Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 26.06.2024 – B 5 E 24.218
Titel:

Aufhebung einer gegenstandslos gewordenen einstweiligen Anordnung wegen, Ablaufs der Vollziehungsfrist, amtsangemessene Beschäftigung einer Lehrerin, Aufsichtstätigkeiten, (fachfremder) Vertretungsunterricht, Präsenzpflicht, kein Anordnungsgrund mangels unterwertiger Beschäftigung von ausreichender Schwere, Organisationsermessen des Dienstherrn

Normenketten:
VwGO analog § 80 Abs. 7 S. 1
ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1
BayEUG Art. 57, 59
BV Art. 131
LDO § 4, § 5, § 9a, § 9b
Schlagworte:
Aufhebung einer gegenstandslos gewordenen einstweiligen Anordnung wegen, Ablaufs der Vollziehungsfrist, amtsangemessene Beschäftigung einer Lehrerin, Aufsichtstätigkeiten, (fachfremder) Vertretungsunterricht, Präsenzpflicht, kein Anordnungsgrund mangels unterwertiger Beschäftigung von ausreichender Schwere, Organisationsermessen des Dienstherrn
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 24.11.2023 – B 5 E 23.767
Fundstelle:
BeckRS 2024, 39711

Tenor

1. Ziffer 1. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24.11.2023 (Az. B 5 E 23.767) wird aufgehoben.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die am … geborene Antragstellerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A14 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz) in Vollzeit an der … Schule – Staatliche FOSBOS – … im Dienst des Antragsgegners und verfolgt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
2
Der Antragstellerin wurde am 04.05.2023 eine Anordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit ausgehändigt. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 24.05.2023 (Az. B 5 E 23.391) abgelehnt. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt hatte, erklärten Antragstellerin und Antragsgegner den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 13.07.2023 bzw. 28.07.2023 übereinstimmend für erledigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Einstellungsbeschluss vom 31.07.2023 (Az. 3 CE 23.1033) aus, dass der Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO ohne die zwischenzeitlich – mit Schreiben vom 05.07.2023 – erfolgte Aufhebung der Untersuchungsanordnung als statthaft und in der Sache voraussichtlich begründet anzusehen gewesen wäre. Mit Schreiben vom 11.10.2023 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (BayStMUK) der Antragstellerin mit, dass eine Untersuchung der Antragstellerin auf ihre Dienstfähigkeit angezeigt sei, weil die bisherigen Präventionsmaßnahmen keine Wirkung gezeigt hätten. Das auffällige Verhalten der Antragstellerin gegenüber dem Kollegium und der Schulleitung lege eine gesundheitliche Ursache nahe, die die Antragstellerin an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung hindere. Man habe die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) bei der Regierung von … mit der Durchführung einer Begutachtung beauftragt. Diese werde sich mit einer Einladung zur Untersuchung an die Antragstellerin wenden. Auf den auf denselben Tag datierten Untersuchungsauftrag an die Regierung von …, der der Antragstellerin ebenfalls zugegangen ist, wird Bezug genommen. Die MUS bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.11.2023 zur Vorbereitung der amtsärztlichen Untersuchung um Vorlage aktueller Befunde, Berichte, Atteste der behandelnden Ärzte, sowie möglichst vieler persönlicher Angaben von ihrer Seite (Beurteilungsgrundlage) bis spätestens 11.12.2023. Das Formblatt „Beurteilungsgrundlage“ sei mit Datum und Unterschrift zu versehen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag auf vorläufige Freistellung von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung des Antragsgegners zur „Überprüfung Dienstfähigkeit“ wurde mit Beschluss der Kammer vom 19.01.2024 (Az. B 5 E 23.1069) abgelehnt. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.02.2024 (Az. 3 CE 24.112) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.04.2024 ließ die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19.01.2024 (B 5 E 23.1069) in der Fassung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2024 (3 CE 24.112) abzuändern und die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund Anordnung zur „Überprüfung Dienstfähigkeit“ des Antragsgegners freizustellen. Dieser Eilantrag wurde von der Kammer mit Beschluss vom 23.05.2024 (Az. B 5 E 24.273) abgelehnt, da er mangels Vorliegens der Antragsbefugnis i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog bereits unzulässig war und das Gericht auch keinen Anlass für eine Abänderung von Amts wegen i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog gesehen hat. Die bisher mehrfach von der MUS festgesetzten Untersuchungstermine nahm die Antragstellerin wegen verschiedener Gründe, insbesondere des laufenden Rechtsschutzverfahrens, nicht wahr.
