Inhalt

VG München, Urteil v. 26.09.2023 – M 31 K 22.5600
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Tabledancelokal, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Bauliche Modernisierungs- Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Tabledancelokal, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Bauliche Modernisierungs- Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 43589

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im behördlichen Verfahren ein Tabledancelokal betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 15. März 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 11.3.2021) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 195.266,80 EUR errechnete. Dieser Betrag wurde der Klägerin sodann mit Bescheid vom 15. April 2021 unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gewährt und ausbezahlt. Auf einen am 6. Mai 2021 eingegangenen ersten Änderungsantrag (vom 4.5.2021) hin wurde der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 2021 unter Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 15. April 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 508.082,77 EUR unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gewährt und die Differenz zur früheren Gewährung ausbezahlt. Mit weiterem, zweitem Änderungsantrag vom 13. Juli 2021, bei der Beklagten am 14. Juli 2021 eingegangen, beantragte die Klägerin sodann eine nochmals erhöhte Überbrückungshilfe von 688.548,37 EUR. Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich in Bezug auf durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen, bauliche Maßnahmen, Hygiene- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie den Nachweis verschiedener Kosten, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Oktober 2022 unter Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 7. Juli 2021 und Rückforderung des überzahlten Betrags eine Überbrückungshilfe in Höhe von 323.142,30 EUR. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe erging erneut unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 365.406,07 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um förderfähige Kosten im Sinne der Richtlinie, dies betreffe insbesondere eine Reihe von baulichen und Renovierungsmaßnahmen wie etwa Schallschutzarbeiten, eine Garagenmodernisierung oder ein Deckenplattentausch, sowie verschiedene Digitalisierungskosten und Hygienemaßnahmen.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. November 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Oktober 2022 – soweit entgegenstehend – zu verpflichten, der Klägerin auf Grundlage des Änderungsantrags vom 14. Juli 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 615.748,37 EUR zu bewilligen,
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hilfsweise,
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den Änderungsantrag der Klägerin vom 14. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Zur Begründung verweist die Klagepartei unter Vorlage ergänzender Unterlagen darauf, dass die Fördervoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien und die Beklagte insbesondere die FAQs teilweise falsch angewendet habe. Ferner werden die einzelnen, vorgenommenen Maßnahmen im Bereich der Instandhaltung, Modernisierung und Renovierung näher erläutert. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Sanierungsnotwendigkeiten nicht vor Beginn der Pandemie bestanden hätten und im Übrigen im Zusammenhang mit notwendigen Maßnahmen und Anforderungen der Corona-Pandemie stünden. Ferner seien die Maßnahmen Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts und in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Hygienemaßnahmen legt der Klägerbevollmächtigte die Zahlungsvorgänge dar und begründet die Förderfähigkeit der Anschaffung insbesondere von Masken und Corona-Tests. In Bezug auf die Investitionen in Digitalisierung verweist die Klägerin auf eine Positivliste zu Digitalisierung und Hygienemaßnahmen. Bei den angeschafften Lizenzen handle es sich im Übrigen um zum Kassensystem gehörige Software-Lizenzen, dies könne nicht isoliert von der Beschaffung der entsprechenden Hardware gesehen werden. In Bezug auf die zeitlichen und praktischen Abläufe trägt die Klagepartei schließlich vor, dass sich das Erfordernis einer Bezahlung von Anzahlungsrechnungen im Förderzeitraum weder aus der Zuwendungsrichtlinie noch den FAQs ergebe. Gleiches gelte für den Umstand, dass bar bezahlte Maßnahmen durch die Beklagte nicht als förderfähig angesehen würden.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu den relevanten Fixkostenpositionen (Ausgaben für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, für notwendige Instandhaltung, für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, für Investitionen für Digitalisierung sowie für Hygienemaßnahmen). Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf eine auch in den FAQs abgebildete Abgrenzung der förderfähigen Fixkosten insbesondere zu nicht förderfähigen Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden bzw. Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte. Sie begründet damit ergänzend die fehlende Förderfähigkeit der abgelehnten Fixkostenpositionen. Die Beklagte verweist ferner auf Nummer 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie, wonach ausschließlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig seien, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Als Nachweis entstandener Fixkosten würden Rechnungen oder auch Zwischenrechnungen akzeptiert, eine reine Beauftragung reiche hingegen nicht aus. Abschlagsrechnungen (Anzahlungen) würden entsprechend dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis maximal 50% der Gesamtkosten und nur in der zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlten Höhe anerkannt. Rechnungen und Zahlungsnachweise seien auf Aufforderung zu belegen, wobei Barzahlungen als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert würden.
