Inhalt

LG München I, Urteil v. 02.02.2023 – 5 KLs 400 Js 196515/22
Titel:

Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bei Wechsel des Aufgabenkreises des Amtsträgers und Voraussetzungen der (strafbaren) Strohmannspende

Normenketten:
StGB § 331, § 333
PartG § 25 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
1. §§ 331, 333 StGB erfassen die Annahme und Gewährung von Vorteilen für die künftige Dienstausübung auch dann, wenn dem Amtsträger zum Zeitpunkt der Tathandlung bei demselben Dienstherrn noch ein anderer Aufgabenkreis als bei der künftigen Dienstausübung übertragen ist (hier: zunächst Dritter Bürgermeister, dann Oberbürgermeister einer Stadt), wenn die Tätigkeit zum allgemeinen Aufgabenbereich des Amtsträgers gehört und mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. (Rn. 187 – 198) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme kommt im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden nur in Betracht, wenn diese nach der Überzeugung des Tatgerichts im Zusammenhang mit der Amtsführung stehen. In Fällen sogenannter Einflussspenden, in denen der Amtsträger seine dienstliche Tätigkeit im Wege eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Gewährung von Spenden verbindet, findet der Bereich der Parteienfinanzierung seine ihm durch das Strafrecht gezogene Grenze. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen zulässiger Wahlkampfspenden dadurch, dass der Vorteilsgeber seine (auch wirtschaftlichen) Interessen nicht durch die Unterstützung einer Person oder Partei in deren – mit seinen Interessen übereinstimmenden – Zielen zu erreichen sucht, sondern eine eigene Bevorzugung durch den Amtsträger infolge der Spende erstrebt. (Rn. 199 – 201) (red. LS Alexander Kalomiris)
3. Die Publikationspflicht nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine Großspende in kleinere Beträge von bis zu 10.000 € aufgeteilt und über Strohmänner an die Partei weitergeleitet wird. Eine Gesamtwertbildung nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG scheidet aber aus, wenn die betreffenden Zuwendungen von jeweils eigenständigen Rechtspersonen aus deren eigenem Vermögen stammen. Ein Strohmann tritt hingegen nach außen als Spender auf, leitet aber in Wirklichkeit lediglich einen Geldbetrag an die Partei weiter, den ihm ein Dritter vorab zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat. Die Strohmannspende zeichnet sich ferner dadurch aus, dass der Dritte in der Absicht handelt, die Herkunft der Spende zu verschleiern. (Rn. 214 – 221) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Vorteilsgewährung, Wechsel des Aufgabenkreises des Amtsträgers, Dritter Bürgermeister, Aufgabenbereich, Vorteilsannahme, Wahlkampfspende, Einflussspende, Publikationspflicht, Strohmann, Strohmannspende
Fundstelle:
BeckRS 2023, 6891

Tenor

I. Der Angeklagte T. ist schuldig der Vorteilsgewährung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das PartG in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Vorteilsgewährung und in einem Fall in Tateinheit mit zwei Fällen der Vorteilsgewährung.
II. Der Angeklagte F. W. ist schuldig der Vorteilsgewährung in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das PartG in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Vorteilsgewährung und in einem Fall in Tateinheit mit zwei Fällen der Vorteilsgewährung.
III. Der Angeklagte V. T. wird deshalb unter Einbeziehung der im Verfahren AG R., 31a Cs 602 Js 11449/22 verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Tagessatzhöhe wird auf 5.000 € festgesetzt
IV. Der Angeklagte F. W. wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Tagessatzhöhe wird auf 250 € festgesetzt.
V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens, soweit noch nicht rechtskräftig über die Kosten entschieden wurde.

