Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 22.04.2024 – RN 2 V 23.2394
Titel:

Festsetzung eines Zwangsgeldes

Normenketten:
VwGO § 94, § 101 Abs. 3, § 167 Abs. 1 S. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 188 Abs. 2, § 769, § 724, § 750, § 770, § 794 Nr. 1, § 795, § 888 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2, Abs. 2, § 891 S. 2, § 894, § 888
Leitsätze:
1. Die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel richtet sich, wenn sie sowohl auf Gläubigerseite wie auf Schuldnerseite eine Person des Privatrechts betrifft, nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht verlangt deshalb zunächst - als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel, Klausel und Zustellung. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Bemessung der Höhe eines Zwangsgeldes ist insbesondere zu berücksichtigen, ob bereits zuvor Zwangsgeld erfolglos beigetrieben wurde. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsgeld, Zwangshaft, Grunddienstbarkeit, Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsvoraussetzungen, Höhe des Zwangsgelds, Vollstreckungstitel, Klausel, Zustellung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.08.2024 – 8 C 24.781
Fundstelle:
BeckRS 2024, 20346

Tenor

I. Für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin die im Vergleich vom 17. August 2010 eingegangenen Verpflichtungen aus Ziffer III und V (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit durch notarielle Beurkundung) bis 1. Juli 2024 nicht erfüllt, wird gegen diese ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000 Euro festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, je 1.000 Euro Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Vollstreckungsgläubiger begehrt die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes bzw. für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, ersatzweise von Zwangshaft zur Durchsetzung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes auf dem Grundstück FlNr. 1* … der Gemarkung S* … (alle weiteren FlNrn. ohne Nennung der Gemarkung ebenda) aus einem Prozessvergleich vom 17. August 2010.
2
Die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann sind in Gütergemeinschaft Eigentümer des Wohngrundstücks FlNr. 2* … Südlich hieran grenzt die FlNr. 1* … („N* … Weg“) an. Dieses Grundstück wurde nach dem Prozessvergleich vom 17. August 2010 gebildet und an ihm soll gemäß des Vergleichs ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen werden. Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer des Wohngrundstücks FlNr. 3* …, an dessen Nordgrenze in einem Teilbereich die FlNr. 1* … grenzt. Östlich hieran grenzt die FlNr. 4* …, welche mittlerweile im Eigentum der Ehefrau des Vollstreckungsgläubigers steht. Auch diese Fläche grenzt mit ihrer Nordgrenze teilweise an die FlNr. 1* … an. Teilweise befindet sich zwischen der FlNr. 1* … und der FlNr. 3* … die FlNr. 5* …, die im Eigentum des Vollstreckungsgläubigers steht.
3
Im Anschluss an das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (RN 2 K 06.1752), in dem die Vollstreckungsschuldnerin gegen die Stadt M* … wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Straßengrundabtretungsvertrags vom 12. Februar 1981 geklagt hatte, schlossen die damals Beteiligten am 17. August 2010 einen Vergleich im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (8 B 09.846), in dem sich die Stadt M* … verpflichtete, der Vollstreckungsschuldnerin und ihrem Ehemann sowie deren zum Verfahren beigeladenen Grundstücksnachbarn jeweils Grundstücksteilflächen zu übertragen. Die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann verpflichteten sich, an dem ihnen übertragenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke FlNrn. 3* … und 4* … ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Der damals beigeladene Vollstreckungsgläubiger verpflichtete sich, auf seinem Grundstück „entlang der Grenzen zu den Grundstücken FlNrn. 2* …, 6* …, 7* … und 8* …“ einen 15 Meter tiefen Streifen von jeglicher Bepflanzung durch Bäume, Sträucher oder Hecken freizuhalten und dem widersprechende Bepflanzungen bis 15. April 2011 zu beseitigen.
4
In der Folgezeit kam es zu zahlreichen vollstreckungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien, bei denen teils auch die Ehefrau des Vollstreckungsgläubigers und die Tochter und der Ehemann der Vollstreckungsschuldnerin beteiligt waren. Die im Folgenden ausdrücklich genannten Verfahren sind nicht abschließend.
5
Der Vollstreckungsgläubiger übertrug die östlich an sein Grundstück angrenzende landwirtschaftliche Fläche FlNr. 4* … am 31. August 2010 an seine Ehefrau; die Eintragung im Grundbuch datiert vom 17. September 2010.
6
Am 23. September 2011 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den damaligen Bevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers eine Zwangsvollstreckungsklausel gegen die Vollstreckungsschuldnerin.
7
Im Verfahren RN 2 V 11.1620 wurde gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin zur Durchsetzung der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Auf den Beschluss wird verwiesen. Die Beschwerde hiergegen wurde verworfen (BayVGH, B.v. 3. September 2012 – 8 C 11.3024). Das Zwangsgeld wurde im Nachgang beigetrieben.
8
Im Jahre 2012 scheiterte die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts am mittlerweile gebildeten Grundstück FlNr. 1* …, da nach Ansicht des Vollstreckungsgläubigers dieser Entwurf (Urkunds-Nr. … vom 6. Dezember 2012) in Ziffer 4 eine Gegenleistung enthielt, die laut Vergleich nicht geschuldet werde.
9
Die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann übertrugen das Grundstück FlNr. 1* … am 6. Februar 2013 an ihre Tochter; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 15. Februar 2013.
10
Am 6. November 2013 stellte der Vollstreckungsgläubiger einen Antrag auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes. Der Antrag wurde unter dem Aktenzeichen RO 2 V 13.1827 geführt und mit Beschluss vom 2. September 2014 abgelehnt. Auf den Beschluss wird verwiesen.
11
Nach Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszugs wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 25. Oktober 2016 eine Zwangsvollstreckungsklausel gegen die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin als Rechtsnachfolgerin ausgestellt.