3
Ab dem Beginn des Schuljahres 2023/24 (Montag, 11.09.2023) wurde die Antragstellerin nicht mehr für eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeiten eingesetzt. Daraufhin ließ sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.09.2023 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, die seinerzeit erteilte Anweisung der Schulleitung der … Schule – Staatliche FOS/BOS aufzuheben und die Antragstellerin amtsangemessen als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A14) mit der Erteilung von Unterricht mit vollem Deputat zu beschäftigen (Az. B 5 E 23.767). Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 24.11.2023 teilweise statt. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass sich die derzeitige Beschäftigung der Antragstellerin als nicht amtsangemessen darstelle. Zwar komme dem Dienstherrn hinsichtlich des Einsatzes der Antragstellerin ein Organisationsermessen zu, jedoch dürfe die Antragstellerin nicht ausschließlich mit außerunterrichtlichen Tätigkeiten betraut werden. Hingegen könne die Antragstellerin in der momentanen Situation nicht beanspruchen, eigenverantwortlich regulären Unterricht zu erteilen. Hierfür seien nach Lage der Akten die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit und die Gefährdung der Erreichung der Unterrichtsziele zu gravierend, wobei nicht nur auf die vorhandenen Eltern- und Schülerbeschwerden zu rekurrieren sei, sondern insbesondere auch auf die fachaufsichtliche Würdigung der Ministerialbeauftragen für die Berufliche Oberschule in … vom 13.03.2023. Gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2024 zurückgewiesen wurde (Az. 3 CE 23.2239). Zur Begründung führt er an, dass der Arbeitsbereich einer mit Vertretungsunterricht betrauten Lehrkraft bei einer Gesamtwürdigung nicht durch unterwertige Beschäftigungen geprägt erscheint.
4
Mit E-Mail vom 04.12.2023 legte die stellvertretende Schulleiterin … … den Aufgabenbereich der Antragstellerin folgendermaßen fest:
„Mit Wirkung zum 05.12.2023 entfällt Ihr Einsatz im grünen Klassenzimmer und in der Aufsicht für die erste Pause.
Ihre Aufgaben ab Dienstag, dem 05.12.2023, umfassen:
- Die Aufsichten vor Beginn des Unterrichts (07:40 bis 07:55 Uhr) und in der zweiten Pause (11:15-11:30 Uhr). Den Aufsichtsplan können Sie als Aushang im Lehrerzimmer und in WebUntis einsehen.
- Sie werden vermehrt zur Aufsicht bei Schulaufgaben (Einsicht über WebUntis) und bei Nachschriften (Aushang im Lehrerzimmer) eingeteilt.
- Bei Bedarf übernehmen Sie die Aufsicht bei Schulaufgaben bei Schülerinnen und Schülern mit Nachteilsausgleich (Information über WebUntis und Aufsichtsplan Schulaufgaben).
- Sie unterstützen Frau … bei der Gestaltung des Jahresberichtes. Frau … wird auf Sie zukommen.
- Ab dem 05.12.2023 haben Sie täglich Präsenzpflicht. Ihr Aufenthalt im Lehrerzimmer oder Silentium Raum von 08:00 bis 08:45 Uhr ist daher notwendig, sodass wir Sie auch kurzfristig für Vertretungen im Unterricht einsetzen können (Die Präsenzen sind auf dem Aufsichtsplan im Lehrerzimmer und in WebUntis einzusehen).
- Sie übernehmen Vertretungen laut Vertretungsplan (Nach 11:30 Uhr werden keine neuen Vertretungen für den aktuellen Tag gesetzt).
- Sie begleiten Kolleginnen und Kollegen bei Unterrichtsgängen, z. B. Gänge zur Landesbibliothek oder fpA Besuche von Betrieben (Die Information erfolgt über WebUntis).
Bitte beachten Sie zusätzlich folgende Hinweise:
- Bei allen anfallenden Vertretungen werden Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt.
- An Schultagen muss täglich bis spätestens 07:50 Uhr sowie in der 1. Pause und 2. Pause Einsicht in den aktuellen Vertretungsplan (WebUntis) genommen werden. Zudem müssen E-Mails (OWA und Infoportal) täglich abgerufen werden. Für den nächsten Tag sind alle E-Mails zu beachten, die bis 16:00 Uhr übers Infoportal eingegangen sind. Damit ist gewährleistet, dass über Vertretungseinsätze und dringliche Informationen frühzeitig informiert wird.“
5
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.03.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19.03.2024, ließ die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und mit Schriftsatz ihres nunmehr Bevollmächtigten vom 10.05.2024 beantragen,
die Antragsgegnerin [sic] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache amtsangemessen zu beschäftigen.