Entscheidungsgründe

(hinsichtlich des Angeklagten W. abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 ZPO)
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Dem Urteil ging eine Verständigung nach § 257c StPO voraus.
A. Persönliche Verhältnisse und Verfahrensgang
I. Persönliche Verhältnisse
1. Angeklagter T.
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a) Der Angeklagte T. wurde am … in T. geboren. Er wuchs bei seinen Eltern in Bayern auf, wobei die Familie aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Forstwirt mehrfach umzog.
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Der Angeklagte ist seit 1970 verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, welche ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Nach dem Wehrdienst studierte er Rechtswissenschaften in München und legte das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen ab.
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Im Anschluss daran war der Angeklagte zunächst als Rechtsanwalt tätig. Anfang der 1970er Jahre begann er in der Baubranche. Zu Beginn übte er seine Tätigkeit als Einzelfirma aus, später gründete er die B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH). Er erwarb zunächst von seinem Schwiegervater ein Grundstück und bebaute dieses nach eigenen Plänen mit Reihenhäusern. Anschließend errichtete er zahlreiche Bungalows und Atriumhäuser in O., später am S. in R.. Aufgrund regionaler Schwierigkeiten der Immobilienbranche in R. wich er in den 1980er Jahren nach A. aus und eröffnete dort eine Zweigstelle. Dort baute er die ersten Mehrfamilienhäuser.
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Nach ca. 10 Jahren erholte sich der Immobilienmarkt in R., so dass der Angeklagte die Zweigstelle in A. schloss und wieder im Bereich R. agierte.
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Der Angeklagte T. ist, abgesehen von üblichen altersbedingten Beschwerden, bei guter Gesundheit.
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Der Angeklagte T. ist vermögend. Er lebt mit seiner Frau in Gütergemeinschaft.
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Er ist Alleingesellschafter der B. GmbH. Die Firma ist derzeit als Hausverwaltung für (von ihr errichtete) Wohnungen sowie als Vermieterin von 48 Serviced Appartments und 272 Sozialwohnungen tätig. Teilweise werden die Tätigkeiten über eine Tochterfirma, welche vollumfänglich im Eigentum der B. GmbH steht, abgewickelt. Im Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) ist ein weiteres Grundstück in R. enthalten, das bebaut werden könnte. Aktuell baut die B. GmbH jedoch nicht.
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Seit seiner Inhaftierung am 18.01.2017 bezog der Angeklagte T. kein Geschäftsführergehalt mehr von der B. GmbH und ließ sich auch keine Gewinne mehr ausschütten.
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Die Eheleute bewohnen ein Haus als Eigenheim in R., sind darüber hinaus Eigentümer eines weiteren derzeit leerstehenden Hauses und eines vermieteten Mehrfamilienhauses sowie eines Ferienhauses mit Pool in einer privilegierten Gegend in der Nähe von Barcelona.
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Er besitzt ein Piper Motorflugzeug sowie einen Hightech-Motorsegler Stemme. Darüber hinaus war er während des Ermittlungsverfahrens Eigentümer einer hochseetauglichen Motoryacht, die er zwischenzeitlich verkauft hat.
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Der Angeklagte T. war in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 16.01.2017 (Az.: III Gs 122/17) vom 18.01.2017 bis 13.03.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt R..
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Über das hiesige Verfahren wurde umfangreich in Presse, Funk und Fernsehen berichtet.
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Der Angeklagte störte sich an negativer, vorverurteilender Berichterstattung der Presse über die Vorwürfe im hiesigen Strafverfahren und ging teilweise juristisch dagegen vor, mitunter erfolgreich.
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b) Der Angeklagte ist vor den hier gegenständlichen Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
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Der Angeklagte T. ist jedoch infolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2021 durch Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 hinsichtlich Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5.870 € rechtskräftig verurteilt. Die Vollstreckung ist abgeschlossen; die Geldstrafe ist seit 24.03.2022 vollständig bezahlt.
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Der Angeklagte wurde zudem durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 22.11.2022 (Az.: 31a Cs 602 Js 11449/22) wegen versuchter Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen gem. § 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5.000 € verurteilt. Die Geldstrafe wurde noch nicht bezahlt.
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Dem Strafbefehl lag – zusammengefasst – zugrunde, dass der Angeklagte während des laufenden Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 am 28.07.2020 seinen weiteren Geschäftsführer M. den im Verfahren als Zeugen vernommenen Mitarbeitern S., K. und N. ein von sich verfasstes Schreiben zur Unterschrift vorlegen ließ. In diesem Schreiben sollten die o.g. Angestellten u. a. sinngemäß bestätigen, dass sie immer um Sonderzahlungen gebeten hätten, nachdem sie immer nur in unregelmäßigen Abständen Gewinnausschüttungen bekommen hätten, diese in Immobilien und Häuser angelegt hätten und somit nicht flüssig gewesen seien, um die Spenden überweisen zu können. Sie sollten weiter bestätigen, dass sie bei ihren Zeugenaussagen vorsichtig gewesen wären, da der Vorwurf bei ihm auf Bestechung bzw. Bestechlichkeit gelautet habe und sie darüber hinaus von den Ermittlungsbehörden doch unter Druck gesetzt worden seien und sie gespendet hätten, weil sie gewinnbeteiligt gewesen seien und somit großes Interesse am Erwerb der Grundstücke am Nibelungenhain gehabt hätten. Dabei sei dem Angeklagten T. bewusst gewesen, dass die Angaben in diesem Schreiben jedenfalls insoweit nicht den Tatsachen entsprachen, als keiner der o.g. Angestellten aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Anweisung des Angeklagten T. sowie auf Anweisung des im Verfahren Mitangeklagten W. gespendet hätten.
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Nachdem die benannten Mitarbeiter die Unterschrift des Schreibens am 28.07.2020 abgelehnt hatten, fand am nächsten Tag auf Einladung des M. erneut ein Gespräch statt, an dem neben dem Angeklagten T. die benannten Mitarbeiter teilnahmen. Im Rahmen dieses Gespräches legte der Angeklagte T. das bereits am Vortag von M. gezeigte Schreiben erneut zum Lesen vor. Hierbei äußerte der Angeklagte, das dieses Schreiben wohl zu juristisch und zu allgemein formuliert und damit nachvollziehbar sei, dass es von einem Juristen verfasst worden sei. Es sei daher hinfällig. Die genannten Angestellten sollten sich daher überlegen, wie sie ihm helfen könnten, sie hätten schließlich viel Geld beim Angeklagten verdient. Wenn sie ihm nicht helfen würden, schmeiße der Angeklagte T. sie raus, die Kündigungsfrist sei sieben Monate. Nur durch die zögerlichen Aussagen der genannten Angestellten sowie die zögerlichen Aussagen der anderen Spender vor den Ermittlungsbehörden sowie vor Gericht sei er, der Angeklagte, verurteilt worden. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht S., K. und N. durch die Drohung mit der Kündigung ihres Arbeitsplatzes zur Zurverfügungstellung eines ihn entlastenden Schreibens mit einem dem Schreiben vom 28.07.2020 entsprechenden Inhalt für sein eigenes in der Revision befindliches Strafverfahren zu bewegen. Er wusste hierbei, dass er weder auf die Abfassung eines ihn entlastenden Schreibens Anspruch hatte noch die angedrohte Kündigung auf eine Weigerung der genannten Angestellten, das gewünschte Schreiben zur Verfügung zu stellen, berechtigterweise gestützt werden konnte. Auch wollte er bzw. hielt es zumindest für möglich, dass die genannten Angestellten die Drohung ernst nahmen und deshalb aus Furcht vor einer Kündigung seiner Aufforderung nachkamen.
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Entgegen seiner Erwartung kamen die Angestellten in der Folge seiner Aufforderung nicht nach, der Angestellte N. aus dem Grund nicht, dass er eine Kündigung nicht realistisch erwartete.
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Am 26.03.2021 überreichte der Angeklagte T. N. die Kündigung. Als Grund nannte er in dem persönlichen Gespräch neben einem Wegfall des Arbeitsbedarfs und dem Bestreben nach Abbau von Kosten und Personal, um das Unternehmen im Hinblick auf die Erbschaftssteuer möglichst günstig auf seine Nachfolger übertragen zu können, auch, dass er weiter der „felsenfesten“ Überzeugung sei, dass er u. a. aufgrund dessen Zeugenaussage verurteilt worden sei. Ebenfalls am 29.03.2021 händigte der Angeklagte T. S. und K. Kündigungsschreiben aus. Allen drei Angestellten stellte er hierbei eine mögliche Einstellung in einer noch neu zu gründenden GmbH in Aussicht. Anderen in der in der Bau- und Bauträgerabteilung der Gesellschaft beschäftigen Mitarbeitern wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt.
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Mit Verfügung vom 22.11.2022 wurde ein im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren stehendes Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft R. gegen den Angeklagten T. gem. § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung der Auflage zur Zahlung von 120.000 € endgültig eingestellt.
2. Angeklagter W.
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a) Der Angeklagte W. ist … Jahre alt und lebt von Kindheit an auf einem Hof in V., welcher von seinen Eltern mittlerweile an ihn übergeben wurde.
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Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene, finanziell selbständige Söhne.
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Der Angeklagte besuchte Grund- und Hauptschule, ist gelernter Maurer und qualifizierte sich in diesem Beruf nach dem Wehrdienst als Maurermeister.
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Seit 1990 ist der Angeklagte bei der B. GmbH angestellt, wo er zunächst als Werkplaner und anschließend als Bauleiter tätig war. In den 90er Jahren erhielt er Prokura und wurde 2007 zum Geschäftsführer der B. GmbH ernannt. Der Angeklagte W. war im Tatzeitraum einer von vier leitenden Angestellten in der Firma, welche am Gewinn beteiligt waren.
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Im Jahr 2015 kündigte der Angeklagte W. sein Beschäftigungsverhältnis bei der B. GmbH aus gesundheitlichen Gründen und wegen Verwerfungen im Verhältnis zum Angeklagten T. und legte sein Amt als Geschäftsführer nieder. Während des hiesigen Strafverfahrens war der Angeklagte eine Zeit lang arbeitslos. Er machte sodann ein Fernstudium als Immobilienökonom und schloss dieses erfolgreich ab. Im Anschluss arbeitete er zunächst bei einer Modulbaufirma, welche unter anderem im Bereich Krankenhausbau tätig ist und seit 2 Jahren bei einer Immobilienfirma in N..
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Der Angeklagte W. ist weitgehend gesund. Er hat eine künstliche Hüfte, welche nicht problemlos funktioniert und leidet aufgrund nervlicher Belastungen unter Schlafstörungen.
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Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W. sind geordnet. Nach 35 Jahren der Berufstätigkeit hat er Rücklagen gebildet. Der Angeklagte W. wohnt auf einem in seinem Eigentum stehenden Hof mit zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen, auf denen teilweise eine Fotovoltaikanlage errichtet ist. Aufgrund der Übertragung des Hofes ist er seiner Mutter zum Unterhalt verpflichtet. Er bezieht derzeit Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Immobilienfirma in Höhe von 5.200 € netto. Er hat Ausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von 660 € monatlich. Monatliche Kreditbelastungen bestehen nicht. Von 2011 bis 2015 erhielt er Gewinnausschüttungen der B. GmbH von 4,08 Millionen €.
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Der Angeklagte W. war aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 16.01.2017 (Gz.: III Gs 123/17) vom 18.01.2017 bis 13.03.2017 in Untersuchungshaft.
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Der zuvor in der kleinen Gemeinde V. an zahlreichen Stellen aktive Angeklagte W. fühlte sich aufgrund der Auswirkungen des Verfahrens und der umfangreichen medialen Berichterstattung auf die Wahrnehmung seiner Person im sozialen Umfeld gezwungen, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten einzustellen.
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b) Der Angeklagte W. ist ebenfalls nicht vorgeahndet.
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Mit Verfügung vom 14.10.2022 wurde ein im Zusammenhang mit den hiesigen Verfahren stehendes Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft R. gegen den Angeklagten W. gem. § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung der Auflage zur Zahlung von 20.000 € endgültig eingestellt.
II. Verfahrensgang und Ermittlungsverfahren
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1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen zum Teil auch Kernbereichsgespräche und Kommunikation mit Verteidigern entgegen der gesetzlichen Vorschriften aufgezeichnet, gespeichert und verschriftlicht wurden. Deren Löschung wurde durch das Landgericht R. angeordnet. Zudem waren Gespräche teilweise nicht korrekt verschriftlicht, weshalb durch das Landgericht R. eine Nachverschriftung angeordnet wurde.
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2. Das Amtsgericht R. ordnete mit Beschluss vom 17.01.2017, Az. III Gs 148/17, den dinglichen Arrest in Höhe von jeweils 6.566.330 € in das Vermögen der B. GmbH und des Angeklagten T. in gesamtschuldnerischer Haftung an, um die Abschöpfung etwaiger Vermögensvorteile im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen N.areal durch die B. GmbH sicherzustellen. In Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 17.01.2017 wurden Pfändungsmaßnahmen gegen den Angeklagten T. durchgeführt. Davon betroffen waren auch Privatkonten, die vom Angeklagten T. und seiner Ehefrau gemeinsam geführt wurden. Neben umfangreichen Vermögenswerten wurde zudem das Privatfahrzeug gepfändet.
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2. Die Staatsanwaltschaft R. hat am 26.07.17 gegen die Angeklagten T. und W., den anderweitig Verfolgten Wo. sowie den damals Mitverfolgten H. Anklage zum Landgericht R. erhoben.
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Die Anklage wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 01.03.18 mit abweichender rechtlicher Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen.
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Das Landgericht R. urteilte am 04.07.2019, indem es den anderweitig Verfolgten Wo. der Vorteilsannahme in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig sprach, wobei insoweit von Strafe abgesehen wurde. Im Übrigen wurde der anderweitig Verfolgte Wo. freigesprochen.
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Der Angeklagte T. wurde des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft, in Tatmehrheit mit Vorteilsgewährung schuldig gesprochen und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte T. freigesprochen.
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Der Angeklagte W. wurde des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Mittäterschaft in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorteilsgewährung in Mittäterschaft schuldig gesprochen. Er wurde deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt und im Übrigen freigesprochen.
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Der Angeklagte H. wurde freigesprochen.
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Den Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit sie verurteilt wurden und festgestellt, dass im Übrigen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen aller Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
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3. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2021 (Az.: 6 StR 12/20) wurde das Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 in folgendem Umfang teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des Landgerichts R. vom 4. Juli 2019 betreffend den anderweitig Verfolgten Wo. im Strafausspruch und – mit den zugehörigen Feststellungen – aufgehoben, soweit er vom Vorwurf der Vorteilsannahme in den Jahren 2011 bis 2014 freigesprochen wurde.
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Das Urteil betreffend den Angeklagten T. wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch aufgehoben, mit Ausnahme der Vorteilsgewährung 2016, wobei die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten – bestehen blieben; sowie im Gesamtstrafenausspruch und mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte T. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in den Jahren 2011 bis 2014 freigesprochen wurde.
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Das Urteil gegen den Angeklagten W. wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit er verurteilt wurde, wobei die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten – bestehen blieben und mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte W. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in den Jahren 2011 bis 2014 freigesprochen wurde, Betreffend den Angeklagten H. wurde das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit er vom Vorwurf der Beihilfe zur Vorteilsannahme der Urteilsgründe freigesprochen wurde.
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Auf die Revision des Angeklagten T. wurde das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch, ausgenommen die Vorteilsgewährung, sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den Gesamtrechenschaftsberichten – blieben bestehen.
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Die Sache wurde im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
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Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten T. sowie die Revisionen der anderweitig Verfolgten Wo. und W. wurden kostenpflichtig verworfen.
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4. Das Verfahren wurde nach Eingang der Akten beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 KLs 400 Js 124479/22 geführt.
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Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 21.10.22 wurde das Verfahren gegen die Angeklagten T. und W. abgetrennt und trägt seither das hiesige Aktenzeichen.
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Das Verfahren gegen den Angeklagten H. wurde mit Beschluss vom 21.10.22 vorläufig und mit Beschluss vom 01.12.22 endgültig eingestellt gem. § 153a StPO.
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Von der Anordnung der Nebenbeteiligung zum Zwecke der Einziehung sowie der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen betreffend die Fa. B. GmbH wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 13.12.2022 im Verfahren 400 Js 124479/22 gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
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Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 26.01.2023 wurde von der Verfolgung des Vorwurfs der Bestechung durch Spenden an den SPD-Ortsverein R. Stadtsüden im Zusammenhang mit der Vergabe des N.areals gem. § 154a Abs. 2 StPO und von der Verfolgung des Vorwurfs der Vorteilsgewährung durch die Gewährung von Rabatten auf den Wohnungskauf durch die Mutter und die Schwiegermutter des anderweitig Verfolgten Wo. gem. § 154 Abs. 2 StPO abgesehen.
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Von der Verfolgung des Verstoßes gegen das Parteiengesetz durch Bewirken unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht der SPD 2015 wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 02.02.2023 gem. § 154a StPO abgesehen.
B. Festgestellter Sachverhalt
I. Festgestellter Sachverhalt des Landgerichts R. im Urteil vom 04.07.2019
„ I. Allgemeines
Der Angeklagte Wo. ist seit 01.05.2014 Oberbürgermeister der Stadt R., wurde aber im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27.01.2017 vorläufig vom Dienst suspendiert.
Bereits ab 2008 war der Angeklagte Wo. dritter Bürgermeister der Stadt R. und hatte das Sozialreferat inne. Als Sozialreferent waren ihm das Amt für Jugend und Familie sowie das Sozialamt unterstellt. Zudem war er für das Bürgerheim K. in R., die Abfallentsorgung und den Winterdienst zuständig. Den damaligen Oberbürgermeister S. vertrat der Angeklagte Wo. nur im Verhinderungsfall bei der Wahrnehmung von Dienstaufgaben, wenn der zweite Bürgermeister gleichzeitig verhindert war, was aber äußerst selten vorkam. Der damalige Oberbürgermeister S. pflegte einen stringenten Führungsstil und achtete strikt darauf, dass niemand in seine Kompetenzen eingriff.
Der Angeklagte T. ist alleiniger Anteilseigner und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Jahr 1976 gegründeten B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH) mit Sitz am H.weg 83, 93049 R., die seit dem 29.01.2004 unter der Registernummer HRB … im Handelsregister B des Amtsgerichts R. eingetragen ist. Zum Unternehmensgegenstand der B. GmbH gehören u.a. der Ankauf und Verkauf von Grundstücken sowie die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen aller Art. Seit den 1990er Jahren hat die B. GmbH mehrere große Wohnanlagen in R. errichtet. Die B. GmbH ist die einzige Kommanditistin der T. GmbH & Co. KG mit Sitz in R., die Bestandsimmobilien verwaltet und am 15.12.2009 unter der Registernummer HRA … in das Handelsregister A des Amtsgerichts R. eingetragen wurde. Die einzige Komplementärin der T. GmbH & Co. KG ist die T. Verwaltung GmbH, die unter der Registernummer HRB … im Handelsregister B des Amtsgerichts R. eingetragen ist und Bestandsimmobilien verwaltet. In der Zeit vom 15.12.2009 bis 15.11.2015 war der Angeklagte W. Geschäftsführer der T. Verwaltung GmbH.
Der Angeklagte W. war ab dem 03.07.2007 weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B. GmbH. Im Herbst 2015 kündigte der Angeklagte W. sein Beschäftigungsverhältnis bei der B. GmbH aus gesundheitlichen Gründen zum 15.11.2015 und verließ das Unternehmen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Mit Schreiben an den Angeklagten T. und dessen Ehefrau vom 15.10.2015 erklärte der Angeklagte W. die Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer der B. GmbH zum Ablauf des 15.11.2015, jedoch aufschiebend bedingt durch die Eintragung seines Ausscheidens als Geschäftsführer im Handelsregister. Das Ausscheiden des Angeklagten W. als Geschäftsführer der B. GmbH wurde am 18.02.2016 im Handelsregister des Amtsgerichts R. eingetragen.
(…)
III. Parteispenden in den Jahren 2011 bis 2016
Der Angeklagte Wo. war im Zeitraum von 2011 bis 2016 Mitglied der SPD und Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden, der 22 Mitglieder hatte.
In den Jahren 2007 bis 2010 gingen auf dem Konto des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden bei der Sparkasse R., Konto-Nr.: …, Spenden in einer Gesamthöhe von 34.490 € ein. Im Jahr 2010 betrug das Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden lediglich 3.000 €. Die B. GmbH spendete in der Zeit von 2007 bis 2010 am 28.01.2009 einmalig einen Betrag von 9.990 € an den besagten Ortsverein. Die Angeklagten T. und W. sowie die Mitarbeiter der B. GmbH entrichteten in diesem Zeitraum hingegen keine Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T., Sch., spendete im Jahr 2007 einen Betrag von 9.900 € an eine andere, namentlich nicht bekannte Untergliederung der SPD. Dieselbe Untergliederung erhielt im Jahr 2007 vom Angeklagten T. und dessen Ehefrau Christa T. zwei Einzelspenden in Höhe von 4.999 € und 5.000 €.
Im Jahr 2012 begann die SPD mit dem Wahlkampf für die R.er Oberbürgermeister- und Kommunalwahl am 16.03.2014 (im Folgenden: Kommunalwahl 2014). Der Wahlkampf wurde nicht nur für den Angeklagten Wo. geführt, sondern für insgesamt 50 Kandidaten der R.er SPD, die sich um ein Stadtratsmandat bewarben, und die Ersatzkandidaten. Im Frühjahr 2012 wurde das sog. Strategieteam 2014 aufgestellt, in dem die Ausrichtung des Wahlkampfes besprochen wurde. Der Angeklagte Wo. mietete für den Wahlkampf ein Büro an und stellte Personal ein, das sich mit der Organisation des Wahlkampfes befasste. In der Zeit von Februar 2012 bis 2016 wurde das Büro von der Mitarbeiterin Ulrike W. geleitet.
Auf Initiative des Angeklagten Wo. beschloss der Vorstand des SPD-Stadtverbandes R. am 15.10.2012 einstimmig, den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit der organisatorischen und finanziellen Abwicklung des Oberbürgermeister- und Kommunalwahlkampfes 2014 für die R.er SPD zu beauftragen. Auf der Grundlage einstimmig gefasster Beschlüsse stellte der SPD-Stadtverband R. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden für den besagten Wahlkampf einen Betrag von 70.000 € bis 80.000 € zur Verfügung, der aus Beiträgen der Mitglieder der SPD-Fraktion im R.er Stadtrat bestand.
In der Folgezeit führte eine vom Angeklagten Wo. eingesetzte Wahlkampfkommission unter dem Vorsitz der ehemaligen Oberbürgermeisterin M. den Wahlkampf fort. Im März 2013 nominierte die R.er SPD den Angeklagten Wo. als Kandidaten für die Wahl des R.er Oberbürgermeisters am 16.03.2014. Der Angeklagte Wo. beauftragte die Salzburger Werbeagentur P. im Namen des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden mit der Durchführung einer Wahlkampagne für die Kommunalwahl 2014. Die Agentur legte eine Vergleichskalkulation vor, nach der ein Kommunalwahlkampf in einer etwas kleineren Stadt als R. ein Budget von 500.000 € erforderte. Insgesamt entstanden dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden für den Wahlkampf im Vorfeld der Kommunalwahl 2014 Kosten in Höhe von 800.000 € bis 850.000 €.
Zur Finanzierung des Wahlkampfes der R.er SPD für die Kommunalwahl 2014 warb der Angeklagte Wo. ab 2010 sowohl bei Privatpersonen als auch bei Firmen aktiv um Spenden. Infolgedessen gingen beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden Spenden in erheblichem Umfang ein. Im Zeitraum von 2011 bis 2016 verfügte der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden über ein Spendenaufkommen in Höhe von 1.095.000 €. Ein Teil der Spendenquittungen wurde zunächst von der Kassiererin A. W., der Ehefrau des Angeklagten Wo., und später von der Büroleiterin W. unterschrieben. Im Übrigen unterzeichnete der Angeklagte Wo. die Spendenquittungen in Absprache mit seiner Ehefrau Anja Wo..
Beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden fanden am 06.12.2011, 12.06.2012, 03.05.2013 und 29.01.2016 Mitgliederversammlungen und am 29.01.2013, 09.01.2014 und 06.03.2015 Jahreshauptversammlungen statt. In diesen Versammlungen wurden Listen vom Angeklagten Wo. vorgelesen und herumgereicht, in denen die seit der jeweils letzten Sitzung eingegangenen Spenden erfasst worden waren. In den Listen waren die Namen der Spender, die Höhe der Spenden und die Zeitpunkte ihres Eingangs verzeichnet. Nach Durchsicht der Spenderlisten beschlossen die anwesenden Mitglieder des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden die Annahme der Spenden jeweils einstimmig. Seitens der Mitglieder des Ortsvereins wurden niemals Einwände gegen die Annahme der Spenden erhoben.
Am 16.03.2014 fand die Oberbürgermeister- und Kommunalwahl in R. statt. Der Angeklagte Wo. setzte sich in einer Stichwahl am 30.03.2014 gegenüber dem CSU-Kandidaten Sc. durch und wurde zum Oberbürgermeister der Stadt R. gewählt. Nach der Kommunalwahl 2014 entschied sich der Angeklagte Wo. dafür, das Wahlkampfbüro fortzuführen, um dauerhaft Wahlkampf zu betreiben und die Parteiarbeit der SPD vor Ort zu unterstützen. Die Fixkosten für das Büro, die sich aus der Miete und den Personalkosten zusammensetzten, beliefen sich in der Zeit ab Mai 2014 auf ca. 8.000 € pro Monat. Die Nachbereitung der Kommunalwahl 2014 durch das Büro des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden dauerte ca. zwei Monate. Die Mitarbeiter des Büros entfernten Wahlplakate, erledigten Aufräum- und Archivierungsarbeiten und organisierten Informationsstände, um sich bei den Wählern zu bedanken.
Der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden verfügte nach der Kommunalwahl 2014 nicht über die erforderlichen Mittel, um die vielen offenen Rechnungen aus dem Wahlkampf zu begleichen. Am 29.04.2014 beliefen sich die offenen Rechnungsbeträge – mit Ausnahme der Rechnungen der Werbeagentur Platzl 2 – und die fälligen Personal- und Bürokosten auf insgesamt 194.022,44 €. Zudem stellte die Agentur P. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden in der Zeit vom 28.03.2014 bis 16.12.2014 einen Gesamtbetrag von 176.400 € für Leistungen im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 in Rechnung. Der Angeklagtee Wo. setzte seine Spendenakquise auch nach der Kommunalwahl 2014 fort und rechnete mit dem Eingang weiterer Spenden.
Mit Vertrag vom 30.06.2014 ließ sich der Angeklagte Wo. von der Volksbank R. eG ein Darlehen in Höhe von 270.000 € gewähren. Nach Ziff. 9 des Darlehensvertrags wurde das Darlehen durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau des Angeklagten Wo., A. W., in Höhe von 345.000 €, die Abtretung von Rechten aus zwei Risikolebensversicherungen des Angeklagten Wo. und die Sicherungsübereignung eines neu angeschafften Pkws des Angeklagten Wo. gesichert. Am 30.06.2014 übernahm die Ehefrau des Angeklagten Wo. eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 345.000 €, die der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Volksbank eG aus dem vorgenannten Darlehensvertrag diente.
Von der ausgezahlten Darlehensvaluta stellte der Angeklagte Wo. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden gemeinsam mit seiner Ehefrau A. W. einen Teilbetrag in Höhe von 228.000 € als Darlehen zur Verfügung, damit der Ortsverein das Büro fortführen und offene Rechnungen und Gehälter der Mitarbeiter des Büros bezahlen konnte. Das Darlehen der Eheleute Wo. wurde in der Zeit vom 06.05.2014 bis 01.12.2014 in fünf Tranchen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden ausgereicht. Der Angeklagte Wo. ging bei der Darlehensgewährung davon aus, dass noch weitere Spenden eingehen und der Ortsverein aus dem Spendenaufkommen zumindest einen Teil des Darlehens an ihn und seine Ehefrau zurückzahlen würde. Nach den SPD-Statuten hätte die Aufnahme des Kredites durch den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden der Zustimmung des Landesvorstands bedurft, da die vollständige Tilgung im folgenden Haushaltsjahr nicht gesichert war.
In der Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden vom 06.03.2015 wurde die Annahme des Darlehens unter Beteiligung des Angeklagten Wo. einstimmig beschlossen. Nach dem Beschluss vom 06.03.2015 sollte das Darlehen in eine Spende umgewandelt werden, soweit es nicht bis 31.12.2019 zurückbezahlt werden würde.
Der Darlehensvertrag zwischen dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und den Eheleuten Wo. wurde am 11.03.2015 erstellt und spätestens im Mai 2015 von der stellvertretenden Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden, R., sowie den Eheleuten Wo. unterzeichnet. Der Darlehensvertrag sah eine Laufzeit bis zum 31.12.2019 und einen Zinssatz von 2% pro Jahr vor. Der Angeklagte Wo. und seine Ehefrau verzichteten aber auf die Darlehenszinsen. Der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden begann im Februar 2016, das Darlehen in Raten an die Eheleute Wo. zurückzuzahlen, und leistete bis Juni 2016 Ratenzahlungen in einer Gesamthöhe von 25.000 €. Im Jahr 2015 betrug das Spendenaufkommen des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden insgesamt 189.570 €. Im Januar 2016 gingen Spenden im Gesamtwert von 7.000 € beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden ein, die nicht vom Angeklagten T. und dessen Umfeld stammten. Zum Zwecke der Darlehenstilgung leistete der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden am 08.02.2016 eine Ratenzahlung in Höhe von 10.000 € und am 01.03.2016 eine weitere Ratenzahlung in Höhe von 5.000 € an den Angeklagten Wo.. Am 07.03.2016 beglich der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden eine Honorarforderung der Werbeagentur P. in Höhe von 21.600 €. Zum 30.03.2016 war auf dem Konto des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden ein Saldo von 18.797,01 € zu verzeichnen.
In der Zeit von 2011 bis Mai 2016 fanden mehrere Treffen zwischen dem Angeklagten Wo. und dem Angeklagten T. statt, deren Anzahl sich im hohen zweistelligen Bereich bewegt. Ab 2011 führte der Angeklagte Wo. drei bis vier Gespräche mit dem Angeklagten T. und etwaigen weiteren Vertretern der B. GmbH, um Spenden für den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zu akquirieren. Der Angeklagte T. sagte dem Angeklagten Wo. während des Wahlkampfes für die Kommunalwahl 2014 zu, den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit Spenden zu unterstützen, nannte aber keinen bestimmten Betrag. Er kündigte an, seine Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden auf mehrere Jahre zu verteilen, um unter der Grenze von 10.000 € pro Jahr zu bleiben. Der Angeklagte Wo. wusste, dass er im Falle seiner Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt R. mit Projekten der vom Angeklagten T. geführten B. GmbH befasst sein würde.
Im Zeitraum vom 23.09.2011 bis 01.03.2016 überwiesen der Angeklagte T. und seine Ehefrau Christa T., die inzwischen verstorbene Schwiegermutter des Angeklagten T., Sch., der Angeklagte W. sowie die B. GmbH und ihre Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. Spenden in Höhe von insgesamt 475.470 € auf das Konto des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden bei der Sparkasse R., Konto-Nr.: … Für die nach der Kommunalwahl 2014 entrichteten Spenden gaben die vorgenannten Spender dem Ortsverein keinen bestimmten Verwendungszweck vor. Die Mitarbeiter der B. GmbH erhielten im Gegenzug für die getätigten Spenden Spendenquittungen vom SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden, die auf ihren Namen ausgestellt waren.
In den Jahren 2011 bis 2015 wollten die Angeklagten T. und W. dem SPD Ortsverein R.-Stadtsüden jeweils einen größeren Geldbetrag als 10.000 € zuwenden, wobei aber weder sie selbst noch die B. GmbH als Spender öffentlich in Erscheinung treten sollten. Zur Umgehung der Regelung in § 25 Abs. 3 S. 1 Parteiengesetz (im Folgenden: PartG), wonach Parteispenden von mehr als 10.000 € innerhalb eines Kalenderjahres im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei offenzulegen sind, spendeten der Angeklagte T. mit seiner Ehefrau und der Angeklagte W. – entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan – im bewussten und gewollten Zusammenwirken in den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 jeweils selbst Beträge von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Der Angeklagte W. entrichtete in Erfüllung des vorgenannten Tatplans auch im Jahr 2012 eine Spende in Höhe von 9.900 € an den besagten Ortsverein. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend veranlassten die Angeklagten T. und W. in den Jahren 2011 bis 2015 darüber hinaus im bewussten und gewollten Zusammenwirken, dass die inzwischen verstorbene Sch., die B. GmbH und deren Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. jeweils Spendenzahlungen in Höhe von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden leisteten.
Der Angeklagte T. rief seine mittlerweile verstorbene Schwiegermutter Sch. in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils in Abstimmung mit dem Angeklagten W. dazu auf, einen Betrag von 9.900 € bzw. 9.990 € an den SPD Ortsverein R.-Stadtsüden zu spenden. Die Schwiegermutter des Angeklagten T. entrichtete daraufhin in den Jahren 2013 und 2014 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € und im Jahr 2015 eine Spende in Höhe von 9.990 € an den besagten Ortsverein. Die inzwischen verstorbene Sch. hätte nicht an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden gespendet, wenn der Angeklagte T. sie nicht unter Nennung des zu spendenden Betrages dazu aufgefordert hätte, was die Angeklagten T. und W. zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen.
In Abstimmung mit dem Angeklagten T. forderte der Angeklagte W. die B. Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. dazu auf, Spenden in Höhe von jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein R. Stadtsüden zu entrichten, und stellte diesen in Aussicht, dass sie im Gegenzug für die Spenden Ausgleichszahlungen in entsprechender Höhe von der B. GmbH erhalten würden. Ferner teilte der Angeklagte W. den betreffenden Mitarbeitern der B. GmbH die Bankverbindung des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden mit. Im Einvernehmen mit dem Angeklagten T. veranlasste der Angeklagte W., dass die zu spendenden Beträge ihm selbst sowie den betreffenden Mitarbeitern aus Mitteln der B. GmbH vorab zur Verfügung gestellt oder nachträglich erstattet wurden. Die B. GmbH leistete entsprechende Sonderzahlungen, die meist im Vorfeld der Spenden als Vorschuss, teilweise aber auch am Monatsende mit den Gehältern auf die Konten der betreffenden Mitarbeiter überwiesen wurden.
Der Angeklagte W. und die Mitarbeiter K., N. und S. waren am Gewinn der B. GmbH beteiligt, während die Mitarbeiter Kl., B., D. und Sch. neben ihrem Festgehalt Verkaufsprovisionen bzw. Bonuszahlungen (im Folgenden: Provisionen) erhielten, auf die das Festgehalt angerechnet wurde. Die im Zusammenhang mit den Spenden geleisteten Sonderzahlungen der B. GmbH wurden im Zeitraum von 2011 bis März 2016 nicht mit den Gewinnbeteiligungen bzw. Provisionen des Angeklagten W. und der übrigen B.-Mitarbeiter verrechnet.
Die von der B. GmbH geleisteten Ausgleichszahlungen für die Spenden waren unterschiedlich hoch. In den meisten Fällen wies der Angeklagte W. die Buchhaltung der B. GmbH in Absprache mit dem Angeklagten T. an, den Bruttobetrag auszurechnen, der dem gespendeten oder zu spendenden Nettobetrag von 9.900 € exakt oder zumindest annähernd entsprach, und als Arbeitslohn der betreffenden Mitarbeiter zu verbuchen. Entsprechend der Anweisung des Angeklagten W. addierten die Mitarbeiter der Buchhaltung Steuern und teilweise auch Sozialabgaben zu den jeweils vorgegebenen Nettobeträgen, entrichteten die auf die ermittelten Bruttobeträge entfallenden Abgaben und zahlten die verbliebenen Nettobeträge als Arbeitslohn an die betreffenden Mitarbeiter aus. In den übrigen Fällen veranlasste der Angeklagte W. im Einvernehmen mit dem Angeklagten T., dass runde Bruttobeträge als Sonderzahlungen in den Gehaltsabrechnungen der betreffenden Mitarbeiter ausgewiesen und die nach Abführung von Steuern und/oder Sozialabgaben verbliebenen Nettobeträge auf die Gehaltskonten der Mitarbeiter überwiesen wurden.
Die am Unternehmensgewinn beteiligten B.-Mitarbeiter K., W., N. und S. erhielten im Oktober 2011 von der B. GmbH jeweils eine als Tantieme bezeichnete Sonderzahlung in Höhe von 100.000 € brutto, welche die Ausgleichszahlung für die im November 2011 entrichtete Spende an den SPD Ortsverein R.-Stadtsüden umfasste.
Im April 2012 gewährte die B. GmbH ihren Mitarbeitern W., K., N. und S. „sonstige Einmalzahlungen“ in Höhe von jeweils 20.000 € brutto, welche die Ende April bzw. Anfang Mai 2012 zu entrichtenden Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden ausgleichen sollten. Nach Abzug von Steuern in Höhe von jeweils 9.534 € und Sozialversicherungsbeiträgen in unterschiedlicher Höhe verblieb beim Angeklagten W. ein Nettobetrag von 10.438,42 €, beim B.-Mitarbeiter K. ein Nettobetrag von 9.968,45 €, beim B.-Mitarbeiter N. ein Nettobetrag von 9.726,41 € und beim B.-Mitarbeiter S. ein Nettobetrag von 10.125,72 €.
Im Gegenzug für die im Februar 2013 entrichteten Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden leistete die B. GmbH in diesem Monat „sonstige Einmalzahlungen“ in Höhe von jeweils 18.750 € brutto an ihre Mitarbeiter W., K., N. und S.. Der steuerrechtliche Abzug belief sich beim Angeklagten W. und dem B.-Mitarbeiter S. jeweils auf 8.936,99 € und bei den B. Mitarbeitern K. und N. jeweils auf 8.939,26 €. Ein sozialversicherungsrechtlicher Abzug wurde nicht vorgenommen. Damit gelangte im Fall des Angeklagten W. und des B.-Mitarbeiters S. jeweils ein Nettobetrag von 9.813,01 € und im Fall der B.-Mitarbeiter K. und N. jeweils ein Nettobetrag von 9.810,74 € zur Auszahlung.
In der Zeit vom 28.11.2013 bis 11.12.2013 leistete die B. GmbH Vorschusszahlungen an ihre Mitarbeiter D. und Kl. in Höhe von jeweils 15.000 € netto, an ihren Mitarbeiter B. in Höhe von 12.000 € netto und an ihren Mitarbeiter Sch. in Höhe von 10.000 € netto. Gemäß Absprache mit dem Angeklagten W. entrichteten die B.-Mitarbeiter D., Kl., B. und Sch. aus diesen Mitteln in der Zeit vom 02.12.2013 bis 11.12.2013 jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Im Gegenzug erhielten sie mit ihrem Gehalt für Dezember 2013 von der B. GmbH „sonstige Einmalzahlungen“, die mit den Vorschüssen verrechnet wurden. Die B.-Mitarbeiter D. und B. vereinnahmten jeweils eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 18.900 € brutto. Nach Abzug von Steuern ergab sich beim B.-Mitarbeiter D. ein Nettobetrag von 9.890,37 € und beim B.-Mitarbeiter B. ein Nettobetrag von 10.419,53 €. Der B.-Mitarbeiter Kl. erhielt eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 18.450 € brutto, von der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein Nettobetrag von 14.486,82 € verblieb. Im Fall des B.-Mitarbeiters Sch. belief sich die „sonstige Einmalzahlung“ auf 18.450 € brutto, was unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben einem Nettobetrag von 9.955,80 € entsprach.
Mitte Januar 2014 erhielten die B.-Mitarbeiter K., N., S., B., Kl., D. und Sch. Vorschusszahlungen auf ihre Gehälter für Januar 2014 in Höhe von jeweils 10.000 € bzw. 20.000 € netto von der B. GmbH und entrichteten daraus in Absprache mit dem Angeklagten W. Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und teilweise auch an die CSU. Die B.-Mitarbeiter B., Kl., D. und Sch. vereinnahmten jeweils einen Vorschuss in Höhe von 10.000 € netto und spendeten daraus am 15./16.01.2014 je 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Im Gegenzug gewährte ihnen die B. GmbH mit ihren Gehältern für Januar 2014 sonstige Einmalzahlungen in unterschiedlicher Höhe, von denen nach einem steuerrechtlichen Abzug jeweils ein Nettobetrag von 10.000 € verblieb. Der B.-Mitarbeiter N. erhielt einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € netto, zahlte davon aber 10.000 € an die B. GmbH zurück und entrichtete aus dem Restbetrag am 15.01.2014 eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Als Ausgleich für seine Spende gewährte ihm die B. GmbH mit seinem Gehalt für Januar 2014 eine „sonstige Einmalzahlung“ in Höhe von 14.811,85 € brutto. Unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben errechnete sich daraus ein Nettobetrag von 10.000 €. Der Angeklagte W. und die B.-Mitarbeiter K. und S. erhielten jeweils einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € netto und entrichteten daraus zwei Spenden zu je 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und den CSU-Kreisverband R.-Stadt. Im Gegenzug gewährte die B. GmbH dem Angeklagten W. sowie ihren Mitarbeitern K. und S. mit deren Gehältern für Januar 2014 Tantiemen in Höhe von jeweils 40.000 € bzw. 90.000 € brutto, in denen die Ausgleichszahlungen für die Spenden enthalten waren.
Mitte Januar 2015 spendeten die B.-Mitarbeiter W., K., N., S., Kl., B. und D. jeweils 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und erhielten im Gegenzug mit ihrem Gehalt für Januar 2015 von der B. GmbH Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe, die als „Festbezug netto jhrl.“ bezeichnet wurden. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben verblieb jeweils ein Betrag von 9.900 €, der mit dem Gehalt ausbezahlt wurde. Der B.-Mitarbeiter Sch. erhielt am 13.01.2015 einen Vorschuss in Höhe von 9.900 € von der B. GmbH und entrichtete in Absprache mit dem Angeklagten W. am 16.01.2015 eine Spende in entsprechender Höhe an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden. Als Ausgleich für seine Spende gewährte ihm die B. GmbH mit seinem Gehalt für Januar 2015 eine Sonderzahlung in Höhe von 19.900,80 € brutto, die als „Festbezug netto jhrl.“ bezeichnet wurde. Unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben errechnete sich daraus ein Nettobetrag von 9.900 €.
Anfang 2016 forderte der Angeklagte T. die B.-Mitarbeiter K., N. und S. dazu auf, jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zu entrichten. Dabei erklärte er den betreffenden Mitarbeitern, dass sie von der B. GmbH jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto erhalten würden, die sich aus einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 100.000 € und einer Ausgleichszahlung für die Spende in Höhe von 20.000 € zusammensetzen würde. Auf Veranlassung des Angeklagten T. gewährte die B. GmbH ihren Mitarbeitern K., N. und S. Ende Februar 2016 unter der Bezeichnung „Einmalbezug“ jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 120.000 € brutto. Wie mit dem Angeklagten T. besprochen, verwendeten die B.-Mitarbeiter K., N. und S. die Ausgleichszahlung der B. GmbH dafür, jeweils eine Spende in Höhe von 9.900 € an den SPD-Ortverein R. Stadtsüden zu entrichten.
Die B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. hätten keine Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden entrichtet, wenn sie nicht vom Angeklagten W. bzw. vom Angeklagten T. dazu aufgefordert worden wären und keine Ausgleichszahlungen für die Spenden erhalten hätten. Dies hielten die Angeklagten T. und W. zumindest für möglich und nahmen es billigend in Kauf.
Im Einzelnen wurden im Zeitraum vom 23.09.2011 bis 01.03.2016 folgende Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und folgende Ausgleichszahlungen der B. GmbH an ihre Mitarbeiter geleistet:
2011

Spender

Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein

Höhe der Spende

Zeitpunkt der Ausgleichszahlung

Art u. Höhe der Ausgleichszahlug (brutto)

Vorschuss (netto)

B. GmbH

23.09.2011 (Eingang)

9.900 €

Eheleute T.

