Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 30.03.2023 – Au 2 K 22.979, Au 2 K 22.2266
Titel:

Straßenausbaubeitrag, Antrag auf Gewährung von Härteausgleich, Antragsbefugnis, Adressat des Straßenausbaubeitragsbescheids, (Grundbuch-)Eigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung

Normenkette:
KAG Art. 19a
Schlagworte:
Straßenausbaubeitrag, Antrag auf Gewährung von Härteausgleich, Antragsbefugnis, Adressat des Straßenausbaubeitragsbescheids, (Grundbuch-)Eigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 7771

Tenor

I.Die Klagen werden abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger ist seit 4. Dezember 2019 durch entsprechende Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung, das ihm im Rahmen eines notariellen Hofübergabevertrags vom 27. Juni 2019 von seinen Eltern zusammen mit anderem Grundbesitz übertragen worden war. Der Vater des Klägers war als seinerzeitiger Miteigentümer (Gütergemeinschaft gemäß §§ 1415 ff. BGB) des Grundstücks Fl.Nr. ... von der Gemeinde ... mit Bescheid vom 27. Juni 2014 wegen der Erneuerung und Verbesserung der „... Straße“ zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe 16.411,20 EUR herangezogen worden. Nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht wurde mit Bescheid der Gemeinde ... vom 9. Oktober 2015 der endgültige Straßenausbaubeitrag für die Anlage „... Straße“ auf 23.444,83 EUR festgesetzt und der noch zu zahlende Betrag nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen mit 7.033,63 EUR beziffert.
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Die Beitragsforderungen der Gemeinde ... wurden vom Girokonto des Klägers am 4. Dezember 2014 (6.205,60 EUR), 31. Juli 2014 (8.205,60 EUR) und 1. Dezember 2015 (1.000,00 EUR) durch Überweisung beglichen, wobei dem Vater des Klägers aufgrund von Eigenleistungen bei der Herstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR erlassen wurde.
3
Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Juli 2019 am 17. Juli 2019 die Gewährung von Härteausgleich bei der Regierung von Unterfranken – Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge (im Folgenden: Härtefallkommission) – beantragt. Mit Schreiben der Härtefallkommission vom 13. Januar 2021 wurde er zur Vorlage von Nachweisen über das zu versteuernde Einkommen für die Jahre 2014 und 2015, sowie eines aktuellen Eigentumsnachweises (maximal sechs Monate alt), z.B. in Form eines Grundbuchauszugs oder einer Bestätigung der Gemeinde bzw. eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster, bis zum 17. Februar 2021 aufgefordert. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Härteausgleich gemäß Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ohne weitere Prüfung abgelehnt werde, wenn die geforderten Nachweise nicht bis zum Fristende vorgelegt würden. Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 27. Januar 2021 Kopien seines Einkommensteuerbescheids von 2014 und 2015 sowie eine Kopie des Grundbucheintrags vor.
4
Der Antrag des Klägers auf Härteausgleich wurde mit Bescheid der Regierung von Unterfranken – Härtefallkommission – vom 21. März 2022 abgelehnt. Zur Begründung wurde sinngemäß dargelegt, dass dieser nicht antragsbefugt im Sinn von Art. 19a Abs. 7 KAG sei. Er habe keinen Nachweis vorgelegt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer des Grundstücks, auf das die Belastung zurückgehe, gewesen sei und sei der behördlichen Mitwirkungsaufforderung trotz Fristsetzung und Belehrung über die Folgen einer unentschuldigten Fristversäumnis nicht nachgekommen. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2022 wurde beim Beklagten für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Vorlage eines eindeutigen Nachweises, aus dem das Eigentum an dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... erkennbar wird, beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Kläger die verlangten Nachweise fristgerecht vorgelegt habe; dies ergebe sich aus den beigefügten Unterlagen. Der Kläger sei auch in Bezug auf den begehrten Härteausgleich antragsbefugt, da die Beitragsbescheide zwar an den Vater des Klägers gerichtet worden seien, der Kläger aber seit 4. Dezember 2019 auch Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks Fl.Nr. ... sei. Sein zu versteuerndes Einkommen liege unterhalb der in Art. 19a Abs. 7 Nr. 3 KAG festgelegten Einkommensobergrenze.
