung wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 12.05.2023 zugestellt (PZU zu Bl. 42/43 d.A.).
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Einen Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPO sowie auf Terminabsetzung wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.06.2023 zurück (Bl. 51/53 d.A.).
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Zum Verhandlungstermin erschien für den Kläger niemand. Das Amtsgericht München erließ daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2023 auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger (Bl. 59, Bl. 55/56 d. A.).
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Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 01.07.2023 zugestellt (PZU zu Bl. 55/56 d. A.).
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Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.07.2023 (Montag) Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte weiter, die Bearbeitung der Sache bis zu den abschließenden Entscheidungen des Landgerichts München I in näher benannten Verfahren und insb. über die dort anhängigen Besetzungs-, Verfahrens- und Sachrügen auszusetzen (Bl. 60/61 d.A.).
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Mit Beschluss vom 26.07.2023 wies das Gericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gem. § 148 ZPO zurück, da weder eine Vorgreiflichkeit erkennbar sei noch die vom Kläger geltend gemachte 'verfahrensübergreifende Befangenheit' vorliege (Bl. 62/63 d.A.) und bestimmte mit Verfügung vom 24.08.2023 Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache auf den 05.10.2023 um 12:00 Uhr (Bl. 66 d.A.).
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Nachdem der Beklagtenvertreter Terminsverlegung beantragt hatte (Bl. 67 d.A.), verlegte das Amtsgericht den Termin mit Verfügung vom 31.08.2023 in der Terminsstunde auf 05.10.2023 (derselbe Tag) um 13:00 Uhr (Bl. 69/71 d.A.).
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Die Terminsladung wurde dem Kläger am 02.09.2023 zugestellt (zu Bl. 69/71).
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Mit Schriftsatz vom 25.09.2023, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am selben Tag, beantragte der Beklagte, den Termin vom 05.10.2023 aufzuheben und die Verhandlung der Sache bis auf weiteres auszusetzen. Zur Begründung führte er an, dass der Termin in seinen traditionell für die letzte September- und erste Oktoberwoche geplanten Jahresurlaub falle. Eine Verschiebung sei nicht möglich, weil seine Lebenspartnerin nur in diesem Zeitraum Urlaub nehmen könne und kurzfristig Urlaub gebucht habe. Zudem sei eine Verhandlung der Sache wegen der anderweitig anhängigen Verfahren derzeit nach wie vor sinnlos. Sollte das Gericht am Termin festhalten, werde das als zusätzlicher Ablehnungsgrund geltend gemacht werden. Für Zustellungen sei er im Urlaub nicht erreichbar. Als Anlage übersandte der Kläger mit im Original am 26.09.2023 eingereichten Schriftsatz eine Buchungsbestätigung der ..., ausgestellt (“date of issue“) am 26.09.2023, über eine Flugreise für den Kläger und eine Begleitperson vom 27.09.2023 bis 06.10.2023 (Bl. 72/73).
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Mit Beschluss vom 28.09.2023 wies das Amtsgericht den Verlegungsantrag des Klägers zurück, da erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung gem. § 227 Abs. 1 ZPO nicht vorlägen, insb., da der Kläger erst am 26.09.2023 gebucht habe (Bl. 74/76 d.A.). Der Beschluss wurde dem Kläger am 30.09.2023 zugestellt.
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Zum Termin am 05.10.2023 ist für den Kläger wiederum niemand erschienen.
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Das Amtsgericht München erließ daher im Verhandlungstermin auf Antrag der Beklagten ein Zweites Versäumnisurteil gegen den Kläger (Bl. 77/80 d.A.), mit dem es den Einspruch des Beklagten vom 17.07.2023 gegen das Versäumnisurteil vom 22.06.2023 verwarf.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 14.10.2023 zugestellt (Bl. 78/80 d.A.).
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Mit Beschluss vom 31.10.2023 wies das Landgericht München I unter dem Az. 1 T 7788/23 die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.06.2023 zurück.
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Mit Beschluss vom 21.12.2023 wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.09.2023, wonach der Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung und Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen wurde, vom Landgericht München I unter dem Az. 36 T 13103/23 verworfen.
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Auf die genannten Entscheidungen wird inhaltlich Bezug genommen.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Versäumnisurteile. Der nunmehr bestellte Klägervertreter legte im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 14.11.2023, eingegangen am selben Tag, beim Landgericht München I Berufung ein und begründete diese sogleich. Zur Begründung trägt er vor, ein Fall der schuldhaften Säumnis des Klägers habe nicht vorgelegen. Er habe seine urlaubsbedingte Abwesenheit dem Gericht gegenüber rechtzeitig angezeigt und seine traditionelle Urlaubsplanung in diesem Zeitraum auch als gerichtsbekannt voraussetzen dürfen. Ein Verzicht auf den ersten zusammenhängenden Erholungsurlaub seit 2 Jahren wäre unzumutbar gewesen. Zudem sei die Fortführung des Verfahrens wie im Verlegungsantrag ausgeführt im Hinblick auf die Parallelverfahren und auf die dort erhobenen Rügen ohnehin sinnlos gewesen. Die Teilnahme des Klägers am hiesigen Termin hätte eine sinnlose Zeitverschwendung bedeutet.
