Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 27.05.2024 – Au 8 E 24.1145
Titel:

Dusche kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft

Normenketten:
VwGO § 123
BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 34
Leitsatz:
Zu einer menschenwürdigen Obdachlosenunterbringung gehört u.a. ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Nutzung einer Toilette, nicht hingegen ein Bad oder eine Dusche (ausreichend daher Baustellen-WC mit kleinem Waschbecken). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Mindestanforderungen an Obdachlosenunterbringung, Bad oder Dusche kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft, Obdachlosenunterkunft, Dusche, Bad
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12745

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere, es ihm zu gestatten, sich in einem der im 1. OG der streitigen Obdachlosenunterkunft befindlichen zwei Badezimmer zu duschen.
2
Zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2024 befristet bis zum 31. Mai 2024 in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin (...) ein Einzelzimmer (EG links) zugewiesen.
3
Am 7. April 2024 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht ... einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragt zuletzt (sinngemäß):
I.
4
Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, sich in einem der im 1. OG befindlichen zwei Badezimmer nur zu duschen.
II.
5
Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, u.a. wegen Diskriminierung einen angemessenen Betrag an den Antragsteller zu zahlen, dessen Höhe das Gericht zu bestimmen hat, der aber nach Ansicht des Antragstellers nicht unter 3.000,00 EUR liegen sollte.
III.
6
Den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin Erich Winkler u.a. wegen Diskriminierung persönlich zu verurteilen, ab dem 1. März 2024 pro Woche 2.000,00 EUR an den Antragsteller zu zahlen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Dem Antragsteller werde es seit dem 1. März 2024 verwehrt, in einem der beiden im 1. OG der Obdachlosenunterkunft befindlichen Badezimmer zu duschen. Er werde (insoweit) – durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin – diskriminiert. Es gebe eine Duschgelegenheit in einer nahen Turnhalle der Grundschule, welche von Schülern und Lehrern benutzt werde. Zudem würden sich alle Feuerwehrleute (nach Einsätzen) im Feuerwehrhaus duschen dürfen. Des Weiteren habe vor etwa sechs Monaten ein Obdachloser in der rechten Wohnung im 1. OG der Obdachlosenunterkunft gewohnt und dort duschen bzw. baden dürfen; das Duschen sei dort bis heute möglich.
8
Auf die Antragsbegründung samt weiteren Schreiben wird im Einzelnen verwiesen.
9
Mit Beschluss des Sozialgerichts ... vom 7. Mai 2024 wurde der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen (SG Augsburg, B.v. 7.5.2024 – ...).
10
Die Antragsgegnerin beantragt,
11
den Antrag abzulehnen.
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unterkunft neben einer Waschgelegenheit über ausreichend sanitäre Anlagen verfüge und den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche. Unterkünfte seien insbesondere dann menschenwürdig, wenn in ihnen eine Waschgelegenheit vorzufinden sei. Hierbei müsse es sich jedoch nicht um eine Dusche handeln. Insbesondere vor diesem Hintergrund scheide die Nutzung der Duschgelegenheiten an der Grundschule aus. Die vom Antragsteller angeführte Duschgelegenheit im OG sei nicht nutzbar und werde in Kürze entfernt werden. Hier seien bislang reguläre Wohnungen untergebracht gewesen, die nicht der Obdachlosenunterkunft zugeordnet gewesen seien. Dies solle in Kürze auch wieder so erfolgen. Der Antragsteller sei darüber informiert worden, dass er die zur Verfügung stehende Waschgelegenheit in der Obdachlosenunterkunft nutzen könne.
13
Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
15
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.
16
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
17
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfordert sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch, d.h. bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Aussicht auf (Teil-)Erfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Hierbei ist es bereits eine Frage der Zulässigkeit, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund und -anspruch geltend machen kann. Deren Glaubhaftmachung ist dahingegen eine Frage der Begründetheit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht ist hierbei auf den Entscheidungsrahmen der Hauptsache beschränkt. Es kann auf Grund des Wesens von § 123 VwGO grundsätzlich lediglich vorläufige Regelungen treffen, was eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausschließt. Auch hat das Gericht behördliche Ermessensspielräume zu beachten (zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 18 ff.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 9 ff.).
18
1. Das nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung (vorläufig) zu verpflichten, ihm zu gestatten, sich in einem der im 1. OG der streitigen Obdachlosenunterkunft befindlichen zwei Badezimmer zu duschen, hat keinen Erfolg.
19
Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) dazu verpflichtet, die mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen.
