Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 04.11.2024 – W 7 K 24.31268
Titel:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Normenkette:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz:
Der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung in der Türkei wird regelmäßig zur unangemessenen Strafverfolgung politischer Gegner, insbesondere mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung, erhoben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Türkei, Strafverfahren, Politmalus, G.-Bewegung, Gülen-Bewegung, Polit-Malus, inländische Fluchtalternative
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33683

Tenor

I. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2024 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der am … 1995 in K., Türkei, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2023 durch Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die Eltern und der Bruder des Klägers leben seit 2018 in Deutschland. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Januar 2019 (Az. …) wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Aus der beigezogenen Bundesamtsakte ergibt sich, dass Grund hierfür Verfolgung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur G.-Bewegung war. Eine jüngere Schwester und weitere Familienmitglieder leben in der Türkei.
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1. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Februar 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, er besitze keinen Reisepass, weil er ein Ausreiseverbot gehabt habe. Sein Pass sei abgelaufen und als ungültig gestempelt worden. Einen Personalausweis legte er vor. In der Türkei habe er die Polizeiakademie besucht. Er sei aber als Angehöriger der G.-Bewegung entlassen worden. Seine ganze Familie gehöre zur G.-Bewegung. Seine Eltern hätten in G.-Einrichtungen gearbeitet. Er selbst sei in einer G.-Grundschule gewesen. Danach sei er für vier Jahre zum P. Gymnasium, dann für zwei Jahre zur Polizeiakademie gegangen. Danach seien die ganzen Bildungseinrichtungen der Gülenisten geschlossen worden und er habe abbrechen müssen. Ab 2014 sei die Mitgliedschaft in der G.-Bewegung für ihn zum Problem geworden.
3
Im Jahr 2017 sei er in Gewahrsam genommen worden wegen Zugehörigkeit zur G.-Bewegung. Es sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Zudem sei sein Vater ins Gefängnis gekommen und seine Mutter in Gewahrsam genommen worden. Es habe drei oder vier Razzien bei der Familie zu Hause gegeben.
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Danach habe er ein Jura-Studium aufgenommen. Dieses habe er abgeschlossen. Danach habe er Rechtsberatungen durchgeführt, aber nicht als Anwalt gearbeitet. Sein Abschluss als Anwalt sei zunichtegemacht worden. Im Jahr 2021, als er noch sein Referendariat abgelegt habe, habe man ein Verfahren eingeleitet und ihm seine Jura-Zulassung entzogen. Dies stehe in Zusammenhang mit den Verfahren betreffend die G.-Bewegung. 2022 sei er erneut für zehn Tage in Gewahrsam genommen worden. Er sei gefoltert worden. Das sei in den Nachrichten gekommen, auf Twitter. Anwälte aus der Anwaltskammer Ankara seien während seines Gewahrsams gekommen und hätten einen Bericht über seine Folter verfasst. Er sei verhaftet worden und drei Monate lang im Gefängnis gewesen. Er sei dann vorläufig freigelassen worden, habe eine Fußfessel bekommen und die Wohnung nicht verlassen dürfen. Nach vier Monaten habe man beschlossen, dass er Istanbul nicht verlassen dürfe. Sein Verfahren laufe noch immer weiter. Er sei nach der Haftentlassung zweimal operiert worden. Die dortigen Erlebnisse hätten seine Psyche angegriffen. In Istanbul sei er ständig unter Polizeibeobachtung gestanden. Sie hätten ihn zu Hause besucht und ständig schikaniert. Er sei bei der ersten Möglichkeit ausgereist. Die Organisation habe gedauert, weil er das Land nicht auf legalem Wege verlassen konnte. Er sei bedroht, geschlagen und ständig unter Druck gesetzt worden. In der Türkei habe man ihm keine Lebensmöglichkeit gegeben. Er sei wegen der Erlebnisse traumatisiert und deswegen in Behandlung.
