Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 16.04.2024 – Vf. 58-VI-22
Titel:

Anforderungen an die Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

Normenketten:
VfGHG Art. 9, Art. 51 Abs. 1 S. 1
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der VerfGH in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. (Rn. 28) (red. LS Axel Burghart)
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es idR einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Zur notwendigen Substantiierung gehört regelmäßig, dass die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden. (Rn. 28 und 30) (red. LS Axel Burghart)
3. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. (Rn. 39) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen., Ablehnung, Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Verfassungsbeschwerde, Urteilsverfassungsbeschwerde
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 05.10.2022 – 31 S 759/18
LG München I, Beschluss vom 19.09.2022 – 31 S 1184/17
LG München I, Beschluss vom 12.08.2022 – 31 S 1500/17
LG München I, Beschluss vom 16.09.2022 – 31 S 1184/17
Fundstelle:
BeckRS 2024, 13180

Tenor

1. Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H. wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 12. August 2022 im Verfahren 31 S 1500/17, vom 19. September 2022 im Verfahren „31 S 1184/17 (31 S 759/18)“ sowie vom 5. Oktober 2022 im Verfahren 31 S 1184/17, durch die Ablehnungsgesuche und/oder Anhörungsrügen des Beschwerdeführers verworfen oder zurückgewiesen wurden.
2
2. Der Beschwerdeführer führt als Kläger vor dem Landgericht München I mehrere dort in der Berufungsinstanz anhängige Zivilprozesse, in denen er eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen anbrachte. Im Zentrum seines Vorbringens steht der Vorwurf, dass die „schwer rechtsbrechenden“ abgelehnten Richter willkürlich als Richter in eigener Sache über seine „tauglichen“ Gesuche selbst entschieden hätten, weswegen bereits seit Jahren „verfassungswidrige Beschlüsse mit fehlerhaft besetzter Richterbank“ ergingen. Das Verfahrensgeschehen stellt sich, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, wie folgt dar:
3
a) Durch Beschluss vom 21. Dezember 2021 in den Verfahren 31 S 1184/17 und 31 S 759/18 (Anl. V 13) wies das Landgericht München I – 31. Zivilkammer – in der Besetzung mit Richterin am Landgericht N., Richterin am Landgericht Dr. Q. und Richterin am Landgericht F. 16 Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen mehrere Richter des Landgerichts als unzulässig oder unbegründet zurück und verwarf drei weitere als rechtsmissbräuchlich.
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Im Beschluss vom 21. Dezember 2021 führte das Gericht aus, die Ablehnungsgesuche gegen Richterin am Landgericht B. und Richter Sch seien unzulässig, da beide inzwischen das Landgericht verlassen hätten. Hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. P. seien die Ablehnungsgesuche unbegründet. Dessen vom Beschwerdeführer gerügte Teilnahme an Tagungen des MünchnerAnwaltVereins e. V. (MAV) diene dem wissenschaftlichen Austausch und sei nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen, auch wenn er dafür ein Entgelt erhalte. Zu dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der unsachgemäßen Bestimmung von Verkündungsterminen sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Terminen der richterlichen Unabhängigkeit unterliege, bei einer Kammer Abwesenheiten von drei Richtern Rechnung zu tragen gewesen sei und Befangenheitsablehnungen kein Instrument der Fehlerkontrolle seien. Es stelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 47 ZPO dar, dass der Vorsitzende die Akten an die zur Entscheidung berufene Person gesandt habe. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensverschleppung könne nicht erkannt werden; Terminierungen seien aufgrund der Vielzahl von Befangenheitsanträgen nicht möglich gewesen. Ob der Beschwerdeführer zwei Schriftsätze vom 14. und 19. Februar 2018 wie von ihm behauptet erst nach dem Termin vom 8. März 2018 erhalten habe, könne nach drei Jahren nicht mehr nachvollzogen werden und begründe auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da dem Beschwerdeführer diese seit mehreren Jahren vorlägen. Die Ablehnungsanträge gegen die Richterinnen Dr. Q., R. und F. seien wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer habe seit dem 27. Mai 2019 eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen gegen die Mitglieder der Kammer und die Richter, die jeweils über die Befangenheitsgesuche entschieden hätten, gestellt. Angesichts dieser Entwicklung sei nicht mehr ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine materielle Entscheidung suche. Der Umfang der Ablehnungsgesuche betrage mehrere hundert Seiten; sie machten einen ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens unmöglich und hätten zu einer Verfahrensverzögerung von mehreren Jahren geführt.
