Titel:
Steuerhinterziehung durch Ehegatten bei Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft
Normenketten:
AO § 370
BGB § 705
Leitsatz:
Die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft (hier: gemeinsamer Betrieb eines Veranstaltungsunternehmens) und damit die grundsätzliche Verpflichtung für jeden Ehegatten zur Abgabe der Steuererklärung, setzt voraus, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, zB den gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens oder Vermögens oder die gemeinsame Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, und dass nach ihrer Vorstellung die Erträgnisse und/oder geschaffenen Werte ihnen gemeinschaftlich zustehen sollen (Bestätigung durch BayObLG BeckRS 2024, 13562). (Rn. 59 – 72) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Steuerhinterziehung, Ehegatteninnengesellschaft, Mitunternehmerstellung, Zweckverfolgung
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2024 – 206 StRR 172/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 49398
Tenor
1. Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.11.2022, Az. 1121 Ds 65 Js 46761/22, im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte … geb. … zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 20,- EUR und der Angeklagte … geb. … zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50,- EUR verurteilt wird. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 124.293,64 EUR wird angeordnet. Die weitergehenden Berufungen der Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Berufungen einschließlich ihrer notwendigen Auslagen mit der Maßgabe, dass die Berufungsgebühr beim Angeklagten … auf ½ ermäßigt wird und der Angeklagte hinsichtlich seiner notwendigen Auslagen einen Anteil in gleicher Höhe trägt, die im Übrigen der Staatskasse zur Last fallen.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen beider Angeklagter fallen der Staatskasse zur Last.
3. Angewendete Vorschriften: §§ 370 I Nr. 2 AO, 53, 73, 73 c StGB
Entscheidungsgründe
1
Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 11.11.2022 wurde die Angeklagte … wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in 10 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Angeklagte … wurde wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in 10 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde gegen ihn eine zusätzliche Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,- EUR verhängt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 127.439,64 EUR wurde gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet, hiervon 45.474,00 EUR zu Gunsten der Gemeinde Krailling und 81.965,64 EUR zu Gunsten des Finanzamtes München.
2
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
I. Persönliche und steuerliche Verhältnisse
3
Die steuerlich vertretenen Angeklagten waren in den Jahren 2011 bis 2014 verheiratet und wohnhaft in … Der Angeklagte ist gelernter Koch, die Angeklagte Diplom-Betriebswirtin und Diplom-Kommunikationswirtin.
4
Steuerlich geführt wurden die Angeklagten zunächst gemeinsam unter der Steuernummer … beim Finanzamt … Nach nachträglich beantragter getrennter Veranlagung im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung der Angeklagten wurde dem Angeklagten … die Steuernummer … und der Angeklagten … die Steuernummer … zugeteilt.
5
Die Angeklagte … meldete am 01.02.2008 beim Gewerbeamt die Einzelfirma „…“ mit dem Zweck an, Veranstaltungen zu organisieren. In den Jahren 2011 bis 2014 war die Betriebsstätte die … in …. In Wahrheit wurde das Gewerbe jedoch von beiden Angeklagten zusammen in Form einer Ehegatteninnengesellschaft betrieben. Die Anmeldung des Unternehmens als alleiniger Gewerbebetrieb der Angeklagten … erfolgte lediglich deshalb, da der Angeklagte … aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens gegen sein ehemaliges Unternehmen … kein eigenes Unternehmen anmelden konnte. Ziel der beiden Angeklagten war es, mehrere Aufträge aus der GmbH zu übernehmen und somit gemeinsam durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen ein Unternehmen aufzubauen.
6
Als geschäftsführende Gesellschafter waren die Angeklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2, 114 Abs. 1, 161 Abs. 1, 164 Abs. 1 und 238 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 34 AO verpflichtet, nach §§ 149 Abs. 1, 150 Abs. 2, 181 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO, § 18 Abs. 3 UStG, § 14 a GewStG innerhalb der gesetzlichen Frist bei dem zuständigen Finanzamt Feststellungs-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen bezüglich der Einkünfte aus der GbR anzugeben.
7
Dieser Verpflichtung kamen die Angeklagten in Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans bewusst nicht nach. Die Abgabe von Feststellungs-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuerjahreserklärungen erfolgte nicht.
8
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gewinne aus der GbR:
Veranlagungsjahr
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Gewinn
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2011
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200.746,73 €
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|
2012
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120.422,25 €
|
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2013
|
38.355,82 €
|
|
2014
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147.071,70 €
|
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9
Die Angeklagten verkürzten durch ihr Verhalten im Einzelnen die nachfolgenden betrieblichen Steuern zu Gunsten der GbR:
Veranlagungsjahr
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USt
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GewSt
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2011
|
11.491,73 €
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18.501 €
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2012
|
-
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10.068 €
|
|
2013
|
-
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1.500 €
|
|
2014
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34.147,79 €
|
15.456 €
|
|
Gesamt
|
45.639,52 €
|
45.474 €
|
|
10
Zudem waren die Angeklagten, wie sie wussten, gemäß §§ 149, 150, 90 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG verpflichtet, fünf Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes für sich Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt … abzugeben und darin die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Dieser Verpflichtung kamen die Angeklagten in Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans nicht nach, indem sie in den Jahren 2011 bis 2014 keine Einkommensteuererklärungen abgaben. Hierdurch wurden diejenigen Einnahmen, welche in die einheitlichen und gesonderten Feststellungen eingeflossen wären, nicht erklärt.
11
Dies führte betreffend die Einkommensteuer zu folgender Verkürzung, wobei jeweils zu Gunsten der Angeklagten von einer gemeinsamen Veranlagung ausgegangen wurde. Zudem wurde von einer Aufteilung des Gewinns von jeweils 50 % ausgegangen.
Veranlagungsjahr
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Einkommensteuer
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Solidaritätszuschlag
|
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2011
|
41.250,00 €
|
2.272,04 €
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2012
|
19.155,00 €
|
1.126,12 €
|
|
2013
|
868,00 €
|
3,90 €
|
|
2014
|
20.368,00 €
|
1.050,11 €
|
|
Gesamt
|
81.641,00 €
|
4.452,17 €
|
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12
Insgesamt verkürzten die Angeklagten somit gemeinschaftlich Steuern in Höhe von 177.206,69 Euro.
13
Gegen dieses Urteil legten sowohl die beiden Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Berufung der Angeklagten … wurde in der Berufungshauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung war von Anfang an auf die Rechtsfolgen beschränkt. Die Berufungen beider Angeklagten waren teilweise erfolgreich, während der Berufung der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt blieb.
14
Die in München geborene Angeklagte … besuchte hier das Gymnasium, welches sie mit dem Realschulabschluss beendete. Auf der Fachoberschule holte sie das Fachabitur nach und studierte sodann Betriebswirtschaftslehre in München. Daneben arbeitete sie bei der Firma B., einem Unternehmen, das Lizenzen für Schmuck und Uhren hat. Zudem absolvierte die Angeklagte … an der Bayerischen Akademie für Werbung ein Studium der Kommunikationswirtschaft, das sie als Kommunikationswirtin abschloss. Ende 2006 lernte die Angeklagte … den Angeklagten … im Lokal … kennen. Dort war er als Caterer auf der Weihnachtsfeier der … tätig. Im März 2007 begannen die beiden Angeklagten eine Beziehung und heirateten im Jahr 2009. Am 23.09.2013 wurde der gemeinsame Sohn L. geboren. Im Laufe des Jahres 2014 verschlechterte sich die Beziehung und die Angeklagte zog am 14.10.2015 aus. Die Scheidung der beiden Angeklagten war am 27.07.2017. Die Angeklagte lebt in einer neuen Beziehung und kümmert sich zur Zeit als Hausfrau und Mutter um das 4-jährige Kind aus der neuen Beziehung. Ein eigenes Einkommen hat die Angeklagte nicht. Hinsichtlich der Angeklagten … läuft seit dem Jahr 2015 ein Regelinsolvenzverfahren, welches aufgrund von Schulden bei der AOK in Höhe von 1.800,- EUR eingeleitet wurde. Dieses Verfahren konnte auch bis zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht abgeschlossen werden und es sind bereits hohe Verfahrenskosten entstanden. Die Angeklagte ist in ihrem alltäglichen Leben dadurch erheblich beeinträchtigt, da sie keine Konten eröffnen oder Verträge abschließen kann. Die Angeklagte wird ihren Verlobten in Kürze heiraten. Im Juni 2023 hatte sie einen epileptischen Anfall, den sie auf den durch den Tod beider Eltern im Jahr 2023 verursachten Stress zurückführt. Ansonsten hat sie angabegemäß keine gesundheitlichen Probleme oder Suchtprobleme. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
15
Der Angeklagte … wuchs in … sowie … auf und schloss dort das Gymnasium mit der Mittleren Reife ab. Sodann absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung als Hotelfachmann in einem Hotel in Nürnberg, welche er erfolgreich abschloss. Danach leistete der Angeklagte … seinen Zivildienst und ging für 6 Monate nach England, um dort zu arbeiten. Im Anschluss daran absolvierte er eine Kochlehre beim Sternekoch …, welche er nach zweieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete der Angeklagte unter anderem im … München mit dem Koch … zusammen und machte sich sodann mit einem kleinen Cateringunternehmen mit Kiosk in einem Bürokomplex selbständig. Zudem war der Angeklagte Mitglied bei den … einer Vereinigung von jungen Sterneköchen. 2005 begann der Angeklagte mit der … ein Cateringunternehmen, welches in der Folge insolvent ging. 2007/2008 wurde die … gegründet. Seit 2016 ist der Angeklagte bei der … angestellt, einer Gesellschaft, die neue Produkte wie beispielsweise Suppen und Fertigspeisen herstellt. Der Angeklagte verdient 2.700,- EUR brutto, das sind im Monat etwa 1.400,- bis 1.600,- EUR. Der Angeklagte hat das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn … Der Angeklagte … leidet unter Bluthochdruck und einem Gehörsturz mit einer erheblichen Einschränkung der Hörfähigkeit auf einem Ohr. Darüber hinaus hat er mit beiden Knien Probleme wegen Verletzung des Innenminiskus. Der Angeklagte hat Schulden aufgrund des Gerichtsverfahrens sowie aufgrund geliehenen Geldes von seinen Eltern, auch für das Haus in … wo er mit seinem Sohn gemeinsam lebt. Auch der Angeklagte … ist nicht vorbestraft.