12
Am 18. Oktober 2012 erhob die Vollstreckungsschuldnerin im Hinblick auf die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Prozessvergleich vom 17. August 2010 (Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts) gegen den Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsabwehrklage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Gleichzeitig beantragte sie im Wege einer einstweiligen Anordnung, bis zum Erlass des Urteils über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen (RN 2 E 12.1594). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 5. November 2012 abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2014 verworfen. Das Klageverfahren wurde zuletzt unter dem Aktenzeichen RN 2 K 16.1236 geführt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die Vollstreckungsschuldnerin vorgebracht habe, die Verpflichtung aus dem Vergleich aufgrund des Eigentumsübergangs auf ihre Tochter nicht mehr erfüllen zu können. Das Gericht gehe jedoch aufgrund neuer Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 nicht von einem wirksamen Eigentumsübergang aus. Einziger Zweck der Grundstücksübertragung sei die Herbeiführung der Unmöglichkeit einer Vollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des Geh- und Fahrtrechts zum Schaden des Begünstigten und der am Vergleich beteiligten Stadt M* … gewesen, die ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich bereits erfüllt habe. Alle Beteiligten des Überlassungsvertrags vom 6. Februar 2013 einschließlich der Tochter der Vollstreckungsschuldnerin und ihres Ehemanns hätten sittenwidrig gehandelt. Das der Übereignung zugrundeliegende Rechtsgeschäft sei daher ebenso wie die Auflassung nichtig. Das Eigentum sei nicht auf die Tochter übergegangen und das Grundbuch insoweit unrichtig. Eine Unmöglichkeit der Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Prozessvergleich liege daher nicht vor. Auch wurde in den Gründen ausgeführt, dass die Klage im Hinblick auf eine Rückzahlung der bereits beigetriebenen 5.000 Euro Zwangsgeld jedenfalls unbegründet sei. Auf das Urteil wird im Übrigen verwiesen.
13
Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab (8 ZB 19.192). In den Gründen führte er u.a. aus, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen habe, dass die Nichtigkeitsfolge nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Auflassung des Grundstücks betreffe. Da die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts gerade durch die Übereignung des Grundstücks habe vereitelt werden sollen, erfasse die Sittenwidrigkeit auch die Auflassung. Als „wahre“ Eigentümerin könne die Beschwerdeführerin trotz der Eintragung ihrer Tochter im Grundbuch die Eintragungsbewilligung für das Geh- und Fahrtrecht wirksam abgeben. Im Übrigen wird auf den Beschluss verwiesen. Eine ebenfalls von der Vollstreckungsschuldnerin erhobene Anhörungsrüge wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. März 2020 ebenfalls zurück (8 ZB 20.290). Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erhob die Vollstreckungsschuldnerin Verfassungsbeschwerde. Mit Entscheidung vom 25. Mai 2021 wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 38-VI-20 ab. Auf die Entscheidung wird verwiesen.
14
Am 3. Mai 2017 ließ die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsabwehrklage erheben (RN 2 K 17.744). Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 erklärte das Verwaltungsgericht Regensburg in diesem Verfahren die Zwangsvollstreckung gegen die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin für unzulässig. Das Verwaltungsgericht sah eine Vollstreckung gegen die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin als unzulässig an, da diese infolge der Sittenwidrigkeit der Übereignung nicht Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1* … geworden sei. Im Übrigen wird auf das Urteil verwiesen. Rechtsmittel hiergegen wurde nicht erhoben.
15
Ebenfalls am 6. Dezember 2018 entschied das Verwaltungsgericht Regenburg im Verfahren RN 2 K 18.857, einer Vollstreckungsabwehrklage der Ehefrau des Vollstreckungsgläubigers gegen die Vollstreckungsschuldnerin betreffend die Ziffer IV des Vergleichs vom 17. August 2010 (Freischneiden und Freihalten von Bewuchs), dass die Vollstreckung unzulässig sei. Die Ehefrau des Vollstreckungsgläubigers sei nicht Rechtsnachfolgerin in den materiellen Anspruch aus dem Vergleich. Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung der Vollstreckungsschuldnerin ab (8 ZB 19.193).
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Am 4. März 2020 beantragte der Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung eines weiteren Zwangsmittels gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO zur Erzwingung der in Ziffern III und V des Vergleichs bezeichneten Handlungen (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts; notarielle Beurkundung) gegen die Vollstreckungsschuldnerin. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 2 V 20.367 geführt. Am 15. Juni 2020 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Vollstreckungsgläubiger eine „Zweite Zwangsvollstreckungsklausel“ gegen die Vollstreckungsschuldnerin. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt für den Fall, dass diese die im Vergleich vom 17. August 2010 eingegangenen Verpflichtungen aus den Ziffern III und V (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit durch notarielle Beurkundung) nicht bis spätestens 15. März 2022 erfüllt. In den Gründen wird insbesondere auch ausgeführt, dass einer Vollstreckung nicht entgegenstehe, dass die Vollstreckungsschuldnerin derzeit nicht im Grundbuch eingetragen sei, da auch der „wahre“ Eigentümer die formelrechtliche Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO wirksam abgeben könne. Auch wird zur Unmöglichkeit ausgeführt, dass der Vollstreckungsschuldner alles Erforderliche tun müsse, um mögliche Gründe, die ihn an einer Erfüllung hinderten, zu beseitigen. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Die gegen diesen Beschluss von der Vollstreckungsschuldnerin erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 zurück. In diesem führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Unmöglichkeit aus, dass selbst wenn man davon ausgehe, dass die Vollstreckungsschuldnerin als „wahre“ Eigentümerin eine formellrechtliche Eintragungsbewilligung nicht abgeben könne, sie gegen ihre Tochter einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe. Auch die Mitwirkung ihres Ehemanns bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem Grundstück, das zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehöre, sei nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf den Beschluss verwiesen.
