Titel:
Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer bulgarischen Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin, Metamphetamin) – einstweiliger Rechtsschutz
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 2
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 S. 2, Anl. 4 Vorb. Nr. 3, Nr. 9.1
Leitsätze:
1. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln iSd BtMG (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin und Metamphetamin, entfällt die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2022, 23704 Rn. 26 mwN). Ein negatives Ergebnis der entnommenen Blutprobe widerlegt ein positives Ergebnis des Drogenvortests bei Amphetaminen nicht, da diese im Blut nur Stunden, im Urin hingegen mehrere Tage nachweisbar sind. (Rn. 13 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unauffällige Ergebnisse neurologischer Tests und die ärztliche Feststellung eines geordneten Denkablaufs und klaren Bewusstseins haben keine oder keine hinreichende Aussagekraft hinsichtlich der aus der Einnahme von Amphetamin und Metamphetamin für den Straßenverkehr drohenden Gefahren, wie zB einer erhöhten Risikobereitschaft, Selbstüberschätzung, Enthemmung, Aggressivität und einem Konzentrationsverlust. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Eigenprognose eines gegebenen Trennungsvermögens vermag keinen Ausnahmefall iSd Nr. 3 der Vorb. zur Anl. 4 zur FeV zu begründen und noch keine entsprechenden Ermittlungspflichten auszulösen, da eine Auslegung dieser Bestimmung abzulehnen ist, welche die durch den Verordnungsgeber angelegte Differenzierung zwischen dem Konsum harter Drogen und dem Cannabiskonsum aufhebt. Auch die Behauptung, ungeachtet des Drogenkonsums fahrtüchtig gewesen zu sein, begründet keinen Ausnahmefall, da der Verlust der Fahreignung infolge des Konsums einer harten Droge nach dem klaren Wortlaut der Nr. 9.1 Anl. 4 zur FeV weder eine Fahruntüchtigkeit iSv § 316 StGB noch eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit iSv § 24a Abs. 2 StVG voraussetzt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Derjenige, der sich auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung seltene Ausnahme einer unbewussten Betäubungsmitteleinnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. VGH München BeckRS 2022, 23704 Rn. 28 mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften durch Unterlassen einer (rechtzeitigen) Belehrung über das Schweigerecht als Beschuldigter oder Betroffener führt für das rein präventive, auf keine Bestrafung gerichtete Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, das mit dem Schutz der Allgemeinheit vor fahrungeeigneten Kraftfahrern auch nicht zu vereinbaren wäre. Ein Verwertungsverbot ist hier nicht ausdrücklich normiert; von Verfassungs wegen ist es jedoch zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen und dann geboten, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Im Verwaltungsverfahren ist im Übrigen über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. VGH München BeckRS 2021, 7419 Rn. 29). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Einräumung des Konsums harter Drogen (Amphetamin, Metamphetamin), positiver Drogenschnelltest, negative Blutprobe, Ausnahmefall wegen Trennungsvermögens (verneint), Beweisverwertungsverbot bei Unterlassen einer (rechtzeitigen) Belehrung, über das Schweigerecht als Beschuldigter oder Betroffener, unauffällige neurologische Testergebnisse, geordneter Denkablauf, klares Bewusstsein, Ausnahmefall wegen Trennungsvermögens, Fahrtüchtigkeit trotz Drogenkonsums, unbewusste Betäubungsmitteleinnahme, Unterlassen einer (rechtzeitigen) Belehrung über das Schweigerecht, Beweisverwertungsverbot, präventives Fahrerlaubnisentziehungsverfahren
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 29.11.2022 – RN 8 S 22.2564
Fundstelle:
BeckRS 2023, 979
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2022 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1, B, C1, C und T im Inland Gebrauch zu machen.