16
Hinsichtlich der Angeklagten … wurden die unter Zr. I getroffenen Feststellungen infolge der beiderseitigen Berufungsbeschränkungen bindend. Ergänzend wurde festgestellt, dass eine vollständige Schadenswiedergutmachung gesichert ist.
17
Hinsichtlich des Angeklagten … wurde folgendes festgestellt:
I. Persönliche und steuerliche Verhältnisse
18
Die steuerlich vertretenen Angeklagten waren in den Jahren 2011 bis 2014 verheiratet und wohnhaft in … Der Angeklagte ist gelernter Koch, die Angeklagte Diplom-Betriebswirtin und Diplom-Kommunikationswirtin.
19
Steuerlich geführt wurden die Angeklagten zunächst gemeinsam unter der Steuernummer … beim Finanzamt … Nach nachträglich beantragter getrennter Veranlagung im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung der Angeklagten wurde dem Angeklagten … die Steuernummer … und der Angeklagten … die Steuernummer … zugeteilt.
20
Die Angeklagte … meldete am 01.02.2008 beim Gewerbeamt der Gemeinde … auf ihren Namen eine Einzelfirma an. Geschäftszweck war die Durchführung von Veranstaltungen, Catering und Imbiss. In den Jahren 2011 bis 2013 war Betriebsstätte die … dann … in … Entgegen dem äußeren Schein der behördlichen Anmeldungen wurde das Gewerbe jedoch von beiden Angeklagten zusammen in Form einer Ehegatteninnengesellschaft betrieben. Nach außen trat das Unternehmen als … in Erscheinung, wobei die Anfangssilben der Vornamen beider Angeklagten in die Firma Eingang fanden. Die Anmeldung des Unternehmens als alleiniger Gewerbebetrieb der Angeklagten … erfolgte lediglich deshalb, weil der Angeklagte … aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens gegen sein ehemaliges Unternehmen … kein eigenes Unternehmen anmelden konnte. Die beiden Angeklagten übernahmen mehrere Aufträge aus der, … und betrieben zusammen durch den gemeinsamen Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen ein Unternehmen, welches über die Verwirklichung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausging.
21
Als geschäftsführende Gesellschafter waren die Angeklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2, 114 Abs. 1, 161 Abs. 1, 164 Abs. 1 und 238 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 34 AO verpflichtet, nach §§ 149 Abs. 1,150 Abs. 2, 181 Abs. 1 S. 1 AO in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO, § 18 Abs. 3 UStG, § 14 a GewStG innerhalb der gesetzlichen Frist bei dem zuständigen Finanzamt Feststellungs-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen bezüglich der Einkünfte aus der GbR anzugeben. Die Angeklagten hatten ihre Aufgaben derart aufgeteilt, dass der Angeklagte … in erster Linie für Küche und Einkauf bezüglich der Bereiche Schulessen, Catering, Imbißwagen und Schulkiosk zuständig war, während die Angeklagte vorwiegend Aufgaben der Verwaltung und Organisation wahrnahm.
22
Ihren steuerlichen Verpflichtungen kamen die Angeklagten ab dem Jahr 2011 nicht vollständig nach. Die Abgabe von Feststellungs-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuerjahreserklärungen erfolgte nicht. Die Angeklagte … hatte die entsprechenden Erklärungen nicht abgegeben bzw. für deren Erstellung Sorge getragen. Der Angeklagte … der seit 2011 davon ausging, dass die Angeklagte zu viel Alkohol trinke und ihm geschäftliche Briefe vorenthalte, kümmerte sich ebenfalls nicht um die Erstellung/Abgabe der Steuererklärungen und nahm damit ebenso wie die Angeklagte … billigend in Kauf, dass Steuern verkürzt wurden.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gewinne aus der GbR:
Veranlagungsjahr
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Gewinn
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2011
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200.746,73 €
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2012
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120.422,25 €
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2013
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38.355,82 €
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2014
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147.071,70 €
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24
Die Angeklagten verkürzten durch ihr Verhalten im Einzelnen die nachfolgenden betrieblichen Steuern zu Gunsten der GbR:
Veranlagungsjahr
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USt
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GewSt
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2011
|
11.491,73 €
|
18.501 €
|
|
2012
|
-
|
10.068 €
|
|
2013
|
-
|
1.500 €
|
|
2014
|
34.147,79 €
|
15.456 €
|
|
Gesamt
|
45.639,52 €
|
45.474 €
|
|
25
Zudem waren die Angeklagten, wie sie wussten, gemäß §§ 149, 150, 90 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG verpflichtet, fünf Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes für sich Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt … abzugeben und darin die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Dieser Verpflichtung kamen die Angeklagten nicht nach, indem sie in den Jahren 2011 bis 2014 keine Einkommensteuererklärungen abgaben. Hierdurch wurden diejenigen Einnahmen, welche in die einheitlichen und gesonderten Feststellungen geflossen wären, nicht erklärt.
26
Dies führte betreffend die Einkommensteuer zu folgender Verkürzung, wobei jeweils zu Gunsten der Angeklagten von einer gemeinsamen Veranlagung ausgegangen wurde. Zudem wurde von einer Aufteilung des Gewinns von jeweils 50 % ausgegangen.
Veranlagungsjahr
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Einkommensteuer
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Solidaritätszuschlag
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2011
|
41.250,00 €
|
2.272,04 €
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2012
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16.009,00 €
|
1.126,12 €
|
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2013
|
868,00 €
|
3,90 €
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2014
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20.368,00 €
|
1.050,11 €
|
|
Gesamt
|
78.495,00 €
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4.452,17 €
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27
Insgesamt verkürzten die Angeklagten somit Steuern in Höhe von 174.060,69 Euro.
28
Eine vollständige Schadenswiedergutmachung ist gesichert.
29
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus ihren bestätigten früheren Angaben, die sie in der Berufungshauptverhandlung ergänzten, sowie den Auskünften aus dem Bundeszentralregister.
30
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der durchgeführten Berufungshauptverhandlung.
31
Die Angeklagte … beschränkte ihre Berufung auf die Rechtsfolgen und erklärte, dass die Vorwürfe zutreffend seien. Beide Angeklagten hätten … gemeinschaftlich betrieben und sich mit ihren jeweiligen Fähigkeiten und Mitteln in die Gesellschaft eingebracht. Sie habe keinesfalls alleine von den eingenommenen Geldern gelebt. Weitere Angaben machte die Angeklagte nicht.
32
Der Angeklagte … bestritt weiterhin jegliche Strafbarkeit. Er ließ durch seinen Verteidiger vortragen, dass die Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft nicht gegeben seien und für die Abgabe der Steuererklärungen die Alleininhaberin der …, die Mitangeklagte … verantwortlich gewesen sei. Eine Gesellschaft liege nicht vor, weil schon die zivilrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages, nicht gegeben seien. Darüber hinaus fehle es aus steuerrechtlicher Sicht an Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko.
