Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 29.11.2024 – AN 4 K 23.864
Titel:

Klage gegen Gewerbeuntersagung und gegen Versagung der Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte

Normenketten:
GewO § 35 Abs. 1
AO § 69
ProstSchG § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann sich bereits aus einer im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung aufgrund der Begehung einer Straftat, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe hat oder in Ausübung dieses Gewerbes begangen wurde, ergeben. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Begriff der Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes orientiert sich an der allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. (Rn. 109 – 110) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
erweiterte Gewerbeuntersagung, strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, mehrere Jahre zurückliegende Verurteilung, Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten, Steuerrückstände, Prüfung der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, Nichtabgabe der Vermögensauskunft, steuerliche Zuverlässigkeit von Prostitutionsgewerbetreibenden, Regelbeispiel und Prüfung im Einzelfal
Fundstelle:
BeckRS 2024, 40827

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine unter Androhung von Zwangsgeldern angeordnete (erweiterte) Gewerbeuntersagung sowie die Versagung der Erlaubnis für das Betreiben von Prostitutionsstätten.
2
Der Kläger ist bei beim Ordnungsamt der Beklagten seit 1983 gewerberechtlich erfasst.
3
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. November 1993 wurden dem Kläger die Ausübung der am 8. Juli 1993 angemeldeten Tätigkeit „Hausverwaltung, An- und Weitervermietung“ sowie jegliche anderweitige selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Gründe hierfür waren Steuerrückstände, offene Beitragsforderungen der … sowie Eintragungen in die Schuldnerdatei des Vollstreckungsgerichts.
4
Anschließend betrieb der Kläger mehrere Bordelle. Im Zuge der Änderung der gewerberechtlichen Beurteilung von Bordellbetrieben und Anbahnungsbetrieben mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. März 2009 (8 B 2.09) forderte die Beklagte den Kläger auf, den Betrieb der Bordelle in den damaligen Betriebsstätten … einzustellen. Der Kläger meldete daraufhin am 23. April 2010 rückwirkend zum 23. September 2009 die Gewerbe „Gewerbliche Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution“ für die Betriebsstätten … an und beantragte die Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung, welche ihm mit Bescheid der Beklagten vom 20. September 2010 bewilligt wurde.
5
Seit 1. Januar 2011 übt der Kläger zudem die Tätigkeit „Raumausstatter“ in der Betriebsstätte … aus.
6
Mit Schreiben vom 17. August 2012 regte das Finanzamt … aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 108.187,85 EUR, der Verletzung von Erklärungspflichten sowie der Weigerung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Abgabe von Auskünften zur Liquiditätsprüfung erneut die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an.
7
Ein aufgrund weiter gestiegener Steuerrückstände sodann eingeleitetes Gewerbeuntersagungsverfahren stellte die Beklagte nach mehreren Aussetzungen schließlich nach vollständiger Tilgung der Steuerforderungen im Jahre 2016 ein.
8
Am 2. Juni 2016 meldete der Kläger die Gewerbe „Betrieb eines Bordells“ und „Getränkeautomat in Bordellbetrieb“ in der Betriebsstätte … an.
9
Die VBG äußerte hierzu mit Schreiben vom 1. November 2016 sowie 23. Oktober 2017 aufgrund von Rückständen (2.342,14 EUR bzw. 2.486,44 EUR) Bedenken bzw. bat um Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.
10
Nach Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes beantragte der Kläger am 30. Mai 2018 die Erlaubnis für das Betreiben von Prostitutionsstätten nach § 12 ProstSchG für die Anwesen … Eine Verbescheidung erfolgte zunächst nicht, nachdem sich der Kläger zwischenzeitlich wegen Steuerhinterziehung in Untersuchungshaft befand und die Beklagte ausweislich der Behördenakte den Ausgang des Strafverfahrens hierzu abwarten wollte.
11
Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 regte das Finanzamt … schließlich aufgrund von Steuerrückständen in Höhe von 6.019.386,39 EUR (Betriebssteuern bzw. aus dem Betrieb resultierende Personensteuern) die Untersagung der Ausübung aller Gewerbe im Bundesgebiet an. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 4.000,00 EUR erfolgte am 6. Mai 2022. Forderungspfändungen haben nicht zum Erfolg geführt. Der Grundbesitz ist mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheint. Die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen wurden bis Veranlagungszeitraum 2020 eingereicht. Gemäß der beigefügten Rückstandsaufstellung vom 27. Juli 2022 wurden wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen regelmäßig Verspätungszuschläge, zuletzt am 9. Mai 2022, sowie betreffend die ausstehende Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2019 am 17. Januar 2022 ein Zwangsgeld festgesetzt.
12
Daraufhin holte die Beklagte zunächst folgende Auskünfte ein:
13
Im Schuldnerverzeichnis lagen im August 2022 sechs Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vor, zuletzt vom 18. Oktober 2021.
14
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 11. August 2022 ergab neun Eintragungen.
15
Gegenüber der Beklagten bestanden am 31. August 2022 offene Forderungen in Höhe von 313.081,20 EUR (Gewerbesteuer Nachforderungen für die Jahre 2013 bis 2015 und 2017, fällig 9. Dezember 2020, sowie vom 15. August 2022 nebst Säumniszuschlägen).
16
Auf Anfrage vom 30. November 2022 übermittelte die Kriminalpolizeidirektion … den Kläger betreffend eine Auflistung mit 31 Verfahren ab 2008 (u.a. Einschleusen von Ausländern 2018, Verbreitung pornographischer Schriften 2008, Beschäftigung eines nicht in Besitz einer Erlaubnis befindlichen nichtdeutschen Arbeitnehmers 2008, sonstige sexuelle Nötigung 2008, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 2008).
17
Mit Schreiben vom 15. August 2022 erklärte die Beklagte in einem Anhörungsschreiben unter Verweis auf die Steuerrückstände, dass beabsichtigt sei, dem Kläger die weitere Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zu untersagen.
18
Am 28. September 2022 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass mittels zweier Anträge gemäß § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht … (* … sowie …*) die Außervollzugsetzung sowohl der Umsatzsteuerfestsetzungen aus den Jahren 2012 bis 2018 als auch der Einkommensteuerfestsetzungen sowie der Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages aus den Jahren 2012 bis 2017 beantragt worden sei, mithin die in dem Anhörungsschreiben aufgeführten Rückstände nicht geeignet seien, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen.
19
Im November 2022 wurde der Beklagten das Urteil des Landgerichts … vom 17. August 2020 (* …*), rechtskräftig seit 9. April 2022, übermittelt. Nach vorausgegangener Verständigung im Strafprozess war der Kläger wegen Steuerhinterziehung in 19 tatmehrheitlichen Fällen (Taten beginnend ab 2012 bis 2018) schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden. Weiterhin war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.059.835,00 EUR angeordnet worden. Der Entscheidung hatte folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
„Dem Angeklagten war seine Verpflichtung bekannt, sämtliche aus der gewerblichen Zimmervermietung resultierenden Umsätze und Gewinne in den Jahren 2012 bis 2017 zur Einkommen- und Gewerbesteuer rechtzeitig und vollständig zu erklären. Dieser Verpflichtung genügte der Angeklagte nicht, wie – dem Grunde nach – aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils der 3. Strafkammer feststeht:
1. Nichterklärung von erklärungspflichtigen Umsätzen und Gewinnen
Entgegen der ihm bekannten Pflichten gab der Angeklagte die Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 erst am 06.08.2018 ab. (…) Er unterließ es somit bewusst, die steuerpflichtigen Gewinne aus der gewerblichen Zimmervermietung im Veranschlagungszeitraum 2016 zur Einkommen- und Gewerbesteuer zu erklären. (…) Hierdurch verschwieg er im Veranschlagungszeitraum 2016 Gewinne aus der gewerblichen Zimmervermietung in Höhe von 177.652 € und hinzuzurechnende Gewerbebeträge in Höhe von 3.985 €.