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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 reduzierte die Klagepartei den begehrten Förderbetrag von ursprünglich 688.548,37 EUR um 72.800,- EUR auf 615.748,37 EUR.
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Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Mit der im Schriftsatz vom 8. Februar 2023 erfolgten „Änderung“ des Verpflichtungsantrags reduziert die Klagepartei den begehrten Betrag um 72.800,- EUR. In dieser nachträglichen quantitativen Beschränkung des teilbaren Begehrens auf einen Teilbetrag liegt eine teilweise Klagerücknahme (vgl. näher Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 91 Rn. 17a; Clausing, aaO, § 92 Rn. 11).
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2. Im Übrigen bleibt die zulässige Klage in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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2.1 Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags (Änderungsantrags) vom 14. Juli 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 11. Oktober 2022 als rechtmäßig.
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2.1.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2.1.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im – zuletzt, nach Rücknahme im Übrigen – beantragten Umfang von insgesamt 615.748,37 EUR unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge, da sich die weiter geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1.2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV beantragt werden. Weiter förderfähig sind nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Zuwendungsrichtlinie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,- EUR als erstattungsfähig anerkannt werden. Schließlich gehören nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie auch Hygienemaßnahmen zu den möglichen Fördergegenständen.
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Förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung i.S.d. Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. f. der Zuwendungsrichtlinie sind – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17). Förderfähig als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sind – erneut von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – solche Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die unter Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 14 und Anhang 4 beispielhafte Nennung von Maßnahmen – etwa Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas, Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich – begründet nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis dabei keine Förderfähigkeit im Einzelfall, vielmehr ist jeweils eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich. Hinsichtlich der Anerkennung von Investitionen in Digitalisierung setzt die Beklagte nach der schriftsätzlich vorgetragenen und in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit in ähnlicher Weise einen notwendigen Zusammenhang der jeweiligen Maßnahmen bzw. Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie voraus. Auch derartige Ausgaben müssen in angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 der FAQs, dort insbesondere Anhang 4). Die Zuwendungspraxis zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie ist ebenfalls maßgeblich durch die beispielhafte Nennung möglicher Fördergegenstände in den FAQs geprägt (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 16 und Anhang 4). Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören in diesem Zusammenhang etwa die Anschaffung von Luftfiltern, Einmalartikeln oder Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Auch insoweit gilt nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis indes, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. Unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen werden insbesondere nur temporäre Maßnahmen gefördert, nicht indes solche mit dauerhaftem Investitionscharakter.
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands sowie die zeitliche Eingrenzung auf im Förderzentrum anfallende Fixkosten führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Maßnahmen – insbesondere Renovierungsarbeiten sowie die Anschaffung bestimmter EDV-Hard- und Software und von FFP2-Masken und Corona-Schnelltests – als nicht unter den vorgenannten Gesichtspunkten förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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2.1.2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall von einem Anfall im Förderzeitraum sowie überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 28; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29).
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Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie oder sämtliche laufenden Instandhaltungskosten als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.1.2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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Die Beklagte hat zunächst eine Reihe von Ausgaben als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich der Kosten für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der in der mündlichen Verhandlung ergänzend präzisierten ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17). Nicht förderfähig sind danach insbesondere Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, bzw. Maßnahmen, die umgekehrt nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen sowie die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, oder allgemeine Reparaturarbeiten (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6; vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 37; VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 36; U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 35; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 36). Mithin ist es nach der auch in den FAQs abgebildeten ständigen Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit – anders als es durch die Klagepartei wohl angenommen wird – nicht ausreichend, dass thematisch einer Fixkostenposition zuzuordnende Kosten allgemein zur Aufrechterhaltung oder für eine Wiedereröffnung des Betriebs erforderlich sind (VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 36; U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 39).
