Titel:
Gebietserhaltungsanspruch, Nichtigkeit Bebauungsplan, Gebot der Rücksichtnahme, Lärm, Anfechtungsklage, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Lärmschutz, Bebauungsplan, Abwägungsgebot
Normenketten:
BauNVO § 11
BauGB § 34
BauNVO § 15
TA-Lärm
Schlagworte:
Gebietserhaltungsanspruch, Nichtigkeit Bebauungsplan, Gebot der Rücksichtnahme, Lärm, Anfechtungsklage, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Lärmschutz, Bebauungsplan, Abwägungsgebot
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Regierung von … vom 16.08.2019 betreffend die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung an den Freistaat Bayern im Hinblick auf die Errichtung einer Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung ….
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Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.-Nr. … und …, Gemarkung …, und betreibt auf diesem Anwesen ein Bauunternehmen (Gewerbebetrieb). Das direkt hieran angrenzende Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung … (das Baugrundstück) befindet sich im Eigentum des Beklagten. Auf diesem Grundstück hat der Beklagte über Jahre hinweg einen Betriebshof der Straßenmeisterei betrieben. Die bestehende JVA befindet sich in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks und ist von diesem nur durch den …weg getrennt.
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Mit Schreiben vom 24.07.2019 hat das Staatliche Bauamt … für den Beklagten die bauaufsichtliche Zustimmung für den Neubau einer Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung … beantragt. Die mittlerweile errichtete Einrichtung für Abschiebungshaft besteht aus den Unterkunftsgebäuden A und B sowie weiteren Funktionsgebäuden für die Versorgung und Verwaltung (C – H). Die Einrichtung für Abschiebungshaft grenzt im Nordwesten und Osten an die Bundesstraßen * und … an. Südöstlich verläuft die …straße, westlich schließt sich jenseits der bestehenden JVA das Naherholungsgebiet „ …“ an. Der Betrieb der Klägerin befindet sich unmittelbar südöstlich des Bauvorhabens auf der Fl.-Nr. …. Ein weiteres Gebäude der Klägerin befindet sich auf der Fl.-Nr. … an der Ecke …straße/ …weg. Zwischen den beiden Grundstücken liegt das Grundstück Fl.-Nr. … der Firma …. Diese betreibt dort eine Fertigbeton-Mischanlage. Die bestehende JVA liegt westlich des Vorhabengrundstücks auf der Fl.-Nr. … und besteht – wie das streitgegenständliche Vorhaben – ebenfalls aus Unterkunftsgebäuden sowie einem Funktionsgebäude. Zudem befinden sich im Kreuzungsbereich der …straße mit dem …weg der Hafteinrichtung zugehörige Wohnungen.
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Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ der Stadt …, der mit Veröffentlichung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 09.08.2019 in der …post/ … Anzeiger in Kraft getreten ist. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ erstreckt sich auf das Gelände der bestehenden JVA sowie der geplanten Einrichtung für Abschiebungshaft. Der im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ zuvor geltende „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen dem …hof und dem …bühl“ einschließlich der „Bebauungsplanänderung für die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt an der …straße“ (nachfolgend: „Bestandsbebauungsplan“) wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ für dessen räumlichen Geltungsbereich ausdrücklich aufgehoben. Die Grundstücke der Klägerin (Fl.-Nr. … sowie Fl.-Nr. …) befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, welcher als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO vorsieht. Das Vorhabengrundstück befand sich bis zur Aufhebung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans für das Gebiet zwischen dem …hof und dem …bühl ebenfalls in einem Gewerbegebiet.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2019 hat die Regierung von … die bauaufsichtliche Zustimmung für die Errichtung einer Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … gemäß Art. 73 BayBO erteilt. Unter Ziff. 2. des Bescheides wurden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz getroffen. Zunächst ist unter Ziff. 2.1. vorgesehen, dass die schallschutztechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ der Stadt … (Teil B Festsetzungen durch Text) zu beachten seien. Unter Ziff. 2.2. ist vorgesehen, dass die vom Ingenieurbüro … erstellten Gutachten (schallschutztechnische Untersuchungen vom 15.02.2019, Schallschutznachweis gegen Außenlärm vom 27.03.2019, ergänzende schalltechnische Untersuchungen für Außenbereiche vom 29.04.2019, Festsetzungen im Bebauungsplan und passive Schallschutzmaßnahmen vom 02.07.2019) bei der Bauausführung zu beachten seien.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bauaufsichtliche Zustimmung zu erteilen gewesen sei, da das Vorhaben den im Rahmen des Zustimmungsverfahrens gem. Art. 73 Abs. 2 BayBO zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entspreche. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Sondergebiet Justiz“ der Stadt …. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richte sich daher nach § 30 Abs. 1 BauGB. Im Bebauungsplan sei als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Justiz festgesetzt. Zulässig seien alle Einrichtungen, die für den Betrieb einer Justizvollzugsanstalt notwendig seien. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung und die Baugrenzen würden eingehalten. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Das Bauvorhaben sei daher bauplanungsrechtlich zulässig. Bezüglich des Lärmschutzes seien bereits im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens gutachtliche Äußerungen des Ingenieurbüros … eingeholt und entsprechende textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Bei der Bauausführung seien diese zu beachten. Als bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm seien in den Unterkunftsgebäuden öffenbare Schallschutzfenster vorgesehen. Diese könnten in den Nachtstunden geschlossen werden. Die Belüftung der Zellen sei während dieser Zeit über die Sanitärabluftanlagen mit natürlicher Nachströmung unter den Haftraumtüren gewährleistet. In Abstimmung mit dem Nutzer könne sich aufgrund des vorgesehenen Tagesablaufs ein Abschiebegefangener kaum mehr als zwei Stunden am Stück ununterbrochen, aber mehrfach am Tag (vormittags, nachmittags) im Freistundenhof bzw. Sporthof aufhalten. Hierfür seien Geräuscheinwirkungen auf die Außenbereiche Spazierhof A, Spazierhof B, Sporthof und Frauenhof in einem schalltechnischen Gutachten untersucht worden. Dieses habe ergeben, dass die für das „Sondergebiet Justiz“ zu Grunde zu legenden Orientierungswerte eines Gewerbegebietes für die Einwirkung von Verkehrslärm bzw. Gewerbelärm jeweils eingehalten seien. Abweichungen von drittschützenden Vorschriften seien im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die notwendigen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO zu den angrenzenden Nachbargrundstücken eingehalten worden seien. Die notwendigen Stellplätze seien nachgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 20.09.2019 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die bauaufsichtliche Zustimmung Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Regierung von … vom 16.08.2019 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 02.03.2020 führte der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung aus, der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von … vom 16.08.2019 sei aufzuheben, weil dieser rechtswidrig sei und gegen den Schutz der Klägerin dienende (nachbarschützende) Vorschriften verstoße. Dies vor allem in Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, weil der von der Stadt … am 09.08.2019 erst in Kraft gesetzte Bebauungsplan für die Ausweisung eines Sondergebiets Justiz und damit die Aufhebung des alten Bebauungsplanes unwirksam sei, was im Rahmen einer Inzidentkontrolle des Bebauungsplanes festzustellen sei, womit das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, sich nach wie vor im Geltungsbereich eines Gewerbegebietes (wie vorher) befinde und ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorliege, weil die Abschiebehaftanstalt aufgrund der benachbarten Straßen und vor allem des Gewerbegebietes der Klägerin unzumutbaren Belästigungen oder Störungen (Lärmbelästigung) ausgesetzt sei, welche dazu führen könnten, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin auf dem benachbarten Grundstück in Zukunft Betriebsbeschränkungen befürchten müsse, mit einem hieraus resultierenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG. Unabhängig davon werde durch die Abschiebeeinrichtung in unzumutbarer Weise der soziale Frieden im gesamten Bereich, insbesondere auf den benachbarten Grundstücken der Klägerin, gestört, sowie die dauerhaft uneingeschränkte Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin, vor allem bedingt durch Demonstrationen auf dem öffentlichen Zufahrtsstreifen, eingeschränkt. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 hat der Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung ausgeführt, dass dieser Antrag zur Wahrung der Rechte der Klägerin geboten sei, weil die Klage der Klägerin gegen die vom Beklagten erteilten bauaufsichtlichen Zustimmung nach Art. 73 BayBO gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung habe, in der Sache selbst aber Erfolg haben werde. Trotz der von der Klägerin erhobenen Klage habe der Beklagte im Herbst 2019 mit den Bauarbeiten begonnen. Diese würden bislang fortgeführt, um vollendete Tatsachen zu schaffen, welche nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Mit Beschluss vom 25.09.2020 wurde der Antrag abgelehnt (B 2 Sa 20.310). Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
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Mit Schriftsatz vom 02.06.2020 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten: Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber in Gänze unbegründet und daher abzuweisen. Der streitgegenständliche Zustimmungsbescheid verletze keine für die Klägerin wehrfähigen, nachbarschützenden Vorschriften. Insbesondere entspreche der Bescheid den Festsetzungen des maßgeblichen und gültigen Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“. Die von der Klägerin behaupteten Rechtsfehler des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ lägen, soweit solche von der Klägerin überhaupt gerügt werden könnten, ausdrücklich nicht vor. Die Klägerin trage unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht vor, dass der streitgegenständliche Zustimmungsbescheid ihre Rechte verletze, da die Zulassung der Einrichtung für Abschiebungshaft im Zulassungsbescheid einen zu ihren Gunsten bestehenden Gebietserhaltungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verletze, jedenfalls aber gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Der Gebietserhaltungsanspruch bestünde, da der Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ vom 09.08.2019 rechtswidrig und damit unwirksam sei. Der Vortrag der Klägerin gehe fehl. Die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs der Klägerin, der seiner Natur nach nur für Nutzungen innerhalb desselben Baugebietes bestehen könne, scheide bereits deshalb aus, weil der Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ wirksam sei und daher im Zustimmungsbescheid kein Vorhaben innerhalb desselben Baugebietes zugelassen worden sei. Die Nutzung der Klägerin befinde sich in einem bereits im Bestandsbebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO, das Grundstück, auf dem die Einrichtung für Abschiebungshaft im Zustimmungsbescheid zugelassen worden sei, liege in einem förmlich festgesetzten Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO. Nach ständiger Rechtsprechung existiere jedoch kein sogenannter „baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch“. Der behauptete Gebietserhaltungsanspruch scheide daher bereits aus Rechtsgründen aus. Ein Gebietserhaltungsanspruch käme dem Grunde nach allenfalls in Betracht, wenn bei einer – wie nicht – unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ die Einrichtung für Abschiebungshaft und der Gewerbebetrieb der Klägerin im selben Plangebiet lägen. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall. Dies ergebe sich – abgesehen von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ – schon daraus, dass der ursprüngliche Bestandsbebauungsplan im Bereich des Vorhabensgrundstücks auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ nicht wieder aufleben könnte, weil der ursprüngliche Bestandsbebauungsplan gemäß Beschluss des Ferienausschusses der Stadt … am 06.08.2019 ausdrücklich aufgehoben worden sei. Ungeachtet dessen entspreche der Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ – entgegen den unzutreffenden unsubstantiierten Rügen der Klägerin – den form-, verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen. Selbst wenn der Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ unwirksam wäre, hätte der streitgegenständliche Zustimmungsbescheid auf Basis des § 34 BauGB erteilt werden dürfen.
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Der streitgegenständliche Zustimmungsbescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig und verstoße nicht gegen die Klägerin schützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen das allgemeine bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Trete eine weitere potentielle schutzbedürftige Nutzung zu einer bestehenden Gemengelage aus emittierender Nutzung und potentiell schutzbedürftiger Nutzung hinzu, komme eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu Lasten der emittierenden Nutzung zudem schon dann nicht in Betracht, wenn das hinzutretende Vorhaben über kein höheres Schutzniveau verfüge, als die vorhandene Nutzung. Dogmatisch bedeute dies, dass im Rahmen der Interessenabwägung bezüglich der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme für eine schutzwürdige Nutzung der Anspruch nur soweit reiche, wie der Anspruch der – bereits vorbelasteten – näheren Umgebung. Erst wenn die hinzukommende schutzwürdige Nutzung die Schutzanforderungen so verstärke, dass der Gewerbebetrieb eine zusätzliche Einschränkung zu befürchten habe, sich der Schutzanspruch der Umgebung also durch das hinzukommende Vorhaben erhöhen würde, wäre ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot denkbar. Im hiesigen Fall bedeute dies, dass ein Verstoß des Zustimmungsbescheids gegen das Gebot der Rücksichtnahme schon deshalb von vornherein ausscheide, weil der Schutzanspruch bereits durch die bestehende JVA determiniert sei und keine Nutzung hinzutrete, die diesen Schutzanspruch zu Lasten der Klägerin rechtserheblich erhöhe. Selbst wenn die Beurteilung der wechselseitigen Verträglichkeit nicht bereits durch den Schutzanspruch der Bestands-JVA determiniert wäre, verfüge die zugelassene Einrichtung für Abschiebungshaft über kein Schutzniveau, das mit den Anforderungen des benachbarten Gewerbegebietes unverträglich wäre. Die in der Abschiebungshaft untergebrachten Personen hielten sich typischerweise nur eine beschränkte Zeitdauer in dieser auf, um ihre Ausreise sicherzustellen. Auch wenn in den Räumlichkeiten eine Aufenthaltsnutzung daher dem Grunde nach gegeben sei, führe der vorübergehende Charakter der Unterbringung dazu, dass den untergebrachten Personen auch gewerbegebietstypische Belästigungen zumutbar seien. Dies zeige nicht zuletzt der Vergleich mit der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB, der die befristete Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften im Gewerbegebiet festlege und damit den wechselseitigen Schutzanspruch zwischen gewerblicher Nutzung und vorübergehender Unterbringung determiniert habe. Für die