2. Falscherklärung von erklärungspflichtigen Umsätzen und Gewinnen
Für die Veranschlagungszeiträume 2012 bis 2015 und 2017 gab der Angeklagte beim Finanzamt … (…) unrichtige Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen ab (…).
In den vorgenannten Erklärungen erklärte er – entgegen der ihm bekannten Verpflichtung, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und richtig offen zu legen – bewusst zu geringe Einnahmen und Umsätze aus Gewerbebetrieb, da den Erklärungen entweder die unrichtigen Einnahmeaufzählungen zugrunde gelegt worden waren oder aber hierauf beruhende zu geringe Schätzungen.
In den Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2015 und 2017 verschwieg der Angeklagte … Einnahmen und Gewinne in Höhe von 1.743.026 € (netto)
(…)
Insgesamt verschwieg der Angeklagte somit durch die Nicht- bzw. Falscherklärung im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb „…“ einkommen- und gewerbesteuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 1.924.663 € (netto).
(…)
Im Zeitraum 2012 bis 2018 verkürzte der Angeklagte insgesamt Steuern in Höhe von 2.304.509 € (…)
Die Steueransprüche, die aus seinen – falschen bzw. zusätzlich verspäteten – Erklärungen und Anmeldungen folgten, beglich der Angeklagte vollständig.“
20
Aufgrund der bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten Inhaftierung war der Kläger am 28. September 2021 aus der Haft entlassen worden (bis 16. Mai 2025 Bewährung).
21
Mit Schreiben vom 24. November 2022 wurde dem Kläger unter Verweis auf dieses Urteil mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, die am 30. Mai 2018 beantragte Erlaubnis gemäß § 12 ProstSchG zum Betrieb der Prostitutionsstätten in den Anwesen … sowie die am 18. Juli 2019 beantragte Stellvertretungserlaubnis gemäß § 13 ProstSchG zu versagen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tage wurde dem Kläger ferner mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, ihm jegliche weitere selbstständige Gewerbeausübung im Bereich des stehenden Gewerbes sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zu untersagen.
22
Hierauf erwiderte der Klägervertreter mit Schreiben vom 7. Dezember 2022, dass die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO als Vergehen keinen Tatbestand des § 15 Abs. 1 ProstSchG erfülle. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG diene dem Schutz der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität sowie der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden. Diese würden durch die Steuerhinterziehung nicht tangiert. Insbesondere begründe die in der Vergangenheit liegende Verletzung steuerlicher Pflichten als solche nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit. Hierfür müssten auch und gerade in Zukunft gleiche Verstöße zu befürchten sein bzw. müsste das Verhalten des Klägers auf einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen schließen lassen. Der Kläger komme jedoch seinen laufenden steuerlichen Verpflichtungen vollumfänglich nach. Umstritten seien lediglich die Umsatzsteuerfestsetzungen aus den Bescheiden 2012 bis 2018 sowie die Einkommensteuerfestsetzungen 2011 bis 2017.
23
Das Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG vom 27. Dezember 2022 weist den Kläger betreffend 16 Eintragungen aus, darunter:
Rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts … vom 1. September 1988 (* …*) wegen Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe 5 Monate auf Bewährung);
Rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts … vom 23. November 2000 (* …*) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 5 Fällen, Konkursverschleppung und Bankrott (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 DM);
Rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts … vom 26. März 2001 (* …*) wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 27 Fällen, vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Unterschlagung und Verletzung der Unterhaltspflicht (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten);
Rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts … vom 31. Juli 2002 (* …*) wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung (Freiheitsstrafe von 4 Jahren);
Rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts … vom 26. Mai 2009 (* …*) wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen (Freiheitsstrafe 1 Jahr auf Bewährung).
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Gemäß Abruf vom 27. Dezember 2022 lag im Schuldnerverzeichnis ein weiterer Eintrag wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 4. März 2022 vor, am 1. Februar 2023 zudem ein neuerlicher Eintrag wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 13. Januar 2023.
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Die Industrie- und Handelskammer … für M. teilte der Beklagten am 6. Februar 2023 mit, dass gegen eine Gewerbeuntersagung keine Bedenken bestehen.
26
Mit Schreiben vom 28. März 2023 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger sodann folgenden Bescheid:
1. Ihnen wird die Ausübung folgender Gewerbe untersagt:
a) die Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution“ in den Betriebsstätten der Anwesen …, … und …, …, sowie
b) die Ausübung des Gewerbes „Betrieb eines Bordells, Getränkeautomat im Bordellbetrieb“ in der Betriebsstätte im Anwesen …, …, sowie
c) die Ausübung des Gewerbes „Raumausstatter“ in der Betriebsstätte im Anwesen …, …
2. Ihnen wird jegliche anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes untersagt.
3. Ihnen wird die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt.
4. Der o.g. Betroffene hat die Gewerbeausübung bzw. die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter spätestens mit Eintritt der Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) dieses Bescheides einzustellen.
Zur Auflösung des Geschäftsbetriebes wird eine Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Unanfechtbarkeit eingeräumt.
5. Für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagung der Gewerbe unter Nr. 1 a), 1 b), 1 c), sowie jeder anderweitigen Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes unter Nr. 2 sowie als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden unter Nr. 3 zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wird ein Zwangsgeld in Höhe von je 5.000,00 EUR angedroht.
6. Ihr Antrag vom 30. Mai 2018 auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in den Anwesen …, …, … und … in …, wird abgelehnt.
7. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 500,00 EUR festgesetzt.
27
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen unter Verweis auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeführt, dass sich die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus den Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts … vom 17. August 2020 ergebe. Die steuerstrafrechtlichen Verfehlungen in Höhe von 2.304.509,00 EUR seien gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht. Insgesamt habe der Kläger durch die Nicht- bzw. Falscherklärung einkommen- und gewerbesteuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 1.924.663,00 EUR verschwiegen. Das Gericht habe außerdem festgestellt, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 1994 bis 1997 bewusst zu niedrige Umsätze angegeben worden seien, was zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer in Höhe von 245.652,00 DM und entsprechend zu einer Mindererklärung sowie Festsetzung der Körperschafts- und Gewerbesteuer geführt habe. Auch im Jahr 2004 habe der Kläger für einen Prostitutionsbetrieb unter der Anschrift … Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht abgegeben und dadurch absichtlich sowie zum eigenen Vorteil bewirkt, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt worden sei. Zudem habe er auch damals inhaltlich unrichtige Angaben bei den Umsatzsteuervoranmeldungen 2004 und 2005 gemacht und Umsatzsteuern in Höhe von 36.107,00 EUR verkürzt. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger aufgrund vergangener Verurteilungen zumindest bis 2016 noch unter Bewährung gestanden habe.
28
Auch weitere durch Strafbefehle oder Bußgeldbescheide geahndete Delikte stützten die Annahme der persönlichen und gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. So weise der Bundeszentralregisterauszug vom 2. Februar 2022 gemäß den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts … 26 Eintragungen aus. Der Bundeszentralregisterauszug vom 27. Dezember 2022 weise mindestens sechs einschlägige Verurteilungen aus, die einen konkreten Gewerbebezug hätten. Auch die weiter zurückliegenden Verurteilungen würden eine beständige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und negative Prognose belegen.
29
Des Weiteren beinhalte eine Erkenntnismitteilung der Polizei vom 19. September 2022 beginnend ab 2008 31 Vorgänge, wovon zumindest sechs Vorgänge einen unmittelbaren Bezug zu den ausgeübten Gewerben hätten (Einschleusen von Ausländern 2018, Verbreitung pornographischer Schriften 2008, Beschäftigung eines nicht in Besitz einer Erlaubnis befindlichen nichtdeutschen Arbeitnehmers 2008, sonstige sexuelle Nötigung 2008, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 2008).
