Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 07.11.2024 – B 7 K 23.309
Titel:

Erfolglose Klage eines Fischereiberechtigten gegen gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser

Normenkette:
WHG § 14, § 15, § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1
Leitsätze:
1. Das Fischereirecht vermittelt gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz. Es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz treffen. (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestands zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter angemessen zu berücksichtigen und so die gegebenenfalls widerstreitenden Interessen zu koordinieren und in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist. (Rn. 114) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nachteilige Wirkungen sind nur dann hinreichend wahrscheinlich, wenn auf der Grundlage greifbarer Anhaltspunkte überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen, wobei von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen ist. (Rn. 126) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Wasserwirtschaftsamt kann sich zu fischereilichen Themen in hinreichend qualifizierter Weise äußern, da diesem – neben dem Landesamt für Umwelt – nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts die Beurteilung aller fischereilichen Belange obliegt. (Rn. 149) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gehobene wasserrechtliche Erlaubnis, Zu-Erwartensein nachteiliger Wirkungen bzw. von Rechtsbeeinträchtigungen, von landwirtschaftlichen Flächen wild abfließendes Wasser, Stand der Technik, Einleitung von Niederschlagswasser, Abwehranspruch Dritter, Fischereirecht, Gewässereigentum, Sedimenteinträge, Schmutzwasser, Wasserwirtschaftsamt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 42778

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts …, mit dem der Beigeladenen eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in verschiedene Vorfluter erteilt wurde.
2
Nach Lage der Akten hatte die Beigeladene bereits mit Bescheid des Landratsamts … vom 06.06.1999 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Oberflächenwasser aus dem Gemeindeteil … in den …- und …see sowie in die Teiche … und … erhalten. Diese Erlaubnis war bis zum 31.12.2019 befristet.
3
Mit Schreiben vom 03.09.2019 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt … die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil … einschließlich der Außengebiete in im Einzelnen bezeichnete Teiche/Seen.
4
Zu dem Antrag und den eingereichten Plänen äußerte sich das Wasserwirtschaftsamt … als amtlicher Sachverständiger am 03.12.2019. Es wurde vorgeschlagen, der Beigeladenen eine stets widerrufliche beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG, befristet auf 20 Jahre, zu erteilen. Die Niederschlagswassereinleitungen bestünden im Grunde bereits seit vielen Jahren und seien weitgehend bereits in dem Altbescheid vom 06.09.1999 behandelt worden. Nur die bestehende Einleitungsstelle „…“ sei bisher nicht enthalten gewesen. Betriebliche Probleme bei den bestehenden Entwässerungsanlagen seien weder beschrieben worden, noch seien solche dem Wasserwirtschaftsamt bekannt. Das gesammelte Niederschlagswasser aus der Ortslage von … sei nur gering verschmutzt. Aufgrund der großen Teichflächen sei eine natürliche Retention im Regenwetterfall gegeben. Bei dem stärker beaufschlagten Teich … werde ohne weitere bauliche Maßnahmen im Bestand ein Aufstauraum von V = ca. … m3 bereitgestellt. Die Einleitung in den Teich verteile sich auf vier getrennte Einleitungsstellen. Die hydraulische Gewässerbelastung des …grabens sei deutlich reduziert. Über vorhandene Nutzungen der Seen und Teiche würden keine Angaben gemacht. Ggf. seien privatrechtliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern erforderlich. Die Anlagen seien nach den Vorgaben des DWA-Merkblattes M153 überprüft worden. Gegen die bestehenden Einleitungen von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen bestünden keine Bedenken, wenn die im Vorschlag für die wasserrechtliche Behandlung genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der weiteren Planung und Bauausführung sowie beim Betrieb der Anlagen berücksichtigt würden.
5
Auf Veranlassung des Landratsamtes … vom 27.01.2020 wurden die eingereichten Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich zur allgemeinen Einsicht bei der Verwaltungsgemeinschaft … ausgelegt. Zudem wurden die Planunterlagen auf einer benannten Internetseite des Landkreises … veröffentlicht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt … oder bei der Verwaltungsgemeinschaft … Einwendungen gegen den Plan erheben kann und dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
6
Der Kläger wurde auch mit individuellem Anschreiben unter Übersendung eines Plansatzes gegen Rückgabe über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt und um Rückmeldung gebeten, ob Einwände bestünden.
7
Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt … hat gegen das Vorhaben keine Bedenken erhoben, die Fachberatung für Fischerei hat am 07.01.2020 zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhaben negative Auswirkungen auf die aquatischen Lebensgemeinschaften sowie Ausübung der ordnungsgemäßen Teichwirtschaft in den Vorflutern (Teichen) haben könnte und deshalb Schutzauflagen nötig seien (wurden näher ausgeführt).
8
Mit am 19.02.2020 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben teilte der Kläger mit, dass er und sein Pächter der betroffenen Teichflächen Einwände gegen die beabsichtigte Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser hätten, eine Begründung werde er noch nachreichen. Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 20.02.2020 mit einer vom Pächter des Klägers unterschriebenen Anlage ging am 24.02.2020 beim Landratsamt ein. Im Anschreiben verwies der Kläger zur Begründung der Einwände auf das Schreiben seines Teichpächters einschließlich eines beigefügten Untersuchungsberichts vom 27.07.2018. Der Kläger bitte, die Bedenken und Einwände des Teichpächters zu berücksichtigen, bevor einer erneuten Erlaubnis zur Einleitung von Oberflächenwasser zugestimmt werde. Der Teichpächter, Herr … (bezeichnet als Fischzucht …, nach § 3 Fischseuchenverordnung vom Veterinäramt genehmigter Aquakulturbetrieb) führt in seinem Einwendungsschreiben vom 17.02.2020 aus, er bitte um Überprüfung von möglichen Fehlanschlüssen an die Oberflächenwasserverrohrung. Für die Einleitungsstelle … beantrage er einen „Sandfang“, um Sand- und Sedimenteinschwemmungen in die Teichanlagen zu reduzieren. Dies sei bei einem Ortstermin im Zuge des Straßenausbaus von … nach … mit dem zuständigen Meister vom Straßenbauamts bereits angesprochen worden. Zur Begründung führte Herr … aus, er bewirtschafte die Teichanlage des Klägers in … seit 2008. Seitdem seien wiederholt signifikant erhöhte Verluste bzw. Fischsterben im …see vorgekommen. Vor allem in den Jahren 2009 und 2010 sowie 2016, 2017, 2018 und 2019. Die Verluste hätten fast immer mehr als 50% zusätzlich zu den normal kalkulierten Verlusten betragen. Zusätzlich habe es in 2019 erhebliche Verlustraten, ebenfalls größer 50% in den Teichen …see („… …see“), …see und …see gegeben. Die in diesen vier Teichen entstandenen Verluste hätten sich 2019 auf circa 12.000,00 EUR belaufen. Die Verluste seien nicht auf Wassermangel und auch nicht auf Sauerstoffmangel zurückzuführen. Dies könne durch die behördlich vorgeschriebene Teichbuch-Führungspflicht nachgewiesen werden. Des Weiteren ließen sich auch durch Untersuchungen an Fischen und Wasserproben durch einen Tierarzt die Verluste durch Sauerstoffmangel ausschließen. Vielmehr lasse sich eine teils übermäßige Gewässerbelastung vermuten; auf den beigefügten Untersuchungsbericht des Tiergesundheitsdienstes Bayern e. V. vom 27.07.2018 wurde hingewiesen.
9
In diesem Untersuchungsbericht wird als Tagebuch-Nr. angegeben: … Wasser-Untersuchung …weiher (Standardanalyse + bakteriologische Untersuchung), Untersuchungsmaterial: eine Wasserprobe vom FGD am 16.07.2018 direkt vor Ort entnommen. Die Standarduntersuchung der Wasserprobe habe das folgendes Ergebnis ergeben. Kommentar/Beurteilung: „Alle Werte sind unauffällig“. Einzelheiten der bakteriologischen Untersuchung der Wasserproben wurden angegeben. Als Kommentar/Beurteilung hierzu wird ausgeführt, die Ergebnisse zeigten ein bakteriologisch belastetes Wasser an. Nach den Beurteilungswerten für Tränkewasser (BMELV: Orientierungsrahmen zur futtermittelrechtlichen Beurteilung der hygienischen Qualität von Tränkewasser) seien die Werte der Gesamtkeimgehalte bedenklich. Die Zahl der coliformen Keime sei sehr hoch (Wasser gelte als unbrauchbar). Wenn man die Gesamtkeimgehalte in Anlehnung an die „Bakteriologischen Belastungsstufen“ der ARGE ELBE bzw. dem LAWA-Strategiepapier „Gewässerklassifizierung-Bakteriologie“ betrachte, sei das untersuchte Wasser als mäßig belastet anzusehen. Als Gesamtfazit wurde angegeben, bei der Standardanalyse seien keinerlei Auffälligkeiten gefunden worden. Bei der bakteriologischen Untersuchung der Wasserprobe seien aber erhöhte Keimgehalte festgestellt worden, vor allem die coliformen Keime seien sehr hoch. Prinzipiell kämen in einem Weiherwasser immer erhöhte Bakteriengehalte vor im Vergleich zum Quellwasser. In gewissen Fällen oder Situationen könnten sich sonst problemlose Keimgehalte aber sehr wohl negativ auf die Fischgesundheit auswirken. Eine bakterielle Untersuchung von Fischen würde hierzu noch mehr Auskunft geben.
10
Unter dem 01.06.2020 erließ das Landratsamt … gegenüber der Beigeladenen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die beantragten Gewässerbenutzungen, die mit verschiedenen Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen sowie bis zum 31.12.2022 befristet wurde.
11
Mit Schreiben vom 07.07.2020 bat das Landratsamt … das Wasserwirtschaftsamt …, zu den Einwendungen des Klägers (und weiteren erhobenen Einwendungen) Stellung zu nehmen und gab auch der Beigeladenen die Möglichkeit, sich zu den Einwendungen zu äußern.
12
In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … vom 24.08.2020 wird in Bezug auf die Einwendungen des Klägers/Herrn … ausgeführt, die angesprochenen Einleitungen bestünden bereits seit vielen Jahren, die ursprüngliche wasserrechtliche Erlaubnis sei bereits am 06.09.1999 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 01.03.2006 erteilt worden. Nach einer Aktenrecherche lägen dem Wasserwirtschaftsamt von den berichteten Fischsterben keine Erkenntnisse vor. Der angeführte Untersuchungsbericht bleibe mit seiner Feststellung im Gesamtfazit vage. Soweit darin von „in gewissen Fällen oder Situationen“ die Rede sei, stelle sich die Frage, welche gemeint seien. Aus der Sicht des Wasserwirtschaftsamts sei damit kein offensichtlicher Verdacht für Fehlanschlüsse ableitbar. Sollte tatsächlich über Fehlanschlüsse häusliches Rohabwasser in die Teiche eingeleitet werden, würde das Wasserwirtschaftsamt hier von den mit Fäkalien eingetragenen relevanten Escherichia coli-Bakterien (E. coli) in der Größenordnung von 106 – 108 Keime pro 100 ml (bis 100 Mio. Keime/100 ml) sprechen, wobei man wissen müsse, dass diese Bakterien nicht in der Lage seien, sich im Gewässer nennenswert zu vermehren. Bei der Probenahme am Teichablauf seien E. coli in 100 ml von < 10 KbE (kolonienbildende Einheit) bestimmt worden. Nach der Badegewässerrichtlinie (EG 2006) spreche man bei E. coli von < 500 KbE/100 ml von einer ausgezeichneten Wasserqualität.
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Zudem gehe das Wasserwirtschaftsamt davon aus, dass sich bei der in den Antragsunterlagen beschriebenen eingehenden Sichtprüfung aller Regenwasserkanäle im Jahr 2018 durchaus auch Fehlanschlüsse hätten erkennen lassen sollen, die dann natürlich akut zu sanieren wären. Akuter Handlungsbedarf sei laut den Erläuterungen in der Antragsunterlage jedoch nicht festgestellt worden. Zur abschließenden Beurteilung der Argumentation für die Forderung nach Überprüfung auf Fehlanschlüsse im Zusammenhang mit der fischereirechtlichen Nutzung sollte im vorliegenden Fall gemäß Nr. 7.4.5.5.4 der VVWas die Fachberatung für Fischerei als Sachverständiger beigezogen werden.
14
Es werde darauf hingewiesen, dass bereits im Verfahren zum Altbescheid vom 06.09.1999 eine Auflage zum Ausschluss von Fehlanschlüssen enthalten gewesen sei. Entsprechende Prüfprotokolle seien dem PSW vorzulegen gewesen, ein damals gefordertes Abnahmeprotokoll des PSW habe das Wasserwirtschaftsamt in seinem Vorgangsakt leider nicht finden können.
15
Hinsichtlich einer geforderten zusätzlichen Behandlung mittels Sandfangs vor der Einleitung in den …see wolle das Wasserwirtschaftsamt zunächst Allgemeines zur fachlichen Beurteilung von Niederschlagswassereinleitung ausführen. Das DWA-Merkblatt M153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ sei in Bayern für den fachlichen Vollzug zur Anwendung empfohlen. Es diene als fachliche Grundlage für die Planung und Begutachtung von neu zu errichtenden Entwässerungsanlagen, die einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürften, und zudem auch für die Beurteilung bestehender Behandlungsanlagen, z. B. bei anstehender Verlängerung eines Bescheids. Bei Anwendung der Bewertungsverfahren des Merkblattes sei ein wirkungsvoller Schutz der Gewässer vor übermäßigen Belastungen zu erwarten. Im vorliegenden Fall sei vom Fachplaner im Verfahren die qualitative Gewässerbelastung nach dem DWA-Merkblatt M153 untersucht worden. Im Ergebnis ergebe sich für die Niederschlagswassereinleitungsstellen keine Notwendigkeit für Behandlungsmaßnahmen.
16
Die fischereirechtliche Nutzung von Gewässern stelle teilweise hohe Ansprüche an die Wasserqualität. Daraus könnten sich auch besondere Anforderungen an die Einleitung von Niederschlagswasser ergeben. Zudem könnten die Einleitungen Auswirkungen auf die Ausübung der ordnungsgenmäßen Teichwirtschaft in den Teichen haben. Mit der im Verfahren mit Schreiben vom 07.01.2020 vorliegenden Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei stimme diese dem Vorhaben grundsätzlich zu. Zur Beurteilung der mit der Einwendung vorgebrachten speziellen Forderung einer zusätzlichen Niederschlagswasserbehandlung im Zusammenhang mit der fischereirechtlichen Nutzung sollte auch hier gemäß Nr. 7.4.5.5.4 der VVWas die Fachberatung für Fischerei als Sachverständiger beigezogen werden.
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Das Wasserwirtschaftsamt wolle noch anmerken, dass es sich bei dem Einzugsgebiet … der Einleitungsstelle 1 in den …see um ein räumlich eng begrenztes Gebiet ohne Anteil von Außeneinzugsflächen handele, wobei eher Außengebietsabflüsse unter gewissen Voraussetzungen zum Mitführen von mineralischen Grobstoffen neigen könnten (z. B. Erosion aus landwirtschaftlichen Ackerflächen).
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Im Zuge ihrer erneuten Beteiligung führte die Fachberatung für Fischerei zu den Einwendungen der Klägerseite am 13.01.2021 das Folgende aus. Zum erhöhten Sedimenteintrag wurde neben einleitenden allgemeinen Ausführungen darauf hingewiesen, dass das Einzugsgebiet der Teiche in … relativ steile Hanglagen aufweise. Diese würden teilweise landwirtschaftlich als Ackerbau (u.a. Getreide- und Maisanbau) genutzt. Aufgrund dieser ortsspezifischen Topografie in … seien aus fischereifachlicher Sicht die von den Teichwirten beklagten Sedimenteinträge nachvollziehbar, denn die u.a. von diesen Flächen stammenden Abschwemmungen (Erdreich, Sand usw.) gelangten über die Niederschlagswassereinleitungen in die Teiche. Das führe zwangsläufig zu einem erhöhten Bewirtschaftungsaufwand der Teiche insbesondere mit Blick auf die Frequenz der Teichentlandungen. Aus Sicht der Fachberatung müsse der durch die Niederschlagswassereinleitungen verursachte Mehraufwand mittels Beteiligung des Vorhabenträgers am Entlanden und Säubern der Teiche ausgeglichen werden. Weiterhin müsse überprüft werden, ob irgendeine Möglichkeit bestehe, im Entwässerungsgebiet Sedimentfänge zu installieren. Ein Teil der Sedimente könne auch von Hofflächen und dem Straßennetz stammen. Auch hier sollten etwaige Stoff- und Sedimenteintragsquellen identifiziert und ggf. entsprechende Verbesserungen vorgenommen werden. Um die Auswaschungen aus den landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich zu reduzieren, sollte insbesondere an den steilen Hängen im Einzugsgebiet eine gewässerschonende und erosionshemmende Bodenbearbeitung vorzugsweise praktiziert werden.
