Titel:
Kein Anspruch auf Überbrückungshilfe III für nicht pandemiebedingte Reparaturkosten
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5
Leitsatz:
Die Ablehnung der Gewährung von Überbrückungshilfe III für Kosten in Bezug auf die Bühne eines Gastronomiebetriebs (Instandhaltung, Konstruktion des Bühnenbodens, Ingenieursleistungen) ist nicht zu beanstanden, wenn es sich dabei um allgemeine Reparatur- und Renovierungskosten handelt, die nicht Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, Förderpraxis der Beklagten, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Förderpraxis, Reparatur, pandemiebedingt, Investitionsstau
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2023 – AN 15 K 22.1401
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30435
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2023 – AN 15 K 22.1401 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 107.721,27 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger als Inhaber eines Gastronomiebetriebs, der nur einmal im Jahr – während eines überregional bekannten Volksfestes – geöffnet hat, seinen Antrag auf Gewährung einer weiteren Förderung in Höhe von 107.721,27 € nach der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III) weiter.
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Mit Urteil vom 25. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 107.721,27 € zu bezahlen, abgewiesen. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Mai 2022 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Förderleistungen für „Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen“ i.S.v. Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Richtlinie Überbrückungshilfe III teilweise ab. In den Bescheidsgründen wird dazu ausgeführt, dass Kosten in Höhe von 272,13 € trotz Aufforderung nicht belegt worden seien und dass der Kläger variable Kosten (i.H.v. 1.042,34 €) aufgeführt habe, die als solche nicht förderfähig seien. Die übrigen (nicht förderfähigen) Ausgaben stellten „allgemeine Reparatur- und Renovierungskosten ohne Bezug zu coronabedingten Vorschriften dar“ und seien daher nach der Richtlinie nicht erstattungsfähig. Darunter fielen insbesondere die Positionen „Instandsetzung der Bühne“ (i.H.v. 9.660 €), „Konstruktion der Bühnenerneuerung“ (i.H.v. 640 €) und „Bühnenboden“ (i.H.v. 5.396,25 €). Die Ausgaben für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie für Investitionen in Digitalisierung (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie Überbrückungshilfe III) wurden im Bescheid vom 5. Mai 2022 ebenfalls nur teilweise als förderfähig anerkannt. Die Kosten für die beiden Spülmaschinen (i.H.v. 19.491,35 € und von 19.818.65 €) sowie für das „Geländer“ (i.H.v. 10.332 €) seien nicht pandemiebedingt entstanden und dienten nicht primär der Existenzsicherung des Unternehmens. Eine Maßnahme dürfe „kein Abbau eines Investitionsstaus“ sein. Förderfähig seien vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Coronapandemie entstünden. Das Verwaltungsgericht ist dem gefolgt und hat die Kosten im Zusammenhang mit der Instandsetzung und dem Umbau der Bühne als nicht pandemiebedingt und daher als nicht förderfähig angesehen. Bei der Instandhaltung habe es sich um eine allgemeine, regelmäßig erforderliche Renovierungsmaßnahme gehandelt. Die Neuerrichtung des Geländers habe hauptsächlich der Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben gedient. Auch hinsichtlich der Anschaffung der beiden Spülmaschinen sei kein Zusammenhang zur Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften ersichtlich. Es entspreche der ständigen Förderpraxis der Beklagten, derartige Maßnahmen, die nur zu einem mittelbaren „Zugewinn“ an Hygiene führten, nicht zu fördern. Die Kosten i.H.v. 520 € für die Wartung der Geldzählmaschine seien ebenfalls nicht förderfähig. Zwischen den Beteiligten sei mittlerweile unstreitig, dass ein Teil dieser Kostenposition vom Beklagten gefördert worden sei (i.H.v. 247,87 €), in der Annahme, es handle sich um Reparaturkosten für ein Mobiltelefon. Die Förderung für den Restbetrag i.H.v. 272,13 € sei jedoch zu Recht abgelehnt worden. Der Steuerberater des Klägers habe diese Kosten trotz Aufforderung nicht näher belegt. Nach der Förderpraxis komme es maßgeblich darauf an, dass die Konkretisierung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde erfolge und die Belege bis dahin vorlägen, was nicht der Fall gewesen sei. Ein Nachreichen im gerichtlichen Verfahren sei dagegen nicht ausreichend. Das Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten am 8. September 2023 zugestellt.