33
In tatsächlicher Hinsicht führte der Angeklagte weiter aus, im Namen … stehe das … für den Vornamen seiner Ex-Frau. Er habe ihr geholfen und sie unterstützt, insbesondere beim Kochen und in Geschmacksfragen. Es sei zwar einmal angedacht worden, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, aber der sei nicht unterschrieben worden. Seine Arbeitszeit sei nicht erfasst worden. Für seine Kochtätigkeit auf Basis freier Mitarbeit habe er monatlich 1.200 Euro verdient. Die Mitangeklagte … sei der Meinung gewesen, dass das Geschäft ein festes Anstellungsverhältnis nicht trage. Der Angeklagte habe das beiden Angeklagten zu gleichen Teilen gehörende Haus umgebaut. In einem Stockwerk sei eine Vorbereitungsküche für das Catering Unternehmen eingerichtet worden. Das sei billiger gewesen als die bisherigen Firmenräume beizubehalten. Ein Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Das Haus sei 2018/2019 zwangsversteigert worden. Aus dem Erlös von ca. 1,25 Mio Euro seien 700.000 Euro an Schulden beglichen worden, den Rest hätten sich die beiden Angeklagten geteilt. Die Angeklagte habe im Unternehmen die Aufträge akquiriert, die Angeklagte habe das gesamte Marketing gemacht und sei für Verträge und Werbung zuständig gewesen. Der Angeklagte sei wegen seines Namens als Mitglied bei den … nur vorgeschoben worden. Er sei auch im Rahmen des Modells „rent a cook“ vermietet worden, wofür die Angeklagte zwar Rechnungen erstellt, er aber kein Geld erhalten habe. Ab 2011 habe die Angeklagte begonnen Alkohol im Übermaß zu trinken und habe ihm wichtige Briefe vorenthalten. Hinsichtlich der Steuererklärung 2011 habe sie gesagt, das mache sie schon. Allerdings habe er später auch beim Steuerberater … ihm bislang unbekannte Briefe gefunden. Der Steuerberater habe die Buchführung, Abschlußbuchungen, Bilanzen und Steuererklärungen gefertigt. Die Bilanzen 2010 oder 2011 habe der Angeklagte mal gesehen. Später habe ein Steuerberater … der Kunde des Schwiegervaters und Architekten gewesen sei, das Mandat angenommen und wieder niedergelegt. Der Angeklagte habe die Post nicht bekommen und es sei sogar einmal ein Versäumnisurteil gegen ihn ergangen, ohne dass ihm der Vorgang rechtzeitig bekannt geworden sei. Wenn die Einzelfirma des Angeklagten … Aufträge erhalten habe, habe der Angeklagte diese ausgeführt. Es sei richtig, dass es bei der M. Bank mehrere Konten gegeben habe, für die insgesamt 8 Geldkarten ausgegeben worden seien. Es könne sein, dass er im Laufe der Zeit drei Karten gehabt habe, die er aber nie zum Geldabheben, sondern ausschließlich zum Bezahlen der Einkäufe, vor allem der Lebensmittel für die Firma und nur das eine oder andere Mal für den Einkauf von Lebensmitteln für die Familie verwendet habe. Erst 2017/2018 habe der Angeklagte einen Einblick in die Konten erhalten.
34
Bei der Raiffeisenbank-Süd habe der Angeklagte kurzzeitig Kontokarten gehabt. Im Grunde habe er sie aber nicht für Abhebungen benutzt. Irgendwann habe er gemerkt, dass etwas nicht stimme und es sei für ihn naheliegend gewesen, dass dafür der Vater seiner Ex-Frau verantwortlich gewesen sei, der vor seiner Tochter Post versteckt habe.
35
U. … kenne er von früher aus gemeinsamer Zeit beim Seehotel … habe den beiden Angeklagten geholfen, etwa der Angeklagten beim Ausfahren der Kinderessen und er sei im Kiosk gestanden. Mit … habe er eine Gesellschaft geplant, letztlich sei das Projekt aber nicht verwirklicht worden.
36
Die Zeugin … (Finanzbeamtin) sagte aus, dass das Verfahren aufgrund einer anonymen Anzeige in Gang gekommen sei. Weil Einkünfte zwar erzielt, aber nicht erklärt worden seien, sei 2016 nach Internet-Recherchen das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Unterlagen habe man in der Wohnung nur vereinzelt gefunden, die Buchhaltungsunterlagen seien beim Insolvenzverwalter gewesen. Der Steuerberater … habe die Steuererklärungen bis 2010 gefertigt, Buchungen und Gewinn- und Verlustrechnungen bis 2013. Der Fortsetzung der Arbeiten hätten u.a. altersbedingte Ausfallerscheinungen des Steuerberaters entgegengestanden.
37
Die Buchführung sei nicht vollständig gewesen und es seien immer wieder auch private Lebenshaltungskosten als Betriebsausgaben in die Buchhaltung eingegangen, daher habe teilweise geschätzt werden müssen. Hinsichtlich des Imbisswagens hätten Kassenbons für 2 Monate vorgelegen, anhand deren sich monatliche Umsätze von etwas über 2.000 Euro ergeben hätten. Als Schätzgrundlage habe man daher 2.000 Euro pro Monat zu Grunde gelegt. 2011 hatten die Bruttoumsätze rund 15.000 Euro und 2012 23.000 Euro betragen. Die Bruttoumsätze des Kiosks betrugen 2013 rund 40.000 Euro und 2014 rund 80.000 Euro. Letztere seien anhand eines „Excel-Kassenbuchs“ geschätzt worden, weil auch insoweit keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen erfolgt waren, insbesondere trotz ausschließlichen Barverkaufs keine Kassenbestände erfasst worden waren. Den größten Teil des Umsatzes habe aber der Bereich Schul- und Kindergartenessen sowie Catering ausgemacht, insoweit habe man keine Schätzung vorgenommen, sondern die vorhandenen Rechnungen und Kontoauszüge zugrunde gelegt. Diese Umsätze jeweils im sechsstelligen Bereich hätten von rund 410.000 Euro bis rund 130.000 Euro gereicht.
38
Die Zeugin habe neben der Angeklagten auch den Angeklagten als Verantwortlichen angesehen, weil sie vom Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen sei. Dafür habe es zahlreiche Indizien gegeben. So habe im Zeitraum 2011 bis 2014 von den insgesamt ausgegebenen 8 Bankkarten der Angeklagte … über drei Karten verfügt. Hinsichtlich des (gemischten, weil privat und geschäftlich genutzten) Kontos bei der M. Bank sei der Angeklagte zeitweise ab Oktober 2012 verfügungsberechtigt gewesen, hinsichtlich des ebenfalls gemischten Kontos bei der Raiffeisenbank von Mai 2014 bis 17.06.2015. Wer die Karten tatsächlich genutzt habe, habe nicht festgestellt werden können. Das Grundstück … hätten die beiden Angeklagten gemeinsam gekauft. Die Eltern des Angeklagten hätten beiden Finanzmittel zugewendet, der Angeklagten in Form eines unverzinslichen Darlehens, welches im Wesentlichen aber nur im Falle der Scheidung zurückzubezahlen war. Beide Angeklagte seien Schuldner des Immobilienfinanzierungsdarlehens gewesen. Gegenüber der Bank sei erklärt worden, dass der Angeklagte im Unternehmen … mitarbeite. Man habe im Haus auch eine Zubereitungsküche eingerichtet. Insgesamt habe es sich bei der konstanten Tätigkeit des Angeklagten, der auch schon vor Gründung der … einen Imbisswagen betrieben und später den Kiosk des Gymnasiums vor Ort geleitet habe, nicht um eine nur untergeordnete Mitarbeit gehandelt, zumal er im Gegensatz zur Angeklagten aus der Branche gekommen und sich bereits einen Namen als Mitglied der „…“ gemacht habe. Für den Betrieb des Imbisswagens und des Kiosks sei der Angeklagte jedenfalls unentbehrlich gewesen, Auch für größere Anlässe, bei denen der Angeklagte gekocht habe, habe er federführend gewirkt. Er habe Kontakt mit anderen Köchen gehabt, die für einzelne Veranstaltungen und Anlässe ergänzend auf selbständiger Basis beschäftigt wurden, und sei deren Ansprechpartner gewesen. Er habe auch den Einkauf vorgenommen. Auch im Bereich der Schul- und Kindergartenverpflegung, welche den größten Teil des Umsatzes ausgemacht habe, habe der Angeklagte gekocht, allerdings die Essen nicht ausgeliefert. Die Einnahmen aus Catering und Mittagsverpflegung seien anhand von Rechnungen und Kontoauszügen festgestellt worden. Der Angeklagte sei am Gewinn beteiligt gewesen, weil er über Geschäftskonten verfügen konnte und erzielte Gewinne in die gemeinsame Immobilie investiert wurden. So seien knapp 100.000 Euro zur Darlehenstilgung verwendet worden. Der Angeklagte habe kein festes Gehalt erhalten. Ein Arbeitsvertrag, der 1.200 Euro monatlich vorgesehen habe, sei nur vom Angeklagten, nicht auch der Angeklagten unterschrieben worden. Der Arbeitsvertrag sei nicht umgesetzt worden. Über die Einzelfirma, … habe der Angeklagte nur geringe Einnahmen im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr erzielt. 2011 habe es nur eine Rechnung gegeben, danach nicht mehr. Während die Angeklagte eingeräumt habe, dass der Betrieb von beiden gemeinsam geführt worden sei, habe der Angeklagte dies abgestritten und angegeben, nur die Angeklagte habe den Betrieb geführt, während er sie allein im Rahmen seiner ehelichen Pflichten unterstützt habe. Die Zeugen hätten überwiegend angegeben, dass das Unternehmen von beiden geführt worden sei, wobei im Wesentlichen der Angeklagte die mit Küche und Einkauf zusammenhängenden Aufgaben, die Angeklagte das Marketing und Organisatorische erledigt hätten.
