Inhalt

AG Miesbach, Endbeschluss v. 27.06.2024 – (K) 1 F 597/23
Titel:

Kindergeld, Rückständiger Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltspflichten, Unterhaltspflichtiger, Antragsgegner, Tabellenunterhalt, Unterhaltsansprüche, Weiterer Unterhaltsberechtigter, Unterhaltsrückstände, Euro, Nettoeinkommen, Kinderfreibetrag, Unterhaltsberechnung, Einkommensdifferenz, Hohes Einkommen, Selbstbehalt, Umgruppierung, Elterngeld, Steuerklassenwahl

Schlagworte:
Kindesunterhalt, Unterhaltsberechnung, Wohnwertanrechnung, Steuerklassenwahl, Rückständiger Unterhalt, Leistungsfähigkeit, Düsseldorfer Tabelle
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 15.01.2025 – 12 UF 824/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 45868

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin … geboren am … zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.01.2024 über den Teilanerkenntnisbeschluss vom 29.02.2024 hinaus einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 144 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 125,00 €, damit derzeit 804,00 €, zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller … geboren am … zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.01.2024 über den Teilanerkenntnisbeschluss vom 29.02.2024 hinaus einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 144 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit 125,00 €, damit derzeit 804,00 €, zu bezahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen des gesetzlichen Vertreters rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.12.2023 in Höhe von 6679 Euro zu bezahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
5. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
6. Der Verfahrenswert wird auf 24355 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt. Hierbei machen die Antragsteller laufenden Kindesunterhalt seit 01.01.2024 sowie Unterhaltsrückstände für den Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 geltend.
Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsteller, die durch die Mutter vertreten werden.
Die Ehe der Mutter und des Vaters, aus dem die Antragsteller hervorgegangen sind, ist rechtskräftig geschieden.
Der Antragsgegner ist erneut verheiratet, aus dieser Ehe sind 2 weitere Kinder hervorgegangen.
Bezüglich der Personendaten wird auf die nachfolgenden Unterhaltsberechnungen Bezug genommen.
Er bewohnt mit diesen eine im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie. Deren Wohnwert wird von den Beteiligten übereinstimmend mit 2700 € angegeben. Für Tilgung, Zinsen und Nebenkosten trägt der Antragsgegner Kosten, die diesen Wohnwert übersteigen, nach Vortrag des Antragsgegners 3601,97 €.
Der Antragsgegner hat im Jahr 2023 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 131.933,75 € bezogen.
Der Antragsgegner hat im Jahr 2022 einen Bruttoarbeitslohn von 146.466 € bezogen.
Darüber hinausgehende Einkünfte des Antragsgegners sind nicht vorhanden.
Die 2. Ehefrau des Antragsgegners erhält Erziehungsgeld in Höhe von 585,40 €.
Die Mutter der Antragsteller bezieht Einkommen von 4100 € netto.
Die Antragsteller selbst haben kein Einkommen.
Die minderjährigen Antragsteller leben bei der Kindesmutter und werden von dieser betreut.
Mit E-Mail vom 15.08.2022 hat der Antragsgegner angekündigt, ab September 2022 für beide Kinder 918 € bzw. 769 € monatlich zu bezahlen und darüber hinausgehende Zahlungen abgelehnt.
Die geleisteten Zahlungen sind unstreitig und ergeben sich aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 18.12.2023.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens sich der Antragsgegner die Steuerklasse 3 zurechnen lassen müsse, da er verpflichtet sei, die für ihn günstigere Steuerklasse in Anspruch zu nehmen, um den Unterhaltsanspruch der Kinder aus 1. Ehe nicht zu verkürzen.
Sie sind der Auffassung, dass Aufwendungen des Antragsgegners für die selbst bewohnte Immobilie nicht über den Wohnwert hinaus anzusetzen seien.
Die Antragsteller beantragten zuletzt,
I.
Unter Abänderung der notariellen Scheidungsvereinbarung des Notars … vom 13.09.2018 Urkunden Nummer … wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) 144 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich heftiges Kindergeld, derzeit 847 € abzüglich 125 €, damit 598 € monatlich ab Januar 2024 zu Händen der Kindesmutter zu bezahlen
II.
Unter Abänderung der notariellen Scheidungsvereinbarung des Notars … vom 13.09.2018 Urkunden Nummer … wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 2) 144 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich heftiges Kindergeld, derzeit 723 € abzüglich 125 €, damit 722 € monatlich ab Januar 2024 zu Händen der Kindesmutter zu bezahlen
III.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 6679 € für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) zu Händen der Kindesmutter zu bezahlen.
Der Antragsgegner erkannte den Mindestunterhalt ab 01.01.2024 an und beantragte im Übrigen Klageabweisung.
Er ist der Auffassung, dass er berechtigt sei, die für ihn günstigere Steuerklasse 3 bei der Nettolohnberechnung anzusetzen. Die Ausgaben für den selbstgenutzten Wohnraum seien angemessen und im vollen Umfang berücksichtigungfähig.
Mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 11.03.2024 wurde der Antragsgegner verpflichtet, für die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu bezahlen.
Das Gericht hat am 29.02.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie insbesondere die von diesen vorgelegten Unterhaltsberechnungen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag der Antragsteller ist vollumfänglich begründet.
Das Familiengericht Miesbach ist sachlich und örtlich zuständig. Die Antragsteller wurden im Verfahren ordnungsgemäß durch die sie betreuende Mutter vertreten.
1. Laufender Unterhalt
A) Tabellarische Berechnung:
Die Berechnung des laufenden Unterhalts seit 01.01.2024 ergibt sich wie folgt:
„Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag

01. 01. 2024

Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG München,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
…geb. 17. 07. 2010, 13 Jahre alt
…geb. 06. 02. 2013, 10 Jahre alt
…geb. 20. 08. 2022, 1 Jahr alt
…geb. 07. 09. 2023, 0 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 19. 11. 2021
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.“
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
…ist ein Kind von … und von …
…ist ein Kind von … und von …
…ist ein Kind von … und von …
…ist ein Kind von … und von …
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

885,40 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

0,00 Euro

davon nicht anrechenbares Elterngeld

300,00 Euro

Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf

585,40 Euro

Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um

300,00 Euro

auf

820,00 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2023

Bruttolohn:

131.933,75 Euro

Sozialversicherungsbrutto

87.600,00 Euro

LSt-Klasse 3

Kinderfreibeträge 3

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,6

Lohnsteuer:

-29.218,00 Euro

(Splittingvorteil 927,22 Euro mtl.)

Rentenversicherung (18,6 % / 2)

-8.146,80 Euro

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)

-1.138,80 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro

-4.847,85 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,95 %)

-568,58 Euro

Nettolohn:

88.013,72 Euro

88013,72 / 12 =

7.334,48 Euro

(3694,47916667*0.226+7300*0.04 = 1.126,95)

abz. zusätzliche Vorsorge

-1.126,95 Euro

erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze Naturaleinkommen (Wohnwert)

2.700,00 Euro

insgesamt

8.907,53 Euro

Schulden, Belastungen

2.700,00 Euro

Schulden, Belastungen

-2.700,00 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

6.207,53 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

4.100,00 Euro

Kinder
…13 Jahre
…lebt bei …
…erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…10 Jahre
… lebt bei …
…erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…1 Jahr
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
…erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…0 Jahre
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
…erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)

Gesamtbedarf von …nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

10.307,53 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

Gruppe 15: 9701-11200, BKB: 5050, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250 Tabellenunterhalt DT 12/3

1.136,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-125,00 Euro

Restbedarf

1.011,00 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

10.307,53 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

Gruppe 15: 9701-11200, BKB: 5050, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250

Tabellenunterhalt DT 12/2

970,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-125,00 Euro

Restbedarf

845,00 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

6.792,93 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4901-5300, BKB: 2450

Tabellenunterhalt DT 9/1

730,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

480,00 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

6.792,93 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

Gruppe 12: 6401-7200, BKB: 3250, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4901-5300, BKB: 2450