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b) Mit Beschluss vom 14. März 2022 in den oben genannten Verfahren Az. 31 S 1184/17 und 31 S 759/18 (Anlage V 14) wies das Landgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2021 erhobene Anhörungsrüge zurück. In diesem Beschluss legte die Zivilkammer unter anderem dar, dass sie am 21. Dezember 2021 richtig besetzt gewesen sei. Richterin am Landgericht Dr. Q. und Richterin am Landgericht F. seien seit 1. Juni bzw. 1. August 2021 Mitglieder der Kammer. Der abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. P. sei nach § 45 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen und nach der Geschäftsverteilung von Richterin am Landgericht N. vertreten worden. Obwohl Richterin am Landgericht Dr. Q. und Richterin am Landgericht F. in den Verfahren noch nicht tätig geworden seien, habe der Beschwerdeführer gegen sie drei Ablehnungsgesuche wegen angeblich rechtsfehlerhafter Entscheidungen im Verfahren 31 S 1500/17 gestellt, was nicht geeignet sei, eine Befangenheit in den vorliegenden Verfahren zu begründen. Es bestehe eine Ausnahme von dem in § 45 ZPO verankerten Verbot der Selbstentscheidung bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2019 sei das der Fall, wenn pauschal die Richter abgelehnt würden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgehenden Entscheidung mitgewirkt hätten, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorzutragen. Das sei aber bei den Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers gegen Richterin am Landgericht Dr. Q. und Richterin am Landgericht F. der Fall. Zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 21. Dezember 2021 sei auch keine Anhörungsrüge offen gewesen. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor.
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c) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. September 2022 (Anlage V 11) verwarf die 31. Zivilkammer im Verfahren „31 S 1184/17 (31 S 759/18)“ – in der Besetzung mit Vorsitzendem Richter am Landgericht Dr. P, Richterin am Landgericht Dr. Q. und Richterin am Landgericht T. – „die nach dem Beschluss vom 21. Dezember 2021 gestellten Ablehnungsgesuche“ des Beschwerdeführers wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig. Zugleich verwarf sie seine Anhörungsrüge vom 6. April 2022 gegen den Beschluss vom 14. März 2022. Eine Entscheidung über die Ablehnungsgesuche unter Teilnahme der abgelehnten Richter sei als Ausnahme von § 45 ZPO zulässig, weil die Ablehnungsanträge zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gestellt. Angesichts der Entwicklung des Verfahrens sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch eine materielle Entscheidung suche. Der Umfang der Ablehnungsgesuche betrage über tausend Seiten; sie machten einen ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens unmöglich. Die Anhörungsrüge sei unbegründet, da eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht vorliege. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt, da die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter entschieden hätten. Auch aufgrund der Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 sei eine Abänderung des Beschlusses vom 14. März 2022 nicht veranlasst.
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d) Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 5. Oktober 2022 im Verfahren 31 S 1184/17 (Anlage V 12) wies die 31. Zivilkammer – in der Besetzung Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. P., Richterin am Landgericht Dr. Q. und Richterin am Landgericht T. – die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 16. September 2022 gegen die Beschlüsse „vom 21.12.2021 und vom 22.03.2022“ zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass ein Beschluss vom 22. März 2022 in dem Verfahren 31 S 1184/17 nicht existiere. Der Beschluss vom 14. September 2021 sei dem Verfahren 31 S 1500/17 zuzuordnen. Verfahrensfehler in diesem Verfahren hätten auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkung. Auch aufgrund der Gegenvorstellung vom 16. September 2022 sei keine Änderung des Beschlusses vom 21. Dezember 2021 veranlasst.
II.
