Titel:
Unzulässige Nachbarklage einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 61 Nr. 2, § 64
BGB § 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1, § 2039
Leitsätze:
1. Einer Erbengemeinschaft fehlt die Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einzelne Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft können ihre Rechte nicht allein geltend machen. Vielmehr sind bei ungeteilten Erbengemeinschaften die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft gem. § 64 VwGO iVm § 62 ZPO notwendige Streitgenossen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn, Keine Beteiligtenfähigkeit einer Erbengemeinschaft, Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben (verneint), Notgeschäftsführung von Miterben (verneint), Nießbrauch an einem Erbanteil, Keine gewillkürte Prozessstandschaft, Erbengemeinschaft, Beteiligungsfähigkeit, Klagebefugnis, Prozessführungsbefugnis, Streitgenossenschaft, Notgeschäftsführung, Nießbrauch
Fundstelle:
BeckRS 2024, 35288
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe
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Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 4. Juni 2024, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 24.3180 geführt wird, gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Dreifamilienhäuser auf dem Grundstück FlNr. 172/11 Gemarkung … …-Str. 9 (im Folgenden: Baugrundstück).
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An das Baugrundstück grenzt im Nord-Osten das Grundstück FlNr. 172/12 Gemarkung …, F* …str. 11 (im Folgenden: Nachbargrundstück) an. Das Nachbargrundstück steht im Eigentum der Antragsteller zu 1. bis 3. sowie Herrn … … und Frau … …, die alle in mehrfacher ungeteilter Erbengemeinschaft verbunden sind. Dabei steht ein Erbanteil von ½ den Antragstellern zu 1. bis 3. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu, während der verbleibende Erbteil von ½ der Antragstellerin zu 3., Herrn … … und Frau … … in ungeteilter Erbengemeinschaft zusteht. An den Erbanteilen von Herrn … … und Frau … … besteht zugunsten der Antragstellerin zu 3. ein Nießbrauch, welcher auch im Grundbuch in Abteilung 2 eingetragen ist.
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Mit Bauantrag vom 22. Dezember 2023 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abbruch eines Einfamilienhauses und zur Neuerrichtung zweier Dreifamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage.
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Die Baugenehmigung für dieses Vorhaben wurde der Beigeladenen mit Bescheid vom 3. Mai 2024 erteilt. Ausweislich der Pläne und der Baugenehmigung sind für das Vorhaben sechs notwendige und zwei zusätzliche Stellplätze, insgesamt mithin acht Stellplätze vorgesehen. Sämtliche Stellplätze sollen in der Tiefgarage hergestellt werden. Die Baugenehmigung wurde zudem mit denkmalschutzrechtlichen Auflagen, unter anderem mit der Auflage ein Farb- und Materialkonzept vorzulegen und durch die Untere Denkmalschutzbehörde abnehmen zu lassen, versehen. Auch verschiedene naturschutzrechtliche Auflagen wurden mit der Genehmigung verbunden. Die Baugenehmigung enthält zusätzlich noch die Fällungsgenehmigung für 16 Bäume, die in den Plänen als zu fällen gekennzeichnet waren. Ferner beinhaltet die Baugenehmigung auch die Erteilung mehrerer Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baugrenzen. Zuletzt nahm die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zu den von den Nachbarn FlNr. …9, …10 und …12 vorgebrachten Bedenken Stellung.
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Die Baugenehmigung wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt München am 21. Mai 2024 öffentlich bekanntgemacht.
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Mit Antrag vom 13. August 2024, Plan-Nr. …, stellte die Beigeladene einen Änderungsantrag zu der bereits erteilten Baugenehmigung vom 3. Mai 2024. Auch dieser Änderungsantrag wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 genehmigt.
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30. Mai 2024, eingegangen bei Gericht am 4. Juni 2024, Klage gegen die Baugenehmigung vom 3. Mai 2024 erhoben. Diese wird bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 24.3180 geführt.