29.09.2011 (Eingang)

9.900 €

K.

02.11.2011/ 03.11.2011

9.900 €

27.10.2011

100.000 €

(Tantieme 2011)

W.

02.11.2011/ 03.11.2011

9.900 €

27.10.2011

100.000 €

(Tantieme 2011)

N.

04.11.2011/

04.11.2011

9.900 €

27.10.2011

100.000 €

(Tantieme 2011)

S.

09.11.2011/ 09.11.2011

9.900 €

27.10.2011

100.000 €

(Tantieme 2011)

Gesamt

59.400 €

2012

Spender

Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein

Höhe der Spende

Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung

Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto)

Ausgleichszahlung (netto)

Vorschuss (netto)

N.

25.04.2012/

25.04.2012

9.900 €

27.04.2012

20.000 €

(Sonstige EZ April 2012)

9.726,41 €

W.

26.04.2012/

27.04.2012

9.900 €

27.04.2012

20.000 €

(Sonstige EZ April 2012)

10.438,42 €

K.

02.05.2012/ 03.05.2012

9.900 €

27.04.2012

20.000 €

(Sonstige EZ April 2012)

9.968,45 €

S.

03.05.2012/ 03.05.2012

9.900 €

27.04.2012

20.000 €

(Sonstige EZ April 2012)

10.125,72 €

B. GmbH

30.05.2012 (Eingang)

9.900 €

Gesamt

49.500 €

2013

Spender

Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein

Höhe der Spende

Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung

Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto)

Ausgleichszahlung (netto)

Vorschuss (netto)

B. GmbH

25.02.2013 (Eingang)

9.900 €

K.

26.02.2013/

27.02.2013

9.900 €

26.02.2013

18.750 €

(Sonstige EZ Febr. 2013)

9.810,74 €

W.

26.02.2013/

27.02.2013

9.900 €

26.02.2013

18.750 €

(Sonstige EZ Febr. 2013)

9.813,01 €

S.

27.02.2013/

27.02.2013

9.900 €

26.02.2013

18.750 €

(Sonstige EZ Febr. 2013)

9.813,01 €

N.

28.02.2013/

28.02.2013

9.900 €

26.02.2013

18.750 €

(Sonstige EZ Febr. 2013)

9.810,74

Eheleute T.

30.09.2013 (Eingang)

9.900 €

Sch.

31.10.2013/

31.10.2013

9.900 €

D.

02.12.2013/

03.12.2013

9.900 €

28.11.2013 (Vorschuss)

18.900 €

(Sonstige EZ Dez. 2013)

9.890,37 €

15.000 €

Kl.

09.12.2013/

09.12.2013

9.900 €

06.12.2013 (Vorschuss)

18.450 €

(Sonstige EZ Dez. 2013)

14.851,90 €

15.000 €

B.

11.12.2013/

12.12.2013

9.900 €

11.12.2013 (Vorschuss)

18.900 €

(Sonstige EZ Dez. 2013)

10.419,53 €

12.000 €

Sch.

11.12.2013/

12.12.2013

9.900 €

29.11.2013 (Vorschuss)

18.150 €

(Sonstige EZ Dez. 2013)

10.155,19 €

10.000 €

Gesamt

108.900 €

2014

Spender

Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein

Höhe der Spende

Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung

Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto)

Ausgleichszahlung (netto)

Vorschuss (netto)

B. GmbH

09.01.2014 (Eingang)

9.900 €

K.

14.01.2014/

14.01.2014

9.900 €

14.01.2014 (Vorschuss)

90.000 €

(Tantieme Janaur 2014)

53.907 €

20.000 €

W.

14.01.2014/

15.01.2014

9.900 €

14.01.2014 (Vorschuss)

40.000 €

(Tantieme Janaur 2014)

25.210,95 €

20.000 €

B.

15.01.2014/

15.01.2014

9.900 €

14.01.2014 (Vorschuss)

19.107,24 €

(Sonstige EZ Januar 2014)

10.000 €

10.000 €

N.

15.01.2014/

15.01.2014

9.900 €

14.01.2014 (Vorschuss)

14.811,85 €

(Sonstige EZ Januar 2014)

10.000 €

20.000 €

(10.000 € am 16.01.2014 n B. zurückgezahlt)

Kl.

15.01.2014/

16.01.2014

9.900 €

13.01.2014 (Vorschuss)

13.667,18 €

(Sonstige EZ Januar 2014)

10.000 €

10.000 €

D.

15.01.2014/

16.01.2014

9.900 €

13.01.2014 (Vorschuss)

19.111,78 €

(Sonstige EZ Januar 2014)

10.000 €

10.000 €

S.

16.01.2014/

16.01.2014

9.900 €

14.01.2014 (Vorschuss)

40.000 €

(Tantieme Janaur 2014)

24.843,21 €

20.000 €

Sch.

16.01.2014/

17.01.2014

9.900 €

13.01.2014 (Vorschuss))

16.475,59 €

(Sonstige EZ Januar 2014)

10.000 €

10.000 €

Eheleute T.

16.01.2014 (Eingang)

9.900 €

Sch.

28.01.2014/

28.01.2014

9.900 €

Gesamt

108.900 €

2015

Spender

Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein

Höhe der Spende

Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung

Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto)

Ausgleichszahlung (netto)

Vorschuss (netto)

S.

13.01.2015/

13.01.2015

9.900 €

28.01.2015

16.704,18 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

N.

13.01.2015/

13.01.2015

9.900 €

28.01.2015

16.885,25 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

W.

13.01.2015/

14.01.2015

9.900 €

28.01.2015

16.184,69 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

Kl.

13.01.2015/

14.01.2015

9.900 €

27.01.2015

15.358,86 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

K.

13.01.2015/

14.01.2015

9.900 €

27.01.2015

16.684,87 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

B.

14.01.2015/

14.01.2015

9.990 €

28.01.2015

13.738,57 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

D.

14.01.2015/

15.01.2015

9.900 €

27.01.2015

18.964,30 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

B. GmbH

14.01.2015 (Eingang)

9.900 €

-)

Sch.

16.01.2015/

19.01.2015

9.900 €

13.01.2015 (Vorschuss))

19.900 €

(Festbezug netto jhrl. Januar 2015)

9.900 €

9.900 €

Eheleute T.

27.01.2015 (Eingang)

9.990 €

Sch.

28.01.2015/

28.01.2015

9.990 €

Gesamt

109.170 €

2016

Spender

Zeitpunkt der Spende/Eingang beim Ortsverein

Höhe der Spende

Zeitpunkt der Ausgleichs zahlung

Art u. Höhe der Ausgleichs zahlung (brutto)

Vorschuss (netto)

B. GmbH

22.02.2016 (Eingang)

9.900 €

K.

25.02.2016/

29.02.2016

9.900 €

25.02.2016

120.000 €

(Einmalbezug Februar 2016)

N.

29.02.2016/

29.02.2016

9.900 €

26.02.2016

120.000 €

(Einmalbezug Februar 2016)

S.

01.03.2016/

01.03.2016

9.900 €

26.02.2016

120.000 €

(Einmalbezug Februar 2016)