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1. Mit seiner am 14. Oktober 2022 eingegangenen und mit Schreiben vom 16. Oktober 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
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Zur Begründung führt der Beschwerdeführer, soweit ein Bezug zu den angegriffenen Entscheidungen erkennbar ist, Folgendes aus:
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Die Verfassungsgarantie auf den gesetzlichen Richter sei durch den angegriffenen Beschluss vom 5. Oktober 2022 (erneut) verletzt worden. In diesem Beschluss werde über seine Anhörungsrüge gegen die Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 und 14. März 2022 entschieden, die zu seinen Ablehnungsgesuchen gegen Richterin am Landgericht Dr. Q. ergangen seien, ohne dass über die nach dem 14. März 2022 bzw. 21. Dezember 2021 angebrachten Ablehnungsgesuche – insbesondere diejenigen vom 20. und 23. Dezember 2021, 20. Januar 2022 sowie vom 17. Juli und 5. September 2022, wiederholt am 5. Oktober 2022 – in der Sache entschieden worden sei. Dem abgelehnten Richter sei aber eine Entscheidung in eigener Sache verboten. Der Beschluss vom 5. Oktober 2022 verletze zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da leicht ersichtlich gewesen sei, dass das Datum „22. März 2022“ ein Tippfehler und richtigerweise der 14. März 2022 gemeint gewesen sei. Mit dem Beschluss vom 14. März 2022 habe das Gericht über die Anhörungsrüge vom 3. Januar 2022 gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2021 entschieden, obwohl über die gegen die Richter gerichteten Ablehnungsgesuche noch keine Entscheidung ergangen sei. Diese seien aus sachfremden Gründen als unzulässig verworfen worden, obwohl alle drei Richter nach § 47 ZPO ausgeschlossen gewesen seien, da über die ab 14. März 2022 eingegangenen Ablehnungsgesuche nicht entschieden gewesen sei.
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Es sei willkürlich, dass die abgelehnten Richter seit 7. Januar 2021 seine „tauglichen“ Ablehnungsgesuche selbst verworfen hätten. Über diese müsse in der Sache durch distanzierte und neutrale Richter entschieden werden. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2019 betreffe die Ablehnung einer ganzen Gerichtsabteilung und sei deshalb nicht einschlägig, da sich seine Gesuche gegen einzelne Richter richteten. Ablehnungsgesuche seien zudem nicht erledigt, solange eine Anhörungsrüge nicht in der Sache verbeschieden sei. Er handle nicht in Verschleppungsabsicht, wenn er einen Richter, der private Vorteile vom MAV – deren Geschäftsführer die Beklagte zu 1 vertrete und der den Beschwerdeführer 2017 mit einem rechtswidrigen Titel geräumt habe – angenommen und gegen das Willkürverbot verstoßen habe, aus dem Verfahren ausschließen wolle. Eine eigene Entscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch sei insoweit ausgeschlossen, da mit der Entscheidung, ob Willkür vorliege, zugleich eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit verbunden sei und damit eine Entscheidung in eigener Sache.
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Der Beschluss vom 5. Oktober 2022 hätte nicht am 11. Oktober 2022 hinausgegeben werden dürfen, da er – der Beschwerdeführer – am 5. Oktober 2022 um 8 Uhr (Wiederholung der Ablehnungsgesuche vom 1. Juni und 1. August 2022 gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. und vom 1. September und 28. August 2022 gegen Richterin am Landgericht T.) und am Abend weitere Ablehnungsgesuche gestellt habe.
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Auch die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnten Richter selbst mit Beschluss vom 28. Juni 2022 (Az. 31 S 1500/17, Anlage P 3) sei willkürlich. Sein Ablehnungsgesuch vom 1. Juni 2022 sei als tauglich angesehen worden, da der abgelehnte Richter Dr. P. am 24. Juni 2022 eine dienstliche Äußerung dazu abgegeben habe. Diese Stellungnahme sei ihm – dem Beschwerdeführer – erst am 15. Juli 2022 und damit nach dem Beschluss vom 28. Juni 2022 mitgeteilt worden. Damit sei die Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO ausgelöst worden. Auch der Verstoß gegen sie sei ein Ablehnungsgrund. Die Voraussetzungen von § 26 a StPO seien nicht ansatzweise gegeben. Die Entscheidung verletze zudem sein rechtliches Gehör, weil sie auf den Kern seines Vorbringens in den Anträgen vom 3. Mai 2022 – betreffend Richterin am Landgericht Dr. Q. – und vom 1. Juni 2022 – betreffend den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. – nicht eingehe.