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Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis konnte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung noch geltend gemachten Kosten für Schallschutzarbeiten, eine Garagenmodernisierung wegen Brandschutz und eine Vergrößerung von Abflussrohren (vgl. zusammenfassend Bl. 207 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag) nicht förderfähig sind. Ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist auf Grundlage des Vortrags der Klagepartei und insbesondere der im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zu diesen Positionen nicht ansatzweise ersichtlich. Sowohl die Schallschutzarbeiten als auch die Garagenmodernisierung wurden der Klägerin durch die „Hausgemeinschaft“ in Rechnung gestellt (Bl. 106 ff. und nochmals 153 ff. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag, sowie Anlage K6). Ausdrücklich ist auf der auf den 10. März 2021 datierten Rechnung vermerkt, dass es sich um Leistungen im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2020 handle, sowie in der Sache um Instandhaltungs-, Wartungs- und umfangreiche Hygienemaßnahmen im durch die Klägerin offenbar gemieteten Objekt. Zu den relevanten Einzelposten ist lediglich als Klammerzusatz angemerkt, dass es sich um Arbeiten aufgrund behördlicher Auflagen und Vorgaben, bzw. aktueller Brandschutzverordnungen handle. Ein Zusammenhang der Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergibt sich daraus nicht, zumal die behördlichen Auflagen nicht näher spezifiziert werden. Bei der Erfüllung von Brandschutzvorgaben handelt es sich gerade um unabhängig von der Pandemie bestehende gesetzliche Vorgaben, die – wie dargelegt – nicht zu einer Förderfähigkeit der entsprechenden Ausgaben führen. Soweit der prüfende Dritte im behördlichen Verfahren (Bl. 183 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag) auf Unterlagen zum 1. Änderungsantrag verweist, lässt sich auch daraus nichts Näheres ersehen (vgl. insbesondere die Antworten des prüfenden Dritten auf Bl. 36 ff. der Behördenakte zum 1. Änderungsantrag). Verwiesen wird lediglich auf „Nötige Instandhaltungen aufgrund behördlicher Anordnung“ (Bl. 37 der Behördenakte zum 1. Änderungsantrag). Wie dargelegt ist indes die bloße Erforderlichkeit nicht ausreichend, um eine Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe zu begründen. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Vergrößerung von Abflussrohren. Auch hierbei handelt es sich um durch die „Hausgemeinschaft“ in Rechnung gestellte Arbeiten (Bl. 116 ff., nochmals auf 162 ff. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag sowie Anlage K7). Ausdrücklich ist im Begleittext zur Rechnung ausgeführt, dass Anlass der Arbeiten eine im Vergleich zu – offenbar – früheren Mietern des Objekts deutlich erhöhte Kundenfrequenz und die damit verbundene stark angestiegene Nutzung der Sanitärräume sei. Abhilfe geschaffen werden solle durch die Erhöhung des Durchmessers der vom Lokal zur Kanalisation führenden Abflussrohre, für die allerdings nicht unerhebliche Erdarbeiten erforderlich gewesen seien. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten, nach der ständigen Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit vorauszusetzenden Umstände, insbesondere ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, ist eine Förderfähigkeit der Vergrößerung von Abflussrohren im konkreten Fall fernliegend. Soweit einzelne Maßnahmen – insbesondere die Schallschutz- und Modernisierungsarbeiten – im Klageverfahren schriftsätzlich zum Teil als Folgemaßnahmen der Arbeiten an den Abflussrohren dargestellt werden, führt dies nicht weiter. Abgesehen von dem Umstand, dass Ergänzungen im Klageverfahren aufgrund des oben ausgeführten maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen bereits grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, reicht, wie ausgeführt, alleine eine Entstehung von Kosten im zeitlichen Zusammenhang der Pandemie oder eine „Kausalität“ zu anderen Maßnahmen zur Begründung einer Förderfähigkeit nach der Zuwendungspraxis der Beklagten nicht aus (VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1132 – juris Rn. 47). Auch der zuletzt durch den Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis auf den Gesamtzusammenhang der Umsetzung des Hygienekonzeptes führt nicht weiter. Im Hygienekonzept ist zur „Abflussproblematik“ lediglich vermerkt, dass „wohl zu enge Abflussrohre immer wieder zu einem Rückstau“ führten, was inakzeptabel sei (Bl. 141 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag und Anlage K8). Auch insoweit ist ein Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht dargetan.