Beurteilung des Schutzanspruchs komme es weniger auf die Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse im herkömmlichen Sinne an, sondern auf gesunde Unterbringungsverhältnisse. Diese lägen schon aufgrund des lediglich vorübergehenden Charakters der Unterbringung notwendigerweise unterhalb der Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse. Für die Dauer der Unterbringung sei daher nur ein Mindeststandard an menschenwürdiger Unterbringung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Es müsse sichergestellt sein, dass die „Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft“ keinen gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt werden. Die Schwelle zu einer Gesundheitsgefährdung sei regelmäßig bei 70 dB(A) tags/ 60dB(A) nachts erreicht. Eine erneute Begutachtung des Büros … vom 04.05.2020 belege, dass es allenfalls bei der nächtlichen Benutzung zu einer geringfügigen Überschreitung des Immissionswertes von nachts 60 dB(A) um bis zu 2 dB(A) an vereinzelten Immissionsorten kommen könne. Diese geringfügigen Überschreitungen des Nachtwertes, die – gemäß dem von der Klägerin selbst zusammengefassten Betriebsabläufen – zudem nicht die gesamte Nachtzeit, sondern lediglich den Zeitraum zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr beträfen, seien schon vor dem Hintergrund der nur einstündigen Einwirkungsdauer zumutbar. Ein gesunder Nachtschlaf sei zudem unabhängig von Vorgesagtem durch die im Bebauungsplan bereits vorgesehenen Maßnahmen und im Rahmen des Gesundheitsschutzes rechtlich ohne Weiteres möglichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Auslegung der Umfassungsbauteile und Fenster auf einen Lärmimmissionspegel von 75 dB(A), Gewährleistung einer gesunden Belüftung der Aufenthaltsräume auch bei geschlossenem Fenster über Türschwelle und Toiletten) gewährleistet. Hinsichtlich der „Höfe“ auf dem Vorhabengrundstück, die den Abschiebehäftlingen regelmäßig am Tag für den Aufenthalt im Freien zur Verfügung stünden, habe zudem nachgewiesen werden können, dass – selbst bei einer summierten Betrachtung der einwirkenden Lärmarten – der für die Gesundheitsgefahr maßgebliche Tagwert in Höhe von 70 dB(A) deutlich unterschritten werde, so dass tagsüber auch genug Flächen für einen nicht unzumutbar lärmbelasteten Aufenthalt im Freien bereitstünden. Die Behauptung der Klägerin, der Schutz der „Außenwohnbereiche“ werde nicht ausreichend gewährleistet, gehe damit ersichtlich fehl. Für die Bestimmung des Schutzniveaus der Außenwohnbereiche erachte die Rechtsprechung selbst bei einer typischen Wohnnutzung jedenfalls den Mischgebietswert nach Maßgabe der 16. BImSchV in Höhe von 64 dB(A) für abwägungsgerecht, ohne dass es sich jedoch um einen zwingenden Grenzwert handeln würde. Dieser Wert werde im Plangebiet weit überwiegend eingehalten und nur in einem Spazierhof um 2 dB(A) überschritten. Daher seien von vornherein ausreichend wenig belastete Freibereiche vorhanden. Im Übrigen sei aber auch ein Wert in Höhe von 66 dB(A) interessengerecht, da keine Wohnnutzung, sondern nur eine Unterbringung gegeben sei und nicht zuletzt die Überschreitung von 2 dB(A) in der Praxis auch nicht wahrnehmbar sei. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des Gebotes der Rücksichtnahme seien die Interessen der Klägerin daher trotz der Zulassung der Einrichtung für Abschiebungshaft umfassend gewahrt, da diese trotz der nun zugelassenen Aufenthaltsnutzung nicht mit betrieblichen Einschränkungen rechnen müsse bzw. ihr Immissionsverhalten uneingeschränkt beibehalten könne.
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Selbst wenn der Maßstab des Gesundheitsschutzes im hiesigen Fall der Errichtung für Abschiebungshaft zu niedrig bemessen wäre und stattdessen die Orientierungswerte für Gewerbegebiete mit einem Nachtwert in Höhe von 50 dB(A) maßgeblich wären, bestünde die Möglichkeit, die punktuellen Überschreitungen des Orientierungswertes durch nachträgliche Lärmschutzauflagen zu verhindern.
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Weitere Verstöße gegen drittschützende Normen habe die Klägerin nicht behauptet und lägen auch sonst nicht vor.
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Am 01.07.2020 erließ die Regierung von … einen Änderungsbescheid, der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom gleichen Tag dem Gericht vorgelegt wurde. Der Änderungsbescheid wurde auf Antrag des Staatlichen Bauamtes … erteilt, nachdem dieses sich entschlossen hatte, das streitgegenständliche Vorhaben in den Fassadenbereichen, die potentiell auch zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) gewerblichen Immissionen der Klägerin ausgesetzt würden, mit technischen und betriebsorganisatorischen Maßnahmen vor nächtlichen gewerblichen Immissionen zu schützen. Das ursprüngliche Schallkonzept des Vorhabens beruhe darauf, dass im Gebäudeinneren bei geschlossenen Fenstern angemessene Innenraumpegel erreicht würden. Dies sei im Zustimmungsverfahren auch mit dem in den Behördenakten des Beklagten befindlichen „Schallschutznachweis gegen Außenlärm“ des Ingenieurbüros … vom 27.03.2019 nachgewiesen worden. Das Staatliche Bauamt … habe sich nun dazu entschlossen, ergänzend zu dem im Gebäudeinneren gewährleisteten Schutzniveau, die Einrichtung auch an die Anforderungen der TA Lärm anzupassen. Zu diesem Zweck habe sich das Staatliche Bauamt … entschieden, vor Nachtaufenthaltsräumen diejenigen Lärmimmissionsorte i. S. d. Ziffer 2.3 der TA Lärm (0,5 m vor einem öffenbaren Fenster) auszuschließen, an denen das Ingenieurbüro … in der Stellungnahme vom 04.05.2020 Beurteilungspegel von über 50 dB(A) nachts festgestellt habe, indem durch technische und betriebsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt werde, dass die betroffenen Fenster zur Nachtzeit nicht öffenbar seien. Der Ausschluss der konkreten Immissionsorte zur Nachtzeit sei nun auch als Auflage (Ziffer 2.3) im Änderungsbescheid vom 01.07.2020 zum Zustimmungsbescheid vom 16.08.2019 verbindlich festgelegt. Die Lage der maßgeblichen Immissionsorte sei zudem den Anlagen zum Änderungsbescheid vom 01.07.2020 zu entnehmen, die zugleich Bestandteil desselben seien. Der Beurteilungspegel in Höhe von 50 dB(A) sei gewählt worden, da dieser dem Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbegebiete unter Einfluss von Gewerbelärm entspreche. Um in den betroffenen Nachtaufenthaltsräumen einen gesunden Aufenthalt zu gewährleisten, würden die betroffenen Räume zudem mit Lüftungseinrichtungen und mit entsprechenden Abluftanlagen versehen, so dass ein angemessener Luftaustausch auch zur Nachtzeit gewährleistet sei. Der Ausschluss von Immissionsorten i. S. d. Ziffer 2.3 der TA-Lärm durch nicht öffenbare Fenster stelle ein in der Rechtsprechung anerkanntes und mit den Vorschriften der TA Lärm im Einklang stehendes Mittel dar, um einen mit der TA-Lärm konformen Schutz vor gewerblichen Immissionen zu gewährleisten. Anhand der gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) an den betroffenen Fassaden würden nunmehr Innenraumpegel von maximal 23 dB(A) nachts erzielt, die den Immissionsrichtwert der Ziffer 6.2 der TA Lärm für die Nachtzeit in Höhe von 25 dB(A) unterschritten. Auf der Grundlage der Maßgaben des Änderungsbescheids vom 01.07.2020 sei daher auch mit Blick auf die TA Lärm von vornherein ausgeschlossen, dass das Vorhaben unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werde.
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Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt zuletzt,
den Bescheid der Regierung von … vom 16.08.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides der Regierung von … vom 01.07.2020 betreffend die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung an den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt …, in Hinblick auf die Errichtung einer Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, aufzuheben.