Tabellenunterhalt DT 9/1

730,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

480,00 Euro

Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 6.207,53 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 11: 5701-6400, BKB: 2850, Abschlag/Zuschlag -3 > Gruppe 8: 4501-4900, BKB: 2350

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 8/3

929,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

804,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 8/2

794,00 Euro

abzüglich Kindergeld

- 125,00 Euro

669,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 8/1

692,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

567,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 8/1

692,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

567,00 Euro

insgesamt

2.607,00 Euro

Unterhaltspflichten von
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
Gruppe 1: -2100, BKB: 1450
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Differenzunterhalt
… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 207,00 Euro
… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 176,00 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von …

6.207,53 Euro

prg. Kindesunterhalt …

-2.607,00 Euro

Einkommen von ….

3.600,53 Euro

Voller Unterhalt von … (3600,53 + 585,4)/2 – 585,4

1.507,56 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von …

Gesamteinkommen: 585,4 + 6207,53 – 2607

4.185,93 Euro

Kontrollquote: 4185,93*1510/(1.8*1510)

2.325,52 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 4185,93*1208/2718

1.860,41 Euro

Unterhalt von … nach Kontrollquote: 1860,41 – 585,4

1.275,01 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

… bleibt 6207,53 – 804 – 669 – 567 – 567 – 1275,01 =

2.325,52 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.510,00 Euro

… bleibt 4100 – 207 – 176 =

3.717,00 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

1.370,00 Euro

Verteilungsergebnis

2.326,00 Euro

3.967,00 Euro

davon Kindergeld

250,00 Euro

2.111,00 Euro

davon Kindergeld …

250,00 Euro

dazu privilegiertes Elterngeld

300,00 Euro

1.136,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Differenzunterhalt

207,00 Euro

970,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Differenzunterhalt

176,00 Euro

692,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

692,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

insgesamt

12.194,00 Euro

Zahlungspflichten
… zahlt an
(… 1.276,00 Euro)

804,00 Euro

669,00 Euro

(… 567,00 Euro) (… 567,00 Euro)

1.473,00 Euro

(im Haushalt: 2.410,00 Euro)
… zahlt an
(… 207,00 Euro) (… 176,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung
Zur Begründung streitiger Positionen ist folgendes auszuführen:
1. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für Tilgung, Zins und Nebenkosten für das selbstgenutzte Eigenheim können lediglich bis zur Höhe des Wohnwertes vom Einkommen abgezogen werden (vergleiche BGH in NJW 2017,1169), mithin vorliegend bis zu einer Höhe von 2700 €.
Denn andernfalls hätte es der Unterhaltspflichtige in der Hand, durch die Anschaffung von hochpreisigen Wohnimmobilien und eine entsprechende Fremdfinanzierung mit Tilgung und Darlehenszinsen, die den Wohnwert überschreiten, sein Einkommen beliebig nach unten und im Extremfall auf Null zu senken. Der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder aus 1. Ehe würde hierdurch unangemessen beeinträchtigt.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass gerade im Großraum München erhebliche Kosten für eine angemessene Wohnung für einen vierköpfigen Haushalt anfallen, dies findet jedoch bei einem angenommenen Wohnwert von 2700 € ausreichend Berücksichtigung. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht wie vom Antragsgegner geltend gemacht von einem erhöhten Selbstbehalt ausgegangen werden.
2. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Antragsgegners in den Jahren 2022 und 2023, die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wurde, war fiktiv von einer Steuerklasse 3 auszugehen.
Denn gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt (vergleiche OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014 -10 UF 1182/14 – Beck online).
Vorliegend bezieht der Antragsgegner ein relativ hohes Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit wohingegen seine Ehefrau lediglich Elterngeld bezieht. Angesichts der vorhandenen Einkommensdifferenz wäre günstig gewesen, eine Steuerklasse 3 für den Antragsgegner und Steuerklasse 5 für dessen Ehefrau zu wählen. Die nicht gezogenen Splittingvorteil muss sich der Antragsgegner anrechnen lassen.
Denn nur hierdurch kann erreicht werden, dass der Splittingvorteil gleichmäßig allen Kindern des Antragsgegners zugute kommt. Würde man der Rechtsauffassung des Antragsgegners folgen, wonach dieser frei über die Steuerklassenwahl mit der entsprechenden Reduzierung des Nettoeinkommens bestimmen könnte, hätte es erneut der Unterhaltspflichtige in der Hand, sein Einkommen zulasten der unterhaltsberechtigten Kinder aus 1. Ehe zu reduzieren.
2. Unterhaltsrückstand 2022
Die Antragsteller sind gemäß § 1613 BGB berechtigt, auch die Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit geltend zu machen. Durch die E-Mail vom 15.08.2022 liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, wodurch eine Mahnung entbehrlich wird (vgl. BeckOK BGB/Reinken, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1613 Rn. 21).
Hinsichtlich der rechtlichen Wertungen gilt das für den laufenden Kindesunterhalt ausgeführte entsprechend. In den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen wurde das jeweilige Nettoeinkommen für 2022 bzw. 2023 berücksichtigt sowie das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter durch die Geburt der Kinder … und …
A) Tabellarische Berechnung des geschuldeten monatlichen Unterhalts:
Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag