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Man habe ihn, als er mit dem Auto gefahren sei, mit zehn Polizeifahrzeugen angehalten und ihn aus dem Auto gezerrt. Ihm seien Handschellen angelegt worden und er sei mit ins Polizeirevier genommen worden. Er habe nichts zum Essen oder Trinken bekommen. Sie hätten ihn auf ihr eigenes Zimmer mitgenommen und ihn dort geschlagen. Seine Nase sei gebrochen worden. Nachts, als er schlief, sei er aufgeweckt worden. Er sei ausgezogen, mit Wasser nass gemacht und auf den Intimbereich geschlagen worden. Es sei versucht worden, ihm eine Flasche in den Analbereich zu stecken. Das sei während der Untersuchungshaft im Januar 2022 in Ankara gewesen. Was er beschrieben habe, habe sich zehn Tage lang wiederholt. Er sei deswegen zweimal operiert worden.
6
Auf Nachfrage führte er aus, er sei erstmals im Dezember 2017 in Gewahrsam genommen worden. Zuvor sei sein Vater im November 2016 in Gewahrsam genommen worden. Das zweite Mal sei am 17. Januar 2022 gewesen bis zum 27. Januar 2022. Insgesamt drei Monate sei er in Untersuchungshaft gewesen, vom 27. Januar 2022 bis 20. April 2022. Dazu zählten auch die zehn Tage Polizeigewahrsam. Nach seiner Freilassung sei er unter Hausarrest gestanden. Er sei in der Türkei und in Deutschland bei Psychiatern gewesen. Er leide an psychischen Problemen, einem stressbedingten Trauma und Panikattacken.
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2. Der Kläger legte ein ärztliches Attest vom 26. Januar 2024 vor, in dem ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird. Zwei weitere ärztliche Schreiben, die Behandlungszeiträume im Jahr 2022-2023 angeben und in denen ebenfalls auf eine Posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen wird, wurden ebenfalls vorgelegt.
8
Mit einer Anklageschrift aus dem Jahr 2019 wurde der Kläger in der Türkei wegen Betrugs an öffentlichen Einrichtungen und Organisationen und Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung angeklagt. Der Kläger habe bei einer Zulassungsprüfung zur Polizeiakademie betrogen, indem er sich vorab die Antworten beschafft habe. Er sei sodann unrechtmäßig als Beamter aktiv gewesen. Mit einer Anklageschrift aus dem Jahr 2022 wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Verhinderung von Finanzierung des Terrorismus sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt. Der Kläger habe Geld gesammelt für die „Terrorvereinigung der …“. Beide Verfahren wurden später verbunden und unter einem einheitlichen Aktenzeichen geführt.
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3. Mit Bescheid vom 16. Juli 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung in die Republik Türkei oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die beiden vom Kläger vorgelegten Anklageschriften stellten keine schutzauslösende Verfolgungshandlung dar. Der aktuelle Stand der Verfahren sei dem Bundesamt unbekannt, ein aktuelles Verhandlungsprotokoll habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die frühere Anklageschrift beziehe sich – neben dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation – auf einen Betrug, den zu verfolgen ein legitimes staatliches Interesse sei. In der Anklageschrift aus dem Jahr 2022 werde dem Kläger die Finanzierung von Terrorismus vorgeworfen. Jedoch sei eine Anklageschrift per se keine schutzauslösende Verfolgungshandlung. Der Kläger habe auch als Gülenist keine besonders exponierte Stellung innegehabt. Er stehe deshalb auch nicht unter besonderer staatlicher Beobachtung. Er habe kurz nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 geplant gehabt, die Türkei auf legalem Weg zu verlassen. Trotz seiner zeitweiligen Ingewahrsamnahme sei er im Jahr 2017 unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nach seinen Angaben liege kein Haftbefehl gegen ihn vor. Er sei studierter Jurist und könne sich außerdem anwaltlich vertreten lassen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass ihm ein unverhältnismäßiges oder rechtswidriges Verfahren drohe. Ereignisse, die als Verfolgungsmaßnahmen zu bewerten wären, seien nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Kläger sei zwar in der Vergangenheit im Jahr 2022 gefoltert worden, es gehe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr erneut Folter drohe. Die vorgebrachte psychische Erkrankung führe nicht zu einem Abschiebungsverbot. Diese sei auch in der Türkei behandelbar, außerdem bestünden erhebliche Zweifel an den vorgelegten Attesten.