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Anfang August 2022 wurde dem Landratsamt Kelheim bekannt, dass der Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 17. Mai 2022 eingeräumt hatte, ca. 24 Stunden zuvor bzw. am Wochenende vom 13. bis 15. Mai 2022 eine geringe Menge einer weißen, ihm unbekannten Substanz zu sich genommen zu haben, und dass ein Drogenurintest positiv auf Amphetamin verlaufen war. Aus dem ärztlichen Bericht vom 17. Mai 2022 geht hervor, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss stand, drogentypische Auffälligkeiten gezeigt (u.a. Pupillen stark verengt, Pupillenlichtreaktion fehlend) und auf Befragung angegeben hat, in den letzten 24 Stunden Amphetamin und Metamphetamin konsumiert zu haben. Die anschließende chemisch-toxikologische Blutuntersuchung durch das Universitätsklinikum Bonn fiel negativ aus. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte die Verkehrspolizei dem Antragsteller mit, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der negativen Blutuntersuchung eingestellt werde.
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Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt hörte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 10. August 2022 zur Aberkennung des Rechts an, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
4
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. August 2022 ließ der Antragsteller vortragen, er sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. Deshalb sei davon auszugehen, dass er die Beschuldigtenbelehrung der Polizei, sofern diese überhaupt erfolgt sei, und den Hinweis auf die Freiwilligkeit der Urinprobe nicht verstanden habe. Hinsichtlich des Ergebnisses der Urinprobe und der Angaben des Antragstellers liege somit ein Beweisverwertungsverbot vor. Der Antragsteller sei sich sicher, gegenüber der Polizei nicht eingeräumt zu haben, dass er harte Drogen konsumiere bzw. konsumiert habe. Er habe auch nicht bewusst Amphetamin konsumiert. Ihm sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass es sich um eine legale Substanz handle. Außerdem liege ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vor, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Fahreignung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Kontrolle eingeschränkt gewesen wäre. Das Ergebnis der Blutuntersuchung spreche für ein zuverlässiges Trennungsvermögen.
5
Mit Bescheid vom 31. August 2022 erkannte das Landratsamt dem Antragsteller das Recht ab, aufgrund seiner bulgarischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr im Bundesgebiet teilzunehmen, und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.
6
Am 8. September 2022 ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist. Am 31. Oktober 2022 beantragte er beim Verwaltungsgericht Regensburg, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Mit Beschluss vom 29. November 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung ab, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ausreichend begründet. Nach summarischer Prüfung spreche alles dafür, dass der Widerspruch gegen Nummer 1 des angefochtenen Bescheids erfolglos bleiben werde, weil die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, rechtmäßig sei. Dem Antragsteller fehle gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung, weil er im Mai 2022 sog. harte Drogen konsumiert habe. Der Konsum sei nicht durch das negative Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt. Insoweit bestehe kein Widerspruch zwischen diesem Befund und dem Drogenschnelltest (Urinprobe), da Betäubungsmittel im Blut kürzere Zeit nachweisbar seien als im Urin. Somit könnten die Probenergebnisse unterschiedlich ausfallen. Davon sei vorliegend auszugehen, da der Befund des Drogenvortests durch die Angabe des Antragstellers gegenüber der Polizei erhärtet werde, er habe am Wochenende des 13. bis 15. Mai 2022 eine weiße Substanz konsumiert, und drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Hinsichtlich des Vortrags, es liege ein Beweisverwertungsverbot vor, er habe unbewusst Amphetamin konsumiert und es liege ein Ausnahmefall vor, werde auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Es sei lediglich zu ergänzen, dass es beim Konsum harter Drogen im Gegensatz zu Cannabis hinsichtlich einer Ausnahme von der Regelvermutung der Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV auf ein Trennungsvermögen nicht ankomme. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks folge aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV.