17
Am 5. März 2023 ließ die Vollstreckungsschuldnerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO stellen (RN 2 E 23.369). Gleichzeitig erhob sie Vollstreckungsabwehrklage gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m.§ 767 ZPO (RN 2 K 23.365). Mit Beschluss vom 19. April 2023 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag im Eilverfahren ab. In den Gründen wurde ausgeführt, dass das Gericht nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten der Vollstreckungsgegenklage ausgehe. Weder das Vorbringen der Unmöglichkeit der Erfüllung noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs wurde als voraussichtlich zielführend eingestuft. Im Übrigen wird auf den Beschluss verwiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 8 C 23.807 mit Beschluss vom 5. Juli 2023 als unzulässig.
18
Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 legte die Vollstreckungsschuldnerin die Kopie einer unter dem Datum 7. Juni 2023 beglaubigten „Bewilligung Grunddienstbarkeit“ vom 17. Mai 2023, die von der Vollstreckungsschuldnerin unterzeichnet ist, und einen Schriftverkehr mit der Hauptgerichtsvollstreckerin vor.
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Am 17. Juli 2023 ließ die Vollstreckungsschuldnerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO zum Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 2 E 23.1270 geführt. Mit Beschluss vom 1. August 2023 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. In den Gründen wurde ausgeführt, dass das Gericht nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten der Vollstreckungsgegenklage ausgehe. Das Gericht sah die vorgetragene Erfüllung als nicht ausreichend glaubhaft gemacht an. Allein durch die Weiterleitung der vorgelegten Bewilligung vom 17. Mai 2023 sei weder eine Erfüllung durch die Vollstreckungsschuldnerin noch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vollstreckungsgläubigers glaubhaft gemacht. In den Gründen wies das Gericht auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 27. Oktober 2022 im Verfahren 8 C 22.334 hin: „Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S.d. § 888 Abs. 1 ZPO ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Der Unmöglichkeitseinwand greift nur durch, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner – erfolglos – alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung bzw. Mitwirkung zu veranlassen; die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, B.v. 27.11.2008 – I ZB 46/08 – JR 2010, 76 = juris Rn. 13 m.w.N.; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 2).“ Diese Ausführungen, die damals im Zusammenhang mit der damals vorgetragenen Unmöglichkeit der Erfüllung vorgetragen worden seien, sah das Gericht auch als relevant für die Erfüllung an. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtskraft des Urteils vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 17.744. Im Übrigen wird auf den Beschluss verwiesen.
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Mit Schreiben vom 11. September 2023 erging folgender Hinweis des Amtsgerichts K* … an die Vollstreckungsschuldnerseite: „Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen: Zur Eintragung einer Änderung des Eigentums im Grundbuch sind Einigung und Eintragung notwendig, d.h. der derzeitige Eigentümer als Veräußerer und ein eventueller Erwerber müssen in einer notariellen Urkunde die Auflassung des betroffenen Grundbesitzes erklären. Lediglich die Ansicht des VG Regensburg (welche hier nicht vorliegt) reicht dazu nicht aus. Soweit Ihre Mandantin dann Alleineigentümerin würde (dann wohl zum Vorbehaltsgut, da sie nach hiesiger Kenntnis in Gütergemeinschaft verheiratet ist), bestünde dann auch die Möglichkeit, das Geh- und Fahrtrecht gem. Urkunde UVZ-Nr. … des Notars N* … in M* … erneut zu bestellen und zur Eintragung zu beantragen. Zur Behebung des Hindernisses ist eine Nachtragserklärung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BayObLG kann keine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen werden, wenn diese Nachtragserklärung erst Grundlage des einzutragenden Rechts sein soll und eine Rangwahrung des vorliegenden Antrags nicht möglich ist. Das genannte Hindernis wird Ihnen deshalb im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht mitgeteilt. Der vorliegende Eintragungsantrag wird nicht vor dem 11.10.2023 zurückgewiesen. Es wird Ihnen anheimgestellt, innerhalb dieses Zeitraums den Mangel durch Nachtragserklärung zu beheben oder den Antrag zurückzunehmen. Sollten jedoch zwischenzeitlich weitere Eintragungsanträge eingehen, müsste Ihr Antrag sofort zurückgewiesen werden.“
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Am 16. Oktober 2023 ließ die Vollstreckungsschuldnerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO zum Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 2 E 23.1877 geführt. In dem Verfahren legte die Vollstreckungsschuldnerseite u.a. den richterlichen Hinweis des Amtsgerichts K* … vom 11. September 2023, Schriftverkehr zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und ihrer Tochter und Lichtbilder vor. Während des Verfahrens wurde die Bezahlung des Zwangsgeldes an den Gerichtsvollzieher mitgeteilt. Nach übereinstimmenden Erledigterklärungen stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 2 E 23.1877 mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 ein und legte die Kosten der Vollstreckungsschuldnerin auf. In den Gründen wurde ausgeführt, dass nach wie vor nicht ersichtlich sei, dass die Vollstreckungschuldnerin alles Mögliche getan habe, die im Prozessvergleich vom 17. August 2010 vereinbarte Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu erlangen. Im Übrigen wird auf den Beschluss verwiesen.
22
Am 20. Dezember 2023 ließ der Vollstreckungsgläubiger die hier streitgegenständliche Festsetzung eines weiteren Zwangsmittels gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO gegen die Vollstreckungsschuldnerin beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragen.
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Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Einstellungsbeschluss ausgeführt habe, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht nachgewiesen habe, alles Mögliche getan zu haben, um die im Prozessvergleich vom 17. August 2010 vereinbarte Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zu ermöglichen. Das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2022 (RN 2 V 20.367) verhängte Zwangsgeld in Höhe von 7.500 € sei zwischenzeitlich beigetrieben, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nachgekommen sei. Im Übrigen verweist der Vollstreckungsgläubiger auf seine Ausführungen in den Verfahren RN 2 V 20.367, RN 2 K 23.365 und RN 2 E 23.1877.
