Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 28.05.2024 – B 1 K 23.739
Titel:

Kostenerstattung durch Tierhalter bei anderweitiger pfleglicher Unterbringung von Tieren

Normenkette:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsatz:
Rügt ein Kläger die Höhe der Tageskosten im Tierheim, so muss er insoweit substantiierte Einwendungen erheben. Es ist seine Sache vorzutragen, welche anderen und kostengünstigeren Unterbringungsmöglichkeiten bestanden hätten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenbescheid, anderweitige pflegliche Unterbringung, rechtskräftige Entscheidung zur Kostengrundentscheidung, Einwendungen zur Höhe der Kosten, Willkür, Tiere, Tierhalter, Hundefortnahme, Kostenerstattung, Einwendungen zur Höhe

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, in dem Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der von ihm gehaltenen und fortgenommenen Hunde festgesetzt wurden.
2
Am 29. Juli 2022 führte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) im Anwesen …, … eine veterinärrechtliche Kontrolle mit Polizeibegleitung durch, nahm die sieben dort vorgefundenen Hunde fort und brachte diese im Tierheim … anderweitig pfleglich unter. Es handelte sich um vier Australian-Shepherds (zwei weiblich, zwei männlich), einen Labrador-Mix und zwei Mischlinge (einmal männlich und einmal weiblich). Weiter wurde dem Kläger und seiner Ehefrau ein Bescheid des Landratsamts mit Datum vom 29. Juli 2022 im Haus zurückgelassen, da diese die Annahme verweigerten.
3
Mit diesem Bescheid verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung fünf näher bezeichneter, von ihm auf dem Anwesen …, … gehaltener Hunde zu dulden (Ziff. 1). Der Kläger werde verpflichtet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung weiterer auf dem Anwesen …, … gehaltener Hunde zu dulden (Ziff. 2). Der Kläger habe die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der in Ziffn. 1 und 2 genannten Hunde zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten (Ziff. 3 des Bescheids). Die Ehefrau des Klägers habe die durch Ziffn. 1 und 2 gegenüber dem Kläger verfügten Maßnahmen zu dulden (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der durch die Ziffn. 1 bis 4 verfügten Maßnahmen werde angeordnet (Ziff. 5).
4
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2022 abgewiesen (Az. B 1 K 22.812). Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2023 wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt (Az. 23 ZB 23.309).
5
Unter dem 21. Juli 2023 wurde der Kläger zur beabsichtigten Festsetzung der Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der fortgenommenen Hunde angehört. Ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 4. August 2023, später verlängert bis zum 17. August 2023, eingeräumt.
6
Unter dem 14. August 2023 führte der Kläger aus, dass die sofortige Wegnahme seiner Hunde nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es werde auf das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth mit dem Az. B 1 S 22.735 vom 19. September 2022 Bezug genommen, in welchem die fehlende Verhältnismäßigkeit festgestellt worden sei. Das Schreiben sei zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Somit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die Unterbringungskosten der Hunde zu minimieren und die Hunde vorzeitig abzugeben. Das Landratsamt erkläre den 29. Juli 2022 zum Stichtag, habe sich im Vorfeld der Ermittlungen nicht sachkundig gemacht und das Problem auf ihn abgeschoben, anstatt den Bescheid entsprechend anzupassen. Das Landratsamt habe bei der Kontrolle Hundeklappen, einen Hundepool, eine Spielwiese sowie ein Hundeklo vorgefunden und könne deshalb nicht von einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung ausgehen.
7
Mit Bescheid vom 21. August 2023, dem Kläger zugestellt am 23. August 2023, setzte das Landratsamt Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der am 29. Juli 2022 auf dem Anwesen …, … gehaltenen und fortgenommenen Hunde auf 57.049,97 EUR fest (Ziff. 1). Der Kläger habe den unter Ziff. 1 genannten Betrag bis zu dem in der beiligenden Kostenrechnung genannten Fälligkeitstag auf eines der angegebenen Konten einzuzahlen (Ziff. 2). Für diesen Bescheid würden keine Kosten erhoben (Ziff. 3).
8
Mit für sofort vollziehbar erklärtem und zwischenzeitlich auch rechtskräftigem Bescheid des Landratsamts vom 29. Juli 2022 sei der Kläger verpflichtet worden, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der am 29. Juli 2022 gehaltenen Hunde zu dulden sowie die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der fortgenommenen Hunde zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten. Die Kostengrundentscheidung sei damit rechtskräftig. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 14. August 2023 lediglich Einwendungen gegen den rechtskräftigen Bescheid geltend gemacht. Die Kostenerstattungspflicht stehe aber dem Grunde nach fest. Die festgesetzten Kosten in Höhe von 57.049,97 EUR ergäben sich aus der Differenz der angefallenen Kosten für die Unterbringung und die medizinisch notwendigen tierärztlichen Behandlungen in Höhe von insgesamt 71.899,97 EUR sowie dem erzielten Veräußerungserlös von insgesamt 14.850,00 EUR. Der Wert der einzelnen Hunde ergebe sich aus dem amtstierärztlichen Gutachten vom 13. Januar 2023.