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Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
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Mit Schriftsatz vom 03.08.2020, eingegangen beim Gericht am gleichen Tag, kündigte der Bevollmächtigte der Klägerin die Klageerwiderung auf der Grundlage der im Eilverfahren eingereichten Schriftsätze des Beklagten vom 04.05.2020 sowie vom 01.07.2020 an. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 05.08.2020 im Eilverfahren ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, dass der Zustimmungsbescheid nach Art. 73 BayBO ein Verwaltungsakt zumindest gegenüber der Klägerin sei. Der streitgegenständliche Bescheid entspreche zwar den Festsetzungen des erst am 09.08.2019 neu in Kraft getretenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Justiz“, jedoch könne dieser Bebauungsplan als bauplanungsrechtliche Grundlage nicht herangezogen werden, weil dieser unwirksam sei, was im Rahmen einer Inzidentkontrolle des Bebauungsplanes festzustellen sei. Lege man dies zugrunde, befinde sich das streitgegenständliche Bauvorhaben entweder aufgrund der ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (auch die Teilaufhebung des ursprünglichen Bebauungsplanes sei unwirksam) nach § 30 Abs. 1 BauGB oder zumindest der Bebauung in der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB in einem Gebiet, welches nach der Art der baulichen Nutzung einem Gewerbegebiet entspreche. Somit liege eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches der Klägerin vor. Darüber hinaus verstoße das Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme.
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Die Schutzwürdigkeit und Störanfälligkeit eines Sondergebiets sei vom konkreten Gebietscharakter des festgesetzten Sondergebiets (hier Sondergebiet Justiz) abhängig. Anhand der konkreten Zweckbestimmung des Sondergebiets Justiz mit der Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber (dem dauernden Aufenthalt von Menschen in der Hafteinrichtung) hätten die Orientierungswerte von 55 dB/A (höchstens 60 dB/A) tagsüber und 40 dB/A (höchstens 45 dB/A) nachts zugrunde gelegt werden müssen. Die Klägerin bestreite, dass sich abgelehnte Asylbewerber in der Hafteinrichtung nur für „kurze, vorübergehende Dauer“ befänden, somit diese nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Vielmehr zeige die Praxis, dass sich abgelehnte Asylbewerber über mehrere Monate, sogar Jahre in Hafteinrichtungen aufhielten, bevor sie abgeschoben würden. Gesunde Unterbringungsverhältnisse seien bei einem Lärmpegel von 63 dB/A bzw. 66 dB/A zumindest zur Nachtzeit nicht mehr gegeben. Vielmehr hätten den Bauvorhaben zum Schutz der Inhaftierten die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet zugrunde gelegt werden müssen und nicht eines Gewerbegebietes.
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Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Rahmen der Zustimmungsentscheidung seien die Interessen der Klägerin an der uneingeschränkten Beibehaltung ihrer emittierenden Nutzung, aber auch der Verkehrslärm und die Belange der inhaftierten, abgelehnten Asylbewerber nicht umfassend und sachgerecht gewürdigt worden. Im vorliegenden Fall liege keine Gemengelage aus emittierender Nutzung und potentiell schutzwürdiger Nutzung vor. Eine solche sei erst durch die Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ mit der streitgegenständlichen Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber geschaffen worden. Vorher habe sich auf dem Grundstück eine gewerblich genutzte Einrichtung (Straßenbaubetrieb) im Geltungsbereich eines Gewerbegebietes befunden. Das streitgegenständliche Bauvorhaben (die Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber) verfüge über ein deutlich höheres Schutzniveau als die vorhandene Nutzung auf den benachbarten Grundstücken der Klägerin. Durch die hinzukommende, schutzwürdige Nutzung der Hafteinrichtung für abgelehnte Asylbewerber, in welcher sich Menschen zum dauerhaften Aufenthalt befänden mit der Folge, dass dort gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden müssten, würden die Schutzanforderungen so verstärkt, dass der benachbarte Gewerbebetrieb der Klägerin zusätzliche Einschränkungen befürchten müsse.
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Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 äußerte sich der Bevollmächtigte des Beklagten zu den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 05.08.2020. Hierauf wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 übermittelte der Bevollmächtigte des Beklagten im Rahmen des Eilverfahrens eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … zur Frage des Umfangs der Benutzung der Spazierhöfe.
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Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 machte der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzende Ausführungen und nahm insbesondere zum Schriftsatz des Beklagten vom 03.09.2020 Stellung. Der Bevollmächtigte der Klägerin legte nochmals dar, dass selbst durch die ergänzenden Auflagen im Änderungsbescheid vom 01.07.2020 die höchst zulässigen Richtwerte für ein Mischgebiet auf dem Baugrundstück nicht erreicht werden; ebenso wenig der höchst zulässige Richtwert für ein Gewerbegebiet nachts von 50 dB(A). Vielmehr könne dieser nur dann erreicht werden, wenn auf dem Baugrundstück an der Grenze zu dem klägerischen Grundstück eine Lärmschutzwand errichtet werde.
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In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei, dass er die Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines Güterichterverfahrens beantragt, wenn der Beklagte einverstanden ist. Hilfsweise beantragte er ein Ruhen des Verfahrens. Für den Fall, dass eine streitige Entscheidung zu erfolgen hat, verzichtete die Klagepartei auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Die Vertreterin des Beklagten erklärte, die Durchführung eines Güterichterverfahrens mit übergeordneten Stellen abklären zu müssen. Sie wird sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Sitzungsniederschrift erklären und ggf. die Aussetzung des streitigen Verfahrens und die Durchführung eines Güterichterverfahrens beantragen. Für den Fall einer streitigen Entscheidung verzichtet der Beklagte ebenfalls auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 stimmte der Beklagte der Durchführung eines Güterichterverfahrens zu. Mit Beschluss vom 16.02.2021 wurde das Verfahren sodann ruhend gestellt. Das Mediationsverfahren wurde am 16.12.2021 abgeschlossen. Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt. Das Verfahren wurde sodann unter dem neuen Aktenzeichen B 2 K 22.34 fortgeführt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren B 2 Sa 20.310) sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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1. Die Klage ist zulässig.
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Vorliegend ist statthafte Klage die Anfechtungsklage. Dies ist nur dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung einen Verwaltungsakt darstellt. Hier richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin gegen einen Zustimmungsbescheid nach Art. 73 BayBO. Erteilt die Regierung eine bauaufsichtliche Zustimmung für ein Vorhaben des Freistaats Bayern und greift sie dabei in den Rechtskreis Dritter ein, dann regelt sie mit rechtserheblicher Außenwirkung einen Einzelfall, so dass diesen Dritten gegenüber die Zustimmung ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand 01/2020, Art. 73 Rn. 162).
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2. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Zustimmungsbescheid sowie der Änderungsbescheid sind rechtmäßig und verstoßen nicht gegen die Klägerin schützende Vorschriften.
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2.1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Nach aktuellem Stand der Bauleitplanung liegen die Grundstücke der Klägerin und die Grundstücke der Beklagten im Geltungsbereich unterschiedlicher Bebauungspläne und das geplante Vorhaben hält nach der Art der baulichen Nutzung die Festsetzungen für das „Sondergebiet Justiz“ offenkundig ein. Zulässig sind dort alle Einrichtungen, die für den Betrieb einer Justiz- und Vollzugsanstalt und Abschiebehafteinrichtung notwendig sind. Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – BayVBl 2008, 765; B.v. 22.11.2012 – 4 B 32/11 – BauR 2012, 634; BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788 – juris; U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51) gibt es keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
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Ein Anspruch auf Gebietserhaltung käme nur in Betracht, wenn sowohl die Teilaufhebung des „Bebauungsplans für das Gebiet zwischen dem …hof und dem …bühl“ der Stadt … vom 17.07.1976 in Gestalt der „Bebauungsplanänderung für die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt an der …straße“ vom 18.10.1985 (nachfolgend „Bestandsbebauungsplan“) als auch der für das Baugrundstück geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ unwirksam wären und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens weiterhin nach dem „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen dem …hof und dem …bühl“ der Stadt … vom 17.07.1976 in Gestalt der Bebauungsplanänderung für die Erweiterung der „Justizvollzugsanstalt an der …straße“ vom 18.10.1985 beurteilen würde.