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Im vorliegenden Verfahren beantragen die Antragsteller
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„gem. § 80 VwGO vorläufigen Rechtsschutz.“
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Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Das Bauvorhaben widerspreche der bisher im Geviert vorhandenen Struktur und sei aus diesem Grund rücksichtslos. Das Baugrundstück liege in einem Gebiet, für das die Besondere Siedlungsgebieteverordnung 930 gelte. Eine „Hinterlandbebauung“ sei in dem gesamten Gebiet nicht vorzufinden. Das Bauvorhaben stehe in einem krassen Widerspruch zu dem homogenen städtebaulichen Gefüge im Geviert. Auch die Zufahrt zur Tiefgarage sei rücksichtslos. Die Zufahrt sei unmittelbar an der Grundstücksgrenze direkt angrenzend an den sonnigen Ruhebereich des Nachbargrundstücks geplant. Es sei wegen der Breite und Situierung der Zufahrt zudem mit häufigem Rangieren, insbesondere bei SUVs zu rechnen, wodurch die Lästigkeit des dadurch entstehenden Lärms gesteigert werde. Auch die Neigung der Rampe der Tiefgaragenzufahrt von 22% führe zu zusätzlichen Immissionsbelastungen wegen des dadurch erforderten anderen Fahrverhaltens. Überdies handle es sich bei dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück um ein Einzelbaudenkmal. Gebäudeteile dieses Baudenkmals seien in unmittelbarer Nähe der Zufahrt situiert. Durch die Errichtung der Tiefgarage und der Zufahrt an der geplanten Stelle bestehe die Gefahr der Verdrängung von Grundwasser und damit einhergehend die Schädigung des Einzelbaudenkmals. Ferner sei auch das Ausmaß des geplanten Baukörpers und dessen Gestaltung mit einer negativen Auswirkung auf das nachbarliche Baudenkmal. Durch die Fassadengestaltung des Vorhabens werde das Baudenkmal auf dem Nachbargrundstück degradiert und übertönt. Die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen zum Denkmalschutz seien nicht ausreichend. Zuletzt verstoße das Vorhaben auch gegen den Baumschutz.
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Die Antragsgegnerin beantragt
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den Eilantrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren im Übrigen nicht geäußert.
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Die Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt, hat aber zu dem Verfahren Stellung genommen. Sie führt aus, dass die Antragsteller als Erbengemeinschaft schon nicht klagebefugt seien und im Übrigen keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller verletzt seien. Das Vorhaben halte die gesetzlichen Abstandsflächen ein und sei nicht rücksichtslos. Weder widerspreche das Vorhaben in Form eines Umschlagens von Quantität in Qualität der Eigenart des Baugebiets, noch gehe von ihm eine erdrückende Wirkung aus. Die Belange von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks seien nicht unzumutbar beeinträchtigt. Auch im Hinblick auf die von der geplanten Tiefgarage ausgehenden Lärmimmissionen sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Der durch die Stellplätze ausgelöste Lärm sei grundsätzlich hinzunehmen. Eine für die Antragsteller unzumutbare Situation, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könne, bestehe nicht. Der entstehende Lärm beim Ein- und Ausfahren aus der Tiefgarage werde nur in Richtung der F* …str. emittiert. Das Anwesen der Antragsteller werde vor den Lärmimmissionen durch die Einhausung der Zufahrt abgeschirmt. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Situierung der Tiefgaragenzufahrt zu Rangiervorgängen führen solle. Überdies würden einer Stellplatznutzung immanente Rangiervorgänge in die Tiefgarage und mithin unter die Erdoberfläche verlagert, was sich für die Antragsteller ebenfalls positiv auswirke. Den Antragstellern sei es außerdem verwehrt, sich auf das Erfordernis des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berufen, da dieses als solches nicht drittschützend sei. Überdies füge sich das Vorhaben aber auch in die nähere Umgebung ein. Auch auf den Baumschutz und die Beeinträchtigung des Ortsbildes könnten sich die Antragsteller nicht berufen, da dies ebenfalls keinen Drittschutz vermittle. Denkmalrechtlich sei das Vorhaben nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf die von den Antragstellern geäußerten Bedenken hinsichtlich des Grundwassers, der Standsicherheit des Nachbargebäudes und des Naturschutzes sei keine Verletzung nachbarschützender Rechte ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren (M 8 K 24.3180) Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist.
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1. Der Erbengemeinschaft selbst – sollte man den Antrag dahingehend verstehen, dass die Erbengemeinschaft als solche Antragstellerin sein soll – fehlt die Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO. Weder ist sie natürliche oder juristische Person, noch ist sie eine Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO, da ihr keine eigenen Rechte zustehen können (zur Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 61 Rn. 8; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO; Werkstand 45. EL Januar 2024, § 61 Rn. 6; zur Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft BGH B.v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05 – juris Rn. 7).
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2. Versteht man den Antrag hingegen so, dass die Antragsteller jeweils im eigenen Namen den Prozess führen, so fehlt es den Antragstellern an der aktiven Prozessführungsbefugnis, d.h. der Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, der noch zwei weitere Personen angehören, welche jedoch weder in der Hauptsache noch im einstweiligen Rechtsschutz an dem Verfahren beteiligt sind. Die aktive Prozessführungsbefugnis der Antragsteller scheitert an der fehlenden Mitwirkung der verbleibenden zwei Miterben (Herr … … und Frau … …*) am Prozess.
