Titel:
Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Normenkette:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Leitsatz:
Der Beschwerdeführer muss in seiner Beschwerdebegründung auf jeden die Entscheidung tragenden Grund eingehen. Er genügt nicht dem Darlegungserfordernis, wenn sich die Beschwerdebegründung nicht zu den selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhält. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung für Schweinestall, Beschwerde, Beschwerdebegründung, Darlegungserfordernis
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 18.06.2024 – M 1 S 24.2042
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33438
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die ihm gegenüber unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Untersagung der Nutzung des Stallgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 681/2, Gemarkung F., zur Schweinehaltung.
2
Er ist Pächter des Grundstücks und hält dort in einem Stallgebäude seit dem Jahr 2020 25 Mastschweine. Das Stallgebäude wurde 1961 genehmigt, 1970 erfolgte eine Änderungsgenehmigung. Das Gebäude wurde bis zu einem nicht genauer bekannten Datum – wohl bis Anfang der 2000er Jahre – vom verstorbenen Voreigentümer landwirtschaftlich genutzt.
3
Das Landratsamt untersagte die Nutzung des Stallgebäudes für die Schweinehaltung. Eine Genehmigung für das Gebäude liege nicht vor. Im Übrigen wäre auch ein Bestandsschutz für die Nutzung des Schweinestalls, der durch eine Baugenehmigung vermittelt worden wäre, zwischenzeitlich erloschen. Das Gebäude sei seit 2004 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Es sei von einer dauerhaften Nutzungsaufgabe auszugehen, zumal in der näheren Umgebung zwischenzeitlich zwei Wohngebäude errichtet worden seien.
4
Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden; den zwischenzeitlich gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es abgelehnt. Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Nutzung des Gebäudes als Schweinestall sei formell baurechtswidrig. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 6. Dezember 1961 sei nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig. Selbst ein etwaig durch diese Baugenehmigung vermittelter Bestandsschutz dürfte entfallen sein, weil Anhaltspunkte dafür beständen, dass der Stall in der Vergangenheit für die Schweinehaltung abweichend von der Genehmigung genutzt worden sei. Der der Genehmigung vom 6. Dezember 1961 zugrundeliegende Eingabeplan sehe die Haltung von Schweinen nur in einem kleineren Teil des Stalls vor. Die aktuell reine Schweinehaltung dürfte auch deshalb nicht von der Genehmigung vom 6. Dezember 1961 umfasst sein, da sie sich aufgrund der Anzahl der gehaltenen Schweine nicht auf die dort dargestellten zwei Boxen beschränke könne. Da die ursprüngliche Baugenehmigung keinen Bestandsschutz vermittle, komme es nicht darauf an, ob die jahrelange Nichtnutzung des Stalles als Nutzungsaufgabe zu werten sei.
5
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Die Nutzungsuntersagung sei aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen unverhältnismäßig. Der Antragsteller halte dort 25 Schweine in biologischer Haltung, für die der in der ursprünglichen Genehmigung vorgesehene Bereich ausreichend sei. Der Antragsgegner könne sich nicht auf eine Unbestimmtheit der Ursprungsgenehmigung berufen, da alle Beteiligten auf die Wirksamkeit der Baugenehmigung vertraut hätten. Jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur Errichtung eines neuen Stalls überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht, zumal es in der Vergangenheit zu keinen Beschwerden durch die Nachbarschaft gekommen sei.
6
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
7
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
8
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
9
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Die dargelegten Gründe, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung.
10
Soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Nutzung des Gebäudes zur Haltung von Schweinen formell baurechtswidrig ist, fehlt es der Beschwerdebegründung an einer ausreichenden Darlegung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen‚ aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 1 CS 23.979 – juris Rn. 7). Dabei muss der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf jeden die Entscheidung tragenden Grund eingehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2024 – 6 CE 24.829 – juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Ausführungen im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit der ursprünglichen Baugenehmigung lassen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hinsichtlich der Frage der formellen Legalität der Nutzung des Gebäudes als Schweinestall nicht nur auf die Unbestimmtheit der ursprünglichen Baugenehmigung gestützt hat, sondern zusätzlich bzw. alternativ damit begründet hat, dass der Stall abweichend von der Genehmigung vom 6. Dezember 1961 genutzt worden sei und deshalb ein etwaig durch die ursprüngliche Baugenehmigung vermittelter Bestandsschutz entfallen sein dürfte. Hierzu bezog sich das Verwaltungsgericht auf die Darstellung des Bestands in der Genehmigung vom 5. Mai 1970. Zu diesen – die Entscheidung im Hinblick auf die Frage der formellen Legalität der Nutzung des Gebäudes als Schweinestall selbständig tragenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerdebegründung nicht und genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis.
11
Der Vortrag, dass die Nutzungsuntersagung sowie die Anordnung des Sofortvollzugs unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft sei, da die Nachbarn die Nutzungsaufnahme zunächst gar nicht bemerkt hätten und der Antragsteller zudem einen Ersatzbau auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück plane, für den er einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt habe, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Die ersten aktenkundigen Nachbarbeschwerden erfolgten bereits im Jahr 2021. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht daran gehindert ist, bauaufsichtlich gegen eine auch schon länger andauernde Nutzung einzuschreiten. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch Geruchsimmissionen kann nach der fachlichen Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 22. November 2023 nicht ausgeschlossen werden. Die Ermessensausübung begegnet daher keinen Bedenken.
12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).