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Im Beschluss vom 14. März 2022 (in den Verfahren Az. 31 S 1184/17 und 31 S 759/18) habe Richterin am Landgericht Dr. Q. in unhaltbarer Weise seine Anhörungsrüge als unzulässig behandelt, obwohl diese gar nicht dem Anwaltszwang unterliege. Das darauf gestützte Ablehnungsgesuch habe sie zusammen mit weiteren abgelehnten Richtern am 14. April 2022 (im Verfahren 31 S 1500/17) rechtswidrig selbst verworfen. Dabei sei auch nicht über alle anhängigen Ablehnungsgesuche entschieden worden, sodass eine unzulässige Teilentscheidung vorliege. Wegen der vorliegenden Verfassungsverstöße sei es auch willkürlich gewesen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
15
Soweit die abgelehnten Richter selbst entschieden hätten, seien die Entscheidungen nicht in einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege eine Entscheidung in eigener Sache vor, wenn der Abgelehnte sein eigenes Verhalten beurteile. Das gelte hier insbesondere, da er seine Gesuche auch auf eine Gesamtschau aller Ablehnungsgründe gestützt habe.
16
Richterin am Landgericht Dr. Q. habe (im Verfahren 31 S 1500/17) ihren Beschlussentwurf vom 14. September 2021 zur bloßen Unterschrift an zwei weitere unzuständige Richter weitergeleitet und damit ohne Beratung durch den Spruchkörper am 17. September 2021 allein entschieden. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I sei bei Entscheidungen außerhalb mündlicher Verhandlung jeweils der anwesende dienstjüngste Richter auf Probe oder Richter am Landgericht, der einer Zivilkammer angehöre, berufen. Dabei müsse es darauf ankommen, wer bei Antragstellung dienstjüngster nicht verhinderter Richter sei, damit keine Manipulationen möglich seien. Die Anträge seien 2020 eingegangen, die Richterinnen aber erst später ernannt oder der 31. Zivilkammer zugewiesen worden. Es liege ein vorsätzlicher Rechtsbruch durch Richterin am Landgericht Dr. Q. vor, die dem Beschwerdeführer damit willkürlich den gesetzlichen Richter entzogen habe. Auch der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I sei willkürlich, da die Zusammensetzung der Richterbank davon abhänge, ob eine mündliche Verhandlung bestimmt werde.
17
Richterin am Landgericht Dr. Q. sei ferner von der Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 41 Nr. 6 ZPO und wegen der nachfolgenden Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers insbesondere vom 17. Juli und 5. September 2022, beide wiederholt am 5. Oktober 2022, von einer Mitwirkung ausgeschlossen gewesen. Dies deshalb, weil sie und die abgelehnten Richter sich seit dem 7. Februar 2021 bei den Entscheidungen über die Anhörungsrügen als Rechtsmittelrichter in eigener Sache gerierten. Die Manipulationen der Richterin am Landgericht Dr. Q. habe der Beschwerdeführer erst am 2. September 2022 durch Akteneinsicht aufdecken können.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
III.
19
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2023, ergänzt mit Schreiben vom 15. und 16. August 2023, gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. ist offensichtlich unzulässig.
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1. Der Beschwerdeführer lehnte mit den vorbezeichneten Schreiben den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser in seiner Funktion als Präsident des Oberlandesgerichts München Verletzungen der Verfassungsgarantie auf den gesetzlichen Richter durch die Münchner Fachgerichte aus sachfremden Erwägungen vertusche und dazu auch den Verfassungsgerichtshof missbrauche. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. müsse voreingenommen sein, da er sonst den vom Beschwerdeführer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden nachginge. So habe der Beschwerdeführer – unter anderem – am 17. Dezember 2022 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München erhoben, da diese trotz fehlender Zuständigkeit die Entscheidung in einem erstinstanzlichen Kostenerinnerungsverfahren an sich gezogen hätten. Am 30. Dezember 2022 habe er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den „Präsidialrichter“ erhoben, der ihm auf eine frühere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 2. November 2022 – die darauf gestützt gewesen sei, dass es beim Amtsgericht München aus mehreren Gründen keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan gebe – fehlerhaft mitgeteilt habe, Präsidiumsbeschlüsse im Umlaufverfahren benötigten keine Unterschrift. Außerdem habe der abgelehnte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. es zugelassen, dass im Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 62-VI-20 der Referent des Verfassungsgerichtshofs in seinem Schreiben entgegen Art. 51 Abs. 1 S. 1 VfGHG als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung verlangt habe.
21
2. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet insoweit in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG, weil die anstehende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung zu treffen ist – unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.