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Zum Punkt der „Einleitung von ungereinigtem Abwasser“ wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung des FGD-Befundes sowie der Beobachtungen der Einwender sei aus fischereifachlicher Sicht eine lückenlose Überprüfung des gesamten Abwasserentsorgungsnetzes auf Fehlanschlüsse durchzuführen. Die Schaumbildung (entstehe meistens durch Waschmittel, erhöhten Eiweißgehalt, Spülmittel, Tenside und anderweitige Substanzen, die die Oberflächenspannung des Wassers beeinflussten) und erhöhte coliforme Keimbelastung (könne durch Fäkalieneintrag entstehen) deuteten auf eine Einleitung von ungereinigtem häuslichen Abwasser hin. Evtl. könnten sich im Einzugsgebiet Anwesen befinden, die noch nicht an das Schmutzwasserentsorgungsnetz angeschlossen worden seien.
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Über die Niederschlagswassereinleitungen dürfe kein ungereinigtes Abwasser in die Teiche gelangen. Die hierin enthaltenen Substanzen könnten direkt oder indirekt zu einer erhöhten Sterblichkeit des Fischbesatzes führen. Weiterhin werde dadurch die Eutrophierung der Teiche gefördert. Dies könne insbesondere in Sommermonaten zu Mehraufwand und Erschwernissen bei Wiederherstellung bzw. Stabilisierung eines günstigen Produktionsmilieus im Teich durch entsprechende Meliorationsmaßnahmen führen (sprich erhöhter Brandkalkverbrauch zur Bekämpfung von übermäßiger Assimilation durch Wasserblüte – Algen).
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Die Fachberatung habe am 03.12.2020 in … zusammen mit den Teichwirten (u.a. Herrn …, zeitweise sei auch Herr … von der … … anwesend gewesen) einen Ortstermin durchgeführt, um sich einen besseren ortsbezogenen und realen Überblick über die Teichanlagen und ihre Wasserversorgung bzw. das Einzugsgebiet in … zu verschaffen. Bei dem Ortstermin hätten die Anwesenden ein großes Interesse an einer gemeinsamen Erörterung und große Bereitschaft gezeigt, die angeführten Probleme konstruktiv und lösungsorientiert mit pragmatischen Lösungsansätzen zu erörtern. Die Durchführung eines Erörterungstermins sei angebracht.
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Die Beigeladene nahm am 03.08.2022 zu den Einwendungen der Klägerseite Stellung. Durch die bereits durchgeführte Befahrung der Abwasseranlage … hätten keine Fehlanschlüsse (Schmutzwassereinleitung) erkannt werden können. Seitens der Beigeladenen, die für den Betrieb der Abwasseranlage zuständig sei, könne die Vermutung der teils übermäßigen Gewässerbelastung durch diese Abwasseranlage nicht bestätigt werden. Haftungsansprüche aus der Vermutung, die im Schreiben des Herrn … vom 17.02.2020 geäußert worden seien, seien ebenfalls nicht anzuerkennen. Zu dem Untersuchungsbericht des TGD wurde angemerkt, dass leider keine Untersuchungsunterlagen mit einem entsprechenden Untersuchungsbericht der Fische beigefügt und vorgelegt worden seien. Eine bakterielle Belastung sei durch Hof- und Straßenwässer, die eingeleitet würden, nicht zu erwarten.
23
Am 31.08.2022 führte das Landratsamt … einen Erörterungstermin durch, an dem u.a. Herr … als Pächter der Seen und Teiche im Eigentum des Klägers sowie Herr …, der Bereichsleiter Forst- und Teichwirtschaft des Klägers, teilnahmen.
24
Nach der Niederschrift bemängelte Herr …, dass das Einzugsgebiet größer sei als im Antrag dargestellt, insbesondere würde noch der Wald … mit abgeleitet. Hierzu erwiderte ein Vertreter des planfertigenden Büros, dass im Verfahren nur die Wässer betrachtet worden seien, die in die Kanalisation der Beigeladenen entwässern würden. Dass in die Seen und Teiche noch andere Niederschläge kämen, die nicht über die Kanalisation geführt würden, werde nicht bestritten. Der vorliegende Antrag behandle aber nur die Niederschlagswässer der Kanalisation der Beigeladenen.
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Herr … führte nach der Niederschrift weiter aus, dass es in den Teichen in … ein grundsätzliches Problem mit Sedimenteintrag gebe. Im Vergleich zu seinen anderen Teichen in anderen Orten könne er in … ein erhöhtes Fischsterben beobachten. Hierzu ergänzte Herr … von der Fachberatung, dass er bei einer Begehung vor Ort massiv Feinsedimenteinträge habe feststellen können. Die Sedimente führten zu Sauerstoffmangel, welcher wiederum die Fische krank werden und sterben lasse. Inwiefern die Beigeladene dafür verantwortlich sei, möge er nicht zu beurteilen. Unter Umständen müsse hier auch die Landwirtschaft mit einbezogen werden. Hierzu verwies er auf die Wasserrahmenrichtlinie und den Gewässersteckbrief für den Flusswasserkörper … ( … …), welcher in der Gewässerreihenfolge das nächste berichtspflichtige Gewässer für den …see, den Teich …, den Teich …, den Teich … und den …see sei. Im Gewässersteckbrief für den Flusswasserkörper … sei vermerkt, dass zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoff- und Feinmaterialeinträge durch Erosion und Abschwemmung aus der Landwirtschaft notwendig seien. Hierzu mahnte die Beigeladene an, sich doch wieder auf das Thema des konkreten Wasserrechtsantrags zu konzentrieren, bezüglich der anderen Eintragungen werde man sich noch einmal zusammensetzen und Lösungen finden müssen.
26
Herr … merkte nach dem Protokoll an, dass auch durch z. B. Autowaschen und dergleichen auf Hof- und Verkehrsflächen andere Stoffe über die Regenwasserkanalisation in die Fischteiche gelangen würden.
27
Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erkläre, dass der Sedimenteintrag bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen sei und dem durch Auflagen (z. B. durch die Verpflichtung der Beigeladenen, Mehraufwendungen zu tragen, die durch die Gewässerbenutzung entstanden seien) Rechnung getragen worden sei.
28
Auf Frage erklärte der Vertreter des planfertigenden Büros, dass die in den Antragsunterlagen grün dargestellten Flächen Außenbereichsflächen seien und mengenmäßig im Verfahren mitbetrachtet worden seien; jedoch seien diese nicht als Schmutzflächen betrachtet worden.
29
Der Vertreter der Fachberatung wollte wissen, ob es möglich sei, zur Vorbeugung von Sedimenteintragungen aus den Außenbereichen einen Sandfang, einen Rückhalt oder dergleichen zu errichten. Hierzu erwiderte der Vertreter des planfertigenden Büros, dass die Errichtung von Bauwerken grundsätzlich kein Problem wäre, es stelle sich hier nur die Frage, ob ein solches hier überhaupt von Nöten sei. Es hätte bei der Kamerabefahrung auffallen müssen, falls hier wirklich so viel Sediment anfalle. Ein weiterer anwesender Einwendungsführer merkte an, dass vor der Kamerabefahrung der Kanal gespült worden sei, nach der Spülung seien die Teiche verschlammt gewesen. Der Vertreter des planfertigenden Büros erwiderte, dass dies bei ordnungsgemäßer Reinigung nicht hätte passieren dürfen. Solch ein Geschehen hätte der anwesende weitere Einwender unverzüglich an die Verwaltung der Beklagten melden sollen. Herr … empfahl den Anwesenden, sich die Sedimenteinträge, die nach jedem Regenfall vor Ort zu sehen seien, in Augenschein zu nehmen. Er fügte an, dass die Problematik mit den Teichen in … doch größer sei als nur die hier betrachtete Niederschlagswassereinleitung.
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Da der Kläger persönlich nicht anwesend war, machte Herr … als … Ausführungen im Erörterungstermin. Die Einwendungen seien erhoben worden, weil Herr … als Pächter auf den Kläger als Eigentümer der Teiche zugekommen sei und auf die Missstände aufmerksam gemacht habe. Aus den Aussagen vor allem älterer Mitarbeiter habe man in Erfahrung bringen können, dass die Problematik bereits seit den 1980er Jahren bestünde. 2018 wäre man über ein Fischsterben informiert worden, es hätte gestunken etc. Herr … sehe das Problem nicht nur im Sedimenteintrag, sondern auch in Einleitungen, die nicht Niederschlagswasser seien (Putzwasser, Autowaschwasser etc.). Er befürchte in diesem Zusammenhang auch eine bakterielle Verunreinigung der Gewässer. Es würde nach einer langfristigen Lösung gesucht, dass die Weiher vital würden und blieben.
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Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts gab zu bedenken, dass in den 80er Jahren das in KKA behandelte Abwasser mit eingeleitet worden sei. Mittlerweile sei es nur noch Niederschlagswasser. Es seien auch aktuell zu wenige E. coli-Bakterien vorhanden, um von einer Einleitung von Abwasser ausgehen zu dürfen.
32
Im Zuge der Behandlung der Einwendungen eines weiteren Einwendungsführers nahm Herr … Bezug auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 03.12.2019 und wollte wissen, ob in den von ihm genannten Zusammenhang die Beigeladene verpflichtet werden könne, die Sedimente zu beseitigen oder ob es möglich wäre, vor dem … …see ein Absetzbecken zu errichten. Hierzu merkte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts an, dass eine solche Auflage bereits im Altbescheid vom 06.09.1999 so oder so ähnlich formuliert gewesen sei. Die Beigeladene habe sich dieser Anforderung auch nicht entzogen. Sicherlich wäre es von Vorteil, wenn vor Einleitung eine Anlage errichtet würde, die vor Sedimenteintrag schütze. Fraglich sei nur, ob sich das aus Platzgründen verwirklichen lasse. Der Vertreter der Fachberatung führte hierzu aus, es müsse herausgefunden werde, woher die Sedimenteinträge kämen (z. B. durch ein Erosionsgutachten) oder man lasse die Teiche ab und könne dann nachsehen, wie sich die Sedimentverteilung verhalte. Auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hielt ein Ablassen der Teiche für die Ursachenforschung für den richtigen Ansatz. Die Verhandlungsleiterin ergänzte, dass bisher keine Nachweise vorlägen, aus denen hervorgehe, dass alleine die Niederschlagswassereinleitung für den Sedimenteintrag verantwortlich sei. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich die hier verhandelte Niederschlagswassereinleitung ursächlich wäre, könnten in der Erlaubnis auch konkretere Auflagen erlassen werden.
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Im Zuge der weiteren Erörterung wollte Herr … von den Vertretern der Beigeladenen wissen, welche Sanierungsmaßnahmen (dort) vorstellbar wären. Hierzu wurde von der Beigeladenen ausgeführt, dass vor der Verwirklichung konkreter Maßnahmen erst festgestellt werden müsse, wo das Problem herkomme. Hierzu sei es nötig, die abgelassenen Weiher in Augenschein zu nehmen. Der Gewässerunterhalt wie Vertiefung von Gräben, Sanierung der Bankette und dergleichen werde regelmäßig durchgeführt. Der Vertreter der Beigeladenen schloss auch nicht aus, dass bisher unbefestigte Bankette der Straßen in und um … für die Verschmutzung ursächlich gewesen sein könnten. Die Bankette der Gemeindestraßen seien kürzlich aber weitestgehend saniert worden, sodass, sofern dies ursächlich gewesen sei, bald eine Verbesserung eintreten müsste.
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Unter den Teilnehmern des Erörterungstermins bestand Einverständnis, dass man sich nach dem Ablassen der Teiche zu einem gemeinsamen Ortstermin treffen möge. Hierzu solle auch der Kreisbauhof des Landkreises … als Straßenlastträger der Kreisstraße mit eingeladen werden, da eine Beteiligung an den Verschmutzungen durch die Kreisstraße nicht auszuschließen sei, so der Vertreter des planfertigenden Büros. Abschließend wurde noch die Möglichkeit der Erlangung von Fördermitteln angesprochen.
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Am 25.11.2022 beantragte die Beigeladene die Verlängerung der bis zum 31.12.2022 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis bis zum 31.12.2023. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt … keine Einwände gegen die Verlängerung erhoben hatte, änderte das Landratsamt … die Befristung der mit Bescheid vom 01.06.2020 erteilten beschränkten Erlaubnis auf den 31.12.2023 ab. Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 12.01.2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
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Mit Bescheid vom 10.03.2023 erließ das Landratsamt … gegenüber der Beigeladenen die streitgegenständliche widerrufliche gehobene Erlaubnis, das anfallende Niederschlagswasser aus dem Ortsteil … in einen Oberlauf des …grabens (Gewässer 3. Ordnung) sowie in den …see, …see, Teich … und Teich … einzuleiten. Die bis 30.06.2043 befristete Erlaubnis wurde in Bezug auf die Benutzungsanlage dahin beschrieben, dass das von den Dach-, Hof-, und Verkehrsflächen im Ortsteil … anfallende Niederschlagswasser sowie das von den innerörtlichen Orts- und Kreisstraßen zufließende Wasser mit Rohrleitungen gesammelt und an insgesamt zwölf Stellen in verschiedene Gewässer eingeleitet wird. Neben den bebauten Bereichen sind teilweise auch Außeneinzugsgebiete angeschlossen. Die vorhandenen stehenden Gewässer, die mitunter größere Oberflächen aufweisen, wirken auch in ihrer Gesamtheit Abfluss vergleichsmäßigend und reduzieren die Stoßbelastung. Beim Teich … wird gezielt ein Rückstauraum über einen kontrollierten Aufstau des Teiches aktiviert. Dementsprechend wird der Zweck der Gewässerbenutzung dahin beschrieben, dass die erlaubte Benutzung der Beseitigung des von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen aus dem Gemeindeteil … anfallenden Niederschlagswassers dient. Der Umfang der Gewässerbenutzung wurde tabellarisch wie folgt beschrieben:
(…)
In Bezug auf den Betrieb finden sich u.a. folgende Nebenbestimmungen:
1.5.3.1 Die gesamten Abwasseranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, ordnungsgemäß zu betreiben und zu unterhalten.
1.5.3.2 Zur Behebung der in der Kanalisation vorhandenen Mängel (insbesondere bei Einleitungsstelle 8) hat die Unternehmerin bis 31.12.2023 eine nach Dringlichkeit geordnete Prioritätenliste zu erstellen. Die Sanierungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange sowie der von den Kanälen ausgehenden Gefahrenpotentiale durchzuführen.
1.5.3.3 Es ist sicherzustellen, dass im Teich „…“ ein planmäßiges Aufstauvolumen von Verf. = ca. … m3 zur Verfügung steht, um die hydraulische Stoßbelastung zu reduzieren.
1.5.3.4 Bei Anschlüssen an die Regenwasserkanäle hat die Unternehmerin sicherzustellen, dass es nicht zu Fehlanschlüssen kommt.
In Nr. 1.5.4 findet sich eine Regelung zur Unterhaltung und in Nr. 1.5.5 zum Sedimenteintrag:
Bezüglich der Sedimenteinträge in die Teiche sind unter Einbeziehung der Teichbesitzer bis zum 31.12.2024 die Ursachen zu erforschen.
In Nr. 1.5.6 wurde eine Anzeige- und Informationspflicht geregelt, Nr. 1.5.7 des Bescheids betrifft das Betretungs- und Besichtigungsrecht der gewässerverwaltenden Behörden.
Nr. 1.5.8 (Schutz der Gewässerfauna und -flora) enthält folgende Einzelregelungen:
1.5.8.1 Die Einleitungsstellen sind gegen Erosion zu sichern. Zum Schutz der Gewässerfauna und -flora sind die von der Einleitungsstelle beeinflussten Gewässerbereiche nach Vorgabe des Wasserwirtschaftsamtes …, mindestens jedoch einmal jährlich, in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten hin zu kontrollieren.
1.5.8.2 Es ist sicherzustellen, dass weder wasser-, fisch- noch fischnährtiergefährdende Stoffe (z. B. Kraftstoffe, Öle, Toxine, Pestizide, Gülle, Jauche etc.) in das Gewässer gelangen.
1.5.8.3 Bei der Durchführung möglicher Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass bei der Verwendung von frischem Beton eine pH-Erhöhung durch Kalkausschwemmungen sicher verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Auffangbecken für das ablaufende Wasser aus den betonierten Strukturen zu schaffen.
1.5.8.4 Wenn bei Unfällen, Betriebsstörungen etc. verunreinigtes Wasser bzw. mit wassergefährdenden Stoffen belastetes Abwasser über die Anlage in die Gewässer gelangt sind, sind neben den Teichwirten auch die Polizei, das Wasserwirtschaftsamt … und das Landratsamt … unverzüglich zu verständigen.
Unter Nr. 1.5.9 wurde ein Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen geregelt.