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Die Beklagte hat weiterhin eine Reihe von Ausgaben für – im weitesten Sinne – Renovierungsmaßnahmen als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie, bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen. Nicht davon umfasst sind insbesondere nach der in den FAQs (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 14) abgebildeten Zuwendungspraxis bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind und solche Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Die in den FAQ enthaltene Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände – etwa Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder – und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich (vgl. zur entsprechenden Zuwendungspraxis auch VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 35; U.v. 10.3. 2023 – M 31 K 22.1132 – juris Rn. 36). Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis geht die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die durch die Klagepartei unter dem Gesichtspunkt von baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Nicht als förderfähig anerkannt wurden konkret Kosten für einen Austausch von Deckenplatten und eine Toilettenrenovierung. Dass diese Maßnahmen (ausschließlich) der Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften im Sinne der dargelegten Zuwendungspraxis dienten, ist nicht ersichtlich. Ausdrücklich ist auf den fraglichen Rechnungen zum Austausch der Deckenplatten (Bl. 79 f., 82 f., nochmals auf Bl. 109 f., 112 f. sowie Anlagen K19 und K20) ausgeführt, dass der Austausch aus Schall- und Brandschutzgründen vorgenommen wurde. Zwar weist die Klagepartei zuletzt schriftsätzlich – wie auch bereits im behördlichen Verfahren, vgl. Bl. 183 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag – im Ansatz zu Recht darauf hin, dass nach der Darstellung auf den vorgenannten Rechnungen die Arbeiten auch im Zusammenhang mit der – offenbar geförderten – Erneuerung der Klimaund Lüftungsanlage erfolgten. Umgekehrt geht indes die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Arbeiten jedenfalls in dieser Form – insbesondere der Einbau einer Decke einer bestimmten Brandschutzklasse – auf die Einhaltung von unabhängig von der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben zurückgehen. Diese Betrachtungsweise wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass die Arbeiten an der Decke gerade nicht Gegenstand des vorgelegten Hygienekonzepts sind und darin auch nicht im Zusammenhang der Arbeiten an der Lüftungs- oder Klimaanlage erwähnt werden (Bl. 94 ff. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag und Anlage K8). Schließlich und unabhängig davon handelt es sich bei dem Austausch der Deckenplatten auch dem Gesamtbild nach um sonstige Renovierungsarbeiten in einem Umfang, der den Bereich der durch die Beklagte typisierend als förderfähig angesehene Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten verlässt.
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Hinsichtlich der Toilettenrenovierung gilt im Ergebnis nichts anderes. Geltend gemacht wurde hierbei, soweit aus dem vorgelegten Hygienekonzept (Bl. 94 ff. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag und Anlage K8) und der entsprechenden Rechnung (Bl. 106 f., nochmals Bl. 153 f. und Anlage K6) ersichtlich, der Austausch der Wandoberflächen der Toilettenräumlichkeiten. Nach dem oben Ausgeführten ist für eine Förderfähigkeit ein objektiv-typisierender Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie erforderlich, der hier nicht gegeben ist. Insoweit zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Hygienestandards unabhängig von der Corona-Pandemie vorzuhaltende Standards und Teil der allgemeinen Ausstattung gerade eines Barbetriebs sind. Im Übrigen weist die Maßnahme bereits dem Grunde nach keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Insbesondere aus den in den FAQs enthaltenen Beispielen – Abtrennungen, Absperrungen, Umstrukturierungen – wird deutlich, dass die möglichen Fördergegenstände im Wesentlichen der temporären Überbrückung mit dem Ziel der Existenzsicherung dienen, nicht aber – wie vorliegend Sanierungsarbeiten in einer WC-Anlage – substantielle, dauerhafte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, die bereits nach ihrem Charakter vorwiegend einen von der Pandemie unabhängigen Zweck erfüllen. Dass die Sanierungsarbeiten in der WC-Anlage generell und in der tatsächlich erfolgten Dimension zur Überbrückung und Existenzsicherung erforderlich gewesen wären, ist nicht ansatzweise vorgetragen (vgl. ebenso VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 42 f.; U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 48; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 91 ff.).