30
Gerade die Gewerbe „Gewerbliche Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution“ sowie „Betrieb eines Bordells, Getränkeautomat im Bordellbetrieb“ würden mit Blick auf eine besondere Konfliktträchtigkeit und Nähe zur Ausübung von körperlicher oder psychischer Gewalt eine spezifische Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erfordern sowie die unabdingbare Respektierung von höchsten Schutzgütern wie Leib und Leben, persönliche Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden mit sich bringen.
31
Die zugrundeliegenden Sachverhalte sowie die Tatsache, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren und mehrmals eine hohe Summe an Steuern verkürzt habe, sowie die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und Verfehlungen zeigten, dass der Kläger nicht davor zurückschrecke, geltende Gesetze zu missachten und straffällig zu werden. Er sei nicht fähig oder willens, seinen gewerblichen Verpflichtungen nachzukommen und einen ordnungsgemäßen Betrieb zu führen. Es sei zu befürchten, dass der Kläger auch zukünftig zur Verletzung der Rechtsordnung neigen und bei entsprechenden Gelegenheiten Kunden oder die Allgemeinheit schädigen werde. Er sei sowohl in persönlicher als auch in steuerlicher Hinsicht unzuverlässig und zur Führung eines Gewerbebetriebes ungeeignet.
32
Obwohl die Höhe der Steuerschuld noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei, habe der Kläger durch jahrelang nicht rechtzeitige und unvollständige Steuererklärungen sowie auch bewusste Falscherklärungen gezeigt, dass er kein Interesse habe, seine steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen und dem Finanzamt mittels einer ordnungsgemäßen Buchführung und Abgabe der erforderlichen Erklärungen Einblick in seine Geschäftstätigkeit bzw. Einkommensverhältnisse zu geben.
33
Aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung mit dem Finanzamt und anderen Behörden sowie einer bereits im Jahre 1993 erfolgten Gewerbeuntersagung aufgrund von Steuerrückständen, offenen Beitragsforderungen der AOK sowie Eintragungen in der Schuldnerkartei des Vollstreckungsgerichts habe der Kläger wissen müssen, dass sein bewusstes steuerliches Fehlverhalten direkte Auswirkungen auf seine selbstständige Gewerbetätigkeit haben könne.
34
Im Schuldnerverzeichnis sei zudem mit Anordnungsdatum vom 13. Januar 2023 eine weitere Eintragung wegen der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft hinzugekommen. Eine positive Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers sei in keiner Weise zu erkennen.
35
Die Nichtabführung von Lohn- oder Umsatzsteuer stelle indes ein besonders krasses gewerbliches Fehlverhalten dar, da es sich hierbei um Steuern handele, die von dem Gewerbetreibenden treuhänderisch für den Staat vereinnahmt würden. Stattdessen habe der Kläger sich mit diesen Beiträgen ungerechtfertigt bereichert, was auf charakterliche Mängel schließen und ihn nicht nur für die Ausübung des zuletzt betriebenen Gewerbes, sondern auch für alle anderen Gewerbe ungeeignet erscheinen lasse. Eine Besserung werde aufgrund der bisherigen Erfahrungen weder vom Finanzamt noch vom Ordnungsamt erwartet.
36
Die Steuerrückstände sowie die Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals würden belegen, dass der Kläger bereits seit Jahren vermögenslos sei. Von einer soliden finanziellen Grundlage, wie sie grundsätzlich bei allen Gewerbebetrieben erforderlich sei, könne im vorliegenden Fall nicht mehr ausgegangen werden. Die Ursache hierfür bestehe nicht in einer allgemeinen konjunkturellen Schwächeperiode, sondern in der Tatsache, dass der Kläger auch nach jahrelanger selbstständiger Tätigkeit offensichtlich nicht fähig bzw. vielmehr nicht willens sei, einen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Der Kläger hätte von sich aus die Konsequenzen aus der wirtschaftlichen Situation ziehen, mithin den Betrieb einstellen und abmelden müssen, anstatt in grober Verletzung seiner kaufmännischen und wirtschaftlichen Berufspflichten auf Kosten anderer „weiterzuwursteln“. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden (auch als Geschäftsführer) erwartet werden, dass er zur Vermeidung der Gläubigerbenachteiligung bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb aufgebe.
37
Bei der Abwägung zwischen dem klägerischen Interesse an der Ausübung eines Gewerbes und dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten überwiege eindeutig der dringliche Schutz der Allgemeinheit vor einer weiteren gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger.
38
Da er seine gesetzlichen Verpflichtungen als Gewerbetreibender nachhaltig verletzt habe und das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen werde, sei die Gewerbeuntersagung das einzige mögliche Mittel zum Schutz der Allgemeinheit. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen bei Weiterführung der Betriebe komme. Der Kläger sei selbst während einer strafrechtlichen Bewährungszeit sowie unter dem Druck der drohenden Gewerbeuntersagung nicht bereit gewesen, seinen gewerblichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Ein milderes Mittel könne zum Schutz der Allgemeinheit nicht gewählt werden. Die Historie der Nicht- und bewussten Falscherklärungen gegenüber dem Finanzamt lasse darauf schließen, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftig seinen Verpflichtungen als Gewerbetreibender nicht ordnungsgemäß nachkommen werde.
39
Im Rahmen der Ermessensausübung sei die Gewerbeuntersagung auf alle selbstständigen Tätigkeiten im Bereich des stehenden Gewerbes zu erstrecken, da die im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens festgestellten negativen Erkenntnisse gewerbeübergreifender Natur seien. Aufgrund der langjährigen Erfahrung als selbstständiger Gewerbetreibender in verschiedenen Bereichen sei davon auszugehen, dass der Kläger zukünftig eine neue Tätigkeit aufnehmen würde, bei welcher aufgrund der negativen Prognose eine ordnungsgemäße Betriebsführung durch ihn in jedem beliebigen anderen Gewerbe nicht zu erwarten wäre.
40
Zum Schutz der Allgemeinheit werde die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ausgeweitet. Vertretungsberechtigte würden aufgrund der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht anstelle des Gewerbetreibenden mit Wirkung für und gegen ihn handeln und hätten damit eine herausragende Position mit entsprechender Verantwortung inne. Es liege die Vermutung nahe, dass der Kläger sich bei einer Untersagung der selbstständigen Tätigkeit aufgrund seines langjährigen Bezugs zum Rotlichtmilieu im Prostitutionsgewerbe oder in verwandten Gewerben in leitender Position anstellen lassen oder in eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen würde.
41
Die Androhung der Zwangsgelder solle bewirken, dass den Anordnungen Folge geleistet werde. Die Höhe der Zwangsgelder sei angemessen. Geringere Zwangsgelder würden angesichts der Umsätze, die mit den Tätigkeiten zu erzielen seien, den Kläger voraussichtlich nicht dazu bewegen, den Anordnungen Folge zu leisten. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sei in einem angemessenen Verhältnis zur Notwendigkeit der Durchsetzung der Maßnahme berücksichtigt worden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes im Rahmen des unmittelbaren Zwangs die amtliche Schließung der Geschäftsräume vornehmen bzw. einen Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft stellen könne.
42
Die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes stütze sich auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG. Der Kläger besitze insbesondere wegen der strafrechtlichen Verfehlungen, den hohen Steuerschulden und der dauerhaften Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit.