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Am 19. April 2022 ließ der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Klage erheben. Für ihn wurde mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2022 zu verpflichten, dem Kläger den mit Schreiben vom 15. Juli 2019 beantragten Härteausgleich zu gewähren, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2022 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 15. Juli 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Kläger habe Anspruch auf die Gewährung des beantragten Härteausgleichs, jedenfalls aber Anspruch auf Neuverbescheidung seines entsprechenden Antrags. Der Kläger sei auch antragsbefugt, da er die gegenüber seinem Vater geltend gemachten Beitragsforderungen aus seinem Vermögen beglichen habe. Deshalb müsse derjenige, der die Zahlungen vorgenommen habe, auch die entsprechenden Erstattungsansprüche geltend machen können, jedenfalls, wenn er – wie hier – im Zeitraum der kraft Gesetzes ermöglichten Antragstellung der grundbuchrechtliche Eigentümer des Grundstücks geworden sei, auf das die Belastung zurückgehe. Zwar sei der Kläger bei der Antragstellung noch nicht grundbuchrechtlicher Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... gewesen, da er erst am 4. Dezember 2019 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Auflassung sei am 27. Juni 2019 erfolgt. Gleichwohl seien die Voraussetzungen des Art. 19a Abs. 7 Nr. 2 KAG erfüllt. Hier könne nicht das Datum der Antragstellung maßgeblich sein, sondern der Zeitraum, in welchem kraft Gesetzes Anträge auf Härteausgleich gestellt werden könnten. Dies sei nach Art. 19a Abs. 5 KAG aber der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019. Der Kläger hätte also ohne Weiteres nach der grundbuchrechtlichen Eintragung als Eigentümer noch rechtzeitig den Antrag auf Härteausgleich stellen können. Deshalb sei er genauso zu behandeln, wie eine natürliche Person, die den Antrag zulässigerweise nach dem 4. Dezember 2019 gestellt habe. Seinen Verpflichtungen zur Vorlage von Nachweisen sei er fristgerecht nachgekommen. Selbst wenn ein Versäumnis vorgelegen haben sollte, hätte er Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Der Beklagte wandte sich mit Schreiben der Härtefallkommission vom 12. Dezember 2022 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger sei mit Schreiben der Härtefallkommission vom 13. Januar 2021 aufgefordert worden, u.a. einen geeigneten Eigentumsnachweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 seien Kopien von drei Seiten eines Grundbuchauszugs vorgelegt worden. Diesen Kopien und auch dem im gerichtlichen Verfahren erstmals vollständig vorgelegten Grundbuchauszug könne entnommen werden, dass der Kläger erst am 4. Dezember 2019 als Eigentümer des betreffenden Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden sei. Demnach sei der Kläger und Antragsteller gerade nicht Adressat des an „...“ adressierten Beitragsbescheids gewesen, mit dem ein Straßenausbaubeitrag von der Gemeinde ... festgesetzt worden war. Vielmehr sei tatsächlich der Vater des Klägers als einer der beiden Voreigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... der als Beitragsschuldner herangezogene Adressat des Bescheids gewesen. Damit seien die Beiträge nicht gegenüber dem Kläger festgesetzt worden. Für die Antragsbefugnis komme es auf die Festsetzung durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes an, nicht aber auf eine eventuelle privatrechtlich geregelte Zahlungsverpflichtung. In Fällen, in denen die Beitragsschuld von einer anderen Person im Rahmen einer privatrechtlichen Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) übernommen worden sei, entstehe keine eigenständige Beitragspflicht der übernehmenden Person. Es bleibe vielmehr bei der Beitragspflicht desjenigen, gegenüber dem die Beitragsforderung festgesetzt worden sei. Ob die Klagepartei daher die Zahlung des Beitrags für den beitragsverpflichteten Vater übernommen habe, sei nicht relevant. Deswegen sei der Antrag nach Art. 19a Abs. 7 KAG abzulehnen gewesen.