9
Das tierärztliche Gutachten von Dr. med. … vom 31. August 2022 sowie die tierärztlichen Leistungen und Medikamente hätten 7.759,68 EUR gekostet und seien aus amtstierärztlicher Sicht aus Tierwohlgründen erforderlich gewesen. Es erfolgt ein Verweis auf die Tierarztrechnungen. Die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung hätte außer Verhältnis zum Wert der fortgenommenen Hunde gestanden.
10
Mit Schriftsatz vom 10. September 2023, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 14. September 2023, erhob der Kläger Klage gegen den Kostenbescheid vom 21. August 2023. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der Stellungnahme vom 14. August 2023 wiederholt. Die Unterhaltskosten für die Hunde seien außerdem willkürlich veranschlagt. Tageskosten im Tierheim betrügen ca. 10-20 EUR. Es sei zudem willkürlich, ihm die Kosten, die seine Frau zu tragen habe, aufzuerlegen.
11
Er stelle deshalb den Antrag auf Abweisung des Kostenentscheids.
12
Unter dem 21. September 2023 beantragte das Landratsamt,
die Klage abzuweisen.
13
Der Kläger mache im Wesentlichen Einwendungen gegen den rechtskräftigen Bescheid des Landratsamtes vom 29. Juli 2022 geltend. Bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der Unterhaltungskosten werde angemerkt, dass die Unterbringung der Hunde bis einschließlich 10. September 2022 15,00 EUR/Tag bei einer Einzelunterbringung der Hunde und 7,50 EUR/Tag bei einer gemeinsamen Unterbringung der Hunde im gleichen Zwinger betragen habe. Ab dem 11. September 2022 seien für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde 25,00 EUR/Tag bei einer Einzelhaltung und 10,00 EUR/Tag bei einer gemeinsamen Unterbringung der Hunde angefallen. Die Erhöhung der Kosten sei nicht zu beanstanden. Die konkrete Haltungsmethode gebe aus amtstierärztlicher Sicht keinen Anlass zur Beanstandung, da diese einer verhaltensgerechten Unterbringung der Hunde entsprochen habe. Die geltenden Tagessätze des Tierheims … fänden auch bei Privatpersonen, die ihre Tiere vorübergehend in Pension geben, Anwendung. Die konkrete Berechnung der Kosten lasse sich der Kostenaufstellung des Tierheims … entnehmen (vgl. BA digital, Bl. 1129-1131). Zum Vortrag, es sei willkürlich, ihm die Kosten aufzuerlegen und nicht seiner Frau, sei auszuführen, dass die Kostenerstattungspflicht des Klägers dem Grunde nach in Ziff. 3 des rechtskräftigen Bescheids vom 29. Juli 2022 angeordnet wurde.
14
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2023 führte der Kläger aus, dass die Kostenaufstellung willkürlich und nicht nachvollziehbar sei.
15
Die Akten zu den Verfahren B 1 K 22.812 und B 1 S 22.739 werden beigezogen.
16
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
17
Die Klage hat keinen Erfolg.
18
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 21. August 2023 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19
Die Anordnung der Kostentragungspflicht des Klägers für die anderweitige pflegliche Unterbringung der am 29. Juli 2022 auf seinem Anwesen gehaltenen und fortgenommenen Hunde in Ziff. 1 sowie die Anordnung der Verpflichtung zur Überweisung des genannten Betrages in Ziff. 2 des Bescheids begegnen keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Der Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
20
1. Die Kostenerstattungspflicht des Klägers für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der fortgenommenen Hunde wurde bereits dem Grunde nach in dem Fortnahmebescheid vom 29. Juli 2022 angeordnet (vgl. Ziff. 3: „Der Kläger hat die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der in Ziffer 1 und 2 genannten Hunde zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten.“). Die Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2022 (Az. B 1 K 22.812) abgewiesen. Auf die Ausführungen im Urteil, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der Ziff. 3 – Kostentragungsanordnung in Bezug auf den Kläger für die anderweitige pflegliche Unterbringung –, wird Bezug genommen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2023 abgelehnt (Az. 23 ZB 23.309). Es steht damit rechtskräftig fest, dass die anfallenden Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der fortgenommenen Hunde vom Kläger zu tragen sind. Dies bedeutet, dass Einwendungen gegen die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand nicht, es sei willkürlich, ihm Kosten aufzuerlegen, die von seiner Ehefrau zu tragen seien.
21
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 21. August 2023 konkretisiert diese rechtskräftig feststehende Kostenerstattungspflicht auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG lediglich noch in der Höhe. Vorliegend sind für die anderweitige Unterbringung der Hunde des Klägers Aufwendungen dritter Personen entstanden, die der Beklagte durch die vorgelegten Rechnungen dokumentiert und verauslagt hat.