01. 09. 2022

Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG München,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… geb. 17. 07. 2010, 12 Jahre alt
… geb. 06. 02. 2013, 9 Jahre alt
… geb. 20. 08. 2022, 0 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 19. 11. 2021
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

885,40 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

0,00 Euro

davon nicht anrechenbares Elterngeld

300,00 Euro

Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf

585,40 Euro

Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um

300,00 Euro

auf

820,00 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2022

Bruttolohn:

146.466,00 Euro

Sozialversicherungsbrutto

87.600,00 Euro

LSt-Klasse 3

Kinderfreibeträge 3

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,6

Lohnsteuer:

-37.140,00 Euro

(Splittingvorteil 942,75 Euro mtl.)

Rentenversicherung (18,6 % / 2)

-8.146,80 Euro

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)

-1.138,80 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro

-4.847,85 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,2 %)

-718,20 Euro

Nettolohn:

94.474,35 Euro

94474,35 / 12 =

7.872,86 Euro

(4905,5*0.226+7300*0.04 = 1.400,64)

abz. zusätzliche Vorsorge

-1.400,64 Euro

erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze. Naturaleinkommen (Wohnwert)

2.700,00 Euro

insgesamt

9.172,22 Euro

Schulden, Belastungen

2.700,00 Euro

Schulden, Belastungen

-2.700,00 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

6.472,22 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

4.100,00 Euro

Kinder
… 12 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 219,00 Euro
… 9 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 219,00 Euro
… 10 Jahre
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
…erhält das Kindergeld von 219,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)

Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

10.572,22 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4700, nach Umgruppierung: Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3400

Tabellenunterhalt DT 13/3

981,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-109,50 Euro

Restbedarf

871,50 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

10.572,22 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4700, nach Umgruppierung: Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3400

Tabellenunterhalt DT 13/2

838,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-109,50 Euro

Restbedarf

728,50 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von …

7.057,62 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 13: 7001-8000, BKB: 3400, nach Umgruppierung: Gruppe 11: 5501-6200, BKB: 2500

Tabellenunterhalt DT 11/1

666,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-219,00 Euro

Restbedarf

447,00 Euro

Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von … 6.472,22 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 2900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200
gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/3

853,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-109,50 Euro

743,50 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/2

728,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-109,50 Euro

618,50 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/1

634,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-109,50 Euro

524,50 Euro

insgesamt

1.886,50 Euro

Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022
Gruppe 1: -1900, BKB: 1160
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Differenzunterhalt
… leistet an … auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 128,00 Euro
… leistet an … auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von 110,00 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von

6.472,22 Euro

prg. Kindesunterhalt

-1.886,50 Euro

Einkommen von

4.585,72 Euro

Voller Unterhalt von (4585,72 + 585,4)/2 – 585,4

2.000,16 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von …

Gesamteinkommen: 585,4 + 6472,22 – 1886,5

5.171,12 Euro

Kontrollquote: 5171,12*1510/(1.8*1510)