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2022 wurde für den Kläger hierzu Stellung genommen und die vertretene Rechtsauffassung vertieft. Die Übernahme der gegenüber dem Vater des Klägers festgesetzten Beitragsforderungen sei aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers und diesem erfolgt, wonach dieser schon als Eigentümer des Grundstücks und Beitragspflichtiger angesehen worden sei. Es sei nämlich vereinbart gewesen, dass – nach bereits erfolgter Auszahlung der Schwester des Klägers im Jahre 2012 – der landwirtschaftliche Betrieb und damit auch das Eigentum an dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... auf den Kläger übergehen werde. Lediglich der grundbuchrechtliche Übertragungsakt habe vor dem Hintergrund rentenversicherungsrechtlicher Themen erst später erfolgen können. Ausschließlich im Hinblick hierauf habe der Kläger die Zahlungsverpflichtungen wirtschaftlich übernommen und die Forderungen durch Banküberweisung beglichen. Der Kläger sei noch innerhalb des Antragszeitraums Eigentümer geworden und müsse daher so gestellt werden, wie wenn er bereits zu dem Zeitpunkt, als die Beitragsforderungen geltend gemacht wurden, Eigentümer des Grundstücks gewesen wäre. Andernfalls liefe hier die gesetzgeberische Intention, unzumutbare Härten aufgrund der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abzumildern, ins Leere. Hätte nämlich in formeller Hinsicht der Vater des Klägers ohne Eigentumsübertragung an den Kläger den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs gestellt, wäre diesem ohne Weiteres der Härteausgleich gewährt worden. Hier führten jedenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls dazu, eine ausgleichsfähige Härte anzunehmen und den Kläger als antragsbefugte Person zu betrachten. Dies ergebe sich schon aus Art. 19a Abs. 9 KAG und der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung, wonach sich die Härtefallkommission nicht nur an den vorgegebenen Kriterien zu orientieren habe, die die für die Beurteilung der Belastung relevanten Parameter absteckten, sondern bei der Einzelfallbetrachtung auch weitere Umstände des individuellen Falls einbeziehen könne.
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Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG wurde nach dessen vorheriger Anhörung mit Bescheid der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge vom 17. November 2022 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der mit Schreiben der Härtefallkommission vom 13. Januar 2021 gesetzten Ausschlussfrist nicht um eine gesetzliche, sondern um eine behördliche Frist gehandelt habe, in die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinn von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht gewährt werden könne. Im Übrigen sei auch eine nachträgliche Verlängerung der von der Härtefallkommission gesetzten Frist gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG abzulehnen gewesen, da nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine rückwirkende Verlängerung der Frist insbesondere wegen des Stellens des Wiedereinsetzungsantrags erst nach Ergehen des Ablehnungsbescheids selbst unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Billigkeit ausscheide.
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Am 29. November 2022 ließ der Kläger gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheid die unter dem Aktenzeichen Au 2 K 22.2266 geführte Klage erheben.
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2022 wurde für den Kläger auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis vorgetragen, dass die Klage auch unter dem Aspekt des § 44a VwGO zulässig sei. Diese sei jedenfalls erforderlich gewesen um den Eintritt der durch die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrungbeabsichtigten Bestandskraft zu verhindern.