22
Sofern der Kläger einwendet, die Kosten seien willkürlich veranschlagt worden, so kann er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 57.049,97 EUR sind durch Rechnungen belegt, auf die der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid auch Bezug genommen hat. Mit Schreiben des Landratsamts vom 21. Mai 2024 wurde dem Kläger nochmals erläutert, wie sich die Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 71.899,97 EUR zusammensetzen und wie das Landratsamt zu der Kostenfestsetzung in Höhe von 57.049,97 EUR gelangte (vgl. GA Bl. 39). Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 24. Mai 2024 übersendet. Dass er in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 angab, das Schreiben nicht erhalten zu haben, ist unschädlich, da ihm dieses in der mündlichen Verhandlung zur Durchsicht ausgehändigt wurde. Der Kläger wollte – auch nach ausdrücklicher Nachfrage durch das Gericht – zu den Kosten keine weiteren Ausführungen machen. Anhand der ausgehändigten Übersicht sowie anhand der in der Behördenakte befindlichen Rechnungen ist plausibel, wie das Landratsamt den Kostenbetrag in der geltend gemachten Höhe berechnet hat. Der Kläger hat insoweit auch keine substantiierten Einwendungen erhoben.
23
Zum klägerischen Vortrag, Tageskosten im Tierheim betrügen lediglich ca. 10 bis 20 EUR, ist auszuführen, dass es sich hierbei bereits nicht um eine substantiierte Einwendung handelt, im Rahmen derer eine konkrete andere kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit aufgezeigt wird, was aber vom Kläger zu fordern gewesen wäre (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.12.2006 – AN 16 K 05.01664 – juris Rn. 65). Im Übrigen hat das Landratsamt zu diesem Vortrag mit Schriftsatz vom 21. September 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Unterbringung der Hunde bis einschließlich 10. September 2022 15,00 EUR/Tag bei einer Einzelunterbringung der Hunde und 7,50 EUR/Tag bei einer gemeinsamen Unterbringung der Hunde im gleichen Zwinger betragen hat. Ab dem 11. September 2022 seien für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde 25,00 EUR/Tag bei einer Einzelhaltung und 10,00 EUR/Tag bei einer gemeinsamen Unterbringung der Hunde angefallen. Wie das Landratsamt zutreffend ausführte, betragen die Pensionsgebühren des Tierheims … derzeit für Hunde 25,00 EUR/Tag bei einer Einzelhaltung und 10,00 EUR/Tag bei einer gemeinsamen Unterbringung der Hunde (vgl. https://tierheim- …de/ …, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2024). Die geltenden Tagessätze des Tierheims … finden auch bei Privatpersonen, die ihre Tiere vorübergehend in Pension geben, Anwendung. Bedenken im Hinblick auf die Höhe der Unterbringungskosten bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Die konkrete Berechnung der Kosten lässt sich der Kostenaufstellung des Tierheims … entnehmen (vgl. BA digital, Bl. 1129-1131).
24
Sofern der Kläger vorträgt, ihm sei die Möglichkeit genommen worden, die Unterbringungskosten zu minimieren und die Hunde vorzeitig abzugeben, da mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. September 2022 unter dem Az. B 1 S 22.735 die Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Fortnahme der Hunde am 29. Juli 2022 festgestellt und auch später zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden sei, so kann er mit diesem Vortrag nicht durchdringen. Richtig ist zwar, dass der Berichterstatter des Verfahrens mit dem Az. B 1 S 22.735 mit Schreiben vom 19. September 2022 Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Fortnahme der Hunde am 29. Juli 2022 äußerte und die Beteiligten zur Stellungnahme aufforderte. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 wurde der Eilantrag des Klägers, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fortnahmeverfügung des Landratsamts vom 29. Juli 2022 gerichtet war, jedoch abgelehnt, was zeigt, dass die Kammer an den zunächst bestehenden Bedenken nicht festgehalten hat. Dem Kläger wäre mithin ab diesem Zeitpunkt möglich bzw. zumutbar gewesen, die fortgenommenen Hunde abzugeben, um die Unterbringungskosten gering zu halten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 (Az. B 1 K 22.812) verwiesen:
„Die Kostentragung erscheint dem Kläger auch deshalb zumutbar, weil er durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht gehindert wird, die Hunde zu verkaufen oder anderweitig abzugeben. Da der Bescheid nur die Fortnahme der Hunde aus der (unmittelbaren) Haltung des Klägers anordnet, war und ist es dem Kläger möglich, für die Hunde einen Käufer oder auch nur einen anderen Besitzer zu suchen. Sobald ein solcher (zuverlässiger) neuer Hundehalter bekannt ist, besteht kein Anlass mehr für eine Unterbringung der Hunde im Tierheim, so dass dann auch keine (weiteren) Kosten hierfür zu erwarten sind.“
II.
25
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
26
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.