20
Jedoch dient die Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es deshalb ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Da ihre Unterbringung nur eine „Notlösung“ sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort freilich liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird. Der Sicherheitsbehörde steht bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu. Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft (stRspr., statt vieler BayVGH, B.v. 18.2.2019 – 4 CE 19.238 – juris; vgl. dazu auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, 38. EL, Stand: Oktober 2019, Art. 7 Rn. 184). Zu einer menschenwürdigen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit achtenden Unterbringung gehört u.a. ein Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit sowie die Möglichkeit der Nutzung einer Toilette (vgl. auch Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 23. Edition, Stand: 01.10.2023, Art. 7 LStVG Rn. 154 m.w.N.). Ein Bad oder eine Dusche sind insofern kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend ist eine bloße Waschgelegenheit; eine Reinigung des Körpers ist auch dergestalt zumutbar (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.1990 – 21 B 90.00335 – juris Rn. 20; U.v. 26.4.1993 – 21 B 91.1461 – juris Rn. 29; B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 6; vgl. auch VGH BW, B.v. 29.10.1992 – 1 S 1523/92 – juris Ls. 2 und Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 21.10.2011 – Au 5 E 11.1523 – juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, B.v. 19.11.2019 – 16 L 1619/19 – juris Rn. 21; VG Oldenburg, B.v. 5.6.2012 – 7 B 3428/12 – juris Rn. 8; vgl. auch m.w.N. aus der Rechtsprechung des BayVGH etwa Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales, des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Gesundheit und Pflege über die Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen vom 2. Oktober 2023 [BayMBl. Nr. 518; 2024 Nr. 66], 4.3.2; aA wohl VG Würzburg, B.v. 16.12.2016 – W 5 E 16.161 – BeckRS 2016, 43742 Ls. 4; vgl. auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 185: „Möglichkeit der Mitbenutzung von Toilette und Dusche/Bad“).
21
a) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) glaubhaft machen, ihm zu gestatten, sich in einem der im 1. OG der verfahrensgegenständlichen Obdachlosenunterkunft befindlichen zwei Badezimmer zu duschen.
22
Zunächst sind die Duschgelegenheiten (nach dem Vortrag der Antragsgegnerin) nicht nutzbar und werden in Kürze auch entfernt. Das Gericht sieht keinen Anlass hieran zu zweifeln (vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2024; Bl. 67 der Behördenakte zur Mitteilung an den Antragsteller Anfang März 2024). Der Antragsteller ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er u.a. vorbringt, dass vor etwa sechs Monaten ein anderer Obdachloser die rechte Wohnung im 1. OG bewohnt habe und diesem gestattet worden wäre, sich dort zu baden/duschen, ändert dies (nach dem Vortrag der Antragsgegnerin) an einer derzeit bzw. nunmehr fehlenden Nutzbarkeit der Duschgelegenheiten im 1. OG der Obdachlosenunterkunft nichts.
23
Unabhängig hiervon ist der fehlende Zugang zu einer Duschgelegenheit nach den zuvor dargestellten Maßstäben im Rahmen der Obdachlosenfürsorge (vgl. oben Rn. 20) nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall ohne Belang. Es genügt, dass es hier im EG der Obdachlosenunterkunft – auch nach dem Vorbringen des Antragstellers (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte: „… WC und … kleines Waschbecken“; Bl. 51 a.a.O. zur Nutzung eines „gegenüberstehende[n] blaue[n] [Baustellen] … WC-Häuschen[s]“) – eine Waschgelegenheit sowie eine Toilette gibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass (wegen einer besonderen Bedarfslage des Antragstellers) erhöhte Anforderungen an die Ausstattung zu stellen wären.
24
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge lediglich um eine „Notlösung“ handelt. Weitergehende Lebensbedürfnisse muss sie nicht abdecken. Es bleibt deshalb der Eigeninitiative des Antragstellers überlassen, sich – ggf. unter Inanspruchnahme von Hilfe der dafür zuständigen Ämter – eine „bessere“ Wohnung zu beschaffen (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.1990 – 21 B 90.00335 – juris Rn. 20; U.v. 26.4.1993 – 21 B 91.1461 – juris Rn. 29).
25
b) Insoweit kann der Antragsteller auch keinen sonstigen – u.U. aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten – Zugangs- bzw. Verschaffungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft machen. Eine – aktuell bestehende – Ungleichbehandlung mit anderen Bewohnern der Obdachlosenunterkunft rügt der Antragsteller nicht; eine solche ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu Bl. 32 der Gerichtsakte sowie oben Rn. 22 zur vorgetragenen früheren Nutzung im 1. OG; vgl. auch Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2024).