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Die Zeugin konnte keine Angaben dazu machen, von wem die in den Jahren 2011 und 2012 erfolgten sechsstelligen Barabhebungen veranlasst und wie die Gelder verwendet wurden. Anhaltspunkte, dass diese von der Angeklagten oder deren Vater beiseitegeschafft worden wären, hätten sich nicht ergeben. Insbesondere habe man in diesem Zusammenhang keine Belege für Abhebungen durch die Angeklagte gefunden. Es sei zu vermuten, dass zumindest ein Teil der Gelder für die Lebenshaltung ausgegeben worden sei. Die Zeugin bestätigte Zuwendungen der Eltern … an die Angeklagten in Höhe von rund 14.000 Euro im Jahr 2012, 100 Euro im Jahr 2013 sowie 6.000 Euro, 3000 Euro (Geschenk), zweimal 500 Euro und 1.000 Euro. Es habe sich jeweils um anlassbezogene Zuwendungen gehandelt, nicht um Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten für den Angeklagten.
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Die Zeugin bestätigte außerdem die Zahlen der Verkürzungsberechnungen.
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Der Zeuge … gab an, dass er im Laufe des Geschäftsbetriebs der Disco … die beiden Angeklagten kennen gelernt habe. Sie hätten ein Catering-Unternehmen gehabt und sich als Pärchen gemeinsam um die Veranstaltungen, z.B. After-Work-Veranstaltungen oder Weihnachtsfeiern gekümmert, mal der eine, mal die andere. Wer gekocht habe und wer die Rechnungen gestellt habe, könne er nicht sagen. Es seien wohl beide involviert gewesen. Es sei ein sehr freundschaftliches Miteinander gewesen und es habe keinerlei Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben.
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Die Zeugin … (… Gymnasium) gab an, dass es vor der Vergabe des Schulkiosks wohl zwei bis drei informelle Gespräche gegeben habe. In einem Gespräch seien beide Angeklagte da gewesen. Der Angeklagte, der nicht viel geredet habe, habe die besten Referenzen gehabt (Ausbildung bei …) und seine Professionalität in den Vordergrund gerückt, die Angeklagte sei früher Schülerin des Gymnasiums gewesen. Der E-Mail-Kontakt sei über die Angeklagte gelaufen, den meisten Kontakt habe man aber mit dem Angeklagten gehabt, der am Kiosk gewesen sei und Speisen zubereitet und verkauft habe. Als es nach ein paar Monaten zu Hygiene-Beschwerden gekommen sei (im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vaters …) habe die Zeugin als Mitglied des zuständigen Essens-Gremiums den Angeklagten am Kiosk darauf angesprochen. Die Angeklagte (damals hochschwanger) sei nicht am Kiosk gestanden. Wer für die Kasse verantwortlich war, wusste die Zeugin nicht. Für sie seien die beiden Angeklagten ein Team gewesen. Die Kündigung sei nach Zustellungsschwierigkeiten an die Angeklagte gegangen.
43
Der Zeuge … berichtete, dass er die die beiden Angeklagten 2010/2011 über eine Bekannte kennen gelernt habe. Das Einstellungsgespräch habe er mit beiden Angeklagten geführt, das heißt, er habe für seine selbständige Kochtätigkeit Rechnungen an … gestellt. Ob er diese zusätzlich mit dem Namen eines der beiden Angeklagten versehen habe, wisse er nicht mehr. Der Zeuge habe nicht regelmäßig, aber immer wieder für das Unternehmen gearbeitet. Er habe vor den einzelnen Aufträgen meist Whats-App-Anfragen erhalten, die zu jeweils 50 % von beiden Angeklagten verschickt worden seien. Der Zeuge habe mehr mit dem Angeklagten bei der Zubereitung und der Betreuung der Büffets zusammengearbeitet. Da sei die Angeklagte nicht dabei gewesen. Der Zeuge habe aber beide Angeklagte als Team angesehen. Der Zeuge habe mitbekommen, dass es bei Stress und Druck geschäftlicher und privater Art zwischen den beiden Angeklagten manchmal laut geworden sei. Die Angeklagte habe sich mehr um den Papierkrieg gekümmert, während der Angeklagte die Kalkulation der Menüs vorgenommen habe. Dabei habe sich die Angeklagte auch oft eingeschaltet. Wer rechtlicher Inhaber der Firma gewesen sei, habe der Zeuge nicht erfragt. Auch zur Gewinnverwendung könne er keine Auskunft geben. Der Zeuge habe beide Angeklagte als gleichberechtigt angesehen. Wenn er wegen seines Geldes nachgefragt habe, habe ihn der Angeklagte an die Angeklagte verwiesen. Für den Zeugen sei der Angeklagte der Chef gewesen, weil er mit diesem 75 % – 80 % seiner Zeit in der Küche verbracht habe. Es sei auch vorgekommen, dass die Firma Aufträge nur gegen Vorkasse angenommen habe. Wer der beiden Angeklagten das entschieden habe, könne der Zeuge nicht sagen, das hätten sie wohl gemeinsam gemacht.
44
Der Zeuge … gab an, er kenne den Angeklagten seit 1999/2000 aus gemeinsamer Zeit im … Die Angeklagte habe er wohl 2010/2011 kennen gelernt. Der Zeuge habe 2011/2012 Rechnungen an … gestellt. Die Anfrage, sei über den Angeklagten gekommen. Die Abrechnungen seien mit beiden erfolgt. Mit der Angeklagten habe der Zeuge nichts besprochen. Der Angeklagte sei der Chef in der Küche gewesen, während für das Organisatorische vor Ort die Angeklagte das Sagen gehabt habe. Der Zeuge schätze, dass er auf 4 bis 5 Veranstaltungen für … gekocht habe.