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4. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erheben und beantragen,
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass durch den Kläger die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG bestehen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2024, adressiert an den Kläger (Gesch.-Z.: …- …) wird aufgehoben, soweit er der o. g. Verpflichtung entgegensteht.
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Zur Begründung wurde auf die Angaben bei der Anhörung des Klägers verwiesen. Zudem wurde im ausführlichen Schriftsatz vom 9. August 2024 im zugehörigen Eilverfahren (W 7 S 24.31269) ergänzend vorgetragen und es wurden – neben weiteren Unterlagen – zwei eidesstattliche Versicherungen des Klägers und seines Vaters zum Verfolgungsschicksal vorgelegt.
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5. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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6. Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ein mit der Klage erhobener Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 13. August 2024 (W 7 S 24.31269) abgelehnt, weil die Klage bereits aufschiebende Wirkung entfaltete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 7 S 24.31269 sowie auf die beigezogenen Behördenakten, auch zum Asylverfahren der restlichen Familie, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, ist begründet.
17
1. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom 16. Juli 2024 erweist sich daher – abgesehen von der nicht beklagten abgelehnten Asylanerkennung unter Ziffer 2 – als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
19
Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
20
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist.
21
Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
22
Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Für die Beurteilung ist der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (BVerwG, B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris).
23
Nach Art. 4 Abs. 4 RL 20011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was nur der Fall ist, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist (vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 – A 9 S 991/15 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 23).
24
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei Rückkehr in die Türkei droht ihm zur Überzeugung des Einzelrichters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals. Er ist bei einer Rückkehr konkret von unverhältnismäßiger und diskriminierender Strafverfolgung bzw. Bestrafung bedroht (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG).
25
Der Kläger ist zur Überzeugung des Einzelrichters vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Bereits im Rahmen seiner Anhörung hat er ausführlich von Folter während seiner Untersuchungshaft im Jahr 2022 in Ankara berichtet. Der beim Bundesamt beteiligte Sonderbeauftragte für vulnerable Personen hat diesen Vortrag laut Aktenvermerk vom 8. April 2024 für glaubhaft befunden („Ausreichend detaillierter einschlägiger Vortrag des Antragstellers, der mit Auskunftslage übereinstimmt“). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte der sichtlich bewegte Kläger glaubhaft, er leide seitdem an psychischen Problemen und stehe im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Behandlung unter dem Einfluss starker Medikamente. Er bat darum, im Gerichtssaal nicht erneut die Details schildern zu müssen, da ihm das sehr schwer fallen würde. Der Einzelrichter hat diesem Wunsch angesichts der klaren Aktenlage und der ebenso nachvollziehbaren wie an seiner Körperhaltung und Stimmlage erkennbaren Betroffenheit des Klägers entsprochen. In den einschlägigen Erkenntnismitteln wird über Folter an mutmaßlichen G.-Anhängern insbesondere in Polizeigewahrsam berichtet (z.B. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 17). Zu seiner Zugehörigkeit zur G.-Bewegung und Problemen im Zusammenhang mit seiner gewünschten Berufsaufnahme als Rechtsanwalt hat der Kläger glaubhaft vorgetragen. Den Vortrag zu seiner psychischen Erkrankung hat er mit zahlreichen Attesten untermauert. Seinen Eltern und seinem Bruder wurde wegen Zugehörigkeit zur G.-Bewegung mit Bescheid des Bundesamts vom 2. Januar 2019 (Az. …) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die vom Kläger erhobenen Foltervorwürfe im Jahr 2022 fügen sich schlüssig in das Gesamtbild seines beruflichen Werdegangs und der Familiengeschichte ein, sodass an dem Vortrag aus Sicht des Einzelrichters kein Zweifel besteht und der Maßstab des Art. 4 Abs. 4 RL 20011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) herangezogen werden muss.