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Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem geltend gemachten Beweisverwertungsverbot auseinandergesetzt und gehe rechtsirrig davon aus, dass ein Trennungsvermögen keine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV zu begründen vermöge. Diese Ausnahme gelte jedoch für alle in der Anlage 4 zur FeV enthaltenen Nummern. In Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei das Trennungsvermögen lediglich noch ausdrücklich mit aufgenommen und konkretisiert. Ansonsten wäre die Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV überflüssig. Wenn das Vorliegen einer Ausnahme zu klären sei, sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Hier sei vom Vorliegen eines Ausnahmefalls auszugehen, zumal der Antragsteller nicht bewusst konsumiert habe und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass seine Fahreignung zum Zeitpunkt der Kontrolle eingeschränkt gewesen wäre. Da die Blutentnahme 65 Minuten nach der Polizeikontrolle zu einem negativen Ergebnis geführt habe, spreche dies für ein zuverlässiges Trennungsvermögen. Zwar seien drogenbedingte Auffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt worden, eine Einschränkung seiner Fahreignung sei jedoch nicht ersichtlich. Die genannten Umstände sprächen gerade dafür, dass in seiner Person Besonderheiten bestünden, die darauf schließen ließen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sei. Entgegen der Ansicht des Gerichts wäre jedenfalls durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst zu klären gewesen, ob ein Ausnahmefall in Betracht komme. Weiter habe aufgrund fehlender Sprachkenntnisse hinsichtlich des Ergebnisses der Urinprobe und der Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei ein Beweisverwertungsverbot bestanden. Es werde vorsorglich bestritten, dass der Antragsteller belehrt worden sei. Hierfür spreche, dass er im Anhörungsbogen angekreuzt habe, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Ansonsten finde sich eine Unterschrift nur auf dem Protokoll und dem Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut, wo auch angekreuzt sei, dass er über die Freiwilligkeit der Mitwirkung bei den durchgeführten Tests belehrt worden sei. Der Punkt „Feststellung von Drogen im Urin“ sei gerade nicht angekreuzt, sodass davon auszugehen sei, dass er über die Freiwilligkeit der Urinprobe tatsächlich nicht belehrt worden sei. Auf entsprechende Nachfragen habe der Antragsteller weder mit dem Wort „Belehrung“ noch mit dessen Bedeutung etwas anfangen geschweige denn Angaben dazu machen können, ob eine solche tatsächlich erfolgt sei. Gleiches gelte für einen etwaigen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Urinprobe. Für den Antragsteller sei vielmehr der Eindruck entstanden, an der polizeilichen Maßnahme mitwirken zu müssen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass Personen wie der Antragsteller regelmäßig bei einer polizeilichen Kontrolle die Unterschrift verweigerten oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers forderten, wenn sie eine Belehrung nicht verstanden hätten. Vielmehr ließen die Betroffenen in den weit überwiegenden Fällen entsprechende Kontrollen „über sich ergehen“, zumal ebenfalls davon ausgegangen werden könne, dass Polizeibeamte entsprechend geschult seien, sodass bei den Kontrollierten der Eindruck entstehe, sie müssten an der polizeilichen Maßnahme mitwirken. Dies gelte für Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch sei, in gesteigertem Maße. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Schutzbehauptung des Antragstellers ausgegangen werden. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fahreignung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Kontrolle in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen sei. Die Abwägung der gegensätzlichen Interessen müsse daher zu seinen Gunsten ausfallen und ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden.
8
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
9
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
10
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
11
Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Landratsamt den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen und ihm das Recht aberkennen durfte, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
12
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2752), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich wie hier um eine ausländische Fahrerlaubnis hat die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Hiermit erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV). Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung sind ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FeV).
13
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin und Metamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III und II), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2022 - 11 CS 22.1504 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 26.10.2022 - 3 M 88/22 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 2 ff.; B.v. 5.1.2015 - 16 B 1026/14 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 9.18 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 30). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, a.a.O.).
14
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Fahreignung des Antragstellers entfallen, weil er eingeräumt hat, Amphetamin und Metamphetamin konsumiert zu haben, und mittels des Drogenschnelltests die Einnahme von Amphetamin sowie ärztlich eine Drogenbeeinflussung festgestellt worden sind. Das negative Ergebnis der entnommenen Blutprobe widerlegt das Ergebnis des Drogenvortests nicht, da Amphetamine im Blut nur Stunden, im Urin hingegen mehrere Tage nachweisbar sind (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 187 f.; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl. 2022, Vor §§ 29 ff. Rn. 394).