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Nicht unter dem Gesichtspunkt einer Digitalisierungsmaßnahme als förderfähig anerkannt hat die Beklagte weiter die Anschaffung von Kassenhardware – Kassenständer und Drucker – und Softwarelizenzen u.a. für die Kasse und ein mobiles Bestellgerät. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Überbrückungshilfe umfasst wie ausgeführt neben der reinen Fixkostenerstattung auch in gewissem Umfang eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung im Umfang von bis zu 20.000 EUR (einmalig im Förderzeitraum) zu den förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie. Bereits die Zuwendungsrichtlinie selbst nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Nach dem Vortrag der Beklagten findet sich die ständige Zuwendungspraxis zu einer Förderung von Investitionen in Digitalisierung in den einschlägigen FAQs abgebildet, dort insbesondere unter Nr. 2.4, darunter Nr. 14 sowie Anhang 4. Daraus ergeben sich weitere beispielhafte Fördergegenstände, wie etwa Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige Suchmaschinenoptimierung, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Anhang 4 der FAQs stellt ergänzend klar, dass für eine Förderung eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ferner muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind. Erforderlich ist mithin ein notwendiger, objektiv-typisierender Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Es begegnet vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Anschaffung der Kassenhardware (vgl. hierzu die Rechnung auf Bl. 73 ff. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag und Anlage K21) im konkreten Fall nicht als Digitalisierungsmaßnahme fördert. Es handelt sich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – um die allgemeine Ausstattung des klägerischen Betriebs. Damit fehlt ein ursächlicher Zusammenhang der Maßnahme mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Soweit der Klägerbevollmächtigte – für sich genommen zu Recht – darauf verweist, dass nach Anhang 4 zu den FAQs gerade der Wechsel des Kassensystems zu den förderfähigen Gegenständen gehöre, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die ständige Zuwendungspraxis nachvollziehbar dahingehend konkretisiert, dass insoweit lediglich das Kassensystem als solches, nicht aber weiterer (Hardware-) Zubehör förderfähig sei. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang weiter auf die – als Anlage K23 sowie im behördlichen Verfahren (Bl. 197 ff. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag) vorgelegte – sog. Positivliste Bezug nimmt, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Auf der vorgelegten Liste ist ausdrücklich vermerkt, dass die Liste nur mögliche Maßnahmen benenne. Sie kann daher, abgesehen davon, dass sie inhaltlich durch Anhang 4 zu den FAQs überholt ist, nicht Grundlage für eine Förderfähigkeit ähnlicher Gegenstände bzw. einer entsprechenden Zuwendungspraxis sein (vgl. eingehend zu den sog. „Positivlisten“ VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 94; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 75; ebenso VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2127 – juris Rn. 38).