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Der Beklagte führte mit Schriftsatz der Härtefallkommission vom 15. Dezember 2022 aus, dass der Antrag auf Härteausgleich nur zulässigerweise gestellt werden könne, wenn der Antragsteller sowohl mit Blick auf die Beitragsfestsetzung in eigener Person nach dem KAG beitragspflichtig, als auch im Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigter des die Beitragspflicht auslösenden Grundstücks gewesen sei. Dies bedeute, dass bei einem Auseinanderfallen von Beitragspflicht und Eigentümerstellung ein Härteausgleich ausscheide. Dem vorgelegten Grundbuchauszug sei zu entnehmen, dass die Klagepartei im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht Eigentümer des betreffenden Grundstücks gewesen sei. Dabei komme es auch nicht auf den Zeitraum an, in dem die Möglichkeit bestanden habe, einen Antrag auf Härteausgleich zu stellen. Vielmehr sei mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG auf den Zeitpunkt der konkreten Antragstellung, hier den 17. Juli 2019, abzustellen. Dem Kläger fehle es darüber hinaus an der Stellung als Beitragspflichtiger hinsichtlich der betroffenen Maßnahme bzw. Beitragsfestsetzung. Wer beitragspflichtig sei, bestimme sich dabei nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und nicht nach privatrechtlichen Abreden. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG stelle deshalb bewusst auf den Adressaten des Beitragsbescheids ab. Vorliegend handle es sich um eine Fallgestaltung, in der die Begleichung von Beitragsforderungen schuldrechtlich von der Klagepartei übernommen worden sei. Eine eigenständige Beitragspflicht bestehe dadurch aber gerade nicht. Hier sei vielmehr die Beitragspflicht im Rahmen einer rein privatrechtlich vereinbarten Schuldübernahme auf eine andere Person übertragen worden. Irrelevant sei in Folge dessen auch, wer den Beitrag tatsächlich bezahlt habe. Die eindeutige gesetzliche Regelung lasse keinen Raum für Billigkeitserwägungen. Im Übrigen entspreche das behördliche Vorgehen der durchgängig angewandten Praxis. Dies sei entgegen der Klägeransicht auch nicht unbillig. Der Gesetzgeber habe mit Art. 19a KAG ein eigenständiges und an bestimmte Zugangsvoraussetzungen geknüpftes Verfahren zum Ausgleich einer durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der Person des Adressaten des Beitragsbescheids liegenden persönlichen Härte geschaffen. Dabei habe der Gesetzgeber auch davon ausgehen können, dass sich nur bei denjenigen, die sich im Zeitpunkt des Antrags auf die Gewährung eines Härteausgleichs noch in der entsprechenden dinglichen Position befunden hätten, die durch die erfolgte Beitragserhebung eingetretene Härte perpetuiere. Andernfalls habe der Gesetzgeber angenommen, dass die Aufgabe dieser Position entweder mit einer Kompensation der entstandenen Härte ausgeglichen worden sei oder – bei unentgeltlicher Weitergabe der dinglichen Position – bereits für den Bürger keine finanzielle Härte bestanden habe, die hätte ausgeglichen werden müssen.
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Der Beklagte wandte sich mit Schreiben der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge vom 31. Januar 2023 gegen das Wiedereinsetzungsbegehren. Für ihn ist beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Aus der Sicht des Beklagten könne die Klage als unzulässig angesehen werden, da eine isolierte Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Regelung in § 44a Satz 1 VwGO nicht vereinbar sei. Es handle sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die Teil des Verfahrens auf Bewilligung eines Härteausgleichs nach Art. 19a KAG sei und nicht in davon losgelöste materielle Rechtspositionen eingreife. Anders als von der Klagepartei im Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 angenommen, wirke sich die im angegriffenen Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrungauf die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht aus. Die Rechtsbehelfsbelehrungsei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie treffe gerade keine Aussage über die konkrete Ausgestaltung der Klageerhebung und ändere daher insbesondere nichts daran, dass die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem eigenständigen Klageverfahren wegen § 44a Satz 1 VwGO nicht zulässig sein dürfte. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Hierzu werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen.
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Für den Kläger wurde hierzu mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2023 ausgeführt, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in einem eigenständigen Verwaltungsakt entschieden worden und es zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft notwendig gewesen sei, einen Rechtsbehelf einzulegen. Allein ein Hinweis, im anhängigen Verfahren inzident eine Prüfung des Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzunehmen, hätte nicht ausgereicht, da damit eben nicht der Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids abgewendet worden wäre.
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Am 30. März 2023 fand in beiden Verfahren mündliche Verhandlung statt. Die Sachen wurden mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Hinsichtlich der von den Parteien gestellten Klageanträge wird auf den Protokollinhalt verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichtsund Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 30. März 2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen haben keinen Erfolg.