45
Der Zeuge … sagte aus, er kenne den Angeklagten seit 2003/2004, als beide im Seehotel Leoni tätig gewesen seien. Man habe sich lange nicht gesehen. Erst als der Zeuge wieder nach München gekommen sei, habe er im Frühsommer 2012 den Angeklagten wieder getroffen. Der Zeuge habe auch die Angeklagte kennen gelernt. Der Angeklagte habe von seinem geschäftlichen Misserfolg erzählt und dass er mit der Angeklagten, mit der er verheiratet sei, die Firma betreibe. Sie sei die Chefin. Der Zeuge habe von Frühsommer bis Ende 2012 für … gearbeitet. Er habe auch im Kiosk gestanden, und wenn etwas zu klären gewesen sei, habe der Angeklagte ihn an die Angeklagte verwiesen, das sei die Chefin. Der Zeuge habe mitbekommen, dass bei der Auslieferung der Essen, die Empfänger immer wieder der Angeklagten (und nicht dem Angeklagten) Grüße ausrichten ließen, die sie nach Einschätzung des Zeugen deshalb als Firmeninhaberin angesehen hätten. Der Zeuge habe auf selbständiger Basis für, … gearbeitet und Rechnungen gestellt (Stundenlohn: 20 Euro). Auf 6.000 Euro sei er dabei sitzen geblieben. Bis auf eine Abschlagszahlung von wenigen hundert Euro, sei das der gesamt verdiente Betrag gewesen. Er habe sich an den Angeklagten gewendet, der ihn aber an die Angeklagte verwiesen habe. Der Zeuge habe ein Loyalitätsproblem gehabt und fest daran geglaubt, dass er sein Geld schon bekommen würde. Dafür, dass dies nicht so war, machte der Zeuge die Angeklagte verantwortlich, weil er diese auf Geheiß des Angeklagten immer wieder vergeblich darauf angesprochen habe. Der Zeuge sei fast jeden Tag da gewesen und habe bereits um 10.00 Uhr Sachen ins Fahrzeug eingeladen. Er habe auch Zutritt zur Wohnung der Angeklagten gehabt, wenn beide nicht da gewesen seien, und zur Vorbereitungsküche. Der Zeuge habe der Angeklagten geholfen, der Angeklagte habe mal so mal so, aber grundsätzlich mitgearbeitet. Beide hätten öfter gestritten. Das war noch vor Geburt des Sohnes … Er erinnere sich an eine Hochzeit in Neuburg/Donau, als die Angeklagte mit ihrer Mutter im neuen Porsche, der Angeklagte und Zeuge dagegen im Transporter gefahren seien. Die Angeklagte habe in diesem Zusammenhang geäußert, das sei ihre Firma. Bei einem anderen Streit habe die Angeklagte zum Angeklagten auch geäußert: „Denk daran, Du hast schon mal eine Firma in den Sand gesetzt.“ Der Zeuge hatte aus Erzählungen mitbekommen, dass die Eltern des Angeklagten Geld für die Immobilie zur Verfügung gestellt hatten, Genaueres wusste er allerdings nicht, ebensowenig wer von den beiden Angeklagten welchen Anteil vom Gewinn erhielt. Als der Zeuge wegen nicht gezahlter Rechnungen nachfragte, habe der Angeklagte gesagt, er sei Sklave. Für den Zeugen sei die Angeklagte als seine Ansprechpartnerin Firmeninhaberin gewesen. Der Angeklagte sei wie ein Angestellter tätig gewesen, ob weisungsabhängig wisse er nicht. Der Angeklagte habe auch mitgekocht und den Kiosk betreut, worüber dieser nicht sehr glücklich gewesen sei, weil es nicht sein könne, dass er von seiner Arbeit auch in Hinblick auf Rente und Krankenversicherung nichts habe. Die Angeklagte habe bei der Zusammenstellung der Menüs die Fachkenntnis des Angeklagten nie angezweifelt. Der Angeklagte habe bei kreativen Geschichten seine Expertise zur Verfügung gestellt und sei halber Küchenchef gewesen. Alles Finanzielle sei über die Angeklagte gelaufen. Mit dem Angeklagten habe der Zeuge, der 40.000 Euro geerbt hatte, eine … (zu gleichen Teilen) betreiben wollen, u.a. deshalb, weil der Angeklagte von seiner Frau nicht habe abhängig sein wollen. Die Angeklagte, über die der Zeuge nichts Negatives sagen könne, habe hinsichtlich etwaiger Gründungszuschüsse auch gute Tipps gegeben. Aber aus dem Vorhaben sei nichts geworden. Zeuge und Angeklagter hätten nach wie vor privaten Kontakt u.a. weil sich die Kinder mögen und man habe vor kurzem eine gemeinsame Bergtour unternommen. Auf Vorhalt, dass der Zeuge ein anderes Bild zeichne als andere Zeugen, erklärte er, er habe am meisten Einblick gehabt, er sei am meisten da gewesen. Die beiden Angeklagten und er hätten auch einmal überlegt, eine Gaststätten-Immobilie am Ammersee zu übernehmen. Wie die Angeklagten ihre Hausfinanzierung geregelt hatten, konnte der Zeuge nicht sagen. Im Kiosk sei der Angeklagte zu 90 % gestanden. Von was er gelebt habe, wisse der Zeuge nicht wirklich. Der Zeuge gehe davon aus, dass das Ehepaar von … gelebt habe und mit den Einnahmen auch der Immobilienkredit zurückgeführt wurde.
46
Etwa im Februar/März 2021 habe die Angeklagte ihn angerufen, damit der Zeuge vor Gericht nicht aussagen solle, vielleicht deshalb, weil der Zeuge zu viel wisse, was andere Zeugen nicht wüssten. Das sei eine Art Drohung gewesen, weil die Angeklagte sonst gewisse alte Kamellen ans Betreuungsgericht weitertrage und der Zeuge sein Sorgerecht verliere. Die Angeklagte habe dabei nicht gewusst, dass sein Prozess wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach einer MPU mit einem Freispruch abgeschlossen worden war. Der Zeuge legte auch eine von ihm gefertigte Notiz über das Telefongespräch sowie den Ausdruck eines Whats-App-Chats vor. Nach der Notiz habe die Angeklagte den Zeugen aufgefordert, auszusagen, dass Arbeitsanweisungen an ihn immer vom Angeklagten gekommen seien und der Zeuge und der Angeklagte immer zusammengekocht hätten. Nach dort geäußerter Ansicht des Zeugen stimme das nicht, weil der Zeuge viel eigenständig gemacht habe und bei Veranstaltungen auch oft alleine oder mit der Angeklagten gekocht habe. Der Zeuge solle aufhören, als einziger hinter dem Angeklagten zu stehen. Nach der Notiz habe die Angeklagte den Zeugen auf Alkohol- und Drogenkonsum, sowie Jugendamt, Sorgerecht und Finanzamt angesprochen, was der Zeuge als klaren Einschüchterungsversuch und Nötigung, seine Aussage gründlich zu überdenken, auffasste und dies als Erpressung ansah.
47
Der Zeuge … (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Angeklagten …) gab an, er sei im September 2015 als Gutachter bestellt worden. Am 23.02.2016 sei das Insolvenzverfahren auf Antrag einer Krankenkasse wegen einer Forderung von 1.800 Euro eröffnet worden. Mittlerweile sei es weit gediehen, aber noch nicht abgeschlossen. Es sei noch ein Passivrechtsstreit anhängig. Die Käufer der Immobilie machten rund 140.000 Euro wegen Mängeln sowie 8.000 Euro Vertragsstrafe gegen den Angeklagten und die Insolvenzmasse … geltend. Die Aktiva beliefen sich auf 568.326,51 Euro, die Passiva (einschließlich bestrittener Forderungen) auf rund 486.000 Euro. Darin enthalten seien vom Angeklagten nach Rücknahme neu angemeldete Forderungen von 206.373,89 Euro, die von einer Mithaftung der Angeklagten aus den Steuerverbindlichkeiten ausgehen, sowie bestrittene Forderungen des Finanzamts in Höhe von 107.882,58 Euro. Die Forderungen des Finanzamts und des Angeklagten … überschnitten sich teilweise, so dass voraussichtlich sämtliche Forderungen, einschließlich der geschätzten Verfahrenskosten von rund 100.000 Euro vollständig beglichen werden können. Auf die Frage, warum der Zeuge sich nicht mit der Insolvenzschuldnerin ins Benehmen gesetzt habe, um eine Begleichung der relativ geringen Forderung und eine Rücknahme des Insolvenzantrags zu bewirken, erklärte der Zeuge, die Angeklagte sei für ihn kaum erreichbar gewesen. Der Zeuge, der Rechtsanwalt ist, habe sich die Auswertungen des Finanzamts mit Zeitungsartikeln und Zeugenaussagen zusenden lassen und habe auf dieser Grundlage den Sachverhalt geprüft. Aus seiner Sicht habe es sich bei der … um eine Außengesellschaft gehandelt, weil der Angeklagte sich als Mitgesellschafter geriert habe, Außenkontakte mit Dritten, nämlich anderen Unternehmen wie, „… 9“ und … gehabt und auch Pressetermine mit damit verbundenem Auftritten wahrgenommen habe. Der Angeklagte … habe gegen die Angeklagte Forderungen angemeldet gehabt, u.a. für die von ihm erbrachten Aufwendungen bei der gemeinsamen Immobilie. Man habe daher einen Gesamtvergleich geschlossen, mit dem sämtliche Forderungen mit Ausnahme von Steuerverbindlichkeiten und familienrechtlichen Ansprüchen berücksichtigt worden seien. Zwar hatte der Angeklagte das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft bestritten, die Forderungen, aus der BGB-Gesellschaft gegen die Angeklagte seien aber in Form eines hälftigen Ausgleichsanspruchs in den Gesamtvergleich mit eingeflossen. Dieser wurde von der Gläubigerversammlung am 22.09.2020 gebilligt, so dass der Verkauf der Immobilie Ende 2020/Anfang 2021 erfolgt sei. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern vom Angeklagten Geschäftsunterlagen erhalten zu haben, wohl aber zum Teil von der Angeklagten. Es hätten Kontoauszüge vorgelegen, für welche Jahre und ob vollständig oder nicht, konnte der Zeuge nicht beantworten. Er hatte keine Erkenntnisse dazu, wie die Barabhebungen verwendet wurden.
48
Der Zeuge … gab an, die beiden Angeklagten seit etwa 13 Jahren von seiner Arbeit bei „8 Seasons“ her zu kennen. Seine … Fr. … habe schon länger mit ihnen Kontakt gehabt. Die Planung bei, … habe die Angeklagte gemacht. Meistens habe sie auch Fingerfood hergestellt. Bei größeren Events sei der Angeklagte aufgetreten und der Zeuge habe sich mit ihm ausgetauscht. Der Zeuge habe immer gedacht, es sei die Firma von beiden Angeklagten. Als Chef bezeichnete er den Angeklagten. Wenn es Unstimmigkeiten gegeben habe und Kritik am Essen geäußert wurde, habe sich der Angeklagte eingeschaltet. Kritikfähigkeit sei nicht dessen größte Gabe gewesen. Bei Reklamationen habe der Zeuge diese zuerst der Angeklagten mitgeteilt und wenn es keine Einigung gegeben habe, habe das der Angeklagte übernommen. Der Zeuge schätzte, mit, … etwa drei bis vier Mal im Monat zu tun gehabt zu haben. 70 % dürften Tagungen und Firmenevents gewesen sein, die man habe vorbereiten können. Etwa 30 % dürften größere Veranstaltungen wie Betriebs- und Weihnachtsfeiern gewesen sein. Wer für die Service-Kräfte zuständig gewesen sei, wusste der Zeuge nicht, ebensowenig wie die Einnahmen verwendet wurden.