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Auch die geltend gemachte Anschaffung diverser Software-Lizenzen rechnet die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise nicht zu den förderfähigen Digitalisierungsmaßnahmen. Auch insoweit handelt es sich um die allgemeine Ausstattung des Betriebs. Ein ursächlicher Zusammenhang der Anschaffung mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie lässt sich aus der im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnung nicht ersehen (Bl. 77 f. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag sowie Anlage K22). Denn die förderfähigen Maßnahmen zur Digitalisierung dienen wie ausgeführt und aus der in Anhang 4 zu den FAQs ersichtlichen, beispielhaften Zusammenstellung lediglich der Unterstützung einer (erstmaligen, vorübergehenden) Ausrichtung der Wirtschaftsteilnehmer auf die Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, nicht aber der Anschaffung, Instandhaltung oder dem Ersatz allgemeiner Betriebsmittel. Hierfür fehlt es, wie durch die Beklagte vorgetragen, an einer pandemiebedingten Erforderlichkeit (vgl. ähnlich VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn. 33; U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1957 – juris Rn. 34 f.). Die durch die Beklagte erwogene Förderfähigkeit der Softwarelizenzen unter dem Gesichtspunkt betrieblicher Lizenzgebühren (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. i der Zuwendungsrichtlinie) wurde seitens der Klagepartei – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – ausdrücklich nicht verfolgt. Im Übrigen verweist die Beklagte nachvollziehbar auf Nr. 3.1 Satz 5 der Zuwendungsrichtlinie sowie die allgemeinen Ausführungen in Nr. 2.4 der FAQs, wonach u.a. betriebliche Lizenzgebühren nur dann förderfähig sind, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind. Daran fehlte es jedenfalls im konkreten Fall, in dem die Lizenzen erst unter dem 24. Juni 2021 erworben wurden (Rechnung auf Bl. 77 f. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag sowie als Anlage K22).
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Eine Förderung abgelehnt hat die Beklagte schließlich in Bezug auf die Umsetzung eines Hygienekonzepts – im Wesentlichen die Anschaffung von Luftreinigern, eine Lüftungsanlage sowie einer Besucherzählanlage – und die Anschaffung von Corona-Schnelltests, FFP 2-Masken und OP-Masken. Nach der Zuwendungsrichtlinie (Nummer 3.1 Satz 1 Buchst. p) kann Überbrückungshilfe auch für Hygienemaßnahmen beantragt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten zur ständigen Zuwendungspraxis bestimmt sich der Gegenstand der insoweit förderfähigen Maßnahmen maßgeblich auf Grundlage der FAQs (Nr. 2.4, darunter Nr. 16 sowie Anhang 4) und ist durch die dort ersichtlichen, beispielhaft aufgezählten Fördergegenstände geprägt. Förderfähig sind danach insbesondere die Anschaffung oder Nachrüstung mobiler Luftreiniger, nicht-bauliche Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche, weiterhin Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen (Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Handtrockner, Dampfreiniger), die Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen oder Kundenzählgeräte. In Bezug auf die nach den FAQs ausdrücklich mögliche Förderung der Anschaffung von Einmalartikeln wie Schnelltests ergänzt die Beklagte ihre Darlegung der ständigen Zuwendungspraxis in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass regelmäßig lediglich die Anschaffung solcher Schnelltests oder auch Masken gefördert wird, die sich auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften ergibt, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV, zur entsprechenden Zuwendungspraxis bereits eingehend VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 45).
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Die Ablehnung einer Förderung für die vorgenannten Gegenstände erfolgte ferner deshalb, weil eine Reihe von Kosten nicht, bzw. nicht im Förderzeitraum nachgewiesen wurden. Nach der Zuwendungsrichtlinie sind nur im Förderzeitraum – November 2020 bis Juni 2021 – anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten förderfähig (Nr. 3.1 Satz 1, Einleitung Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie). Weiter fallen betriebliche Fixkosten im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmals fällig sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird; nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung (Nr. 3.1 Satz 3 und 4 der Zuwendungsrichtlinie). Ihre ständige Zuwendungspraxis zum Nachweis der entstandenen Fixkosten ergänzt die Beklagte auch unter Verweis auf die FAQs (Nr. 2.4) dahingehend, dass hierzu Rechnungen bzw. auch zwischen Rechnungen erforderlich seien, eine reine Beauftragung reiche hingegen nicht aus. Abschlagsrechnungen (Anzahlungen) würden entsprechend dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis maximal 50% der Gesamtkosten und nur in der zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlten Höhe anerkannt. Barzahlungen würden als Nachweis grundsätzlich nicht akzeptiert.