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Mit am 22. September 2023 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 8. November 2023, am selben Tag bei Gericht eingegangen, auch fristgerecht begründetet. Zudem hat er mit weiteren Schriftsätzen vom 18. und 28. Dezember 2023 sowie vom 8. Januar 2024 zum Verfahren Stellung genommen. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, rechtliche Schwierigkeiten sowie Verfahrensmängel geltend.
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Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil auch unter Berücksichtigung des rechtzeitigen Zulassungsvorbringens (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. der Kläger das Vorliegen der Zulassungsgründe nicht dargelegt hat.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Senat eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat zur Kostenposition „Instandsetzung der Bühne“ (i.H.v. 9.660 €) ausgeführt, dass es an einem Bezug zu pandemiebedingten Vorschriften fehle (UA S. 16 f.). Nach dem klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren sei der Bühnenboden aufgrund des witterungsbedingten Verschleißes instandgesetzt worden, was regelmäßig erforderlich sei. Es handle sich daher um allgemeine Renovierungsmaßnahmen, die nach der ständigen Förderpraxis der Beklagten nicht förderfähig seien. Wenn sämtliche Renovierungskosten allein deshalb gefördert würden, weil die jeweiligen Maßnahmen in den Zeitraum der Pandemie fielen, führte dies zu einer „unsachgemäßen Zufallsverteilung“ und zu einer hohen Missbrauchsgefahr. Eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung gehe über eine vorläufige Überbrückung zur Existenzsicherung und damit über den Förderzweck hinaus. Eine Maßnahme müsse primär der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienen und nicht dem „Abbau eines Investitionsstaus“. Gleichermaßen sah das Verwaltungsgericht (UA S. 17) die Kosten für die „Konstruktion des Bühnenbodens“ (i.H.v. 5.396,25 €), sowie für Ingenieurkosten als Begleitmaßnahme (i.H.v. 640 € für „Ingenieurleistung, Konstruktion der Bühnenerweiterung“) als nicht förderfähig an. Insoweit fehle es ebenfalls an der Darlegung eines hinreichenden Bezugs zur Corona-Pandemie. Die Neuerrichtung des Geländers (mit Kosten i.H.v. 10.332 €), die nach dem Vorbringen des Klägers der Grund für die Umgestaltung der Bühnenkonstruktion und damit Anlass für beide Kostenpositionen gewesen sei, sei selbst nicht förderfähig (UA S. 22). Sie diene der Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Musiker, was nicht zuletzt aus einer vom Kläger eingereichten Rechnung hervorgehe. Darin sei davon die Rede, dass diese Arbeiten „gemäß der behördlichen Auflagen“ erfolgt seien. Die Förderfähigkeit der beiden Neben- bzw. Begleitmaßnahmen könne daher auch nicht auf die Förderfähigkeit der Hauptmaßnahme, der Neuerrichtung des Geländers, gestützt werden.
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Der Kläger bringt demgegenüber vor, dass vor allem der Holzboden der Bühne sowie die tragenden Teile aufgrund von Frostschäden „häufig instandgesetzt“ werden müssten, dass aber die im Hygienekonzept dargelegten Gründe hinzukämen. Darin werde beschrieben, dass es in den letzten Jahren gehäuft Versuche der Gäste gegeben habe, mit den Musikern auf der Bühne physischen Kontakt aufzubauen. Personen hätten die vorhandenen Geländer bestiegen und sich über diese gebeugt, was zu Beschwerden der Musiker geführt habe. Bereits 2020 sei daher mit der Planung von Sicherungsmaßnahmen begonnen worden. Zum Schutz vor Corona sei der Umbau der Bühne notwendig gewesen. Es habe der gesamte Unterbau verändert werden müssen, um einen hinreichenden Abstand der Musiker zum Publikum zu erreichen und zugleich einen Spuckschutz anbringen zu können. Die Maßnahmen dienten nicht dem Abbau eines Investitionsstaus. Ein solcher habe nicht bestanden, weil der Kläger in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 160.000 € Gewinn aus der Gaststätte erzielt habe. Sobald etwas reparaturbedürftig gewesen sei, habe er dies auswechseln lassen, „da er die entsprechenden Einnahmen hatte“ und „hierdurch gleichzeitig Betriebsausgaben entstehen lassen konnte“. Aus der Behördenakte des Beklagten ergebe sich, dass dieser die Positionen betreffend die Instandhaltung ausdrücklich aufgrund eines angeblichen „Investitionsstaus“ abgelehnt habe. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht die Ablehnung damit begründet, dass es an einem Bezug zu pandemiebedingten Vorschriften mangele und dass eine allgemeine Renovierungsmaßnahme ohne Bezug zur Corona-Pandemie vorliege. Es sei dadurch über die Ablehnungsgründe im streitgegenständlichen Bescheid hinausgegangen. Hätte es sich „lediglich mit den Ablehnungsgründen der Beklagten in den Verwaltungsakten befasst“, hätte es erkannt, dass ein Investitionsstau in Bezug auf die Bühne nicht vorgelegen habe. Zudem habe sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht auf eine Maßnahme zur Instandhaltung und Wartung, sondern auf eine bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahme zur Umsetzung seines Hygienekonzepts berufen. Entsprechendes gelte für die Maßnahmen „Bühnenboden“ und „Ingenieurleistungen“. In seiner Klagebegründung habe der Kläger auch insofern vorgetragen, dass diese nicht auf einem vom Beklagten behaupteten „Investitionsstau“ beruhten, sondern Bestandteil des Hygienekonzepts seien. Das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag wiederum nicht berücksichtigt und stattdessen „Ablehnungsgründe für die Beklagte“ ersetzt, indem es einen Bezug der Ausgaben zur Corona-Pandemie verneint habe. Ein solcher Austausch der Ablehnungsgründe sei unzulässig, weil das Verwaltungsgericht dadurch eine eigene Ermessensausübung vornehme. Es sei jedoch nur befugt, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessensausübung zu überprüfen. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 trug der Kläger weiterhin vor, dass die Ablehnung der Förderung mit Bescheid vom 5. Mai 2022 willkürlich erfolgt sei und dass es unzutreffend sei, „dass Maßnahmen nicht förderfähig seien, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ stünden. Auf die FAQ, die einen solchen Zusammenhang forderten, komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass diese rein deklaratorisch seien und keinen Einfluss auf die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten hätten. Nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III diene die Förderung der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Antragstellern, die aufgrund der Pandemie Umsatzausfälle erlitten hätten. Der Förderzweck werde dort als Hilfe zur Existenzsicherung beschrieben. Die zu fördernden Maßnahmen müssten dagegen nicht „corona-bedingt“ sein.
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Damit zieht der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten Maßnahmen weder nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f noch nach Buchst. n der Richtlinie förderfähig sind. Es hat ausgeführt, dass es auf die sich aus der Richtlinie Überbrückungshilfe III und den diesbezüglichen FAQ ergebende Förderpraxis der Beklagten ankommt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 10). Danach sollten von Beginn an nur pandemiebedingte Instandhaltungsmaßnahmen gefördert werden. Soweit im angefochtenen Urteil (UA S. 16) davon die Rede ist, dass insofern die Änderungen einzelner Passagen in den FAQ rein deklaratorisch gewesen seien, kann daraus nicht gefolgert werden, das Verwaltungsgericht sei generell von einer rein deklaratorischen Natur der FAQ an sich ausgegangen und habe deren Maßgeblichkeit für die Ermittlung der Förderpraxis verneint, wie der Kläger meint. Vielmehr hat es zur Ermittlung der Verwaltungspraxis für die Förderung von Ausgaben für die notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen zutreffend auf Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Richtlinie Überbrückungshilfe III abgestellt sowie auf FAQ Nr. 2.4 Punkt 6. Danach werden Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten nur gefördert, wenn es sich um coronabedingte Hygienemaßnahmen handelt. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte („Beseitigung Investitionsstau“), sowie für Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen oder die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen. Für die Förderpraxis baulicher Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten hat das Verwaltungsgericht auf Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie Überbrückungshilfe III abgestellt. Laut FAQ Nr. 2.4 Punkt 14 müssen diese Bestandteil von Hygienekonzepten sein; Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen, sind von einer Förderung ausgenommen. Der Kläger hat demgegenüber nicht dargelegt, dass eine dazu in Widerspruch stehende Verwaltungspraxis der Beklagten bestünde. Es fehlt an einer hinreichenden Substantiierung, wenn er etwa im Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 erstmalig behauptet, dass zu fördernde Maßnahmen „nicht corona-bedingt“ sein müssten. Im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt die Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits abgelaufen, so dass die Zulassungsgründe nur noch ergänzt werden konnten. Der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe – und seien es auch „nur“ weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – war jedoch ausgeschlossen (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 53).