24
Aus den diversen Verweisungen ergibt sich inhaltlich im Wesentlichen folgende Begründung:
25
Im Eilverfahren RN 2 E 23.369, auf welches der Vollstreckungsgläubiger im Verfahren RN 2 K 23.365 verweist, hatte der Vollstreckungsgläubiger im in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16. März 2023 im Wesentlichen vorgetragen, dass der Vollstreckungsabwehrklage bereits gem. § 121 VwGO die Rechtskraft der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2018 (RN 2 K 16.1236) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Januar 2020 (8 ZB 19.192) entgegenstünden. Sämtliche Argumente und Beweismittel, die die Klägerin nunmehr vorbringe, seien bereits Gegenstand der vorgenannten Verfahren gewesen. Dies gelte insbesondere für die von der Vollstreckungsschuldnerin vorgelegte Urkunde vom 6. Dezember 2012, die bereits in einem von der Vollstreckungsschuldnerin angestrengten Verfahren im Jahre 2012 (RN 2 E 12.1594) vorgelegt worden sei. Man weise auf Seite 7 des Beschlusses in diesem Verfahren hin. Mit Beschluss vom 28. August 2014 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin abgelehnt. Im Wesentlichen werde die Vollstreckungsabwehrklage damit begründet, dass eine „Unmöglichkeit“ seitens der Vollstreckungsschuldnerin vorliege. Diese berufe sich darauf, dass der Notar mitgeteilt habe, dass er eine Beurkundung aus rechtlichen Gründen nicht durchführen werde. Die Vollstreckungsschuldnerin führe jedoch nicht den Nachweis, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen für eine Beurkundung unternommen habe. Es sei nicht ausreichend, nur einen Notar zu benennen. An der Sachlage habe sich seit 2012 nichts geändert. Die „Beauftragung“ habe in einer fehlerhaften Anfrage bestanden, ohne die Umstände des Verfahrens zu benennen. Ferner wies der Vollstreckungsgläubiger auch auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Regensburg im Beschluss vom 18. Januar 2022 im Verfahren RN 2 V 20.367 zur Unmöglichkeit hin. Es mangle nach wie vor an der erforderlichen Mitwirkung der Vollstreckungsschuldnerin. Ferner führt der Vollstreckungsgläubiger aus, dass die Urkunde vom 6. Dezember 2012, Urkunden-Nr. …, die schon in vielen Verfahren vorgelegt worden sei, eine nicht geschuldete Gegenleistung enthalte. Auch der Notar habe diese als offensichtlich dauerhaft nicht vollzugsfähig bezeichnet. Die Vollstreckungsschuldnerin berufe sich nunmehr aufgrund der Aussage des Notars darauf, dass sie doch die Bewilligung in der notwendigen Form bereits abgegeben habe und sie sich daran gebunden fühle. Diese Selbstbindung betreffe aber eine inhaltlich falsche, weil nicht dem gerichtlichen Bescheid entsprechende Urkunde und sei deshalb wertlos. Daraus folge jedenfalls keine Unmöglichkeit, dem Verlangen des Vollstreckungsgläubigers nachzukommen. Der Vollstreckungsgläubiger sei auch nicht mit der Beglaubigung der Urkunde vom 6. Dezember 2012 einverstanden. Denn diese Urkunde enthalte, wie bereits ausgeführt, eine unzulässige Gegenleistung. Bei der erwähnten Gegenleistung unter Ziffer IV des Vergleichsvertrags vom 17. August 2010 handele es sich um eine persönliche Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers, wohingegen die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin aus Ziff. III des Vergleichsvertrages gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 3* … und 4* … bestehe. Es sei nicht vereinbart gewesen und es sei auch unzulässig, die einzelnen Ziffern des Vergleichsvertrags als synallagmatisch verknüpfte Leistungen zu behandeln. Im Übrigen trage die Vollstreckungsschuldnerin auch nicht vor, dass der Vollstreckungsgläubiger seine Verpflichtung aus dem Vergleichsvertrag nicht erfüllt habe. Des Weiteren führt der Vollstreckungsgläubiger aus, dass die von der Vollstreckungsschuldnerin erwähnte zivilrechtliche Streitigkeit mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun habe. Abgesehen davon, dass an jenem Rechtsstreit weitere Personen beteiligt seien, betreffe er einen völlig anderen Lebenssachverhalt, der mit dem streitgegenständlichen Geh- und Fahrtrecht keinerlei Überschneidungen aufweise.
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Im in Bezug genommenen Schriftsatz vom 19. Juli 2023 im Verfahren RN 2 E 23.1270 führte der Vollstreckungsgläubiger im Wesentlichen aus, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Abschluss des Verfahrens „RN 2 E 23.369“ nicht nachträglich zu Gunsten der Vollstreckungsschuldnerin geändert habe. Diese habe ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 17. August 2010 nach wie vor nicht erfüllt. Er verweist hierbei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 (RN 2 E 23.369). Mit der vorgelegten Urkunde vom 17. Mai 2023 könne die Vollstreckungsschuldnerin nicht nachweisen, dass sie alles ihr Zumutbare zur Erfüllung des Vergleichs getan habe. Es handele sich um eine notariell beglaubigte Abschrift einer „Bewilligung Grunddienstbarkeit“. Der Vollstreckungsschuldnerin sei sehr wohl bewusst, dass derzeit ihre Tochter als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Daher werde das Grundbuchamt die Eintragung nicht vornehmen können. Des Weiteren führt der Vollstreckungsgläubiger aus, dass die Urkunde auch sachlich falsch sei. Die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin bestehe gegenüber den jeweiligen Eigentümern der bezeichneten Grundstücke, nicht persönlich gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger. Die Grunddienstbarkeit sei gemäß der vorgelegten Bewilligung nicht eintragungsfähig, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Es fehle eine Karte, aus der die Lage des Geh- und Fahrtrecht hervorgehe. Der Vollstreckungsgläubiger legte im in Bezug genommenen Verfahren einen Lageplan mit den Flurnummern der beteiligten Grundstücke als Anlage bei. In Ziffer V des Vergleichs hätten sich die Beteiligten verpflichtet, entsprechende Verträge abzuschließen. Die vorgelegte einseitige Bewilligung stelle aber keinen Vertragsentwurf dar. Nach Auffassung des Vollstreckungsgläubigers sei der Vergleich erst dann erfüllt – und erst dann sei die Zwangsvollstreckung einzustellen – wenn die Grunddienstbarkeit gemäß dem abgeschlossenen Vergleich in der Abteilung II des Grundbuchs FlNr. 1* … eingetragen sei. Bis dato habe der Vollstreckungsgläubiger seinen Zwangsvollstreckungsauftrag nicht zurückgenommen.