Gesamt

39.600 €

Die Angeklagten T. und W. kontrollierten die Spendenzahlungen der inzwischen verstorbenen Sch. und der B.-Mitarbeiter K., N., S., B., D., Kl. und Sch. nicht. Sie hielten es aber zumindest für möglich, dass die betreffenden Personen ihren Spendenaufrufen folgen würden, und nahmen dies billigend in Kauf.
Die B. GmbH benötigte für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben regelmäßig Entscheidungen der R.er Stadtverwaltung, die dem Angeklagten Wo. nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister unterstellt war. Nach dem Erwerb der Wohnbauquartiere WA 1, 2 und 4 auf dem ehemaligen N.areal am 15.01.2015 begann die B. GmbH mit deren Bebauung und musste sich insoweit mit der Stadtverwaltung abstimmen, was dem Angeklagten Wo. bekannt war. In der Zeit von 2014 bis 2016 suchte der Angeklagte Wo. die Geschäftsräume der B. GmbH durchschnittlich einmal pro Monat auf, um über die Bauquartiere auf dem ehemaligen N.areal und andere Angelegenheiten zu sprechen. Nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister war der Angeklagte Wo. auch mit einem städtischen Nachverdichtungsprogramm befasst, das sich auf ein Grundstück der B. GmbH erstreckte. Die Stadtverwaltung wählte in Abstimmung mit dem Angeklagten Wo. ein Gewerbegrundstück der B. GmbH am R. B1. Weg und zwei weitere Gewerbegebiete im R.er Westen aus, die im Rahmen des besagten Nachverdichtungsprogramms in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen leitete in der öffentlichen Sitzung am 19.01.2016 ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, Rennplatz Nord“ ein, um auf dem betreffenden Gewerbegrundstück der B. GmbH Wohnbebauung zu ermöglichen.
Die Angeklagten T. und W. wussten, dass die von ihnen geführte B. GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der R.er Stadtverwaltung angewiesen war, die dem Oberbürgermeister unterstellt war. Ihnen war auch bekannt, dass der Angeklagte Wo. Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden war. Durch die Spendenzahlungen an diesen Ortsverein in den Jahren 2011 bis 2014 wollten sie dem Angeklagten Wo. zum Amt des Oberbürgermeisters verhelfen und sich diesen im Hinblick auf dessen künftige Amtsführung als Oberbürgermeister der Stadt R. gewogen machen. Durch die in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten und initiierten Spenden wollten sich die Angeklagten T. und W. bzw. der Angeklagte T. das Wohlwollen des Angeklagten Wo. im Zusammenhang mit dessen Amtsführung als Oberbürgermeister der Stadt R. sichern, da sie wussten, dass die amtlichen Entscheidungen des Angeklagten Wo. für die Umsetzung der Projekte der von ihnen geführten B. GmbH hilfreich sein konnten. Die Angeklagten T. und W. wollten, dass der Angeklagte Wo. erkennen würde, dass die betreffenden Spendenzahlungen im Hinblick auf dessen Amtsführung als Oberbürgermeister erfolgten.
Als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden informierte sich der Angeklagte Wo. im Zeitraum von 2011 bis 2016 laufend über die eingegangenen Spenden. Er wusste daher von den Spenden der Angeklagten T. und W., der inzwischen verstorbenen Sch. sowie der B. GmbH und ihrer Mitarbeiter. Dem Angeklagten Wo. war bekannt, dass der Angeklagte T. Geschäftsführer der B. GmbH war. Er ging davon aus, dass die Spenden der B. GmbH an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden auf Veranlassung des Angeklagten T. entrichtet wurden. Der Angklagte Wo. erkannte auch, dass es sich bei den Spendern K., N., S., D., B., Kl. und Sch., dem Angeklagten W. sowie der inzwischen verstorbenen Josefine Sch. um Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T. bzw. der B. GmbH handelte. Er ging davon aus, dass der Angeklagte T. die betreffenden Personen dazu animiert hätte, aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zu entrichten. Der Angeklagte Wo. wusste, dass der SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden keinen Anspruch auf die Spenden der B. GmbH, des Angeklagten T. und der Personen aus dessen Umfeld hatte.
Dem Angeklagten Wo. war auch bewusst, dass die B. GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben auf Entscheidungen der Stadtverwaltung angewiesen war, die ihm nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt R. unterstellt war (…).
In der Zeit von 2011 bis 2014 entrichteten die B. GmbH und ihre Mitarbeiter auch Spenden an die Wählervereinigung „Bürger für R. e.V.“ und die R.er CSU. Die B. GmbH spendete auf Veranlassung des Angeklagten T. im Juni 2012 einen Betrag von 30.000 € an die Wählervereinigung „Bürger für R. e.V.“, um deren Kandidaten Sch. im Wahlkampf um das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt R. zu unterstützen. In der Zeit vom 28.06.2013 bis 22.07.2013 spendeten der Angeklagte W. und die B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. jeweils 9.950 € an den CSU-Kreisverband R.-Stadt für dessen Wahlkampf im Vorfeld der Bayerischen Landtagswahl. Der Angeklagte W. und die B.-Mitarbeiter K. und S. entrichteten im Januar 2014 jeweils eine weitere Wahlkampfspende in Höhe von 9.900 € an den CSU-Kreisverband R. Stadt. Insgesamt beliefen sich die Spenden des Angeklagten W. und der B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. an den CSU-Kreisverband R.-Stadt in den Jahren 2013 und 2014 damit auf 109.300 €
In den Jahren 2015 und 2016 leisteten die Angeklagten T. und W., die B. GmbH und deren Mitarbeiter sowie Familienangehörige des Angeklagten T. hingegen keine Spendenzahlungen an den CSU-Kreisverband R.-Stadt.
Insgesamt wendete die B. GmbH auf Veranlassung des Angeklagten T. in den Jahren 1995 bis 2017 einen Betrag von 1.989.339,39 € auf, um kulturelle, kirchliche und soziale Einrichtungen, Sportvereine und mehrere politische Parteien mit Spenden und Sponsoring-Maßnahmen zu unterstützen.
IV. Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 Beim SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden wurden die eingegangenen Spenden jeweils zeitnah in einem Kassenbuch erfasst, das als Grundlage für die Erstellung der Rechenschaftsberichte des Ortsvereins diente und zunächst in Papierform geführt wurde. Ab Februar 2012 führte die Büroleiterin W. das Kassenbuch des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden in elektronischer Form. Mittels der dazu verwendeten Software „SPD-Kassenbuch“ wurden sowohl die Buchungsjournale als auch die Rechenschaftsberichte einschließlich der zugehörigen Spenderlisten automatisch generiert. Die Büroleiterin W. verbuchte die eingegangenen Spenden jeweils zeitnah im elektronischen Kassenbuch. Nach ihrer Buchung konnten die Datensätze nicht mehr verändert, sondern lediglich storniert werden. Die in der Buchhaltung hinterlegten Informationen zu den Einnahmen und Ausgaben des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden wurden am Jahresende jeweils per Mausklick in den Rechenschaftsbericht des Ortsvereins überführt.
Im SPD-Landesverband Bayern sind die Rechenschaftsberichte der SPD-Ortsvereine für ein Kalenderjahr bis zum 31. Januar des Folgejahres an den zuständigen Unterbezirk zu übermitteln. Dort werden die Rechenschaftsberichte der Ortsvereine gebündelt und an den SPD-Landesverband Bayern weitergeleitet. Der SPD-Landesverband Bayern erstellt einen Gesamtbericht für seinen Zuständigkeitsbereich und übermittelt diesen an den SPD-Parteivorstand in Berlin, wo jeweils im Juli bzw. August eines Jahres eine computergestützte Zusammenführung der Spenden erfolgt. Der auf diese Weise erstellte Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird bis zum 30. September des jeweiligen Jahres dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt.
In den Rechenschaftsberichten des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 waren die unter B. III. beschriebenen Spenden aufgelistet. In den Spendenlisten wurden die B.-Mitarbeiter W., K., N., S., Kl., B., D. und Sch. als Spender genannt, obwohl diese zum Teil lediglich Geldbeträge an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weitergeleitet hatten, die ihnen die B. GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Im Jahr 2011 betraf dies die B.-Mitarbeiter W., K., N. und S., im Jahr 2012 die B.-Mitarbeiter K. und S., in den Jahren 2013 und 2014 jeweils die B.-Mitarbeiter W., K., N., S., Kl., B., D. und Sch. und im Jahr 2015 den B.-Mitarbeiter Sch..
Am 28.01.2012, 26.01.2013, 15.01.2014, 31.01.2015 und 09.01.2016 unterzeichnete der Angeklagte Wo. als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden dessen Rechenschaftsberichte für die Jahre 2011 bis 2015. Die Kassiererin des besagten Ortsvereins, Anja Wo., unterzeichnete die Rechenschaftsberichte ebenfalls und übermittelte diese jeweils am 31.01. der Jahre 2012 bis 2016 im Einvernehmen mit dem Angeklagten Wo. über den SPD-Unterbezirk R. an den SPD-Landesverband Bayern, der diese an den Parteivorstand der SPD in Berlin weiterleitete. Die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2015 flossen auf diesem Weg in die Gesamtrechenschaftsberichte der SPD für die entsprechenden Jahre ein, die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegt wurden.
Die Angeklagten W. und T. nahmen die von ihnen erkannte Möglichkeit billigend in Kauf, dass die B.-Mitarbeiter K., N., S., Kl., B., D. und Sch. ihren Spendenaufrufen nachkommen und zum Teil Geldbeträge an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weiterleiten würden, die ihnen die B. GmbH vorab zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Sie hielten es ferner für möglich, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 als Spender genannt werden würden, obwohl es sich bei den von ihnen überwiesenen Geldbeträgen tatsächlich um Teile von Großspenden der B. GmbH handelte, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den jeweiligen Rechenschaftsberichten offenzulegen waren. Auch dies nahmen die Angeklagten T. und W. billigend in Kauf. In den Jahren 2011, 2013 und 2014 leitete der Angeklagte W. im Einvernehmen mit dem Angeklagten T. wissentlich Geldbeträge an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weiter, die ihm die B. GmbH vorab zu diesem Zweck überlassen hatte. Dabei nahmen die Angeklagten T. und W. die von ihnen erkannte Möglichkeit billigend in Kauf, dass der Angeklagte W. in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011, 2013 und 2014 als Spender bezeichnet werden würde, obwohl er sich lediglich an der Weiterleitung verdeckter Großspenden der B. GmbH beteiligt hatte, die nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den jeweiligen Rechenschaftsberichten offenzulegen gewesen wären.
Die Angeklagten T. und W. handelten jeweils in der Absicht, den Präsidenten des Deutschen Bundestags über die Herkunft der vom Angeklagten W. und den B.-Mitarbeitern K., N., S., Kl., B., D. und Sch. weitergeleiteten Spenden der B. GmbH zu täuschen und zu vermeiden, dass die Spenden der B. GmbH aufgrund ihres Umfangs nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 offengelegt wurden. Indem sie veranlassten, dass gestückelte Großspenden der B. GmbH über Strohmänner an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weitergeleitet wurden, wollten die Angeklagten T. und W. verschleiern, dass die betreffenden Spenden tatsächlich von der B. GmbH stammten und die B. GmbH somit Spenden im Gesamtwert von über 10.000 € pro Jahr an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden entrichtete, die nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2015 offenzulegen waren. (…)“
II. Ergänzende Feststellungen des Landgerichts München I
1. Allgemeines
56
Die B.-GmbH errichtet als Bauträger große Wohnanlagen. Renovierungsarbeiten an Privathäusern gehören nicht zum Geschäftsfeld der B. GmbH oder einer ihrer verbundenen Gesellschaften.
2. Spendenabrede
57
Vor 2011 hatten der Angeklagte T. und der anderweitig Verfolgte Wo., abgesehen von der Tätigkeit beim SSV Jahn R., nichts miteinander zu tun. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 vor dem 23.09.2011 kam der anderweitig Verfolgte Wo. auf den Angeklagten T. zu und bat um Spenden für seinen Wahlkampf. Der Angeklagte T., der als Unternehmer vorausschauend agierte und bereits zu diesem Zeitpunkt mit einem Machtwechsel zu Gunsten der SPD und des anderweitig Verfolgten Wo. bei der Wahl 2014 rechnete, sagte dem anderweitig Verfolgten Wo. die erbetene Unterstützung durch Spenden zu, erklärte aber, diese auf mehrere Jahre und mehrere Personen zu verteilen, um nicht in den Rechenschaftsberichten zu erscheinen.
3. N.
58
Im Jahr 2011 erwarb die Stadt R. das ehemalige N.areal nach längeren Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) von der Bundesrepublik Deutschland.
59
Bereits Anfang November 2011 bekundete der Angeklagte T. erstmals im Namen der B. GmbH Interesse am Kauf der Wohnbaugrundstücke „WA 1 – 3“ auf dem ehemaligen N.areal gegenüber der Stadt R..
60
Der Grundstücksausschuss und der Stadtrat beschlossen in ihren Sitzungen am 14.01.2014 bzw. 30.01.2014 mehrheitlich, die betreffenden Bauquartiere zum Verkauf anzubieten.
61
Dies wurde mit einem Angebotsschreiben vom 04.02.2014 der Stadt R. an potentielle Bewerber unter Mitteilung der Vergabekonditionen für die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 umgesetzt. Es erfolgte weder eine förmliche Ausschreibung oder noch ein Teilnahmewettbewerb.
62
Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Angeklagte T. ein Kaufangebot der B. GmbH für die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 an die Stadt R. und ergänzte es mit Schreiben vom 03.04.2014.
63
Nach Eingang der Bewerbungen wurden diese gem. den Auslobungskriterien gelistet.
64
Die B. GmbH belegte hierbei bei keinem der Bauabschnitte den ersten Platz.
65
Mit E-Mail vom 16.04.2014 an das Liegenschaftsamt der Stadt R. zog der Angeklagte T. sein Angebot zurück.
66
In diesem Zeitraum kamen in der Politik Diskussionen zu den Vergabekriterien auf, wobei insbesondere die SPD-Fraktion der Ansicht war, dass der Angebotspreis nicht mit 60%, sondern geringer zu bewerten sein, um das Ziel, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, zu erreichen. Es wurde daraufhin ein Antragsentwurf der SPD-Fraktion zur Aufhebung der Beschlüsse des Grundstücksausschusses und des Stadtrats hinsichtlich der Vergabekriterien vorbereitet, um eine neue Ausschreibung zu ermöglichen. Der vormals Mitverfolgte H. besprach sich mit dem Angeklagten W. und T. sowie weiteren Mitarbeitern der B. GmbH wegen des Inhalts der beabsichtigten Neuausschreibung. Mit einer E-Mail vom 15.06.2014 schickte der damals Mitverfolgte H. einen Entwurf des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion betreffend die Neuausschreibung der Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4 auf dem ehemaligen N.areal an die E-Mail-Adresse des anderweitig Verfolgten Wo. bei der Stadt R.. In der betreffenden E-Mail kündigte der vormals Mitverfolgte H. an, dass er den beigefügten Entwurf mit den Angeklagten T. und W. besprechen würde, und fragte nach Änderungswünschen des anderweitig Verfolgten Wo..
67
Mit Schreiben vom 09.07.2014 beantragten die Stadtratsfraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen, Freie Wähler, Die Linke und ÖDP, den Beschluss des Grundstücksausschusses vom 14.01.2014 und des Stadtrats vom 30.01.2014 bezüglich der Vergabekriterien aufzuheben und eine Konzeptausschreibung durchzuführen.
68
Am 24.07.2014 beschloss der Stadtrat mehrheitlich, dem gemeinsamen Antrag der Stadtratsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Freie Wähler, Die Linke und ÖDP vom 09.07.2014 zu folgen, wobei lediglich die FDP-Fraktion gegen die beantragte Konzeptausschreibung stimmte. In der Folge wurde durch die Stadtverwaltung eine neue Ausschreibung, die nicht den Anforderungen an ein förmliches Vergabeverfahren oder an einen Teilnahmewettbewerb entsprach, durchgeführt.
69
Mit Schreiben vom 26.09.2014, das am selben Tag bei der Stadt R. einging, bewarb sich die B. GmbH nochmals um die Wohnbauquartiere WA 1, WA 2 und WA 4.
70
Am 09.10.2014 und 15.10.2014 fanden Gespräche des anderweitig Verfolgten Wo. mit Stadträten, darunter dem vormals Mitverfolgten H. und Vertretern der Stadtverwaltung zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung statt. Im Anschluss wies der anderweitig Verfolgte Wo. die Stadtverwaltung an, eine Beschlussvorlage vorzubereiten, mit der die B. GmbH den Zuschlag erhält. Der Grundstücksausschuss sprach sich nach Diskussion in seiner Sitzung vom 21.10.2014 für eine Vergabe an die B. GmbH aus. Am 23.10.2014 wurde die Vergabe des N.areals an die B. GmbH beschlossen.
71
Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 15.01.2015, die voneinander abhängig waren, verkaufte die Stadt R. die Wohnbauquartiere WA 1 und WA 2 auf dem ehemaligen N.areal an die B. GmbH und das Wohnbauquartier WA 4 an die T. GmbH & Co. KG.
4. M.
72
Die Mutter des anderweitig Verfolgten Wo., E. Wo., und die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem anderweitig Verfolgten Wo. und dessen Brüdern D. und B. Wo., sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Ferienhauses in M.. Im August 2012 erklärte der Angeklagte T. dem Angeklagten W., dass man den anderweitig Verfolgten Wo. bei der Renovierung „eines Gartenhäuschens“ etwas unterstützen müsse. Der Angeklagte W. traf sich daraufhin mit dem anderweitig Verfolgten Wo. und dem B.-Mitarbeiter Sch. bei dem Anwesen in M. und es wurde im Rahmen der Besichtigung besprochen, was für Arbeiten zu machen seien.
73
Unter anderem sollte ein Problem am Kamin behoben, ein Balken ausgewechselt, die Fenster sollten gestrichen, Gartenarbeiten erledigt und die Fassade nach Entfernung von möglicherweise asbesthaltigen Eternit-Platten gestrichen werden. Auf Frage des anderweitig Verfolgten Wo. nannten der Angeklagte W. und der Mitarbeiter Sch. eine konkrete Summe hinsichtlich der für die Arbeiten zu erwartenden Kosten von ca.10.000 €. Es wurde vereinbart, dass die B.-GmbH Handwerker beauftragt, die Handwerker die Rechnungen aber an den anderweitig Verfolgten Wo. stellen. Hinsichtlich der Kosten der Leistungen der B. GmbH wurde nichts besprochen. Der Angeklagte W. ging bereits zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Leistung der B. GmbH im Rahmen des Bauvorhabens nicht gegenüber dem anderweitig Verfolgten Wo. abgerechnet werden würde, sondern diesem unentgeltlich gewährt werde, um sich dessen Wohlwollen als künftigem Oberbürgermeister im Rahmen seiner Dienstausübung zu sichern. Er hielt es zumindest für möglich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen würde und wollte das auch.
74
Im weiteren Verlauf beauftragten der Angeklagte W. und Sch. verschiedene Handwerker. Bei der Besichtigung mit den Handwerkern stellte sich heraus, dass der angegebene Kostenrahmen nicht ausreichen würde, da sich einige Renovierungsmaßnahmen aufwendiger gestalten würden als die – auf dem Gebiet der Renovierungen unerfahrenen – Angeklagten W. und der Zeuge Sch dies vorhergesehen hatten. Der Angeklagte W. wollte jedoch den genannten Kostenbetrag unbedingt einhalten, weil er den anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister keinesfalls verärgern wollte und für diesen zu vermeidenden Fall auch Ärger mit dem Angeklagten T. befürchtete. Der anderweitig Verfolgte W. fasste daher den Entschluss die Maßnahmen unabhängig von der Überschreitung des genannten Kostenbetrags vorzunehmen und veranlasste die jeweiligen Handwerker, die Rechnungen so aufzuteilen, dass der anderweitig Verfolgte Wo. jeweils nur einen Teil in Rechnung gestellt bekam und der Restbetrag an einer geeigneten Stelle in einem Bauvorhaben der Fa. B. GmbH an diese oder die T. GmbH & Co. KG gestellt wurde.
75
Dem anderweitig Verfolgten Wo. wurden durch die mit den einzelnen Gewerken beauftragten Firmen insgesamt 9.132,81 € in Rechnung gestellt.
76
Der Anteil der von der B. GmbH bzw. der T. GmbH & Co. KG übernommenen Kosten des Renovierungsvorhabens in M. beläuft sich auf 9.138,15 €.
77
Der anderweitig Verfolgte Wo. übersandte die Rechnungen, wie zuvor mit dem Angeklagten W. vereinbart, jeweils vor Anweisung an den Angeklagten W. zur Prüfung und bezahlte erst nach Freigabe durch diesen.
78
Es ist nicht ausschließbar, dass der anderweitig Verfolgte Wo. die Aufteilung der Rechnungen und damit die Übernahme der Zahlung eines Teils der Gewerke durch die B. GmbH nicht erkannte.
79
Der Zeuge Sch war mit der Renovierung des Anwesens mindestens 16 Stunden befasst. Der Angeklagte W. war mindestens 5 Stunden mit dem Projekt befasst.
80
Die Stunden, welche der Angeklagte W. und der Zeuge Sch mit der Renovierung des Anwesens M. befasst waren, erfassten diese in einem Zeiterfassungssystem der Fa. B. GmbH unter der Rubrik „Sonstiges“, da kein eigenes Vorhaben hierfür angelegt wurde, bei dem man die Zeit hätte erfassen können.
81
Die Leistungen der B. GmbH, welche mindestens einen Wert von 1.880,00 € netto hatten, wurden, wie dem Angeklagten W. von Beginn an bewusst war, dem anderweitig Verfolgten Wo. nicht in Rechnung gestellt, um dessen Wohlwollen bei der Amtsführung und der künftigen Amtsführung als Oberbürgermeister zu erlangen, was der anderweitig Verfolgte Wo. bei Beginn der Arbeiten auch zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
5. A. M.
82
Der anderweitig Verfolgte Wo. schloss am 08.03.2010 mit S.D. Fürst von T. einen Mietvertrag über eine Wohnung in der Alten Mälzerei, bestehend aus vier Zimmern und Nebenräumen im 1. Obergeschoss der …straße,… R.. Das Mietverhältnis begann am 01.01.2010 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die monatliche Netto-Kaltmiete betrug 596,00 €.
83
Nach Verhandlungen mit dem Vermieter kam man überein, dass der anderweitig Verfolgte Wo. auf eigene Kosten die Wände abkratzen, neu verputzen und neu streichen lassen und die Sanierung des Bodens übernehmen würde.
84
In einem Nachtrag zum Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter am 11.03.2013, auf seine Kosten eine neue Badezimmereinrichtung einzubauen, die Elektroleitungen innerhalb der Wohnung zu überprüfen und ggf. zu erneuern und Sockelleisten am Boden anzubringen.
85
Im Gegenzug wurde die monatliche Netto-Kaltmiete auf 832,00 € erhöht.
86
Einen Teil der Arbeiten, die der anderweitig Verfolgte Wo. als Mieter durchzuführen hatte, erledigte Herr Dr., Hausmeister im Gebäude A. M., im Auftrag des anderweitig Verfolgten Wo.. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 22.01.2013 und 06.03.2013 trat Herr Dr. mit dem Angeklagten W. telefonisch bezüglich der Vornahme von Renovierungsarbeiten in Kontakt. Der Angeklagte W. entschied sodann, dass ein Treffen vor Ort vereinbart werde. Bei der Besichtigung, bei welcher zunächst der Angeklagte W., der Zeuge Sch und Herr Dr. anwesend waren, wurde zunächst festgestellt, dass eine Baustelle im Treppenhaus nicht fachmännisch abgesichert war, woraufhin der Angeklagte W. den Zeugen Sch anwies, dort ein Gerüst aufstellen zu lassen. Herr Dr. erklärte dann zunächst, dass er ein Problem mit dem Streichen der Türen habe und fragte nach einem Maler. Sodann kam auch der anderweitig Verfolgte Wo. hinzu und es wurde der mögliche Kostenaufwand für das Streichen der Innentüren durch einen Malerbetrieb besprochen. Der anderweitig Verfolgte Wo. äußerte seinen Unmut gegenüber dem Vermieter, was er alles renovieren müsse und dieser nicht bezahlen würde. Als es um die Renovierung des Bodens ging, schlugen der Angeklagte W. und der Zeuge Sch vor, dass das Abschleifen und Ölen des Parkettbodens in Betracht käme und diese sich um die entsprechende Anfrage bei der Firma kümmern würden, womit der anderweitig Verfolgte Wo. einverstanden war.
87
Hinsichtlich der Kosten, welche durch Leistungen der B. GmbH anfallen würden, wurde nichts besprochen. Der Angeklagte W. ging von Beginn an davon aus, dass die B. GmbH dem anderweitig Verfolgten Wo. nichts für ihre Tätigkeit berechnen würde, sondern diese unentgeltlich erbringen würde, um das Wohlwollen des künftigen Oberbürgermeisters gegenüber der B. GmbH zu sichern. Der Angeklagte W. hielt es zumindest für möglich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde und nahm dies auch zumindest billigend in Kauf.
88
In der Folgezeit wurden sodann durch den Angeklagten W. und den Zeugen Sch die besprochenen Arbeiten in Auftrag gegeben und überwacht.
89
Für die Gerüstbauarbeiten wurde dem anderweitig Verfolgten Wo. keine Rechnung gestellt, sondern die I. GmbH angewiesen, die Gerüstbauarbeiten als Ausbesserungsarbeiten in der Energiezentrale des Bauvorhabens „Il Giardino“ zu deklarieren und gegenüber der B. GmbH abzurechnen.
90
Für die Bodenarbeiten erhielt der anderweitig Verfolgte Wo. ebenfalls keine Rechnung, sondern die Fa. G. GmbH wurde vom Zeugen Sch angewiesen, die Arbeiten im Rahmen einer fiktiven Position beim Bauvorhaben „Villa Querini“ der B. GmbH abzurechnen.
91
Hinsichtlich der Lackierarbeiten an den Türen stellte die K. GmbH auf Anweisung des Zeugen Sch lediglich einen Teilbetrag von 145 € pro Tür dem anderweitig Verfolgten Wo. und den Restbetrag von 44,60 € unter Angabe des Betreffs „Treppenhaus Orvieto“ der T. GmbH & Co. KG in Rechnung.
92
Die B. GmbH und die T. GmbH & Co. KG übernahmen von den Kosten des Renovierungsvorhabens in der Alten Mälzerei einen Gesamtbetrag von 9.605.69 €. Es ist nicht ausschließbar, dass der anderweitig Verfolgte Wo. nicht erkannte, dass ihm nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten für die durchgeführten Gewerke in Rechnung gestellt wurden.
93
Der Zeuge Sch wendete für die Bauleitung der Renovierungsarbeiten des Anwesens mindestens 6 Stunden auf. Der Angeklagte W. war mindestens 3 Stunden mit dem Projekt befasst.
94