22
a) Nach Art. 9 VfGHG sind auf die Ausschließung und Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden. Der abgelehnte Richter scheidet bei der Entscheidung nicht aus, wenn die Ablehnung nach Art. 9 VfGHG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist. Dem Fehlen der Begründung im Sinn der genannten Bestimmungen steht es gleich, wenn die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit kann in einem solchen Fall unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters entschieden werden (VerfGH vom 27.5.1971 VerfGHE 24, 96/97; vom 8.11.2019 – Vf. 51-VI-18 – juris Rn. 14; vom 1.2.2021 – Vf. 98-VII-20 – juris Rn. 8; vom 12.1.2022 – Vf. 55-VI-21 – juris Rn. 14).
23
b) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.
24
aa) Der Beschwerdeführer führt schon nicht näher aus, inwieweit der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H. „Verletzungen der Verfassungsgarantie auf den gesetzlichen Richter durch die Münchner Fachgerichte aus sachfremden Erwägungen vertusche“. Allein angeblich unterbliebene Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit sich entsprechende Vorgänge dem Vortrag des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar entnehmen lassen, vermögen einen solchen Rückschluss nicht zu tragen. Bloße Bewertungen ohne tatsächliche Grundlage können ein Ablehnungsgesuch jedoch von vornherein nicht zulässig begründen (vgl. BGH vom 19.4.2018 NStZ-RR 2018, 252/ 253 f.; vom 1.7.2020 – 4 StR 47/20 – juris; vom 25.8.2020 – 4 StR 654/19 – juris).
25
bb) Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs auf seine Eingaben betreffend die angebliche Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts München abstellt. Auch hier fehlt es an jedem Tatsachenvortrag zu einem konkreten Verhalten des abgelehnten Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H. Allgemeine, nicht tatsachenfundierte Wertungen wie, der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H. habe die Dienstaufsichtsbeschwerden durch den „Präsidialrichter“ mit fehlerhafter Begründung und erheblichem Zeitverzug „verbescheiden lassen“, sind auch in diesem Zusammenhang zur Begründung eines Befangenheitsgesuchs völlig ungeeignet.
26
cc) Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Fehlerhaftigkeit der ihm von einem Referenten des Verfassungsgerichtshofs erteilten Hinweise rügt, kann er darauf ein Befangenheitsgesuch gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. H. von vornherein nicht stützen. Die Äußerungen eines Referenten des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Art. 12 Abs. 3 VfGHG) lassen für sich genommen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit eines Verfassungsrichters zu (vgl. VerfGH vom 9.5.1995 - Vf. 22-VII-94 – juris Rn. 13; vom 21.2.2020 – Vf. 75-VI-19 – Rn. 9; vgl. im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern am Bundesverfassungsgericht: BVerfG vom 7.3.1997 – 2 BvQ 1/97 – juris Rn. 1).
IV.
27
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen genügt, die Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an ihre Substanziierung stellt, und ihr die frühere Rechtshängigkeit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens Vf. 49-VI-22 entgegensteht.
28
1. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde sowohl die Handlung oder Unterlassung der Behörde zu bezeichnen, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, als auch das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 29; vom 4.1.2023 – Vf. 27-VI-22 – juris Rn. 19; vom 28.2.2023 – Vf. 53-VI-22 – juris Rn. 41 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 16.11.2021 – Vf- 51-VI-20 – juris Rn. 33; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 35; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 30; BVerfG vom 11.5.2023 NStZ-RR 2023, 225/226). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20). Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch durch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (VerfGH BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 63; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 34; BVerfG vom 20.3.2012 – 2 BvR 1382/09 – juris Rn. 5; vom 20.2.2019 NStZ-RR 2019, 156/ 157; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2020 – 41/20.VB-1 – juris Rn. 3).
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2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
30
a) Soweit sie sich gegen den Beschluss vom 12. August 2022 im Verfahren 31 S 1500/17 wendet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer diesen Beschluss weder vorlegt noch dessen relevanten Inhalt in erkennbar vollständiger Weise wiedergibt. Zu der nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG notwendigen Substanziierung der Verfassungsbeschwerde gehört aber regelmäßig, dass innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden (VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Der pauschale Hinweis zu Beginn der Verfassungsbeschwerde, der Beschluss sei als Anlage zu einem früheren Schriftsatz vom 14. August 2022 eingereicht worden, reicht nicht aus, um die gesetzlichen Substanziierungsanforderungen zu erfüllen, da dieser Schriftsatz ein anderes Verfassungsbeschwerdeverfahren (Vf. 49-VI-22) betraf und der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 14. Oktober 2022 ausdrücklich auch ein neues Verfahren einleiten wollte. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aus vorgelegten Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (vgl. VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 19; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 29). Erst recht ist es nicht seine Aufgabe, diese Anlagen aus anderen anhängigen Verfahren zutage zu fördern, um eine ausreichende Grundlage für die verfassungsrechtliche Beurteilung zu schaffen (vgl. BVerfG vom 21.2.2018 – 2 BvR 349/14 – juris Rn. 17; vom 8.9.2020 – 1 BvR 1038/20 – juris Rn. 2; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 92 Rn. 35 m. w. N., jeweils zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht).