6
Zur Begründung wurde vom vormals Bevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin bisher ausschließlich für Aufsichtstätigkeiten eingesetzt werde, bei denen keine inhaltliche Kommunikation mit den Schülern stattfinde. Dies stelle keine amtsangemessene Beschäftigung dar. Insbesondere dürfe die Antragstellerin – entgegen dem Beschluss der Kammer vom 24.11.2023 – keinen Vertretungsunterricht erteilen. Die Aufsichtstätigkeiten erschöpften sich im Klassenzimmer in einer nahezu wortlosen Präsenz. Die amtsangemessene Beschäftigung einer Oberstudienrätin an einer Schule müsse immer die Beschäftigung mit Unterrichtsaufgaben beinhalten, was vollständig fehle. Die Antragstellerin trage als Oberstudienrätin pädagogische Verantwortung (Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), wobei eine Aufsichtstätigkeit nur indirekt pädagogischen Zwecken diene. Die Lehrerdienstordnung gehe ersichtlich davon aus, dass Lehrer in erster Linie Unterricht erteilten. Die ausschließliche Zuweisung von Aufsichtstätigkeiten verstoße dagegen und gegen Art. 59 BayEUG. Die vollständige Herausname einer Lehrkraft aus der Unterrichtserteilung sei keine amtsangemessene Beschäftigung. Die Antragstellerin werde unzulässigerweise dadurch faktisch aus dem Dienst gedrängt (vgl. BVerwG, U.v. 22.06.2006 – 2 C 1.06 – juris Rn. 13). Dies stelle eine faktische Suspendierung dar, was nur disziplinarrechtlich verfügt werden könne. Die Antragstellerin werde damit von jeder Perspektive in ihrem Beruf abgeschnitten, was eine Fürsorgepflichtverletzung darstelle. Das Vorgehen des Antragsgegners verstoße auch gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Schulleitung missachte auch den Grundsatz einer gerechten Verteilung von Aufsichtstätigkeiten nach § 9b Satz 3 der Lehrerdienstordnung (LDO). Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der besonderen Schwere der Betroffenheit der Antragstellerin und den Auswirkungen einer dauerhaften amtsunangemessenen Beschäftigung auf ihr berufliches Fortkommen.
7
Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 beantragte das BayStMUK für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
8
Der Antragsgegner gab an, dass die Antragstellerin seit dem Beschluss vom 24.11.2023 (Az. B 5 E 23.767) überwiegend in Vertretungsstunden eingesetzt werde. Die Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts sei in der momentanen Situation nicht angezeigt. Im Rahmen dieses Vertretungsunterrichts sei die Antragstellerin nicht nur mit der Aufsicht der jeweiligen Klassen betraut, sondern erteile beziehungsweise gebe auch Arbeitsaufträge für die jeweilige Vertretungsstunde aus. Darüber hinaus habe sich die Antragstellerin in den Vertretungsstunden für fachliche Fragen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler bereitzuhalten. Der taggenaue Einsatz der Antragstellerin in den letzten Wochen seit dem 08.01.2024, also für die Zeit nach den Weihnachtsferien 2023/2024, sei der beigefügten Übersicht der …-Schule … zu entnehmen (vgl. Anlage Ag 3). Neben den Vertretungsstunden habe die Antragstellerin auch die tägliche Früh- und Pausenaufsicht übernommen. Zusätzlich habe sie sich für kurzfristig anfallenden Vertretungsunterricht, insbesondere anlässlich Erkrankungen anderer Lehrkräfte, bereitzuhalten. Der gegenwärtige Einsatz der Antragstellerin sei vergleichbar mit der sog. Mobilen Reserve. Aus § 9a Abs. 3 Satz 2 LDO lasse sich kein Anspruch auf regulären Unterrichtseinsatz bzw. kein Verbot ableiten, Lehrkräfte (ausschließlich oder überwiegend) mit Vertretungsunterricht bzw. außerunterrichtlichen Tätigkeiten zu betrauen. Die Aufsichtstätigkeit werde von § 5 Abs. 1 LDO gedeckt. Ihrer pädagogischen Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG könne die Antragstellerin in den ihr zugewiesenen Vertretungsstunden nachkommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 19.02.2024, Az. 3 CE 23.2239 festgestellt, dass eine Oberstudienrätin rechtmäßiger Weise nur mit Vertretungsunterricht betraut werden könne, wenn gravierende Schwierigkeiten bzw. Mängel bei der Unterrichtserteilung der betreffenden Lehrkraft bestünden und die Erreichung der Unterrichtsziele gefährdet sei. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehöre Vertretungsunterricht zu dem abstrakt von allen Lehrkräften wahrzunehmenden Aufgabenbereich.
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Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 nahm der nunmehr Bevollmächtigte der Antragstellerin insofern Stellung, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass die Antragstellerin überwiegend in Vertretungsstunden eingesetzt werde. Der Einsatz erschöpfe sich ausnahmslos in der Wahrnehmung von Aufsichtstätigkeiten. Die Antragstellerin sei weder an der Erteilung von Unterricht beteiligt, noch übernehme sie diesen vertretungsweise. Sie vermittele Schülerinnen und Schülern keinen Lehrstoff und die zu erledigenden Aufgaben würden stets von der zu vertretenden Lehrkraft aufgegeben. Die Antragstellerin erarbeite und erstelle keine Lerninhalte und plane den Ablauf der Unterrichtsstunden auch nicht entsprechend eines Lehrplans. Unterrichtsvorbereitende Tätigkeiten könne sie bereits deswegen nicht wahrnehmen bzw. übernehmen, da die Antragstellerin gar nicht wisse, wo und wie sie am nächsten Tag eingesetzt werde. Die Antragstellerin erscheine in der Woche morgens um ca. 7:40 Uhr an ihrer Stammschule und warte darauf, dass sie irgendwann die Weisung erhalte, sich zu einer Klasse zu begeben. Der Vergleich zur Mobilen Reserve gehe fehl, da diese – im Gegensatz zur Antragstellerin – für mittelfristige Vertretungen eingesetzt würden. Bei der Antragstellerin gehe es hingegen um die bloße Präsenz der Antragstellerin im Klassenzimmer zum Zwecke der Überwachung der Schüler. Im Übrigen läge auch deshalb keine amtsangemessene Beschäftigung vor, wenn die spontane Unterrichtserteilung fachfremden Unterrichts die einzige auf Dauer übertragene (unterrichtsbezogene) Tätigkeit darstelle. Ein vollwertiger Unterricht umfasse auch die Aufbereitung und Vorbereitung des Lehrstoffs sowie die Ausrichtung des geplanten Unterrichts an geltenden Vorgaben und den individuellen Bedürfnissen der Schüler. Die Spontan- und Notfallvertretung würde dies nicht ermöglichen. Bloßer Vertretungsunterricht ohne unterrichtsvorbereitende Tätigkeiten stelle schon in quantitativer Hinsicht eine unterwertige Beschäftigung dar. Ein täglich wechselnder und nicht vorhersehbarer Unterrichtseinsatz stelle außerdem eine unangemessene Belastung für die Lehrkraft dar und könne bereits aus fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar bzw. angemessen sein. Darüber hinaus könne eine dahingehende Verpflichtung, fachfremden Vertretungsunterricht an einer staatlichen FOS/BOS zu übernehmen, nicht amtsangemessen sein, sofern Profilfächer betroffen seien.