30
Soweit die Klägerin geltend macht, dass dem von der Stadt … am 09.08.2019 erst in Kraft gesetzten Bebauungsplan für die Ausweisung eines „Sondergebiets Justiz“ erhebliche Mängel anhaften, die dazu führen, dass der Bebauungsplan unwirksam ist, ist anzumerken, dass es nach Auffassung des Gerichts hierauf wohl nicht ankommt.
31
Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich nicht aus einem von der Klägerin behaupteten Ausfertigungsmangel. So liegt dem Gericht das ausgefertigte Exemplar des Bebauungsplans vor. Auch ist, entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, der Ferienausschuss der Stadt … zu Beschlussfassungen über Bebauungspläne umfassend ermächtigt. Dies ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Stadt …. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 13 a BauGB. Ziel des Schwellenwertes gemäß § 13 a BauGB ist es, zu gewährleisten, dass lediglich kleinräumige Bauleitplanungen ohne die sonst erforderliche Umweltprüfung und ohne Erstellung eines Umweltberichts durchgeführt werden können. Vorliegend wurde eine bereits bestehende bebaute Fläche wiederholend überplant, nämlich die der vorhandenen JVA, und damit eine bereits im Bestandsbebauungsplan festgesetzte Nutzung unverändert erneut festgesetzt. Somit ist für den Abgleich mit dem Schwellenwert lediglich die neu festgesetzte Grundfläche in Höhe von ca. 9920 m² relevant. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB lässt sich ebenfalls nicht begründen. Die von der Klägerin behauptete „Gefälligkeitsplanung“ liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BayVGH, U.v. 28.7.2011 – 15 N 10.582 – juris Rn. 48). Von einer Gefälligkeitsplanung wäre nur dann zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlichen Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Dies ist hier ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich nicht der Fall, zumal es sich um die Erweiterung einer bereits bestehenden Hafteinrichtung auf staatlichem Eigentum handelt. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB lässt sich durch das Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht begründen. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist nach § 2 Abs. 3 BauGB alles, was für die Abwägung von Bedeutung ist, (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Auch dies ist geschehen.
32
Letztlich kommt es aber hierauf nicht entscheidend an. Selbst wenn der Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ unwirksam sein sollte, würde nach Auffassung des Gerichts – entgegen der Auffassung der Klägerin – der ursprüngliche Bestandsbebauungsplan im Bereich des Vorhabensgrundstücks nicht wiederaufleben. Der Bestandsbebauungsplan wurde gemäß Beschluss des Ferienausschusses der Stadt … vom 06.08.2019 ausdrücklich teilweise aufgehoben. Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgetragen, die gegen die Wirksamkeit der Teilaufhebung sprechen könnten, sondern sich lediglich darauf beschränkt, dass die Aufhebung „auch“ unwirksam sei, da der Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ unwirksam sei. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich anspricht, dass die Teilaufhebung in Umgehungsabsicht geschehen sei und deshalb unwirksam sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die Möglichkeit der Aufhebung eines alten Bebauungsplans ist im Baugesetzbuch ausdrücklich vorgesehen. Es ist zwar dem Bevollmächtigten der Klägerin zuzustimmen, dass im Fall einer bloßen Änderung eines Bebauungsplans dem Nachbarn mehr Rechte eingeräumt würden. Trotzdem obliegt es der zuständigen Behörde, das Verfahren (Änderung bzw. Aufhebung) frei zu wählen. Dass dies der Fall ist, ergibt sich schon aus der Regelung des Gesetzes und der dazugehörigen Kommentierung, wonach im Falle der Aufhebung eines alten Bebauungsplanes dann kein Verfahren im Rahmen der §§ 1 ff. BauGB durchzuführen ist, wenn dieses Gebiet neu überplant wird. Nur dann, wenn eine Aufhebung eines alten Bebauungsplans dazu führen würde, dass die im ehemaligen Bebauungsplan gelegenen Grundstücke nunmehr entweder § 34 BauGB oder § 35 BauGB zuzuordnen wären, bedarf es für die Aufhebung des formellen Verfahrens nach dem BauGB. Vorliegend wurden die betroffenen Grundstücke neu mit einem Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ überplant. Damit war die Aufhebung bzw. Teilaufhebung des alten Bebauungsplanes durch einfachen Stadtratsbeschluss möglich. Eine Umgehung ist daraus nicht herauszulesen. Da parallel zur Aufhebung eines bestehenden Bebauungsplans der Bereich der Aufhebung erneut überplant wurde, bedurfte es keines gesonderten Aufhebungsverfahrens. Daher genügte es den rechtlichen Anforderungen, die Aufhebung des Bestandsbebauungsplans ausschließlich im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Sondergebiet Justiz“ mit zu beschließen.
33
Das Vorhaben wäre bei Ungültigkeit des Bebauungsplanes für das „Sondergebiet Justiz“ gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn sie sich nach der Art der baulichen Nutzung, dem Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügen. Die maßgebliche Umgebung besteht vorliegend aus den vormals als Straßenmeisterei genutzten Vorhabensgrundstück, der unmittelbar angrenzenden Justizvollzugsanstalt und den unmittelbar angrenzenden Gewerbeflächen, wobei ausweislich der Verfahrensunterlagen beide Nutzungsformen bei der Aufstellung des Bestandsbebauungsplans bereits vorhanden waren. Die vorhandene Justizvollzugsanstalt hat die Nutzbarkeit der Gewerbeflächen folglich im Sinn einer städtebaulichen Vorbelastung von Anfang an mitgeprägt. In eine derart entstandene Gemengelage aus Justizvollzugsanstalt einerseits und gewerblichen Nutzungen andererseits fügt sich die Erweiterung der Justizeinrichtungen um eine Abschiebehaftanstalt nach der Art der baulichen Nutzung ein; ein Gebietserhaltungsanspruch kann einer derartigen Entwicklung nicht entgegengesetzt werden.
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2.2. Im Bebauungsplan „Justiz“ bestehen Festsetzungen über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 0.5 der Festsetzungen durch Zeichen und schallschutztechnische Festsetzungen durch Text), bei denen es sich auch zugunsten der Lärmverursacher um nachbarschützende Vorschriften handelt. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die erteilte bauaufsichtliche Zustimmung die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Maßnahmen des passiven Lärmschutzes nicht einhält. Sie verkennt die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Möglichkeit, Nutzungen in eine nach üblichen Maßstäben unzumutbare Immissionssituation hineinzuplanen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831 = juris Rn. 14 f.; bestätigt durch B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 –, ZfBR 2012, 578 = BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7). Wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, selbst Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen.
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2.3. Soweit geltend gemacht wird, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, ist keine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten gegeben. Dieses Gebot gilt sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (in Anwendung von § 15 BauNVO) als auch im Innenbereich (über das Erfordernis des Einfügens in § 34 BauGB) und fordert eine Interessenabwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigung mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen sind. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher er beeinträchtigt wird. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und abweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – juris Rn. 66). Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissonsschutzgesetzes – BImSchG – zurückgegriffen werden (BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 29). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Solche Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG u. a. auf Menschen einwirkende Geräusche. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots.
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Dass von der Abschiebehaftanstalt für die Klägerin unzumutbare Geräuschimmissionen ausgehen könnten, wird nicht geltend gemacht (zum Lärm aus einer Justizvollzugsanstalt vgl. VG Saarlouis, U.v. 30.1.2019 – 5 K 1533/17 – juris Rn. 56). In der bestehenden Konstellation ist deshalb ausschließlich der Frage nachzugehen, ob sich die Abschiebehaftanstalt des Beklagten unzulässigen gewerblichen Lärmeinwirkungen aussetzt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu befürchten.