26
Soweit der Antragsteller u.a. anführt, dass Asylbewerbern oder Sportlern in der Turn- und Sporthalle bzw. Schulangehörigen (nach dem Schulturnen) in einer nahen Turnhalle der Grundschule bzw. Feuerwehrleuten (nach einem Einsatz) im Feuerwehrhaus – durch die Antragsgegnerin – das Duschen gestattet werde, verfängt dies nicht. Eine Obdachlosenunterkunft ist nicht menschenunwürdig (vgl. oben Rn. 20), wenn sie über eine bloße Waschgelegenheit, nicht aber über ein nutzbare(s) Bad oder eine Dusche verfügt; eine besondere Bedarfslage des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich. Eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf die dargestellten Maßstäbe im Rahmen der Obdachlosenfürsorge, die (nur) auf eine vorübergehende menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung ausgerichtet sind (vgl. oben Rn. 20), und demgegenüber die Frage der Benutzung anderer öffentlicher Einrichtungen (Art. 21 der Gemeindeordnung – GO) nicht zu erkennen. Einen Anspruch, ihm zu gestatten, sich in einem der im 1. OG der Obdachlosenunterkunft befindlichen zwei Badezimmer zu duschen, kann der Antragsteller aus seinem Vorbringen nicht ableiten. Dies gilt auch, soweit er auf (weitere) vermeintliche Mängel der Obdachlosenunterkunft abhebt.
27
c) Hiervon unabhängig kann der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft machen.
28
Soweit der Antragsteller der Sache nach im Wesentlichen vorbringt, dass die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nötig sei, um wesentliche Nachteile im Hinblick auf seine Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) respektive körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) abzuwenden, kann er damit nicht durchdringen. Ein Bad oder eine Dusche sind insoweit kein notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft; hinreichend ist eine Waschgelegenheit (vgl. oben Rn. 20). Eine besondere Bedarfslage des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Nach alledem ist auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht.
29
2. Der Antragsteller vermag insoweit auch keine „Zahlungsansprüche“ – insbesondere wegen einer vermeintlich erfolgten Diskriminierung durch die Antragsgegnerin bzw. im Wege einer Art „Eigen- bzw. Rückgriffshaftung“ durch den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin, die bei sachgerechter Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) des Rechtsschutzziels des Antragstellers im Lichte des Art. 34 Satz 1 GG als eine grundsätzliche Überleitungsnorm (vgl. Papier/Shirvani in MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 182 ff. u.a. zur Frage einer fortbestehenden Eigenhaftung) zu sehen ist – glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
30
a) Soweit bei verständiger Auslegung des Rechtsschutzziels des Antragstellers (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Ansprüche als Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 i.V.m. § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) bzw. subsidiär als Aufopferungsansprüche (Art. 2 Abs. 2 GG) zu begreifen sind (und der Verwaltungsrechtsweg – an und für sich – nicht eröffnet wäre, Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO), war vorliegend auch hierüber zu entscheiden. Die Kammer geht von einer Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts ... vom 7. Mai 2024 hinsichtlich des Rechtsweges aus (§ 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG).
31
Eine sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigende bzw. jeder Grundlage entbehrende Verweisung vermag die Kammer im Hinblick auf die gegebene – sehr knappe – Begründung des Sozialgerichts ... in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 7. Mai 2024, der wohl von einer Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg kraft Sachzusammenhang ausgeht (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte: „Der vorläufige Rechtsschutz betrifft damit Ansprüche, die die Obdachlosenführsorge [sic] betreffen“), nicht anzunehmen (vgl. im Einzelnen zur Frage einer [fehlenden] Bindungswirkung etwa Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 17a GVG Rn. 13 ff. m.w.N.).
32
b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen (unter 1.) hat aber der Antragsteller im Hinblick auf die begehrten Regelungsanordnungen weder Anordnungsanspruch noch -grund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
33
Es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Nutzung bzw. Verschaffung einer Nutzungsmöglichkeit eines Bades/ einer Dusche im Rahmen seiner Obdachlosenunterbringung (vgl. oben Rn. 20). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) des Antragstellers ist nicht ersichtlich (vgl. oben Rn. 26). Die – wie vom Antragsteller erhoben – Zahlungsansprüche bestehen insoweit bereits dem Grunde nach nicht. Auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche kommt es deshalb nicht an.
34
Insofern kann offengelassen werden, ob die begehrten Regelungsanordnungen auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würden. Trotz einer zeitlichen Beschränkung von etwaigen Regelungsanordnungen könnten insoweit Zweifel an deren Vorläufigkeit bestehen, als eine Rückzahlung u.U. zu Unrecht erhaltener Gelder keinesfalls gesichert erscheint.
35
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
36
4. Der Streitwert in Höhe von insgesamt 16.000,00 EUR ergibt sich aus einer Addition der Streitwerte im vorliegenden Verfahren (§ 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG). Zunächst wurde für den Antrag zu 1. der gesetzliche Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Für den (zuletzt gestellten, streitwerterhöhenden) Antrag zu 2. (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 40 GKG) wurde der Betrag der begehrten Zahlung in Höhe von (mindestens) 3.000,00 EUR in Ansatz gebracht (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Für den (ebenfalls streitwerterhöhenden) Antrag zu 3. wurde (bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) der Betrag der begehrten Zahlung von 12 Wochen zu je 2.000,00 EUR seit dem 1. März 2024 in Ansatz gebracht (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des in einem etwaigen Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden (addierten) Streitwertes angesetzt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).