31
b) Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. August 2022 auch deswegen unzulässig, weil dieser bereits Gegenstand des früher anhängig und damit rechtshängig gewordenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens Vf. 49-VI-22 ist. Nach allgemeinen Prozessgrundsätzen, die auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren Geltung beanspruchen, steht die anderweitige Rechtshängigkeit der Zulässigkeit einer neuen Verfassungsbeschwerde mit gleichem Gegenstand entgegen (Art. 30 Abs. 1 VfGHG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechend).
32
Das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof enthält keine Regelung für Fälle, in denen eine Maßnahme, die bereits Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist, zum Gegenstand einer weiteren Verfassungsbeschwerde gemacht wird. In diesen Fällen ist über Art. 30 Abs. 1 VfGHG, § 173 Satz 1 VwGO aber § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG bzw. 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach kann über die gleiche Maßnahme kein weiteres Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig gemacht werden, solange das erste Verfahren nicht abgeschlossen ist.
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aa) Nach Art. 30 Abs. 1 VfGHG sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen, soweit das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Gemäß § 90 Satz 1 VwGO wird die Streitsache mit Erhebung der Klage rechtshängig. Erhebung der Klage bedeutet nach § 81 Abs. 1, § 90 VwGO deren Eingang bei Gericht; im Unterschied zur Zivilprozessordnung kommt es nicht auf die Zustellung des Schriftsatzes an die Gegenseite an (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 5; Riese in Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, § 90 VwGO Rn. 6). Die Wirkungen der Rechtshängigkeit ergeben sich über die Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO aus § 17 GVG bzw. aus § 261 ZPO; nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann ebenso wie nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
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bb) Die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens stehen einer Anwendung nicht entgegen. Durch die genannten Vorschriften zur Rechtshängigkeit sollen insbesondere mehrfache, gegebenenfalls divergierende Entscheidungen über dieselbe Sache vermieden werden; die Rechtshängigkeit, die im Urteilsfall in die (materielle) Rechtskraft mündet, verlagert insoweit deren Wirkungen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vor (Wöckel a. a. O. § 90 Rn. 2, 3). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren, das auf eine umfassend verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer behördlichen oder gerichtlichen Maßnahme und die Beseitigung einer dadurch etwa eingetretenen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte gerichtet ist (vgl. zur Rechtshängigkeit und deren Folgen bei Anträgen an das Bundesverfassungsgericht etwa Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, S. 101 Rn. 212).
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Die anderweitige Rechtshängigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sie führt zur Unzulässigkeit des zweiten Verfahrens (vgl. BVerwG vom 19.8.1971 BVerwGE 43, 258 unter II. 1. a); Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 90 VwGO Rn. 24; Wolff/Decker in BeckOK VwGO, § 90 Rn. 18; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 261 Rn. 8 und 11).
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c) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 19. September 2022 in den Verfahren „31 S 1184/17 (und 31 S 759/18)“ sowie vom 5. Oktober 2022 im Verfahren 31 S 1184/17 richtet, genügt sie nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Es fehlt an einer zusammenhängenden und aus sich heraus, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts, aus dem der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmäßigen Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Willkürverbots herleiten will.
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aa) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.8.1996 VerfGHE 49, 126/130; vom 7.7.2020 – Vf. 68-VI-19 – juris Rn. 43; vom 29.11.2022 - Vf. 5-VI-22 – juris Rn. 53; vom 28.2.2023 BeckRS 2023, 3332 Rn. 45). Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – geltend gemacht wird, die Grundrechtsverletzung ergebe sich aus der unzutreffenden Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (vgl. VerfGH vom 16.5.2006 VerfGHE 59, 58/60 f.; vom 6.5.2014 – Vf. 23-VI-13 – juris Rn. 34; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 54; BeckRS 2023, 3332 Rn. 45 m. w. N.).