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Der klägerische Einwand, die Förderung sei im Widerspruch zur Förderpraxis abgelehnt worden, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr wurde die Ablehnung entsprechend der FAQ damit begründet, dass es sich bei den Kosten in Bezug auf die Bühne (Instandhaltung, Konstruktion des Bühnenbodens, Ingenieursleistungen) um allgemeine Reparatur- und Renovierungskosten handle, die nicht Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts seien, und dass auch die Installation des Geländers nicht pandemiebedingt entstanden sei, sondern der Einhaltung von Vorgaben diene, die bereits vor der Pandemie bestanden hätten. Soweit der Kläger dies bestreitet und sich darauf beruft, die Maßnahmen seien Bestandteil der coronabedingten Hygienemaßnahmen bzw. des Hygienekonzepts gewesen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt dafür ebenso wenig wie der pauschale Hinweis darauf, dass der Abstand der Musiker zum Publikum vergrößert und ein „Spuckschutz“ angebracht worden sei. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, das Hygienekonzept darzustellen und aufzuzeigen, inwiefern die einzelnen Maßnahmen in diesem enthalten sind. Auch die Kritik daran, dass das Verwaltungsgericht mit der Beklagten davon ausgegangen ist, die Notwendigkeit der Instandhaltung der Bühne habe unabhängig von der Pandemie bestanden („Beseitigung eines Investitionsstaus“), so dass eine Förderung nach FAQ Nr. 2.4 Punkt 6 ausgeschlossen sei, verfängt nicht. Der Kläger verweist insofern lediglich auf die in den letzten Jahren erzielten Gewinne und behauptet, erforderliche Investitionen getätigt zu haben. Mit seinem Hinweis auf seine generelle Investitionsbereitschaft legt er jedoch nicht dar, dass die konkreten Maßnahmen ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie gestanden hätten. Hinsichtlich des neu zu errichtenden Geländers bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese nach der Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb nicht förderfähig waren, weil wesentliches Ziel der Baumaßnahmen die Einhaltung bereits vor der Pandemie bestehender Verpflichtungen war. Der Kläger hat dies nicht widerlegt und führt vielmehr selbst aus, dass es in der Vergangenheit zu Belästigungen der Musiker gekommen sei und deshalb die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen bestanden habe. Mit dem Hinweis in der Rechnung des ausführenden Metallbetriebs, wonach die Anbringung der Geländer „gemäß der behördlichen Auflagen“ erfolgt sei, setzt er sich ebenfalls nicht auseinander.
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Nachdem keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die geltend gemachten Positionen im Zusammenhang mit der Instandsetzung bzw. dem Umbau der Bühne nach der Förderpraxis der Beklagten nicht förderfähig waren, hätte es hier ausgehend von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes besonderer, hier nicht vorliegender Gründe aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall bedurft, um eine von der intendierten Ermessenausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 67 m.w.N.). Inwiefern es in einem solchen Fall überhaupt darauf ankommen kann, ob die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgewiesen hat, mit den Gründen im Ablehnungsbescheid deckungsgleich ist, kann dahinstehen. Der Vortrag des Klägers, das Urteil sei auf andere als die im Bescheid genannten Ablehnungsgründe gestützt worden, trifft nämlich nicht zu. Es erschließt sich nicht, worin der Kläger Unterschiede sehen will. Die Teilablehnung wurde von der Beklagten – ausweislich der Gründe des Ablehnungsbescheids (vgl. Ziff. II, S. 95 der Behördenakte) – darauf gestützt, dass die jeweiligen Instandhaltungs- und Wartungskosten „allgemeine Reparatur- und Renovierungskosten ohne Bezug zu coronabedingten Vorschriften“ darstellten. Dies deckt sich mit den im Urteil herangezogenen Klageabweisungsgründen. Hinsichtlich der Kosten für das Geländer wird im Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass diese „nicht pandemiebedingt entstanden“ seien. Aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich zudem, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass diese Baumaßnahme auch kein „Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts“ war. Nichts Anderes wird im Urteil zur Begründung der Abweisung der Klage ausgeführt. Auf die vom Kläger lediglich behaupteten Unterschiede dieser Gründe zur Annahme eines „Investitionsstaus“ kommt es daher nicht an. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Instandhaltungskosten ebenfalls darauf eingegangen, dass kein Abbau eines Investitionsstaus vorliegen dürfe; dies sei aber der Fall, wenn eine Maßnahme unabhängig von der Pandemie angestanden habe.