43
Die in § 15 ProstSchG aufgezählten Tatbestandsmerkmale seien nicht abschließend. Das Prostitutionsgewerbe entspreche den allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen und setze damit auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Unabhängig von den Anforderungen an ein bestimmtes Gewerbe sei für den gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff generell anerkannt, dass zum ordnungsgemäßen Betrieb eines jeden Gewerbes die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten und Erklärungspflichten gehöre. Bei entsprechenden Verstößen liege eine alle Gewerbeformen übergreifende Unzuverlässigkeit vor. Insbesondere die steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, gegen die der Kläger massiv verstoßen habe, und die Pflicht von Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung (weiterer) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben, hätten nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit.
44
Die Gesetzesbegründung zum Prostituiertenschutzgesetz enthalte ausdrücklich die Klarstellung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten auch zu den gewerberechtlichen Pflichten von Prostitutionsgewerbetreibenden gehöre und deren Verletzung auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen könne. Der Gesetzgeber stelle zum Schutz der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Prostitutionsgewerbetreibenden. Wirtschaftlich nicht leistungsfähige Personen und solche mit hohen Schulden, die gewerbeübergreifend unzuverlässig seien, könnten den Schutz dieser Rechtsgüter nicht ausreichend sicher gewährleisten. So könne auch eine hohe Verschuldung und die Notwendigkeit, zur Schuldentilgung in kurzer Zeit hohe Geldbeträge zu erzielen, die Gefahr der Entstehung einer ruinösen Negativspirale zugunsten immer extremerer Angebote und zulasten der Prostituierten begründen.
45
Gegen diesen Bescheid hat der Klägerbevollmächtigte am 27. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bei einer Gewerbeuntersagung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier am 28. März 2023, abzustellen sei, so dass nach diesem Zeitpunkt erfolgte Veränderungen der Sachlage außer Betracht bleiben müssten. Wie bereits im Rahmen der Anhörung vorgetragen, seien die anhängigen Verfahren vor dem Finanzgericht … zu berücksichtigen, welche Auswirkungen auf die Rückstände gegenüber dem Finanzamt … sowie der Beklagten hätten; diese seien auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer relevant, nachdem sich der Gewerbesteuermessbetrag anhand der Einkommensteuer bestimme. Der Ausgang der finanzgerichtlichen Verfahren sei für die im Gewerbeuntersagungsverfahren vorzunehmende Gesamtwürdigung und Prognosebeurteilung von entscheidender Bedeutung. Um abschließend bewerten zu können, ob zukünftig ähnliche Verfehlungen zu befürchten seien, müssten sämtliche berücksichtigungsfähige Umstände, die mit den Steuerrückständen in den Jahren 2012 bis 2017 zusammenhingen, zur Entscheidung vorliegen. Zu beachten sei, dass in dem finanzgerichtlichen Verfahren … betreffend die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Einkommenssteuerbescheide 2011 bis 2017 und die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2012 bis 2017 eine Einigung der Beteiligten erzielt worden sei. Das Finanzamt werde für die Steuerjahre 2012 ff. die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gewähren bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem anhängigen Klageverfahren (* …*), welches wiederum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Klageverfahren betreffend die Umsatzsteuer 2012 ff. (* …*) ruhend gestellt werde. Dies habe zur Folge, dass sämtliche streitgegenständliche Steuern wegen des Verlustrücktrags aus der Einkommensteuer 2012 für Zwecke der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache nach Erbringung der Sicherheitsleistung weiterhin nicht zu zahlen seien, wobei eine rechtskräftige Entscheidung über die finanzgerichtlichen Klagen voraussichtlich noch Jahre dauern könne. Das Finanzgericht habe das Finanzamt indes bereits am 12. September 2022 gebeten, von Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen abzusehen und die Beklagte zu informieren.
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Nachdem die Beklagte im Anhörungsverfahren zunächst die Maßgeblichkeit der Steuerrückstände betont habe, begründe sie die vermeintliche Unzuverlässigkeit des Klägers nunmehr mit der Verurteilung des Landgerichts … vom 17. August 2020 wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 2012 bis 2017. Zudem habe sie auf zurückliegende Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung aufgrund unzutreffender Umsatzvorsteueranmeldungen in den Jahren 1994 bis 1997 sowie 2004 bis 2005 und auf 26 Eintragungen im Bundeszentralregister sowie sechs von 14 Verurteilungen in den Jahren 1989, 1994, 2000, 2001, 2002, und 2011 mit konkretem Gewerbebezug und sechs von 31 Vorgängen bei der Polizei in den Jahren 2008 und 2018 verwiesen. Diese Tatsachen seien jedoch nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers darzutun. Bei der Frage, ob länger zurückliegende Straftaten, denen wie hier mangels Tilgung kein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG entgegenstehe, einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürften, sei eine Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände erforderlich. Dabei seien insbesondere die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen.
47
Die Bewertung der beklagtenseits als maßgeblich erachteten, zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Straftaten sei fehlerhaft. Die Verurteilung vom 17. August 2020 lasse nicht auf die Unzuverlässigkeit des Klägers schließen. Eine Gewerbeuntersagung könne nicht allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gewerbetreibenden gestützt werden. Die Behörde dürfe sich nicht damit begnügen, ihrer Entscheidung den Urteilsspruch als solchen zugrunde zu legen. Vielmehr müsse sie den der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt in eigener Verantwortung daraufhin beurteilen, ob sich hieraus auf die Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe oder sogar für jede Gewerbetätigkeit schließen lasse. Die Begründung der Gewerbeuntersagung lasse eine substantiierte Auseinandersetzung mit den der Verurteilung vom 17. August 2020 zugrundeliegenden Tatsachen vermissen und beschränke sich im Wesentlichen auf die Urteilswiedergabe sowie die pauschale Behauptung, dass das Verhalten des Klägers den Rückschluss auf charakterliche Mängel zulasse und dieser daher nicht geeignet sei, ein selbstständiges Gewerbe auszuüben. Der Bescheid lasse völlig unberücksichtigt, dass sich der Kläger seit Jahren kein strafbares Fehlverhalten mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Verurteilung vom 17. August 2020 beziehe sich auf Sachverhalte aus den Jahren 2012 bis 2017. Zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung seien bereits seit sechs Jahren keine (steuer-)strafrechtlichen Verfehlungen mehr aufgetreten. Ein Wohlverhalten von sechs Jahren spreche nicht zuletzt auch im Hinblick auf das fortgeschrittene Lebensalter des Klägers eindeutig für eine positive Prognose. Es sei bei objektiver Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es bei einer weiteren Gewerbetätigkeit des Klägers zu keinen weiteren strafrechtlich relevanten Verfehlungen kommen werde. Die Behauptung, eine persönliche Entwicklung des Klägers sei in keiner Weise zu erkennen, ignoriere die sechsjährige Wohlverhaltensphase. Welch gewichtige Bedeutung dieser lange Zeitraum habe, verdeutliche ein Vergleich mit der zur Wiedergestattung der Gewerbeausübung normierten Jahresfrist in § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO. Die Aussagekraft von Umständen, aus denen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit einer Person folge, könne bereits nach Ablauf eines Jahres so weit in den Hintergrund getreten sein, dass ein Anspruch auf Wiedergestattung infolge von Wohlverhalten bestehe. Anders als etwa in den Fällen nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 oder § 34c Abs. 2 GewO habe der Gesetzgeber im Rahmen von § 35 GewO bewusst davon abgesehen, festzulegen, wie lange Straftaten der Gewerbeausübung entgegenstünden. Wäre schon in den Jahren 2012 bis 2017 – und nicht erst im Jahr 2023 – eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden, würde das Wohlverhalten des Klägers gemäß § 35 Abs. 6 GewO inzwischen die Annahme der Zuverlässigkeit rechtfertigen.