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Im Verfahren RN 2 E 23.1877 hatte der Vollstreckungsgläubiger vorgebracht, dass die Vollstreckungsschuldnerin im Wesentlichen die gleichen Umstände wie im zweiten abgelehnten Eilantrag „RN 2 E 23.1270“ vortrage. Die Vollstreckungsschuldnerin habe nach wie vor nicht alles Erforderliche unternommen, damit es zu einer Eintragung des vereinbarten Geh- und Fahrtrechts in das Grundbuch komme. Wie aus dem rechtlichen Hinweis des Grundbuchamtes am Amtsgericht K* … vom 11. September 2023 hervorgehe, habe die Vollstreckungsschuldnerin offenbar nicht einmal die gerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6.12.2018 (RN 2 K 16.1236) vorgelegt, mit dem das Verwaltungsgericht die Übertragung des Eigentums an die Tochter als sittenwidrig und damit nichtig angesehen habe. An die Rechtskraft dieser Entscheidung sei auch das Grundbuchamt gebunden. Solange dem Grundbuchamt aber das betreffende Urteil nicht vorliege, könne und dürfe es auch nicht von der Unwirksamkeit der Eigentumsumschreibung auf die Tochter ausgehen und das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Deshalb sei auch das Vorbringen, wonach die geforderte Nachtragserklärung nicht abgegeben werden könne, unbehelflich, da eine solche Erklärung bei einer Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen überhaupt nicht erforderlich wäre. Die Erklärung der Tochter hindere die Vollstreckungsschuldnerin nicht, das Grundbuch richtigstellen zu lassen. Ein entsprechender Antrag an das Grundbuchamt sei nicht vorgetragen worden. Die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin habe das Grundstück im Übrigen nicht gutgläubig erworben, wie aus dem rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 16.1236 hervorgehe. Auch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts sei nicht gegeben. Die Bewilligung einer Dienstbarkeit sei von tatsächlichen Gegebenheiten völlig unabhängig. Die Vollstreckungsschuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Herstellung einer Zufahrt gemäß dem begehrten Fahrtrecht tatsächlich unmöglich wäre. Bestritten werde die Behauptung der Vollstreckungsschuldnerin, der Vollstreckungsgläubiger habe seine Verpflichtung aus dem Vergleich nicht erfüllt. Man verweise hierzu auf die Entscheidung des BayVGH – 8 ZB 19.193/2020 – vom 21. Januar 2020. Der erneute Antrag der Vollstreckungsschuldnerin sei als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Es werde immer wieder die gleichen Sachverhalte in neuem Gewand vorgetragen, ohne substantielle Beweise vorzulegen.
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Der Vollstreckungsgläubiger beantragt,
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im Vergleich vom 17. August 2010 eingegangenen Verpflichtungen aus den Ziffern III und V (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts sowie notarielle Beurkundung des Geh- und Fahrtrechts) ein weiteres Zwangsgeld, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.
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Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
30
Begründet wird dies im Wesentlichen unter Verweis auf das Vorbringen im Verfahren RN 2 K 23.365 im Wesentlichen wie folgt:
„Die Vollstreckungsschuldnerin habe mit Schreiben vom 20. Januar 2023 das Notariat M* … beauftragt, eine Bewilligung zu erstellen und einen Notartermin zu bestimmen. Das Notariat M* … habe am 15. Februar 2023 mitgeteilt, dass es eine Beurkundung aus rechtlichen Gründen nicht durchführen werde. Hierüber sei der Vollstreckungsgläubiger informiert worden. Es sei ersucht worden, einen Notar zu benennen, der wie im Vergleich vereinbart protokollieren würde. Dies sei von Seiten des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt worden. Am 24. Februar 2023 habe vor dem Landgericht R* … ein Verhandlungstermin in der Zivilsache der Parteien (Az.: 45 O 2110/22) stattgefunden. Im Rahmen eines Verhandlungstermins vor dem Landgericht sei auf Anregung des Vollstreckungsgläubigers von Seiten der Vollstreckungsschuldnerin die Zustimmung zu einem Güterichterverfahren erklärt worden. Weiter wird ausgeführt, dass das Notariat zutreffend darauf hingewiesen habe, dass bereits mit der Urkunde vom 6. Dezember 2012, Urkunden-Nr. …, die Vollstreckungsschuldnerin die Bewilligung in der notwendigen Form abgegeben habe. An diese halte sich die Vollstreckungsschuldnerin nach wie vor gebunden, unabhängig von einer Genehmigung durch den Vollstreckungsgläubiger und unabhängig von den dort aufgeführten Gegenleistungen. Einem Vollzugsauftrag werde von Seiten der Vollstreckungsschuldnerin zugestimmt. Des Weiteren wird zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage ausgeführt, dass materiell-rechtliche Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Anspruch bestünden. Die in „Ziffer 1 des Beschlusses vom 13. Dezember 2011“ angeordnete und nicht vertretbare Handlung der Vollstreckungsschuldnerin (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit durch notarielle Beurkundung) sei der Vollstreckungsschuldnerin derzeit rechtlich unmöglich. Das beauftragte Notariat sei mit einer Entgegennahme in der im Vergleich bestimmten notariellen Form und mit einem Vollzugsauftrag nicht einverstanden. Die Vollstreckungsschuldnerin könne daher derzeit Ziffer I des gerichtlichen Vergleichs vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az.: 8 B 09.846, Vergleich vom 17. August 2010, nicht erfüllen. Zudem verhalte sich der Vollstreckungsgläubiger widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass trotz Zustimmung der Vollstreckungsschuldnerin zum Güterichterverfahren und auch einer Mitteilung dorthin, dass ein Notar benannt werden möge, der protokolliere, die Zwangsvollstreckung ohne Stellungnahme in der Sache weiterbetrieben werde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird schriftsätzlich und durch Bezugnahme vorgetragen, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nunmehr jedenfalls nachgekommen sei. Sie habe – wie im Vergleich ursprünglich vereinbart – an dem „übertragenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke FlNrn. 