2.872,84 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 5171,12*1208/2718

2.298,28 Euro

Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2298,28 – 585,4

1.712,88 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

… bleibt 6472,22 – 743,5 – 618,5 – 524,5 – 1712,88 =

2.872,84 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.510,00 Euro

… bleibt 4100 – 128 – 110 =

3.862,00 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

1.370,00 Euro

Verteilungsergebnis

2.873,00 Euro

4.081,00 Euro

davon Kindergeld

219,00 Euro

2.408,00 Euro

davon Kindergeld

109,50 Euro

dazu privilegiertes Elterngeld

300,00 Euro

981,00 Euro

davon Kindergeld

109,50 Euro

davon Differenzunterhalt

128,00 Euro

838,00 Euro

davon Kindergeld

109,50 Euro

davon Differenzunterhalt

110,00 Euro

634,00 Euro

davon Kindergeld

109,50 Euro

insgesamt

12.115,00 Euro

Zahlungspflichten
… zahlt an
(… 1.713,00 Euro)

743,50 Euro

618,50 Euro

(… 525,00 Euro)

1.362,00 Euro

(im Haushalt: 2.238,00 Euro)
… zahlt an
(… 128,00 Euro) (… 110,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung des konkreten Rückstandes:
Aus vorgehender Berechnung ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung von 1362 Euro monatlich, also im Zeitraum für 4 Monate 5448 Euro.
Unstreitig bezahlt wurden 3523 Euro.
Es verbleibt eine Differenz von 1925 Euro.
3. Unterhaltsrückstand Januar 2023 bis August 2023
A) Tabellarische Berechnung des geschuldeten monatlichen Unterhalts:
Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag

01. 01. 2023

Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG München,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… geb. 17. 07. 2010, 12 Jahre alt
… geb. 06. 02. 2013, 9 Jahre alt
… geb. 20. 08. 2022, 0 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 19. 11. 2021
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

885,40 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

0,00 Euro

davon nicht anrechenbares Elterngeld

300,00 Euro

Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf

585,40 Euro

Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um

300,00 Euro

auf

820,00 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …
allgemeine Lohnsteuer Jahrestabelle Steuerjahr 2023

Bruttolohn:

131.933,75 Euro

Sozialversicherungsbrutto

87.600,00 Euro

LSt-Klasse 3

Kinderfreibeträge 3

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,6

Lohnsteuer:

-29.218,00 Euro

(Splittingvorteil 927,22 Euro mtl.)

Rentenversicherung (18,6 % / 2)

-8.146,80 Euro

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)

-1.138,80 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro

-4.847,85 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,95 %)

-568,58 Euro

Nettolohn:

88.013,72 Euro

88013,72 / 12 =

7.334,48 Euro

(3694,47916667*0.226+7300*0.04 = 1.126,95)

abz. zusätzliche Vorsorge

-1.126,95 Euro

erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.

Naturaleinkommen (Wohnwert)

2.700,00 Euro

insgesamt

8.907,53 Euro

Schulden, Belastungen

2.700,00 Euro

Schulden, Belastungen

-2.700,00 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

6.207,53 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von …

4.100,00 Euro

Kinder
… 12 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
… 9 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
10 Jahre
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)

Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

10.307,53 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150

Tabellenunterhalt DT 12/3

1.035,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-125,00 Euro

Restbedarf

910,00 Euro

Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

10.307,53 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150

Tabellenunterhalt DT 12/2

884,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-125,00 Euro

Restbedarf

759,00 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

6.792,93 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350

Tabellenunterhalt DT 9/1

665,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf . .

415,00 Euro

Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 6.207,53 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2450
gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/3

941,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

816,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/2

804,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

679,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 10/1

700,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

575,00 Euro

insgesamt

2.070,00 Euro

Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023 Gruppe 1: -1900, BKB: 1370
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Differenzunterhalt

… leistet an … auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von

94,00 Euro

… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von

80,00 Euro

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von …

6.207,53 Euro

prg. Kindesunterhalt …

-2.070,00 Euro

Einkommen von …

4.137,53 Euro

Voller Unterhalt von … (4137,53 + 585,4)/2 – 585,4

1.776,06 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von …

Gesamteinkommen: 585,4 + 6207,53 – 2070

4.722,93 Euro

Kontrollquote: 4722,93*1510/(1.8*1510)

2.623,85 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 4722,93*1208/2718

2.099,08 Euro

Unterhalt von … nach Kontrollquote: 2099,08 – 585,4

1.513,68 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

… bleibt 6207,53 – 816 – 679 – 575 – 1513,68 =

2.623,85 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.510,00 Euro

… bleibt 4100 – 94 – 80 =

3.926,00 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

1.370,00 Euro

Verteilungsergebnis

2.624,00 Euro

4.176,00 Euro

davon Kindergeld

250,00 Euro

2.225,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

dazu privilegiertes Elterngeld

300,00 Euro

1.035,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Differenzunterhalt

94,00 Euro

884,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Differenzunterhalt

80,00 Euro

700,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

insgesamt

11.944,00 Euro

Zahlungspflichten
… zahlt an …

(… 1.514,00 Euro)

816,00 Euro

679,00 Euro

(… 575,00 Euro)

1.495,00 Euro

(im Haushalt: 2.089,00 Euro)

… zahlt an …
(… 94,00 Euro) (… 80,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung des konkreten Rückstandes:
Aus vorgehender Berechnung ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung von 1495 Euro monatlich, also im Zeitraum für 8 Monate 1960 Euro.
Unstreitig bezahlt wurden 7623 Euro.
Es verbleibt eine Differenz von 4337 Euro.
4. Unterhaltsrückstand September 2023 bis Dezember 2023
A) Tabellarische Berechnung des geschuldeten monatlichen Unterhalts:
Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag

01. 10. 2023

Name der Variante I: MüNCHEN_2023_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG München,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

Namen der nur Unterhaltspflichtigen
… Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
… Namen des Kindes/der Kinder
… geb. 17. 07. 2010, 13 Jahre alt
… geb. 06. 02. 2013, 10 Jahre alt
… geb. 20. 08. 2022, 1 Jahr alt
… geb. 07. 09. 2023, 0 Jahre alt
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Verpflichtung von … gegenüber …
Datum der Eheschließung 19.11.2021
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1360 BGB.
… und … haben Vorteile aus Zusammenleben.
Kindesunterhalt
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
… ist ein Kind von … und von …
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.07.2023

Nettoeinkommen von …

885,40 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

0,00 Euro

davon nicht anrechenbares Elterngeld

300,00 Euro

Gesamteinkommen vermindert rechnerisch auf

585,40 Euro

Der notwendige Selbstbehalt vermindert sich durch das sonst nicht anzurechnende Elterngeld um

300,00 Euro

auf

820,00 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.07.2023

Nettoeinkommen von …

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2023

Bruttolohn:

131.933,75 Euro

Sozialversicherungsbrutto

87.600,00 Euro

LSt-Klasse 3

Kinderfreibeträge 3

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,6

Lohnsteuer:

-29.218,00 Euro

(Splittingvorteil 927,22 Euro mtl.)

Rentenversicherung (18,6 % / 2)

- 8.146,80 Euro

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2)

-1.138,80 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro

-4.847,85 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,95 %)

-568,58 Euro

Nettolohn:

88.013,72 Euro

88013,72 / 12 =

7.334,48 Euro

(3694,47916667*0.226+7300*0.04 = 1.126,95)

abz. zusätzliche Vorsorge

-1.126,95 Euro

erhöht wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.