48
Die Verurteilung im Jahre 2002 indes beziehe sich auf Sachverhalte aus den Jahren 1994 bis 1998, die Verurteilung aus dem Jahr 2009 auf Sachverhalte aus den Jahren 2004 bis 2006. Die Beklagte verkenne, dass sich das den Straftaten beizumessende Gewicht mit fortschreitender Zeit verringere und die Straftaten nicht (mehr) den Schluss zuließen, dass weitere Verstöße in Zukunft zu befürchten seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 2009 die Beklagte bereits im Jahre 2010 im Zuge der am 20. September 2010 erfolgten Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit nicht dazu veranlasst hätten, die Zulässigkeit des Klägers anzuzweifeln. Eine Berücksichtigung dieser Straftaten wäre bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im hiesigen Untersagungsverfahren mithin widersprüchlich. Überdies bleibe unberücksichtigt, dass die Beklagte im Jahre 2012 zwar ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Steuerrückständen eingeleitet, dieses aber in den Folgejahren fortlaufend ausgesetzt und im Jahre 2016 schließlich eingestellt habe, da der Kläger die Sachverhalte in kooperativer Zusammenarbeit mit den Behörden aufgeklärt und seine Rückstände kontinuierlich beglichen habe.
49
Auch der Verweis auf weitere Verurteilungen und polizeiliche Erkenntnisse würden die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht begründen. Die Ausführungen zu den Verurteilungen in den Jahren 1989, 1994, 2000, 2001, 2002, und 2011 beschränke sich lediglich auf die auf Strafregisterauszüge gestützte Feststellung, dass gerichtliche Strafurteile vorlägen. Dies sei – wie dargestellt – für die Annahme der Unzuverlässigkeit aus strafbarer Handlung jedoch nicht ausreichend. Unerheblich seien damit auch die von der Beklagten vorgebrachten polizeilichen „Vorgänge“. Hierbei handele es sich gerade nicht um strafbare Handlungen, deren zugrundeliegende Tatsachen einer Prüfung durch die Beklagte unterworfen worden seien.
50
Schließlich könne auch die gerügte Eintragung im Schuldnerverzeichnis in Bezug auf die Nichtabgabe einer Vermögensauskunft nicht die Unzuverlässigkeit des Klägers dartun, da die in Rede stehenden Forderungen allesamt strittig und nicht rechtskräftig seien. Vielmehr seien die finanzamtlichen Grundlagenbescheide von der Vollziehung ausgesetzt.
51
Die Gewerbeuntersagung sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Ausführungen der Beklagten ließen Erwägungen zu möglichen milderen Mitteln wie Auflagen und Kontrollen vermissen. Soweit die Beklagte zukünftig unzutreffende Umsatzsteueranmeldungen befürchte, hätten interne und externe Compliance-Maßnahmen sowie regelmäßige Betriebsprüfungen o.ä. in Betracht gezogen werden müssen. Die Gewerbeuntersagung führe zu einem offensichtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die Untersagung dem Kläger nach jahrzehntelanger Gewerbetätigkeit übergangslos die Existenzgrundlage nehme und dieser durch die Untersagung keine Einnahmen zur Schuldentilgung erzielen könne. Eine existenzsichernde abhängige Beschäftigung zu finden, sei für den Kläger angesichts seines Alters faktisch unmöglich.
52
Unter Heranziehung der vorangegangenen Ausführungen seien die Untersagung für jegliche anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und die Untersagung einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die angeordnete Tätigkeitseinstellung der Gewerbeausübung und die Zwangsgeldandrohungen ebenfalls rechtswidrig.
53
Überdies erweise sich die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes als rechtswidrig. Die Beklagte stütze die Ablehnung der Erlaubnis auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG und begründe die Unzuverlässigkeit des Klägers mit den strafrechtlichen Verfehlungen, den hohen Steuerschulden und der dauerhaften Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten. Die Ausführungen der Beklagten seien unzutreffend. § 15 Abs. 1 ProstSchG normiere Regelvermutungen, die allesamt nicht einschlägig seien. Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO sei ein Vergehen, weshalb insbesondere die Regelvermutung des § 15 Abs. 1 Buchst. a ProstSchG nicht einschlägig sei. Auch im Übrigen begründe die Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung keinen Anhaltspunkt für eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG. Wie bereits im Anhörungsverfahren ausgeführt, diene die Regelung dem Schutz der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden, welche durch die Steuerhinterziehung nicht tangiert seien. Auch sonst lasse das Verhalten des Klägers nicht auf eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG schließen. Insbesondere begründe die in der Vergangenheit liegende Verurteilung wegen Verletzung steuerlicher Pflichten als solche nicht die Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Hierzu müssten vielmehr auch und gerade in Zukunft gleiche Verstöße zu befürchten sein. Davon könne solange keine Rede sein, wie vor dem Finanzgericht über die Rechtmäßigkeit der klägerischen Steuerschulden gestritten werde.
54
Der Kläger beantragt,
1.
Ziffern 1., 2., 3., 4., 5. und 7. des Bescheides der Beklagten vom 28. März 2023 (Az.: …*) aufzuheben und
2.
die Beklagte Aufhebung von Ziffer 6. des Bescheides vom 28. März 2023 (Az.: …*) zu verpflichten, dem Kläger die am 30. Mai 2018 beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in den Anwesen …, …, … und … in … zu erteilen.
55
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
56
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass offene (Gewerbesteuer-)Forderungen in Höhe von insgesamt 459.208,43 EUR bestünden, ausweislich der beigefügten Zahlungsliste bis zuletzt auch betreffend den Veranlagungszeitraum 2024. Gemäß der Auflistung wurde die Vollziehung in Höhe von 60.899,54 EUR ausgesetzt, Zahlungseingänge erfolgten in den vergangenen Jahren nur vereinzelt. Des Weiteren übermittelt die Beklagte einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vom 9. Oktober 2024 und ein Führungszeugnis gemäß §§ 31, 32 Abs. 4 BZRG vom 6. November 2024, auf welche Bezug genommen wird, sowie einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, wonach erneute Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft am 11. März 2024 sowie am 21. März 2024 erfolgten; weitere Eintragungen stammen vom 8. März 2023 sowie vom 24. April 2023. Gemäß einer Rückstandsaufstellung des Finanzamts … vom 5. November 2024 wurden seit 2021 bis zuletzt Juli 2024 kontinuierlich Verspätungszuschläge wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen (zuletzt 21. Oktober 2024) und der Einkommensteuererklärungen (zuletzt 15. Juli 2024) sowie betreffend die ausstehende Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2021 und 2022 zuletzt am 15. Januar 2024 sowie am 14. Oktober 2024 Zwangsgelder festgesetzt.
57
Die Beklagte übermittelte ferner eine Auflistung der steuerlichen Forderungen des Steuer- und Kassenamts sowie des Finanzamts …, welche nicht im Zusammenhang mit den finanzgerichtlichen Verfahren stehen; zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestanden diese Forderungen jeweils in fünfstelliger Höhe, zwischenzeitlich jeweils in sechsstelliger Höhe.
58
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

59
Die zulässige Klage ist unbegründet.
60
Der inmitten stehende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
I.
61
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Ausübung der konkret benannten Gewerbe und aller stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftrage Person untersagt.
62
1. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
63
Die Gewerbeuntersagung ist eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (BayVGH, B.v. 27.6.2012 – 22 ZB 12.605 – juris Rn. 11).
64
In dem hier zu entscheidenden Fall lagen die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO in dem insoweit für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (u.a. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 22 ZB 22.2032 – juris Rn. 16 m.w.N.) vor.
65
a) Der Kläger war gewerberechtlich unzuverlässig, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
66
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B.v. 10.1.1996 – 1 B 202.95 – juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 22 ZB 09.3179 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2009 – 22 C 09.709 – juris Rn. 2). Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Unzuverlässig ist auch ein Gewerbetreibender, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 – juris Rn. 4).