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1.2 Die Förderfähigkeit der Kosten für die Wartung der Geldzählmaschine (i.H.v. 540 €), die vom Beklagten nur zum Teil (i.H.v. 272,13 €) abgelehnt wurde, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass der Kläger diese Ausgaben nicht rechtzeitig belegt habe. Trotz ausdrücklicher Aufforderung sei die Position nicht konkretisiert worden. Nach der Förderpraxis der Beklagten sei allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen. Ein späterer Vortrag könne dagegen keine Beachtung mehr finden. Dass der weitere Teilbetrag (i.H.v. 247,87 €) – in der Annahme es handle sich um Reparaturkosten für ein Mobilfunkgerät – gefördert worden sei, spiele keine Rolle. Dies habe sich erst in der mündlichen Verhandlung herausgestellt.
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Der Kläger wendet ein, die gesamten Wartungskosten seien notwendig gewesen, um das Hygienekonzept einzuhalten. Die teilweise Ablehnung der Förderung im streitgegenständlichen Bescheid sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Beklagte habe keine Begründung dafür gegeben, warum die Ausgaben für die Wartung nur zum Teil gefördert worden seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht allein auf den Vortrag abgestellt, der der ermessensausübenden Behörde im Verwaltungsverfahren unterbreitet worden sei. Wenn es die „Einigung“ in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand seiner Entscheidung mache, müsse es auch den nachträglichen Vortrag zur Konkretisierung der Kostenposition berücksichtigen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger die Ausgaben i.H.v. 272,13 € – trotz Aufforderung durch die Beklagte – nicht rechtzeitig konkretisiert und erläutert hat. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung fehlte es in Höhe dieses Betrages am erforderlichen Beleg. Dass ein damit im Zusammenhang stehender Teilbetrag – wohl aufgrund einer irrtümlichen Annahme – anerkannt wurde, spielt demgegenüber keine Rolle. Darin, dass nicht belegte Ausgaben bei der Förderung gekürzt werden, liegt auch kein Ermessensfehler. Nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten, die in der Begründung des Zulassungsantrages nicht in Zweifel gezogen wird, sind die Nachweise für die Ausgaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu erbringen; auf einen neuen Tatsachenvortrag im Klageverfahren kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 19 m.w.N.). Soweit der Kläger eine Berücksichtigung seines verspäteten Vortrags – wonach die Wartung der Geldzählmaschine Teil des Hygienekonzepts gewesen sei – aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze („fair trial“) für erforderlich hält, überzeugt dies nicht. Es ist schon nicht erkennbar, welche Umstände das Verwaltungsgericht insofern zugunsten des Beklagten nachträglich berücksichtigt haben soll. Soweit in den Urteilsgründen dargelegt wird, warum ein Teilbetrag als förderfähig anerkannt wurde, handelt es sich um keine „Einigung“ zwischen den Beteiligten, sondern lediglich um eine Klarstellung des Sachverhalts und um die Begründung dafür, warum eine Förderung zugunsten des Klägers teilweise erfolgte. Aus der irrtümlichen Anerkennung von Ausgaben kann aber kein Anspruch auf Förderung des gesamten Betrages abgeleitet und auch keine Ausnahme vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt begründet werden.
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1.3 Zum Anspruch auf Förderung für die Neuanschaffung der beiden Spülmaschinen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass kein Zusammenhang zur Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften erkennbar sei. Die Beklagte habe widerspruchsfrei dargelegt, dass es ihrer Förderpraxis entspreche, solche Kosten nicht als förderfähige Maßnahmen zur baulichen Umsetzung von Hygienekonzepten anzuerkennen, ungeachtet des Umstandes, dass sich durch eine Neubeschaffung die Hygiene bei den Spülvorgängen verbessere.
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Der Kläger wiederholt diesbezüglich sein erstinstanzliches Vorbringen, vor allem zu den Verbesserungen gegenüber den früher eingesetzten angemieteten Spülmaschinen, und trägt vor, die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren nicht erkennen lassen, dass sie grundsätzlich solche Kosten nicht fördere. Erst im Klageverfahren habe sie behauptet, es entspreche nicht ihrer Förderpraxis, solche Kosten anzuerkennen. Dem Kläger, der über die Ermessensausübung nicht informiert worden sei, sei es daher nicht möglich gewesen, dazu im Verwaltungsverfahren rechtzeitig vorzutragen. Wenn sein nachträglicher Vortrag im Klageverfahren als nicht relevant abgelehnt werde, müsse dies auch umgekehrt für die Beklagtenseite gelten.