Die Stunden, welche der Angeklagte W. und der Zeuge Sch mit der Renovierung des Anwesens M. befasst waren, erfassten diese in einem Zeiterfassungssystem der Fa. B. GmbH unter der Rubrik „Sonstiges“, da es keine eigene Kostenstelle hierfür gab, bei der man die Zeit hätte erfassen können.
95
Die Leistungen der B. GmbH für Planung, Beauftragung und Überwachung der Arbeiten, welche mindestens einen Wert von 840,00 € netto hatten, wurden dem anderweitig Verfolgten Wo., wie vom Angeklagten W. von vorneherein geplant, nicht in Rechnung gestellt, um sich das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister bei der Amtsführung zu sichern.
96
Der anderweitig Verfolgte Wo. erkannte zumindest die Möglichkeit, dass ihm die Kosten für die Leistung der B. GmbH im Zusammenhang mit der Besichtigung des Objekts, der Beauftragung und Begleitung der Lackierarbeiten an den Türen sowie die Erholung von Angeboten für die besprochenen Bodenarbeiten in der Erwartung seines Wohlwollens als künftiger Oberbürgermeister nicht in Rechnung gestellt wurden und nahm dies zumindest billigend in Kauf.
6. Feststellungen zu den Gesamtrechenschaftsberichten
97
In den Gesamtrechenschaftsberichten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands für die Jahre 2011 bis 2014, welche dem Präsidenten des Deutschen Bundestags gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 PartG jeweils vorgelegt und von diesem als Bundestagsdrucksache verteilt wurden, ist die B. GmbH – wie von den Angeklagten T. und W. beabsichtigt – im Verzeichnis der Großspender von Spenden über 10.000,00 € nicht aufgeführt.
C. Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen
98
Die unter A. I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten T. und W. zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den verlesenen Urkunden.
1. Angeklagter T.
99
Der Angeklagte T. hat in der Hauptverhandlung detaillierte Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens gemacht. Insbesondere seine Angaben hinsichtlich seiner Zeit in Untersuchungshaft und der erfolgten Maßnahmen im Rahmen der Vermögensabschöpfung hinsichtlich seines Privatvermögens werden gestützt durch die gerichtsbekannten Entscheidungen des Amtsgerichts R.. Aus der Berichterstattung über das Verfahren ergibt sich, dass die im Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019 verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Vorteilsgewährung 2016 rechtskräftig ist. Durch den Kontoauszug zum Verfahren und die Angaben des Angeklagten T. steht fest, dass diese bezahlt ist. Die Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153aStPO gegen Geldauflage wurde vom Angeklagten T. und Oberstaatsanwalt K. bestätigt. Die Feststellungen zur Verurteilung zu 100 Tagessätzen zu je 5.000,00 € wegen Nötigung resultieren aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts R. (Az.: 31a 602 Js 11449/22) vom 22.11.2022.
100
Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14.12.2022 ist der Angeklagte T. nicht vorgeahndet.
2. Angeklagter W.
101
Der Angeklagte W. hat in der Hauptverhandlung ebenfalls umfangreiche Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zum Verfahrensgang gemacht. Die Feststellungen zur Haftzeit werden gestützt und ergänzt durch die gerichtsbekannten Beschlüsse des Amtsgerichts R..
102
Aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 14.12.2022 ergibt sich, dass der Angeklagte W. strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Dass das Steuerstrafverfahren wegen der vom Angeklagten W. geleisteten Spenden gem. § 153a StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten W. und Oberstaatsanwalt K..
3. Bindende Feststellungen des Landgerichts R.
103
Die Feststellungen des Landgerichts R. unter B.I. dieser Entscheidung sind aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2021 (6 StR 12/20) bindend. Insbesondere ist daher die Höhe und die Art und Weise der vom Angeklagten T. und W. in den Jahren 2011 bis 2016 insgesamt gewährten gestückelten Spenden an den SPD Ortsverein R.-Stadtsüden in einer Gesamthöhe von 475.470 € sowie die Annahme durch den anderweitig Verfolgten Wo., dessen Amtsträgerschaft und sein Aufgabenkreis – welcher auch allgemeinkundig ist – sowie die Spendenabrede einschließlich Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten T. und W. und des anderweitig Verfolgten Wo. bindend festgestellt.
4. Ergänzende Feststellungen der Kammer
104
Die bindenden Feststellungen des Landgerichts R. wurden durch die Feststellungen der Kammer unter B. II. ergänzt.
105
Die Angeklagten T. und W. haben den Sachverhalt nun auch eingeräumt.
a) Die ergänzenden Feststellungen zur Spendenabrede beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten T. und W..
106
Der Angeklagte T. hat eine umfangreiche und detaillierte Verteidigererklärung abgegeben und als seine eigene bestätigt, in der er die Vorwürfe hinsichtlich der Vorteilsgewährung durch die Spenden an den Ortsverein R. Stadtsüden 2011 bis 2016 sowie die Verstöße gegen das Parteiengesetz 2011 bis 2014 in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich einräumte. Der Angeklagte T. schilderte insbesondere, dass der anderweitig Verfolgte Wo. 2011 auf ihn zugekommen sei und um Spenden für seinen Wahlkampf gebeten habe. Bis dahin habe er mit dem anderweitig Verfolgten Wo. nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den SSV Jahn R. zu tun gehabt. Als Unternehmer habe er immer vorausschauend agiert. Er habe deshalb bereits im Jahr 2011 Überlegungen angestellt. Schon 2011 habe sich für ihn ein möglicher Machtwechsel bei der nächsten Kommunalwahl hin zur SPD abgezeichnet. Zudem habe er den anderweitig Verfolgten Wo. sympathisch gefunden. Er habe ihm daher die erbetenen Spenden zugesagt, aber erläutert, dass er diese auf mehrere Jahre und Personen verteilen würde, um nicht in den Rechenschaftsberichten in Erscheinung zu treten. Die Spenden sollten dazu dienen, sich das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. im Rahmen seiner Amtsführung als künftiger Oberbürgermeister im Hinblick auf Projekte der B. GmbH zu sichern. Er sei davon ausgegangen, dass dieser den Zweck der Spenden erkennen werde.
107
Er habe diese Überlegungen mit dem Angeklagten W. geteilt. Dieser sollte sich um die Ausführung kümmern.
108
Die ausführliche, insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten W. hat dies bestätigt. Der Angeklagte W. erläuterte, dass ihm der Angeklagte T. von zwei Gesprächen mit Wo., in denen dieser um Spenden gebeten habe und T. diese zugesagt habe, berichtet hat. Zeitlich könne er diese nicht genau einordnen, aber das eine wäre vor den ersten Spenden an den Ortsverein R.-Stadtsüden 2011 gewesen und das andere sei im Zusammenhang mit der Stichwahl gewesen. Nachdem der Angeklagte T. erläuterte, vor 2011 mit dem anderweitig Verfolgten Wo. nichts zu tun gehabt zu haben und die ersten Spenden am 23.09.2011 geleistet wurden, kann der Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. auf den Zeitraum Anfang 2011 bis 23.09.2011 eingegrenzt werden.
109
Auch der Angeklagte W. erläuterte, dass er für die Ausführung der Aufteilung der Spenden und die Zurverfügungstellung der zu spendenden Beträge bei den Mitarbeitern der B. GmbH zuständig war. Er habe den Mitarbeitern die Kontoverbindung für die Spende mitgeteilt, auch den Angeklagten T. teilweise an die von ihm bzw. der Schwiegermutter zu leistende Spende erinnert und die Zurverfügungstellung der zu spendenden Beträge bei den Mitarbeitern über die Lohnbuchhaltung beim Steuerberater organisiert. Man habe den anderweitig Verfolgten Wo. unterstützt, weil man als Bauträger abhängig vom Stadtrat und seinen Entscheidungen war und das Wohlwollen vom „Souverän“ bräuchte. Die Spenden hätten der politischen Landschaftspflege gedient. Der Angeklagte T. und er hätten sich dieses für die B. GmbH sichern wollen. Der Angeklagte W. hat daher auch eingeräumt, dass der anderweitig Verfolgte Wo. auch erkennen sollte, dass die Spenden zu diesem Zweck erfolgten.
110
Der Angeklagte W. hat weiter eingeräumt, dass er die Veröffentlichungsgrenze von 10.000 € kannte und wusste, dass Spenden über diesem Betrag veröffentlicht würden, dass man das aber gerade vermeiden wollte.
111
Bestätigt wurden die Angaben zur Spendenabrede zudem durch den Zeugen B2.. Der Zeuge B2. berichtete auch, dass die Zeugin W., Büroleiterin des SPD-Ortsvereins dreimal vernommen worden sei unter anderem auch einmal von ihm selbst und immer ein Gespräch mit Wo. schilderte, wonach ihm T. Spenden von rund 500.000 zugesagt habe. (Da die Zusage der Höhe der Spenden in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Landgerichts R. stand, blieb dies bei der Urteilsfindung unberücksichtigt).
b) Vergabe des N.areals durch die Stadt R.
112
Der Ablauf und die Modalitäten der beiden Ausschreibungen und Veräußerungen der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen N.areal ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, insbesondere dem Interessensbekundungsschreiben der B. GmbH vom 01.11.2011, den Angebotsschreiben der Stadt R. vom 04.02.2014 und 01.08.2014, den Kaufangeboten der B. GmbH vom 04.03.2014 und 26.09.2014, dem Schreiben der B. GmbH vom 03.04.2014, der Email des Angeklagten T. vom 16.04.2014, der Email des vormals Mitverfolgten H. an den anderweitig Verfolgten Wo. vom 15.06.2014, den Aktenvermerken vom 09.10.2014 und 15.10.2014, der Auswertung der Angebote im Rahmen der Ausschreibungen, dem Beschluss des Grundstücksausschusses vom 14.01.2014, den Stadtratsbeschlüssen vom 30.01.2014, 24.07.2014 und 23.10.2014, dem Schreiben der B. GmbH vom Schreiben vom 13.10.2014, den Sitzungsprotokollen des Grundstücksausschusses vom 21.10.2014 und des Stadtrats vom 23.10.2014, dem Schreiben der Stadt R. vom 27.10.2014, der Verfügung des anderweitig Verfolgten Wo. vom 12.12.2014 sowie den notariellen Kaufverträgen vom 15.01.2015.
c) Unrechtsvereinbarung der Angeklagten T. und W. mit dem anderweitig Verfolgten Wo.
113
Die Kammer ist aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. sowie den eigenen ergänzenden Feststellungen davon überzeugt, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. getroffen wurde.
aa) Art und Umfang der Vorteile
114
Für das Zustandekommen einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. spricht zunächst der Wert der angenommenen Vorteile.
115
Der anderweitig Verfolgte Wo. hat als Vorsitzender des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden im Jahr 2011 Spenden in einer Gesamthöhe von 59.400 €, im Jahr 2012 Spenden in einer Gesamthöhe von 49.500 €, im Februar 2013 weitere 49.500 € zwischen September und Dezember 2013 weitere 59.400 € und im Jahr 2014 108.900 € vom Angeklagten T. und dessen Umfeld angenommen. Nach seiner Wahl hat er 2015 109.170 € und 2016 39.600 € angenommen.
116
Bereits die Einzelspenden erscheinen aufgrund ihrer beträchtlichen Höhe von knapp unter 10.000 € in erheblichem Maße geeignet, die Dienstausübung des Oberbürgermeisters einer Stadt wie R. zu beeinflussen und den Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen zu erwecken, dem die §§ 331 ff. StGB nach ihrem Schutzzweck entgegenwirken sollen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Betrag von fast 10.000 € für einen Ortsverein mit nur 22 Mitgliedern eine erhebliche Summe darstellt und im vorliegenden Fall ausgereicht hat, um neben den kompletten Bürokosten des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden für einen Monat, die sich auf ca. 8.000 € belaufen haben, noch weitere Ausgaben zu bestreiten. Dies gilt umso mehr, als das Gesamtspendenaufkommen in den Jahren 2007 bis 2010 lediglich 34.490,- € betrug.
117
Im vorliegenden Fall ist aber jeweils auch die Gesamthöhe der in den Jahren 2011 bis 2015 entrichteten Spenden heranzuziehen, um zu beurteilen, ob die betreffenden Spenden mit der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als Oberbürgermeister der Stadt R. verknüpft waren. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte T. und der Angeklagte W. bewusst die eigentliche Großspende gestückelt hatten, es sich mithin nach ihrer Vorstellung um eine Zuwendung handelte und nach Einlassung des Angeklagten T. dem anderweitig Verfolgten Wo. im Rahmen der Spendenabrede erläutert worden war, dass er über mehrere Jahre und mehrere Personen spenden werde. Zudem steht aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. fest, dass der anderweitig Verfolgte Wo. erkannt hat, dass es sich bei den Spendern um Personen aus dem Umfeld des Angeklagten T. bzw. der B. GmbH gehandelt hat.
118
Bei Betrachtung der Gesamtsumme der Spenden, die in den Jahren 2011 bis 2015 vom Angeklagten T. und dessen Umfeld an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden entrichtet wurden, drängt sich eine Verknüpfung zwischen den Spenden und der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. geradezu auf. Dabei war auch die im Vergleich dazu niedrige Höhe der Spenden in den Jahren 2007 bis 2010 zu berücksichtigen. Die Spendenbeträge erscheinen jeweils in höchstem Maße geeignet, ein Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem parteizughörigen Amtsträger und einem Vorteilsgeber zu schaffen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern.
119
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Wertgrenze für eine nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG zu veröffentlichende Großspende in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils um ein Vielfaches und bei den Spenden 2011, letztes Quartal 2013, 2014 und 2015 auch die Schwelle der 50.000 € überschritten wurde. Der Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 3 S. 1 und 2 PartG eine Publikationspflicht für Spenden normiert, deren Gesamtwert 10.000 € in einem Kalenderjahr bzw. Spenden über 50.000 € übersteigt. Der Zweck der Publikationspflichten besteht gerade darin, finanzielle Verbindungen und Verflechtungen sowie Einflüsse und Abhängigkeiten zwischen Großspendern und Parteien im Fall des § 25 Abs. 3 S. 1 PartG generell und im Fall des § 25 Abs. 3 S. 2 PartG auch noch zeitnaher offenzulegen.
120
Darüber hinaus ist ab 2012 bei den weiteren Spenden jeweils auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. und W. dem anderweitig Verfolgten Wo. die bereits in den jeweiligen Vorjahren gewährten weiteren Zuwendungen in dem festgestellten erheblichen Umfang gewährten.
bb) Dienstliche Berührungspunkte
121
Durch das Landgericht R. wurde bereits bindend festgestellt, dass sowohl der Angeklagte T. als auch der anderweitig Verfolgte Wo. wussten, dass der anderweitig Verfolgte Wo. im Rahmen seiner künftigen Amtsführung als Oberbürgermeister mit Projekten der B. GmbH befasst sein würde und die vom Angeklagten T. geführte B. GmbH für die Umsetzung ihrer Bauvorhaben regelmäßig Entscheidungen der Stadtverwaltung benötigte, die dem anderweitig Verfolgten Wo. ab 2015 als Oberbürgermeister unterstellt war. Der Angeklagte T. und der Angeklagte W. haben dies auch im Rahmen ihrer Geständnisse bestätigt.
122
Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts R. war der anderweitig Verfolgte Wo. später als Oberbürgermeister auch mit einem Nachverdichtungsprogramm befasst, das sich auf ein Grundstück der B. GmbH erstreckt hat, bei dem die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem anderweitig Verfolgten Wo. ein Gewerbegrundstück der B. GmbH am R.-Weg und zwei weitere Gewerbegebiete im R.er Westen auswählte, die im Rahmen des besagten Nachverdichtungsprogramms in Wohnflächen umgewandelt werden sollten. Am 19.01.2016 wurde ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Nr. 217 I, R.Nord“ eingeleitet, um auf dem betreffenden Gewerbegrundstück der B. GmbH Wohnbebauung zu ermöglichen.
123
Bereits 2011 hatte sich der Angeklagte T. wie festgestellt für den Erwerb des N.areals beworben und entsprechend der Feststellungen der Kammer nach den zwei Bewerbungsprozessen mit Vertrag vom 15.01.2015 durch die B. GmbH bzw. die T. GmbH & Co. KG die betreffenden Bauquartiere von der Stadt R. gekauft und in der Folgezeit bebaut. Auch insofern musste sich die B. GmbH fortlaufend mit der Stadtverwaltung abstimmen.
124
Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts R. suchte der anderweitig Verfolgte Wo. die Geschäftsräume der B. GmbH in der Zeit von 2014 bis 2016 durchschnittlich einmal pro Monat auf, um über die Bauquartiere auf dem ehemaligen N.areal und andere Angelegenheiten zu sprechen. Die Berührungspunkte zwischen Dienstausübung und der B. GmbH waren dementsprechend allen Beteiligten, auch dem anderweitig Verfolgten Wo., bekannt.
cc) Plausibilität anderer Zielsetzungen
125
Der Angeklagte T. und der Angeklagte W. haben die Zielsetzung, das Wohlwollen bei der künftigen Dienstausübung zu erreichen, gestanden. Die Spenden erfolgten zur politischen Landschaftspflege.
126
Berücksichtigt man die außergewöhnliche Höhe der in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils und insgesamt geleisteten Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden und die künftig erwarteten Berührungspunkte zwischen den Dienstaufgaben des anderweitig Verfolgten Wo. und den Projekten der B. GmbH, erscheint es – auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo. – nicht plausibel, dass der Angeklagte T. mit der Entrichtung bzw. Organisation dieser Spenden andere Ziele verfolgt hat, als die Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister zu beeinflussen oder zu honorieren.
127
Die Kammer hält es – wie schon das Landgericht R. – für fernliegend, dass es dem Angeklagten T. darum ging, durch die Spendenzahlungen den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden unabhängig von der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. zu unterstützen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T. im Zeitraum der Spendenzahlungen weder Mitglied des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden war noch einen sonstigen Bezug zu diesem Ortsverein hatte. Der Angeklagte T. hatte auch nach eigenem Bekunden vor 2011, abgesehen von der Tätigkeit für den SSV Jahn R. keinen, auch keinen persönlichen Bezug zum anderweitig Verfolgten Wo., welche die Zuwendung von Spenden in einer Gesamthöhe von 475.470 € an den Ortsverein, dem der anderweitig Verfolgte Wo. angehört hat, unabhängig von dessen Dienstausübung als künftiger Oberbürgermeister erklären könnten. Zudem ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Initiative hinsichtlich der Spenden vom anderweitig Verfolgten Wo. gesetzt wurde, indem dieser den Angeklagten T. um Spenden für seinen Wahlkampf bat. Es erscheint daher auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo. nicht plausibel, dass die Spenden nicht im Hinblick darauf, sondern lediglich im Hinblick auf die allgemeine politische Ausrichtung der Partei geleistet wurden.
dd) Vorgehensweise bei der Gewährung der Vorteile
128
Darüber hinaus ist die heimliche Vorgehensweise des Angeklagten T. bei der Zuwendung der Vorteile als Indiz dafür zu werten, dass dieser dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden die Spenden im Gegenzug für die Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. gewährt hat. Der Angeklagte T. hat gegen Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz verstoßen, indem er veranlasst hat, dass die Spenden durch B.-Mitarbeiter unterhalb der Offenlegungsgrenze des Parteiengesetzes geleistet wurden und zur Verschleierung von der B. GmbH als Gehaltszahlungen deklarierte Ausgleichszahlungen erfolgten.
129
Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. steht fest, dass der anderweitig Verfolgte Wo. Spenden für den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden wissentlich und willentlich entgegengenommen hat und dabei die von ihm erkannte Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die B. GmbH, ihre Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten W. und die inzwischen verstorbene Sch. auf Veranlassung des Angeklagten T. gespendet hatten.
130
Auch wenn der anderweitig Verfolgte Wo. nicht wusste, dass die Spenden den Mitarbeitern der B. GmbH über Lohn- und Sonderzahlungen vorab zur Verfügung gestellt wurden, so wusste er aufgrund der Erklärungen des Angeklagten T. im Rahmen der Spendenabrede dennoch, dass die Spenden so verteilt werden sollten, dass man unterhalb der relevanten Veröffentlichungsgrenzen blieb, um den Zweck des Gesetzes zu umgehen, nämlich Transparenz für die Bürger zwischen der Leistung von Spenden und möglicher Abhängigkeiten bzw. Möglichkeiten der Einflussnahme zu schaffen. Die Verteilung der Spenden auf mehrere Personen stellt ebenfalls, auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo., ein Indiz dafür dar, dass die Vorteile mit der Dienstausübung verknüpft sein sollten.
ee) Einlassung der Angeklagten T. und W.
131
Die Angeklagten T. und W. haben eingeräumt, dass Zielsetzung der Spenden war, das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. im Rahmen der künftigen Amtsführung als Oberbürgermeister durch die Zuwendungen zu sichern und sie auch zumindest für möglich hielten, dass dieser das erkennen würde. Bindend festgestellt durch das Landgericht R. wurde jedoch, dass die Angeklagten wollten, dass dieser das erkennen würde. Das ist auch nur sinnig, denn wer mit einer bestimmten Zielsetzung eine Zuwendung gewährt, ist zur Erreichung seines Ziels letztlich darauf angewiesen, dass der Empfänger die Zielsetzung erkennen werde. Andernfalls bliebe der Erfolg dem Zufall überlassen. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Angeklagten T. und W. nicht nur wollten, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde, sondern auch ihre Erwartungshaltung – wenn auch möglicherweise nur konkludent – zum Ausdruck brachten.
ff) Gesamtwürdigung
132
Die Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien ergibt, dass die geleisteten Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit der Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister der Stadt R. verknüpft waren und dieser das auch zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
133
Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass zwischen dem Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. durch die Spendenzahlungen aufgrund der Spendenabrede und deren Annahme in den Jahren 2011 bis 2015 jedenfalls konkludent übereingekommen sind, die Spenden mit der allgemeinen Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister der Stadt R. zu verknüpfen. Damit waren die betreffenden Spendenzahlungen jeweils Gegenstand einer gelockerten Unrechtsvereinbarung zwischen den anderweitig Verfolgten Wo. und T. gem. § 331 Abs. 1 StGB.
d) Verstoß gegen das Parteiengesetz
134
Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R., die durch die Geständnisse der Angeklagten T. und W. nochmals bestätigt wurden, steht fest, dass die Angeklagten T. und W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken unrichtige Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 bewirkt haben, indem sie gestückelte Großspenden der B. GmbH über Strohmänner an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weitergeleitet haben. Daher wurden die betreffenden Mitarbeiter zu Unrecht anstelle der B. GmbH in den jeweiligen Rechenschaftsberichten der SPD als Spender bezeichnet und die tatsächlich vorliegenden Großspenden der B. GmbH nicht offengelegt, was sie jeweils für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen.
135
Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. steht auch fest, auf welche Art und Weise die Erstellung der Rechenschaftsberichte des Ortsvereins erfolgte und wie die Weiterleitung an den Landesverband geschah sowie die Art und Weise, wie die Informationen in den späteren Gesamtbericht überführt werden.
136
Die Feststellungen zu Inhalt, Vorlage und Veröffentlichung der Gesamtrechenschaftsberichte 2011 bis 2014 beruhen auf den Rechenschaftsberichten, die als Bundestagsdrucksachen veröffentlicht wurden.
e) Vorteilsgewährung durch unentgeltliche Leistungen der B. GmbH hinsichtlich des Anwesens M.
137
Die Feststellungen hinsichtlich der Vorteilsgewährung des Angeklagten W. im Rahmen der Renovierung des Ferienhauses M. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten W. sowie Urkunden einschließlich der gem. § 251 Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Angeklagten, der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Vernehmung des Zeugen Sch vom 23.01.2017 und 06.04.2017.
138
Die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Anwesens M. ergeben sich aus den Urkunden, insbesondere dem Grundbuchauszug.
139
Die Feststellungen zur Vereinbarung, Umfang und Durchführung der Renovierungsarbeiten an dem Anwesen M., Ablauf und Umfang der Arbeiten, die Kosten der Arbeiten sowie der jeweils in Rechnung gestellten Beträge und die von der B. GmbH erbrachten Leistungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. in seinem Geständnis sowie den verlesenen Vernehmungen des Zeugen Sch vom 23.01.2017 und vom 06.04.2017 und den Rechnungen der beteiligten Firmen.
140
Der Angeklagte W. erläuterte, dass der Angeklagte T. auf ihn zukam und erklärte, dass man den anderweitig Verfolgten Wo. bei der Renovierung „eines Gartenhäuschens“ etwas unterstützen müsse. Man habe sich daraufhin mit dem anderweitig Verfolgten Wo. und dem B.-Mitarbeiter Sch. am Anwesen in M. getroffen und es wurde im Rahmen der Besichtigung besprochen, was für Arbeiten zu machen seien. Der Angeklagte W. gab an, dass derartige Renovierungsarbeiten grundsätzlich nicht zum Portfolio der B. GmbH gehörten, was der Angeklagte T. bestätigte.
141