67
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist rechtmäßig. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergab sich aus mehreren bereits für sich ausreichenden Umständen:
68
aa) Das Verhalten des Klägers, welches zu seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 17. August 2020 geführt hatte, durfte als Beleg seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit verwertet werden. Die Beklagte hat zu Recht maßgeblich auf die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten abgestellt.
69
Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann sich bereits aus einer im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung aufgrund der Begehung einer Straftat, die einen Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe hat oder in Ausübung dieses Gewerbes begangen wurde, ergeben (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 14; B.v. 14.12.2010 – 22 ZB 10.1847 – juris Rn. 4). Taten und Verurteilungen dürfen hingegen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist (BVerwG, B.v. 23.5.1995 – 1 B 78.95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 20.10.2011 – 22 ZB 11.1473 – juris Rn. 4).
70
Die Tatsache, die die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO begründet, ist dabei nicht das Urteil des Gerichts an sich, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu seiner Verurteilung geführt hat (BVerwG, U.v. 29.3.1966 – I C 27.65 – juris Rn. 11).
71
Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich dabei selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die zur Bestrafung führenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19; B.v. 2.8.2021 – 22 ZB 21.1302 – juris Rn. 15; B.v. 14.12.2010 - 22 ZB 10.1847 – juris Rn. 4). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19; B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244 – juris Rn. 22). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244 – juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 16.722 – juris Rn. 10). Dabei reicht die bloße Geltendmachung von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht aus. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, dass und inwieweit die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen der Strafgerichte den Tatsachen nicht entsprochen haben sollen (BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 22 ZB 22.278 – juris Rn. 19).
72
Gemessen hieran ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht im Ansatz, dass in dem hier zu entscheidenden Fall eine solche Ausnahme gegeben ist. Insbesondere vermag der klägerische Vortrag, dass der anwaltlich beratende Kläger der Verständigung im Strafprozess lediglich zugestimmt habe, weil er die Angelegenheit habe beenden sowie altersbedingt der Untersuchungshaft habe entkommen wollen, einen Ausnahmefall nicht zu begründen.
73
Bei der vom Kläger begangenen Steuerhinterziehung in Höhe von 2.304.509,00 EUR im Zeitraum 2012 bis 2018 handelt es sich um eine gewerbebezogene Straftat mit erheblichem Gewicht, das sich in der erheblichen Schadenshöhe und in der Dauer der Begehung über mehrere Jahre hinweg manifestiert. Der Kläger hat sich über Jahre hinweg beachtliche wirtschaftliche Vorteile zulasten des Steueraufkommens und damit der Solidargemeinschaft verschafft und den eigenen finanziellen Vorteil über seine Pflicht zur Abgabe wahrheitsgemäßer bzw. vollständiger Erklärungen gegenüber dem Finanzamt gestellt.
74
Mit Blick auf die Straftat bestand auch kein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG wegen Tilgungsreife der Verurteilungen gemäß §§ 45 46 BZRG. Die abgeurteilte Steuerhinterziehung unterliegt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG einer Tilgungsfrist von 15 Jahren.
75
Auch unter Berücksichtigung des Ablaufs von rund fünf Jahren zwischen der letzten Tathandlung und der inmitten stehenden Verbescheidung sowie unter Berücksichtigung der vollständigen Begleichung der Steueransprüche, die aus den falschen bzw. verspäteten Erklärungen und Anmeldungen folgten, lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme eines gefestigten Sinneswandels vor, die eine günstigere Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können. Jenseits dessen ist die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 u.a. – juris Rn. 34; B.v. 24.1.2022 – 22 ZB 21.229 – juris Rn. 21). Angesichts des Gewichts der Tat, das in der Höhe der verhängten Strafe und der Höhe der verkürzten Steuern zum Ausdruck kommt, bedürfte es – im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen, um den erforderlichen tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch den Kläger bejahen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 u.a. – juris Rn. 36). Ein bloßes rechtstreues Verhalten über einen längeren Zeitraum nach Begehung der Straftaten bis zum Bescheiderlass – welches im Hinblick auf die weiterhin beharrliche Verletzung insbesondere der Steuererklärungs-, aber auch -zahlungspflichten indes nicht anzunehmen war – genügt dafür nicht, nachdem ein rechtstreues Verhalten als solches von jedem Gewerbetreibenden ohne Weiteres erwartet werden kann. Auch die vom Kläger geleistete Zahlung der hinterzogenen Steuern kann einen tiefgreifenden Sinneswandel des Klägers nicht begründen. Die geleisteten Zahlungen (sowie die vorausgegangene Verständigung im Strafprozess) können indes ebenso auf äußeren Druck bzw. die Hoffnung auf ein geringeres Strafmaß zurückzuführen sein. Für eine positive Prognose ist indes erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauert, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Aus einer während und unter dem Druck eines anhängigen Straf- und späteren Gewerbeuntersagungsverfahrens gezeigten Phase des Wohlverhaltens des Betroffenen kann nicht ohne Weiteres auf einen grundlegenden Einstellungswandel geschlossen werden. Insbesondere in Anbetracht des Zeitraums, über den der Kläger straffällig geworden ist, ist im vorliegenden Fall die Prognose der Beklagten gerechtfertigt. Selbst wenn in der Schadenswiedergutmachung gleichwohl ein maßgebliches Wohlverhalten gesehen würde, hätte dieses im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht lange genug zurückgelegen, um einen tiefgreifenden Sinneswandel begründen zu können, der sich über einen längeren Zeitraum manifestiert haben müsste, um eine günstigere Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit begründen zu können (vgl. zu alledem BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 17 ff.).
76
Dass der Kläger aus der Vergangenheit offenbar keine positiven Lehren gezogen hat, zeigen indes die wiederholten Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und die wiederholten Gewerbeuntersagungen sowie insbesondere die nach wie vor konsequenten Verstöße gegen die steuerlichen Erklärungspflichten. Selbst unter dem Druck der laufenden Bewährung sowie des Gewerbeuntersagungsverfahrens der Kläger diesen nicht nach. Nach alledem ist die Prognose der Beklagten bezüglich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers mit Blick auf das der strafrechtlichen Verurteilung vom 17. August 2020 zugrundeliegende Verhalten gerechtfertigt.
77
Dass die Beklagte zunächst in einem ersten Anhörungsschreiben auf die Steuerrückstände und erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung – in einem weiteren Anhörungsschreiben sowie in dem streitgegenständlichen Bescheid maßgeblich auf die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten abgestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch ist es der Beklagten nicht anzulasten, dass zunächst die Rechtskraft des inmitten stehenden Strafurteils abgewartet und zuvor im Jahre 2016 dem Kläger aufgrund der damaligen Forderungsbegleichung nochmals eine Chance gegeben wurde. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hatten sich indes im Vergleich zum Jahre 2016 die Umstände maßgeblich geändert.
78
bb) Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist festzustellen, dass der Kläger sich des Weiteren aufgrund der nachhaltigen Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen hat.
79
Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt (BVerwG, B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4). Eine nachhaltige Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten ist für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit von erheblicher Bedeutung (BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 22 ZB 09.3179 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2009 – 22 C 09.709 – juris Rn. 2).
80
Gewerbebezogene Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris Rn. 5; B.v. 23.9.1991 – 1 B 96.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.5.2020 – 22 ZB 20.127 – juris Rn. 37).
81
Gemäß Auskunft des Finanzamts … bestanden zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses klägerseits Rückstände in Höhe von rund 6 Millionen EUR, darunter auch Umsatzsteuern. Insoweit ist erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich um treuhänderisch für den Staat vereinnahmte Steuerbeträge handelt, deren Nichtabführung einen gravierenden Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein offenbart (OVG RhPf, B.v. 29.8.2018 – 6 B 10774/18 – juris Rn. 31).