49
Der Zeuge … (Geschäftsführer des Zweckverbands) machte Angaben zur Vergabe des Schulkiosks. Mit, … habe es insgesamt 5 Bewerber gegeben. Bei dem Bewerbungsgespräch seien wohl beide Angeklagte vor Ort gewesen. Den Vertrag habe die Angeklagte unterschrieben. Die Zusammenarbeit habe zwei Schuljahre lang von 25.09.2103 bis 31.07.2015 gedauert. Der Zeuge habe seinen Arbeitsplatz im Rathaus, weshalb die Kontaktaufnahme vor Ort durch Fr. … stattgefunden habe. Die beiden Angeklagten hätten zusammengearbeitet, sie habe die Buchführung gemacht und der Angeklagte sei vor Ort gewesen. Nachdem man eine längerfristige Geschäftsbeziehung angestrebt habe, man es aufgrund der anhaltenden Beschwerden wegen Hygienemängeln aber nicht geschafft habe, diese auf eine für alle Seiten akzeptable Basis zu stellen, habe der Zeuge die Kündigung ausgesprochen und das Schreiben an die Angeklagte adressiert. Es sei vorher schon mal vorgekommen, dass auch der Angeklagte angeschrieben worden sei, weil man nicht darauf geachtet hatte, wer im Vertrag als Vertragspartner gestanden sei.
50
Der Zeuge … aus, er wisse von den Aktivitäten des Angeklagten als Koch. Der Angeklagte sei ein hervorragender Koch, aber das … sei in die Insolvenz gegangen.
51
Im Schulkiosk sei der Zeuge im Winter für ein bis zwei Monate gestanden, weil die Angeklagte schwanger gewesen sei. Das dürfte von September bis November 2013 oder 2014 gewesen sein. Der Zeuge habe Pausenbrote geschmiert und auch mal die Kasseneinnahmen zum Angeklagten oder der Angeklagten mitgenommen. Am Kiosk gewesen seien der Angeklagte, der Vater der Angeklagten und auch die Frau des Zeugen. Der Angeklagte habe produziert und gekocht, während sich die Angeklagte um die administrativen Dinge gekümmert habe. Wegen der Modalitäten seiner Beschäftigung habe der Zeuge mit beiden Angeklagten gesprochen. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass der Zeuge nur als Schwangerschaftsersatz habe einspringen sollen, er habe eigentlich längere Zeit arbeiten wollen. Einzelheiten über Eigentumsverhältnisse bzw. Finanzierung der Immobilie wisse der Zeuge nicht. Die beiden Paare seien gut bekannt gewesen und man habe sogar mal überlegt, zu viert eine eigene Gesellschaft zu gründen. Welche Rechtsform die … aufwies, wusste der Zeuge nicht, ebensowenig zum Hintergrund des Firmennamens. Vom Auftreten und seinen Ansagen her, die über das bloße Kochen hinaus gegangen seien, sei aus Sicht des Zeugen der Angeklagte der Chef gewesen. Die Frau des Zeugen habe ihm mal von einem wirren Anruf der Angeklagten erzählt, der nichts Gutes verheissen habe und im Zusammenhang mit Streit und Trennung der Angeklagten gestanden habe. Der Zeuge selbst habe aber keinen Kontakt gehabt und könne nichts Näheres dazu sagen.
52
Die Zeugin … bekundete, dass die … beiden Angeklagten gehört habe. Letztendlich habe die Zeugin mit beiden zu tun gehabt. Für die Planung sei die Angeklagte, für die Ausführung der Angeklagte zuständig gewesen. Bei Veranstaltungen seien beide vor Ort gewesen. Während der Angeklagte gekocht habe, habe sich die Angeklagte um den Aufbau und die Organisation gekümmert. Bei der Einholung von Angeboten, sei die Angeklagte Ansprechpartnerin der Zeugin gewesen. Was der Angebotserstellung intern vorausgegangen sei, wisse die Zeugin nicht. In der Küche sei der Angeklagte der Chef gewesen. Das Servicepersonal sei durch die Angeklagte eingewiesen worden. … seien für die Zeugin beide Angeklagte gewesen. Beide seien zusammen gewesen und seien zusammen nach außen aufgetreten, ein Ehepaar, das gemeinsam eine Cateringfirma habe.
53
Der Zeuge … (Koch) gab an, er habe den Angeklagten 2008/2009 über die … kennen gelernt und später über diesen die Angeklagte. Der Angeklagte hatte das … das insolvent wurde und dann von … übernommen worden sei. In welcher Rechtsform dies geschehen sei, wisse er nicht. Ohne die Insolvenz hätte der Angeklagte … fortgeführt. Er habe nach einer Lösung gesucht, weiterzumachen. Für den Zeugen seien beide Angeklagte Ansprechpartner gewesen. Der Zeuge sei gebucht worden und habe für, … die Akquise gemacht. Einen Vertrag habe er nicht gehabt und weder etwas verdient noch eine Beteiligung erhalten. Es sei vor allem darum gegangen für zwei bis drei Jahre im Metier Fuß zu fassen und Kontakte zu knüpfen. Der Zeuge sei telefonisch von beiden Angeklagten telefonisch beauftragt worden. Mit dem Angeklagten habe er vor Ort gekocht. Die Angeklagte sei auch vor Ort gewesen und habe im Wesentlichen die Organisation gemacht. Ohne den Angeklagten als Koch hätte … nicht betrieben werden können. Es habe sich um ein Familienunternehmen gehandelt. Jeder habe seine eigenen Verbindungen gehabt und diese in die Firma eingebracht. Über einen Verkauf des Kundenstamms von … wisse er nichts. Der Angeklagte sei ein sehr guter Koch, habe aber mit den Waren-Kosten nicht umgehen können. Bei Unstimmigkeiten mit den Kunden habe der Angeklagte seinen eigenen Kopf gehabt und sich im Recht gefühlt. Die Angeklagte habe daher viel Überzeugungsarbeit leisten müssen, um sich durchzusetzen. Der Zeuge sei über zwei Jahre, eigentlich wöchentlich oder alle zwei Wochen, für … tätig geworden.
54
Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Zeugen bewusst die Unwahrheit gesagt hätten. Allerdings folgt die Kammer der Bewertung des Zeugen … der den Angeklagten … nur als „untergeordneten Mitarbeiter“ ansah, nicht. Die Aussage ist aus Sicht der Kammer dadurch geprägt, dass der Zeuge letztlich dem Angeklagten helfen wollte, mit dem er befreundet war und immer noch privat verbunden ist. Der Zeuge sprach dabei von einem bei ihm bestehenden Loyalitätskonflikt und äußerte sich auch über die Angeklagte keineswegs nur negativ. Allerdings räumte er auf Nachfrage ein, dass er die Angeklagte dafür verantwortlich machte, dass er sein Geld in Höhe von 6.000 Euro nicht erhalten habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten … ist der Aussage des Zeugen … nicht etwa deshalb zu folgen, weil dieser im Gegensatz zu allen anderen Zeugen tieferen Einblick in die internen Verhältnisse und die geschäftliche Beziehung der Angeklagten gehabt habe. So war der Zeuge … lediglich im Zeitraum April bis Ende 2012 für … in einer Größenordnung von insgesamt über 300 Stunden (6.000 Euro zzgl. geringer Anzahlung/20 Euro Stundenlohn) tätig. Auch wenn er Zugang zur Wohnung der Angeklagten, insbesondere aber zur Vorbereitungsküche hatte und mit dem Angeklagten verschiedene Projekte im Sinne hatte und diese teilweise umgesetzt wurden, ergibt sich hieraus nicht eine genauere Kenntnis und bessere Einschätzung der internen Verhältnisse der …. So betrachtete etwa der Zeuge … der mit beiden Angeklagten über zwei Jahre wöchentlich oder alle zwei Wochen zu tun hatte, … als Familienunternehmen bei im wesentlicher Übereinstimmung mit den Aussagen aller anderen Zeugen. Festzustellen ist auch, dass der Zeuge … hinsichtlich der Finanzierung der Immobilie der Angeklagten und die Gewinnaufteilung im Rahmen der, … keine präziseren Angaben als andere Zeugen machen konnte. Vielmehr war seiner Aussage zu entnehmen, dass er zumindest teilweise die Sichtweise des Angeklagten („Sklave“, Unzufriedenheit über Mitarbeit im Kiosk) widergab. Soweit der Aussage des Zeugen … dadurch Gewicht verliehen sein könnte, dass die Angeklagte versucht hätte, diesen vor einer den Angeklagten entlastenden Aussage abzuhalten, folgt die Kammer dem nicht, da der Zeuge wie bereits dargestellt, nach Einschätzung des Gerichts keine besseren und tieferen Einblicke hatte als andere Zeugen. Auf etwaige weitere Ungereimtheiten hinsichtlich einer vom Zeugen empfundenen Erpressung durch die Angeklagte kommt es nicht an.