Unter Nr. 2 (Entscheidungen über Einwendungen) wurde ausgeführt:
2.1 Folgende Einwendungen werden als unbegründet zurückgewiesen:
Es würden häusliche Abwässer in die Teiche eingeleitet.
2.2 Folgende Einwendung ist in Tenorpunkt 1.5.3.2. berücksichtigt:
Die Einleitungsstelle ... ist reparaturbedürftig.
2.3 Folgende Einwendung ist in Tenorpunkt 1.5.4. berücksichtigt:
Beteiligung der Unternehmerin bei den Säuberungsarbeiten an der Einleitungsstelle.
2.4 Folgende Einwendung ist in Tenorpunkt 1.5.5. berücksichtigt:
Sedimenteinträge durch die Niederschlagswassereinleitungen.
In Nr. 3 des Bescheids wurde die bisherige beschränkte Erlaubnis vom 01.06.2020 widerrufen/ aufgehoben.
37
In der Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Zulassung der Gewässerbenutzung sei § 12 WHG. Nachdem bei Einhaltung der angeordneten Inhalts- und Nebenbestimmungen, bei plan- und bescheidsgemäßer Bauausführung und bei ordnungsgemäßem Betrieb keine schädlichen oder auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten seien, ein Verstoß gegen andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht ersichtlich sei und auch keine nachteiligen Wirkungen auf die Rechte Dritter ersichtlich seien, habe die beantragte Erlaubnis in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt werden können.
38
Das Vorhaben diene der öffentlichen Abwasserbeseitigung und liege somit im öffentlichen Interesse. Angesichts der grundlegenden Bedeutung einer geordneten Abwasserbeseitigung sei eine Gemeinde auf eine gesicherte Rechtsstellung für die Benutzung der Gewässer angewiesen. Durch eine bestandskräftige gehobene Erlaubnis könne aufgrund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden (§ 16 Abs. 1 WHG). Daher sei die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 WHG in Betracht gekommen.
39
Eine schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderung sei durch die Gewässerbenutzung nicht zu erwarten. Unter Nr. 4.1.1. der Begründung des Bescheids wurden besondere Anforderungen an die Einleitung (u.a. § 57 WHG) beschrieben; das Wasserwirtschaftsamt … habe als amtlicher Sachverständiger mit Gutachten vom 03.12.2019 bestätigt, dass den wasserwirtschaftlichen Anforderungen durch die beabsichtigte Gewässerbenutzung entsprochen werde.
40
Die allgemeinen Anforderungen zum Schutz des Gewässers, insbesondere das in § 27 Abs. 1 WHG verankerte Bewirtschaftungsziel des Verschlechterungsverbots bzw. Verbesserungsgebots, könnten ebenfalls eingehalten werden (wurde näher ausgeführt). Nach fachlicher Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes … sei die Einleitung aus dem Gemeindeteil … im Hinblick auf den gesamten Oberflächenwasserkörper von untergeordneter Bedeutung. Ein messbarer oder sonst feststellbarer Einfluss auf den ökologischen und chemischen Zustand sei daher nicht zu erwarten. Das Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27, 29 WHG gerate nach wasserwirtschaftlicher Beurteilung somit nicht in Gefahr. Ferner sei eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht ersichtlich.
41
Unter Nr. 4.3 setzt sich der Bescheid mit der „Beeinträchtigung Dritter“ auseinander. Unter Nr. 4.3.1 wird zur Einleitung häuslicher Abwässer Folgendes ausgeführt: Die Einleitungen bestünden bereits seit vielen Jahren. Die ursprüngliche wasserrechtliche Erlaubnis sei bereits mit Bescheid vom 06.09.1999 in der Fassung vom 01.03.2006 erteilt worden. Sollte tatsächlich über Fehlanschlüsse häusliches Rohabwasser in die Teiche eingeleitet werden, würde das Landratsamt hier von dem mit Fäkalien eingetragenen relevanten E. coli-Bakterien in der Größenordnung von 106 – 108 pro 100 ml (bis 100 Mio. Keime/100 ml) sprechen, wobei man wissen müsse, dass diese Bakterien nicht in der Lage seien, sich im Gewässer nennenswert zu vermehren. Bei der Probenahme am Teichablauf seien E. coli in 100 ml von unter 10 KbE bestimmt worden. Nach der Badegewässerrichtlinie spreche man bei E. coli von unter 500 KbE pro 100 ml von einer ausgezeichneten Wasserqualität. Zudem hätten sich bei der in den Antragsunterlagen beschriebenen Sichtprüfung aller Regenwasserkanäle im Jahr 2018 auch Fehlanschlüsse erkennen lassen. Aktueller Handlungsbedarf sei laut Erläuterungsbericht der Antragsunterlage jedoch nicht festgestellt worden. Außerdem habe bereits der Bescheid vom 06.09.1999 unter Tenorpunkt 1.7.4 eine Auflage zum Ausschluss von Fehlanschlüssen enthalten. Entsprechende Prüfprotokolle seien dem PSW vorzulegen gewesen. In der Niederschrift zur am 21.11.2000 erfolgten Bauabnahme habe der PSW vermerkt, dass die Prüfprotokolle gemäß Bescheidsauflage Nr. 1.7.4 vorgelegt worden seien. Die Einwendungen seien daher insoweit zwar zulässig, aber nicht begründet.
42
Unter Nr. 4.3.2 wird zu dem Punkt „Reparaturbedürftige Einleitungsstellung 8“ ausgeführt, bei einer Kamerabefahrung habe sich herausgestellt, dass der Kanal bei Einleitungsstelle ... tatsächlich schadhaft sei. Allerdings dürfe diese gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen der Einleitung durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden werden könnten. Daher habe sich das Landratsamt … in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens dazu entschieden, unter Tenorpunkt 1.5.3.2 entsprechende Sanierungsmaßnahmen anzuordnen. Die Einwendungen seien deshalb insoweit zulässig und auch begründet.
43
Unter Nr. 4.3.3 befasst sich der Bescheid mit der Beteiligung der Unternehmerin bei den Säuberungsarbeiten an der Einleitungsstelle. Nr. 4.3.4 hat „Sedimenteinträge durch die Niederschlagswassereinleitungen“ zum Gegenstand. Hierzu wird ausgeführt, die Ursachen der Sedimenteinträge seien nicht bekannt. Daher habe sich das Landratsamt … in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens dazu entschieden, unter Tenorpunkt 1.5.5 eine Ursachenforschung anzuordnen. Die Einwendungen seien deshalb insoweit zulässig und auch begründet.
44
In der weiteren Begründung des Bescheids finden sich Ausführungen zu den Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Bewirtschaftungsermessen und es werden die verfügten Inhalts- und Nebenbestimmungen begründet. Im Einzelnen begründet wird die verfügte Befristung unter Nr. 5.1 sowie die Begrenzung des Benutzungsumfangs (Tenorpunkt 1.5.2 unter Nr. 5.2). Zum Betrieb finden sich Ausführungen unter Nr. 5.3 (Tenorpunkt 1.5.3): Die Abwasseranlagen dürften gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. In der Planunterlage werde der bauliche Zustand der Kanalisation erläutert, es seien Mängel vorhanden. Zur Behebung dieser habe die Unternehmerin eine nach Dringlichkeit geordnete Prioritätenliste zu erstellen. Die Sanierungsmaßnahmen seien unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange sowie der von den Kanälen ausgehenden Gefahrenpotenziale durchzuführen.
45
Ausführungen zur Unterhaltung finden sich unter Nr. 5.4 und unter Nr. 5.5 wird der Sedimenteintrag (Tenorpunkt 1.5.5) behandelt. Danach seien die Ursachen der Sedimenteinträge in die Teiche, in die eingeleitet werde, nicht bekannt. Ein Zusammenhang mit den hier erlaubten Einleitungen habe auch der amtliche Sachverständige nicht komplett ausschließen können. Im Erörterungstermin sei daher auf Vorschlag der Fachberatung im Einvernehmen mit der Unternehmerin vereinbart worden, dass bezüglich der Sedimenteintragungen eine Ursachenforschung betrieben werden solle, um dann Lösungen für etwaige weitere Maßnahmen finden zu können. Neben weiteren Ausführungen wird unter Nr. 5.8 zum Schutz der Gewässerfauna und -flora (Tenorpunkt 1.5.8) ausgeführt, die Maßnahme könne negative Auswirkungen auf die aquatische Lebensgemeinschaft sowie auf die Ausübung der ordnungsgemäßen Teichwirtschaft in den Teichen haben. Schutzauflagen für die aquatische Lebensgemeinschaft seien daher notwendig.
46
Am Ende des Bescheids finden sich unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ u.a. folgende Ausführungen:
4. Die privatrechtliche Haftung für Gewässerbeeinträchtigungen ist in § 89 WHG geregelt, die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für Gewässerbeeinträchtigungen in § 90 WHG.
8. Im Bereich von Hof- und Verkehrsflächen dürfen wassergefährdende Stoffe regelmäßig weder gelagert, abgelagert, abgefüllt noch umgeschlagen werden; ausgenommen seien Flächen, auf denen mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt umgegangen wird.
9. Die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass bei Bauten im erfassten Bereich die Verwendung einer Metall-Dachhaut (> 500 m2) aus den Materialien Kupfer, Zink oder Blei (auch Titanzink oder verzinktes Material) vermieden wird, oder in entsprechend dauerhaft beschichteter Ausführung verwendet werden, die hohe Metallkonzentrationen im Regenabfluss verhindert.
10. Zur wasserrechtlich geregelten kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht gehören neben dem Bau auch der Betrieb und der Unterhalt sowie die Sanierung der bestehenden Entwässerungssysteme. Zustandserfassung und -beurteilung – z. B. im Rahmen der Eigenüberwachung – seien Teilaufgaben einer Sanierungsplanung. Dabei erkennbare bauliche und betriebliche Zustände, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, müssten in angemessenen Zeiträumen beseitigt werden. Bei der Durchführung der Maßnahmen kommt der Betriebssicherheit des Kanalnetzes sowie dem Schutz des Grundwassers und des Bodens eine besondere Bedeutung zu. Besteht eine konkrete Gefahr für das Grundwasser oder wurde bereits eine Beeinträchtigung des Grundwassers festgestellt, folgt schon aus der Abwasserbeseitigungspflicht, dass die Sanierung unverzüglich zu erfolgen hat.
47
Am 17.04.2023 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten die vorliegende Klage erheben.
48
Es wird beantragt,
1. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts … vom 10.03.2023 wird in dem Umfang aufgehoben, wie sie die Einleitung von Niederschlagswasser
a) von den Außengebietsflächen in den Einzugsbereichen …, …, … und … in den …see, in den Teich „…“, in den …graben und in den …see zulässt sowie
b) von den landwirtschaftlichen und gewerblichen Flächen in den Einzugsbereichen … und … in den …see und den Teich … zulässt.
2. Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts … vom 10.03.2023 wird in dem Umfang aufgehoben, wie sie die Einleitung von Sedimenten von den Flächen im Einzugsgebiet … Sedimente in den …see zulässt.
49
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger Eigentümer mehrerer Gewässer sei, in die – zugelassen durch die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis – aus dem Gebiet der „Gemeinde …“ Abwasser direkt eingeleitet werde. Im erlaubnisrelevanten Eigentum des Klägers stünden der …see (Flurstück Nr. ...), das … …see und der …see (Flurstück Nr. ...) sowie der …see (Flurstück Nr. …), in den … …graben entwässere. Der Kläger habe für die Gewässer das Fischereirecht inne, er habe die Gewässer für die Fischzucht an einen Dritten langfristig verpachtet. Vorgelegt wurde eine Übersichtskarte, die die Lage der Teiche mit den Flurstücksnummern zeigt sowie eine weitere Übersicht, die die relevanten Einleitungsstellen mit den angeschlossenen Einzugsgebieten darstellt.
50
Der Kläger macht geltend, dass sein Gewässereigentum und sein Fischereirecht durch die Abwassereinleitung der Beigeladenen beeinträchtigt würden. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus dem subjektivierten wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Als Eigentümer der Gewässer, in die Abwasser durch die Beigeladene eingeleitet werde oder gelange, sei der Kläger ausreichend von der Allgemeinheit abgegrenzt. Verstöße gegen die zwingenden Vorgaben für eine legale Einleitung der Abwässer seien hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Gewässerbenutzung im Hinblick auf die Belange des Klägers.
51
Neben allgemeinen Ausführungen zum Rechtsrahmen für die Überprüfung der Abwassereinleitungen werden verschiedene Verstöße gegen wasserrechtliche Vorgaben für die Einleitung von Abwasser geltend gemacht.
52
Zunächst liege eine unzulässige Einleitung von vermischtem Schmutz- und Niederschlagswasser vor. Die wasserrechtliche Erlaubnis solle die Entwässerung des im Gemeindegebiet anfallenden Niederschlagswassers umfassen. Allerdings lasse das Landratsamt die Einleitung von vermischtem Schmutz- und Niederschlagswasser zu, was gegen die Vorgabe aus § 55 Abs. 2 WHG verstoße. Die Einzugsgebiete …, …, … und … umfassten ganz überwiegend – mit Ausnahme von Wegen und Straßen – Flächen, auf denen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG kein Niederschlagswasser, sondern Schmutzwasser anfalle. Denn als Niederschlagswasser gelte nur das aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Die Einzugsgebiete umfassten ganz überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen. Hierzu wurde auf eine abgedruckte Übersichtskarte des Gemeindegebiets Bezug genommen. Tatsächlich seien die Flächen in den genannten Einzugsgebieten weder bebaut noch befestigt. Das auf den erfassten Flächen des Außenbereichs gesammelte Wasser könne daher kein Niederschlagswasser sein. Etwas Anderes gelte für das Wasser, das überwiegend in den Einzugsgebieten in der Ortslage … anfalle und gemeinsam mit dem Niederschlagswasser eingeleitet werde. Das Wasser, das in den Einzugsgebieten …, …, … und … gesammelt werde, falle auf bebauten oder befestigten Flächen an. Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 WHG sei nicht deshalb zu verneinen, weil die Einleitung erst dann unzulässig sei, wenn eine Schadstoffbelastung des vermischten Abwassers nachgewiesen sei. Denn das Landratsamt habe an keiner Stelle des Erlaubnisverfahrens geprüft, ob und wenn ja, welche Schadstoffe in dem eingeleiteten Abwasser enthalten seien. Die entsprechende Ermittlung und Bewertung sei von der Erlaubnisentscheidung nicht umfasst. Auch die Antragsunterlagen der Beigeladenen enthielten nichts dazu, warum die Einleitung von vermischtem Niederschlags- und Schmutzwasser entgegen § 55 Abs. 2 WHG ausnahmsweise zulässig sein solle.
53
Das Landratsamt wies darauf hin, dass es sich bei den Teichanlagen um sog. „Altteiche“ handele, die bereits vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes bestanden hätten. Diese Teiche genössen grundsätzlich Bestandsschutz, fischteichbezogene Gewässerbenutzungen könnten auch ohne nachträgliches Erlaubnisverfahren geduldet werden. Es dürften allerdings keine Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen und Dritte keine entgegenstehenden Rechte geltend machen. In solch einem Fall wäre das Landratsamt … gehalten, ein nachträgliches Erlaubnisverfahren durchzuführen. Für den …see sei im Jahr 2005 eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung mit Festlegung einer maximalen Stauhöhe ausgesprochen worden.
54
Zu der von der Klägerseite aufgeworfenen Thematik der (unzulässigen) Einleitung von vermischtem Schmutz- und Niederschlagswasser führte das Landratsamt aus, in … erfolge die Abwasserentsorgung im Trennsystem, wobei das Schmutzwasser einer Kläranlage zugeführt werde. Das Niederschlagswasser werde über bestehende Oberflächenwasserverrohrungen in offene Gräben und diverse Seen und Teiche eingeleitet. § 55 Abs. 2 WHG enthalte eine abschließende Regelung zum Umgang mit Niederschlagswasser, da eine zeit- und ortsnahe Zuführung in den Wasserkreislauf in der Regel die wasserwirtschaftlich beste Lösung sei. Dies gelte jedoch nur, wenn das Wasser nicht zu sehr belastet sei. Deshalb solle keine Vermischung von Niederschlags- und Schmutzwasser erfolgen.
55
Zwar handele es sich bei den Außeneinzugsgebieten nicht um einen Bereich von bebauten oder befestigten Flächen und diese unterlägen somit nicht der Legaldefinition von Niederschlagswasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Es handele sich deshalb jedoch nicht automatisch um Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Schmutzwasser sei das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Das Regenwasser der Außeneinzugsgebiete werde jedoch nicht durch menschlichen Gebrauch verändert, demnach unterliege es auch nicht dem Schmutzwasserbegriff. Es handele es sich nach Auffassung des Landratsamts zunächst um wild abfließendes Wasser, was erst durch die Vermischung mit dem Niederschlagswasser zu Abwasser im Sinne des § 54 WHG werde. Zu Abwasser werde im Übrigen auch jeder Stoff, der, gleich ob gewollt oder ungewollt, mit Abwasser vermengt oder vermischt werde, z.B. werde dem Abwasser zufließendes Regenwasser, das jeweils so vermischt abgeleitet werde, auch zu Abwasser.
