Titel:
Covid-19-Erkrankung einer Lehrerin kein Dienstunfall
Normenketten:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1, Abs. 3
BeamtVG § 31 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5
Leitsätze:
1. Es genügt für die zeitliche Bestimmbarkeit eines Dienstunfalls nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt; ebenso erfüllt eine abstrakte Bestimmung des möglichen Tages der Infektion durch Rückrechnung aufgrund der Inkubationszeit nicht das Erfordernis der konkreten zeitlichen Bestimmbarkeit. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist eine Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds der Schule nicht feststellbar, hat sich die abstrakte Infektionsgefahr, die mit dem Präsenzunterricht einer Lehrkraft am Gymnasium einhergeht, nicht näher konkretisiert. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Lehrer, Dienstunfall, zeitlich bestimmbar, Corona, Covid-19, Berufskrankheit, Durchseuchung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 11.06.2024 – B 5 K 22.740
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33475
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 sowie Nr. 5 VwGO sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Das Zulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
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Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 <186> = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und ausführen, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt die ergebnisbezogenen Zweifel bestehen und worauf sie sich gründen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – BayVBl 2012, 567 Rn. 7 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Nach diesen Maßgaben werden hier keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt.
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1.1 Dies gilt zunächst, soweit die wegen Dienstunfähigkeit am 8. März 2024 in den Ruhestand versetzte Klägerin, für die der Pflegegrad 2 festgestellt ist, die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG begehrt. Diesbezüglich rügt sie, ihre Ansteckung sei sowohl örtlich als auch zeitlich ausreichend bestimmbar. Sie habe bis zu zwei Wochen vor ihrem positiven Testergebnis nur Kontakt in der Schule und mit den engsten, mit ihr zusammenlebenden Familienangehörigen gehabt. Diese Familienangehörigen seien aber durchweg erst nach ihr erkrankt. In örtlicher Hinsicht komme somit die Infektion ausschließlich in der Schule in Betracht. Auch zeitlich sei die Infektion ausreichend bestimmbar. Es handle sich um ein plötzliches Ereignis im Sinn des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG. Die Abgrenzung von einer Dauersituation bedürfe der bewertenden Betrachtung. Die Klägerin habe immer wieder in kleinen Klassenzimmern mit ungenügenden Lüftungsmöglichkeiten unterrichten müssen. Die entsprechend immer wieder eintretende Anreicherung der Luft im Zimmer bis zu einem für die Infektion ausreichenden Maß stelle eine immer wieder plötzlich auftretende Begebenheit dar, keine Dauersituation.
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Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG vorliegend nicht in Betracht kommt. Nach der von ihm im einzelnen aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Tatbestandsmerkmal „zeitlich bestimmbar“ die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Eine Ansteckung mit einer Infektionskrankheit, der eine längere, über mehrere Tage reichende Inkubationszeit anhafte, kann fast ausnahmslos nicht mit der für die genannte Bestimmung erforderlichen Genauigkeit festgestellt werden. Damit setzt sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. In ihrem Fall lassen sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt und -ort ziehen. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin ist ohne Substanz. Auch nach der Rechtsprechung des Senats genügt es für die zeitliche Bestimmbarkeit nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Ebenso erfüllt eine abstrakte Bestimmung des möglichen Tages der Infektion durch Rückrechnung aufgrund der Inkubationszeit nicht das Erfordernis der konkreten zeitlichen Bestimmbarkeit (BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 13).
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1.2 Die Klägerin zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG im konkreten Fall der Klägerin nicht erfüllt sind, weil sie einer Infektionsgefahr nicht in ähnlichem Maße wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium besonders ausgesetzt war.
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Diesbezüglich wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht lasse hierbei unberücksichtigt, dass die Schule nach den Osterferien eben aufgrund der hohen Infektionszahlen an Schulen geschlossen geblieben sei. Die Infektion der Klägerin sei unmittelbar vor Ferienbeginn erfolgt. Deshalb verwundere es auch nicht, dass keine entsprechenden Krankmeldungen erfolgt seien, zumal Kinder nicht zwingend Symptome aufwiesen. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Beklagte selbst sowohl entsprechende Tests an der Schule als auch die gebotene Nachverfolgung durch das Gesundheitsamt unterlassen habe, so dass hierdurch jede Beweisführung durch die Klägerin vereitelt worden sei. Ein Lüften nach dem damals gültigen Rahmenhygieneplan sei nicht ausreichend möglich gewesen. Dazu habe die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt; dieser Anregung sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen und deshalb fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Rahmenhygieneplan eingehalten worden sei.