24
Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die von der Härtefallkommission mit Schreiben vom 13. Januar 2021 nach Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG gesetzte Frist bis 17. Februar 2021 und Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Härtefallkommission vom 17. November 2022 gerichtete Klage Au 2 K 22.2266 ist nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Diese Vorschrift bestimmt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Ein solcher Fall liegt hier unabhängig davon vor, dass der Ablehnungsbescheid der Härtefallkommission mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 32 Rn. 63; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 10). Dies gilt insbesondere auch für nachträgliche förmliche (Ablehnungs-)Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 32 Rn. 127). Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da der Kläger in der Sache keinen Wiedereinsetzungsanspruch im Sinn von Art. 32 BayVwVfG geltend machen kann. Der Antrag auf Härteausgleich ist vom Beklagten – auch wenn die Begründung insoweit etwas missverständlich formuliert ist – nicht wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger aufgrund des nicht fristgerechten Vorlegens eines notwendigen Nachweises abgelehnt worden, sondern wegen des Fehlens der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs. Daher könnte selbst die Gewährung einer Wiedereinsetzung gemäß Art. 32 BayVwVfG in die von der Härtefallkommission gemäß Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG gesetzte und damit behördliche Frist auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nicht dazu führen, dass der Kläger die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Härteausgleich durch die nachträgliche Vorlage weiterer oder anderer Nachweise zu erfüllen in der Lage wäre. Die Zubilligung einer Wiedereinsetzung würde daher „ins Leere gehen“ und könnte die Rechtsposition des Klägers unter keinem Gesichtspunkt verbessern.
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Die unter dem Aktenzeichen Au 2 K 22.979 anhängige Klage auf Gewährung von Härteausgleich bzw. Neuverbescheidung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat mangels Antragsbefugnis keinen Anspruch auf die Gewährung des begehrten Härteausgleichs oder auf die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Verbescheidung seines entsprechenden Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid der Regierung von Unterfranken – Härtefallkommission – vom 21. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Mit dem Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266/278) ist durch Art. 19a KAG eine Härtefallregelung als freiwillige Leistung des Freistaats Bayern für eine Übergangszeit geschaffen worden. Zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhoben wurden, hat der Freistaat Bayern den mit einem Kapital von 50 Mio. EUR ausgestatteten Härtefallfonds errichtet (Art. 19a Abs. 1 KAG, vgl. hierzu allgemein Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Dezember 2022, Rn. 2210; Bauer, Der Härteausgleich Straßenausbaubeitrag, KommP BY 2019, 290).
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Art.19a Abs. 8 KAG stellt klar, dass es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine freiwillige staatliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gestützt auf Art. 19a Abs. 11 KAG hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Bestimmungen zu Kommission, Geschäftsstelle und das Antragsverfahren im Verordnungswege erlassen (Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag – BayHärteV – vom 5.6.2019, GVBl S. 327). Über die Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine fachlich unabhängige und an Weisungen nicht gebundene Kommission (Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge) durch Verwaltungsakt entscheiden (Art. 19a Abs. 2 KAG). Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die bei der Regierung von Unterfranken angesiedelt ist. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln (§ 2 BayHärteV).
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Art. 19a Abs. 5 und 7 KAG regeln die Voraussetzungen für den Antrag auf Härteausgleich. Nur wenn diese erfüllt sind, ist der Antrag zulässig. Anträge auf Härteausgleich konnten wirksam nur im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 bei der Geschäftsstelle der Kommission unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsformulars oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden (§ 3 BayHärteV). War der Bescheid oder die Vereinbarung, durch die eine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kosten einer Straßenausbaumaßnahme entstanden ist, an mehrere Personen gemeinschaftlich gerichtet, waren die Adressaten bzw. die Vertragsparteien nach Art. 19a Abs. 5 Satz 2 KAG verpflichtet, den Antrag auf Härteausgleich gemeinschaftlich zu stellen. Antragsbefugt war u.a. gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nur, gegen wen nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Daraus folgt, dass für alle Beitragspflichtigen eine einheitliche Eigenbelastung von 2.000 EUR als zumutbar erachtet worden war. Lag der festgesetzte Beitrag unter 2.000 EUR, fehlte es an der Antragsbefugnis, lag er darüber, waren 2.000 EUR als selbst zu tragende Belastung abzuziehen (Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG). Antragsbefugt war nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG ferner nur, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht.
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Dem Kläger fehlt hier die für die Bewilligung eines Härteausgleichs notwendige Antragsbefugnis. In Art. 19 Abs. 7 Satz 4 KAG sind neben der in Art. 19a Abs. 7 Satz 1 KAG geregelten und vom Kläger erfüllten persönlichen Antragsbefugnis drei weitere, sachlich radizierte Voraussetzungen für das Bestehen der Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Härteausgleich kumulativ geregelt (vgl. VG Regensburg, U. v. 16.1.2023 – RO 11 K 22.1236 – unveröffentlicht). Nach Art. 19 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ist antragsbefugt nur, gegen wen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, Vorauszahlungen hierauf oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2. 000 EUR festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG verlangt für das Bestehen der Antragsbefugnis zusätzlich, dass der Antragsteller bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht. Als drittes, für die Antragsbefugnis zwingend notwendiges Kriterium legt Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG fest, dass der Antragsteller im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 EUR verfügte.