56
Da zur Verschmutzung der Regenwasserabflüsse nichtbefestigter Flächen bislang kaum Erkenntnisse vorlägen, sei es laut WWA gängige Praxis, diese Abflüsse vereinfacht als nicht belastet anzunehmen. Im Antrag seien die Außengebiete dem Typ F1 (geringe Flächenverschmutzung) zugeordnet worden, welche das WWA für die Einleitungsstelle für vertretbar halte. Im Vergleich zu den anderen Flächen würden die Außengebiete als Gebiete mit geringster Flächenverschmutzung eingestuft (vgl. Seite 4 im Erläuterungsbericht). Damit werde, unabhängig von der Begrifflichkeit des abfließenden Wassers, auch dem Grundgedanken des § 55 Abs. 2 WHG Rechnung getragen. Durch die Einleitung dieses Regenwassers könne schon keine Vermischung mit verunreinigtem Wasser entstehen, wenn von dem legaldefinierten Niederschlagswasser eine höhere Verschmutzung zu erwarten sei. Es erfolge somit keine Einleitung von Schmutzwasser, die Einleitung entspreche den Anforderungen des § 55 Abs. 2 WHG.
57
Eine Berücksichtigung der Außeneinzugsgebiete sei zudem aus technischen Gründen notwendig. Das WWA habe als amtlicher Sachverständiger hierzu aus fachlicher Sicht mitgeteilt, dass regelmäßig und berechtigt Außengebiete, die in ein Kanalnetz einmündeten, bei der hydraulischen Bemessung der Entwässerungssysteme berücksichtigt würden, da sie einen nennenswerten Beitrag zum Gesamtabfluss in der Kanalisation liefern könnten (u.a. DWA-A118).
58
Der Kläger moniert des Weiteren, dass eine erforderliche Abwasserbehandlung nicht vorgesehen sei. Soweit Abwasser aus den Einzugsgebieten … und … eingeleitet werde, entspreche das unbehandelte Einleiten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es wurde in fachlicher Hinsicht auf das Regelwerk Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 102-2 (Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung von Oberflächenwasser) von Dezember 2020 bzw. Oktober 2021 verwiesen. Das Regelwerk sei seit Februar 2021 im Freistaat Bayern für die wasserrechtliche Bewertung für Niederschlagswassereinleitungen heranzuziehen: „Die stoffliche Emissionsbetrachtung ist grundsätzlich ab sofort auf Grundlage von DWA-A 102 Teil 2 durchzuführen.“ (Auszug aus Anlage K4: Informationen zum Umgang mit DWA-A 102 des Wasserwirtschaftsamts …). Das genannte Arbeitsblatt enthalte emissionsbezogene Bewertungen und Regelungen, u.a. eine Kategorisierung der stofflichen Belastung von Niederschlagswasser über die Art und Nutzung der Herkunftsflächen. Das Regelwerk bewerte die mögliche Verschmutzung von Niederschlagswasser und den daraus folgenden ggf. erforderlichen Umfang von Behandlungsmaßnahmen vor der Einleitung auf der Grundlage allgemeiner Erkenntnisse zum Stoffaufkommen unterschiedlicher Herkunftsflächen. Der Referenzparameter für die Stoffbelastung sei AFS63 (dieser Parameter bezeichne den Feinanteil der abfiltrierbaren Stoffe, Korngröße 0,45 μm bis 63 μm). Das Regelwerk ordne die Nutzungen von Siedlungsflächen unterschiedlichen Belastungskategorien zu. Dabei werde zwischen gering belastetem Niederschlagswasser (Kategorie I) sowie mäßig und stark belastetem Niederschlagswasser (Kategorien II und III) unterschieden (aus dem entsprechenden DWA-Regelwerk wurde zitiert). Nach dem Regelwerk sei alleine die Einleitung von Niederschlagswasser, das auf Flächen der Kategorie I anfalle, grundsätzlich ohne Behandlung möglich. Das Niederschlagswasser von Flächen der Kategorien II und III müsse grundsätzlich vor einer Einleitung technisch behandelt werden (auf Tabelle 3, Seite 29 der Anlage K5 wurde hingewiesen). Eine Prüfung der Einzugsgebiete … und … ergebe, dass hier Flächentypen und -nutzungen vorhanden seien, die nach Tabelle A des Regelwerks zu einer Einstufung des Niederschlagswassers als mäßig belastet führten:
- Eine Gegenüberstellung der kartografischen Darstellung des Einzugsgebiets … mit Luftbildaufnahmen (Google-Maps) ergebe, dass in diesem Einzugsgebiet gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen vorhanden seien. Die betreffenden Bereiche seien in der abgedruckten Karte rot eingekreist. Entsprechend der Tabelle A.1 des Regelwerks DWA-A 102-2 würden Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten mit geringem KFZ-Verkehr (DTV ≤ 2.000) und landwirtschaftliche Hofflächen (L) mit Ausnahme der unter SL fallenden der Belastungskategorie II zugeordnet.
- Eine Gegenüberstellung der kartografischen Darstellung des Einzugsgebiets … mit Luftbildaufnahmen (Google-Maps) ergebe, dass in diesem Einzugsgebiet gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen vorhanden seien. Betreffende Bereiche seien in einer beigefügten Karte rot eingekreist. Es wurde wiederum auf die o. g. Tabelle A.1 Bezug genommen. Das Luftbild zeige ferner, dass sich im Einzugsgebiet auch landwirtschaftliche Siloanlagen befänden (blaue Markierung). Dabei werde es sich um eine Anlage im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) handeln. Für die Bewertung einer unbehandelten Einleitung von Niederschlagswasser, das auf diesen Flächen anfalle, sehe das Regelwerk eine Einzelfallprüfung der Wasserbehörde vor (wurde näher ausgeführt).
- Zusammenfassend: Das Abwasser aus den Einzugsgebieten … und … falle auf Flächen an, die nach dem Regelwerk DWA-A 102-2 in die Belastungskategorie II einzustufen seien. Diese Abwässer dürften grundsätzlich nur nach einer vorherigen technischen Behandlung in die Gewässer des Klägers eingeleitet werden. Somit verstoße die wasserrechtliche Erlaubnis gegen die zwingenden Vorgaben aus § 57 Abs. 1 WHG. Die Schädlichkeit des Abwassers sei nicht so gering, wie es nach der technischen Behandlung möglich wäre (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
59
Es sei nicht erkennbar, dass eine Behandlung der in diesen Einzugsgebieten anfallenden Abwässer vor der Einleitung stattfinde. Der Bescheid enthalte auch keine Bewertung, die eine von dem Behandlungsgrundsatz abweichende Unbedenklichkeit der Einleitung zulassen würde. Auch die vorhandene AwSV-Anlage in dem Einzugsgebiet … werde – anders als in dem Regelwerk DWA-A 102-2 gefordert – bei der Entscheidung zugunsten der Einleitung des Abwassers gewürdigt [gemeint: nicht gewürdigt].
60
Schließlich existiere keine Bewertung der Behörde, aus der sich ergebe, dass die Einleitungen mit den Eigenschaften der Gewässer des Klägers vereinbar wären (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Es fehle bereits an der dafür erforderlichen Ermittlung des Ist-Zustands der Gewässereigenschaften, die zwingende Voraussetzung für die Prognose sei, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Einleitungen die Eigenschaften der Gewässer veränderten. Bei dieser Ermittlung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass in den Gewässern seit langer Zeit eine Fischzucht betrieben werde. Die aus dieser Nutzung hervorgehenden besonderen Anforderungen seien, obwohl der Behörde bekannt, nicht in die Bewertung der Abwassereinleitungen eingestellt worden, auch nicht bei der Ausübung des wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsermessens.
- Der Beklagte könne der Rechtswidrigkeit der Erlaubnis auch nicht mit der auf dem Merkblatt DWA-M 153 fußenden wasserrechtlichen Bewertung entgegentreten. Zum Zeitpunkt der Erlaubnisentscheidung sei dieses Merkblatt für die wasserrechtliche Bewertung nicht mehr anwendbar gewesen. Mit der Veröffentlichung des Regelwerks DWA-A 102-2 sei das Merkblatt größtenteils ersetzt worden (wurde näher ausgeführt). Im Übrigen sei seit Februar 2021 durch die bayerischen Behörden das Regelwerk DWA-A 102-2 für die Bewertung von Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer heranzuziehen gewesen. Das Landratsamt habe damit einen veralteten fachlichen Standard für die wasserrechtliche Bewertung genutzt. Erkennbar arbeite das Merkblatt DWA-M 153 nicht mit dem aktuellen Bewertungsparameter für die Stoffbelastung von Niederschlagswasser ASF63. Zudem entspreche die Bewertung der Stoffbelastung von den Flächen der erfassten Einzugsgebiete nicht dem differenzierten Ansatz aus dem Regelwerk DWA-A 102-2, sodass heute als belastet geltende Flächen ohne eine vorherige Behandlung des Abwassers in die Gewässer des Klägers entwässern könnten. Die Unterschiede zwischen DWA-M 153 und DWA-A 102-2 führten zu einer anderen fachlichen Bewertung der Einleitung. Eine Bewertung der Abwassereinleitung unter Maßgabe des Regelwerks DWA-A 102-2 führe zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Abwassereinleitung. Damit sei das Abstellen auf die Anforderungen des Merkblatts DWA-M 153 fachlich und rechtlich beachtlich.
61
Das Landratsamt ist den Ausführungen der Klägerseite zur erforderlichen Abwasserbehandlung entgegengetreten. In dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Schreiben des LfU werde weiterhin ausgeführt, dass bei bereits (weit) fortgeschrittenen Vorhaben die amtlichen Sachverständigen übergangsweise auch noch Nachweise nach DWA-M 153 akzeptieren könnten. Von dieser Übergangsregelung sei vorliegend Gebrauch gemacht worden. Der Antrag der Beigeladenen sei am 05.09.2019 eingegangen, die Stellungnahme des WWA datiere vom 03.12.2019 und zu den Einwendungen sei mit Schreiben vom 24.08.2020 Stellung genommen worden. Die Stellungnahmen des WWA seien damit lange vor Einführung der neuen Regelwerke DWA-A 102-1 und 102-2 ergangen. Mit Einführung dieser neuen Regelwerke habe man neue Zielgrößen und Beurteilungskriterien eingeführt. Die Kategorisierung der stofflichen Belastung von Regenabflüssen erfolge über Art und Nutzung der Herkunftsflächen. Hätte das WWA die Umstellung des Antrags auf die neuen Arbeitsblätter gefordert, wäre, um die Auswirkungen belastbar beurteilen zu können, vom Fachplaner des Beigeladenen ein neuer stofflicher Nachweis der Gewässerbelastung zu führen gewesen. Für die Bewertung von Bestandsanlagen lägen aktuell keine Anwendungserfahrungen vor. Um einen in Bayern einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, gebe es derzeit nur eine vorläufige Handlungsanleitung zum Arbeitsblatt DWA-A 102-2 des LfU, wonach für notwendige Sanierungen im Bestand ein verhältnismäßiges Vorgehen empfohlen werde. Ermessensspielräume seien auch bei der Flächenbewertung und Kategorisierung der Herkunftsflächen in Anhang A, DWA-A 102-2 eröffnet.
62
Der Erörterungstermin als nächster Verfahrensschritt habe sich insbesondere aufgrund der Pandemie massiv verzögert, sonst hätte die Erlaubnis möglicherweise noch vor Einführung der neuen Regelwerke erteilt werden können. Es sei deshalb angemessen und verhältnismäßig, den vom LfU ermöglichten Ermessensspielraum zu nutzen, um das Verfahren fortführen zu können und keine neuen – für die Beigeladene kostspieligen – Antragsunterlagen zu fordern. Demnach entspreche die erlaubte Einleitung auch den Vorgaben des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Vom Fachplaner sei hier die qualitative Gewässerbelastung nach dem DWA-Merkblatt 153 untersucht worden (vgl. Seite 4 ff. des Erläuterungsberichts). Im Ergebnis habe sich für die Niederschlagswassereinleitungsstellen keine Notwendigkeit für stoffliche Behandlungsmaßnahmen ergeben.
63
Zu den in der Klagebegründung aufgeführten Teilflächen habe das Wasserwirtschaftsamt Folgendes ausgeführt:
- Bei der zweiteiligen landwirtschaftlichen Hofstelle sei für den nördlichen Teil örtlich lediglich eine Schotterrasenfläche mit geschotterten Wegen vorhanden, von denen keine merklichen Einträge in die Kanalisation zu erwarten und möglich seien. Zusammen mit dem südlichen Teil der Hofstelle eines nach Wissens des WWA Nebenerwerbslandwirts ohne größere Viehhaltung scheine insgesamt die im Antrag vorgenommene Zuordnung einer noch geringeren Flächenverschmutzung auch im Hinblick auf eine Gesamtbeurteilung für die Einleitungsstelle vertretbar.
- Bei der westlichen landwirtschaftlichen Hofstelle seien lediglich die vorderen Hofflächen einbezogen, wobei die örtliche Flächenbefestigung keine gezielte und geordnete Sammlung des Niederschlagswassers erkennen lasse, vielmehr sei von einem überwiegend breitflächigen Abfließen über die befestigten Ränder in die Seitenbereiche auszugehen. Die hintere Hoffläche, von der im Übrigen die Fahrsilos zugänglich seien, liege nicht mehr im Entwässerungsgebiet. Alleine von der Höhenlage zu urteilen, dürfe eine Entwässerung aus den Fahrsilos in den gemeindlichen Kanal ausgeschlossen sein, zumal sie gefällemäßig in Richtung der hinteren Hoffläche geneigt seien.
64
Bei der östlichen Hofstelle liege lediglich die relativ kleine vordere Hoffläche im entwässerungstechnischen Einzugsgebiet.
65
Insgesamt erscheine auch hier die im Antrag vorgenommene Zuordnung beider Hofstellen zu einer noch geringeren Flächenverschmutzung auch im Hinblick auf eine Gesamtbeurteilung für die Einleitungsstelle vertretbar.
66
Aus Sicht des Klägers sei die Erlaubnis auch deshalb aufzuheben, weil die erforderliche stoffliche Immissionsbetrachtung („immissionsorientierte Untersuchung“) für leistungsschwache Oberflächengewässer wie die Gewässer des Klägers fehle (auf die entsprechende Merkblätter wurde hingewiesen). Das Merkblatt DWA-M 153 identifiziere in Tabelle A.1b die Gewässer mit besonderen Schutzbedürfnissen. Dazu zählten die stehenden und sehr langsam fließenden Gewässer mit einer Fließgeschwindigkeit bei MQ unter 0,10 m/s (…). Es werde gerügt, dass es für die rechtmäßige Erlaubnis zur Einleitung der Abwässer in die Gewässer des Klägers, es handle sich um stehende Gewässer, erforderlich gewesen sei, hinsichtlich der Stoffeinträge eine immissionsbasierte Prüfung durchzuführen. Es sei für das Landratsamt notwendig, nachzuweisen, dass die stofflichen Gewässereigenschaften der Gewässer des Klägers durch die Einleitungen nicht schädlich verändert würden (§ 57 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Dabei seien wiederum die besonderen Anforderungen an die Gewässereigenschaften an die Nutzung für die Fischzucht zusätzlich zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Gewässer miteinander so verbunden seien, dass letztlich alle eingeleiteten Stoffe sich in einem Gewässer – dem …see – akkumulieren könnten. Auch dieser Umstand wäre bei der erforderlichen Immissionsbewertung zu berücksichtigen gewesen, damit sichergestellt sei, dass die Abwassereinleitungen kumulativ keine schädliche Veränderung der Eigenschaften dieses Gewässers hervorriefen. Keine der erforderlichen immissionsseitigen Ermittlungen habe stattgefunden; der unter rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten erforderliche Nachweis der Vereinbarkeit der Einleitung mit den Gewässereigenschaften liege für die erlaubten Abwassereinleitungen nicht vor.
67
Zu dem Punkt „keine immissionsorientierende Untersuchung“ hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass die Teiche/Seen im Bewertungsverfahren nach DWA-M 153 den Gewässern mit normalem Schutzbedürfnis gemäß Tabelle 1a, Anhang 1, DWA-M 153 zugeordnet worden seien. Laut Definition im LfU-Merkblatt Nr. 4.4/22 seien leistungsschwache Gewässer insbesondere diejenigen der Tabelle 1b, Anhang 1, DWA-M 153.