19
Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung der Klageabweisung auf die Förderpraxis der Beklagten gestützt und sich zudem mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers, wonach es durch die Anschaffung zu Verbesserungen bei Spülvorgängen kommt, hinreichend auseinandergesetzt. Die Wiederholung des klägerischen Vortrags kann daher keine ernstlichen Zweifel begründen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beklagte, die im Ablehnungsbescheid darauf verwiesen hat, dass die Kosten nicht pandemiebedingt entstanden seien, die Förderpraxis bereits im Verwaltungsverfahren im Einzelnen dargelegt hat. Maßgeblich ist, dass eine Förderpraxis bestand, die in derartigen Fällen eine Förderung ablehnte. Es blieb dem Kläger im Übrigen unbenommen im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, dass eine gegenteilige Verwaltungspraxis der Beklagten bestand. Eine solche hat er jedoch nicht dargelegt, auch nicht in der Begründung des Zulassungsantrags.
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1.4 Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens kritisiert, eine willkürliche Ablehnung der Förderanträge geltend macht, wobei er sich insbesondere auf die Ungleichbehandlung zu Mieten oder Pachten sowie auf die konkrete Sachbearbeitung beruft, und seinen Vortrag auf zusätzliche, im Förderbescheid abgelehnte Ausgabenpositionen ausdehnt (insbes. Reparatur des Mobiltelefons sowie der Elektroanlage, Anschaffung des Netzwerks und des Laptops, Arbeiten an Tischen und Bänken), führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Nach dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (hier mit Ablauf des 8. November 2023) geltend gemachte weitere Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v 14.1.2013 – 10 ZB 12.2102 – NVwZ-RR 2013, 438; NdsOVG, B.v. 5.9.2014 – 7 LA 75/13 – juris Rn. 23; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 53). Bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 handelt es sich um keine Vertiefung des bisherigen Vorbringens, sondern um neue Gründe. Im Übrigen ist der Vortrag nicht schlüssig. So verkennt der Kläger etwa, dass bei Nachfragen zwar eine Begrenzung für die Beantwortung auf 1.000 Zeichen vorgesehen war, es stand dem prüfenden Dritten aber frei, PDF-Dateien hochzuladen. Ein willkürliches Vorgehen wird auch sonst nur behauptet und nicht nachvollziehbar dargelegt.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise sind konkrete, entscheidungserhebliche rechtliche Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu benennen. Es muss dargelegt werden, bei welchen Fragestellungen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
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Der Kläger verweist insofern lediglich pauschal auf seinen Vortrag zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, ohne zu begründen, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen. Die dabei aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch bereits obergerichtlich entschieden (vgl. oben 1.)
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
24
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, dass die Chancengleichheit zwischen den Parteien nicht gewährleistet worden sei. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht andere Ablehnungsgründe herangezogen und dadurch seine Ermessensausübung an die Stelle der Ermessensausübung der Beklagten gesetzt habe. Dies trifft – wie oben ausgeführt (vgl. 1.) – nicht zu.
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Auch begegnet es aus rechtsstaatlichen Gründen keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Verwaltungspraxis der Beklagten als maßgeblichen Zeitpunkt für die Vorlage von Belegen denjenigen der Behördenentscheidung angesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 19 m.w.N.). Darin, dass die Beklagte ihre Förderpraxis im gerichtlichen Verfahren erläutern kann, ist schon deshalb keine Beeinträchtigung der prozessualen Chancengleichheit zu sehen, weil auch dem Kläger ein entsprechender Sachvortrag möglich gewesen wäre. Dadurch, dass ihm eine Konkretisierung von Ausgabenpositionen aus Gründen des materiellen Rechts nicht mehr möglich ist, wird ihm ein Vorbringen zur Verwaltungspraxis der Beklagten nicht abgeschnitten.
26
Die Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris Rn. 17) erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Er behauptet lediglich eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO, legt aber nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ohne dass in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers darauf hingewirkt worden wäre. Es besteht auch sonst kein aus der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) herrührender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.1842 – juris Rn. 25 m.w.N.). Dies war in Bezug auf die Erläuterung und den Nachweis einzelner Kostenpositionen jedoch der Fall.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.
28
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.