55
Es haben sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von Anfang an geständige Angeklagte den Angeklagten zu Unrecht belastet hätte, insbesondere nicht, dass die anonyme Anzeige von ihr ausgegangen wäre. Nicht in Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht auch die Darstellung der Verteidigung des Angeklagten, dass dieser lediglich als weiteres Haftungssubjekt gegenüber Gläubigern funktionalisiert werden sollte. Dabei ist zu sehen, dass ein Insolvenzverfahren allein über das Vermögen der Angeklagten eröffnet wurde, in welchem insbesondere neben dem Finanzamt auch der Angeklagte darauf bezogene und sich überschneidende Ausgleichsforderungen zur Insolvenztabelle anmeldete.
56
Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Verlesung der Steuerverkürzungsberechnungen sowie weitere Urkunden.
57
Die Feststellung der verkürzten Steuern ergibt sich aus den nachfolgenden, von der Zeugin … bestätigten Urkunden. Soweit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2012 die sich aus Bl. 386, Ermittlungsakte II, … ergebenden Beträge von 16.009 Euro und 880,49 Euro übersteigen, gemäß § 154 a II StPO verfahren.
…
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Zeitraum
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2011
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2012
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2013
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2014
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Eingang Erklärung
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-
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-
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-
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-
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Umsätze 19 % lt. BuStra
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19 %
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218.426,00 €
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191.271,00 €
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43.809,00 €
|
195.671,00 €
|
Umsätze 7 % lt. BuStra
|
7 %
|
160.941,00 €
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83.653,00 €
|
119.460,00 €
|
92.858,00 €
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darauf Umsatzsteuer
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52.766,81 €
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42.197,20 €
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16.685,91 €
|
43.677,55 €
|
abzgl. Vorsteuer lt. BuStra
|
|
24.949,85 €
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39.051,98 €
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17.563,10 €
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7.949,76 €
|
= Umsatzsteuerzahllast
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27.816,96 €
|
3.145,22 €
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-877,19 €
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35.727,79 €
|
Voranmeldungen/Schätzung
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16.325,23 €
|
8.619,95 €
|
2.384,79 €
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1.580,00 €
|
verkürzte Umsatzsteuer
|
|
11.491,73 €
|
-5.474,73 €
|
-3.261,98 €
|
34.147,79 €
|
…
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Zeitraum
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2011
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2012
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2013
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2014
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Eingang Erklärung
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-
|
-
|
-
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-
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Schätzung am
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11.10.2013
|
11.06.2014
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10.06.2015
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06.11.2015
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Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. BuStra
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200.745 €
|
120.422 €
|
38.355 €
|
172.251 €
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abgerundet
|
200.700 €
|
120.400 €
|
38.300 €
|
172.200 €
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abzgl. Freibetrag
|
24.500 €
|
24.500 €
|
24.500 €
|
24.500 €
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verbleibender Betrag
|
176.200 €
|
95.900 €
|
13.800 €
|
147.700 €
|
Steuermessbetrag lt. Schätzung
|
-
|
-
|
-
|
17 €
|
Steuermessbetrag neu
|
6.167 €
|
3.356 €
|
500 €
|
5.169 €
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Differenz
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6.167 €
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3.356 €
|
500 €
|
5.152 €
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x Hebesatz 300
|
3
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3
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3
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3
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verkürzte Gewerbesteuer
|
18.501,00 €
|
10.068,00 €
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1.500,00 €
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15.456,00 €
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58
Prüfungsmaßstab und zusammenfassende Beweiswürdigung:
59
Eheleute können durch stillschweigende Vereinbarung eine GbR gründen. Eine Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten (in der Regel als InnenGbR) kommt in Betracht, falls nicht eine ausdrückliche andere vertragliche Regelung entgegensteht oder bewusst nur das Vermögen eines der Partner gefördert werden soll. (Palandt/Sprau, 80. Auflage, 2021, Rz. 39 zu § 705 BGB) Besteht eine GbR, werden bei deren Auflösung, etwa Trennung der Eheleute, Ausgleichsansprüche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen begründet, ohne dass es auf den Güterstand ankommt (Sprau a.a.O.). Ob der erforderliche Wille der Partner zum stillschweigenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrages anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Er setzt voraus, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, z. b. den gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens oder Vermögens oder die gemeinsame Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und dass nach ihrer Vorstellung die Erträgnisse und/oder geschaffenen Werte ihnen gemeinschaftlich zustehen sollen. Die Art der geleisteten Beiträge (Geld- bzw. Sacheinlagen oder Arbeitsleistungen) ist ohne größere Bedeutung, jedoch dürfen die Beiträge eines Ehegatten nicht nur darauf abzielen, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zu schaffen, wie in der Regel bei gemeinsamer Errichtung eines Familienheims oder der Mitarbeit im Allgemeinen für Ehegatten üblichen Umfang. (Sprau a.a.O.)
60
Diese zivilrechtlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Gesamtbild aller Umstände haben die beiden Angeklagten konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, um das gemeinsame Unternehmen, … zu betreiben. Dies ergibt sich daraus, dass einerseits der Angeklagte wegen einer vorausgegangenen Insolvenz und sich daraus ergebender Risiken einer Inanspruchnahme rechtlich nicht in Erscheinung treten sollte, weshalb die Anmeldungen der Firma bei Finanzamt und Gewerbeamt allein auf die Angeklagte erfolgten. Andererseits wurde der Angeklagte wieder geschäftlich aktiv, wie auch die verwendete Firma … als Kombination der ersten Vornamensilben beider Angeklagten nahelegt. So hat auch der Zeuge … bekundet, dass der Angeklagte ohne die Insolvenz von … weitergemacht hätte.
61
Jeder der beiden Angeklagten brachte seine beruflichen Fähigkeiten (… Kochexpertise, … Kenntnisse aufgrund Studiums der Betriebswirtschaftslehre und der Kommunikationswissenschaft) und Kontakte ein. Von einer bloß untergeordneten Tätigkeit des Zeugen geht die Kammer nicht aus, da – auch bei zeitweiser Beschäftigung anderer Köche auf selbständiger Basis für verschiedene Events unter Federführung des Angeklagten in der Küche – die Zeugen zum ganz überwiegenden Teil beide Angeklagten als gleichwertig betrachteten. Jeder hatte seinen Aufgabenbereich, wenngleich es zu Überschneidungen kam (Mitkochen der Angeklagten bei kleineren Anlässen, Auftreten des Angeklagten bei Reklamationen, vgl. Zeuge S.). So wurde mehrfach vom „gemeinsamen Familienunternehmen“ und „Team“ gesprochen. Beide Ehegatten waren zu gleichen Teilen Miteigentümer und Darlehensnehmer gegenüber der Bank. Die Eltern … stellten finanzielle Mittel für die gemeinsame Finanzierung der gemeinsamen Immobilie zur Verfügung.
62
Der im Zuge der Ermittlungen aufgefundene Arbeitsvertrag steht der Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nicht entgegen, da er nur vom Angeklagten, nicht auch der Angeklagten unterschrieben wurde, jedenfalls aber tatsächlich nicht umgesetzt wurde. So sollte er lediglich die rechtliche Grundlage für Rechnungsstellungen des Angeklagten an die … bieten. Dies tat der Angeklagte jedoch nur anfangs ganz vereinzelt und veranlasste Zahlungen von den gemischt genutzten Konten ohne Rechnungsstellung. Er hatte zeitweise Verfügungsberechtigung über die Konten und jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit über sie zu verfügen.
63
Die Leistungen des Angeklagten dienten nicht allein der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gingen darüber hinaus. Dies zeigt nicht nur die Herausstellung der Mitarbeit des Angeklagten im Catering-Unternehmen der Angeklagten gegenüber der kreditgewährenden Bank, sondern wird auch deutlich am Einbau der (betrieblichen) Zubereitungsküche im gemeinsamen Haus, die für das Unternehmen von Bedeutung war (Angeklagter: „billiger als bisherige Fortführung der Firmenräume“). Weiteres Indiz ist, dass bei dem zwischen dem Angeklagten und dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Angeklagten geschlossenen Gesamtvergleich auch Ausgleichsansprüche des Angeklagten einflossen (lediglich familienrechtliche und steuerliche Ansprüche wurden dabei ausgenommen). Dies zeigt, dass der Angeklagte letztlich auch an den Vermögenswerten der … insbesondere stillen Reserven beteiligt war.