3* … und 4* … ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit“ eingeräumt und habe die notwendigen Erklärungen in der grundbuchrechtlich ausreichenden Form (notarielle Beglaubigung) am 17. Mai 2023 unter der UR-Nr. …, Notariat M* …, erbracht. Das Notariat habe den Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt. Jedenfalls liege damit jetzt aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vollstreckungsgläubigers vor, da durch die Vorgehensweise rechtlich keinerlei Nachteil entstehe. Die grundbuchmäßige Form sei gewahrt. Weitergehende Maßnahmen oder Erklärungen seien nach dem Vergleich seitens der Vollstreckungsschuldnerin nicht geschuldet. Zudem läge jedenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da weitergehende Maßnahmen der Vollstreckungsschuldnerin nicht abverlangt werden könnten und nach dem Vergleich nicht geschuldet gewesen seien. Der Vollstreckungsgläubiger habe gegen die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin vollstreckt. Das klageabweisende Urteil habe er rechtskräftig werden lassen. Das Urteil vom 6. Dezember 2018 habe rechtskräftig festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin unzulässig sei. Wenn dieser nunmehr Maßnahmen gegen die Tochter (welche?) abverlangt würden, würde die Rechtskraft ausgehebelt. Widersprüchliches Verhalten läge vor. Die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich – soweit ihr möglich – nachgekommen. Die Festsetzung eines (weiteren) Zwangsgeldes sei nach § 888 ZPO nur dann möglich, wenn feststehe, dass der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes noch erbringen könne. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn das Grundstück nicht mehr im Eigentum des Schuldners stehe. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2014 (RO 2 V 13.1827), Seite 8, werde hingewiesen. Die Rechtskraft aus dem Urteil vom 6. Dezember 2018 würde jedenfalls umgangen, wenn nunmehr ein Prozess der Schuldnerin gegen die Eigentümerin mit dem Ziel der Durchsetzung des Vergleichs abverlangt würde. Es wird weiter auf die Aussage des Verwaltungsgerichts Regensburg im Beschluss vom 2. September 2014 hingewiesen: „Erst wenn die Mitwirkungsbereitschaft des Dritten feststeht, kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden“. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Wobei dann, wenn wie hier die Einräumung von einem fremden Willen abhänge, also die Bewilligung durch die Schuldnerin von der Zustimmung durch die Eigentümerin abhängig sei, es sogar irrelevant sei, ob die unüberwindlichen Hindernisse auf einem Verschulden des Schuldners beruhten oder nicht. Im Übrigen binde jedenfalls ein Urteil zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin (Abweisung Vollstreckungsgegenklage RN 2 K 16.1236 vom 6. Dezember 2018) nicht die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, weil sie nicht Partei oder Beigeladene des Verfahrens gewesen sei. Eine „Bewilligung Grunddienstbarkeit“ mit der Bezeichnung „Beglaubigte Abschrift“ und der Nr. …, datiert vom 17.5.2023, wurde beigefügt.“
31
Im Verfahren RN 2 E 23.1877 hatte die Vollstreckungsschuldnerseite im Wesentlichen wiederholend vorgetragen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Grundbucheigentümerin aufgefordert habe, das Geh- und Fahrtrecht wie im Vergleich vereinbart einzuräumen. Dies habe die Grundbucheigentümerin, S* …, vehement abgelehnt. Zum einen, weil sie gutgläubig erworben habe, zum anderen, weil der Vollstreckungsgläubiger sie regelmäßig beleidige und schikaniere. Vorangegangen sei der rechtliche Hinweis des AG K* … vom 11. September 2023, wonach die Eintragung des bewilligten Geh- und Fahrtrechtes rechtlich unmöglich wäre. Es sei die notarielle Auflassung erforderlich, „lediglich die Ansicht des VG Regensburg…reicht dazu nicht aus.“ Im Übrigen wurde weitgehend wiederholend vorgebracht, dass Unmöglichkeit vorliege, da die Vollstreckungsschuldnerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks sei, wobei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2014, AZ: RO 2 V 13.1827, S. 8 hingewiesen wurde. Im Übrigen binde jedenfalls ein Urteil zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin (Abweisung Vollstreckungsgegenklage insoweit vom 6. Dezember 2018, Az: RN 2 K 16.1236) nicht die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, weil sie nicht Partei oder Beigeladene des Verfahrens gewesen sei, § 121 Nr. 1 VwGO, § 325 ZPO. Eine Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes, wie im Vergleich vereinbart, sei im Übrigen auch deshalb tatsächlich unmöglich, weil seitens des Vollstreckungsgläubiger das Fahrtrecht lt. Vergleich für FlNr. 4* … schon deshalb nicht eingeräumt werden könne, da ein solches zwingend über die FlNr. 5* … führen müsste, dieses aber vom Vollstreckungsgläubiger eingezäunt sei. Um FlNr. 4* … erreichen zu können, müssten auf FlNr. 5* … von den 16 Zaunelementen alleine sieben dauerhaft entfernt werden. Es seien dauerhaft und fest verankerte Pfosten und die Granitzeile im Weg. Die Laderspur zeige deutlich, wie die Zufahrt aussehen solle, nicht im Grundstück FlNr. 5* …, sondern entgegen der Vereinbarung entlang der Grenze FlNr. 5* … und Fl.Nr. 3* … Eine erneute Einräumung des Fahrtrechts wie im Vergleich vereinbart sei nicht möglich, das Fahrtrecht würde tatsächlich in einem nicht vom Vergleich umfassten Grundstück enden. Im Übrigen sei Pkt. IV des Vergleichs, Entfernung der Bepflanzung von 3* … – 4* … mit Frist bis 15. April 2011 und Freihalten von Bepflanzung, bis heute nicht erfolgt.