68
Der angeführte Gewässertyp G24 (Tabelle 1b) als sehr langsam fließendes Gewässer mit Fließgeschwindigkeiten bei MQ unter 0,1 m/s sei im vorliegenden Fall unzutreffend. Dies zeige sich auch an dem Hinweis auf die dort ausgenommenen Marschgewässer, die zu den von der LAWA festgelegten Fließgewässertypen zählten. Bei den Teichen, in die eingeleitet werde, mit Flächengrößen von 1.500 bis 21.000 m2, liege man laut Tabelle 1a zwischen Gewässertyp G7 (großer See über 1 km2 Oberfläche) mit 18 Gewässerpunkten und Gewässertyp G11 (kleiner See unter 500 m2 Oberfläche) mit 10 Gewässerpunkten. Gemäß Vorgaben des DWA-M 153 sei es legitim, die aufgeführten Gewässertypen sinngemäß einzuordnen. Der gewählte Gewässertyp G10 liege mit 12 Gewässerpunkten betreffend den Flächenbezug im fachlich nachvollziehbaren, plausiblen Bereich.
69
Gerade mit der Auswahl eines Gewässertyps im durchgeführten Bewertungsverfahren nach dem DWA-M 153 erfolge die gewässerbezogene immissionsorientierte Untersuchung dahingehend, ob dem Schutzbedürfnis des Gewässers Rechnung getragen werde oder aber eine Regenwasserbehandlung zu prüfen sei. Die vom Kläger vermisste Untersuchung liege somit vor. Es werde für die Teiche ein höheres Schutzbedürfnis zugrunde gelegt, wie es sich für das Fließgewässer …graben als kleinem Flachlandbach (Gewässertyp G6 mit 15 Gewässerpunkten) ergeben würde.
70
Der Kläger rügt weiter unzulässige Sedimenteinträge aus dem Einzugsgebiet … Die Nebenbestimmung Nr. 1.5.5 des streitgegenständlichen Bescheids befasse sich mit festgestellten Sedimenteinträgen in den …see; das Landratsamt habe die Beigeladene dazu verpflichtet, diesbezüglich unter Einbeziehung der Teichbesitzer bis zum 31.12.2024 die Ursachen zu erforschen. Es sei offensichtlich, dass die Behörde wisse, dass mit den Abwassereinleitungen diese Feststoffe in die Gewässer des Klägers eingetragen würden (siehe S. 8 des Bescheids: „Die Ursachen der Sedimenteinträge sind nicht bekannt“).
71
Es sei unerfindlich, auf welcher fachlichen Grundlage die Behörde die Vereinbarkeit dieser Feststoffeinträge in die Gewässer mit den wasserrechtlichen Vorgaben für eine Erlaubniserteilung geprüft habe. An keiner Stelle der Erlaubnis, der Antragsunterlagen oder der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werde geprüft, ob der Eintrag dieser Sedimente in die Gewässer zu schädlichen Veränderungen der Eigenschaften der betroffenen Gewässer führe (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Dabei sei beachtlich, dass anerkanntermaßen mit den Sedimenten daran anhaftende nicht in Lösung gehende Schadstoffe in die Gewässer eingetragen würden. Vor diesem Hintergrund werde für die Frage der Stoffbelastung von Niederschlagswasser in den Regelwerken DWA-A 102-2 der Parameter AFS63 betrachtet.
72
Die wasserrechtliche Erlaubnis sei wegen der fehlenden Bewertung für die Einleitung aus dem Einzugsgebiet … rechtswidrig bezüglich des Eintrags der Sedimente in den …see. Dieser rechtserhebliche Mangel könne mit der Nebenbestimmung, die der Beigeladenen eine Ursachenforschung für die Sedimenteinträge aufgebe, nicht geheilt werden. Es sei für die wasserrechtliche Bewertung in einem ersten Schritt unerheblich, woher die bekannten Sedimenteinträge stammten. Ohne den Nachweis, dass eine schädliche Veränderung der Gewässereigenschaften durch die Einträge ausgeschlossen sei, sei der erlaubte Sedimenteintrag rechtswidrig.
73
Es komme für die Vermeidung der Aufhebung der Erlaubnis allenfalls in Betracht, die Zulassung der Einleitung aus der Einleitstelle … unter die Bedingung der Installation einer technischen Vorrichtung zu stellen, die nachweislich wirksam schädliche Sedimenteinträge verhindere, z. B. einen Sandfang.
74
Das Landratsamt hat zur Thematik der „unzulässigen Sedimenteinträge aus dem Einzugsgebiet …“ ausgeführt, die Thematik sei im Erörterungstermin eingehend diskutiert worden. Es sei deutlich geworden, dass der Sedimenteintrag aus u.a. landwirtschaftlich genutzten Außengebietsflächen ein generelles Problem für die Teichwirtschaft darstelle. Dabei gehe es letztlich auch um die diffusen Einträge aus der Landwirtschaft insgesamt, die in ihrem Gesamtumfang zu Beeinträchtigungen der Gewässer führten. Dies habe der Pächter des Klägers im Erörterungstermin selbst entsprechend vorgebracht, da es seiner Ansicht nach in … ein grundsätzliches Problem mit Sedimenteinträgen gebe und das Einzugsgebiet wesentlich größer sei als im Antrag dargestellt. Der Planer habe hierzu erklärt, dass im Antrag nur die Außeneinzugsgebiete dargestellt und berücksichtigt seien, deren Regenwasser in die Kanalisation fließe.
75
Ein weiterer Teilnehmer habe im Erörterungstermin hingegen mitgeteilt, dass nicht etwa aus dem Außengebiet … über die Einleitstelle …, sondern überraschend über die Einleitstellen … und … aus dem bebauten Gebieten in höherem Umfang Sediment eingetragen wäre.
76
In … lägen die Teiche im Hauptschluss, die Gewässer flössen also mit ihrem gesamten Einzugsgebiet durch die betreffenden Teiche hindurch, womit naturgegeben Sedimenteinträge aus dem gesamten Einzugsgebiet in die Teiche eingeschwemmt würden. Der Einfluss eines Sedimenteintrags aus den an der Kanalisation angeschlossenen Außengebieten werde im Vergleich zu den diffusen Einträgen aus dem Gesamteinzugsgebiet (u.a. Landwirtschaft) als nicht von herausragender Bedeutung eingeschätzt.
77
Das WWA habe unlängst eine Ortseinsicht der Übergänge der Gräben aus den angeschlossenen Außengebieten in die Ortskanalisation durchgeführt, der dichte Grabenbewuchs ohne augenscheinliche Sedimentablagerungen zeuge nicht von der Notwendigkeit einer besonderen Betrachtung.
78
Allgemein bekannt sei der Umstand, dass insbesondere bei Außengebieten in Hanglage und bei Starkregen Feststoffe infolge von Bodenerosion ausgetragen werden könnten. Allerdings habe auch der am Erörterungstermin teilnehmende Vertreter der Fachberatung nicht beurteilen können, ob für die von ihm vor Ort festgestellten Feinsedimenteinträge die Beigeladene verantwortlich sei. Anzusprechen sei dabei der natürliche Verlandungsprozess durch den direkten Eintrag über den …graben, der die betreffenden Teiche durchfließe. Dies sei von der Fachberatung in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2021 ebenfalls mitgeteilt worden. Demnach würden die im Zulaufwasser enthaltenen Stoffe durch die Verlangsamung des Abflusses auf dem Teichgrund sedimentieren und nicht weitertransportiert. Die Sedimentation sei ein wesentlicher Teil des natürlichen Verlandungsprozesses jedes Teiches, weshalb jeder Teich auch früher oder später entlandet werden müsse.
79
Zu dem Einzugsgebiet … werde darauf verwiesen, dass es sich bei der Einleitungsstelle … um ein räumlich eng begrenztes Gebiet handele, gerade ohne Anteil von Außengebietsflächen. Aus fachlicher Sicht sei zunächst weder aus der dortigen Bebauung noch aus dem Dauergrünland regelmäßig von einem wesentlichen Effekt des Sedimentaustrags auszugehen. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme des WWA sei die beantragte Gewässerbenutzung unter Beachtung der Inhalts- und Nebenbestimmungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht gestattungsfähig gewesen.
80
Bei dem WWA seien in den letzten 20 Jahren weder betriebliche Probleme bei den bestehenden Entwässerungsanlagen noch Fischsterben oder Gewässerbeeinträchtigungen aktenkundig geworden.
81
Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigen wisse das Landratsamt … eben nicht, ob die Sedimenteinträge (ausschließlich) auf die Niederschlagswassereinleitung zurückzuführen seien, die vorgebrachten Argumente im Erörterungstermin ließen durchaus den Schluss zu, dass die diffusen Einträge aus dem Gesamteinzugsgebiet eine wesentlich größere Rolle spielten. Jedoch habe ein Zusammenhang mit der Einleitung auch nicht ausgeschlossen werden können. Aus Sicht des Landratsamts seien sich am Ende des Erörterungstermins alle Beteiligten einig gewesen, dass die Ursachen näher erforscht werden sollten. Als erster Schritt hierfür habe ein Termin an den Teichen stattfinden sollen, wenn diese abgelassen worden seien und somit der Eintrag auch begutachtet bzw. geprüft werden könne. Schon im Erörterungstermin sei erklärt worden, dass auch nach Erteilung der Erlaubnis noch weitere Nebenbestimmungen erlassen werden könnten, sollte sich eine Ursächlichkeit der Einleitung feststellen lassen.
82
Ein Termin, dessen Festlegung durch die Mitteilung der Teicheigentümer bzw. -pächter hätte erfolgen müssen, habe jedoch nicht stattgefunden, weshalb eine genauere Prüfung des Sedimenteintrags bislang nicht habe durchgeführt werden können. Nichtsdestotrotz sei die Beigeladene zu einer Ursachenforschung verpflichtet.
83
Die Situation, dass der ganze Bach durch die Teiche geleitet werde, sei im Hinblick auf den ökologischen Zustand des Fließgewässers als nachteilig zu bewerten und aus wasserwirtschaftlicher Sicht damit ungünstig. Andernorts, wo für Teiche nur so viel Wasser aus dem Gewässer entnommen werde, wie es gewässerökologisch verkraftbar sei, bleibe so ein durchgängiges, leistungsstarkes und weitgehend unbeeinflusstes Fließgewässer erhalten, das parallel am Teich vorbeiführe. Hierdurch würde auch der durch das Gewässer stattfindende Nährstoffeintrag aus den landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten keinen größeren Einfluss mehr haben.
84
Das in Umsetzung der Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie allseits bekannte Handlungsfeld der Reduzierung der Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft stehe im direkten Zusammenhang mit den diffusen Boden- und Feinmaterialeinträgen in Oberflächengewässer. So seien auch bei dem nachgeordneten Oberflächenwasserkörper … (u.a. …) dahingehende Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge vorgesehen. Eine Reduzierung solle durch die Anlage von Gewässerschutzstreifen, weniger Erosion, Abschwemmung und geringere Auswaschung aus der Landwirtschaft erfolgen. Für die Planung und Koordinierung der Umsetzung von Maßnahmen im landwirtschaftlichen Sektor seien in Bayern die Landwirtschaftsbehörden zuständig. Durch diese Behörden werde auch die gewässerschutzorientierende Beratung begleitet bzw. durchgeführt (Gewässerschutzberatung an den AELF).
85
Nachdem von Seiten der Beteiligten der Wunsch artikuliert worden war, einen zeitnahen Erörterungstermin durchzuführen, wurde die Klägerseite um Vorlage eines „Stichpunktepapiers/Konzepts“ (samt Maßnahmenvorschlägen) gebeten, um womöglich Ansatzpunkte für eine einvernehmliche Gesamtlösung zu eruieren.
86
Am 11.08.2023 ließ der Kläger ein entsprechendes „Stichpunktepapier“ vorlegen und führte zur Klageerwiderung ergänzend aus:
87
Der Kläger und sein Pächter hätten seit 2016 mit wenigen Ausnahmen erhebliche Stückverluste an Zuchtfischen in den Teichen – im Jahr 2019 teilweise bis zu 70% im …see – registriert. Im Jahr 2021 sei es im Juni zweimal zu Starkregenereignissen gekommen, in deren Folge durch die Abwassereinleitungen in erheblichem Umfang verunreinigtes Oberflächenwasser, u.a. Abschwemmung von den angeschlossenen landwirtschaftlichen Flächen, in die Teiche eingeleitet worden sei. Die Stückverluste an Zuchtfischen hätten im Jahr 2021 im …see circa 30%, im …see circa 60%, im …see circa 90% und im …see circa 60% betragen.
88
Die nachteiligen Veränderungen der Teiche und der Wasserqualität seien keine neuen Beobachtungen. Bereits im August 1998 habe ein öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger in einer Schadenfeststellung durch die Einleitung von Abwasser aus der Gemeindekanalisation … in die Teiche des Klägers entsprechende Ausführungen gemacht (wurde zitiert).
89
Zu den „Fremdeinläufen“ wurde ausgeführt, der Kläger wisse, dass in den Einzugsgebieten der wasserrechtlichen Erlaubnis Einläufe an die Abwassereinleitungen angeschlossen seien, mit denen Schmutzwasser in die Teiche eingeleitet werden könne. Es wurde exemplarisch eine Fotodokumentation übergeben, die diese Zuleitungen zeigen solle. Daraus ergebe sich, dass es – anders als das Landratsamt meine – für den Ausschluss von unerlaubten Anschlüssen an die Abwassereinleitungen nicht ausreiche, eine Kamerabefahrung durchzuführen.
90
Der Kläger verfolge das Interesse, dass alleine unbelastetes Niederschlagswasser in seine Teiche eingeleitet werde. Die wasserrechtliche Erlaubnis stehe diesem Interesse entgegen, sie legalisiere durch ihre Ausgestaltung, u.a. durch den Anschluss von landwirtschaftlichen Flächen und von Schmutzwasserzuflüssen (Fehlanschlüsse), eine Einleitung von belastetem Abwasser in die Teiche. Das sei unzulässig. Der Kläger bemühe sich um eine weitergehende Ermittlung des Sachverhalts.
91
Im Nachgang zur Übermittlung des „Stichpunktepapier“ äußerte sich das Landratsamt dahingehend, dass nach einer Besprechung mit der Beigeladenen und dem Wasserwirtschaftsamt … einer gütlichen Einigung auf der Basis der Vorschläge des Klägers nicht zugestimmt werden könne.
92
Ein massives Fischsterben im Zeitpunkt des Auftretens oder einem hierzu engen zeitigen Zusammenhang sei bislang nie gemeldet worden. Das Gutachten, auf welches sich die Klägerseite beziehe, stamme aus dem Jahr 1998, als noch häusliche Abwässer in die Teiche und Seen eingeleitet worden seien. Die Abwassereinleitung sei jedoch schon im vorherigen Erlaubnisbescheid aus dem Jahr 1999 nicht mehr enthalten gewesen, es werde nur noch Niederschlagswasser eingeleitet. Das Gutachten und daraus zitierte Feststellungen zur Wasserqualität entsprächen somit nicht den heutigen Gegebenheiten.
93
Dass Fremdeinläufe bestünden, könne insofern bestätigt werden, als Einleitungen in die Teiche und Seen stattfänden, die nicht von dem Einzugsgebiet der Beigeladenen und damit nicht vom streitgegenständlichen Bescheid umfasst seien. Neben diversen Niederschlagswassereinleitungen der unmittelbar an den Teichen angrenzenden Anwesen dürfe auch der Kläger behandeltes Abwasser der Kleinkläranlage seines Anwesens in den …see einleiten. Die dem Schriftsatz der Klägerseite beigefügten Fotos dokumentieren hingegen keine Einleitung von Schmutzwasser durch die Beigeladene aufgrund von Fehlanschlüssen oder Fremdeinläufen in die Zuläufe der Beigeladenen. Auf einigen Fotos sei eine Regenrinne zu erkennen. Hierbei handle es sich somit um die (direkte) Einleitung von Niederschlagswasser über Dachrinnen. Diese Einleitung sei grundsätzlich unter den Anforderungen der TRENOG erlaubnisfrei und somit öffentlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene könne in diesen Fällen auch keinen Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen, wenn eine Direkteinleitung möglich sei. Es werde dennoch um Mitteilung der Adressen der jeweiligen Anwesen gebeten, um etwaige illegale Abwassereinleitungen zu prüfen. Weiter ging das Landratsamt auf die einzelnen Vorschläge der Klägerseite zu einer gütlichen Einigung ein. Die Beigeladene sei aber selbstverständlich grundsätzlich bereit, etwaige Fehlanschlüsse zu beseitigen. Allein zu diesem Zweck sei eine Kamerabefahrung durchgeführt worden, die keine Fehlanschlüsse habe feststellen können. Bislang lägen auch keine anderen Erkenntnisse zu Fehlanschlüssen vor, die beigefügten Fotos der Klägerseite ließen hierzu nichts erkennen. Eine Verpflichtung zu weitergehenden Untersuchungen werde deshalb abgelehnt.