Naturaleinkommen (Wohnwert)

2.700,00 Euro

insgesamt

8.907,53 Euro

Schulden, Belastungen

2.700,00 Euro

Schulden, Belastungen

-2.700,00 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

6.207,53 Euro

Name der Variante II: WEST_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.07.2023

Nettoeinkommen von

4.100,00 Euro

Kinder
… 13 Jahre
… lebt bei …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
… 10 Jahre
… lebt bei
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
… 1 Jahr
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
…0 Jahre
Das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei …
… erhält das Kindergeld von 250,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Nach Gesamteinkommen beider Eltern (Gesamtbedarf)
Gesamtbedarf von … nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 10.307,53 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150

Tabellenunterhalt DT 12/3

1.035,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-125,00 Euro

Restbedarf

910,00 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

10.307,53 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 15: 9501-11000, BKB: 4950, nach Umgruppierung: Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150

Tabellenunterhalt DT 12/2

884,00 Euro

Abzug des halben Kindergelds

-125,00 Euro

Restbedarf

759,00 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

6.792,93 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350

Tabellenunterhalt DT 9/1

665,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

415,00 Euro

Gesamtbedarf von nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von

6.792,93 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, nach Umgruppierung: Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350

Tabellenunterhalt DT 9/1

665,00 Euro

Abzug des Kindergelds

-250,00 Euro

Restbedarf

415,00 Euro

Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 6.207,53 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
Gruppe 12: 6201-7000, BKB: 3150, Abschlag/Zuschlag -3 > Gruppe 9: 4701-5100, BKB: 2350

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 9/3

894,00 Euro

abzüglich Kindergeld

- 125,00 Euro

769,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 9/2

764,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

639,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 9/1

665,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

540,00 Euro

gegenüber …

Tabellenunterhalt DT 9/1

665,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-125,00 Euro

540,00 Euro

insgesamt

2.488,00 Euro

Unterhaltspflichten von …
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Unterhaltspflichten von …
aus dem Einkommen von … in Höhe von 585,40 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023 Gruppe 1: -1900, BKB: 1370
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber …
… erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Differenzunterhalt

… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von

141,00 Euro

… leistet an auch die Differenz zum Bedarf aus beiderseitigem Einkommen von

120,00 Euro

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von …

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von …

585,40 Euro

Einkommen von …

6.207,53 Euro

prg. Kindesunterhalt

-2.488,00 Euro

Einkommen von …

3.719,53 Euro

Voller Unterhalt von … (3719,53 + 585,4)/2 – 585,4

1.567,06 Euro

Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von …

Gesamteinkommen: 585,4 + 6207,53 – 2488

4.304,93 Euro

Kontrollquote: 4304,93*1510/(1.8*1510)

2.391,63 Euro

Kontrollquote bei Zusammenleben: 4304,93*1208/2718

1.913,30 Euro

Unterhalt von … nach Kontrollquote: 1913,3 – 585,4

1.327,90 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

… bleibt 6207,53 – 769 – 639 – 540 – 540 – 1327,9 =

2.391,63 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

1.510,00 Euro

… bleibt 4100 – 141 – 120 =

3.839,00 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

1.370,00 Euro

Verteilungsergebnis

2.392,00 Euro

4.089,00 Euro

davon Kindergeld

250,00 Euro

2.164,00 Euro

davon Kindergeld

250,00 Euro

dazu privilegiertes Elterngeld

300,00 Euro

1.035,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Differenzunterhalt

141,00 Euro

884,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

davon Differenzunterhalt

120,00 Euro

665,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

665,00 Euro

davon Kindergeld

125,00 Euro

insgesamt

12.194,00 Euro

Zahlungspflichten
… zahlt an

(… 1.328,00 Euro)

769,00 Euro

639,00 Euro

(… 540,00 Euro) (… 540,00 Euro)

1.408,00 Euro

(im Haushalt: 2.408,00 Euro)

zahlt an
(… 141,00 Euro) (… 120,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
B) Begründung des konkreten Rückstandes:
Aus vorgehender Berechnung ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung von 1408 Euro monatlich, also im Zeitraum für 4 Monate 5632 Euro.
Unstreitig bezahlt wurden 3855 Euro.
Es verbleibt eine Differenz von 1777 Euro.
5. Gesamtrückstand
Es verbleibt ein Gesamtrückstand von mindestens der beantragten 6679 Euro.
Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Kindesunterhalt beruht auf § 51 FamGKG.
Berechnung: 1.473,00 € x 12 + 6.679,00 € (Rückstand) = 24.355,00 €