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(1) Eine schlechthin unhaltbare Handhabung ergibt sich schon einfachrechtlich nicht allein daraus, dass unter Mitwirkung abgelehnter Richter über Ablehnungsgesuche entschieden wurde. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme von § 45 Abs. 1 und 2 ZPO eine solche Verfahrensweise zu. Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist danach zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (vgl. etwa BGH vom 2.5.2018 – AnwZ (Brfg) 10/18 – juris Rn. 7; vom 8.4.2020 NJW-RR 2020, 779 Rn. 27; vom 13.07.2022 – I ZB 27/22 – juris Rn. 5; vom 10.2.2023 – I ZB 71/22 – juris Rn. 2). Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2019 (BeckRS 2019, 16321), in der die Fallgestaltung, dass sich das Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet, lediglich als ein (Unter-)Fall der eindeutigen Unzulässigkeit aufgeführt wird.
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Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann jedoch nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG vom 20.7.2007 NJW-RR 2008, 72, 73 f.; vom 14.11.2007 NJW-RR 2008, 512/514; vom 15.6.2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 15 ff.; Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 45 Rn. 2; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 45 Rn. 3, jeweils m. w. N.). Unter diesen Voraussetzungen stellt die – inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannte – Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters keinen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters dar (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 512/514; Vossler in BeckOK ZPO, § 45 Rn. 7 f. m. w. N.).
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(2) Auf Grundlage des Sachvortrags des Beschwerdeführers ist dem Verfassungsgerichtshof keine Prüfung möglich, ob die geltend gemachten Verfassungsverstöße an diesen Maßstäben gemessen zumindest möglich erscheinen.
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Die Verfassungsbeschwerde enthält keine in sich schlüssige, nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensablaufs und der gestellten Anträge. Eine solche wäre umso mehr erforderlich, als das Landgericht München I seine Würdigung, die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers seien rechtsmissbräuchlich, im angegriffenen Beschluss vom 19. September 2022 ausdrücklich auf die Vielzahl der Ablehnungsgesuche und die Entwicklung des Verfahrens gestützt hat, wobei es auf die ausführliche Darstellung der Prozessgeschichte in vorangegangenen Beschlüssen Bezug nimmt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der Beschlüsse vom 19. September und 5. Oktober 2022 lässt sich lediglich entnehmen, dass er zahlreiche Ablehnungsgesuche gegen die Richter der 31. Zivilkammer, aber auch gegen die zu ihrer Vertretung berufenen Richter eingereicht hat, und dass er gegen ergangene Beschlüsse Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen erhoben hat. Aus seinem Vortrag ist außerdem ersichtlich, dass zwischen dem 21. Dezember 2021 und dem 5. Oktober 2022 weitere Beschlüsse über Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen ergangen sind, deren Inhalt nur teilweise näher dargestellt wird. Der Beschwerdeführer nimmt in diesem Zusammenhang u. a. Bezug auf einen Beschluss vom 14. September 2021 im Verfahren Az. 31 S 1500/17, ohne dass nachvollziehbar dargestellt wird, welchen konkreten Einfluss er auf die in den Beschlüssen vom 19. September und 5. Oktober 2022 getroffenen Entscheidungen haben soll. Gleiches gilt für den Beschluss vom 28. Juni 2022 im Verfahren Az. 31 S 1500/17. Der konkrete Verfahrensablauf wird aus diesem rudimentären und ungeordneten Vortrag des Beschwerdeführers nicht verständlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht in Verschleppungsabsicht gehandelt, wird dadurch in keiner Weise nachvollziehbar gemacht. Insgesamt zeichnet sich sein Vortrag dadurch aus, dass eine Vielzahl von nicht näher dargestellten Entscheidungen mit nahezu gleichlautender Begründung als fehlerhaft, unvertretbar oder willkürlich bezeichnet wird, ohne sich mit diesen nachvollziehbar und im Einzelnen auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht verfassungsrechtlich verantwortbar geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche unerledigten Ablehnungsgesuche oder Anhörungsrügen zum Zeitpunkt der beiden verfahrensgegenständlichen Beschlüsse noch anhängig waren.