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2.1 § 42 Abs. 2 VwGO schließt es aus, solche Rechte geltend zu machen, die zwar eigene Rechte des Antragstellers sind, über die dieser aber nicht allein, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen Rechtsinhabern oder überhaupt nicht verfügen kann (BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 8 ZB 18.2397 – juris Rn. 11; Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 83). Einzelne Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft können ihre Rechte nicht allein geltend machen. Vielmehr sind bei ungeteilten Erbengemeinschaften wie derjenigen, der die Antragsteller zu 1. bis 3. angehören, die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO notwendige Streitgenossen (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Band VwGO, Werkstand 154. EL Januar 2024, § 64 Rn. 20). Denn nach Maßgabe von § 2032, § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft bis zur Auseinandersetzung ihre Rechte nur gemeinschaftlich geltend machen.
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2.2 Eine Ausnahme nach § 2039 BGB liegt nicht vor. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Nachbarrechten ist § 2039 BGB schon nicht anwendbar. Die Anfechtung einer Baugenehmigung ist kein Anspruch im Sinne des § 194 BGB, sondern ein Gestaltungsrecht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1956 – V C 265.54 – juris Rn. 13). Die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, keine Leistungsklage. Bei Begründetheit der Anfechtungsklage verurteilt das Gericht die Behörde nicht zu einer Leistung, sondern hebt den Verwaltungsakt selbst auf. Auch im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist keine andere Bewertung veranlasst. Zielrichtung des § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist es, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Eine Verpflichtung zu einer Leistung, die ein Miterbe allein einfordern könnte, wird auch hier nicht ausgesprochen.
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2.3 Auch ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (BayVGH, B.v. 30.7.1999 – 15 ZB 99.275 – juris Rn. 2; VG Ansbach, U.v. 11.12.2019 – AN 9 K 18.02121 – juris Rn. 43), ist vorliegend nicht gegeben. Die erforderliche Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit haben die Antragsteller schon nicht dargelegt. Es sind im Übrigen aber auch keine Anhaltspunkte für eine Dringlichkeit ersichtlich. Dass es sich bei dem Verfahren um einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz handelt, genügt vorliegend nicht. Zwischen der Klageerhebung in der Hauptsache am 30. Mai 2024 und der Stellung der Anträge im einstweiligen Rechtsschutz am 2. Oktober 2024 sind etwa vier Monate vergangen, in denen die Beteiligten keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen im Verfahren gesehen haben. Aus diesem Zuwarten lässt sich erkennen, dass gerade keine besondere Dringlichkeit gegeben war.
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2.4 Die Antragstellerin zu 3. kann auch nicht anstelle der beiden nicht beteiligten Miterben aus eigenem Recht den Prozess führen. Der für sie bestellte Nießbrauch an den Erbanteilen der beiden weiteren Miterben ist gerade kein Nießbrauch an dem Nachbargrundstück selbst und gibt ihr daher auch nicht die gleichen Rechte. Vielmehr handelt es sich bei dem Nießbrauch an Erbanteilen um einen Nießbrauch an Rechten (Reischl in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 71. Edition, Stand 1.8.2024, § 1089 Rn. 9). Dieser hat lediglich die Auswirkung, dass der Miterbe analog § 1071 BGB in seiner Verfügungsbefugnis dahingehend beschränkt ist, dass er nicht mehr ohne Zustimmung des Nießbrauchers über die einzelnen Nachlassgegenstände frei verfügen kann (Reischl in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 71. Edition, Stand 1.8.2024, § 1089 Rn. 10).
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2.5 Die Zulässigkeit des Antrags lässt sich auch nicht nachträglich herbeiführen indem wie von der Antragstellerin zu 3. angeregt, Vollmachten der beiden nicht am Verfahren beteiligten Erben für die Antragstellerin zu 3. vorgelegt werden. Die bisher nicht am Verfahren beteiligten Miterben müssten selbst Antragsteller bzw. Kläger sein. Eine Vertretung im Prozess durch Vollmachten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess jedenfalls für die Anfechtungsklage unzulässig (BVerwG, U.v. 26.10.1995 – 3 C 27/94 – juris Rn. 19; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 82). Nichts Anderes kann für den einstweiligen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gelten, da dieser nur dazu gedacht ist, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in der Hauptsache zu sichern.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.