Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 02.05.2024 – M 31 K 22.3953
Titel:

Keine Neustarthilfe für Flohmarktverkäufer

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsatz:
Ein Antiquitäteneinzelhändler, der seine Umsätze maßgeblich auf Flohmärkten erzielt, ist mangels Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Zeitraum Januar bis März 2022, weil Flohmärkte zu dieser Zeit staatlich nicht allgemein untersagt waren und ein Rückgang der Kundennachfrage Teil seines allgemeinen Geschäftsrisikos ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Nachweis der Coronabedingheit (hier verneint), Nachweis der Antragsberechtigung (hier verneint), Neustarthilfe, Corona, Coronabedingt, Umsatzeinbruch, Antragsberechtigung, Verwaltungspraxis
Fundstelle:
BeckRS 2024, 18301

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger, der nach seinen Angaben im Zuwendungsverfahren einen Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen betreibt, begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
2
Unter dem 22. April 2022 beantragte der Kläger die Gewährung einer Neustarthilfe i.H.v. 3.961,88 EUR für den Förderzeitraum Januar bis März 2022. Auf Nachfrage der Beklagten führte der Kläger am 25. Mai 2022 aus, er erziele seine Umsätze nach Aufgabe des Ladengeschäfts fast ausschließlich über Verkäufe auf Flohmärkten. Diese seien aufgrund der Pandemie abgesagt worden, wodurch keine Ware mehr habe verkauft werden können und somit hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen gewesen seien. Auf den wenigen Flohmärkten, die stattgefunden hätten, seien deutlich weniger Käufer als zuvor gewesen. Zudem legte der Kläger ein Schreiben des Finanzamts Ebersberg mit einer nicht vollständig lesbaren IBAN sowie einen Kontoauszug vor, aus denen sich Überweisungen an die Landeshauptstadt München ergeben. Zwei weitere Anfragen der Beklagten blieben von Klägerseite unbeantwortet. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
3
Hiergegen richtet sich die am 12. August 2022 erhobene Klage. Der Kläger beantragt sinngemäß,
4
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2022 zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe IV in Gestalt der Neustarthilfe 2022 antragsgemäß zu gewähren.
5
Die Beklagte beantragt
6
Klageabweisung.
7
Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. August 2023.
8
Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10
Die zulässige Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
11
Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Gestalt der Neustarthilfe 2022 i.H.v. 3.961,88 EUR, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
12
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. August 2022 und die vertiefenden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 31. August 2023 (dort unter B.), der das Gericht folgt, Bezug genommen. Zusammenfassend gilt sonach, wie bereits im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 15. April 2024 ausgeführt, Folgendes:
13
Der Kläger hat weder die notwendigen Nachweise zu seiner formellen Antragsberechtigung noch zur Coronabedingtheit des geltend gemachten Umsatzrückgangs erbracht.
14
1. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Coronabedingtheit zieht die Beklagte in ihrer ständigen, insoweit allein maßgeblichen Verwaltungspraxis die Betroffenheit durch Infektionsschutzmaßnahmen heran. Entscheidend sind dabei im hier relevanten Zeitraum insbesondere die Einschränkungen, die sich aus der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) ergeben.
15
Diese Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden sein. Denn es ist in der ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass dem Zuwendungsgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Zuwendungsberechtigung für die Corona-Wirtschaftshilfen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. statt vieler aktuell z.B. VG München, U.v. 10.5.2023 – M 31 K 21.6532 – juris Rn. 27). Dies gilt auch und gerade für die Frage der Coronabedingtheit. Zur Begründung der Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge wird vom Kläger vorgetragen, er erziele nach Aufgabe des Ladengeschäfts seine Umsätze fast ausschließlich über Verkäufe auf Flohmärkten. Infolge von Absagen solcher Märkte sei es zu erheblichen Umsatzeinbußen infolge fehlender Warenverkäufe gekommen; auf den wenigen Flohmärkten, die noch stattgefunden hätten, seien deutlich weniger Käufer zu erreichen gewesen. Diese Umstände erfüllen nach der geübten und allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht die Voraussetzungen zum Nachweis der Coronabedingtheit. Während der Geltung der 15. BayIfSMV waren Flohmärkte nicht allgemein untersagt, sondern konnten vielmehr unter Beachtung bestimmter Maßgaben zur Gewährleistung des Infektionsschutzes stattfinden. Der Rückgang der Kundennachfrage führt als solcher hier nicht zu einer Förderfähigkeit, sondern ist vielmehr Teil des allgemeinen Geschäftsrisikos des Klägers. Eine im Sinne des Vollzugs der Neustarthilfe ausreichende Coronabedingtheit ergibt sich daraus nach dem hierzu allein maßgeblichen Verständnis der Beklagten nicht. Dazu, dass und warum im Falle des Klägers ausnahmsweise Abweichendes gelten soll, verhält sich der klägerische Vortrag nicht.
16
2. Im Übrigen fehlt es, unabhängig vom Vorstehenden selbstständig die Entscheidung tragend, auch und gerade an einem ausreichenden Nachweis für die formelle Antragsberechtigung des Klägers.
17
Nach Nr. 8 Satz 2 lit. a, b, d und e der Zuwendungsrichtlinie sind im Zuwendungsantrag Angaben zu Name, steuerlicher Identifikationsnummer bzw. Steuernummer des antragstellenden Unternehmens, zuständigen Finanzämtern und der IBAN einer der bei einem der angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen zu machen; diese Angaben hat der Antragsteller auf Anforderung der Bewilligungsstelle durch geeignete Unterlagen zu belegen (Nr. 8 Satz 6 der Zuwendungsrichtlinie). Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die dem Kläger im Rahmen des behördlichen Verfahrens auch mehrfach ausdrücklich – zuletzt am 30. Mai 2022 und 10. Juni 2022 – mitgeteilt wurde, kann als entsprechender Beleg insbesondere ein Kontoauszug über eine Buchung zwischen Antragsteller und Finanzamt, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamts oder ein anderer amtlicher Nachweis dienen, soweit auf dem Nachweis die zutreffenden Angaben gemeinsam und vollständig sichtbar sind. Einen dieser ständigen Verwaltungspraxis entsprechenden Nachweis hatte der Kläger bis zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht erbracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 20 ff.). Vielmehr blieben die Anfragen der Beklagten vom 30. Mai 2022 und 10. Juni 2022 bis zum Bescheidserlass unbeantwortet.
18
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
19
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.