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Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.04.2024, dass es in der Natur von Vertretungsunterricht angelegt sei, dass die vertretende Lehrkraft bei der inhaltlichen Gestaltung der Vertretungsstunden nicht völlig frei sei, sondern sich an die bereits vorbereiteten Stundenkonzepte und -inhalte der regulären Lehrkraft zu orientieren habe. Dies sei auch erforderlich und geboten, damit der lineare Unterrichtsverlauf und die möglichst gleichmäßige Verteilung des Lernstoffs über das Schuljahr nicht gefährdet würden. Aus der bereits eingereichten Anlage Ag 3 ergebe sich, dass die Antragstellerin nicht nur für Spontan-Unterricht eingesetzt werde, sondern auch für schon im Voraus feststehenden Vertretungsunterricht. Nach § 9a Abs. 4 Satz 1 LDO könne die Lehrkraft bei Bedarf auch für den Unterricht in Fächern eingesetzt werden, für die sie keine Prüfung abgelegt habe. Der Vergleich zur Mobilen Reserve gehe nicht fehl, da diese nicht nur für mittelfristig anfallenden Vertretungsunterricht, sondern auch für kurzfristige Vertretungen eingesetzt würden. Die Vorschrift § 3 Abs. 6 Satz 1 LDO beziehe sich nur auf Fälle längerer Dienstverhinderung oder Fälle von Ausscheiden aus dem Dienst und nicht pauschal auf die Erteilung von Vertretungsunterricht.
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Mit Schreiben vom 24.04.2024 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch gegen die Zuteilung des Aufgabenbereichs laut E-Mail vom 04.12.2023 ein. Mit Schriftsatz vom 10.05.2024 nahm er erneut ausführlich Stellung. Die Antragstellerin werde seit 05.12.2023 ausschließlich für Aufsichten eingesetzt. Mit ihren Ausführungen zu § 3 Abs. 6 Satz 1 LDO bestätige der Antragsgegner, dass sich die Antragstellerin lediglich für Notfall- und Spontaneinsätze bereit zu halten habe. Damit sei unstreitig, dass Vertretungsunterricht im eigentlichen Sinne, wovon der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2024, Az.: 3 CE 23.2239, offenbar aber ausgegangen sei, der Antragstellerin nicht übertragen worden sei und nach wie vor nicht übertragen werden solle. Es dränge sich der Verdacht auf, die Antragstellerin mit allen möglichen Mitteln aus dem Schulbetrieb auszuschließen. Obwohl es möglich gewesen wäre, dass die Antragstellerin in ihren Fächer u.a. … eingesetzt werde, sei sie in anderen Fächern wie Englisch, Mathematik, Technik oder Chemie zur Aufsicht auch noch fachfremd eingesetzt worden. Anstelle der Antragstellerin seien dann dafür wiederum fachfremde Kollegen aus den oben genannten Fächern zur Aufsicht eingesetzt worden. Fachfremder Unterrichtseinsatz solle die Ausnahme bleiben. Mit seiner Auffassung spreche sich der Antragsgegner lehrplanwidrig gegen die von der Kultusministerkonferenz am 16.05.2019 angestrebte Zielklarheit sowie der Basis für eine systematische Überprüfung der Zielerreichung aus. Die Kompetenz 1 beziehe sich konkret auf das „Unterrichten“ und präzisiere, dass der Unterricht sach- und fachgerecht zu planen und durchzuführen sei (siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.F. vom 16.05.2019). Die Einschätzung des Antragsgegners über die rechtliche Relevanz des § 9 Abs. 2 LDO sei mit den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte des wissenschaftlichen Unterrichts nicht vereinbar. Die amtsangemessene Beschäftigung einer Lehrkraft gerade nicht an der fachlich pädagogischen Verantwortung messen zu wollen, sei als amtswidrig eizuordnen und u. a. mit dem § 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Jedenfalls erfolge die Verpflichtung zu fachfremdem Unterricht und zu Vertretungsunterricht nur zum Schein. Der Antragsgegner bzw. die Schulleitung wolle die Antragstellerin nicht unterrichten lassen und verhindere so aktiv eine amtsangemessene Beschäftigung. Insgesamt habe der Antragsgegner der Antragstellerin viel zu voreilig eine gesundheitliche Beeinträchtigung unterstellt. Die Antragstellerin sei erst seit 2022 an der Schule. Es erkläre sich nicht, wie man sich so schnell – bereits im Mai 2023 erging die erste Anordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit – ein umfassendes Bild von der fachlichen Leistung der Antragstellerin gemacht haben wolle. Es sei zwingend geboten und zu erwarten gewesen, sich zunächst neutral und objektiv an den Beschwerden abzuarbeiten, weitere Aufklärung zu betreiben, bevor Maßnahmen ergriffen würden, die letztendlich nun dazu führten, dass die Antragstellerin komplett aus dem Schulbetrieb gedrängt worden sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt Bezug genommen.