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Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, weil die Abschiebehaftanstalt aufgrund der benachbarten Straßen und vor allem des Gewerbebetriebs der Klägerin unzumutbaren Belästigungen oder Störungen (Lärmbelästigung) ausgesetzt sei, welche dazu führen können, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin auf dem benachbarten Grundstück in Zukunft Betriebsbeschränkungen befürchten müsste, mit einem hieraus resultierenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG, ist dem nicht zu folgen. Treffen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet und zwar in der Weise, dass die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und dass die benachbarte schutzwürdigere Nutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert respektiert (BVerwG v. 24.4.1984 NVwZ 1984, 646). Eine solche Konstellation ist vor Ort bereits vorzufinden, denn der Gewerbebetrieb der Klägerin liegt bereits neben einer bestehenden Justizvollzugsanstalt und im Verfahren über die Aufstellung des Bestandsbebauungsplans hat der Beklagte, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, seinerzeit auf die Lärmbelastung der Justizvollzugsanstalt durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben hingewiesen.
38
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens und des bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahrens ist allerdings nicht weiter untersucht worden, inwieweit sich die Lärmbelastung des Gewerbegebiets und des Betriebs der Klägerin auf die bereits zuvor bestehende Justizvollzugsanstalt auswirkt und ob sich der Betrieb der Klägerin in seiner bestehenden Form tatsächlich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält. Würde entsprechend dem Vortrag der Klägerin gegenüber der bestehenden Justizvollzugsanstalt tatsächlich der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Mischgebietes in Ansatz zu bringen sein, könnte sich bereits der Bestandsbetrieb der Klägerin als problematisch erweisen und wäre die Zulässigkeit der Lärmverursachung in Richtung der bestehenden Justizvollzugsanstalt gutachterlich näher zu beleuchten. Allerdings ist festzustellen, dass es sich bei einer Justizvollzugsanstalt nicht um eine Anlage für soziale Zwecke handelt und dass sie deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet zulässig ist (vgl. VG Saarlouis, U.v. 30.1.2019 – 5 K 1533/17 – juris). Angesichts der vorgefundenen „friedlichen Koexistenz“ zwischen bestehender Justizvollzugsanstalt einerseits und den benachbarten Gewerbebetrieben andererseits ist der Lärmgutachter … fachlich einen anderen Weg gegangen und hat seiner Begutachtung zugunsten der Klägerin die Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebietes zugrunde gelegt. Er hat mit anderen Worten die Abschiebehafteinrichtung wie einen zulässigen Gewerbebetrieb behandelt und ihm dadurch lediglich einen Schutzanspruch zugeordnet, wie er der Lage in einem Gewerbegebiet entspricht. Mehr als die Ausschöpfung der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) zur Tagzeit und von 50 dB(A) zur Nachtzeit kann die Klägerin auch nicht verlangen. Vielmehr könnte bereits eine Berücksichtigung der bestehenden Justizvollzugsanstalt für die Klägerin betriebliche Beschränkungen ergeben, vor allem, wenn sie entsprechend der Auffassung der Klägerin als Wohnnutzung angesehen würde. Außerdem blendet die Klägerin bei ihrer Betrachtung aus, dass auch in einem Gewerbegebiet unter bestimmten Voraussetzungen in zulässiger Form gewohnt werden kann und gewohnt werden darf (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Auf dem Areal der bestehenden Justizvollzugsanstalt bestehen in unmittelbarer Nachbarschaft bereits Bedienstetenwohnungen.
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Unter den gegebenen Umständen wird deshalb durch das Hinzutreten des streitgegenständlichen Bauvorhabens der Schutzanspruch nicht zu Lasten der Klägerin erhöht. Gegen die bauaufsichtliche Zustimmung ist aus nachbarrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die zugelassene Einrichtung für Abschiebungshaft beansprucht kein Schutzniveau, das mit den Anforderungen des benachbarten Gewerbegebietes unverträglich wäre. Es liegt insbesondere keine fehlerhafte Unterschätzung des Lärmschutzbedürfnisses der Abschiebehaftanstalt vor.
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Eine Abschiebehafteinrichtung dient der Beschränkung der Freizügigkeit von ausreisepflichtigen Ausländern einhergehend mit deren vorübergehender Unterbringung. Es handelt sich folglich weder um eine klassische Justizvollzugsanstalt noch um eine klassische Unterkunft für den betroffenen Personenkreis, sondern um eine bauplanungsrechtlich nicht als Wohnnutzung anzusehende Mischform. Maßgebend für „Wohnen“ im bauplanungsrechtlichen Sinn sind drei Voraussetzungen, nämlich erstens eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zweitens die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises und drittens die Freiwilligkeit des Aufenthaltes. Der Aufenthalt in einer Abschiebehafteinrichtung ist demgegenüber weder freiwillig noch von längerer Dauer. Die Inhaftnahme ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Die sogenannte Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG) soll sechs Wochen nicht überschreiten, die sogenannte Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Der Bevollmächtigte der Klägerin bestreitet trotz der gesetzlichen Regelungen samt darin verankerten Richtervorbehalts für derartige Maßnahmen, dass sich die in der streitgegenständlichen Hafteinrichtung inhaftierten ausreisepflichtigen Ausländer nur eine kurze, beschränkte Zeit dort aufhalten. Die Praxis zeige aus seiner Sicht, dass abgelehnte und abzuschiebende Asylbewerber mehr als ein Jahr oder sogar mehrere Jahre in solchen Hafteinrichtungen untergebracht würden, weil die Herkunftsstaaten nicht bereit seien, die abzuschiebenden Asylbewerber aufzunehmen. Dies habe aus seiner Sicht zur Folge, dass es sich um eine Einrichtung handelt, welche dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient und nicht nur dem kurzen (vorübergehenden) mit Erfolg, dass den Asylbewerbern gewerbetypische Belästigungen nicht zumutbar sind. Deshalb seien in einer solchen Einrichtung die maßgeblichen Lärmrichtwerte für ein Wohngebiet, zumindest jedoch für ein Mischgebiet einzuhalten. Dem kann angesichts der klaren Rechtslage zur Dauer einer Abschiebehaft und der bereits genannten Unzulässigkeit von Justizvollzugsanstalten in Wohn- bzw. Mischgebieten nicht gefolgt werden. Es ist deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht sachgerecht, hier Wohngebiets- bzw. Mischgebietswerte anzusetzen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin zusätzlich vorbringt, dass es seitens des Beklagten angedacht sei, das Vorhaben nach der Nutzung als Abschiebehaftanstalt als normale Justizvollzugsanstalt zu nutzen, ist hierzu lediglich anzumerken, dass die Zulässigkeit von Folgenutzungen nicht Gegenstand der angefochtenen bauaufsichtlichen Zustimmung ist und sich zu gegebener Zeit nach den allgemein geltenden städtebaulichen Vorschriften richtet. Vorausschauende Überlegungen sprechen gegen eine Gefälligkeitsplanung.