32
Mit Schreiben vom 19.12.2023 teilte die Vollstreckungsschuldnerin im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (RN 2 K 23.365) mit, dass die Klage unter Aufrechterhaltung des bisherigen Klageantrags erweitert werde. Wie aus dem Verfahren RN 2 E 23.1877 ersichtlich werde, sei nunmehr ein Betrag von 7.680,53 Euro beigetrieben worden. Die Klage sei insoweit zu erweitern gewesen und eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage insoweit zu erheben.
33
Mit Schriftsatz vom 1. März 2024 trug die Vollstreckungsschuldnerin ebenfalls im Klageverfahren erneut vor, dass sie ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Geschuldete Handlung sei die Eintragungsbewilligung für das Geh- und Fahrtrecht. Diese sei wirksam gegenüber dem Grundbuchamt K* … abgegeben worden. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 21. Januar 2020, Az. 8 ZB 19.192, ausgeführt, dass seitens der Vollstreckungsschuldnerin „trotz der Eintragung ihrer Tochter im Grundbuch die Eintragungsbewilligung für das Geh- und Fahrtrecht wirksam abgeben“ werden könne. Dies sei mittlerweile unstreitig geschehen. Die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann seien in Gütergemeinschaft Eigentümer des Grundstücks gewesen. Sie hätten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 1. März 2024 die Einrede der Verjährung gegen einen etwaigen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers aus dem Vergleich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 8 B 09.846, vom 17. August 2010 erheben lassen und dem Vertreter des Vollstreckungsgläubigers gegenüber mitgeteilt. Das Schreiben wurde beigefügt. Der Anspruch des Vollstreckungsgläubigers sei damit nicht mehr durchsetzbar. Verjährung sei eingetreten, jedenfalls bereits mit Ablauf der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB entsprechend, mit Ablauf von 10 Jahren ab Vergleichsschluss, mithin zum 17. August 2020. Zudem greife vorliegend im Übrigen die Regelverjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB greife schon deshalb nicht ein, weil ein vollstreckbarer Inhalt insoweit nicht vorliege. Die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann hätten sich im Vergleich zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit durch notarielle Beurkundung verpflichtet. Ein vollstreckbarer Inhalt i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei damit nicht gegeben. Dies ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass Zwangsgeldantrag gestellt sei und nicht die im Vergleich vorgesehene Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung beansprucht sei, was auch nicht möglich sei. Der Anspruch sei daher nicht (mehr) durchsetzbar.
34
Mit Schriftsatz vom 1. März 2024 ersuchte die Vollstreckungsschuldnerseite ferner, dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren RN 2 K 23.365 auszusetzen bzw. beantragte vorsorglich das Ruhen des Verfahrens.
35
Mit Schreiben vom 5. März 2024 teilte das Gericht mit, dass es eine in etwa zeitgleiche Entscheidung des Antrags und der Vollstreckungsabwehrklage beabsichtige.
36
Mit Schreiben vom 1. März 2024 beantragte die Vollstreckungsschuldnerseite im Verfahren RN 2 K 06.1752 die Übersendung einer vollstreckungsfähigen Ausfertigung des Vergleichs vom 17. August 2010. Mit Schreiben vom 5. März 2024 verwies das Gericht diesbezüglich an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
37
Mit Urteil vom 18. April wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Vollstreckungsabwehrklage der Vollstreckungsschuldnerin ab. Auf das Urteil im Verfahren RN 2 K 23.365 wird verwiesen.
38
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Gerichtsakten in den Verfahren RN 2 K 06.1752, RN 2 V 11.1224, RN 2 K 11.1279, RN 2 E 11.1280, RN 2 V 11.1620, RN 2 V 11.1861, RN 2 K 18.857 (ehemals RN 2 K 11.1862), RN 2 E 12.1594, RN 2 V 13.1170, RO 2 V 13.1827, RN 2 V 16.1237 (ehemals RN 2 V 12.615), RN 2 V 18.1990 (ehemals RN 2 V 17.175), RN 2 K 17.744, RN 2 E 17.743, RN 2 K 16.1236 (ehemals RN 2 K 12.1595), RN 2 V 20.367, RN 2 K 23.365, RN 2 E 23.369, RN 2 E 1270 und RN 2 E 23.1877 wurden zum Verfahren beigezogen.
II.
39
Das Gericht entscheidet vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 101 Abs. 3 VwGO).
40
Das Gericht konnte vorliegend entscheiden, ohne die Rechtskraft der Entscheidung der Vollstreckungsabwehrklage im Verfahren RN 2 K 23.365 abzuwarten. Ein einvernehmlicher Ruhensantrag der Beteiligten liegt nicht vor. Die Voraussetzungen einer Aussetzung gem. § 94 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Die Zivilprozessordnung sieht als Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung während einer Vollstreckungsabwehrklage vorläufig einzustellen, eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO vor. Entsprechende Anträge wurden seit Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage (RN 2 K 23.365) am 5. März 2023 bereits dreimal erfolglos gestellt. § 770 ZPO sieht ferner ebenfalls die Möglichkeit vor, im Urteil einstweilige Anordnungen zu erlassen. Die Systematik der Regelungen zeigt, dass keine Vorgreiflichkeit der Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf den vorliegenden Antrag auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes vorliegt.
41
Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, ist zulässig. Da mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2011 im Verfahren RN 2 V 11.1620 und Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg 18. Januar 2022, RN 2 V 20.367, bereits zweimal ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin aus den Ziffern III und V des Prozessvergleichs vom 17. August 2010 festgesetzt worden war, handelt es sich vorliegend um die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine wiederholte Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 888 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur ein Rechtschutzbedürfnis, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluss voll durchgeführt wurde (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 13.6.1997 – 10 W 37/96 – beck-online). Dies ist hier der Fall, da sowohl die Zahlung der 5.000 Euro als auch die Zahlung der 7.500 Euro erfolgt sind.