45
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte entsprechend ihrer ständigen Zuwendungspraxis eine Förderung der oben genannten Fixkosten zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich des Hygienekonzepts – wie ausgeführt im Wesentlichen eine Anschaffung von Luftreinigern, eines Besucherzählers, einer Lüftungsanlage und dergleichen – wurde im behördlichen Verfahren ein auf den einen 30. Mai 2021 datierter Lieferschein sowie eine Anzahlungsrechnung vom 20. Mai 2021 vorgelegt (Bl. 185, 66 ff., nochmals auf Bl. 186 ff. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag, auch Anlage K17). Sodann findet sich in der Behördenakte eine Schlussrechnung vom 31. Mai 2021, die allerdings keine Rechnungsposten enthält und einen Betrag von 0,- EUR ausweist (Bl. 191 f. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag). Bezahlt wurde die Anzahlungsrechnung ausweislich der Behördenakte (Bl. 200 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag und Anlage K18) am 15. Juli 2021. Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt schriftsätzlich – für sich genommen zu Recht – darauf verweist, dass angesichts der auf den 20. Mai 2021 datierten Anzahlungsrechnung die Fälligkeit innerhalb des Förderzeitraums gegeben sei, führt dies nicht dazu, dass die Kosten anzuerkennen wären. Da, wie oben ausgeführt, im besonderen Fall von Abschlags-/Anzahlungsrechnungen eine Anerkennung nach der ständigen Zuwendungspraxis nur in der zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlten Höhe erfolgt und damit auch eine Zahlung innerhalb des Förderzeitraums erforderlich ist, spielt in diesem Fall der Zeitpunkt der Zahlung eine maßgebliche Rolle. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nochmals unter Erläuterung der Gründe für dieses Vorgehen – insbesondere die Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen unter Verwendung von Abschlagsrechnungen – bestätigt (vgl. zur gleichgelagerten Zuwendungspraxis im Zusammenhang von Digitalisierungsmaßnahmen VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn. 34). Die Zahlung der Abschlagsrechnung erfolgte hier außerhalb des Förderzeitraums, so dass die Beklagte nach der ausgeführten ständigen Zuwendungspraxis zu Recht eine Berücksichtigung des Betrags abgelehnt hat.
46
In Bezug auf die nicht als förderfähig anerkannten Kosten für die Anschaffung von OP-Masken, FFP2-Masken und Corona-Schnelltests ist das Vorgehen der Beklagten letztlich ebenso nicht zu beanstanden. Bis zum relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung lag der Beklagten lediglich hinsichtlich der Masken eine Rechnung vom 28. Juni 2021 vor (Bl. 71 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag und Anlage K15), sowie eine Einlagerungsbescheinigung und ein Lieferschein hinsichtlich der Masken und der Corona-Schnelltests (Bl. 130 f. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag). Eine Rechnung hinsichtlich der Corona-Schnelltests wurde erst im gerichtlichen Verfahren als Anlage K10 vorgelegt und war daher durch die Beklagte mit Blick auf den oben dargelegten relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen nicht mehr zu berücksichtigen. Unabhängig davon wurde auf Anforderung durch die Beklagte im behördlichen Verfahren (Bl. 90 f. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag) als Zahlungsnachweis für die (bis dahin nicht vorgelegte) Rechnung über die Corona-Schnelltests lediglich eine Barzahlung, und diese auch nur teilweise nachgewiesen (Bl. 171 f. der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag). Eine solche wird durch die Beklagte in ständiger Zuwendungspraxis, wie sie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen als Nachweis für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten nicht akzeptiert.
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Durch eine Rechnung nachgewiesen waren daher im behördlichen Verfahren lediglich die Kosten für die Anschaffung der Masken, hierzu legte die Klägerin auch bereits im behördlichen Verfahren – anders als offenbar durch die Beklagte angenommen – einen Zahlungsnachweis durch Banküberweisung vor (Bl. 128 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag und Anlage K16). Hierauf hatte im Übrigen der prüfende Dritte auch im behördlichen Verfahren ausdrücklich hingewiesen (Bl. 184 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag). Ob mit dieser Banküberweisung, die erst am 24. November 2021 und mithin außerhalb des Förderzeitraums erfolgte, den Anforderungen an einen Nachweis für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten Genüge getan ist, kann offenbleiben. Denn die Anschaffung der insgesamt 19.150 Masken (so die Angabe auf der Rechnung, Bl. 71 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag), wie im Übrigen auch der Corona-Schnelltests, ist, wie die Beklagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung betont hat, jedenfalls in der Sache nicht förderfähig. Die angeschafften Masken und Tests dienten, wie der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich ausgeführt hat und es sich auch aus dem vorgelegten Hygienekonzept ergibt (Bl. 103 der Behördenakte zum 2. Änderungsantrag), der Abgabe an Kunden. Wie bereits dargelegt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wird im Rahmen der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten indes regelmäßig lediglich die Anschaffung solcher Schnelltests und Masken gefördert, die auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften erforderlich sind, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Es werden damit lediglich solche Tests und Masken gefördert, die ein Arbeitgeber verpflichtend seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen hatte (vgl. insbesondere § 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV vom 21.1.2021), nicht aber solche zur Abgabe an Kunden (vgl. zu dieser Zuwendungspraxis eingehend VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 45).
