Titel:
Bewilligung von Überbrückungshilfe wegen Corona für Gaststättenbetrieb
Normenkette:
13. BayIfSMV § 15
Leitsätze:
1. Bei der Entscheidung, wann und wie eine erforderliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt wird, handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist alleine ausschlaggebend, wie die Behörde die Vergaberichtlinie verstanden hat und wie sie die Vergabe tatsächlich vornimmt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betriebsschließung aufgrund von Sanierungsarbeiten, coronabedingter Umsatzrückgang, Corona, Überbrückungshilfe, Förderrichtlinien, Soloselbständiger, Gaststättenbetrieb, Betriebsschließung, Sanierungsmaßnahme, unternehmerische Entscheidung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 04.09.2023 – RO 16 K 22.131
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33456
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. September 2023 – RO 16 K 22.131 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 52.176,87 € festgesetzt.
Gründe
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, der eine Gastwirtschaft betreibt, seinen Antrag auf Bewilligung einer Förderung in Höhe von 52.176,87 € nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) weiter.
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Der Kläger stellte am 25. August 2021 einen Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus. Er beantragte eine Förderung in Höhe von insgesamt 52.176,87 € als Soloselbständiger für bestimmte in den Monaten Juli bis September 2021 angefallene so bezeichnete Fixkosten, im Wesentlichen für so bezeichnete Hygiene- und bauliche Modernisierungsmaßnahmen zur Verlagerung und Erweiterung der Gastronomie in den Außenbereich. Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 lehnte die Beklagte die beantragte Förderung ab.
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Der Kläger hatte darüber hinaus eine Förderung nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III beantragt und dabei als zu fördernde Fixkosten im Wesentlichen Kosten für die Sanierung der Toilettenanlage der Gaststätte angegeben. Mit Bescheid vom 12. Juli 2021 war die beantragte Überbrückungshilfe III unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt worden.
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Mit Urteil vom 4. September 2023 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2022 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 52.176,87 € zu gewähren, ab. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es darauf abgestellt, dass dem Kläger nach der Förderpraxis der Beklagten die Antragsberechtigung als Soloselbständiger gefehlt habe, weil der geltend gemachte Umsatzrückgang nicht coronabedingt i.S.v. Ziffer 2.1 Buchst. e der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus gewesen sei und der Kläger zudem nicht nachgewiesen habe, dass er als Soloselbstständiger im Haupterwerb gemäß Ziffer 2.6 der Förderrichtlinie tätig gewesen sei.
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Mit seinem fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend.
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Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat und diese auch nicht bestehen.
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1. Soweit der Kläger „in tatsächlicher Hinsicht“ pauschal auf sein Vorbringen in der ersten Instanz einschließlich der Beweisangebote verweist, trägt dies nichts zur Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe bei. Abgesehen davon, dass die bloße Bezugnahme auf erstinstanzielles Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59), wird auch nicht deutlich, inwieweit der Vortrag von Tatsachen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche Schwierigkeiten zu begründen vermag.
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2. Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung selbstständig tragend auf zwei Ablehnungsgründe gestützt. Nach der Förderpraxis der Beklagten lägen die Voraussetzungen der Antragsberechtigung eines Soloselbstständigen für das Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus beim Kläger nicht vor. Der Kläger habe weder einen coronabedingten Umsatzrückgang (vgl. Ziffer 2.1 Buchst. e der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus) im Sinne der Förderpraxis erlitten noch habe er seine Tätigkeit als Soloselbständiger im Haupterwerb (vgl. Ziffer 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus) im Sinne der Förderpraxis im Verwaltungsverfahren ausreichend dargelegt. Daher kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn die Zulassungsgründe wegen jedes die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt sind und vorliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61).
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3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Daran fehlt es hier.