30
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger weder die in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG verlangte Voraussetzung einer ihm gegenüber durch Bescheid festgesetzten Beitragsbelastung, noch war er bei Antragstellung am 17. Juli 2019 Eigentümer oder beitragsrechtlich dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung, auf das die Belastung durch die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags bzw. einer Vorauszahlung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 KAG a.F. zurückgeht (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG). Die Gemeinde ... hat den Vater des Klägers,, als seinerzeitigen Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (in Gütergemeinschaft mit seiner Ehefrau, §§ 1415 BGB ff.; s. hierzu VG Ansbach, U.v. 12.2.2019 – AN 1 K 18.01267 – juris Rn. 87), mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 zu einem endgütigen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 23.444,83 EUR veranlagt und den noch zu zahlenden Betrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung von 16.411,20 EUR auf 7.033,63 EUR festgesetzt. Damit wurde der die – ggf. zu einer auszugleichenden Härte führende – Belastung auslösende Straßenausbaubeitrag in Höhe von 23.444,83 EUR im Bescheid der Gemeinde ... vom 9. Oktober 2015 nicht gegen den Kläger, sondern auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG a.F. zu Recht gegen seinen Vater als einen der damaligen Miteigentümer und Gesamtschuldner gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG a.F. festgesetzt. Dass der Kläger im Vorgriff auf die beabsichtigte Hofübergabe und die damit verbundene Übertragung des Eigentums an dem beitragspflichtigen Grundstück auf ihn wirtschaftlich die Beitragsbelastung getragen und die Beitragssumme durch Banküberweisungen am 31. Juli 2014, 4. Dezember 2014 und 24. November 2015 (Bl. 33 der Gerichtsakte) beglichen hat, vermag ihm nicht die in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG verlangte Festsetzungsbetroffenheit als Adressat des belastenden Bescheids zu vermitteln, da der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass auch derjenige antragsbefugt sein soll, der die auf den maßgeblichen – nicht an ihn gerichteten – Bescheid zurückgehende Beitragsbelastung – aus welchen Gründen auch immer – übernommen und wirtschaftlich getragen hat, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der ratio legis der Bestimmung nicht zulässt (s. hierzu auch die Gesetzesmaterialien in LT-Drs.18/1552 S. 4 vorletzter Absatz).
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Darüber hinaus mangelt es dem Kläger auch an der in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG normierten Voraussetzung für das Bestehen der Antragsbefugnis, da er bei Antragstellung am 17. Juli 2019 (noch) nicht Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... war, auf das die Belastung mit einem Straßenausbaubeitrag zurückgeht. Der durch notariellen (Hofübergabe-)Vertrag mit seinen Eltern vom 27. Juni 2019 durch Auflassung vereinbarte Eigentumsübergang auf den Kläger wurde erst am 4. Dezember 2019 durch die Eintragung des Klägers als neuer Eigentümer grundbuchrechtlich vollzogen (Bl. 47 bis 51 der Gerichtsakte). Maßgeblich für die Stellung als rechtlicher (Voll-)Eigentümer eines Grundstücks ist nach § 873, § 892 BGB die Eintragung in das Grundbuch, nicht bereits allein die notarvertraglich bewilligte Auflassung (BayVGH, B.v. 17.10.2000 – 23 ZS 00.2435 – BayVBl 2001, 568 juris Rn. 6 f.; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 6.8.2015 – 4 K 159/15.W – juris Rn. 21; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 24 Rn. 3).
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Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen aus dem Härtefallfonds war damit mangels Antragsbefugnis durch den Beklagten inhaltlich nicht weiter zu prüfen (vgl. auch LT-Drs. 18/1552, S. 4). Der Ablehnungsbescheid der Härtefallkommission vom 21. März 2022 steht daher – unabhängig von der isolierten Anfechtbarkeit und formellen Ordnungsgemäßheit der mit Bescheid vom 17. November 2022 erfolgten Versagung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die nach Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG gesetzte behördliche Frist zur Vorlage von Nachweisen – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und erweist sich als rechtmäßig.