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Stichhaltige Gründe, die gegen eine Wiederholung der vorgetragenen Gewalttaten sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch der streitgegenständliche Bescheid führt solche nicht an. Vielmehr prüft dieser auf Seite 5 die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, geht nicht auf die Foltervorwürfe ein und nimmt an, der Kläger sei nicht vorverfolgt. Die Foltervorwürfe werden dann erst im Zusammenhang mit der Prüfung subsidiären Schutzes auf Seite 7 thematisiert, ohne dass hier die Beweiserleichterung bei Vorverfolgung thematisiert würde. Im Ergebnis läuft diese Prüfungsreihenfolge darauf hinaus, den Kläger entgegen Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie die volle Beweislast aufzuerlegen, indem festgehalten wird, Hinweise auf eine Wiederholung gebe es nicht, da nach Kenntnis des Bundesamts in der Türkei nicht systematisch gefoltert werde. Dieser Argumentationsgang, der darauf hinausläuft, die Beweiserleichterung aus der Qualifikationsrichtlinie unangewendet zu lassen, erscheint aus Sicht des Einzelrichters rechtlich nicht tragfähig.
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Aber auch ungeachtet der Beweiserleichterung drängt sich in einer Gesamtschau der Umstände auf, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (a) wegen seiner politischen Überzeugung (b) drohen wird. Diese Umstände hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Eine inländische Fluchtalternative steht ihm nicht offen (c).
28
a) Bei Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger, der sich i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes befindet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 AsylG. Der Kläger muss berechtigterweise befürchten, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gravierende Rechtsgutverletzung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht; insbesondere – i.S.d. Art. 15 Abs. 2 EMRK – die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32). Diese Verfolgungshandlungen sind gemäß § 3c Nr. 1 AsylG der Republik Türkei zuzurechnen, die den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus der staatlichen Schutz- und Friedensordnung ausgrenzen wird (BVerwG, U.v. 26.2.2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 19).
29
Der Kläger hat angesichts des gegen ihn laufenden Strafverfahrens unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) bzw. damit einhergehend die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
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Der Kläger hat vorgebracht, wegen Mitgliedschaft in der G.-Bewegung Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Nach den vorgelegten Beweismitteln lautet der Vorwurf auf Betrug an öffentlichen Einrichtungen und Organisationen und Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung. Der Kläger habe bei einer Zulassungsprüfung zur Polizeiakademie betrogen, indem er sich vorab die Antworten beschafft habe. Er sei sodann unrechtmäßig als Beamter aktiv gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu erneut im Detail ausgeführt. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, er habe Probleme gehabt, eine Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf zu erhalten. Dazu müsse man ein Praktikum, vergleichbar mit dem deutschen Rechtsreferendariat, absolvieren. Zunächst habe man ihn in diesen Praktikumsdienst nicht aufgenommen. In der dritten Stadt, in der er es versucht habe, sei er dann aufgenommen worden. Aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens habe man ihn dann entlassen. Der dort erhobene Betrugsvorwurf stimme so nicht. Das sei ein Vorwand, um ihn zu bestrafen. Im Kern gehe es um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. In diesem Zusammenhang sei er bereits zweimal inhaftiert worden. Sein Bevollmächtigter ergänzte, ohnehin lasse sich die Anklage nicht im Sinne eines bloßen Betrugsvorwurfs deuten. Die Anklage laufe im Kern darauf hinaus, dem Kläger vorzuwerfen, er habe als Terrorist versucht, die Polizeiakademie zu unterwandern. Der Kläger gab außerdem an, über einen von seinem Vater organisierten Verteidiger werde er weiterhin über den Fortgang des Verfahrens informiert. Das Verfahren dauere bereits ungewöhnlich lange an, weil es bereits drei bis vier Richterwechsel gegeben habe. Das komme in der Türkei vor und koste Zeit.