Unter anderem sollte ein Problem am Kamin behoben, ein Balken ausgewechselt, die Fenster sollten gestrichen, Gartenarbeiten erledigt und die Fassade nach Entfernung von möglicherweise asbesthaltigen Eternit-Platten gestrichen werden. Letzteres beruhte auf einem Vorschlag des Angeklagten W. und des Zeugen Sch. Man habe vereinbart, dass die B. GmbH Handwerker beauftragt, die Handwerker die Rechnungen aber an den anderweitig Verfolgten Wo. stellen. Hinsichtlich der Kosten der Leistungen der B. GmbH sei nichts besprochen worden. Der Angeklagte W. erläuterte jedoch, dass ihm von Anfang an klar war, dass seitens der B. GmbH nichts dafür berechnet werden würde. Man habe das gemacht, weil der anderweitig Verfolgte Wo. Bürgermeister war und immer klar war, dass sie ihn schon mit den Spenden unterstützten, also wollte man ihn auch so unterstützen. Man habe die Organisation der Renovierungen in M. aus denselben Gründen unentgeltlich übernommen, warum man die Spenden geleistet habe, nämlich zur politischen Landschaftspflege. Es sei kein Freundschaftsdienst gewesen, sondern Arbeit.
142
Damit hat der Angeklagte W. eingeräumt, dass die Leistungen der B. GmbH für die Bauleitung dem anderweitig Verfolgten Wo. unentgeltlich gewährt werden sollten, um sich dessen Wohlwollen als Bürgermeister und zukünftiger Oberbürgermeister zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, war es erforderlich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies auch erkennen würde, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte W. auch wollte, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde.
143
Der Zeitaufwand des Angeklagten W. und des Zeugen Sch ergibt sich aus den plausiblen und glaubhaften Angaben des Angeklagten W. im Rahmen seines Geständnisses sowie den ebenso glaubhaften und plausiblen Angaben des Zeugen Sch in dessen Vernehmung vom 23.01.2017. Aus der Zeugenvernehmung geht hervor, dass der Zeuge Sch 6-8 Wochen mit dem Projekt M. befasst war, wobei er ca. 1x wöchentlich nach M. gefahren sei und 7 – 8 etwa einstündige Termine wahrgenommen habe. Der größere Zeitfaktor sei dabei die Anfahrt gewesen.
144
Der Angeklagte W. hat erläutert, dass die zeitlichen Angaben des Zeugen Sch schlüssig seien. Hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit im Rahmen des Projekts M. gab er glaubhaft an, dass er 2x vor Ort war, einmal beim Besichtigungstermin mit dem anderweitig Verfolgten Wo. und einmal mit dem Gärtner, um die vorzunehmenden Arbeiten zu besprechen. Die Fahrtzeit würde ca. 1 Stunde betragen. Die Bürotätigkeiten hätten nur wenig Zeit in Anspruch genommen. Er könne nicht sagen, was die B. GmbH für die Tätigkeit des Zeugen Sch und seine normalerweise berechnen würde, da sie derartige Tätigkeiten sonst nie machen würden. Er schätze aber die Kosten für den Zeugen Sch als Ingenieur auf 80 € und für sich auf 120 €.
145
Die Kammer schätzt die erbrachten Leistungen der B. GmbH im Rahmen der Renovierung des Anwesens M. aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten W. und des Zeugen Sch sowie der eingeführten Urkunden, aus welchen man auch den Mindestaufwand der Bürotätigkeiten schätzen kann, auf insgesamt mindestens 1.880,00 € netto.
146
Dies setzt sich zusammen aus mindestens 7 Ortsterminen des Zeugen Sch von jeweils mindestens einer Stunde zuzüglich einer Stunde Anfahrt sowie mindestens 2 Stunden Bürotätigkeit und 2 Ortsterminen des Angeklagten W. von jeweils mindestens einer Stunde zuzüglich jeweils einer Stunde Anfahrt sowie mindestens einer Stunde für Bürotätigkeiten, wobei der zeitliche Aufwand hinsichtlich der dem anderweitig Verfolgten Wo. wohl unbekannten Aufteilung der Rechnungen unberücksichtigt blieb.
147
Hinsichtlich dieser Stunden schätzt die Kammer entsprechend der glaubhaften fachkundigen Angaben des Angeklagten W. den Stundenlohn für den Zeugen Sch auf 80 € netto sowie für den Angeklagten W. auf 120 € netto. Die Stundenlöhne bewegen sich im Rahmen der allgemein- und gerichtskundig üblichen Stundensätze für Ingenieure für eine derartige Tätigkeit und erscheinen insbesondere auch hinsichtlich der unterschiedlichen Höhe unter Berücksichtigung der Qualifikation und der konkreten Stellung der Personen im Rahmen der B. GmbH angemessen.
148
Die Kammer ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten W., der Aussage des Zeugen Sch sowie der eingeführten Urkunden auch davon überzeugt, dass der anderweitig Verfolgte Wo. auch zumindest erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die B. GmbH ihm Leistungen in Höhe dieses Werts unentgeltlich zuwendete, um sich sein Wohlwollen als künftiger Oberbürgermeister im Rahmen der Amtsführung zu sichern.
149
Der anderweitig Verfolgte Wo. hat zumindest für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen, dass der Angeklagte W. ihm die Leistungen der B. GmbH unentgeltlich gewährte. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. steht fest, dass mit dem anderweitig Verfolgten Wo. vereinbart war, dass die B. GmbH die Handwerker beauftragen sollte, diese auch koordinierte und überwachte. Die Rechnungen sollten dann von den jeweiligen Firmen direkt an den anderweitig Verfolgten Wo. gestellt werden. Aus der E-Mail des anderweitig Verfolgten Wo. vom 15.01.2013 an den Angeklagten W. ergibt sich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. die Rechnungen entsprechend deren Vereinbarung jeweils erst nach Prüfung durch den Angeklagten W. überwies. Dementsprechend war nach dem objektiven Empfängerhorizont vereinbart, dass die B. GmbH die Bauleitung in Form der Beauftragung, Koordination und Überwachung der einzelnen Handwerker sowie die Rechnungsprüfung übernehmen sollte. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine kostenpflichtige Leistung.
150
Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. wurde über etwaige Kosten der Leistung der B. GmbH zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Der anderweitig Verfolgte Wo. habe auch zu keinem Zeitpunkt, also weder zu Beginn noch während oder nach Abschluss der Arbeiten danach gefragt. Es wurden im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine anderen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die B. GmbH ihre Leistungen abgerechnet hätte oder der anderweitig Verfolgte Wo. nach etwaigen Kosten gefragt hätte. Dem Angeklagten W. sei von Beginn an klar gewesen, dass die Kosten für Leistungen der B. GmbH nicht abgerechnet werden würden, es sich aber um keinen Freundschaftsdienst, sondern Arbeit gehandelt habe. Der Zeuge Sch gab zudem in seiner Zeugenaussage an, dass allen Beteiligten klar war, dass in diesem Objekt nicht einfach normal abgerechnet werden durfte, wobei sich an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel ergaben.
151
Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer überzeugt, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont der anderweitig Verfolgte Wo. es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die grundsätzlich kostenpflichtige Leistung der B. GmbH im Rahmen der Bauleitung, -überwachung und Rechnungsprüfung ihm unentgeltlich gewährt wurde. Dem anderweitig Verfolgten Wo. waren nach der Einlassung des Angeklagten W. und der übrigen Beweisaufnahme im Rahmen des Projekts die Gewerke zumindest im in Rechnung gestellten Umfang bekannt, so dass er den Aufwand der B. GmbH im vom Gericht geschätzten Mindestumfang und -wert zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Insbesondere ergab sich aus der Aufteilung der Rechnungen keine Reduzierung des zeitlichen Aufwands des Angeklagten W. und des anderweitig Verfolgten Sch. für die Bauleitung hinsichtlich der jeweiligen Gewerke.
152
Die Kammer ist nach umfassender Würdigung auch davon überzeugt, dass der anderweitig Verfolgte Wo. den Zweck der vom Angeklagten W. gewährten unentgeltlichen Leistungen, nämlich der B. GmbH das Wohlwollen als künftiger Oberbürgermeister zu sichern, zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
153
Dies ergibt sich aufgrund der außergewöhnlichen Höhe der Zuwendungen, der dienstlichen Befassung des anderweitig Verfolgten Wo. mit Projekten der B. GmbH, der mangelnden Plausibilität anderer Zielsetzungen des Angeklagten W. und den Gesamtumständen auch hinsichtlich der weiteren gewährten Zuwendungen. Der Angeklagte W. hat, wie bereits erläutert, die Umstände und die Zielsetzung der unentgeltlichen Leistungen der B. GmbH umfassend glaubhaft eingeräumt. Aufgrund dessen ist die Kammer auch überzeugt, dass der Angeklagte W. wollte, dass der anderweitig Verfolgte Wo. sein Ziel erkennen würde und dies auch zu erkennen gab. Denn die Gewährung eines Vorteils zum Zwecke der Erlangung oder Sicherung des Wohlwollens ist nur dann sinnvoll, wenn der Bedachte auch von der Zuwendung und dem Zuwendenden erfährt, weil er nur dann weiß, wem er sich erkenntlich zu zeigen hat.
154
Andere Zielsetzungen sind zudem nicht plausibel. Der Angeklagte W. hat glaubhaft erläutert, dass es sich nicht um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Dass es auch aus Sicht des anderweitig Verfolgten Wo. nicht um einen Freundschaftsdienst ging, ergibt sich zudem daraus, dass der Angeklagte T. auf den Angeklagten W. hinsichtlich der Renovierung zukam. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der anderweitig Verfolgte Wo. zunächst an den Angeklagten T. als Inhaber der B. GmbH gewandt hat hinsichtlich seiner Renovierung und somit nicht an den Angeklagten W. im Hinblick auf ein etwaiges freundschaftliches Verhältnis zu diesem. Nachdem der Angeklagte T. glaubhaft erläutert hatte, mit dem anderweitig Verfolgten Wo. vor 2011 nichts zu tun gehabt zu haben, bestand auch zur Überzeugung des Gerichts zum fraglichen Tatzeitpunkt kein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo., das dieser als plausible Erklärung für die unentgeltliche Leistung wertete. Dass kein Freundschaftsdienst im Raum stand, wird weiter gestützt durch die Kommunikation des anderweitig Verfolgten Wo. mit dem Angeklagten W. über die offizielle Firmenemail. Aus der E-Mail vom 15.01.2013 ergibt sich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. den Angeklagten W. auch noch förmlich mit „Sie“ und „Herr W.“ ansprach, was ebenfalls gegen ein freundschaftliches Verhältnis spricht, welches derartige unentgeltliche Leistungen rechtfertigen würde. Der bloße Umstand, dass die Ansprache mit „Lieber“ erfolgt und „liebe Grüße“ an die Ehefrau und Herrn T. erfolgen und sich für die Hilfe bedankt wird, ändert daran nichts.
155
Auch spricht dafür, dass die Leistung, welche die B. GmbH für den anderweitig Verfolgten Wo. erbrachte, nicht zum allgemeinkundigen Tätigkeitsfeld des Bauträgers gehörte. Der Angeklagte W. hat ebenso wie der Zeuge Sch im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, dass die Renovierung eine absolute Ausnahme war und die B. GmbH sonst nur Neubauten errichten würde. Es ist allgemeinkundig, dass die B. GmbH als Bauträger agiert. Dieses Geschäftsfeld war auch dem anderweitig Verfolgten Wo. als Bürgermeister der Stadt R. zur Überzeugung des Gerichts bekannt, so dass er auch zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass es sich generell um eine Tätigkeit handelte, die die B. GmbH nur aufgrund seiner Stellung als Bürgermeister in Erwartung seines Wohlwollens vornahm.
156
Die Höhe der Zuwendung spricht ebenfalls für eine Verknüpfung der Zuwendung mit der künftigen Dienstausübung. Mit 1.880,00 € netto liegt die Zuwendung weit über dem, was möglicherweise als sozialadäquat zu betrachten sein könnte und ist erkennbar dazu geeignet, den Anschein der Käuflichkeit der öffentlichen Verwaltung zu begründen.
157
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. und W. dem Angeklagten Wo. entsprechend der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. und der hier getroffenen ergänzenden Feststellungen bereits 2011 und 2012 aufgrund der Spendenabrede des Angeklagten T. mit dem anderweitig Verfolgten Wo. bereits (Dritt-)zuwendungen in Form von Spenden in Höhe von 108.900 € zur Sicherung dessen Wohlwollens im Rahmen der künftigen Dienstausübung als Oberbürgermeister zukommen ließen, wobei die Kammer entsprechend der obigen Ausführungen auch davon überzeugt ist, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies auch zumindest erkannte und billigend in Kauf nahm. Auch das spricht dafür, dass der Angeklagte Wo. die Zielsetzung der Gewährung der unentgeltlichen Leistungen der B. GmbH durch den Angeklagten W. bei der Beauftragung der B. GmbH erkannte.
158
Eine Vorteilsgewährung durch die Übernahme eines Teils der Kosten der jeweiligen einzelnen Gewerke konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden.
159
Der Angeklagte W. erläuterte glaubhaft, dass zu Beginn des Projekts nicht klar gewesen sei, dass man dem anderweitig Verfolgten Wo. hinsichtlich der Kosten für die Gewerke etwas schenken würde. Dies habe sich erst später ergeben, weil sie als Bauträger nur Neubauten machen und sich mit Renovierungen nicht auskennen würden, habe man das Ganze unterschätzt und es habe sich schnell herausgestellt, dass der Kostenrahmen nicht eingehalten werden könnte.
160
Der Angeklagte W. führte weiter aus, dass er „das Budget“ aber unbedingt einhalten wollte, um den anderweitig Verfolgten Wo. als künftigen Oberbürgermeister keinesfalls zu verärgern und zu vermeiden, dass der Angeklagte T. dann bei ihm „auf der Matte stehen“ würde. Daher habe man dann veranlasst, dass die jeweiligen Handwerker die Rechnungen so aufteilen sollten, dass der anderweitig Verfolgte Wo. jeweils nur einen Teil in Rechnung gestellt bekam und der Restbetrag an einer geeigneten Stelle in einem Bauvorhaben der Fa. B. GmbH an diese oder die T. GmbH & Co. KG gestellt wurde. Davon habe Wo. keine Kenntnis gehabt und sollte dies auch nicht, man wollte schließlich kompetent wirken. Wo. habe erst bei einem Termin während des Ermittlungsverfahrens davon erfahren, dass er nicht die vollständigen Arbeiten berechnet bekommen habe.
161
Das Rechnungssplitting ergibt sich auch aus der Vernehmung des Zeugen B2., der die Ermittlungen geführt und über die Vernehmungen der Rechnungssteller berichtet hat. Der Anteil der von der B. GmbH bzw. der T. GmbH & Co. KG übernommenen Kosten an den einzelnen Gewerken und die dem anderweitig Verfolgten Wo. in Rechnung gestellten Kosten ergibt sich aus den Urkunden, insbesondere den Rechnungen der die jeweiligen Gewerke ausführenden Firmen sowie dem das Bauvorhaben und die Rechnungsstellung betreffenden Emailverkehr zwischen den für die Firmen agierenden Personen und dem Angeklagten W. bzw. dem Zeugen Sch.
162
Aus der Einlassung des Angeklagten W. ergibt sich zwar, dass man dem anderweitig Verfolgten Wo. die Vorteile hinsichtlich der von der B. GmbH übernommenen Teile der Kosten an den einzelnen Gewerken im Hinblick auf dessen Amtsführung zukommen ließ, nicht jedoch, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen sollte oder erkannt hätte. Dies hat sich auch im Rahmen der übrigen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der anderweitig Verfolgte Wo. die Aufteilung der Rechnungen kannte. Die Abrechnungen sind auch nicht, insbesondere nicht für Laien, derart offensichtlich zu niedrig, dass sich aufdrängen würde, dass nicht alles in Rechnung gestellt wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der anderweitig Verfolgte Wo. nicht erkannte, dass gegenüber ihm nicht vollständig abgerechnet wurde.
f) Vorteilsgewährung durch unentgeltliche Leistungen der B. GmbH hinsichtlich des Objekts A. M.
163
Die Feststellungen hinsichtlich der Vorteilsgewährung des Angeklagten W. im Rahmen der Renovierung der Wohnung A. M. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten W. sowie den Urkunden einschließlich der Vernehmung des Zeugen Sch vom 23.01.2017 und 06.04.2017.
164
Die Feststellungen hinsichtlich der mietvertraglichen Vereinbarungen des anderweitig Verfolgten Wo. mit dem Vermieter beruhen auf den Urkunden, insbesondere dem Mietvertrag, dem Nachtrag zum Mietvertrag sowie dem Schriftverkehr zwischen dem anderweitig Verfolgten Wo. und dem Vermieter bzw. den für diesen tätigen Personen.
165
Die Feststellungen zur Vereinbarung und Durchführung der Renovierungsarbeiten an der Wohnung A. M., Ablauf und Umfang der Arbeiten, die Kosten der Arbeiten sowie der jeweils in Rechnung gestellten Beträge und die von der B. GmbH erbrachten Leistungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. in seinem Geständnis, den Urkunden hierzu, der Vernehmungen des Zeugen Sch vom 23.01.2017 und vom 06.04.2017 sowie den Rechnungen der beteiligten Firmen und den Vernehmungen der für die Firmen handelnden Verantwortlichen, über die der ermittelnde Polizeibeamte Bauer berichtet hat.
166
Der Angeklagte W. erläuterte hierzu, dass ihn bei der Alten Mälzerei Herr Dr. angerufen hatte, den er vom Projekt in M. kannte. Er habe daraufhin die Entscheidung getroffen, dass er und der B.-Mitarbeiter Sch. hinfahren. Der Angeklagte T. sei informiert gewesen, und es sei ja sowieso klar gewesen, dass man den anderweitig Verfolgten Wo. unterstütze, daher sei ihm klar gewesen, dass das auch da so wäre. Auch hier sei es kein Freundschaftsdienst gewesen, sondern Arbeit. Man habe auch hier die Arbeiten mangels spezieller Kostenstelle unter der Rubrik „Sonstiges“ im Zeiterfassungssystem bei der B. GmbH erfasst. Auch hier sei klar gewesen, dass für die eigenen Leistungen der B. GmbH nichts berechnet würde. Der anderweitig Verfolgte Wo. habe auch bei diesem Projekt nicht gefragt ob seitens der B. GmbH etwas dafür berechnet würde. Die Motive, warum man die Leistungen unentgeltlich erbracht hatte, seien dieselben gewesen wie bei M..
167
Man habe dann dort zunächst Herrn Dr. getroffen, der das Treppenhaus unfachmännisch abgesichert habe, woraufhin er, der Angeklagte W., den Zeugen Sch angewiesen habe ein Gerüst aufstellen zu lassen. Als der anderweitig Verfolgte Wo. dazu kam, habe man besprochen, dass der Maler ca. 3-4 Stunden pro Tür braucht und dass sie, die B. GmbH, das veranlassen sollen. Der anderweitig Verfolgte Wo. hätte bei der Besichtigung gejammert und geschimpft, was er alles machen müsste und der Fürst als Vermieter nicht zahlen würde. Er habe dann noch erzählt, dass er Teppich auf den Holzboden kleben wolle. Der Zeuge Sch und der anderweitig Verfolgte W. hätten dann die Augen verdreht, da es ein historisches Gebäude sei und Wo. vorgeschlagen, dass man das Parkett doch abschleifen und ölen könne. Es sei vereinbart worden, dass der Angeklagte W. und der Zeuge Sch die Fa. Gruber diesbezüglich anfragen würden. Der Zeuge Sch habe sich darum gekümmert. Hinsichtlich der Fa. Gruber sei jahrelang keine Rechnung eingegangen. Der Angeklagte W. erläuterte, dass er nicht sicher sei, ob überhaupt jemand mit dem anderweitig Verfolgten Wo. abschließend besprochen habe, ob der Auftrag für das Parkett schließlich erteilt wurde oder ob dieser davon gar keine Kenntnis hatte.
168
Damit hat der Angeklagte eingeräumt, dass die Leistungen der B. GmbH für die Bauleitung wie bereits bei dem Objekt M. dem anderweitig Verfolgten Wo. unentgeltlich gewährt werden sollten, um sich dessen Wohlwollen als Bürgermeister und zukünftiger Oberbürgermeister zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, war es erforderlich, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies auch erkennen würde, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte W. auch wollte, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde.
169
Der Zeitaufwand des Angeklagten W. und des Zeugen Sch war anhand der plausiblen und glaubhaften Angaben des Angeklagten W. im Rahmen seines Geständnisses sowie den Angaben des Zeugen Sch und den Urkunden, insbesondere den Rechnungen der Firmen zu den einzelnen Gewerken zu schätzen. Der Angeklagte W. hat erläutert, dass er selbst nur einmal zur Besichtigung mit Dr., Wo. und Sch. vor Ort war, der Zeuge Sch drei Mal. Die Fahrtzeit betrug ca. 30 Minuten. Das Gericht schätzt anhand dieser Angaben des Angeklagten W. dessen Zeitaufwand auf mindestens 3 Stunden sowie beim Zeugen Sch auf mindestens 6 Stunden einschließlich jeweils einschließlich Fahrtzeit und Büroarbeiten. Wie bereits ausgeführt, war für den Angeklagten W. ein Stundenlohn von 120 € und beim Zeugen Sch ein Stundenlohn von 80 € anzusetzen, so dass dem anderweitig Verfolgten Wo. vom Angeklagten W. bewusst unentgeltliche Leistungen in Höhe von insgesamt mindestens 840 € zugewendet wurden.
170
Nach der Einlassung des Angeklagten W. konnte auch bei diesem Objekt nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte W. dem anderweitig Verfolgten Wo. nicht bewusst zu erkennen gab, dass die Gewerke nicht bzw. nicht vollständig gegenüber dem anderweitig Verfolgten Wo. abgerechnet wurden, sondern ein Teil der Kosten von der B. GmbH bzw. der T. Verwaltungs GmbH & Co. KG übernommen wurden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkannte.
171
Der anderweitig Verfolgte Wo. hat jedoch zur Überzeugung der Kammer zumindest für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen, dass der Angeklagte W. ihm die Leistungen der B. GmbH hinsichtlich Organisation und Überwachung der Gewerke unentgeltlich gewährte.
172
Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten W. wurde über die Kosten für die eigene Leistung der B. GmbH auch bei diesem Vorhaben zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Der anderweitig Verfolgte Wo. habe auch hier zu keinem Zeitpunkt, also weder zu Beginn noch während oder nach Abschluss der Arbeiten danach gefragt. Es wurden im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine anderen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die B. GmbH ihre Leistungen abgerechnet hätte oder der anderweitig Verfolgte Wo. nach etwaigen Kosten gefragt hätte. Es sei wie bei M. von Beginn an klar gewesen, dass die Kosten für Leistungen der B. GmbH nicht abgerechnet werden würden, es sich aber um keinen Freundschaftsdienst, sondern Arbeit gehandelt habe. Auch hier ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bei einer Gesamtschau dieser Umstände unter lebensnaher Betrachtung, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont der anderweitig Verfolgte Wo. es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die grundsätzlich kostenpflichtige Leistung der B. GmbH für ihre Tätigkeit im Rahmen der Renovierung ihm unentgeltlich gewährt wurde. Der anderweitig Verfolgte Wo. hatte nach Einlassung des Angeklagten W. jedenfalls in Auftrag gegeben, dass die B. GmbH sich um die Malerarbeiten sowie die Parkettarbeiten kümmern solle und Kenntnis vom Umfang der Lackierarbeiten an den Türen, so dass er den Aufwand der B. GmbH im vom Gericht geschätzten Mindestumfang und -wert zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Umstand, dass er, wie nicht ausgeschlossen, keine Kenntnis von den Gerüstarbeiten und der tatsächlichen Ausführung der Parkettarbeiten hatte und dementsprechend zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass er von einem reduzierten Umfang des zeitlichen Aufwands der B. GmbH ausging, wurde bei dem vom Gericht geschätzten Mindestumfang berücksichtigt.
173
Die Kammer ist nach umfassender Würdigung auch davon überzeugt, dass der anderweitig Verfolgte Wo. den Zweck der vom Angeklagten W. gewährten unentgeltlichen Leistungen der B. GmbH, nämlich dieser das Wohlwollen als künftiger Oberbürgermeister im Rahmen der Amtsführung zu sichern, zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
174
Dies ergibt sich auch hier aufgrund der außergewöhnlichen Höhe der Zuwendungen, der dienstlichen Befassung des anderweitig Verfolgten Wo. mit Projekten der B. GmbH, der mangelnden Plausibilität anderer Zielsetzungen des Angeklagten W. und den Gesamtumständen auch hinsichtlich der weiteren gewährten Zuwendungen.
175
Der Angeklagte W. hat, wie bereits erläutert, die Umstände und die Zielsetzung der unentgeltlichen Leistungen der B. GmbH auch für das Objekt A. M. umfassend glaubhaft eingeräumt.
176
Auch für dieses Vorhaben ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte W. wollte, dass der anderweitig Verfolgte Wo. sein Ziel erkennen würde und dies auch zu erkennen gab, da er sein Ziel sonst ja nicht erreichen würde.
177
Andere Zielsetzungen sind auch hier nicht plausibel. Der Angeklagte W. hat glaubhaft erläutert, dass es sich auch hier nicht um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Es haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich das Verhältnis des anderweitig Verfolgten Wo. und des Angeklagten W. bis März 2013 derart massiv verändert hätte, dass der anderweitig Verfolgte von einem Freundschaftsdienst hätte ausgehen können. Insbesondere hat der Angeklagte W. dies auch nicht behauptet.
178
Auch hier spricht der Umstand dafür, dass die Leistung, welche die B. GmbH für den anderweitig Verfolgten Wo. erbrachte, wie bereits ausgeführt, nicht zum üblichen Tätigkeitsfeld des Bauträgers gehörte, zur Überzeugung des Gerichts dies auch dem anderweitig Verfolgten Wo. bekannt war und er es deshalb zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass es sich generell um eine Tätigkeit handelte, die die B. GmbH nur aufgrund seiner Stellung als Bürgermeister und künftiger Oberbürgermeister in Erwartung seines Wohlwollens vornahm.
179
Die Höhe der Zuwendung spricht ebenfalls für eine Verknüpfung der Zuwendung mit der künftigen Dienstausübung. Mit 840,00 € netto liegt die Zuwendung auch bei diesem Projekt weit über dem, was möglicherweise als sozialadäquat zu betrachten sein könnte und ist erkennbar dazu geeignet, den Anschein der Käuflichkeit der öffentlichen Verwaltung zu begründen.
180