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Diese Einwände greifen sämtlich nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, die das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben hat, gilt im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG bzw. hierzu inhaltsgleichen § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. Anlage 1 der BKV die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 22.90 – juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 29.6.1998 – 3 B 95.3890 – juris Rn. 11; B.v. 27.8.1998 – 3 ZB 98.568 – juris Rn. 2; Tegethoff in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand September 2024, § 31 BeamtVG Rn. 187). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (BayVGH, U.v. 17.5.1995 – 3 B 94.3181 – juris Rn. 20). Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B.v. 15.5.1996 – 2 B 106.95 – juris Rn. 6). Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll insofern nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 17). Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 22 f. m.w.N.). Vielmehr ist festzustellen, ob dem konkreten dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich diese generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Liegt eine mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich dann nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 78). Hinzukommen muss vielmehr immer eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten – hier den Dienstherrn – abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittene Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 – II C 11.62 – BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 80). Hierfür genügt nicht eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt. Denn die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell in einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum und der konkreten dienstlichen Verrichtung angelegt.
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Hiernach war die Klägerin infolge ihrer konkreten „dienstlichen Verrichtung“ keiner erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Das Übertragungsrisiko, das nach der Häufigkeit, Intensität, Art und Dauer von Kontakten, aber auch an den getroffenen Schutzmaßnahmen bemessen wird, war nicht mit derjenigen im Gesundheitswesen vergleichbar. Die dienstliche Verrichtung erforderte nicht das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen. Insoweit ist die Risikoverringerung durch den Wechselunterricht, die Maskenpflicht und das Lüftungskonzept zu berücksichtigen. Wegen der hier nicht feststellbaren Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds (es waren an diesem Gymnasium zu dieser Zeit weder aus dem Lehrerkollegium noch aus der Schülerschaft Erkrankungsfälle bekannt, so dass nicht einmal der Kontakt zu einer sog. Indexperson ersichtlich ist) hat sich die abstrakte Infektionsgefahr, die mit dem Präsenzunterricht einer Lehrkraft am Gymnasium einhergeht, nicht näher konkretisiert. Da sich der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dafür entschieden hat, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und nicht auf sonstige dienstliche Bedingungen, wie insbesondere die Beschaffenheit der Diensträume, kommt auch dem erstinstanzlich vorgetragenen Umstand, dass sich einzelne Fenster der Schule nur kippen ließen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Lüftungsanlage im betreffenden Klassenzimmer durchaus auch bei geöffnetem Fenster funktioniert hat. Wenn die Klägerin demgegenüber meint, hier sei von nicht ausreichenden Lüftungsmöglichkeiten im Sinn des Hygieneplans auszugehen, bleibt diese Behauptung ohne Substanz. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auch darauf, dass es hier keine Hinweise darauf gibt, dass es in relevantem Umfang zu „Tätigkeiten am Menschen“ mit unmittelbarem Körperkontakt oder zu „gesichtsnahen Tätigkeiten“ gekommen wäre.
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2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu.
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Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 35). Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind oder sich ohne Weiteres anhand der gängigen Auslegungsmethoden aus dem Gesetz beantworten lassen, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 <186> = juris Rn. 33 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38 m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht aufgezeigt, wenn das Zulassungsvorbringen sich darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127).
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Die Klägerin formuliert schon keine entsprechende Rechts- oder Tatsachenfrage. Sie hebt lediglich darauf ab, dass „eine Vielzahl von Beamten insbesondere von den Schwierigkeiten der Beweisführung mangels Tests an Schulen betroffen“ seien. Das genügt nicht ansatzweise, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf eine „Beweisvereitelung“ erkennen zu können. Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Klägerin im Rahmen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen ist. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 18). Der Anscheinsbeweis scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im dienstlichen Rahmen zum fraglichen Zeitraum gekommen sein muss. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 a.a.O. Rn. 13 f.).
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3. Auch lässt die Zulassungsbegründung keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten.
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Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 28 u. 33 m.w.N.). Auch hier muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17). Gemessen hieran ist kein Zulassungsgrund dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
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4. Schließlich legt die Zulassungsbegründung keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
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Die Klägerin meint, sie habe als Beweis für die ungenügende Lüftungssituation im Klassenzimmer im Hinblick auf den gültigen Rahmenhygieneplan die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; dem sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht nachgekommen.
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Damit wird die Verletzung einer Prozessrechtsvorschrift schon deshalb nicht dargetan, weil ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der anwaltlich vertretenen Klägerin dort kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist. Die bloße schriftsätzliche Beweisanregung genügt auch nicht, um eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO darzutun. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der von der Klägerin gewünschten Richtung drängte sich keinesfalls auf.
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5. Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).