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3.1 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge von 492,10 € im Juli 2019, von 410,70 € im August 2019 und von 403,70 € im September 2019 auf jeweils 0 € im Juli, August und September 2021 nicht aus den Einschränkungen gemäß § 15 der 13. BayIfSMV gefolgt seien, weil ein gastronomisches Angebot im fraglichen Zeitraum sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen sowie die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen grundsätzlich möglich gewesen seien. Der Einwand des Klägers, der Umsatzrückgang beruhe auf der Komplettschließung der Gaststätte, weil die Toilettenanlage aufgrund des Kontrollberichts des Landratsamtes zu sanieren gewesen sei, und sei daher coronabedingt, treffe nicht zu. Aus dem vom Kläger vorgelegten Kontrollbericht des Landratsamtes vom 21. Mai 2021 ergebe sich keine Schließungsanordnung. Dass der Kläger vorliegend seine Gaststätte über einen langen Zeitraum von insgesamt 9 Monaten (Januar 2021 bis September 2021) durchgehend geschlossen habe, um umfassend und zeitintensiv zu sanieren, stelle eine eigene unternehmerische Entscheidung dar. Die Sanierungsmaßnahmen des Klägers beruhten nicht auf den Infektionsschutzmaßnahmen im Sinne der Förderpraxis der Beklagten. Nach der Förderpraxis der Beklagten habe der Antragsteller bei einem auf mehreren Gründen beruhenden Umsatzrückgang darzulegen, dass der Rückgang überwiegend auf den Corona-Maßnahmen beruhe. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan, sondern vielmehr zeige sich, dass der Umsatzrückgang maßgeblich auf der durch den Kläger vorgenommenen Komplettschließung der Gaststätte beruhe. Nach der von der Beklagten erläuterten Förderpraxis sei die Annahme einer Coronabedingtheit in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Bescheid zur Überbrückungshilfe III könne keinen Vertrauensschutz für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus begründen, da er unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen sei. Insbesondere sei zu beachten, dass die Förderprogramme der Überbrückungshilfe je an einen coronabedingten Umsatzrückgang in den jeweiligen Fördermonaten anknüpften. Liege ein solcher in den Fördermonaten der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) vor, erübrige sich damit nicht eine separate Prüfung für die Fördermonate der Überbrückungshilfe III Plus (Juli 2021 bis Dezember 2021). Das klägerische Vorbringen, dass die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs feststehe, da die Beklagte im Bescheid zur Überbrückungshilfe III die Sanierung des Toilettenbereichs als coronabedingt angesehen habe, verfange nicht. Zum einen habe der Kläger im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus die Erstattung der Kosten für den Aus- und Umbau des Außenbereichs und nicht die Sanierung der Toiletten beantragt, zum anderen stelle die Beklagte bei unterschiedlichen Förderprogrammen andere Plausibilitätsanforderungen an die in den Anträgen gemachten Angaben. Sofern der Kläger der Auffassung sei, sein Umsatzrückgang sei coronabedingt, da er ausschließlich auf Sanierungsmaßnahmen des Toilettenbereichs zur Umsetzung von Corona-Maßnahmen beruhe, nehme er damit in der Sache eine eigene Auslegung des Begriffs „coronabedingt“ vor. Relevant für das Verständnis der „Coronabedingtheit“ sei aber nicht die Auslegung des Klägers. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier lediglich auf einer verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinie beruhten, sei grundsätzlich nur, wie die ministeriellen Vorgaben von der Beklagten als zuständiger Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden seien.
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3.2 Der Kläger bringt demgegenüber vor, dass die Sanierungsmaßnahmen und die Betriebsschließung auf Infektionsschutzmaßnahmen im Sinne der Förderpraxis beruhten. Der Umsatzrückgang sei zwar aufgrund der Komplettschließung der Gaststätte eingetreten, die Komplettschließung habe allerdings wiederum auf den Infektionsschutzmaßnahmen beruht, wodurch der Umsatzeinbruch als coronabedingt qualifiziert werden müsse. Der Toilettenbereich habe nicht den damals geltenden Coronavorschriften genügt, daher habe der Kläger noch im Zeitraum der Überbrückungshilfe III, ca. im Mai 2021, mit den erforderlichen Umbaumaßnahmen des Toilettenbereiches begonnen, die mangels Handwerkern und Liquidität erst nach Auszahlung (der Überbrückungshilfe III) im Juli 2021 weitergeführt hätten werden können. Folglich seien die Kosten für die Umbaumaßnahme in den gegenständlichen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus aufgenommen worden. In den Richtlinien zur Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus werde die Umsetzung von Hygienekonzepten als förderfähig angesehen. Es treffe auch nicht zu, dass die Komplettschließung der Gaststätte eine freiwillige Entscheidung des Klägers gewesen sei. Ohne Toilettenbereich könne eine Gaststätte nicht öffnen.