82
Die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen wurden bis Veranlagungszeitraum 2020 eingereicht. Gemäß der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes … vom 27. Juli 2022 wurden wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen Verspätungszuschläge, zuletzt am 9. Mai 2022, sowie betreffend die ausstehende Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2019 am 17. Januar 2022 ein Zwangsgeld festgesetzt.
83
Die nicht unwesentliche Höhe der Steuerrückstände sowie die konsequente Missachtung der Steuererklärungspflichten ließen die Prognose zu, dass der Kläger auch künftig nicht willens oder in Lage sein wird, seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten rechtzeitig und vollständig nachzukommen und damit sein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben.
84
Soweit die Klägerseite hinsichtlich der Steuerrückstände auf die anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren verweist, ist festzustellen, dass die Anfechtung eines Steuerbescheides seine Vollziehung nicht hindert. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht entrichteten Steuern, die der Steuerpflichtige von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist danach grundsätzlich vollziehbar. Zu entrichten braucht der Pflichtige die Steuer lediglich nicht, wenn die Vollziehung der festgesetzten Steuer ausgesetzt ist (§ 361 AO, § 69 FGO). Danach sind die dem Kläger vorgehaltenen Steuerschulden zahlbar und stellt bereits die Nichtzahlung als solche eine Pflichtwidrigkeit dar. Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind indes nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen vorzunehmen (NdsOVG, B.v. 5.9.2007 – 7 LA 42/07 – juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4 m.w.N.).
85
Im Übrigen bestanden gemäß der beklagtenseits in Vorlage gebrachten Auflistung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in nicht unerheblicher Höhe steuerliche Forderungen der Beklagten sowie des Finanzamts …, welche nicht im Zusammenhang mit den finanzgerichtlichen Verfahren stehen.
86
cc) Des Weiteren rechtfertigt auch für sich genommen die vorliegend (mehrfach) gelistete Nichtabgabe der Vermögensauskunft, vor Verbescheidung zuletzt vom 13. Januar 2023, die Annahme, dass der Kläger nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig ist (st.Rspr. BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1937 – juris Rn. 39 m.w.N.; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.1088 – juris Rn. 13; B.v. 1.6.2023 – 22 ZB 22.2472 – juris Rn. 11). Denn aus der Nichtabgabe der Vermögensauskunft ergibt sich die Weigerung, den Gläubigern den notwendigen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dies ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren. Weitere Unzuverlässigkeitstatbestände brauchen nicht hinzutreten.
87
Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe die Eintragungen aufgrund der finanzgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigen dürfen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründenden Eintragungen im Vollstreckungsportal beruhen nicht auf der Nichtbefriedigung der Forderungen von Gläubigern, sondern auf der Nichtabgabe der Vermögensauskunft, so dass sich die Pflichtverletzung nicht in der Nichtzahlung fälliger Forderungen erschöpft, sondern auch die Verletzung von Auskunftspflichten umfasst (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.6.2024 – 22 ZB 23.1013 – juris Rn. 13 f.).
88
dd) Des Weiteren folgt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers daraus, dass er trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe fortgeführt hat.
89
Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass – etwa durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG, B.v. 16.2.1998 -1 B 26.98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.3.2010 – 22 ZB 10.336 – juris Rn. 3). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Unzuverlässigkeitsgrund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 27.1.2014 -22 BV 13.260 – juris Rn. 15).
90
Die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden, im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Klägers in nicht unerheblicher Höhe ausstehenden Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt … und auch der Beklagten sowie die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis waren hinreichender Beleg für die anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers.
91
Gleichwohl hat der Kläger trotz Kenntnis seiner anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb nicht eingestellt.
92
b) Die Untersagung war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Untersagung dient im Hinblick auf die Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten durch den Kläger dem Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand (BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris Rn. 21; SächsOVG, B.v. 8.3.2011 – 3 B 354/10 – juris Rn. 9). Des Weiteren dient die Gewerbeuntersagung angesichts der pflichtwidrigen Unterlassung der Einstellung des Gewerbebetriebes trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auch dem Schutz des Vermögens der Kunden und Geschäftspartner des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris Rn. 21). Die Untersagung war zum Schutz der genannten Rechtsgüter auch erforderlich, da deren Gefährdung durch andere mildere Mittel nicht gleich wirksam abgewendet werden konnte. Insgesamt war eine Veränderung des Verhaltens des Klägers durch weitere behördliche Aufforderungen als mildere Mittel nicht zu erwarten.
93
Weshalb die Untersagung angesichts der von dem Kläger begangenen Steuerhinterziehung mit erheblichen Folgen für den Fiskus nicht zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein sollte, wurde klägerseits weder dargelegt noch ist ersichtlich, welches mildere, gleichzeitig aber gleich geeignete Mittel hier konkret in Betracht gekommen wäre, um den Fiskus und damit die Allgemeinheit ausreichend vor künftigen Schädigungen zu schützen. Nicht näher benannte interne und externe Compliance-Maßnahmen sowie regelmäßige Betriebsprüfungen fallen hierunter jedenfalls erkennbar nicht.
94
Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung kann indes allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen (BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris Rn. 3; B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn 8; BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 23; B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – juris Rn. 26). Das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls hat der Kläger jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Insbesondere vermag der Verweis auf das relativ hohe Lebensalter des Klägers sowie die behauptete Kooperation des Klägers mit den Behörden und dessen Einsatz für geordnete Verhältnisse im … Rotlichtmilieu in der Vergangenheit eine solche Ausnahme nicht zu begründen.
95
2. Die Untersagung jeglicher anderweitigen selbstständigen Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes sowie der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist ebenfalls rechtmäßig.
96
a) Die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO lagen vor, da die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger für jedes stehende Gewerbe sowie für die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter unzuverlässig ist.
97
aa) Die vorstehend unter Ziffer I. 1. genannten Umstände begründen die klägerische Unzuverlässigkeit für jede anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes sowie für die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter. Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 23.5.2018 – 3 B 334/17 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 22 ZB 12.992 – juris Rn. 11). Der Kläger hat seine Pflicht zur Zahlung fälliger Steuern sowie zur Abgabe steuerlicher Erklärungen in nicht unerheblichem Maße verletzt. Insbesondere steuerliche Zahlungs- und Erklärungspflichten bestehen für jeden Gewerbetreibenden, sodass eine Verletzung dieser Verpflichtungen auch in anderen Bereichen des stehenden Gewerbes möglich ist. Auch bei der Übernahme einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter kann der Kläger in dem Gewerbebetrieb unter anderem für die Zahlung fälliger Steuern sowie die Abgabe fälliger Steuererklärungen verantwortlich sein und ein entsprechendes Fehlverhalten erneut zeigen (vgl. HessVGH, B.v. 17.2.1994 – 8 TH 311/94 – juris Rn. 5). Des Weiteren ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers für eine andere selbstständige Gewerbetätigkeit oder eine leitende unselbstständige Tätigkeit aus der Verletzung der Pflicht, aus seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die angemessenen Konsequenzen zu ziehen und zur Vermeidung einer Gläubigergefährdung seine gewerbliche Betätigung aufzugeben. Diese Verpflichtung gilt für jeden Gewerbetreibenden sowie auch für den Vertretungsberechtigten und den Betriebsleiter, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einzustehen haben und sich ggf. zur Rechenschaft ziehen lassen müssen, wenn der Betrieb trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit fortgeführt wird (OVG NRW, U.v. 29.10.1991 – 4 A 935/91 – juris Rn. 19 ff.).