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Zwar ergibt sich die vorgenannte Einschränkung auf die Anschaffung von Schnelltests und Masken zu bestimmten Zwecken ausdrücklich weder im Allgemeinen aus den FAQs, noch im Besonderen aus dem ablehnenden Bescheid. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen in den FAQs – dort besonders Anhang 4 – wonach vornehmlich solche Kosten förderfähig sind, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie wie zum Beispiel die Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, liegt die entsprechend einschränkende Förderpraxis jedoch im Bereich der Konkretisierung der FAQs. Sie ergibt sich ohne weiteres aus dem dort niedergelegten Rahmen für die beispielhaft aufgezählten Fördergegenstände. Insbesondere ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung als mögliche Vorschrift zur Eindämmung der Corona-Pandemie genannt, deren Umsetzung gegebenenfalls förderfähige Anschaffungen begründen kann. Die Zuwendungspraxis der Beklagten weicht daher nicht von den FAQs ab, wenn sie umgekehrt einzelne Anschaffungen nicht als förderfähig ansieht, die nicht auf die Umsetzung der beispielhaft genannten Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie zurückgehen. Selbst wenn – unabhängig davon und selbständig tragend – von einem Widerspruch zwischen den schriftlich abgebildeten und allgemein zugänglichen Förderungsvoraussetzungen in den FAQs und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten auszugehen wäre, führte dies nicht weiter. Wie bereits in grundsätzlicher Weise ausgeführt, ist bei einer Zuwendungsgewährung auf Grundlage einer Richtlinie allein entscheidend, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei dürfen eine solche Richtlinie und ggf. andere ergänzende Veröffentlichungen des Zuwendungsgebers, die die relevante Zuwendungspraxis abbilden, nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. grundlegend etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich regelmäßig nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. zu Abweichungen der Zuwendungspraxis von Förderrichtlinien BVerwG, U.v 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; aktuell etwa OVG NRW, B.v. 9.2.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff.). Entscheidend ist demnach auch hier mit Blick auf vorhandene FAQs die zuletzt in der mündlichen Verhandlung dargelegte und bestätigte einschränkende Zuwendungspraxis, nach der lediglich die Anschaffung solcher Schnelltests und Masken gefördert wird, die auf Grundlage der Testnotwendigkeiten nach den Corona-Vorschriften erforderlich ist, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 47 f.). Dass die hier inmitten stehende Anschaffung von Masken und Schnelltests für die Kunden des klägerischen Betriebs hierunter fallen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
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2.2 Vor dem Hintergrund des wie ausgeführt bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.
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3. Die Verpflichtung zur Erstattung der nach Ersetzung der früheren Bescheide vom 15. April 2021 bzw. zuletzt vom 7. Juli 2021 durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Auszahlung eines Teils der Überbrückungshilfe III i.H.v. 184.940,47 Euro folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog). Die vorläufigen Gewährungen der Überbrückungshilfe III durch die Bescheide vom 15. April 2021 bzw. 7. Juli 2021 haben gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ihre Rechtswirkung dadurch verloren, dass sie durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Oktober 2022 ersetzt wurden. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt, so gelten nach herrschender Auffassung die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28; unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; vgl. etwa auch VG Bayreuth, GB v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 69; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 35).
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Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.