31
Aus den einschlägigen Erkenntnismitteln ergibt sich, dass der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung in der Türkei regelmäßig zur unangemessenen Strafverfolgung politischer Gegner erhoben wird (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 17; Pro Asyl, Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei, September 2024). Es wird von einer fortdauernden politisch motivierten Strafverfolgung mutmaßlicher G.-Anhänger berichtet, die in zahlreichen Fällen zur Vollstreckung von Gefängnisstrafen führt (Bundesamt, Länderkurzinformation Türkei – G.-Bewegung, Oktober 2024, S. 4 f.).
32
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. „Politmalus“; BVerfG, B.v. 27.4.2004 – 2 BvR 1318/03 – juris Rn. 16; B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24). Ein solcher Politmalus wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Lage in der Türkei regelmäßig bei Personen angenommen, die als Mitglieder der PKK oder der G.-Bewegung im Rahmen eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind (SächsOVG, U.v. 7.2.2024 – 5 A 234/19.A – juris Rn. 58; OVG SH, U.v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 – juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 17.5.2016 – 3 L 177/15 – juris Rn. 18; SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A – juris Rn. 34).
33
Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger ergänzende Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass das Strafverfahren in der Türkei fortdauert. Insbesondere hat er zwei Protokolle vom 16. April 2024 und vom 10. September 2024 von Gerichtsterminen vorgelegt, bei denen er nicht persönlich anwesend war, bei denen aber weiterhin in seinem Verfahren verhandelt wurde. In letztgenannter Sitzung wurde ein weiterer Termin für den 3. Dezember 2024 festgesetzt. Auch die Ausreise des Klägers nicht über einen Grenzübergang, sondern illegal mit einem Boot nach Griechenland, zu der er insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, fügt sich schlüssig in das Gesamtbild eines gegen den Kläger laufenden Strafverfahrens und fehlender Ausreisemöglichkeiten ein.
34
Dies zugrunde gelegt, ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass für den Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Türkei die konkrete Gefahr besteht, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen in einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Ausmaß zu werden, insbesondere in Form unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückreise in die Türkei festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden wird. Angesichts des Vorwurfs der Unterstützung der G.-Bewegung, der Familiengeschichte und den vergangenen staatlichen Gewalttaten gegen den Kläger persönlich, der bereits intensiv im Fokus des türkischen Staates stand, ist mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren nicht zu rechnen.
35
b) Die dem Kläger drohende Verfolgung ist auch kausal mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG verknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist „wegen“ eines geschützten Merkmals zu erwarten (BVerfG, B.v. 20.12.1989 – 2 BvR 958/86 – juris Rn. 25).
36
Die zu befürchtenden Verfolgungshandlungen knüpft an die politische Überzeugung des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Erforderlich ist eine von der Regierung nicht tolerierte politische Haltung, egal in welcher Form sie zum Ausdruck kommt (Barden in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, S. 37). Als Grundhaltung in diesem Sinne ist die Bindung des Klägers an die G.-Bewegung einzuordnen. Die Verfolgung zielt damit auf eine von der Regierung nicht tolerierte politische Haltung ab.
37
c) Eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Die Bedrohung besteht landesweit, die Türkei verfügt über ein staatsweites Netz an Sicherheitsbehörden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 4). Der Kläger, gegen den weiterhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, wird bei einer Rückreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits an der Grenze erfasst und erneut der Strafverfolgung zugeführt werden.
38
d) Beim Kläger besteht nach alledem die begründete Furcht einer politisch motivierten Verfolgung durch staatliche Akteure gemäß § 3 AsylG. In seiner Person liegen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor.
39
2. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 83b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.