Titel:
Planfeststellung für Kreisstraße
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
Leitsatz:
Nach Klagerücknahme ist das gerichtliche Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen und über den Streitwert zu entscheiden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Planfeststellung, Kreisstraße, Klagerücknahme, Streitwertfestsetzung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 05.05.2025 – 8 C 25.392
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 4.200,75 festgesetzt.
Gründe
1
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).