94
Weiter übermittelte das Landratsamt auf Bitte des Gerichts das Schreiben des LfU vom 21.12.2020 zur Thematik der Beurteilung von Misch- und Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer mit Hinweisen zur Anwendung der DWA-Arbeitsblätter DWA-A 102 Teil 1 und 2. In dem Schreiben wird u.a. erwähnt, dass die sachgerechte Anwendung des neuen Regelwerks grundsätzlich in der Verantwortung der planenden Ingenieurbüros liege. Für den Aufbau der entsprechenden fachlichen Expertise sei nicht die Wasserwirtschaftsverwaltung zuständig. Zu Niederschlagswassereinleitungen wird ausgeführt:
- Für die hydraulische Emissions- und Immissionsbetrachtung ist bis auf weiteres das DWA-Merkblatt M 153 heranzuziehen (die DWA hatte diesbezüglich zunächst ein fehlerhaftes Korrekturblatt veröffentlicht). Eine hydraulische Emissionsbetrachtung ist in DWA-A 102 Teil 2 nicht vorgesehen, die hydraulische Immissionsbetrachtung soll in Teil 3 geregelt werden.
- Die stoffliche Emissionsbetrachtung (Nachweis der Mindestanforderungen) ist grundsätzlich ab sofort auf Grundlage von DWA-A 102 Teil 2 durchzuführen.
- Bei bereits (weit) fortgeschrittenen Vorhaben können vom amtlichen Sachverständigen – insbesondere nach entsprechender Vorabstimmung – übergangsweise auch noch Nachweise nach DWA-M 153 akzeptiert werden.
- EDVgestützte Programme für die vereinfachte stoffliche Emissionsbetrachtung von Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer sind nach unserer Kenntnis aktuell noch nicht verfügbar. Für den Übergangszeitraum bis zum Vorliegen geeigneter Softwarelösungen können Nachweise nach DWA-M 153 akzeptiert werden.
- Eine zusätzliche stoffliche Immissionsbetrachtung über die Emissionsbetrachtung nach DWA-A 102 Teil 2 hinaus ist zunächst nur bei Einleitungen von Niederschlagswasser in leistungsschwache Oberflächengewässer angezeigt (für die Definition „leistungsschwache Oberflächengewässer“ sowie eine geeignete Vorgehensweise s. LfU-Merkblatt 4.4/22, Kap. 5). (…)
95
Der Kläger ließ am 18.04.2024 auf entsprechende Hinweise des Gerichts eine überarbeitete Fotodokumentation übermitteln. Es seien Rohrleitungen abgebildet, die Abwasser führten, das in die klägerischen Teiche gelange. Zu den Fotos Nr. 4 bis 9 wurde der Hinweis gegeben, dass unbekannt sei, welche Flächen über diese Einleitungsstellen in den Teich entwässerten. Der Kläger müsse davon ausgehen, dass die Beigeladene über die dokumentierten Entwässerungsanlagen Abwasser in seine Teiche einleite, ohne dazu durch die wasserrechtliche Erlaubnis berechtigt zu sein. Jedenfalls zeige sich, dass die Abwasserentsorgung der Beigeladenen nicht das gesamte in den Einzugsgebieten anfallende Wasser umfasse. Erkennbar duldeten der Beklagte und die Beigeladene, dass hier anfallendes Abwasser illegal den Teichen des Klägers zugeführt werde.
96
Die zwischenzeitliche Vorlage des Schreibens des LfU vom 21.12.2020 ändere nichts daran, dass die auf Basis des Merkblatts DWA-M 153 erfolgte wasserrechtliche Bewertung rechtswidrig sei. Das Verfahren sei nicht „weit fortgeschritten“ gewesen, vielmehr sei es üblich, dass Antragsunterlagen an neue Vorgaben angepasst würden, die während des laufenden Verfahrens veröffentlicht werden. Die Vorgehensweise des Landratsamts sei auch nicht durch eine Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen gedeckt. Durch die coronabedingte Verzögerung habe ausreichend Zeit für eine Anpassung der Antragsunterlagen bestanden. Auch nach dem Erörterungstermin sei der Erlass des Bescheids nicht eilig gewesen. Schließlich ließ der Kläger das Vorbringen zu dem geltend gemachten Verstoß gegen § 55 Abs. 2 WHG weiter vertiefen.
97
Am 25.05.2024 äußerte sich das Landratsamt u.a. zu der überarbeiteten Fotodokumentation und legte eine tabellarische Übersicht vor. Eine Prüfung der (Einleitungs-)Stellen habe ergeben, dass es sich zum Teil um solche Einleitungsstellen handele, die vom streitgegenständlichen Bescheid abgedeckt seien, zum anderen aber auch um private Einleitungen, die nicht vom Bescheid umfasst seien. Illegale Einleitungen der Beigeladenen lägen nicht vor. Diese habe im Februar 2024 eine umfangreiche Begehung der Einleitungsstellen sowie der abgelassenen Teichanlagen vorgenommen. Eine starke Eintragung von Sedimenten in den Einmündungsbereichen habe dabei nicht festgestellt werden können, jedoch habe bei acht im Einzelnen benannten Einleitungsstellen Schilfbewuchs vorgelegen. Mit dem vom Kläger beauftragten Verwalter und dem Fischpächter habe hierzu eine gemeinsame Begehung stattgefunden, wobei eine Reinigung von drei Einleitungsstellen mit einer hälftigen Kostenteilung vereinbart worden sei. Die Entschlammung sei bereits durchgeführt worden. Am 21.02.2024 sei ferner eine fachgerechte Reparatur der Einleitungsstelle … durch die Beigeladene vorgenommen worden (wurde erläutert).
98
Die Anwendbarkeit des Merkblatts DWA-M 153 wurde weiter begründet; nach dem Merkblatt Nr. 4.4/22... des LfU sei bei einer speziellen Überprüfung der qualitativen Anforderungen für eine gewässerbezogene Immissionsbetrachtung grundsätzlich weiterhin die systematische Vorgehensweise nach DWA-M 153 heranzuziehen. Dieses Merkblatt sei für eine stoffliche Bewertung von Niederschlagswassereinleitungen somit zumindest in Bayern nicht pauschal ungültig, sondern finde weiterhin Anwendung.
99
Das Landratsamt … beantragt,
die Klage abzuweisen.
100
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
101
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte samt Protokoll über die mündliche Verhandlung und die Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

102
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts … vom 10.03.2023 im klagegegenständlichen Umfang aufgehoben wird, denn der Bescheid verletzt – soweit er angefochten wurde – keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
103
1. Die Zulässigkeit der Klage ist insbesondere nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger nicht geltend machen könnte, im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein. Weder erscheint eine Verletzung seiner Rechtsstellung als Grundstückseigentümer verschiedener der in Rede stehenden Teiche von vornherein ausgeschlossen noch kann ohne genauere Betrachtung angenommen werden, dass das ihm zustehende Fischereirecht in seiner Substanz unangetastet bleibt.
104
a) Soweit der Vortrag des Klägers die streitgegenständlichen Einleitungsstellen betrifft, geht das Gericht zu seinen Gunsten nicht davon aus, dass er mit seinem nach § 6 UmwRG fristgerecht vorgebrachten Klagevorbringen (teilweise) materiell präkludiert wäre (vgl. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG i.V.m. § 15 WHG, Art. 69 Satz 1 und 2 BayWG). Unerheblich ist in diesem Kontext allerdings, dass sich das Landratsamt nicht auf eine solche Präklusion berufen hat, denn diese steht nicht zur Disposition der Behörde, sondern tritt kraft Gesetzes ein. In der Sache hat der Kläger mit seinen Einwendungsschreiben vom 19.02.2020 und 20.02.2020 – letzterem war ein Schreiben des Teichpächters des Klägers vom 17.02.2020 samt Anlage beigefügt – eine Überprüfung möglicher Fehlanschlüsse erbeten und einen Sandfang für die Einleitungsstelle … beantragt. Diese Einleitungsstelle betrifft den …see, der vom nördlichen Arm des …grabens durchflossen wird (vgl. S. 2 des Protokolls) und steht (damit) gleichsam am Anfang der konkret in Rede stehenden Teichanlage. Der Pächter des Klägers hat in seiner Begründung der Einwendungen aber nicht nur auf Fischverluste in Bezug auf den …see verwiesen, in den die Einleitungsstelle … entwässert, sondern auch auf Verluste im …see, im … …see und im …see selbst.
105
b) Soweit sich der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung nicht nur auf die durch den Bescheid vom 10.03.2023 erfassten Einleitungsstellen bezieht, sondern darüber hinaus „Fehlanschlüsse“ in einem weiteren Sinne moniert werden (vgl. S. 2/3 des Protokolls), kann die Frage einer etwaigen materiellen Präklusion dahinstehen, denn die diesbezüglichen Angriffe des Klägers gehen – bezogen auf das hiesige Verfahren – ohnehin ins Leere (vgl. hierzu näher unten).
106
2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Im angefochtenen Umfang verletzt die gehobene Erlaubnis vom 10.03.2023 keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers.
107
a) In der hier vorliegenden Konstellation der Drittanfechtungsklage ist der Prüfungsumfang des Gerichts auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beschränkt, die gerade dem Schutz des Klägers als von dem Verwaltungsakt betroffenen Dritten dienen. Es erfolgt grundsätzlich gerade keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der gehobenen Erlaubnis am Maßstab des objektiven Rechts (zur ausnahmsweise umfassenden Prüfung bei – hier nicht einschlägiger – enteignungsrechtlicher Vorwirkung vgl. VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.43 – juris).
108
Als drittschützende Rechte kommen vorliegend sowohl das Gewässereigentum also auch das dem Kläger zustehende Fischereirecht zum Zug. In Bezug auf das Fischereirecht ist zu berücksichtigen, dass dieses gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz vermittelt; es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz treffen (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 jeweils m.w.N.; B.v. 25.4.2022 – 8 ZB 21.3252; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 10.10.2013 – B 2 K 12.888). Auch in Ansehung der Rechtsstellung des Klägers als Gewässereigentümer ist einerseits in die Betrachtung einzustellen, dass aufgrund von § 4 Abs. 4 WHG und § 25 WHG die Rechtsposition des Gewässereigentümers stark eingeschränkt ist (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 14 WHG, Rn. 82). Andererseits sind freilich auch die natürlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BeckOK, Umweltrecht, § 14 WHG, Rn. 16), in der vorliegenden Sache mithin die Tallage... der Teiche des Klägers, die vom …graben gleichsam durchflossen werden (sog. Hauptschluss, vgl. S. 2 des Protokolls).
109
b) Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis finden sich in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 10 ff. WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, die jeweiligen Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
110
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in einen Oberlauf des …grabens sowie in verschiedene konkret bezeichnete Teiche/Seen erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde vorliegend die gehobene Erlaubnis im Sinn von § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Ortsteil … ein öffentliches Interesse besteht und die Beigeladene darüber hinaus auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat.
111
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis bemessen sich grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 WHG. Gemäß § 15 Abs. 2 WHG finden darüber hinaus auch die (unmittelbar für die Bewilligung geltenden) materiellen Zulassungsbestimmungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechende Anwendung. Im Übrigen steht die Erteilung der gehobenen Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
112
Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die gehobene Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Bei der Einleitung von Abwasser, das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser erfasst, sind darüber hinaus die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG genannten Anforderungen zu beachten. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser gerade das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden.
113
Eine materielle Rechtsposition wird dem Kläger durch die Regelungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG eingeräumt, die für die wasserrechtliche Bewilligung gelten und gemäß § 15 Abs. 2 WHG auf die gehobene Erlaubnis entsprechende Anwendung finden. Danach darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen wie beispielsweise die Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung seines Grundstücks, zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG).
114
Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestands zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen – gegebenenfalls widerstreitenden – Interessen zu koordinieren und in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199; VG Augsburg, U.v. 10.5.2021 – Au 9 K 20.741 – juris m.w.N.). Für einen Erfolg der Drittanfechtungsklage ist damit entscheidend, ob durch die Erteilung der gehobenen Erlaubnis eine Verletzung des § 14 Abs. 3 bzw. 4 WHG gegeben ist.
115
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger gegen die streitgegenständliche gehobene Erlaubnis vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Eine Verletzung des Klägers in subjektiv-öffentlichen Rechten liegt nicht vor.
116
Dabei kann offenbleiben, ob sich der Kläger insoweit auf ein Recht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG beruft oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung im Sinn von § 14 Abs. 4 WHG geltend macht. Die Klage wäre nur dann begründet, wenn entweder die Beeinträchtigung eines Rechts oder eine nachteilige Wirkung zu erwarten wäre. Zu erwarten sind nachteilige (Ein-)Wirkungen jedoch nur dann, wenn ihr Eintritt zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552 – juris).
117
Vorliegend hat das Landratsamt zutreffend angenommen, dass die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Ortsteil … nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Rechtspositionen des Klägers nachteilig einwirken werde.
118
c) Eine Verletzung von Rechten des Klägers ergibt sich zunächst nicht ausgehend von seiner Einwendung im Verwaltungsverfahren, dass eine Überprüfung von möglichen Fehlanschlüssen an die „Oberflächenwasserverrohrung“ erbeten werde. Im Erörterungstermin hat der … des Klägers deutlich gemacht, dass in diesem Zusammenhang der Eintrag von Abwasser in Gestalt von Putzwasser, Autowaschwasser, etc. gemeint sei und auch eine bakterielle Verunreinigung der Gewässer befürchtet werde.
119
Konkretere Angaben, wo die erwähnten Fehlanschlüsse zu verorten seien bzw. aus welchem Bereich des Entwässerungsgebiets bzw. welche Einleitungsstellen diesbezüglich konkret betroffen sein sollen, hat der Kläger in seinen Einwendungen und dem Verwaltungsverfahren nicht angebracht.
120
Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn sich das Landratsamt darauf stützt, dass nach den Antragsunterlagen die vormalige im Jahr 2018 erfolgte Sichtprüfung aller Regenwasserkanäle keine Fehlanschlüsse zutage gebracht habe. Soweit in früheren Zeiten (noch) ungeklärtes häusliches Abwasser eingeleitet wurde und dies zu entsprechenden Problemen geführt haben mag, kann der Kläger für sich daraus aktuell – im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids – nichts herleiten. Denn zwischenzeitlich wird kein ungeklärtes häusliches Abwasser mehr in die Teiche eingeleitet. Insoweit versteht es sich, dass die Erlaubnis vom 10.03.2023 beispielsweise auch nicht dazu berechtigt, dass das auf (privaten) Autowaschplätzen anfallende Abwasser in die in Rede stehenden Vorfluter eingeleitet wird. Die Nebenbestimmung Nr. 1.5.3.4 enthält eine insoweit flankierende Regelung, indem der Beigeladenen die Verpflichtung zur Sicherstellung auferlegt wird, dass es nicht zu Fehlanschlüssen kommt.
121
Soweit erstmalig im Klageverfahren behauptet wurde, dass der Kläger „wisse“, dass in den Einzugsgebieten der wasserrechtlichen Erlaubnis Einläufe an die Abwasserleitungen angeschlossen seien, mit denen „Schmutzwasser“ in die Teiche eingeleitet werde, konnte sich das Landratsamt damit weder im Verwaltungsverfahren noch im Bescheid auseinandersetzen, denn die behauptete und durch Fotomaterial sowie weitere Angaben unterfütterte Kenntnis des Klägers wurde insbesondere nicht innerhalb der Einwendungsfrist nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG i.V.m. § 15 WHG, Art. 69 Satz 1 und 2 BayWG geltend gemacht. Unabhängig davon haben sich aus den Darstellungen des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen keine validen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass über die streitgegenständlichen Einleitungsstellen Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in die Teiche des Klägers eingeleitete würde. Die zunächst von ihm vorgelegte Fotodokumentation hat sich als unergiebig erwiesen, da unklar geblieben war, welche konkreten Stellen die entsprechenden Lichtbilder überhaupt zeigen sollen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger eine überarbeitete Fotodokumentation einreichen lassen, zu der sich das Landratsamt unter Vorlage einer tabellarischen Übersicht geäußert hat. Dass über die Einleitungsstellen der Beilgeladenen, auf die sich der Bescheid vom 10.03.2023 bezieht, durch häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser eingeleitet würde, konnte nicht festgestellt werden, wobei zu betonen ist, dass die gehobene Erlaubnis vom 10.03.2023 ohnehin nur die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) legalisiert, nicht aber von Schmutzwasser (zur Thematik der angeschlossenen Außeneinzugsgebiete vgl. unten).
122
Es versteht sich, dass das Landratsamt gehalten wäre, etwaigen illegalen Einleitungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nachzugehen und dass die Beigeladene in Erfüllung ihrer Pflichten beispielsweise aus Nebenbestimmung Nr. 1.5.3.4 des Bescheids vom 10.03.2023 entsprechende Maßnahmen würde ergreifen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene dargestellt, dass sie die Haushalte in … offenbar bereits nach dem Erörterungstermin mit einem Informationsschreiben über die wasserrechtlichen Notwendigkeiten informiert habe (S. 3 des Protokolls).