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Hierzu erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.06.2024, dass die Antragstellerin (derzeit) aufgrund der Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bzw. den gravierenden fachlichen Mängeln ihrer Unterrichtsführung keinen Anspruch auf die Übernahme von eigenständigem Unterricht habe. Die Antragstellerin werde seit dem 05.12.2023 mit der Übernahme kurzfristiger Vertretungen im Unterricht sowie von Vertretungen laut Vertretungsplan betraut. Der Lehrplanwidrigkeit der Respizienz werde vehement entgegengetreten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.
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Auf richterlichen Hinweis teilte die Antragsgegnerseite mit Schriftsatz vom 14.06.2024 mit, dass sie im Hinblick auf den Ablauf der Vollziehungsfrist die Aufhebung der im Verfahren unter dem Az. B 5 E 23.767 ergangenen einstweiligen Anordnung vom 24.11.2023 befürworte. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vertrat die Rechtsansicht, dass das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner die Antragstellerin trotz des Beschlusses vom 24.11.2023 tastsächlich unverändert – überwiegend mit Gartenarbeit – betraut hätte. Auch wenn der derzeitige Einsatz nach wie vor nicht amtsangemessen sei, so habe in Folge des Beschlusses vom 24.11.2024 und der Weisung der stellvertretenden Schulleiterin vom 04.12.2023 eine Veränderung stattgefunden, welche eine (auch prozessrechtliche) Zäsur erzeugt habe. Andernfalls müsste in gleichgelagerten Fällen stets vollstreckt werden, auch wenn der Dienstherr ggf. sogar einen amtsangemessenen Einsatz (zunächst) ermögliche.
14
Mit Schriftsatz vom 21.06.2024 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin abschließend Stellung, worauf Bezug genommen wird.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakten und der beigezogenen Akten der Verfahren B 5 E 23.391, B 5 E 23.767, B 5 E 23.1069, B 5 E 24.273 und B 5 E 24.472 Bezug genommen.
II.
16
1. Die im Verfahren B 5 E 23.767 ergangene einstweilige Anordnung in Ziffer 1. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24.11.2023 wird aufgehoben, weil sie gegenstandslos geworden ist. Die Gegenstandslosigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der einstweiligen Anordnung (laut Empfangsbekenntnis am 27.11.2023) die Vollstreckung dieser Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung hat diese ihre Wirkung verloren (vgl. BayVGH, B.v. 03.05.2006 – 4 CE 06.637 – BeckRS 2009, 33640; B.v. 26.03.2003 – 12 CE 03.421 – BeckRS 2003, 26908 Rn. 5 mit Verweis auf BGH, U.v. 25.10.1990 – IX ZR 211/89 – NJW 1991, 496/497). Gegen ein Hinausschieben oder erneutes Anlaufen der Vollziehungsfrist ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung vom 19.02.2024 spricht, dass die Beschwerde durch die Antragstellerin in Bezug auf den ihrerseits unterliegenden Teil eingelegt wurde und der Antragsgegner mit der E-Mail der stellvertretenden Schulleiterin vom 04.12.2023 verdeutlichte, dem Beschluss Folge leisten zu wollen (vgl. OVG RhPf, B.v. 21.11.2013 – 6 B 11027/13 – juris Rn. 10 ff.; VG Ansbach, B.v. 14.09.2020 – AN 14 V 20.01544 – juris Rn. 18 ff.). Jedenfalls kommt es darauf nicht an, da der am 19.03.2024 erhobene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in keiner Weise als ein Vollstreckungsantrag ausgelegt werden kann. Diese Auffassung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seinen Erwiderungen auf den richterlichen Hinweis vom 10.06.2024, der die prozessuale Situation thematisierte, bestätigt. Weiterhin ist die in Konkurrentenstreitverfahren praktizierte Ausnahme der Nichtanwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 05.08.2014 – 3 CE 14.771 – BeckRS 2014, 55300 Rn. 48 f.) nicht generalisierend auf das gesamte Beamtenrecht und auch nicht speziell auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die verfassungsrechtliche Argumentation des Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG für die vorliegende Handlungspflicht nicht im gleichen Sinne verfängt wie für die in Stellenbesetzungsverfahren auszusprechende Unterlassungspflicht. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die einstweilige Anordnung ausnahmsweise nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden sein soll (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2001 – 12 CE 00.1337 – BeckRS 2001, 28900). Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin fand in Folge des Beschlusses vom 24.11.2023 keine prozessrechtliche Zäsur statt. Vielmehr ist der Beamte nach Erlass einer für ihn günstigen einstweiligen Anordnung gehalten, die Vollstreckung innerhalb der Vollziehungsfrist in Gang zu setzen. Vorliegend war es der Antragstellerin durch die am 04.12.2023 ergangene Weisung gerade möglich und zumutbar, deren Inhalt auf seine Amtsangemessenheit hin im Zeitraum der Vollziehungsfrist zu überprüfen.