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Dem steht weder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch die Eltern des Klägers auf diesen mittels notariellen Vertrags vom 27. Juni 2019 und dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 4. Dezember 2019, also noch vor Ablauf der in Art. 19a Abs. 5 Satz 1 KAG geregelten Antragsfrist, noch der Umstand, dass letztlich der Kläger den gegenüber seinem Vater festgesetzten Straßenausbaubaubeitrag als präsumtiver Hofnachfolger wirtschaftlich getragen hat, entgegen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Antragsbefugnis im Sinne des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG bestehen muss, bevor das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn von Art. 19a Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 KAG geprüft werden kann. Bei einem zwischenzeitlichen Eigentumsübergang von dem Adressaten des Straßenausbaubeitragsbescheids auf einen Dritten hat er keine solche Antragsbefugnis angenommen, gleichgültig ob dieser entgeltlich, unentgeltlich oder unter sonstigen Bedingungen erfolgt ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.2.2023 – Au 2 K 22.892 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen Rn. 31). Gleiches kommt in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG beim Auseinanderfallen der Stellung als Adressat des Beitragsbescheids und als tatsächlich materiell Beitragsbelasteter zum Ausdruck. Da der Kläger bereits keine – für die Eröffnung der inhaltlichen Prüfung erforderliche – Antragsbefugnis besitzt, kann auch der der Härtefallkommission in Art. 19a Abs. 9 Satz 2 KAG vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum bei der inhaltlichen Prüfung des Vorliegens einer ausgleichsfähigen Härte keine Bedeutung zukommen. Der nur in diesem Entscheidungsstadium bestehende Beurteilungsspielraum, der es nach der Gesetzesbegründung der Härtefallkommission ermöglichen soll, „bei der Einzelfallbetrachtung auch weitere Umstände des individuellen Falls in die Gesamtschau einzubeziehen“ (LT-Drs 18/1552 S. 5), besteht aber nach den gesetzlichen Regelungen hierzu bei der Beurteilung der Antragsbefugnis im Sinn von Ar. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG gerade nicht und lässt sich auch im Wege der Auslegung abweichend vom Wortlaut und der im Aufbau des Art. 19a KAG schlüssig zum Ausdruck kommenden Systematik nicht hierauf übertragen.
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Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des in Art. 19a KAG normierten Härteausgleichs Straßenausbaubeitrag bestehen nicht (s. hierzu auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Dezember 2022, Rn. 2210 m.w.N.). Der Gesetzgeber durfte ein legitimes Ziel für die Schaffung des Härtefallfonds als gegeben annehmen. Mit ihm sollen individuell nicht zumutbare finanzielle Belastungen, die auf Grund der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018 in dem Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 entstanden sind und über die als Eigenbelastung zu tragende Grenze von 2.000 EUR hinausgehen, kompensiert werden. Die stichtagsgebundene Abschaffung des Straßenausbaubeitrags hat zur Folge, dass bei Beitragspflichtigen, denen gegenüber vor dem Stichtag eine Beitragsfestsetzung erfolgt ist, weiterhin ein Beitrag zum Ausgleich für den ihnen durch den Straßenausbau geschaffenen Vorteil erhoben werden kann, wohingegen Grundstückseigentümer, denen ein Beitragsbescheid nicht mehr vor dem Stichtag bekanntgegeben wurde, nicht mehr finanziell belastet werden. Es ist dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte einen Stichtag einzuführen. Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, Differenzierungsmerkmale auszuwählen. In diesem Rahmen lässt es der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum zu, mit unvermeidlichen Härten verbundene Stichtagsregelungen einzuführen, wenn dies – wie hier – als sachlich vertretbar angesehen werden kann (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl. z.B. BVerfG, U.v. 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 – NJW 2000, 413; B.v. 12.5.2009 – 2 BvL 1/00 – juris Rn. 44; BVerwG, B.v. 10.4.2017 – 2 B 37.16 – juris Rn. 14).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).