Darüber hinaus ist auch hier erneut zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. und W. dem Angeklagten Wo. entsprechend der bindenden Feststellungen des Landgerichts R. und der hier getroffenen ergänzenden Feststellungen bereits 2011, 2012 und auch 2013 aufgrund der Spendenabrede des Angeklagten T. mit dem anderweitig Verfolgten Wo. bereits Drittzuwendungen in Form von Spenden in Höhe von nunmehr bereits 158.400 € zur Sicherung dessen Wohlwollens im Rahmen der künftigen Dienstausübung als Oberbürgermeister zukommen ließen, wobei die Kammer entsprechend der obigen Ausführungen auch davon überzeugt ist, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies auch zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Zudem ist hier nun auch die zeitlich nur wenig zurückliegende Gewährung der Vorteile im Rahmen des Projekts M. zu berücksichtigen.
181
Eine Gesamtabwägung all dieser Umstände spricht dafür, dass der Angeklagte Wo. die Zielsetzung der Gewährung der unentgeltlichen Leistungen der B. GmbH durch den Angeklagten W. im Rahmen der Renovierung der Alten Mälzerei erkannte und billigend in Kauf nahm.
D. Rechtliche Würdigung
182
Aufgrund der bindenden und ergänzend getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten T. und W. wie tenoriert strafbar gemacht.
1. Vorteilsgewährung durch Spenden an den Ortsverein R.- Stadtsüden durch Spenden 2011 bis 2015 durch die Angeklagten T. und W.
183
Die Angeklagten T. und W. haben sich durch die Spenden an den SPD-Ortsverein wegen Vorteilsgewährung strafbar gemacht, indem sie 2011 bis 2015 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund der Spendenabrede des Angeklagten T. und des anderweitig Verfolgten Wo. die gestückelten Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden leisteten, um sich das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. als (künftiger) Oberbürgermeister im Rahmen seiner Amtsführung zu sichern.
a) Objektiver Tatbestand:
184
Nach § 333 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
aa) Drittvorteile
185
Bei den Spenden handelt es sich hier jedenfalls um Drittvorteile, da sie nicht dem Amtsträger selbst, sondern dem Ortsverein als Dritten zugewendet wurden. Es handelt sich jedoch um mittelbare Vorteile für den anderweitig Verfolgten Wo. selbst, da die Spenden auch seinem eigenen Wahlkampf für das Amt des Oberbürgermeisters dienten. Für die Bemessung der Höhe des jeweils gewährten Vorteils ist der weite Vorteilsbegriff der §§ 331 ff. StGB heranzuziehen. Die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung setzt keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Vorteilsgeber und Empfänger voraus (BGH NJW 2001, 2558, 2559; NStZ 2005, 334, 335). Zudem war dem anderweitig Verfolgten Wo. bekannt, dass die Spenden aus dem Umfeld des Angeklagten T. stammen.
186
Der Vorteil ist daher jeweils in der Summe aller Einzelspenden zu sehen, die in den Jahren 2011, 2012, Februar 2013, September bis Dezember 2013, 2014 und 2015 vom Angeklagten T. und dessen Umfeld entrichtet worden sind.
bb) Amtsträger/Unrechtsvereinbarung
187
Die Tat muss sich auf die Dienstausübung beziehen. Es bedarf also einer Verknüpfung der Gewährung des Vorteils mit der Dienstausübung. Das Vorliegen einer bestimmten, bereits vorgenommenen oder künftigen Diensthandlung ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr erforderlich (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 331 Rn. 13-17.1).
188
Es wurde hier eine gelockerte Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten T. und dem anderweitig Verfolgten Wo. dahingehend geschlossen, dass diese durch die Spendenzahlungen aufgrund der Spendenabrede und deren Annahme in den Jahren 2011 bis 2015 jedenfalls konkludent übereingekommen sind, die Spenden mit der allgemeinen Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als künftigem Oberbürgermeister der Stadt R. zu verknüpfen.
189
Der Angeklagte Wo. war in den Jahren 2011 bis 2014, in denen die hier zu beurteilenden Spenden zugesagt und entrichtet wurden, dritter Bürgermeister der Stadt R. und damit als kommunaler Wahlbeamter gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayKWBG Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a) Alt. 1 StGB. Nach seiner Wahl 2014 zum Oberbürgermeister war er als solcher ebenfalls kommunaler Wahlbeamter gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BayKWBG und damit Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2a) Alt. 1 StGB.
190
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2021 – 6 StR 12/20 fehlt es für die Vorteilsgewährungen 2011 bis 2014 auch nicht an einer die Strafbarkeit begründenden Unrechtsvereinbarung aufgrund des Umstands, dass der anderweitig Verfolgte Wo. zum Zeitpunkt der Annahme der Spenden 2011 bis 2014 nur dritter Bürgermeister und erst später Oberbürgermeister wurde. Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann § 331 StGB die Annahme von Vorteilen für die künftige Dienstausübung auch dann erfassen, wenn dem Amtsträger zum Zeitpunkt der Tathandlung bei demselben Dienstherrn noch ein anderer Aufgabenkreis als bei der künftigen Dienstausübung übertragen ist. Das gilt spiegelbildlich dann auch für § 333 StGB.
191
Über Konstellationen der Kontinuität des ausgeübten Amtes hinaus kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch das Anbieten oder Gewähren von Spenden an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorteilsnehmer – wie hier – im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein auf Grund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist (BGH Beschluss vom 1.6.2021 – 6 StR 119/21, BeckRS 2021, 19149).
192
Ein Amtsträger, der sich zur Wiederwahl stellt und hierfür in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit seinen – nach seiner Wahl vorzunehmenden – Diensthandlungen stehende Vorteile annimmt, verstößt bereits mit deren Annahme gegen die ihm aufgrund seiner Stellung obliegenden Sonderpflichten zum Schutze der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Er gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, weil er mit seinem Verhalten den Anschein der Käuflichkeit öffentlicher Entscheidungen erweckt. Diesem Anschein sollen die Bestechungsdelikte entgegenwirken (BGH 6 StR 119/21 m.w.N.).
193
Diese Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn sich ein Amtsträger um ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt. Auch er kann sich durch die Annahme der Vorteile gewillt zeigen, sich im Falle seiner Wahl durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung unterliegt er als Amtsträger besonderen Pflichten. Diese unterscheiden sich von denen des Amtsinhabers lediglich durch den konkret übertragenen Aufgabenbereich, sind aber nicht auf diesen beschränkt und bestehen gegenüber demselben Dienstherrn (BGH 6 StR 119/21).
194
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Amtsträger für die zum Gegenstand der Dienstausübung gemachte Diensthandlung nicht nach der internen Geschäftsverteilung konkret zuständig sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Tätigkeit zum allgemeinen Aufgabenbereich des Amtsträgers gehört und mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Die hiermit beschriebene Grenze zur Privathandlung ist erst überschritten, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht (BGH 6 StR 119/21 m.w.N.).
195
Der anderweitig Verfolgte Wo. hatte als Amtsträger im Dienst der Stadt R., unabhängig von internen Zuständigkeitsverteilungen, eine allgemeine Zuständigkeit für Aufgaben, die sich mit dem Tätigkeitsbereich der B. GmbH überschneiden konnten. Denn nach Art. 39 Abs. 2 BayGO bestand die Möglichkeit, ihn als dritten Bürgermeister mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen, die auch dieses Unternehmen betreffen konnten. Eine konkrete Zuständigkeit bestand sogar, wenn er den Oberbürgermeister im Planungsausschuss der Stadt R. vertrat (Art. 39 Abs. 1 BayGO).
196
Ein Stellenwechsel innerhalb der Stadtverwaltung vom Amt des dritten Bürgermeisters zum Amt des Oberbürgermeisters führt lediglich dazu, dass sich der konkrete Aufgabenbereich gemäß der internen Organisationsverteilung ändert, während der allgemeine Aufgabenbereich in Form der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unverändert bleibt. Für einen objektiven Betrachter stellt sich deshalb die Gewährung von Spenden an einen solchen Amtsträger unabhängig von der dienstlichen Aufgabenverteilung als Gefahr für die Lauterkeit der Amtsführung dar. Denn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen entsteht auch dann, wenn Spender oder Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit im Interesse des Spenders liegenden Vorhaben befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll (vgl. BGH Urt. v. 28.8.2007 – 3 StR 212/07, aaO, 3448). (BGH 6 StR 119/21)
197
Erachten Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer daher – wie hier – die Möglichkeit als gegeben, dass der Amtsträger im Bereich seines Dienstherrn zukünftig mit solchen Aufgaben betraut sein wird, die Grund der Vorteilsgewährung sind, will der Spender nicht nur die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen, sondern sich dessen Gewogenheit auch für seine Individualinteressen sichern (vgl. BGH Urt. v. 28.8.2007 – 3 StR 212/07, aaO, 3448). (BGH 6 StR 119/21)
198
Mit der Annahme des Vorteils verstößt der Amtsträger – hier der anderweitig Verfolgte Wo. – deshalb gegen die ihm übertragenen Sonderpflichten und begründet damit – wie der sich um seine Wiederwahl bewerbende Amtsträger – die abstrakte Gefahr, dass die Verwaltung, für die er tätig wird, als käuflich angesehen wird. Hierdurch dokumentiert er die grundsätzliche Bereitschaft, seine Amtsführung am Willen des gewährenden Vorteilsgebers auszurichten und unabhängig von der ihm zugewiesenen Stellung innerhalb seines Dienstherrn seine Amtspflichten für dessen Interessen zu missbrauchen. (BGH 6 StR 119/21).
cc) Keine Einschränkung aufgrund Vorteilsgewährung durch Wahlkampfspenden
199
Auch die Berücksichtigung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit, der auch für das passive Wahlrecht gilt und den zur Wahl antretenden Parteien bzw. den einzelnen Kandidaten gleiche Wettbewerbschancen sichern soll (vgl. etwa BVerfGE 44, 125, 146; 78, 350, 357 f.), führt zu keinem anderen Ergebnis. (BGH 6 StR 12/20).
200
Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB der einschränkenden Auslegung bedarf, wenn sich ein Amtsträger zur Wahl stellt und Wahlkampfunterstützungen erhält.
201
Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme kommt nach den durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen auch im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden nur in Betracht, wenn diese nach der Überzeugung des Tatgerichts im Zusammenhang mit der Amtsführung stehen. In Fällen sogenannter Einflussspenden, in denen der Amtsträger seine dienstliche Tätigkeit im Wege eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Gewährung von Spenden verbindet, findet der Bereich der Parteienfinanzierung seine ihm durch das Strafrecht gezogene Grenze. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen zulässiger Wahlkampfspenden dadurch, dass der Vorteilsgeber seine (auch wirtschaftlichen) Interessen nicht durch die Unterstützung einer Person oder Partei in deren – mit seinen Interessen übereinstimmenden – Zielen zu erreichen sucht, sondern eine eigene Bevorzugung durch den Amtsträger infolge der Spende erstrebt. Diese Differenzierung findet sich – worauf der BGH bereits hingewiesen hat – auch im Parteiengesetz, wonach Spenden an Parteien grundsätzlich verfassungsrechtlich erwünscht und deren Annahme erlaubt sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 PartG), für Einflussspenden aber gerade anderes gilt (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). Die Feststellung der Unrechtsvereinbarung wird demnach nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Spenden im Zusammenhang mit einer Wahl erfolgt sind. (BGH 6 StR 12/20).
202
dd) Nach alledem stellt die hier zwischen den Beteiligten T. und Wo. festgestellte Unrechtsvereinbarung eine Verknüpfung zwischen (Dritt-)Vorteil und Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. dar, welche die Strafbarkeit des Angeklagten T. gem. § 333 Abs. 1 StGB begründet.
203
In diese Unrechtsvereinbarung ist der Angeklagte W. eingetreten, indem er auf Grund eines gemeinsamen Tatplans mit T. für die Umsetzung der Unrechtsvereinbarung gesorgt hat.
ee) Gewähren
204
Nachdem die Kammer davon überzeugt ist, dass auch der anderweitig Verfolgte Wo. die Verknüpfung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, ist das Tatbestandsmerkmal des Gewährens erfüllt.
ff) Mittäterschaft der Angeklagten T. und W. hinsichtlich der Vorteilsgewährung durch Spenden 2011 bis 2015
205
Die Angeklagten T. und W. sind hinsichtlich der Vorteilsgewährungen durch Spenden an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden in den Jahren 2011 bis 2015 als Mittäter anzusehen, da sie hier jeweils arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei der Tatbegehung bewusst und gewollt zusammenwirkten und jeweils mit Täterwillen und Tatherrschaft handelten.
206
Der Angeklagte T. hat seine Überlegungen hinsichtlich der Spendenabrede mit dem anderweitig Verfolgten Wo. unmittelbar mit dem Angeklagten W. geteilt. Die Angeklagten T. und W. entschieden daraufhin gemeinsam, dass die Spenden in einzelne Spenden unterhalb der Veröffentlichungsgrenze von 10.000 € gestückelt geleistet werden sollten und den Mitarbeitern vorab zur Verfügung gestellt oder rückvergütet werden sollten.
207
Als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B. GmbH hatte der Angeklagte T. ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg, da die Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden die Dienstausübung des Angeklagten Wo. im Sinne der B. GmbH beeinflussen sollten. Nach Überzeugung der Kammer wollte der Angeklagte T. die Tat aber auch deshalb als eigene, weil er die Initiative für die Tat gesetzt hat, indem er dem anderweitig Verfolgten Wo. die Spenden in Aussicht gestellt hatte.
208
Die Tatherrschaft des Angeklagten T. ergibt sich daraus, dass er Tatbeiträge leistete, die für das Gelingen der Tat wesentlich waren. Er erteilte dem anderweitig Wo. eine Spendenzusage, stimmte die Vorgehensweise hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit dem Angeklagten W. ab und erklärte sich damit einverstanden, dass den B.-Mitarbeitern im Gegenzug für die Spenden entsprechende Ausgleichszahlungen gewährt wurden. Zudem entrichtete er auch selbst Spenden im relevanten Zeitraum.
209
Der Angeklagte W. hatte als Geschäftsführer der B. GmbH mit Gewinnbeteiligung ebenfalls ein großes Eigeninteresse am Taterfolg, so dass er mit Täterwillen handelte. Während der Angeklagte T. die Spendenabrede in die Wege geleitet hatte, war der Angeklagte W. derjenige, der entsprechend dem gemeinsamen Tatplan, maßgeblich die Ausführung zur Erfüllung der Spendenabrede vornahm, so dass er auch Tatherrschaft hatte.
gg) Subjektiver Tatbestand:
210
Die Angeklagten T. und W. handelten vorsätzlich, da sie bewusst zielgerichtet in Kenntnis der Amtsträgerschaft des anderweitig Verfolgten Wo. die (Dritt-)Vorteile für die künftige Dienstausübung gewährten und wollten, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde und hielten es zumindest für möglich, dass er das auch getan hat.
211
hh) Die Angeklagten T. und W. handelten auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
212
ii) Konkurrenzen Bei den Parteispenden handelte es sich, wie bereits ausgeführt, soweit diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang geleistet wurden, nach der Vorstellung der Angeklagten T. und W. um eine gestückelte Gesamtzuwendung. Daher ist für die Jahre 2011, 2012, Februar 2013, 4. Quartal 2013, 2014 und 2015 jeweils davon auszugehen, dass die Angeklagten T. und W. zu den betreffenden Zeitpunkten jeweils einen gesonderten Tatentschluss für die Vorteilsgewährung durch Parteispenden fassten. Die fünf Taten stehen daher gem. § 53 Abs. 1 StGB zunächst in Tatmehrheit zueinander.
2. Vergehen der Angeklagten T. und W. nach § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinsichtlich der Rechenschaftsberichte 2011 bis 2014
213
Die Angeklagten T. und W. haben sich zudem wegen 4 tatmehrheitlicher Verstöße gegen das Parteiengesetz gem. § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht indem sie die gestückelten Großspenden 2011 bis 2014 leisteten und dadurch bewirkten, dass die Rechenschaftsberichte der SPD jeweils unrichtige Angaben enthielten.
a) Objektiver Tatbestand:
aa) Unrichtige Angaben
214
Die Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 enthalten unrichtige Angaben im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG, weil Großspenden der B. GmbH unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 PartG nicht offengelegt wurden.
215
Die B. GmbH leistete auf Veranlassung der Angeklagten T. und W. in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils gestückelte Großspenden i.S. d. § 25 PartG, soweit die Spendenbeträge den Mitarbeitern vorab oder zeitgleich durch die B. GmbH zur Verfügung gestellt wurden bzw. von dieser selbst geleistet wurden. Die den Mitarbeitern vorab oder gleichzeitig zur Verfügung gestellten Spendenbeträge sind vollumfänglich dem Vermögen der B. GmbH zuzurechnen und daher diese als Spenderin anzusehen, da es keine Verrechnung der zur Verfügung gestellten Beträge mit etwaigen Provisions- oder Gehaltsansprüchen gab, sondern diese den Mitarbeitern nur zweckbestimmt zur Weiterleitung zur Verfügung gestellt wurden.
216
Nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG sind Parteispenden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 € übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Maßgeblich dafür ist der Gesamtwert des Spendenvolumens einer natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die gesamte Partei (Nomos-BR/Morlok ParteiG/Martin Morlok ParteiG § 25 Rn. 10). Die Publikationspflicht kann daher nicht dadurch umgangen werden, dass eine Großspende in kleinere Beträge von bis zu 10.000 € aufgeteilt und über Strohmänner an die Partei weitergeleitet wird. In diesem Fall sind die von den Strohmännern weitergeleiteten Zuwendungen dem eigentlichen Zuwender im Wege der Gesamtwertbildung zuzurechnen.
217
Eine Gesamtwertbildung nach § 25 Abs. 3 S. 1 PartG scheidet hingegen aus, wenn die betreffenden Zuwendungen von jeweils eigenständigen Rechtspersonen aus deren eigenem Vermögen stammen (BT-Drs. 14/6710, S. 41). Dies gilt trotz der Bemühungen des Gesetzgebers, Stückelungen von Großspenden und Versuchen der Umgehung der Veröffentlichungspflichten beizukommen, auch dann, wenn die fragliche Zuwendung von einer dritten Peron initiiert, veranlasst oder im Innenverhältnis sogar erstattet wird (BT-Drs. 14/6710, S. 41).
218
Dagegen tritt ein Strohmann zwar nach außen als Spender auf, leitet aber in Wirklichkeit lediglich einen Geldbetrag oder geldwerten Vorteil an die Partei weiter, den ihm ein Dritter vorab zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, diesen der Partei zukommen zu lassen.
219
Die Strohmannspende zeichnet sich ferner dadurch aus, dass der Dritte in der Absicht handelt, die Herkunft der Spende zu verschleiern.
220
Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um Strohmannspenden i. S. d. § 25 PartG, welche der B. GmbH auch nach dem insoweit strengeren Maßstab als tatsächlicher Spenderin zuzurechnen sind, soweit sie von der B. GmbH den Mitarbeitern jeweils zuvor oder zeitgleich zur Verfügung gestellt wurden. Zudem sind die von der B. GmbH im eigenen Namen entrichteten Spenden beim Gesamtwert der Spenden zu berücksichtigen.
221
Der Gesamtwert der Spenden der B. GmbH i. S. d. § 25 PartG belief sich somit im Jahr 2011 auf 49.500 €, im Jahr 2012 auf 39.600 € und in den Jahren 2013 und 2014 jeweils auf 89.100 €, mithin jeweils über 10.000 €, so dass sie unter Angabe des Namens und der Anschrift der B. GmbH sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im jeweiligen Rechenschaftsbericht der SPD zu verzeichnen gewesen wäre. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die betreffenden Angaben sind daher unrichtig im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG.
bb) Bewirken
222
Die Angeklagten T. und W. bewirkten die unrichtigen Angaben in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 gemeinschaftlich, indem sie aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken veranlassten, dass die B. GmbH in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils unter Einsatz von Strohleuten eine gestückelte Großspende an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden entrichtete.
223
Der Begriff des Bewirkens im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG umfasst jede tatherrschaftliche Verursachung der unrichtigen Angaben im Gesamtrechenschaftsbericht einer Partei. Der Begriff des Bewirkens lehnt sich an § 271 StGB an, um klarzustellen, dass als Täter nicht nur interne, für die Erstellung des korrekten Rechenschaftsberichts verantwortliche Parteimitglieder und Funktionäre in Betracht kommen, sondern auch der „Externe“, der tatherrschaftlich die unrichtigen Angaben verursacht (Erbs/Kohlhaas/Lampe ParteiG § 31d Rn. 7).
224
Die Stückelung der Spenden und deren Weiterleitung durch Strohleute hatten zur Folge, dass die Büroleiterin W., welche die Rechenschaftsberichte für den SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden erstellte, unrichtige Angaben in die Rechenschaftsberichte des besagten Ortsvereins für die Jahre 2011 bis 2014 aufnahm, die wiederum in die entsprechenden Gesamtrechenschaftsberichte der SPD einflossen. Durch die Stückelung der Spenden erweckten die Angeklagten T. und W. gegenüber der Büroleiterin W. den Anschein, die Strohmänner hätten Einzelspenden zu jeweils 9.900 € aus ihrem eigenen Vermögen entrichtet. Dies war ursächlich dafür, dass diese die unrichtigen Angaben über die Identität der Spender in die Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins R.-Stadtsüden für die Jahre 2011 bis 2014 aufnahm und die Großspenden der B. GmbH darin nicht offenlegte. Insofern hatten die Angeklagten kraft ihres überlegenen Wissens die Tatherrschaft. Die betreffenden Rechenschaftsberichte des Ortsvereins flossen in der weiteren Folge nach § 24 Abs. 3 S. 1 PartG in die Gesamtrechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 ein.
225
Die Angeklagten T. und W. verwirklichten den Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, da sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammenwirkten. Sie handelten jeweils mit Täterwillen und hatten Tatherrschaft. Der Angeklagte T. hatte als Alleingesellschafter und der Angeklagte W. als gewinnbeteiligter Geschäftsführer der B. GmbH jeweils ein erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg. Sie wollten gerade zu Gunsten der B. GmbH vermeiden, dass diese in den Rechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 als Großspenderin genannt werden würde. Daher wollten sie die Taten jeweils als Täter begehen.
226
Des Weiteren hatten die Angeklagten T. und W. auch Tatherrschaft, da sie jeweils gewichtige Tatbeiträge leisteten, die dazu führten, dass die unrichtigen Angaben Eingang in die Rechenschaftsberichte der SPD für die Jahre 2011 bis 2014 fanden. Der Angeklagte T. erteilte dem anderweitig Wo. die Spendenzusage, stimmte die Vorgehensweise hinsichtlich der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden mit dem Angeklagten W. ab und erklärte sich damit einverstanden, dass den B.-Mitarbeitern im Gegenzug für die Spenden entsprechende Ausgleichszahlungen gewährt wurden.
227
Der Angeklagte W. war derjenige, der entsprechend des gemeinsamen Tatplans maßgeblich die Ausführung zur Erfüllung der Spendenabrede vornahm.
b) Vorsatz und Verschleierungsabsicht
228
Die Angeklagten T. und W. handelten jeweils zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich des Bewirkens unrichtiger Angaben in den Gesamtrechenschaftsberichten der SPD für die Jahre 2011 bis 2014.
229
Die Angeklagten T. und W. handelten jeweils in der Absicht, zu vermeiden, dass die B. GmbH als Großspenderin in den jeweiligen Rechenschaftsberichten erscheinen würde, mithin die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen.
230
Die Angeklagten gingen davon aus, auch wenn sie die Ausführung der Spenden durch die Mitarbeiter im Einzelnen nicht kontrollierten, dass diese die Spenden leisten würden und diese möglicherweise nicht aus ihrem eigenen Vermögen entrichten, sondern die Ausgleichszahlungen der B. GmbH abwarten und weiterleiten würden.
231
Darüber hinaus kannten die Angeklagten jeweils die Umstände, die dazu führten, dass sie sich die Tatbeiträge des jeweils anderen nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen mussten, namentlich den gemeinsamen Tatplan und die jeweiligen Tatbeiträge des anderen in den wesentlichen Grundzügen.
c) Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
d) Konkurrenzen
232
Die Angeklagten T. und W. bewirkten unrichtige Angaben in vier verschiedenen Rechenschaftsberichten der SPD, so dass der Tatbestand des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG viermal verwirklicht wurde.
233
Da die Verstöße gegen das Parteiengesetz hinsichtlich der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils auf einem gesonderten Tatentschluss beruhen, stehen sie zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB. Soweit im Jahr 2013 die Vorteilsgewährungen im Februar 2013 und im 4. Quartal 2013 jeweils aufgrund der zeitlichen Zäsur auf einem eigenen Tatentschluss beruhen, mithin zwei Fälle der Vorteilsgewährung vorliegen, wurden durch diese dennoch nur eine Unrichtigkeit, nämlich das Fehlen der Nennung der B. GmbH als Großspenderin verursacht, der Tatbestand des § 31d PartG also nur einmal verwirklicht. Zudem ist im Rahmen des § 31d PartG auch dann Tateinheit anzunehmen, wenn der Täter mehrere unrichtige Angaben in einem Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen Rechenschaftsbericht mit mehreren Fehlern einreicht sowie das Bewirken des unrichtigen Berichts und dessen anschließende Einreichung.