64
Umgekehrt ist aufgrund der getroffenen Feststellungen kaum vorstellbar, dass die Angeklagte einen etwaigen Verkauf von, … (als Realisierung von stillen Reserven und Firmenwert) ohne Zustimmung und Beteiligung des Angeklagten hätte bewirken können.
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Demgegenüber kann gegen die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nicht erfolgreich eingewendet werden, dass auf geschäftlichen Anschreiben die Angeklagte namentlich genannt ist oder sie als Vertragspartnerin genannt ist (etwa beim Vertrag über den Schulkiosk). Einerseits war es Sinn und Zweck der Vorgehensweise der Angeklagten, dass der Angeklagte … (trotz geschäftlicher Tätigkeit) rechtlich nicht in Erscheinung treten sollte. Andererseits kommt es bei der Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die dadurch geprägt sind, dass beide Angeklagten die, … zusammen betrieben. Bezeichnend ist insoweit auch die Aussage des Zeugen … der u.a. angegeben hatte, dass auch der Angeklagte … einmal „versehentlich“ angeschrieben wurde, weil man nicht darauf geschaut habe, wer im Vertrag genannt war.
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Eine GbR-Innengesellschaft, bei der ein Gesellschafter nach außen im eigenen Namen als Einzelunternehmer, im Innenverhältnis aber für Rechnung mehrerer Gesellschafter handelt fällt als „andere Gesellschaft“ unter § 15 I Zr. 2 EStG ….
67
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko sind gegeben:
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So hatte zum überwiegenden Teil der Angeklagte, aus der Branche kommend, die Kontakte zu potentiellen Auftraggebern. Er entschied mit, welche Aufträge durchgeführt wurden und wirkte bei der Kalkulation und Einkaufsplanung bei der Vorbereitung von Buffets und Menus aufgrund seiner auch von der Angeklagten nicht angezweifelten Fachkompetenz maßgeblich mit. (Mitunternehmerinitiative) Es ist nicht zutreffend, dass der Angeklagte deshalb keine Mitunternehmerinitiative gehabt habe, weil er erst 2017/2018 Einblick in die Konten erhalten habe. So war der Angeklagte über die Geschäftskonten zeitweise verfügungsberechtigt und war auch im Besitz von Geldkarten, bei deren Einsatz der jeweilige Kontostand ohne größere Anstrengungen feststellbar war.
69
Mitunternehmerrisiko trug er, weil er nicht etwa ein festes Gehalt bezog, sondern am geschäftlichen Erfolg der … dergestalt beteiligt war, dass er auch über die gemischt – also privat und geschäftlich – genutzten Konten verfügen konnte. Beide Angeklagte lebten von den Erträgnissen des Unternehmens, von denen auch die Darlehensraten für die Finanzierung der Immobilie bezahlt wurden. Die Einnahmen des Angeklagten aus der Einzelfirma … waren von untergeordneter Bedeutung und andere von ihm (geplante) Unternehmungen mit den Zeugen … und … blieben letztlich erfolglos. Die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte am Unternehmensergebnis der „…“ beteiligt war, ist damit zulässig.
70
Umgekehrt ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht vorstellbar, dass alleine die Angeklagte Gewinne aus der … erzielte und der Angeklagte mangels eigener nennenswerter Einnahmen nur Ehegattenunterhalt und Unterstützungsleistungen seitens seiner Eltern erhalten hätte. Entsprechend den Feststellungen der Zeugin … waren die Zuwendungen der Eltern jeweils anlassbezogen, etwa zu Geburtstag oder Taufe und die Einnahmen aus … nur gering.
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Der Angeklagte war daher – neben der Angeklagten – als Mitunternehmer und geschäftsführender Gesellschafter selbst verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen.
72
Der Gesichtspunkt der Ressort-Verantwortung ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, hindert aber nicht die eigene steuerrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die interne Aufgabenverteilung nicht aufgehoben und spätestens dann virulent, wenn ein Partner seine Pflichten nicht erfüllt. Dem Angeklagten war die rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen bekannt. So hatte er die Angeklagte wegen der Steuererklärung 2011 darauf angesprochen, die geäußert habe, sie werde das machen. Allerdings vergewisserte sich der Angeklagte nicht, weder durch eigene Überprüfung noch durch Nachfrage beim Steuerberatungsbüro … das weiterhin mit Buchhaltungsarbeiten betraut war, obwohl er davon ausging, dass die Angeklagte begonnen hatte, im Übermaß Alkohol zu konsumieren. Durch sein Untätigbleiben nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass Steuern nicht ordnungsgemäß festgesetzt wurden.
73
Der Schuldspruch gegen die Angeklagte erwuchs infolge der beiderseitigen Berufungsbeschränkungen in Rechtskraft. Der Angeklagte war gemäß §§ 370 I AO, 53, 73, 73 c StGB zu verurteilen.
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Der Strafahmen war jeweils § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen.
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Zu Gunsten beider Angeklagter war im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sie strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind und nur bedingter Vorsatz vorlag. Darüber hinaus waren zu ihren Gunsten die Verfahrensdauer und der Umstand, dass die Taten lange zurückliegen, zu berücksichtigen. Berücksichtigt wurde hinsichtlich der Einzelstrafen Einkommensteuer 2012, dass die hinterzogene Einkommensteuer lediglich in Höhe von 16.009 Euro verfolgt wird und sich auch der Solidaritätszuschlag insoweit geringfügig verringert.
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Zu Gunsten der Angeklagten wurde weiterhin berücksichtigt, dass sie durch die Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen ein Geständnis ablegte, wobei zu sehen ist, dass sie bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren die Taten einräumte und Schuldeinsicht zeigte.
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Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass im Rahmen der konkreten Aufgabenverteilung zunächst die Angeklagte … für die Erstellung der Steuererklärungen zuständig gewesen wäre. Zu Gunsten beider Angeklagter wurde berücksichtigt, dass eine vollständige Schadenswiedergutmachung gesichert ist, so dass dem Fiskus kein bleibender Schaden entstehen wird.
78
Zu Lasten beider Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Beträge (mit Ausnahme des Jahres 2013) nicht unerheblich waren. Zudem war die Vielzahl der Taten zu sehen.
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In Hinblick darauf, dass die Taten lange zurückliegen und sie nach Überzeugung des Gerichts auf eine abgeschlossene Episode der Überforderung beider Angeklagten zurückzuführen waren, die durch Aufbau bzw. Ausweitung der Firma, Hausbau und Familiengründung gekennzeichnet war, konnten in allen Fällen Geldstrafen verhängt werden.
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Die Geldstrafen hinsichtlich der Angeklagten … wurden nach Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte wie folgt festgesetzt:
Einkommensteuer 2011
|
150
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Einkommensteuer 2012
|
50
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Einkommensteuer 2013
|
10
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Einkommensteuer 2014
|
50
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Umsatzsteuer 2011
|
30
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Umsatzsteuer 2014
|
60
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Gewerbesteuer 2011
|
50
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Gewerbesteuer 2012
|
30
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Gewerbesteuer 2013
|
10
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
Gewerbesteuer 2014
|
40
|
Tagessätze zu je 20 Euro
|
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Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten wurde die Tagessatzhöhe auf 20,- EUR festgesetzt.
82
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des sachlichen und situativen Zusammenhangs der Taten wurde eine Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 20,- EUR als tat- und schuldangemessen verhängt.
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Hinsichtlich des Angeklagten … wurde die Einzelstrafen nach Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte wie folgt festgesetzt:
Einkommensteuer 2011
|
180
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Einkommensteuer 2012
|
90
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Einkommensteuer 2013
|
20
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Einkommensteuer 2014
|
90
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Umsatzsteuer 2011
|
50
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Umsatzsteuer 2014
|
120
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Gewerbesteuer 2011
|
70
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Gewerbesteuer 2012
|
50
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Gewerbesteuer 2013
|
20
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
Gewerbesteuer 2014
|
60
|
Tagessätze zu je 50 Euro
|
84
Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war der einzelne Tagessatz mit 50,- EUR zu bemessen.
85
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des sachlichen und situativen Zusammenhangs der Taten wurde eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50 Euro als tat- und schuldangemessen gebildet.
86
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 124.293,64 EUR war gemäß §§ 73, 73 c StGB gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner anzuordnen. Der Betrag berücksichtigt nicht, eine bei der Strafzumessung zugrunde gelegte Verringerung des Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2012 auf 880,49 Euro.
87
Gläubigerin in Höhe von 45.474 Euro bezüglich der Gewerbesteuer ist die Gemeinde Krailling. Gläubiger in Höhe von 78.819,64 Euro ist der Freistaat Bayern.
88
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.