41
Mit Blick auf das an das Sondergebiet unmittelbar angrenzende Gewerbegebiet sowie mit Blick auf die ebenfalls angrenzende Justizvollzugsanstalt erscheint es nach der näheren Umgebung der Abschiebehaftanstalt plausibel, für diese Einrichtung die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet anzuwenden. Bereits aus § 8 Abs. 3 Abs. 1 BauNVO lässt sich die Erkenntnis ableiten, dass Wohnen und damit der Daueraufenthalt von Menschen im Gewerbegebiet nicht generell unzulässig ist und folglich bei typisierender Betrachtung auch keine nachteiligen Auswirkungen auf deren Gesundheit entfaltet. In die gleiche Richtung weist die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit Erlass der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland es für zulässig erachtet, dass Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Unterkunft in einem Gewerbegebiet zu nehmen haben, für die Dauer ihres Asylverfahrens den typischerweise in einem Gewerbegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind. Die in der Abschiebungshaft untergebrachten Personen befinden sich in einer vergleichbaren Lebenssituation und werden regelmäßig nur für eine streng begrenzte Zeitdauer in dieser untergebracht, um ihre Ausreise sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist es daher sachgerecht, für den Lärm Orientierungswerte in Höhe von 65 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts zugrunde zu legen, was letztlich den Beurteilungspegeln für Gewerbegebiete entspricht.
42
Angesichts der Beachtung der Gutachten des Ingenieurbüros … durch den Beklagten ergeben sich keine Anknüpfungspunkte dafür, dass die Klägerin mit den befürchteten Betriebsbeschränkungen zu rechnen hätte. Sie kann vielmehr die zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm gegenüber der Abschiebehafteinrichtung auch zukünftig uneingeschränkt ausschöpfen. Mehr steht ihr rechtlich nicht zu.
43
Aus dem Gutachten von … vom 15.02.2019 geht zwar hervor, dass „nach derzeitigem Kenntnisstand nicht sichergestellt ist, dass der Immissionsrichtwert von 50 dB (A) in der lautesten Nachtstunde eingehalten werden kann“. Der Gutachter gelangt aber zu dem Ergebnis, dass jedenfalls, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessene Lärmschutz gewährleistet wird, es vertretbar ist, Gebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2019 wird als Auflage 2.1 darauf Bezug genommen und ausgeführt, dass die schallschutztechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Justiz“ der Stadt … (Teil B Festsetzungen durch Text) zu beachten sind. Weiter wurde im streitgegenständlichen Bescheid als Auflage 2.2 verfügt, dass die vom Ingenieurbüro … erstellten Gutachten (vom 15.02.2019, vom 27.03.2019, vom 29.04.2019, vom 02.07.2019) bei der Bauausführung zu beachten sind. Der Beklagten hat somit durch ein Zusammenspiel von Nutzungsbeschränkungen einzelner Fassadenbereiche und Vorgaben zur Anordnung der Gebäudekörper sowie zu Maßnahmen des passiven Schallschutzes – Festlegung des erforderlichen Schalldämmmaßes sichergestellt, dass im Inneren der zugelassenen Baukörper Lärmwerte eingehalten werden, die einen zumutbaren Aufenthalt ermöglichen. Das ursprüngliche Schallkonzept des Vorhabens basiert darauf, dass im Gebäudeinneren bei geschlossenen Fenstern angemessene Innenraumpegel erreicht werden. Im streitgegenständlichen Bescheid sind als bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Lärm in den Unterkunftsgebäuden öffenbare Schallschutzfenster vorgesehen. Diese können in der Nacht geschlossen werden. Die Belüftung der Zellen ist während dieser Zeit über die Sanitärabluftanlagen mit natürlicher Nachströmung unter den Haftraumtüren gewährleistet. Die Einhaltung eines zumutbaren Innenraumpegels auch nachts sowie die Ermöglichung eines gesunden Schlafs ist damit gewährleistet.
44
Was den Lärmschutzkonflikt zwischen dem Gewerbebetrieb der Klägerin und der genehmigten Abschiebehaftanstalt anbelangt, ist weiter in die Beurteilung einzubeziehen, dass mittlerweile am 01.07.2020 ein Änderungsbescheid der Regierung von … erlassen worden ist, der den Bescheid der Regierung von … vom 16.08.2019 um die Ziffer 2.3 ergänzt. Auf Grundlage der Maßgaben des Änderungsbescheids vom 01.07.2020 ist daher auch mit Blick auf die TA Lärm von vornherein ausgeschlossen, dass das Vorhaben unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird. Durch die Änderung der Bauausführung und die gewählten Auflagen wird sichergestellt, dass das Öffnen von Fenstern zu Hafträumen, die Schallimmissionen durch den Betrieb des benachbarten Gewerbebetriebs während der Nachtzeit ausgesetzt wären, während dieser Zeit verhindert wird. Damit liegen vor diesen Fenstern keine nächtlichen Immissionsorte i. S. d. TA Lärm mehr vor. Die maßgeblichen Immissionsorte sind dabei Fenster von Einzelhaftzellen, von Gemeinschaftszellen und von barrierefreien Zellen sowie Fenster der besonders gesicherten Hafträume und Arrestzelle. Eine ausreichende Be- und Entlüftung zur Wahrung gesunder Unterbringungsverhältnisse kann in diesen Räumen durch den Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen gewährleistet werden, was durch den Änderungsbescheid Bestandteil der genehmigten Planung ist. Ursprünglich hatte die Begutachtung des Büros … vom 04.05.2020 belegt, dass es allenfalls bei der nächtlichen Benutzung zu einer geringfügigen Überschreitung des Immissionswertes von nachts 60 dB(A) um bis zu 2 dB(A) an vereinzelten Immissionsorten kommen könnte. Im Einzelnen wurde in diesem ergänzenden Vermerk zur Einwirkung von Gewerbelärm auf die genehmigte Abschiebehafteinrichtung die Verträglichkeit der benachbarten gewerblichen Nutzung mit dem geplanten Betrieb der Einrichtung für Abschiebungshaft nochmals explizit überprüft. In Ergänzung zu bestehenden Begutachtungen – insbesondere der vom 15.02.2019 – wurde nochmals eine Schallausbreitungsberechnung bezogen auf den auf die Einrichtung für Abschiebungshaft einwirkenden Gewerbelärm der Firma der Klägerin durchgeführt. Die Immissionsorte im Sinn der Ziffer 2.3 TA Lärm und die hierauf einwirkenden Gewerbelärmpegel wurden in Gebäudelärmkarten übernommen. An den gemäß Ziffer 2.3 des Tenors maßgeblichen Fassaden wurden hierbei Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) ermittelt. Zudem wurden diejenigen Fassadenbereiche identifiziert, in denen Immissionsorte i. S. d. TA Lärm von Nachtaufenthaltsräumen liegen und weitergehende Vorkehrungen empfohlen, für den Fall, dass an den maßgeblichen Fassaden auch Immissionsorte i. S. d. TA Lärm seien und nicht ausschließlich das Gebäudeinnere geschützt werden sollen. Mit Erlass des Änderungsbescheids hat das Staatliche Bauamt … daher in Richtung der Klägerin zur Nachtzeit diejenigen Immissionsorte i.S.d. TA Lärm ausgeschlossen, an denen Beurteilungspegel von über 50 dB(A) nachts errechnet wurden. Der Ausschluss von Immissionsorten im Sinne der Ziff. 2.3 der TA Lärm durch nicht öffenbare Fenster stellt ein anerkanntes und mit den Vorschriften der TA Lärm im Einklang stehendes Mittel dar, um einen mit der TA Lärm konformen Schutz vor gewerblichen Immissionen zu gewährleisten. Mit den ergänzenden Auflagen des Änderungsbescheids vom 01.07.2020 wird somit sichergestellt, dass die Anforderungen der TA Lärm bezogen auf die betroffenen Immissionsorte eingehalten werden, so dass auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen ist, dass die Einrichtung der Abschiebungshaft unzumutbaren Belästigungen oder Störungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausgesetzt wird. Auf diese Weise wird zugleich unter jedem denkbaren Aspekt gewährleistet, dass dem benachbarten Gewerbebetrieb der Klägerin keine zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten im Hinblick auf den Schallimmissionsschutz aufgrund der Zulassung der Einrichtung für Abschiebungshaft drohen, da an den vom Ingenieurbüro … markierten relevanten Bereichen A, B und C durch die vom Staatlichen Bauamt beantragten zusätzlichen baulichtechnischen Maßnahmen (nicht öffenbare Fenster zur Nachtzeit mit fensterunabhängiger Belüftung) ausgeschlossen wird, dass nachts ein relevanter Immissionsort i.S.d. TA Lärm entsteht. Trotz der gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) an den betroffenen Fassaden, werden sodann Innenraumpegel von maximal 23 dB(A) nachts erzielt, die den Immissionsrichtwert der Ziff. 6.2. TA Lärm für die Nachtzeit in Höhe von 25 dB(A) unterschreiten.