98
bb) Die erweiterte Gewerbeuntersagung muss – ebenso wie die einfache Gewerbeuntersagung – zum Schutz der Allgemeinheit oder der in dem hypothetisch angenommenen Betrieb Beschäftigten erforderlich sein. Dabei ist die Erforderlichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung nur gegeben, wenn von dem betroffenen Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Ausreichend für diese Erwartung ist, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, weil er damit regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17; U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 24).
99
Vorliegend war die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand sowie zum Schutz der hypothetischen künftigen Kunden und Geschäftspartner des Klägers oder eines Gewerbetreibenden, für den der Kläger als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter tätig wird, erforderlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, die eine Ausübung eines anderen stehenden Gewerbes oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter durch den Kläger ausschließen, ist ein Ausweichen des Klägers in eine andere selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe oder eine leitende unselbstständige Tätigkeit zu erwarten.
100
b) Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zu treffende Ermessensentscheidung lässt bei der insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit keine Fehler erkennen.
101
Insbesondere erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid neben der strafrechtlichen Verurteilung vom 17. August 2020 auf weitere, teilweise Jahrzehnte zurückliegende polizeiliche Verfahren sowie strafjustizielle Verurteilungen Bezug genommen hat. Aus der Bescheidbegründung und der insoweitigen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass maßgebend für die Beklagte das dem Strafurteil vom 17. August 2020 zugrundeliegende Verhalten des Klägers war.
102
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Ist der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und die Untersagung erforderlich im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit der Untersagung das Übermaßverbot verletzt sein (BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1.93 – juris Rn. 5; U.v. 16.3.1982 – 1 C 124.80 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 27). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bestehen vorliegend nicht. Insbesondere begründen das fortgeschrittene Alter des Klägers sowie die behauptete Kooperation des Klägers mit den Behörden und dessen Einsatz für geordnete Verhältnisse im … Rotlichtmilieu in der Vergangenheit auch insoweit keine solche Ausnahme.
103
3. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagung der Gewerbe unter Nr. 1 a), 1 b), 1 c) sowie jeder anderweitigen Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes unter Nr. 2 und als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden unter Nr. 3 zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 18, 19, 29, 31, 36 VwZVG. Die allgemeinen (Art. 18, 19 VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor.
104
Dass die geforderte Einstellung der Gewerbeausübung spätestens mit Eintritt der Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides bzw. einer Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes vorliegend nicht ausreichend wäre, ist klägerseits weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
105
Des Weiteren hat der Kläger wegen Unzuverlässigkeit im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erlaubnis für das Betreiben von Prostitutionsstätten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG.
106
Gemäß § 12 Abs. 1 ProstSchG bedarf einer Erlaubnis, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Liegen keine Versagungsgründe vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
107
Die Erlaubnis ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
108
§ 15 Abs. 1 ProstSchG konkretisiert die geltenden Zuverlässigkeitsanforderungen. Die genannten Regelbeispiele sind im vorliegenden Fall zwar nicht einschlägig, jedoch ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.
109
Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, dass die steuerliche Zuverlässigkeit bei den Versagungsgründen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht zu berücksichtigen sei, und sich zur Stützung der von ihr vertretenen Auffassung auf die Nichtaufnahme der steuerlichen Zuverlässigkeit in die Regelung des § 15 ProstSchG beruft, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst gegen die ausdrückliche Aufnahme der steuerlichen Zuverlässigkeit in die Regelung des § 15 ProstSchG entschieden, da nach der ständigen Rechtsprechung bereits feststeht, dass Steuerschulden auch auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen (BT-Drs. 18/8556, S. 117). Im Übrigen ist es unerheblich, dass die Steuerschulden in § 15 ProstSchG nicht ausdrücklich genannt werden, da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine normierte Regelvermutung handelt, die nicht abschließend ist (BT-Drs. 18/8556, S. 80).
110
Nachdem sich das Prostituiertenschutzgesetz mit der Einführung einer unter anderem die Zuverlässigkeit des Prostitutionsgewerbetreibenden voraussetzenden Erlaubnis für dieses Gewerbe an anderen gewerberechtlichen Vorbildern orientiert, ist von dem – bereits unter Ziffer I. dargestellten – allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen (BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 80, 106 f., 115 f.). Dieses Verständnis schließt es ein, die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden anhand der Anforderungen an das ordnungsgemäße Betreiben des jeweils betroffenen Gewerbes zu beurteilen. Insoweit weist die Klägerseite zwar zutreffend auf die Gesetzesbegründung hin, wonach an die Zuverlässigkeit eines Prostitutionsgewerbetreibenden angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BT-Drs. 18/8556, S. 77). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, andere, allgemein geltende Anforderungen an die Gewerbeausübung seien für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz unerheblich. Auch wenn die Prostitution kein „Gewerbe wie jedes andere“ im gewerberechtlichen Sinne ist und es deshalb auf die Besonderheiten dieses Gewerbes zugeschnittener Regelungen bedarf (BT-Drs. 18/8556, S. 63), handelt es sich bei dem „Prostitutionsgewerbe“ gleichwohl um ein Gewerbe, das dauerhaft geschäftsmäßig darauf ausgerichtet ist, aus der Prostitution anderer zum Erhalt oder zur Steigerung des eigenen Lebensunterhalts einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 58 ff.). Dieses Gewerbe hat der Gesetzgeber spezifischen gewerberechtlichen Anforderungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz unterworfen und es setzt ebenso wie andere Gewerbearten die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus. Hierauf hat die Bundesregierung auf die Anregung des Bundesrats während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen (BT-Drs. 18/8556, S. 113, 115). Den vom Gesetzgeber vorausgesetzten hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Prostitutionsgewerbetreibenden zum Schutz der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden entspricht zudem die Annahme, wirtschaftlich nicht leistungsfähige Personen und solche mit hohen Schulden, die gewerbeübergreifend unzuverlässig sind, könnten den Schutz dieser Rechtsgüter nicht ausreichend sicher gewährleisten. So kann auch eine hohe Verschuldung und die Notwendigkeit, zur Schuldentilgung in kurzer Zeit hohe Geldbeträge zu erzielen, die Gefahr der Entstehung einer ruinösen Negativspirale zugunsten immer extremerer Angebote und zulasten von Prostituierten begründen, der das Prostituiertenschutzgesetz vorbeugen möchte (vgl. zu alledem OVG NRW, B.v. 15.1.2020 – 4 B 468/19 – juris Rn. 7 ff.).
111
Ausgehend davon ist in dem betreffend die Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf die der strafjustiziellen Verurteilung vom 17. August 2020 zugrundeliegenden Taten, welche zuletzt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rund sechs Jahre zurückliegen, die zuletzt auch unter dem Druck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der laufenden Bewährung gleichwohl noch weiter angestiegenen Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Nürnberg-Süd und der Beklagten, darunter auch unabhängig von den finanzgerichtlichen Verfahren bestehende Forderungen in sechsstelliger Höhe, und die nach wie vor beharrlichen Verstöße gegen die steuerlichen Erklärungspflichten sowie die Einträge im Schuldnerverzeichnis, zu welchen indes zuletzt noch die Eintragungen vom 11. und 21. März 2024 hinzukamen, im konkreten Einzelfall von der Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG erkennbar auszugehen. Offensichtlich hat der Kläger insbesondere kein Interesse, seine steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Aufgrund der vorstehend genannten Tatsachen bestehen an dem Gesamtbild der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach wie vor keine Zweifel. Sein bisher gezeigtes und auch künftig bei einer Gewerbefortführung zu erwartendes Verhalten verstößt ganz eindeutig gegen die kaufmännischen und wirtschaftlichen Berufspflichten eines ordnungsgemäß handelnden und zuverlässigen Gewerbetreibenden.
III.
112
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
113
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.