123
Es erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, wenn sich das Landratsamt ausgehend von der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts darauf stützt, dass die Keimbelastung, die in dem im Rahmen der Einwendung des Klägers vorgelegten Bericht des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V. – Fischgesundheitsdienst … – (TGD) angegeben wird, keinen Anhaltspunkt für das aktuelle Bestehen derartiger Fehlanschlüsse liefert. So wurde schlüssig ausgeführt, dass unter der Voraussetzung einer Einleitung ungeklärten häuslichen Abwassers eine weitaus höhere Keimbelastung zu erwarten wäre. Es mag zutreffen, dass unter Zugrundelegung sehr strenger Maßstäbe für „Tränkewasser“ die festgestellte Belastung keineswegs unerheblich sein mag, doch wurde andererseits schlüssig erklärt, dass selbst bei einer um ein Vielfaches höheren Belastung nach der Badegewässerrichtlinie noch von einer „ausgezeichneten“ Wasserqualität die Rede sein kann. Es liegt auf der Hand, dass für Trinkwasser bzw. „Tränkewasser“ für Tiere ein noch strengerer Maßstab anzulegen ist, doch ist in keiner Weise erkennbar, dass diese strengen Maßstäbe auf Fischteiche übertragen werden könnten. Nicht zuletzt liefert der Befundbericht des TGD eine einmalige Momentaufnahme – es wurde an einem konkreten Tag eine Wasserprobe aus einem der verschiedenen Seen entnommen (hier: „…weiher Auslauf“) und untersucht. Die in dem Bericht angesprochene bakterielle Untersuchung von Fischen wurde im Nachgang dazu offenbar nicht vorgenommen, jedenfalls wurde ein etwaiges Ergebnis im Rahmen der Einwendung nicht vorgelegt. Weiterer Aufklärungsbedarf ergab sich für das Landratsamt in dieser Beziehung nicht. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite, wonach bereits im Jahr 1998 ein Sachverständiger auf eine schwere Schädigung der Teichanlage … hingewiesen habe, denn seinerzeit wurde noch häusliches Abwasser in die Teiche eingeleitet. Das Landratsamt hat hierzu schlüssig erläutert, dass (erst) seit dem Jahr 1999, in dem der vorherige Erlaubnisbescheid erlassen worden war, die thematisierte Schmutzwassereinleitung beendet worden sei und seither eben nur noch Niederschlagswasser aus der Ortslage … eingeleitet werde (zur Thematik der angeschlossenen Außengebiete vgl. wiederum unten).
124
d) Die Erlaubnis vom 10.03.2023 verletzt des Weiteren keine Rechte des Klägers mit Blick auf den mit seiner Einwendung beantragten Sandfang für die Einleitungsstelle … Der Pächter des Klägers hatte geltend gemacht, mit einem Sandfang sollten Sand- und Sedimenteinschwemmungen in die Teichanlage reduziert werden. Es wurde auf eine Besprechung mit dem zuständigen Meister des Straßenbauamts im Zuge eines Ortstermins betreffend einen Ausbau der Straße von … nach … hingewiesen. Bereits diese Ausführungen wiesen vom Ansatzpunkt her auf mögliche Ursachen für einen Sedimenteintrag hin, die nicht mit der Erlaubnis vom 10.03.2023 verknüpft sind. Dementsprechend hatte das Wasserwirtschaftsamt … in seiner Stellungnahme vom 24.08.2020 schlüssig darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Einzugsgebiet …, das über die Einleitungsstelle … in den …see entwässere, um ein räumlich eng begrenztes Gebiet ohne Anteil von Außeneinzugsflächen handele, während eher Außengebietsabflüsse unter gewissen Voraussetzungen zum Mitführen von mineralischen Grobstoffen neigen können (z.B. Erosion aus landwirtschaftlichen Ackerflächen). Dagegen hatte sich die Fachberatung unter dem 04.09.2020 dahin geäußert, dass das Einzugsgebiet der Teiche in … relativ steile Hanglagen aufweise, die teilweise landwirtschaftlich genutzt würden. Die von den Teichwirten beklagten erhöhten Sedimenteinträge seien angesichts der Topographie nachvollziehbar, denn die von den Flächen stammenden Abschwemmungen (Erdreich, Sand usw.) gelangten über die Niederschlagswassereinleitungen in die Teiche. Ein Teil der Sedimente könne von den Hofflächen und dem Straßennetz stammen. Es sollten etwaige Stoff- und Sedimenteintragsquellen identifiziert und ggf. entsprechende Verbesserungen vorgenommen werden. In Bezug auf landwirtschaftliche Flächen wurde auf gewässerschonende und erosionshemmende Bodenbearbeitung hingewiesen. Im Erörterungstermin räumte der Pächter des Klägers ein, dass die Sedimentproblematik doch über die hier zu betrachtende Niederschlagswassereinleitung hinausreiche. Auch der Vertreter der Fachberatung wies darauf hin, dass zunächst einmal herausgefunden werden sollte, woher die Sedimenteinträge kämen (z.B. durch ein Erosionsgutachten) oder man lasse die Teiche ab und könne dann nachsehen, wie sich die Sedimentverteilung verhalte. Eine Ursachenforschung durch Ablassen der Teiche hielt auch ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts für den richtigen Ansatz. Die Beigeladene wies ebenfalls darauf hin, dass vor der Verwirklichung konkreter Maßnahmen erst festgestellt werden müsse, wo das Problem herkomme. Hierzu müssten die abgelassenen Weiher in Augenschein genommen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bisher unbefestigte Bankette der Straßen in und um … für die Verschmutzung ursächlich gewesen sein könnten. Die Bankette der Gemeindestraßen seien aber kürzlich weitestgehend saniert worden, so dass, sofern dies ursächlich gewesen sei, bald eine Verbesserung eintreten müsse.
125
Letztlich habe nach dem Protokoll unter den Teilnehmern des Erörterungstermins Einverständnis bestanden, dass man sich nach dem Ablassen der Teiche zu einem gemeinsamen Ortstermin treffen möge. Hierzu solle auch der Landkreis … (Kreisbauhof) eingeladen werden, da eine Beteiligung an den Verschmutzungen durch die Kreisstraße nicht auszuschließen sei.
126
Ausgehend von diesen – auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 10.03.2023 bestehenden – Erkenntnissen, geht die Behandlung des Problemkomplexes der Sedimenteinträge durch das Landratsamt nicht mit einer Verletzung von Rechten des Klägers einher. Die Behörde hat angenommen, dass die Ursachen der Sedimenteinträge (letztlich) nicht bekannt seien. Es wurde in Nebenbestimmung Nr. 1.5.5 eine Ursachenerforschung unter Einbeziehung der Teichbesitzer bis zum 31.12.2024 angeordnet. Das Landratsamt hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen, dass unter dem Aspekt des Sedimenteintrags nachteilige Wirkungen auf die Rechtspositionen des Klägers nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 WHG zu erwarten sind. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die nachteiligen Wirkungen nicht bloß theoretisch möglich sind, sondern sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder anerkannten Regeln der Wissenschaft oder Technik derart wahrscheinlich sind, dass überwiegende Gründe für deren Eintritt sprechen und diese damit annähernd voraussehbar sind (vgl. BeckOK UmweltR/Guckelberger, § 14 WHG, Rn. 16). Mit anderen Worten sind nachteilige Wirkungen nur dann hinreichend wahrscheinlich, wenn auf der Grundlage greifbarer Anhaltspunkte überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen, wobei von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen ist (Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp/Knopp/Müller, § 14 WHG, Rn. 88). Von Bedeutung für den anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (auch) das der beantragten Gewässerbenutzung innewohnende Gefährdungspotential; der Wahrscheinlichkeitsgrad variiert in unmittelbarer Abhängigkeit vom erkennbaren Ausmaß des Gefährdungsgrades (Landmann/Rohmer UmweltR/Pape, § 14 WHG, Rn. 54). Dass allgemein bekannte Umstände bei der Subsumtion durchaus einzubeziehen sind, wurde vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht erwähnt (vgl. S. 5 des Protokolls). Das mit der Einwendung des Klägers in Bezug genommene Einzugsgebiet … ist aber in der Tat nur von geringer flächenmäßiger Dimension und es haben sich bis zum Erlass des Bescheids keine greifbaren Ansatzpunkte ergeben, dass von dort ein mehr als zu vernachlässigender Sedimenteintrag in den …see (und von dort aus in die weiteren Vorfluter) herrühren könnte. Letztlich gilt diese Einschätzung aber auch für die übrigen von der gehobenen Erlaubnis abgedeckten Einzugsgebiete entsprechend. Vielmehr ist zunächst das Ausmaß der Sedimenteinträge überhaupt im Ungefähren geblieben und – dies ist der entscheidende Punkt – etwaige Ursachen für derartige hier ggf. relevante Einträge waren auch nach fachbehördlicher Einschätzung unklar. Insbesondere lagen angesichts der vielfältigen potentiellen Quellen für Sedimenteinträge außerhalb der streitgegenständlichen Einleitungen der Beigeladenen keine überwiegenden Gründe dafür vor, dass etwaige Belastungen des Klägers nennenswert überhaupt kausal auf die hier zu betrachtenden Einleitungen zurückzuführen sind. Im Verwaltungsverfahren wurde vielmehr deutlich, dass Quellen aus dem Bereich der Landwirtschaft (ohne Verknüpfung zu den streitgegenständlichen Einleitungen der Beigeladenen) oder auch aus der Sphäre des Landkreises herrühren könnten, wohl aber in der Vergangenheit auch – und damit bei Bescheidserlass nicht mehr von Relevanz – aus nicht ausreichend befestigen Banketten der Beigeladenen.
127
Auch eine gewisse natürliche Vorbelastung durch die bei nahezu jedem Fließgewässer festzustellende Sedimentfracht, die dazu führen kann, dass sich für einen durchflossenen See/Teich im Laufe der Zeit einmal das Bedürfnis nach einer Entlandung ergibt, ohne dass womöglich überhaupt ein konkreter „Verursacher“ der im Vorfluter mitgeführten Sedimente feststellbar ist, kann in der vorliegenden Konstellation nicht in Abrede gestellt werden.
128
Soweit im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde, dass es im Juni 2021 bei Starkregenereignissen u.a. durch Abschwemmungen von den angeschlossenen landwirtschaftlichen Flächen zur Einleitung von verunreinigtem Oberflächenwasser in die Teiche gekommen sei und dies in den Zusammenhang mit Fischverlusten des Jahres 2021 gestellt wurde, hat das Landratsamt – unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass ein mit den geschilderten Ereignisse zusammenhängendes massives Fischsterben bislang nie in engem zeitlichen Zusammenhang gemeldet worden sei. Auch im Erörterungstermin vom 31.08.2022 wurde kein solches mit konkreten Starkregenereignissen von Juni 2021 in Verbindung zu bringendes Fischsterben thematisiert, das durch über die hier in Rede stehenden Einleitungsstellen der Beigeladenen in die Teiche eingeschwemmte Sedimente verursacht worden sei. Insgesamt kann in dieser Beziehung nicht zu Gunsten des Klägers festgestellt werden, dass die Behörde vor dem Erlass des Bescheids zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen wäre. Es hätte sich dem Kläger, der von dem im Jahr 2021 noch laufenden Wasserrechtsverfahren Kenntnis hatte, doch geradezu aufdrängen müssen, seine (neuen) Erkenntnisse dem Landratsamt zeitnah mitzuteilen, wenn denn aus seiner Sicht ein Zusammenhang von Fischsterben mit der damals bereits bestehenden und durch eine beschränkte Erlaubnis legalisierten Einleitungssituation durch die Beigeladene anzunehmen gewesen wäre. Der Kläger – vertreten gleichsam durch seinen Pächter – hat vor dem Erlass des Bescheids auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, dass durch den im Erörterungstermin einvernehmlich in Aussicht genommenen Augenscheinstermin genauere Erkenntnisse zur Sedimentation in den einzelnen Teichen und Seen gewonnen werden können, die sodann durch das Landratsamt bei der Entscheidung einzubeziehen gewesen wären. Für derlei Ermittlungen hätte es der Mitwirkung des Klägers bzw. seines Pächters bedurft (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), wobei in der mündlichen Verhandlung offengeblieben ist, warum sich der Pächter des Klägers diesbezüglich im Herbst/Winter 2022 nicht mit dem Landratsamt in Verbindung gesetzt hat; womöglich habe dieser – so der Kläger – die Weiher als Winterung genutzt (vgl. S. 4 des Protokolls).
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Ein anderes Ergebnis dahingehend, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nachteilige Wirkungen zu Lasten des Klägers im Sinne von § 14 Abs. 3 bzw. 4 WHG zu erwarten gewesen wären, ergibt sich schließlich nicht aus der Behandlung der erhobenen Einwendung im Bescheid vom 10.03.2023. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die verfügte Nebenbestimmung Nr. 1.5.5 dafürspreche, dass das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers zu erwarten wären, wenn keine entsprechende Auflage verfügt worden wäre (vgl. S. 5 des Protokolls), mag diese Betrachtung auf den ersten Blick durchaus naheliegen. Abzustellen ist indessen nicht auf die mutmaßliche Sichtweise des Landratsamts bei Erlass des Bescheids – tatsächlich sei die Nebenbestimmung als ein „Entgegenkommen“ an den Kläger gedacht gewesen, habe der Befriedung dienen sollen (vgl. S. 5 des Protokolls) – sondern objektiv darauf, dass unter dem Aspekt des Sedimenteintrags nachteilige Wirkungen auf die Rechtspositionen des Klägers nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 WHG zu erwarten waren. Damit hätte es der Nebenbestimmung Nr. 1.5.5 im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht bedurft, wenngleich die Beigeladene diese sie belastende Regelung akzeptiert und bestandskräftig hat werden lassen.
130
Zutreffend wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen (vgl. S. 6 des Protokolls), dass die Thematik von Bodenabträgen von landwirtschaftlichen Nutzflächen (auch) im Bodenschutzrecht zu verorten ist. So wird bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Vorsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Beispielsweise gehört nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BBodSchG zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, dass Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden.
131
Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen aber keinerlei konkrete Hinweise vor, dass in Bezug auf die angeschlossenen Außeneinzugsgebiete insgesamt oder einzelne Teilflächen die Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung missachtet würden bzw. dass diesen durch entsprechendes behördliches Tätigwerden nicht effektiv zur Geltung würde verholfen werden können.
132
e) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 55 Abs. 2 WHG liegt nicht vor. Auch unter diesem Blickwinkel geht dementsprechend mit der Erlaubnis vom 10.03.2023 keine Verletzung von Rechten des Klägers einher.
133
Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
134
Es trifft nicht zu, dass das Niederschlagswasser aus dem Ortsteil …, das auf der Grundlage der streitgegenständlichen Erlaubnis in die in Rede stehenden Vorfluter geleitet wird, in unzulässiger Weise mit Schmutzwasser vermischt wird. Die Argumentation des Klägers bezieht sich auf das von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die weder bebaut noch befestigt sind, herrührende Niederschlagswasser, das er als Schmutzwasser begreifen möchte.
135
Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass das Wasser durch einen menschlichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert worden ist. Gebrauch ist jede zielgerichtete Verwendung einer nicht mehr im natürlichen Kreislauf befindlichen Menge von Wasser. Das Gesetz erläutert exemplarisch, um welche ursächlichen Handlungen es sich dabei handeln kann. Vorliegend kommt auf den ersten Blick bei Betrachtung der angeschlossenen Außeneinzugsgebiete – wie vom Kläger geltend gemacht – ein landwirtschaftlicher Gebrauch in Betracht, nachdem diese Gebiete, mindestens zu gewissen Teilen, landwirtschaftlich genutzt werden.
136
Der „landwirtschaftliche Gebrauch“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG umfasst alle mit einem Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb der Landwirtschaft (vgl. hierzu § 201 BauGB) zusammenhängenden Tätigkeiten, etwa beim Tränken von Vieh, der Bewässerung von Anbauflächen oder der Reinigung von Betriebseinrichtungen. Erforderlich ist mithin aber, dass die Ursache für die Veränderungen der Wassereigenschaft in bestimmten Tätigkeiten, Aktivitäten oder sonstigen Grundrechtsbetätigungen oder Maßnahmen von Hoheitsträgern liegt; nicht ausreichend sind dagegen natürliche Veränderungen, auch wenn sie durch menschliche Aktivitäten beeinflusst worden sind (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Zöllner WHG § 54 Rn. 10). Vorliegend handelt es sich aber um aus Niederschlägen herrührendes Wasser, das lediglich über landwirtschaftlich genutzte Flächen „wild“ abfließt, so dass es diesbezüglich an zielgerichteten menschlichen Tätigkeiten fehlt, die zu dem Schluss führen würden, es liege – eben aufgrund landwirtschaftlichen Gebrauchs – Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG vor.