15
Die normativ verbindlichen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn 19) Bewertungen der Anlage 4 zur FeV gelten nach Nr. 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Dabei obliegt es dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (stRspr, vgl. BayVGH, 30.4.2019 - 11 CS 19.415 - juris Rn. 15; SächsOVG, B.v. 14.9.2022 - 6 B 221/22 - juris Rn. 10; OVG LSA, B.v. 18.2.2021 - 3 M 279/20 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 24.5.2002 - 10 S 835/02 - ZfSch 2002, 408 = juris Rn. 6). „Kompensationen“, die hiernach eine Ausnahme von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV möglich erscheinen ließen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
16
Mit den Behauptungen, zuletzt vor 24 Stunden bzw. am Wochenende des 13. bis 15. Mai 2022 eine harte Droge konsumiert zu haben und eine Einschränkung seiner Fahreignung sei nicht nachgewiesen, hat der Antragsteller sein angebliches Vermögen, zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme trennen zu können, schon nicht schlüssig dargetan. Bei ihm sind vielmehr drogentypische Auffälligkeiten und eine Drogenbeeinflussung ärztlich festgestellt worden, was dafür spricht, dass er bei seiner Fahrt etwa eine Stunde zuvor wahrscheinlich unter der Wirkung der eingenommenen Substanzen stand. Während die Wirkung von Amphetamin bis zu acht bzw. zwölf Stunden anhält, können die Konsumeffekte bei Metamphetamin mehrere Tage anhalten (Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 4 Rn. 11; Patzak, a.a.O, Stoffe Rn. 272, 287). Die neurologischen Tests, bei denen der Antragsteller unauffällige Ergebnisse erzielt hat, und die ärztliche Feststellung eines geordneten Denkablaufs und klaren Bewusstseins haben keine oder keine hinreichende Aussagekraft hinsichtlich der aus der Einnahme von Amphetamin und Metamphetamin für den Straßenverkehr drohenden Gefahren, wie z.B. einer erhöhten Risikobereitschaft, Selbstüberschätzung, Enthemmung, Aggressivität und einem Konzentrationsverlust (Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, a.a.O. § 3 Rn. 61; Patzak, a.a.O. Vor §§ 29 ff. Rn. 397; Stoffe Rn. 288, 303). Mit diesem Vortrag war die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV folglich nicht entkräftet, sodass auch für die Fahrerlaubnisbehörde kein Anlass zu Zweifeln bestand, die eine medizinisch-psychologische Begutachtung hätten angezeigt erscheinen lassen.
17
Im Übrigen ist aus systematischen Erwägungen auch eine Auslegung der Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV abzulehnen, welche die in Nr. 9.1., 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV durch den Verordnungsgeber angelegte Differenzierung zwischen dem Konsum harter Drogen und dem Cannabiskonsum aufhebt. Allein die Eigenprognose, es sei ein Trennungsvermögen gegeben, vermag somit keinen Ausnahmefall im Sinne der Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV zu begründen und noch keine entsprechenden Ermittlungspflichten auszulösen. Dies hat auch für die Behauptung zu gelten, ungeachtet des Drogenkonsums fahrtüchtig gewesen zu sein, da der Verlust der Fahreignung infolge des Konsums einer harten Droge nach dem klaren Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV weder eine Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB noch eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG voraussetzt (vgl. Dauer, a.a.O. § 2 StVG Rn. 53c). Entgegen der Meinung des Antragstellers führt das nicht dazu, dass kein Anwendungsbereich der Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV mehr verbleibt.
18
Soweit der Antragsteller die unbewusste Einnahme einer harten Droge geltend macht, hat er dies nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Derjenige, der sich auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung seltene Ausnahme einer unbewussten Betäubungsmitteleinnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (BayVGH, B.v. 9.9.2022 - 11 CS 11.1504 - juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch OVG Saarland, B.v. 2.9.2021 - 1 B 196/21 - juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 20.9.2020 - 16 B 655/20 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 7.4.2014 - 16 B 89/14 - Blutalkohol 51, 196 = juris Rn. 8 f.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.2.2015 - 1 M 67.14 - VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 16.12.2014 - 3 B 127/14 - Blutalkohol 52, 290 = juris Rn. 5; OVG MV, B.v. 28.1.2013 - 1 M 97/12 - Blutalkohol 50, 1 = juris Rn. 8 f.). Vorliegend hatte der Antragsteller jedoch bereits gegenüber der Polizei angegeben, eine ihm unbekannte Substanz zu sich genommen zu haben, und rund eine Stunde später gegenüber dem Arzt bei der Blutentnahme die Wirkstoffe oder deren handelsübliche Namen spezifiziert. Demzufolge muss ihm die eingenommene Substanz bekannt gewesen sein. Dass es sich dabei u.a. um Metamphetamin handelte, kann ihm auch nicht durch das Ergebnis des polizeilichen Drogenschnelltests vermittelt worden sein, weil dieser Test „nur“ auf Amphetamine positiv verlaufen war.