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Hinsichtlich der Außenwohnbereiche ist festzustellen, dass wegen des Fehlens der lärmdämmenden Wirkung von Umfassungswänden für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung besteht, so dass Überschreitungen hinzunehmen sind. Zudem beschränkt sich die Schutzwürdigkeit im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag, weil diese Bereiche nachts nicht zum Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075/04 – juris Rn. 362; BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 94). Dies ist auch der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … vom 24.09.2020 zu entnehmen, wonach der morgendliche Aufschluss in der Einrichtung für Abschiebungshaft nicht vor 9.00 Uhr stattfinden wird und der abendliche Einschluss nicht nach 20.00 Uhr, so dass eine Benutzung der Spazierhöfe in der Nachtzeit ohnehin schon aus betrieblichorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist. Für die Bestimmung des Schutzniveaus der Außenwohnbereiche wird dabei im Allgemeinen auf die Einhaltung der Grenzwerte nach Maßgabe der 16. BImschV abgestellt (für die Tagzeit im Mischgebiet in Höhe von 64 dB(A) bzw. in begründeten städtebaulichen Ausnahmefällen in Höhe von 65 dB(A); vgl. OVG Münster, U.v. 8.10.2015 – 2 D 4/14 – juris Rn. 126). Diesbezüglich kommt das Gutachten von … vom 29.04.2019, das die Geräuscheinwirkung auf die Außenbereiche Spazierhof A, Spazierhof B, Sporthof und Frauenhof untersucht hat, zu dem Ergebnis, dass die für das „Sondergebiet Justiz“ zu Grunde zu legenden Orientierungswerte eines Gewerbegebietes in Höhe von 65 dB(A) für die Einwirkung von Verkehrslärm sowie Gewerbelärm jeweils eingehalten sind. Selbst wenn auf die Einhaltung der Grenzwerte für die Tagzeit im Mischgebiet abgestellt werden würde, wäre in die Abwägung einzustellen, dass ausreichend wenig belastete Freibereiche vorhanden sind und dass die Nutzung der Freibereiche für jeden Insassen täglich höchstens für zwei Stunden möglich ist. Diese geringfügige Überschreitung wäre hinnehmbar. Zwar ist davon auszugehen, dass die Freistundenhöfe ganztags zur Nutzung angeboten werden, ein Abschiebegefangener auf Grund der Rahmenbedingungen jedoch kaum mehr als zwei Stunden am Stück Zeit im Freien verbringen kann.
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Im Gutachten vom 04.05.2020 hat der Gutachter zusätzlich eine Gesamtlärmbetrachtung vorgenommen. Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen der unterschiedlichen Regelwerke regelmäßig nicht zulässig. Eine Gesamtlärmbetrachtung ist aber geboten, wenn insgesamt (durch Verkehr und Gewerbe) eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden sein könnten. Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Klägerin genau dieses geltend gemacht, allerdings ohne sich zum Lärmbeitrag der Klägerin zu äußern. Für die Beurteilung gibt es zwar keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwertes; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten ist aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzunehmen.
47
Im Rahmen der Gesamtlärmbetrachtung wurde das Ergebnis gewonnen, dass die in der Rechtsprechung gezogene Grenze zur Gesundheitsgefährdung tags nicht erreicht wird. Zur Nachtzeit liegen außen vor den Fenstern teilweise Gesamtlärm-Immissionspegel an, die den in Bezug genommene Pegel von 60 dB(A) überschreiten. Der notwendige Schallschutz gegen Außenlärm wird für die Aufenthaltsräume jedoch ohnehin mittels passiver Schallschutzmaßnahmen sichergestellt. Für die Außenbereiche wird am maßgebenden Immissionsort in der Mitte des jeweiligen Außenbereichs für die Gesamtlärm-Einwirkung ein Immissionspegel zur Tagzeit – und nur diese ist von Belang – von 54 dB(A) im Sporthof bis (aufgerundet) 66 dB(A) im Spazierhof B ermittelt. Die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung von etwa 70 dB(A) tags wird nicht erreicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2002 – 4 B 60/02 – juris).
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Hinsichtlich der Lärmentwicklung und der Lärmbelastung lässt sich festhalten, dass der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf explizite Nachfrage des Beklagten sich dahingehend geäußert hat, dass er bezüglich der im Verfahren vorliegenden Gutachten von … keinerlei Fragen habe, vielmehr greife er die inhaltliche Richtigkeit dieser Gutachten nicht an.
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Die von der Klägerin behauptete Störung des sozialen Friedens liegt nicht vor. Als im Straßenbau, Tiefbau, Rohrleitungsbau, Hochbau und Ingenieurbau tätige Firma hat die Klägerin weder ihre betrieblichen Abläufe am Standort … nachvollziehbar aufgezeigt, noch hat sie dargelegt, in welcher Weise ihre vor Ort arbeitenden Mitarbeiter in Kontakt mit Insassen der Abschiebehafteinrichtung kommen könnten. Wesentliches Charakteristikum einer Abschiebehafteinrichtung ist die mangelnde Freizügigkeit der Insassen, so dass Kontakte mit der Belegschaft der Klägerin praktisch auszuschließen sind. Es kann deshalb letztlich dahinstehen, in welcher Zahl sich Mitarbeiter überhaupt dauerhaft auf dem Betriebsgelände und nicht auf auswärtigen Baustellen aufhalten. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass man befürchte, dass Angehörige der Insassen der Abschiebehaftanstalt das Grundstück der Klägerin betreten könnten und über dieses versuchen könnten, mit den Insassen der Haftanstalt in Kontakt zu treten, so ist hierzu auszuführen, dass die Haftanstalt von einem 2,30 m hohen Sicherheitszaun umgeben ist, der auch als Sichtschutzzaun fungiert. Hinter diesem Zaun befindet sich ein 8,00 m breiter Streifen, der nicht betreten werden darf. Aus dieser Planung ist für das Gericht ersichtlich, dass die von der Klägerin befürchtete Kontaktaufnahme zwischen Insassen der Abschiebehaftanstalt und Freunden bzw. Angehörigen über das Grundstück der Klägerin nahezu unmöglich sein dürfte. Dass es im Umfeld von Abschiebungsanstalten in nennenswertem Umfang zu Demonstrationen kommt, hat die Klägerin nicht schlüssig aufgezeigt. Angesichts der verkehrlichen Erschließung wären solche Störungen der Zufahrt zum oder der Abfahrt vom Betrieb der Klägerin jedoch hinzunehmen. Nichtanlagenbezogenen Störungen wären überdies mit den Mitteln des Sicherheitsrechts zu begegnen. Obwohl die Hafteinrichtung bereits im Oktober 2021 in Betrieb gegangen ist, sind dem Gericht keine Störungen des nachbarlichen Friedens bekannt geworden und hat die Klägerin auch keine vorgetragen.
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3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.