137
Soweit in der mündlichen Verhandlung vergleichend auf Drainagewasser Bezug genommen wurde (vgl. S. 7/8 des Protokolls), ist dies nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung des anfallenden Drainagewassers ist bei der Drainierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen doch gerade ein zielgerichtetes menschliches Handeln festzustellen, indem entsprechende Vorrichtungen eigens zur Drainage in den Boden eingebracht werden oder sonst Vorkehrungen dahin getroffen werden, dass Wasser gezielt aus dem Boden abgeleitet wird.
138
Eine Rechtsverletzung des Klägers resultiert schließlich weder ausgehend von den im Bescheid verwendeten Begrifflichkeiten, noch ist anzunehmen, dass der Bescheid in dieser Beziehung nicht hinreichend bestimmt wäre (vgl. hierzu S. 7/8 des Protokolls). So wird im Eingang des Bescheids von „Niederschlagswasser“ gesprochen und auch Nr. 1.1 des Bescheids erwähnt (lediglich) das aus dem Ortsteil … anfallende Niederschlagswasser. Jedoch ergibt sich bereits aus Nr. 1.2 des Bescheids unzweideutig, dass neben den bebauten Bereichen teilweise auch Außeneinzugsgebiete angeschlossen sind, so dass die dort anfallenden Niederschläge, die (zunächst) als wild abfließendes Wasser zu begreifen sind, von der gehobenen Erlaubnis mit abgedeckt sind. Die zum Gegenstand der Erlaubnis gemachten Planunterlagen – vgl. insbesondere die Anlagen 3 (Übersichtslageplan) und 4 (Lageplan) – bestätigen diesen Befund.
139
f) Soweit der Kläger rügt, dass das Landratsamt seine wasserrechtliche Bewertung der vorliegenden Niederschlagswassereinleitung zu Unrecht (noch) auf das Merkblatt DWA-M 153 gestützt und darauf aufbauend die Notwendigkeit einer Abwasserbehandlung verneint habe, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, denn eine Rechtsverletzung des Klägers geht damit nicht einher. § 57 WHG verleiht zwar keine schutzfähige Rechtsstellung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, kann aber einem Dritten – soweit dieser wie vorliegend der Kläger nach der Schutznormtheorie eine Beeinträchtigung eigener Rechte geltend machen kann – durchaus zugutekommen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 57, Rn. 27).
140
§ 57 WHG regelt das Einleiten von Abwasser in Gewässer (sog. Direkteinleitung) und ergänzt hiermit als Spezialvorschrift § 12 WHG, indem weitergehende Anforderungen aufgestellt werden. Ziel der Vorschrift ist die Minimierung von schädlichem Abwasser. Die Vorschrift wird begriffen als eine normative Ausprägung des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes. Für eine Erlaubniserteilung für neue Einleitungen nennt § 57 Abs. 1 WHG die hohen Anforderungen nach dem Stand der Technik, wobei bei der Prüfung stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden muss; durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbots erfährt § 57 WHG insoweit eine Begrenzung (vgl. zum Ganzen Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 57 WHG, Rn. 1; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 57, Rn. 5, 7; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 57 WHG, Rn. 2). Die Ausfüllung des Begriffs des Standes der Technik unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dass Verhältnismäßigkeitserwägungen in diesem Kontext zu berücksichtigen sind, findet auch im Wasserhaushaltsgesetz selbst eine normative Anknüpfung (vgl. § 3 Nr. 11 WHG i.V.m. Anlage 1).
141
Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des konkreten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens hat das Landratsamt den Bescheid vom 10.03.2023 ohne eine Verletzung von Rechten des Klägers auf der Grundlage des Gutachtens des amtlichen Sachverständigen vom 03.12.2019 – ergänzt durch ein Schreiben vom 24.08.2020, mit dem die erhobenen Einwendungen behandelt wurden – erteilt.
142
Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich das Schreiben des LfU vom 21.12.2020 primär an die Wasserwirtschaftsämter richtet und damit Leitlinien für deren Begutachtung in wasserrechtlichen Verfahren konstituiert. Denn nach diesem Schreiben des LfU ist die stoffliche Emissionsbetrachtung zwar grundsätzlich „ab sofort“ auf Grundlage von DWA-A 102 Teil 2 durchzuführen. Bei bereits (weit) fortgeschrittenen Vorhaben können aber vom amtlichen Sachverständigen – insbesondere nach entsprechender Vorabstimmung – übergangsweise auch noch Nachweise nach DWA-M 153 akzeptiert werden.
143
Geht man streng vom Wortlaut aus, so ist gegen die Vorgehensweise in der vorliegenden Sache von vornherein nichts zu erinnern. Denn die Begutachtung durch den amtlichen Sachverständigen war bei Einführung des Arbeitsblattes DWA-A 102 Teil 2 im Dezember 2020 bereits abgeschlossen. Es darf aber freilich nicht übersehen werden, dass die gutachterliche Tätigkeit des amtlichen Sachverständigen – wie hier – in den Erlass einer wasserrechtlichen Erlaubnis mündet und es für die Rechtmäßigkeit des entsprechenden Bescheids auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt. Daher ist für die Frage, ob die Erlaubnis den Anforderungen aus §§ 12, 57 WHG gerecht wird, auch der weitere Gang des Verwaltungsverfahrens einzubeziehen. Im Ausgangspunkt ist/war dem Schreiben des LfU vom 21.12.2020 aber bereits von Anfang an inhärent, dass wasserrechtliche Bescheide auf der Basis von Unterlagen/Plänen und deren Begutachtung durch die Wasserwirtschaftsämter noch eine erhebliche Zeitspanne nach Dezember 2020 ergehen werden, die auf der Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 fußen. Denn als zentraler Fachbehörde u.a. für Fragen der Wasserwirtschaft ist selbstverständlich davon auszugehen, dass dem LfU bekannt ist, dass wasserrechtliche Verfahren keineswegs mit der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt abgeschlossen sind, sondern sich häufig noch über eine geraume Zeitspanne hinziehen, was sich nicht zuletzt dadurch begründet, dass in förmlichen Verfahren häufig ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Dass es in der Phase der Corona-Pandemie, in der das Schreiben des LfU vom 21.12.2020 gerade ergangen ist, zu Verzögerungen von (Präsenz-)Terminen gekommen ist, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
144
Die Hintergründe für die „Übergangsregelung“ in dem Schreiben des LfU vom 21.12.2020 sind einerseits mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von durchaus von einigem Gewicht. Denn soweit beispielsweise umfangreiche – und damit häufig auch kostspielige – Unterlagen für ein wasserrechtliches Verfahren nahezu fertig gestellt wurden oder bereits zur Begutachtung an den amtlichen Sachverständigen übermittelt wurden, würden mit der Einführung eines neuen Standes der Technik ohne Vorkehrungen für einen Übergang die bisherigen „Investitionen“ gleichsam von heute auf morgen – mindestens teilweise – entwertet, soweit etwa andere Untersuchungen und Bewertungen vorzunehmen sind. Darüber hinaus hat die „Übergangsregelung“ im Schreiben des LfU aber ersichtlich auch ganz praktische (Hinter-)Gründe, was sich beispielsweise anhand des weiteren Hinweises des LfU erhellt, dass EDVgestützte Programme für die vereinfachte stoffliche Emissionsbetrachtung von Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer am 21.12.2020 noch gar nicht verfügbar gewesen waren, so dass für den Übergangszeitraum Nachweise nach DWA-M 153 akzeptiert werden könnten. Diese zuletzt genannten „praktischen Gründe“ haben aber ihrerseits wiederum einen rechtlichen Bezug, soweit das Fehlen von notwendigen EDVgestützten Programmen dazu führen würde, dass Wasserrechtsverfahren über einen längeren Zeitraum schlicht nicht durchgeführt werden können bzw. vorgelagert die notwendige Anpassung der Software es potentiellen Antragstellern unmöglich machen würde, Antragsunterlagen einzureichen, die die bereits eingeführten neuen fachlichen Standards („Stand der Technik“) überhaupt abbilden können. Damit ist es auch aus Rechtsgründen nicht geboten, davon auszugehen, dass ein neuer bzw. fortentwickelter Stand der Technik gleichsam taggenau mit dessen Einführung durch eine zentrale Fachbehörde Geltung beanspruchen würde. In diesem Kontext hat das Landratsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Fassung des Merkblattes Nr. 4.4./22 des LfU (Stand: März 2023 – vgl. das entsprechende Deckblatt) die Anwendbarkeit des neuen DWA-Merkblattes DWA-A 102 Teil 3 für die Ermittlung von weitergehenden Anforderungen nicht als gegeben angesehen wird; es werde weiterhin auf die systematische Vorgehensweise nach DWA-M 153 verwiesen.
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Ausgehend von diesen Erwägungen und unter Einbeziehung des konkreten Ablaufs des hier von Seiten des Landratsamts durchgeführten Verwaltungsverfahrens liegt eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht vor. Nach Abschluss der schriftlichen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt … am 03.12.2019 bzw. 24.08.2020 hat sich der Bezirk … Mitte Januar 2021 zu den erhobenen Einwendungen geäußert, die Beigeladene (erst) am 03.08.2022. Mit der Durchführung des Erörterungstermins am 31.08.2022 und dem Erlass des Bescheids am 10.03.2023 bewegt sich das Verfahren angesichts seiner Komplexität noch innerhalb des für förmliche wasserrechtliche Verfahren üblichen Rahmens. Bei wertender Betrachtung durfte das Landratsamt dabei auch einbeziehen, dass ein gemeinsamer Augenscheinstermin im Herbst/Winter 2022 einvernehmlich hätte stattfinden sollen, eine entsprechende Rückmeldung des Klägers bzw. seines Pächters jedoch ausgeblieben ist und dass während der gesamten Geltungsdauer des vormaligen Bescheids aus dem Jahr 1999 keine Probleme in Bezug auf die Einleitung von Niederschlagswasser bzw. von Wasser aus den angeschlossenen Außeneinzugsgebieten beim Landratsamt bekannt geworden sind. Von Relevanz ist in diesem Kontext auch, dass die gutachterliche Tätigkeit des Wasserwirtschaftsamts mit der Bewertung der Einwendungen im August 2020 abgeschlossen war. Zwar hat der amtliche Sachverständige freilich auch am Erörterungstermin teilgenommen, doch hatte sich in diesem Termin keinerlei Notwendigkeit einer nachträglichen ergänzenden Begutachtung ergeben. Umso weniger ergab sich für die Fachbehörde und/oder das Landratsamt Anlass, dass etwa der Beigeladenen – die den Gang des Verwaltungsverfahrens in keiner Weise „schuldhaft“ verzögert hat – ohnehin aufzugeben gewesen wäre, z.B. ergänzende oder gar in Teilen überarbeitete Unterlagen vorzulegen.
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Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig klargestellt, dass es dem amtlichen Sachverständigen nicht möglich gewesen wäre, gleichsam ohne Verursachung eines Aufwands zu Lasten der Beigeladenen die vorliegenden Planunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob auch bei Anwendung des Merkblattes DWA-A 102 die Feststellung hätte getroffen werden können, ob die gehobene Erlaubnis aus fachlicher Sicht erteilt werden könne. Vielmehr wären andere Berechnungen zu erstellen bzw. andere Nachweise zu führen gewesen, so dass der amtliche Sachverständige nicht umhingekommen wäre, weitere Unterlagen von der Beigeladenen anzufordern, die diese freilich erst hätte erstellen lassen müssen (vgl. S. 9/10 des Protokolls).
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Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die dem Bescheid vom 10.03.2023 zugrunde gelegten Pläne und Unterlagen mit einem Anwendungsfehler in Bezug auf das Merkblatt DWA-M 153 behaftet wären und vor diesem Hintergrund ein Verstoß gegen §§ 12, 57 WHG – und damit mittelbar ggf. eine Rechtsverletzung des Klägers – vorliegen würde. Die einzelnen Angriffe des Klägers in der schriftlichen Klagebegründung beziehen sich auf die Einstufung in die entsprechende Belastungskategorie nach dem vorliegend nicht einschlägigen Merkblatt DWA-A 102-2. Zu den klägerseits konkret angeführten Grundstücken hat sich das Wasserwirtschaftsamt – mit Blick auf die Einstufung nach dem anwendbaren Merkblatt DWA-M 153 – geäußert und die in den Planunterlagen vorgenommenen Bewertungen abermals bestätigt. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Es trifft auch nicht zu, dass die Behörde keine Bewertung vorgenommen habe, dass die Einleitungen mit den Eigenschaften der Gewässer (des Klägers) im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG vereinbar wären. Denn bei der Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 erfolgt nicht nur eine Betrachtung der Herkunftsflächen des Regenabflusses, sondern es findet u.a. auch das Schutzbedürfnis des Gewässers – je nach Gewässertyp werden verschiedene Punktzahlen vergeben – Eingang in die Betrachtung, die anhand einer Formel letztlich zu der Beantwortung der Frage führt, ob der Gewässerschutz eine Behandlung des Niederschlagswassers erfordert.
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Soweit in der mündlichen Verhandlung moniert wurde, dass bei der Anwendung des Merkblatts DWA-M 153 die konkrete Einordnung von Flächen unschlüssig sei, es sich insbesondere bei den angeschlossenen Außeneinzugsgebieten nicht um „gering“ verschmutzte Flächen nach der Tabelle A.3 des Merkblatts handeln könne, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar dargestellt, dass die vorgenommenen Flächeneinordnungen aus fachlicher Sicht weiterhin zutreffend erschienen. In der Tat wird der Begriff des „Kulturlandes“ (Typ F1) nicht zuletzt im allgemeinen Sprachgebrauch weit verstanden, so dass darunter auch herkömmliche landwirtschaftliche Flächen subsumiert werden können. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes hat bestätigt, dass es gängige Praxis sei, landwirtschaftliche Flächen der hier vorliegenden Art in die Kategorisierung einer geringen Flächenverschmutzung einzuordnen (vgl. S. 8 des Protokolls). Die Frage einer etwaigen innerprozessualen Präklusion des damit gerügten Anwendungsfehlers in Bezug auf das Merkblatt DWA-M 153 lässt das Gericht dahinstehen, nachdem der klägerische Einwand jedenfalls in der Sache nicht verfängt.
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In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich das Gericht zur Feststellung der maßgeblichen Umstände auf die amtlichen Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts stützen kann. Diesen kommt für wasserwirtschaftliche Fragen eine besondere Bedeutung zu, da die dortigen Erkenntnisse auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets beruhen. Insbesondere haben sie ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Das Wasserwirtschaftsamt kann sich auch zu fischereilichen Themen in hinreichend qualifizierter Weise äußern, da diesem – neben dem Landesamt für Umwelt – nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange obliegt. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann gegeben, wenn sich dem Gericht – was vorliegend nicht der Fall ist – der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165; B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867; B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris).
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g) Eine fehlerhafte Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 hat der Kläger in der Klagebegründung in Bezug darauf gerügt, dass die aus seiner Sicht erforderliche stoffliche Immissionsbetrachtung für leistungsschwache Oberflächengewässer – wie die Gewässer des Klägers – fehle („keine immissionsorientierte Untersuchung“). Er hat sich auf die Tabelle A.1b bezogen (Bewertungspunkte für Gewässer (G) mit besonderem Schutzbedürfnis) und möchte den Typ G24 (stehende und sehr langsam fließende Gewässer mit einer Fließgeschwindigkeit bei MQ unter 0,10 m/s, ausgenommen Marschgewässer) für einschlägig halten. Dagegen hat das Landratsamt aufbauend auf der gutachterlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts (vgl. S. 10 des Protokolls) schlüssig erläutert, dass es sich bei den Gewässern, in die die streitgegenständlichen Einleitungen erfolgen, um Gewässer mit normalen Schutzbedürfnissen handele. In den Planunterlagen wurde von Typ G10 nach Tabelle A.1a des DWA-Merkblattes M 153 ausgegangen. Dies sei angesichts der betroffenen Vorfluter, die eine unterschiedliche Flächengröße aufwiesen, nachvollziehbar. Der einheitliche Ansatz des Gewässertyps G10 mit 12 Gewässerpunkten verdeutlicht bei einem Abgleich mit den in der Tabelle A.1a des Merkblattes DWA-M 153 ausgewiesenen Werten, dass für die Teiche des Klägers in der Tat ein höheres Schutzbedürfnis zugrunde gelegt wurde, als dies etwa für den …graben als kleinem Flachlandbach (Typ G6) notwendig gewesen wäre. Den schlüssigen Erläuterungen des Beklagten ist der Kläger im weiteren Verfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Auch mit Blick auf die Anwendung des einschlägigen technischen Regelwerks (DWA-M 153) ergibt sich damit kein durchgreifender Ansatz für eine Rechtsverletzung des Klägers.
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3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Nachdem die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass der unterlegene Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).