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Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
I. Das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 05.10.2023 – Az. 1294 C 11891/22 WEG, zugestellt am 14.10.2023, und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 22.06.2023 werden aufgehoben.
II. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und anderweitigen Entscheidung über den Einspruch des Klägers vom 17.07.2023 an das Amtsgericht München mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass das Einspruchsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung über die Rügen der verbrauchten Unparteilichkeit des Gerichts auszusetzen ist.
22
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23.02.2024,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
23
Die Beklagte ist dem Berufungsvorbringen entgegengetreten.
24
Mit Beschluss vom 12.06.2024, dem Klägervertreter zugestellt am 14.06.2024, hat das Landgericht München I den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig ist und zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung anheim gestellt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Mit Schreiben vom 28.06.2024 hat der Klägerverterter weiter Stellung genommen. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.
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Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
27
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO, da der Sachverhalt einer fehlenden oder unverschuldeten Säumnis, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, nicht vollständig und schlüssig innerhalb der maßgeblichen Fristen, also innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen worden ist.
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Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise im Beschluss der Kammer vom 12.06.2024 Bezug genommen.
29
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
30
I. Wie bereits im vorangegangenen Beschluss vom 12.06.2024 dargelegt, ist bei einer Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, vollständig und schlüssig innerhalb der maßgeblichen Fristen, also innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorzutragen. Soweit die Klagepartei den Vortrag nunmehr ergänzen möchte, erfolgt das nicht mehr fristgerecht. Auch mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 28.06.2024 widerspricht sich der Kläger nach Auffassung der Kammer erneut selbst – sollte die Urlaubsplanung des Klägers (mit der Lebensgefährtin des Klägers) traditionell auf stets denselben Zeitraum fallen, kann nicht zugleich spontan und kurzfristig auf die terminlichen Belange der Lebensgefährtin Rücksicht zu nehmen sein. Maßgeblich ist jedoch unabhängig davon insbesondere, dass der Kläger eine urlaubsbedingte Abwesenheit am 05.10.2023 umgehend dem Gericht gegenüber hätte mitteilen können, falls ein feststehender Urlaubszeitraum (ggf. noch ohne Buchung) bekannt gewesen wäre; ein gebotener Verlegungsantrag wäre mit entsprechenden Nachweisen auch nicht ohne weiteres sinnlos gewesen, wie der Kläger meint. Der Kläger hat im Verfahren auch gar nicht die Verlegung, sondern die Aufhebung des Termins und Aussetzung des Verfahrens beantragt.
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Es wird zudem nochmals darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht die Urlaubsplanung der Parteien der anhängigen bzw. ggf. erledigten Verfahren von Amts wegen kennen und beachten muss, auch wenn deren Urlaubsplanung regelmäßig sein mag. Ein Fall des § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO lag nicht vor.
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Die nunmehr vorgelegten Beweisangebote für die traditionelle gemeinsame Urlaubsplanung in einem bestimmten Zeitraum Ende September/Anfang Oktober waren daher nicht mehr zu berücksichtigen; sie sind verfristet. Zudem sind sie nicht entscheidungserheblich, da auch bei Wahrunterstellung – und Abwesenheit noch am 05.10.2023, der ja nicht zwingend in diesem Zeitraum liegt – ein frühzeitiger Verlegungsantrag auch bei noch nicht erfolgter Buchung, aber gesicherter Abwesenheit erforderlich gewesen wäre.
II. Soweit die Klagepartei erneut zur verbrauchten Unparteilichkeit der Amtsrichterin und zur nach Ansicht des Klägers notwendigen Verfahrensverbindung anhängiger Parallelklagen ausführt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 12.06.2024 Bezug genommen.
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III. Sofern der Kläger eine persönliche Teilnahme an Verhandlungsterminen vor einer zustimmenden Entscheidung über die von ihm wiederholt behauptete verfahrensübergreifende Befangenheit der Amtsrichterin – wie mit Schreiben vom 28.06.2024 dargelegt – für sinnlos hält, ist gerichtsbekannt, dass bislang die Ablehnungsgesuche des Klägers jeweils zurückgewiesen worden sind.
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Für die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist bestand kein Anlass.
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Nach alldem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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2. § 708 Nr. 10 ZPO ist für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig; diese sind nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vollstreckbar (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, § 522 ZPO, Rn. 28).
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3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 49, 63 GKG bestimmt; im Einzelnen wird auf die Gründe der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I mit Beschluss vom 01.02.2023, Az. 36 T 11996/22 (Bl. 21/25) sowie die unbeanstandet gebliebene entsprechende Festsetzung erster Instanz mit Beschluss vom 19.10.2023 (Bl. 83/85 d.A.) Bezug genommen.