42
Dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft war zu entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Einer Androhung des Zwangsmittels bedurfte es nicht (§ 888 Abs. 2 ZPO). Eine Anhörung der Vollstreckungsschuldnerin ist erfolgt (§ 891 Satz 2 ZPO). Die Fiktionswirkung des § 894 ZPO bei der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung geht § 888 ZPO nicht vor, da diese ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt. Auf einen Vergleich, der eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung enthält – wie im vorliegenden Fall – findet § 894 ZPO keine Anwendung und es ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken (BGHZ 98, 127 = NJW 1986, 2704 m.w.N.). Geltend gemacht wird vorliegend die Vollstreckung zwischen Privaten aus dem Prozessvergleich vom 17. August 2010. Der Prozessvergleich vom 17. August 2010 ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel richtet sich, wenn sie - wie hier – sowohl auf Gläubigerseite wie auf Schuldnerseite eine Person des Privatrechts betrifft, gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Da die begehrte Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise einer Zwangshaft, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, müssen die in den §§ 724 und 750 ZPO bezeichneten Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Zustellung und Vollstreckungsklausel gegeben sein. Dies folgt aus § 795 Satz 1 ZPO, wonach auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht in den §§ 795 a bis 800 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind.
43
Der Prozessvergleich vom 17. August 2010 stellt gem. § 794 Nr. 1 ZPO einen Vollstreckungstitel dar. Die Vollstreckungsschuldnerin war als damalige Klägerin auch Partei des Prozessvergleichs. Sie hat sich neben ihrem Ehemann S* … unter III und V des Prozessvergleiches dazu verpflichtet, (an dem nunmehrigen Grundstück FlNr. 1* …*) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 3* … und 4* … ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen und die entsprechenden Verträge persönlich abzuschließen. Dieser Titel besteht auch noch (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2022 im Verfahren RN 2 V 20.367 und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2022 im Verfahren 8 C 22.334).
44
Auch die weitere Vollstreckungsvoraussetzung einer Klausel gegen die Antragsgegnerin liegt vor, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller am 15. Juni 2020 eine „Zweite Zwangsvollstreckungsklausel“ erteilte (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2022 im Verfahren RN 2 V 20.367 und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2022 im Verfahren 8 C 22.334).
45
Des Weiteren erfordert ein erfolgreicher Antrag eine Zustellung des Titels, da zu den entsprechend anwendbaren Vorschriften auch § 750 ZPO gehört, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Prozessvergleichs vom 17. August 2010 wurde ausweislich des im Verfahren RN 2 V 20.367 übermittelten Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten diesem vom Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. September 2021 zugestellt.
46
Auch stehen die von Antragsgegnerseite durch Verweis auf das Klageverfahren RN 2 K 23.365 vorgebrachten Einwendungen der Unmöglichkeit, der Erfüllung, des Rechtsmissbrauchs und der Verjährung der Vollstreckung nicht entgegen. Die Vollstreckungsabwehrklage der Antragsgegnerin wurde mit Urteil vom 18. April 2023 abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen. Weitere Einwendungen oder Gründe gegen die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes wurden von Antragsgegnerseite im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.
47
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Unzulässigkeitsgründe für die Vollstreckung vorliegen.
48
Die Höhe des Zwangsgeldes erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens von bis zu 25.000 Euro angemessen, insbesondere da bereits zwei Zwangsgelder in Höhe von 5.000 Euro und 7.500 Euro erfolglos beigetrieben wurden. Eine Erhöhung auf 12.000 Euro war daher angemessen.
49
Ebenfalls festzusetzen war vorliegend die Dauer der Ersatzzwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2022 – 8 C 22.334 – beck-online). Anders als die Zwangshaft gemäß § 888 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 ZPO ist die Ersatzzwangshaft auf eine bestimmte Dauer festzulegen (vgl. OLG Saarbrücken B. v. 29.8.2011 – 5 W 197-11/85 – beck-online). Hierbei ist die Haftdauer ins Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes zu setzen. Angemessen und ausreichend erscheint vorliegend je 1.000 Euro ein Tag Zwangshaft.
50
Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 188 Abs. 2 ZPO). Zulässig ist aber eine Fristsetzung zur Vornahme der Handlung. Sie kann geboten sein, wenn der Schuldner – z.B bei einer Rechnungslegung oder bei der Erhebung einer Auskunftsklage gegen einen Dritten – eine angemessene Zeit benötigt (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 24). Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit ausreichend Zeit hatte, die Vollstreckung durch freiwillige Leistungen abzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 27. Oktober 2022 – 8 C 22.334 – beck-online). Aber auch wenn die Vollstreckungsschuldnerin in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt hätte, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um trotz der Eintragung ihrer Tochter als Eigentümerin der FlNr. 1* … eine Eintragung des Geh- und Fahrtrechts in die Wege zu leiten, erscheint dennoch im Hinblick darauf, dass eine Erfüllung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, vorliegend eine Fristsetzung sachdienlich. Sollte sich die Vollstreckungsschuldnerin in Anbetracht der neuerlichen Zwangsgeldandrohung und der Klageabweisung der Vollstreckungsklage im Verfahren RN 2 K 23.365 nun entschließen, ernsthaft die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts zu erreichen, besteht bei einer Fristsetzung auch jetzt noch die Möglichkeit, ein neuerliches Zwangsgeld zu vermeiden, was im Sinne der Beugewirkung ist. Auch die Berücksichtigung der bereits langen Dauer der Nichterfüllung der Verpflichtung und der Interessen des Vollstreckungsgläubigers schließt nach Ansicht des Gerichts eine Fristsetzung nicht aus. Auch erscheint eine solche unter dem Blickwinkel der Prozessökonomie sinnvoll, da die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Eintragung in diesem Zeitraum erreicht werden kann und weitere Anträge im einstweiligen Rechtsschutz eventuell vermieden werden können.
51
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.