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Den wesentlichen Inhalt der zugrunde liegenden Ablehnungsgesuche teilt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar vollständig mit. Letzteres wäre aber unabdingbar, um zumindest ansatzweise prüfen zu können, ob das Landgericht in seinen angegriffenen Beschlüssen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verwerfung von Ablehnungsgesuchen unter Mitwirkung der abgelehnten Richter grundlegend verkannt oder sonst in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise entschieden hat. Das gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, für die Richter habe die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO gegolten, weil sie zum Zeitpunkt der Entscheidungen „tauglich“ abgelehnt gewesen seien. Im Übrigen müssen bei der Ablehnung eines Richters ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen; es genügt nicht, dass die Partei die Entscheidungen des Gerichts für rechtswidrig bzw. willkürlich hält (vgl. etwa BGH vom 5.12.2012 – XII ZB 18/12 – juris Rn. 1; vom 6.6.2013 – IV ZA 1/13 – juris Rn. 1). Ohne zuverlässige Kenntnis des Inhalts der Ablehnungsgesuche kann dies aber nicht beurteilt werden. Es ist auch – wie oben ausgeführt – nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die gestellten Anträge und ihren Inhalt aus den umfangreichen Anlagen zu den Schreiben vom 14. und 16. Oktober 2022, die regelmäßig jeweils wieder auf andere Schreiben oder Entscheidungen Bezug nehmen, zu ermitteln. Schließlich unterlässt es der Beschwerdeführer auch, den von ihm als willkürlich angesehenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I vorzulegen (vgl. zu dieser Notwendigkeit VerfGH vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 19).
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bb) Es kann offenbleiben, ob eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine fehlerhafte Behandlung von Ablehnungsgesuchen gerügt wird, neben Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch auf einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot gestützt werden kann. Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge ebenfalls den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. nur VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 16; vom 20.9.2022 – Vf. 1-VI-22 – juris Rn. 47 m. N.). Daran fehlt es hier. Auch sonst lässt sich auf Basis der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verantwortbar prüfen, ob das Landgericht gegen das Willkürverbot verstoßen hat.
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cc) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) rügt, weil das Gericht in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 ausgeführt habe, ein Beschluss vom 22. März 2022 existiere nicht, fehlt es ebenfalls an einem nachvollziehbaren Sachvortrag. Der Verfassungsgerichtshof kann deswegen nicht zuverlässig nachprüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich bei dieser Bezeichnung um einen – leicht erkennbaren – Tippfehler gehandelt, tatsächlich zutreffend ist, zumal in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 16. September 2022 (Anlage V 22) der insoweit angegriffene Beschluss mehrfach auf den 22. März 2022 datiert wird. Dies gilt umso mehr, als in mehreren Verfahren vor der Zivilkammer des Landgerichts bereits zahlreiche Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen des Beschwerdeführers ergangen waren.
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Hinzu kommt, dass gegen einen Beschluss nach § 321 a ZPO, der – wie derjenige vom 14. März 2022 (Anlage V 14) – eine Anhörungsrüge zurückweist, eine weitere Anhörungsrüge nach § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht statthaft ist (vgl. BGH vom 10.2.2012 – V ZR 8/10 – juris Rn. 2; vom 13.9.2017 – IV ZR 391/16 – juris Rn. 2; vom 16.2.2021 – VI ZR 354/19 – juris; VerfGH vom 19.10.2010 NJW-RR 2011, 430 m. w. N.); auch eine Gegenvorstellung, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH vom 10.2.2012 – V ZR 8/10 – juris Rn. 3). Weder der Inhalt des angegriffenen Beschlusses vom 5. Oktober 2022 noch der des Schriftsatzes vom 16. September 2022, mit dem im Wesentlichen wieder nur eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank gerügt wird, lassen somit nach den Gesamtumständen einen Schluss darauf zu, dass die Begründung des Landgerichts unzutreffend wäre.
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Es kann daher offenbleiben, ob der behauptete Rechtsverstoß überhaupt den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör berührt. Denn aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 2.5.2018 – Vf. 58-VI-17 – juris Rn. 29; vom 25.5.2021 – Vf. 38-VI-20 – juris Rn. 25; vom 27. Dezember 2022 - Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27, jeweils m. w. N.). Erst recht gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht jedes auch unsubstanziierte oder unklare Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte (vgl. BVerfG vom 4.9.2000 NJW 2001, 1201/1202 zu Art. 103 Abs. 1 GG).
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Soweit der Beschwerdeführer sonst, eingestreut in seine Ausführungen, weitere Gehörsverstöße geltend macht, fehlt es aus den dargelegten Gründen an einem substanziierten Sachvortrag.
V.
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Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).