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3.3 Der Kläger legt damit nicht hinreichend dar, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang für die Monate Juli bis September coronabedingt im Sinne von Ziffer 2.1 Buchst. e der Förderrichtlinie i.V.m. der Förderpraxis der Beklagten ist. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Regelungen in der 13. BayIfSMV der Gaststättenbetrieb des Klägers in den Monaten Juli bis September 2021 nicht hätte geschlossen werden müssen, sich also daraus die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs nicht ableiten lässt. Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im Sinne der Förderpraxis ergibt sich aber auch nicht daraus, dass sich der Kläger – wohl im Wesentlichen infolge der Betriebskontrolle durch das Landratsamt vom 21. Mai 2021, bei der im gesamten Toilettenbereich Hygienemängel festgestellt wurden – zu einer Komplettschließung der Gaststätte für Umbaumaßnahmen u.a. in der Toilettenanlage auch für den Zeitraum der beantragten Überbrückungshilfe III Plus veranlasst sah. Auch wenn die Toilettensanierung im Rahmen der Überbrückungshilfe III vorläufig als bauliche Maßnahme zur Umsetzung von Hygienekonzepten und damit als förderfähig anerkannt worden sein mag, bedeutet dies nicht, dass der für die Monate Juli bis September 2021 geltend gemachte Umsatzrückgang durch die Komplettschließung des Gaststättenbetriebs als coronabedingt anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der Entscheidung, wann und wie die erforderliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt wird, um eine unternehmerische Entscheidung handelt. Das gilt auch für die Entscheidung, ob der Kläger die erforderlichen Arbeiten selbst durchführt oder Handwerker damit beauftragt. Der vom Kläger im Zulassungsverfahren angeführte Handwerkermangel und Liquiditätsengpass im Mai 2021 liegt offensichtlich in seinem Verantwortungsbereich und hat nichts mit Infektionsschutzmaßnahmen nach der jeweiligen BayIfSMV zu tun. Jedenfalls lässt sich damit die Komplettschließung der Gaststätte für die Monate Juli bis September 2021 nicht begründen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass eine Gastwirtschaft ohne Toilettenanlage (außer im to-go-Geschäft) nicht betrieben werden kann, er hat aber nicht dargelegt, dass für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen im Toilettenbereich zwingend eine komplette Schließung der Toilettenanlage und damit der Gaststätte auch in den Monaten, für die Überbrückungshilfe III Plus beantragt worden ist, erforderlich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Behebung der im Kontrollbericht des Landratsamts erwähnten hygienischen Mängel eine Grundsanierung der Toilettenanlage bedingt hätte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Möglichkeit von Teilschließungen der Toilettenanlage oder (Teil-)Absperrungen etc. oder die Teilschließung der Gaststätte hingewiesen. Im Übrigen trifft der Vortrag des Klägers, die Umbaukosten für die Toilettenanlage würden im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht, nicht zu, denn der Antrag bezog sich nach den Angaben des Steuerberaters des Klägers im Verwaltungsverfahren nur auf die Umbaumaßnahmen im Außenbereich, während eine Förderung der Umbaukosten für die Toilettenanlage ausschließlich nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III beantragt worden war, so dass sich auch daraus kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schließung der Gaststätte, dem dadurch bedingten Umsatzrückgang und den Sanierungsmaßnahmen herleiten lässt.
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Soweit der Kläger meint, dass die Umsatzrückgänge von Juli bis September 2021 nach der Förderpraxis der Beklagten als coronabedingt einzuordnen seien, weil sie in (mittelbarem) Zusammenhang mit infektionsschutzrechtlichen Anforderungen stünden, steht dies im Widerspruch zur tatsächlichen Förderpraxis der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nur solche Umsatzrückgänge als coronabedingt berücksichtige, die auf Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen seien. Freiwillige Betriebsschließungen seien davon nicht erfasst. Bei mehreren Ursachen für den Umsatzrückgang habe der Antragsteller dazulegen, dass der Umsatzrückgang überwiegend auf den Coronamaßnahmen beruhe. Mit seiner Interpretation des Begriffes „coronabedingt“ nimmt der Kläger daher eine eigene Auslegung der Ziffer 2.1 Buchst. e der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus vor, weil er entgegen der Förderpraxis der Beklagten auch einen mittelbaren Zusammenhang von Infektionsschutzmaßnahmen mit einer auf mehreren Motiven beruhenden Betriebsschließung als coronabedingt für den Umsatzrückgang betrachtet. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 24 m.w.N.) alleine ausschlaggebend ist, wie die Beklagte die Vergaberichtlinie verstanden hat und wie sie die Vergabe tatsächlich vornimmt.
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3.4 Da das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Antragsberechtigung des Klägers nach Ziffer 2.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus bereits daran scheitert, dass der Umsatzrückgang nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht coronabedingt im Sinne von Ziffer 2.1 Buchst. e der Richtlinie ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die spezifisch für Soloselbstständige aus der Förderpraxis der Beklagten i.V.m. Ziffer 2.6 der Richtlinie folgenden Aspekte der Antragsberechtigung, die nach der Förderpraxis der Beklagten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus vorliegen müssen, dargelegt hat.
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4. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nicht dargelegt. Der Kläger führt hierzu aus, dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweiche. Nach seinen Darlegungen erlaube eine nur kursorische bzw. summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung im Zulassungsverfahren keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits.
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Damit verfehlt der Kläger die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten die Benennung konkreter, entscheidungserheblicher rechtlicher Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfordert. Es muss dargelegt werden, bei welchen Fragestellungen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Der Kläger verweist insofern lediglich pauschal auf seinen Vortrag zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, ohne zu begründen, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen. Rechtsfragen hat der Kläger im Übrigen bei seinen Ausführungen zur Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs nicht aufgeworfen.
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Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, warum der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder schwierig zu ermitteln ist und weshalb die Aufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht ausgereicht hat, die Schwierigkeiten zu lösen (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 24). Daran fehlt es. Der Kläger trägt hierzu nichts vor.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).