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Das vom Antragsgegner ausgesprochene Befürworten der Aufhebung der einstweiligen Anordnung wird nicht als Abänderungsantrag i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog verstanden. Dennoch ist das Gericht zur Aufhebung und Änderung seines Beschlusses vom 24.11.2023 von Amts wegen befugt (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 77).
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2. Der Antrag auf Erlass einer (neuen) einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der Verpflichtung des Antragsgegners zur amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ist zulässig, insbesondere liegt aufgrund der Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 24.11.2023 unter 1. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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a. Betreffend den Anordnungsanspruch – hier: den materiellen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung – wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.11.2023, Az. B 5 E 23.767, S. 11 ff., vollumfänglich Bezug genommen. Die Skizzierung der vor dem Hintergrund des Einzelfalles der Antragstellerin geltenden Maßstäbe wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2024, Az. 3 CE 23.2239, bestätigt. Das Gericht hat nach summarischer Prüfung weiterhin keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die gravierenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit und die Gefährdung der Erreichung der Unterrichtsziele es rechtfertigen, dass die Antragstellerin derzeit nicht beanspruchen kann, eigenverantwortlich Unterricht zu erteilen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.02.2024 – Az. 3 CE 23.2239 – juris Rn. 4). Weitergehende Ausführungen sind nicht angezeigt. Ob der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung derzeit erfüllt wird, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, da sie jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO).
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b. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wie schon im Beschluss vom 24.11.2023, S. 15 f., ausgeführt, begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 27.08.2014 – 3 AE 14.788 – BeckRS 2014, 55963 Rn. 7 ff.). Anders als zum damaligen Entscheidungszeitpunkt handelt es sich zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der mit Weisung vom 04.12.2023 zugewiesenen Aufgaben jedenfalls um keine unterwertige Beschäftigung von einer solchen Schwere, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Die Unterwertigkeit und Unzumutbarkeit der zugewiesenen Aufgaben als Grundlage der Entscheidung im Verfahren B 5 E 23.767 ergaben sich aus dem Einsatz der Antragstellerin ausschließlich für außerunterrichtliche Tätigkeiten sowie schwerpunktmäßig für Garten- und Reinigungsarbeiten. So stellt sich die Situation in Anbetracht der Weisung vom 04.12.2023 nun nicht mehr dar. Weder die Verpflichtung zu Aufsichtstätigkeiten (aa.) oder fachfremdem Vertretungsunterricht (bb.) noch die Anordnung der täglichen Präsenzpflicht (cc.) vermögen Anhaltspunkte für eine amtsunangemessene Beschäftigung von solchem Gewicht zu rechtfertigen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt wäre. Angesichts der von den Beteiligten glaubhaft gemachten Tatsachen geht das Gericht davon aus, dass der Einsatz der Antragstellerin entsprechend der Weisung vom 04.12.2023 erfolgt (dd.). Aufgrund der zeitlichen Absehbarkeit – Klärung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin – ist der gegenwärtige Zustand auch zumutbar (ee.).
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aa. Bei der Verpflichtung zu Aufsichtstätigkeiten im Sinne von §§ 4, 5 und 9b LDO handelt es sich dem Grunde nach um zumutbare, dem Amt der Antragstellerin entsprechende Aufgaben. Dasselbe gilt für die Mitarbeit bei der Erstellung des Jahresberichts und die Begleitung von Kollegen bei Unterrichtsgängen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, dass es sich dabei auch um Hof-, Küchen- oder (vom Bevollmächtigten der Antragstellerin beanstandete) „Toiletten“-Aufsichten handeln kann, wenn der Schulbetrieb dies erfordert. Anhaltspunkte für eine zweckwidrige oder willkürliche Einteilung der Antragstellerin wurden von ihr nicht glaubhaft gemacht.