234
3. Vorteilsgewährung des Angeklagten W. durch die Gewährung der unentgeltlichen Leistung der B. GmbH im Rahmen der Renovierungen M. und A. M.
235
Der Angeklagte W. hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Vorteilsgewährung in 2 weiteren tatmehrheitlichen Fällen gem. § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er dem anderweitig Verfolgten Wo. die Leistungen der B. GmbH bei der Renovierung der Objekte M. und A. M. jeweils unentgeltlich gewährte, um sich das Wohlwollen des anderweitig Verfolgten Wo. als künftiger Oberbürgermeister für die B. GmbH im Rahmen seiner Amtsführung zu sichern.
a) Objektiver Tatbestand:
aa) Vorteil
236
Bei der Leistung der B. GmbH handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil für den anderweitig Verfolgten Wo. selbst, da der anderweitig Verfolgte Wo., welcher die Renovierungsmaßnahmen jeweils auf seine Rechnung vornahm, auf diese unentgeltliche Leistung keinen Anspruch hatte und diese seine wirtschaftliche Stellung objektiv verbesserte, indem sie ihm die übliche Vergütung für eine derartige Leistung ersparte. Das Erlangen eines Vorteils setzt keinen korrespondierenden Nachteil des Vorteilsgebers voraus (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 331 Rn. 19), so dass ausreichend ist, dass der Angeklagte W. den Vorteil zu Lasten der B. GmbH gewährte.
bb) für die Dienstausübung
237
Die Tat bezog sich auch auf die Dienstausübung, da eine Verknüpfung der Gewährung des Vorteils mit der allgemeinen Dienstausübung vorlag.
238
Nach den Feststellungen der Kammer wurde eine gelockerte Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten W. und dem anderweitig Verfolgten Wo. dahingehend geschlossen, dass diese jeweils konkludent übereinkamen, die unentgeltliche Leistung der B. GmbH mit der allgemeinen Dienstausübung des anderweitig Verfolgten Wo. als dritter Bürgermeister und künftiger Oberbürgermeister der Stadt R. zu verknüpfen.
239
Der Angeklagte Wo. war, wie bereits ausgeführt, in den Jahren 2011 bis 2014, in denen die hier zu beurteilenden Zuwendungen gewährt wurden als dritter Bürgermeister und späterer Oberbürgermeister Amtsträger und damit taugliches Tatsubjekt.
240
Es reicht für die im Rahmen der Bestechungsdelikte gem. § 331 ff. StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung aus, dass der Vorteilsgeber dem Amtsträger für den Fall der künftigen Amtszeit nach einem Stellenwechsel einen Vorteil gewährt, um sich dessen Wohlwollen bei der künftigen Amtsführung zu sichern, wie es hier der Fall war.
cc) Gewähren
241
Nachdem die Kammer davon überzeugt ist, dass auch der anderweitig Verfolgte Wo. die Verknüpfung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, ist das Tatbestandsmerkmal des Gewährens erfüllt.
b) Vorsatz
242
Der Angeklagte W. handelte vorsätzlich, da er dem anderweitig Verfolgten Wo. jeweils bewusst zielgerichtet in Kenntnis der Amtsträgerschaft des anderweitig Verfolgten Wo. die Vorteile für die künftige Dienstausübung gewährte, wollte, dass der anderweitig Verfolgte Wo. dies erkennen werde und hielt es zumindest für möglich, dass dieser es erkannt hat.
243
c) Der Angeklagte W. handelte auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
244
d) Die beiden Taten beruhten auf einem jeweils gesonderten Tatentschluss, so dass sie gem. § 53 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit zueinander und den weiteren Taten stehen.
4. Konkurrenzen
245
Da die Ausführungshandlung des Bewirkens der unrichtigen Angaben sich mit der der Vorteilsgewährung, nämlich die Zuwendung der gestückelten Großspenden, deckt und in den Jahren 2011, 2012 und 2014 jeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss beruht, stehen die Vorteilsgewährungen in diesen Jahren jeweils gem. § 52 StGB in Tateinheit mit den Verstößen gegen das Parteiengesetz.
246
Die beiden Vorteilsgewährungen durch die Parteispenden 2013 werden durch das Bewirken des Verstoßes gegen das Parteiengesetz zur Tateinheit verklammert, da die Ausführungshandlung der Spendenzahlung mit dem Bewirken der unrichtigen Angaben (teil-)identisch ist und zwischen den Delikten aufgrund der gleichen Strafandrohung Wertgleichheit besteht.
247
Daneben liegt durch Spenden im Jahr 2015 eine weitere Vorteilsgewährung vor.
248
Die nur vom Angeklagten W. begangenen Vorteilsgewährungen im Zusammenhang mit den Renovierungen M. und A. M. stehen zu den übrigen Taten in Tatmehrheit.
249
Der Angeklagte T. hat sich daher wegen Vorteilsgewährung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Parteiengesetz in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Vorteilsgewährung und in einem Fall in Tateinheit mit 2 Fällen der Vorteilsgewährung strafbar gemacht.
250
Der Angeklagte W. hat sich daher wegen Vorteilsgewährung in 3 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Parteiengesetz in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Vorteilsgewährung und in einem Fall in Tateinheit mit 2 Fällen der Vorteilsgewährung strafbar gemacht.
5. Keine Strafbarkeit wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gern. § 298 Abs. 1 u. 2 StGB
251
Hinsichtlich der Veräußerung der Wohnbauquartiere auf dem ehemaligen N.areal kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten T. wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in Mittäterschaft gem. §§ 298 Abs. 1 u. Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Es fehlt bereits an der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 298 StGB, da die Wohnbauquartiere auf dem Gebiet der ehemaligen N. weder förmlich i. S. d. § 298 Abs. 1 StGB ausgeschrieben noch nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb freihändig vergeben wurden. In den Fällen der freihändigen Vergabe ohne vorausgegangenen Teilnahmewettbewerb ist § 298 Abs. 2 StGB nicht anwendbar.
E. Strafzumessung
I. Angeklagter T.
1. Einzelstrafen
a) Strafrahmen
252
Das Gesetz sieht für den Verstoß gegen das Parteiengesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für die Vorteilsgewährung sieht § 333 Abs. 1 StGB ebenso eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
253
Für den hier vorliegenden Fall, dass eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, regelt § 52 Abs. 2 StGB, dass die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, das die schwerste Strafe androht. Auch nach dem Kombinationsprinzip ergibt sich daher hier ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
254
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB war für keine der Taten angezeigt, da keine besonderen gesetzlichen Milderungsgründe ersichtlich waren.
b) Konkrete Strafzumessung
255
Bei der Zumessung der konkreten Strafen waren gem. § 46 Abs. 2 StGB alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten T. sprachen, gegeneinander abzuwägen.
256
Zugunsten des Angeklagten T. war zu berücksichtigen, dass er nicht vorgeahndet ist und ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, durch welches eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart werden konnte. Für das Geständnis bedurfte es auch eines gewissen Mutes. Der Angeklagte T. befand sich in diesem Verfahren knapp 2 Monate in Untersuchungshaft, die für ihn auf Grund seines hohen Alters besonders belastend war. Zusätzlich zu den üblichen Belastungen eines Strafverfahrens waren hier die umfangreichen erfolgten dinglichen Arreste in das Privatvermögen und die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung teilweise entgegen der gesetzlichen Vorschriften erfolgte Überwachung, Speicherung und Verschriftlichung von Kernbereichsgesprächen sowie die das Strafverfahren begleitende umfangreiche Medienberichterstattung zu berücksichtigen. Zudem sprach für den Angeklagten, dass die Taten zum Teil bereits mehr als 10 Jahre zurückliegen (die ersten Spenden erfolgten 2011) und die lange Dauer des Verfahrens, die im Alter zusätzlich belastend ist.
257
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Höhe der in den Jahren 2011 bis 2014 entrichteten Großspenden der B. GmbH jeweils ein Vielfaches der Wertgrenze des § 25 Abs. 3 PartG von 10.000 € betrug und somit die Grenze der Publikationspflicht jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Ebenso wirkte sich bei den Vorteilsgewährungen durch Spenden die erhebliche Höhe der gewährten Vorteile aus.
258
Strafschärfend wirkte sich ferner aus, dass die Vorgehensweise der Angeklagten T. und W. bei der Zuwendung der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden von einem hohen Maß an krimineller Energie zeugt. So etablierten die Angeklagten T. und W. eigens hierfür ein professionelles Strohmannsystem innerhalb der B. GmbH und betrieben einen enormen buchhalterischen Aufwand, um die Spendenzahlungen als Lohnzahlungen zu deklarieren. Bei der Spendenstückelung erschöpft sich die Verschleierungshandlung im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG in der Regel darin, dass eine veröffentlichungspflichtige Einzelspende über 10.000 € in nicht einzelveröffentlichungspflichtige Teilbeträge unter 10.000 € gestückelt wird. Der von den Angeklagten T. und W. betriebene Aufwand ging hingegen über das zur Verschleierung im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG erforderliche Maß deutlich hinaus. Die Angeklagten T. und W. begnügten sich nicht damit, gestückelte Großspenden über Strohleute an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden weiterzuleiten. Vielmehr ließen sie die Buchhaltung der B. GmbH die zu spendenden Nettobeträge in Bruttobeträge umrechnen, die darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben entrichten und den verbleibenden Nettobetrag an die betreffenden Mitarbeiter auszahlen, um die von der B. GmbH zur Verfügung gestellten Spendengelder als Lohnzahlungen erscheinen zu lassen. Damit gingen die Taten hinsichtlich der Qualität des Verschleierns erheblich über das Regeltatbild des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG hinaus.
259
Des Weiteren war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Verstöße gegen das Parteiengesetz 2011, 2012 und 2014 jeweils tateinheitlich mit Vorteilsgewährung verwirklicht wurde, 2013 tateinheitlich mit 2 Fällen der Vorteilsgewährung.
260
Hierbei musste sich auch jeweils der Wert der vom Angeklagten T. gewährten Vorteile strafschärfend auswirken. Die Gesamthöhe der Spenden, die der Angeklagte T. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zukommen ließ, belief sich in den Jahren 2011 auf 59.400 €, 2012 auf 49.500 €, Februar 2013 auf 45.900 €, letztes Quartal 2013 auf 59.400 €, 2014 auf 108.900 € und 2015 auf 109.170 €. Die Gewährung von Vorteilen in einer solchen Größenordnung war geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, das durch § 333 Abs. 1 StGB geschützt wird, in erheblichem Maße zu erschüttern.
261
Für die Vorteilsgewährung 2015 war zudem zu berücksichtigen, dass der anderweitig Verfolgte Wo. zu diesem Zeitpunkt bereits Oberbürgermeister war, mithin die Gefahr der Beeinflussung der Amtsführung nochmals deutlich gesteigert wurde.
262
Im Einzelnen waren nach Abwägung aller für und wider den Angeklagten T. sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen anzusehen:
263
Für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsgewährung 2011: 180 Tagessätze, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsgewährung 2012: 180 Tagessätze, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit 2 tateinheitlichen Fällen der Vorteilsgewährung 2013: 1 Jahr Freiheitsstrafe, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsgewährung 2014: 1 Jahr Freiheitsstrafe und für die Vorteilsgewährung 2015: 1 Jahr Freiheitsstrafe.
c) Tagessatzhöhe
264
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten T. war die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen gemäß § 40 Abs. 2 StGB jeweils auf 5.000 € festzusetzen.
265
Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei nach § 40 Abs. 2 StGB in der Regel von dem Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
266
Ausweislich der Angaben des Angeklagten T. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Angeklagte T. vermögend. Er lebt mit seiner Frau in Gütergemeinschaft. Die Eheleute bewohnen ein Haus als Eigenheim in R., sind darüber hinaus Eigentümer eines weiteren derzeit leerstehenden Hauses und eines vermieteten Mehrfamilienhauses sowie eines Ferienhauses in der Nähe von Barcelona, das teilweise von der Tochter genutzt wird und sich nach eigenen Angaben in einer Gegend befindet, in der sehr viele reiche Menschen in der Nachbarschaft wohnen. Der Angeklagte ist Alleingesellschafter der B. GmbH, die – teilweise über verbundene Gesellschaften – mehrere von der B. GmbH errichtete Wohnungen als Hausverwaltung betreut und 48 Serviced Appartments sowie 272 Sozialwohnungen vermietet. Im Betriebsvermögen ist im Umlaufvermögen ein weiteres Grundstück enthalten, das bebaut werden könnte. Aktuell will der Angeklagte das jedoch nicht mehr. Der Angeklagte hat seit der Untersuchungshaft keine Ausschüttungen mehr an sich vorgenommen, könnte dies aber nach eigenen Angaben jederzeit tun. Der Angeklagte W. erhielt als gewinnbeteiligter Mitarbeiter für die Jahre 2011 bis 2015 eine Gewinnausschüttung von 4,08 Millionen Euro, was einer jährlichen Gewinnbeteiligung von ca. 800.000 € entspricht.
267
Unter Berücksichtigung der Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Firma ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er sich wenigstens das Doppelte der Gewinnbeteiligung eines seiner damaligen leitenden gewinnbeteiligten vier Angestellten ausschütten könnte.
268
Der Angeklagte bewohnt privat ein Eigenheim und wohnt daher mietfrei, so dass der Mietwert des eigengenutzten Wohnraums abzüglich der damit einhergehenden Belastungen wie Grundsteuer, Gebäudeversicherungen etc. zu berücksichtigen ist. Aus einem weiteren vermieteten Mehrfamilienhaus erzielt er Mieteinnahmen, welche ebenfalls abzüglich damit einhergehender Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
269
Nach § 40 Abs. 3 StGB kann zudem das Vermögen bei der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden.
270
Zu berücksichtigen waren daher darüber hinaus als erhebliche private Vermögenswerte das vom Angeklagten angegebene weitere, derzeit ungenutzte Haus, das vermietete Mehrfamilienhaus, ein Ferienhaus mit Pool in Spanien und zwei Flugzeuge, wobei eines dem Hightechbereich zuzuordnen ist. Eine früher im Eigentum des Angeklagten T. stehende, hochseetaugliche Yacht wurde verkauft.
271
Unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu möglichen Einkünften und Vermögen war von einem zur Verfügung stehenden monatlichen Betrag von mindestens 150.000 € auszugehen, mithin die Tagessatzhöhe auf 5.000 € festzusetzen. Der Angeklagte hat dies auch als ihm täglich zur Verfügung stehenden Betrag bestätigt.
2. Gesamtstrafe
272
Aus diesen Einzelstrafen war nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten T. sprechenden Umstände unter Erhöhung der jeweils höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
273
Da der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 22.11.2022 (Az.: 31a Cs 602 Js 11449/22), rechtskräftig seit 14.12.2022 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5.000 € verurteilt wurde, war diese Einzelstrafe gem. § 55 Abs. 1 StGB bei der Bildung der Gesamtstrafe einzubeziehen.
274
Zudem war ein Härteausgleich zu berücksichtigen. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts R. vom 04.07.2019, rechtskräftig seit 04.11.2021 wegen Vorteilsgewährung durch Gewährung von Spenden an den Ortsverein R.-Stadtsüden aufgrund der Spendenabrede mit dem anderweitig Verfolgten Wo. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5.870 € verurteilt. Die Strafe ist bereits vollständig bezahlt.
275
Die Kammer hielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, aber auch für ausreichend, um das vom Angeklagten T. begangene Unrecht zu ahnden.
276
Das Gericht hat sein Ermessen nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB dahingehend ausgeübt, dass es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe und daneben auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe erkannt hat, damit die Gesamtfreiheitsstrafe hier zur Bewährung ausgesetzt werden konnte und die aussetzbare Gesamtfreiheitsstrafe und die Gesamtgeldstrafe insgesamt als tat- und schuldangemessen erschienen.
277
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da bei dem Angeklagten zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung eines Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
278
Besondere Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sah die Kammer in dem Geständnis sowie seinem hohen Lebensalter.
279
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Angeklagter W.
1. Einzelstrafen
a) Strafrahmen
280
Sowohl für die Verstöße gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsgewährung als auch für die isoliert begangenen Vorteilsgewährungen war der Strafrahmen, wie bereits erörtert, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mangels Milderungsgründen war auch hier keine Strafrahmenverschiebung angezeigt.
b) Strafzumessung
281
Bei der Zumessung der konkreten Strafen waren gem. § 46 Abs. 2 StGB alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten W. sprachen, gegeneinander abzuwägen.
282
Zugunsten des Angeklagten W. war zu berücksichtigen, dass er nicht vorgeahndet ist und ein Geständnis abgelegt hat, durch welches eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart werden konnte und das den Eindruck von Reue vermittelte. Für das Geständnis bedurfte es auch eines gewissen Mutes. Zusätzlich zu den üblichen Belastungen eines Strafverfahrens waren hier die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung teilweise entgegen der gesetzlichen Vorschriften erfolgte Überwachung, Speicherung und Verschriftlichung von Kernbereichsgesprächen sowie die das Strafverfahren begleitende umfangreiche Medienberichterstattung zu berücksichtigen. Zudem sprach für den Angeklagten, dass die Taten zum Teil bereits mehr als 10 Jahre zurückliegen (die ersten Spenden erfolgten 2011) und die lange Dauer des Verfahrens. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der zuvor in vielen Vereinen aktiv war, sich auf Grund der Inhaftierung und die umfangreiche und den Angeklagten W. belastende Medienberichterstattung aus dem dörflichen Umfeld zurückzog und nicht mehr engagierte. Zu Gunsten des Angeklagten W. sprach weiter, dass die Spendenabrede nicht von ihm selbst, sondern vom Angeklagten T. mit dem anderweitig Verfolgten Wo. getroffen wurde, mithin der Angeklagte W. zwar erheblich an der Erfüllung dieser Abrede beteiligt war, diese jedoch nicht auf seiner Initiative beruhte. Auch die Vorteilsgewährungen im Zusammenhang mit der Alten Mälzerei und M. sind im Kontext seiner Beschäftigung als Angestellter der B. GmbH zu sehen.
283
Zu Lasten des Angeklagten W. war zu berücksichtigen, dass die Höhe der in den Jahren 2011 bis 2015 entrichteten Großspenden der B. GmbH jeweils ein Vielfaches der Wertgrenze des § 25 Abs. 3 PartG von 10.000 € betrug und somit die Grenze der Publikationspflicht jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Ebenso wirkte sich bei den Vorteilsgewährungen durch Spenden die erhebliche Höhe der gewährten Vorteile aus.
284
Strafschärfend wirkte sich ferner aus, dass die Vorgehensweise der Angeklagten W. und T. bei der Zuwendung der Spendenzahlungen an den SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden von einem hohen Maß an krimineller Energie zeugt. Indem sie eigens hierfür ein professionelles Strohmannsystem innerhalb der B. GmbH errichteten und einen enormen buchhalterischen Aufwand betrieben, um die Spendenzahlungen als Lohnzahlungen zu deklarieren, was, wie bereits ausgeführt, über das zur Verschleierung im Sinne des § 31d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 PartG erforderliche Maß deutlich hinausging.
285
Des Weiteren war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Verstöße gegen das Parteiengesetz 2011, 2012 und 2014 jeweils tateinheitlich mit Vorteilsgewährung verwirklicht wurde, 2013 tateinheitlich mit 2 Fällen der Vorteilsgewährung.
286
Hierbei musste sich auch jeweils der Wert der vom Angeklagten T. gewährten Vorteile strafschärfend auswirken. Die Gesamthöhe der Spenden, die der Angeklagte T. dem SPD-Ortsverein R.-Stadtsüden zukommen ließ, belief sich in den Jahren 2011 auf 59.400 €, 2012 auf 49.500 €, Februar 2013 auf 49.500 €, letztes Quartal 2013 auf 59.400 €, 2014 auf 108.900 € und 2015 auf 109.170 €. Die Gewährung von Vorteilen in einer solchen Größenordnung war geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, das durch § 333 Abs. 1 StGB geschützt wird, in erheblichem Maße zu erschüttern.
287
Für die Vorteilsgewährung 2015 war zudem zu berücksichtigen, dass der anderweitig Verfolgte Wo. zu diesem Zeitpunkt bereits Oberbürgermeister war, mithin die Gefahr der Beeinflussung der Amtsführung nochmals deutlich gesteigert wurde.
288
Hinsichtlich der Vorteilsgewährung durch die unentgeltlichen Leistungen am Anwesen M. sowie der A. M. war die Höhe des Werts der jeweiligen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere, dass die Gewährung von Vorteilen in einer solchen Größenordnung unmittelbaren Vorteile für den Amtsträger privat geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, das durch § 333 Abs. 1 StGB geschützt wird, in erheblichem Maße zu erschüttern. Die Grenzen der Sozialadäquanz sind hier jeweils weit überschritten.
289
Im Einzelnen waren nach Abwägung aller für und wider den Angeklagten W. sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen anzusehen:
290
Für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsgewährung 2011: 100 Tagessätze, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsgewährung 2012: 100 Tagessätze, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit 2 tateinheitlichen Fällen der Vorteilsgewährung 2013: 9 Monate Freiheitsstrafe, für den Verstoß gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsgewährung 2014: 1 Jahr Freiheitsstrafe und für die Vorteilsgewährung 2015: 6 Monate Freiheitsstrafe. Für die beiden Vorteilsgewährungen im Objekt M. und A. M. waren jeweils 80 Tagessätze angemessen.
c) Tagessatzhöhe
291
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W. war die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen gemäß § 40 Abs. 2 StGB jeweils auf 250 € festzusetzen.
292
Der Angeklagte W. bezieht derzeit laut seinen Angaben ein Nettoeinkommen von 5.200 € abzüglich eines Beitrags für die Krankenversicherung in Höhe von 660 €.
293
Er bewohnt die Hofstelle, die ihm von seinen Eltern übergeben wurde, so dass der Mietwert abzüglich der hiermit zusammenhängenden allgemeinen Belastungen sowie vorliegend der besonderen Last, die Mutter mitzuunterhalten zu berücksichtigen ist. Einkünfte aus der Landwirtschaft erzielt er nach eigenen Angaben unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage nach Verrechnung mit den Verlusten aus der Landwirtschaft nicht.
294
Der Angeklagte gab an, dass er Rücklagen gebildet habe und über Kapitalvermögen verfügt. Die letzten Ausschüttungen aus der Tätigkeit für die B. für 2011 bis 2015 betrugen 4,08 Millionen €. Auch wenn der Angeklagte einen Zeitraum der Arbeitslosigkeit und des Studiums aus Rücklagen zu bestreiten hatte, ist davon auszugehen, dass er Rücklagen in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro gebildet hat. Dieses Vermögen kann und ist in diesem Fall bei der Bemessung der Tagessatzhöhe derart zu berücksichtigen, dass eine Anlage des Vermögens mit ca. 3% durchschnittlicher Verzinsung möglich wäre und dieser Ertrag als potentielle Einkünfte zu berücksichtigen ist.
295
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte seine Mutter und Ehefrau mit unterhält, war von durchschnittlichen monatlichen Einkünften von 7.500 € auszugehen, die Tagessatzhöhe mithin auf 250 € festzusetzen. Der Angeklagte hat bestätigt, dass dies dem Betrag entspricht, der ihm täglich zur Verfügung steht.
d) Gesamtstrafe
296
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Umstände hielt die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, für erforderlich aber auch für ausreichend, um das vom Angeklagten W. begangene Unrecht zu ahnden.
297
Auch hier hat das Gericht sein Ermessen nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB dahingehend ausgeübt, dass es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe neben einer gesonderten Gesamtgeldstrafe erkannt hat, damit die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte und die aussetzbare Gesamtfreiheitsstrafe und die Gesamtgeldstrafe insgesamt unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände als tat- und schuldangemessen erschienen.
e) Strafaussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung
298
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da bei dem Angeklagten zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung eines Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
299
Besondere Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sah die Kammer vor allem in seinem umfassenden Geständnis.
300
Die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB gebietet auch bei dem Angeklagten W. nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.
F. Kostenentscheidung
301
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 StPO.