19
Ferner hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ein Verwertungsverbot hinsichtlich des bei der Verkehrskontrolle bekanntgewordenen Sachverhalts zutreffend verneint. Für sprachliche Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten. Widersprüchliche oder leicht abweichende zeitliche Angaben (zuletzt vor 24 Stunden/am Wochenende des 13. bis 15. Mai 2022) kommen häufig vor und besagen diesbezüglich nichts. Hätten die Polizeibeamten oder der Arzt ihre Fragen mehrmals wiederholen oder umformulieren müssen, wäre ein entsprechender Vermerk zu erwarten gewesen. Offenbar hat der Antragsteller auch die Belehrung über sein Schweigerecht verstanden, da er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, nachdem er seiner Verpflichtung zur Angabe der Personalien genügt hatte. Daraus, dass der sachbearbeitende Polizeibeamte nicht die Feststellung von Drogen im Urin angekreuzt bzw. beantragt hatte, lässt sich nicht herleiten, der Antragsteller sei über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung bei dem Drogenschnelltest und von Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum nicht belehrt worden. Nachdem bereits das positive Ergebnis eines Urinschnelltests vorlag und eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG den Nachweis mittels Blutprobe verlangt, wäre es nicht zielführend gewesen, eine Feststellung des Wirkstoffs im Urin zu beantragen.
20
Ob der Antragsteller rechtzeitig über sein Schweigerecht belehrt worden ist, kann dahinstehen, da ein derartiger Verstoß gegen die strafprozessualen Beweiserhebungsvorschriften der § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren anders als im Strafprozessrecht (vgl. BGH, B.v. 27.2.1992 - 5 StR 190/91 - BGHSt 38, 214 = juris Rn. 13 ff.) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Im Fahrerlaubnisrecht ist ein Verwertungsverbot nicht ausdrücklich normiert. Von Verfassungs wegen ist es jedoch zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 30; BVerfG, B.v. 9.11.2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 45 m.w.N.). Beides ist hier nicht ersichtlich. Im Übrigen ist im Verwaltungsverfahren über die Verwertbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 - 11 CS 20.2643 - juris Rn. 29; B.v. 4.12.2018 - 11 CS 18.2254 - juris Rn. 13 ff.; OVG NW, B.v. 26.9.2016 - 16 B 685/16 - juris Rn. 15). Was eine unterlassene Belehrung über das Schweigerecht des Beschuldigten oder Betroffenen anbelangt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass deren Schutzzweck für das rein präventive, auf keine Bestrafung gerichtete Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kein Verwertungsverbot erfordert. Vielmehr wäre es mit dem Schutz der Allgemeinheit vor fahrungeeigneten Kraftfahrern nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers verbunden sind (BayVGH, B.v. 23.3.2021 a.a.O. Rn. 29; B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u.a. - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 26.9.2016 a.a.O.; HessVGH, B.v. 17.8.2017 - 2 B 1213/17 - Blutalkohol 54, 390 = juris Rn. 5 f.; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 = juris Rn. 26).
21
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
22
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgebend sind die mit dem einfachen, eineinhalbfachen sowie halben Auffangwert anzusetzenden Fahrerlaubnisklassen B, C und T. Die in Deutschland nicht vergebene Klasse B1 ist in der Klasse B enthalten (Art. 4 Nr. 4 lit. a RL 2006/126/EG; BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.894 - juris Rn. 17), die Klasse AM in den Klassen B und T und die Klasse C1 in der Klasse C (§ 6 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 11 FeV). Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).