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bb. Die Antragstellerin wird allerdings nicht mehr nur ausschließlich für solche außerunterrichtlichen Tätigkeiten eingesetzt. Vielmehr obliegt ihr nach der Weisung vom 04.12.2023 und den von beiden Beteiligten vorgelegten „Einsatzübersichten“ (Anlage Ag 3 und ASt 5) das Abhalten von Vertretungsunterricht. Der Einsatz der Antragstellerin in Vertretungsunterricht nach § 9a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LDO ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Münster, B.v. 11.08.2014 – 6 B 834/14 – BeckRS 2014, 54978 Rn. 7). Es besteht kein Anspruch auf Übertragung des „üblichen“ Aufgabenbereichs (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.02.2024 – 3 CE 23.2239 – juris Rn. 5). Bei Bedarf kann eine Lehrkraft gem. § 9a Abs. 4 Satz 1 LDO auch für Unterricht in Fächern eingesetzt werden, für die sie keine Prüfung abgelegt hat. Dieser fachfremde Unterricht wird – was Fachkenntnisse und Fachdidaktik betrifft – bei der Beurteilung der Lehrkraft nicht zu deren Nachteil herangezogen, vgl. § 9a Abs. 4 Satz 2 LDO. Ein diesen Vorgaben widersprechendes Vorgehen des Antragsgegners ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin den wohl überwiegenden Einsatz in fachfremdem Vertretungsunterricht unter Berufung auf ihre pädagogische Verantwortung aus Art. 59 BayEUG beanstandet, verkennt sie die für jede Lehrkraft bindenden und verpflichtenden, in Art. 131 der Bayerischen Verfassung (BV) verankerten und in Art. 1 und 2 BayEUG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsziele. Danach haben die Schulen insbesondere die Aufgabe, Geist und Körper, Herz und Charakter zu bilden; zu den obersten Bildungszielen gehören Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt (Art. 131 Abs. 2 BV; Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BayEUG). Als Lehrkraft hat die Antragstellerin mithin ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben – wonach die Schulen einerseits Wissen und Können zu vermitteln und andererseits die Gesamtpersönlichkeit zu prägen haben – sowohl in den zu unterrichtenden Fächern auf die Schüler einzuwirken, als auch für deren gesamte sonstige, insbesondere deren charakterliche Entwicklung Sorge zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 20.04.2005 – 16a D 04.2289 – juris Rn. 17). Gerade die „üblichen“ Unterrichtsfächer der Antragstellerin … können zumindest als Grundlage für eine fachfremde Unterrichtsgestaltung eingebracht werden. Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihr Einsatz beschränke sich auf eine nahezu wortlose Präsenz im Klassenzimmer ohne inhaltliche Kommunikation, so hat sie dies nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 14.03.2024 folgt die Kammer nicht (vgl. Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 23). Deren Inhalt erscheint nicht glaubhaft und zeigt vielmehr das subjektive Verständnis der Antragstellerin von „Aufsicht“ und „Vertretung“ auf. Es steht ihr frei, den Vertretungsunterricht so zu gestalten, dass dieser ihrem pädagogischen Anspruch genügt. Dass dabei keine inhaltliche Kommunikation möglich sein solle, hält die Kammer für fernliegend. Das Stattfinden von Kommunikation bedarf der Interaktion von zwei Seiten. Erfolglose Kommunikationsversuche seitens der Antragstellerin wurden nicht dargelegt. Es entsteht vielmehr der Eindruck, die Antragstellerin lehnt das Abhalten von Vertretungsunterricht pauschal ab. Dass sich die Antragstellerin täglich für kurzfristige Vertretungen bereithalten muss, vermag ihr Vorbringen der amtsunangemessenen Beschäftigung auch nicht zu stützen. Es gibt schlichtweg keinen Anspruch auf eine umfassende Planbarkeit des eigenen Arbeitseinsatzes. Freilich kann von einer Lehrkraft in Vollzeit nicht verlangt werden, sich in zeitlich unbegrenzter Hinsicht „bereitzuhalten“, was hier gerade nicht der Fall ist (dazu sogleich unter cc.). Die Antragstellerin geht auch fehl, wenn sie mit ihrem Einwand offenbar zum Ausdruck bringen will, aus einer kurzfristigeren Planung resultiere zugleich ein geringeres, dem Statusamt einer Oberstudienrätin nicht mehr entsprechendes Anforderungsniveau der ihr übertragenen Aufgaben (vgl. VG Kassel, U.v. 11.12.2019 – 1 K 451/19.KS – juris Rn. 32). Außerdem erscheint bei den Vertretungen laut Vertretungsplan auch eine Unterrichtsvorbereitung durch die Antragstellerin durchaus möglich. Dem Vertretungsunterricht ist immanent, dass die Inhalte von der eigentlichen Lehrkraft vorgegeben werden. Es wäre der Antragstellerin gerade nicht zumutbar, eigene Lerninhalte für fachfremde Fächer zu erarbeiten. Die Gestaltung des Vertretungsunterrichts in pädagogischer und didaktischer Hinsicht – als Kernaufgabe einer Lehrkraft – obliegt hingegen der Vertretungslehrkraft und bietet der Antragstellerin genügend Raum, eine amtsangemessene Tätigkeit auszuüben.
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cc. Gegen die tägliche Präsenzpflicht, mithin die Aufsichten von 7:40 bis 7:55 Uhr und 11:15 bis 11:30 Uhr sowie Anwesenheit im Lehrerzimmer oder Silentium Raum von 8:00 bis 8:45 Uhr, bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Die verpflichtende Anwesenheit der Antragstellerin beginnt um 7:40 Uhr und geht – vorbehaltlich der Einteilung in Vertretungsunterricht – bis 11:30 Uhr, weil danach keine neuen Vertretungen für den aktuellen Tag mehr angesetzt werden. Die von der Antragstellerin vorgelegte Einsatzübersicht veranschaulicht, dass die Antragstellerin selten nach 13:30 Uhr für Vertretungsunterricht eingesetzt wurde. Angesichts ihrer Vollzeitbeschäftigung erscheinen diese Präsenzzeiten dem Gericht nicht als unzumutbar. § 9a Abs. 3 Satz 2 LDO verlangt von Lehrkräften, auch außerhalb des planmäßigen Unterrichts zur Verfügung zu stehen, insbesondere kann die Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Dabei ist es der Antragstellerin unbenommen, diese Präsenzzeiten, beispielsweise durch Selbstfortbildung, sinnvoll zu nutzen. Nach § 9a Abs. 2 LDO sind Lehrkräfte gerade dazu verpflichtet, sich selbst fortzubilden.
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dd. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Einsatz nicht entsprechend der Weisung vom 04.12.2023 erfolgt. Die Behauptung der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14.03.2024, dass eine Zuweisung von Vertretungsunterricht nicht stattfinde, hat sie mit den von ihr vorgelegten Einsatzübersichten selbst widerlegt, auch wenn sie diese – nach ihrem subjektiven Verständnis – als „Aufsicht“ betitelt. Angesichts der von beiden Beteiligten vorgelegten Einsatzübersichten geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin zumindest in einem gewissen Umfang für die Erteilung von Unterricht eingesetzt wird und somit nicht von einer Pseudobeschäftigung die Rede sein kann. Die Ausgestaltung der Einteilung in Vertretungsunterricht im Einzelnen steht dabei im Organisationsermessen des Dienstherrn. Für eine willkürliche Ausübung dieses Organisationsermessens vermag das Gericht keine Anhaltspunkte zu erkennen (vgl. OVG NW, B.v. 11.08.2014 – 6 B 834/14 – juris Rn. 6). Freilich sollte der Einsatz der Antragstellerin in ihren „üblichen“ Unterrichtsfächern angestrebt werden, allerdings nur, soweit es der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ermöglichen. Zwar ist der Antragstellerin anhand der vorgelegten Einsatzübersichten zuzugestehen, dass sie bisher überwiegend in fachfremdem Unterricht eingesetzt wurde. Allerdings hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Möglichkeit eines facheigenen Unterrichts verwehrt oder der Grundsatz einer gerechten Verteilung von Aufsichtstätigkeiten nach § 9b Satz 3 LDO durch die Schulleitung missachtet wurde. Der Schulleiter trägt gem. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht, wonach er auch den Einsatz von Vertretungslehrkräften auszurichten hat, während er meist keinen Einfluss darauf hat, in welchen Fächern der Vertretungsbedarf, z.B. aufgrund von Krankheit oder anderen Verhinderungsgründen, entsteht.
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ee. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass dies freilich nur für einen begrenzten Zeitraum gelten kann. Eine zeitweise unterwertige Beschäftigung bei lediglich geringer Schwere des Eingriffs ist hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 27.08.2014 – 3 AE 14.788 – BeckRS 2014, 55963 Rn. 10; OVG NW, B.v. 25.06.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 9). Ein bestimmter Zeitraum, ab dem der ausschließliche Einsatz für Aufsichtstätigkeiten und Vertretungsunterricht zu einer amtsunangemessenen Beschäftigung umschlägt, lässt sich nicht festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass sich die streitgegenständliche Beschäftigung der Antragstellerin nun schon über einen gewissen Zeitraum erstreckt, ist der Dauer des parallel laufenden Verfahrens zur Überprüfung der Dienstfähigkeit geschuldet. Diese besondere Konstellation lässt den nun schon eine Weile andauernden Zustand nicht als unangemessen oder unzumutbar erscheinen. Sollte sich letztendlich im Hauptsacheverfahren, in dem es einer eingehenden Prüfung der ausgeübten Tätigkeit bedürfen wird, eine amtsunangemessene Beschäftigung herausstellen, stünde der Antragstellerin ggf. die Möglichkeit der Regressnahme auf Sekundarebene wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn offen (vgl. VG Bremen, U.v. 16.01.2024 – 6 K 2554/20).
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3. Die Kostenentscheidung des Abänderungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 4 VwGO, da die Antragstellerin die Wirkungslosigkeit durch Untätigkeit bis zum Ablaufen der Vollziehungsfrist zu verschulden hat. Die Kostenentscheidung des neuen Antrags auf eine einstweilige Anordnung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Eine Halbierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin – wie ausgeführt – in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 14.03.2022 – 3 CE 22.413 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.08.2014 – 3 AE 14.788 – BeckRS 2014, 55963 Rn. 12).