Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 18.07.2023 – B 1 E 23.506
Titel:

Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz auf Herausgabe fortgenommener Hunde

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
TierSchG § 2, § 16a
BGB § 242, § 973, § 985
Leitsätze:
1. Der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch analog § 985 BGB kommt in Betracht, wenn die streitbefangenen Sachen einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterfallen. Dies ist bei gefundenen Gegenständen – ebenso wie bei beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen – der Fall. Sobald die Voraussetzungen für die Aufbewahrung gefundener Sachen entfallen sind, sind die Sachen an den Empfangsberechtigten – oder gem § 973 BGB an den Finder – herauszugeben. Diese Grundsätze können auch auf die Fallkonstellation der Fortnahme von Tieren auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG übertragen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. An die Dokumentation von Verstößen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf das Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung bzw. schwerwiegenden Verhaltensstörung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere hat erst zu erfolgen, wenn der Halter die Sicherstellung einer mangelfreien (d.h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung) nachgewiesen hat und nicht etwa schon dann, wenn bei einer Rückkehr der Tiere keine unmittelbare Gefahr einer erneuten Vernachlässigung mehr droht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wäre bei einer Herausgabe zu befürchten, dass die Tiere erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden, scheidet eine Herausgabe an den antragstellenden Eigentümer aus (§ 242 BGB analog). Nur wenn eine künftig mangelfreie Haltung gewährleistet ist, sind die Tiere nach ergangener Fortnahmeverfügung an den Eigentümer bzw. Halter zurückzugeben. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herausgabe fortgenommener Hunde, Sofort vollziehbares Haltungsverbot, Tatmaßnahme, Anordnungsanspruch, Vorwegnahme der Hauptsache, Gewähr tierschutzkonformer Haltung, einstweiliger Rechtsschutz, Tierhaltung, fortgenommene Hunde, Herausgabe, sofort vollziehbares Haltungsverbot, Haltungs- und Betreuungsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42186

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Herausgabe dreier fortgenommener Herdenschutzhündinnen.
2
Der Antragsteller war Inhaber einer Hundehaltung auf dem Anwesen … Den Behördenakten des Landratsamts lässt sich entnehmen, dass bei Kontrollen am 27. November 2020 bzw. 30. November 2020 festgestellt worden sei, dass der Fußboden der Garage auf dem Anwesen des Antragstellers verkotet und die Futter- und Wasserbehälter verdreckt sowie schadhaft gewesen seien. Es habe eine nur eingeschränkte Raumbelichtung gegeben. Aufgrund zahlreicher Gegenstände habe Verletzungsgefahr für die Tiere bestanden. Auch im Wohnhaus, in welchem sich die Hunde ebenfalls aufgehalten hätten, habe im Erdgeschoss ein mangelhafter Hygienezustand geherrscht. Die während des Krankenhausaufenthalts des Antragstellers von 9. November 2020 bis 30. November 2020 von ihm beauftragte Person habe sich überfordert gefühlt, weswegen die Tiere über mehrere Wochen keinen Freilauf gehabt hätten. Der Antragsteller habe gegenüber dem Landratsamt erklärt, Probleme damit zu haben, seinen Hunden kontrollierten Auslauf zu gewähren. Am 30. November 2020 habe man mit dem Antragsteller eine Vereinbarung geschlossen, wonach drei Hunde und vier Welpen freiwillig an das Tierheim abgegeben werden. Bei einer weiteren Anlasskontrolle am 23. Februar 2021 habe man in einem provisorisch errichteten Auslauf im hinteren Bereich des Wohnhauses fünf Hunde vorgefunden. Es hätten sich dort u.a. Teile eines alten rostigen Stacheldrahts befunden. Eine Schutzhütte oder Rückzugsmöglichkeiten seien nicht vorhanden gewesen. Ein schwarzbrauner Mischlingsrüde (13 Jahre alt) habe geriatrische Erscheinungen im Bereich des Bewegungsapparates gezeigt. Ein jüngerer rotbrauner Kuhhundrüde (ca. ein Jahr alt) sei auf den linken Hintergliedmaßen deutlich lahm gegangen. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, die beiden Rüden tierärztlich untersuchen und dies bis zum 10. März 2021 bestätigen zu lassen. Die Bestätigung sei nicht erfolgt. In dem Bauwagen, der sich neben dem Rinderstall befinde, seien drei weitere Hunde untergebracht worden. Am 23. Februar 2021 hätten diese Hündinnen die Rinder über die Weide gejagt. Der Bauwagen, in dem die Hündinnen gehalten worden seien, sei stark verkotet gewesen. Mit Bescheid vom 25. März 2021 sei der Antragsteller dazu verpflichtet worden, die Fortnahme des Kuhhundrüden zu dulden. Dies sei am 31. März 2021 gescheitert, da der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Hunde unter Kontrolle zu halten.
3
Mit Bescheid vom 12. April 2021 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, die Fortnahme aller in seiner Obhut bzw. auf dem Anwesen in … gehaltenen Hunde und die anderweitige pflegliche Unterbringung im Tierheim S. auf seine Kosten zu dulden. Außerdem wurde angeordnet, dass der Hundebestand des Antragstellers auf maximal zwei nicht zeugungsfähige Hunde bzw. nicht tragfähige Hündinnen reduziert werde. Mit (Änderungs-)Bescheid vom 18. August 2022 wurde der gegenständliche Bescheid dahingehend geändert, dass die Reduzierung des Hundebestands des Antragstellers auf 3 nicht zeugungsfähige bzw. nicht tragfähige Hunde bis zum 30. November 2022 aufgenommen wurde.
4
Der Antragsteller erhielt daraufhin 3 Herdenschutzhunde zurück.
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Mit erneutem Änderungsbescheid vom 16. Februar 2023 wurde der Bescheid vom 12. April 2021 dahingehend geändert, dass der Antragsteller ab dem 1. März 2023 dauerhaft drei nicht zeugungsfähige bzw. nicht tragfähige Hunde in seiner Obhut halten könne, da es bezüglich der Haltung der drei Hunde aus tierschutzrechtlicher Sicht keine relevanten Beanstandungen (mehr) gegeben habe.
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Am 7. April 2023 erfolgte am Anwesen des Antragstellers eine Vor-Ort-Kontrolle der Tierhaltung. Aus den Behördenakten ergibt sich, dass folgender Vorfall Anlass für diese Kontrolle war: Am 5. April 2023 habe sich der Antragsteller einer Verkehrskontrolle entzogen und sei geflüchtet. Am folgenden Tag sei der PKW des Antragstellers an der deutsch-tschechischen Grenze mit einer größeren Menge Blut festgestellt worden, woraufhin eine großangelegte Vermisstensuche veranlasst worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch das Anwesen des Antragstellers, …, aufgesucht worden. Dort habe man den Antragsteller nicht vorgefunden. Nahezu alle Räumlichkeiten seien mit Hundekot, Hundeurin und Unrat übersäht gewesen. Die drei im Haus aufgefundenen Hunde seien stark verdreckt und scheu gewesen. Zudem hätten Rinderkadaver im Haus gelegen, die den Hunden als Fressen gedient hätten. Aufgrund der katastrophalen hygienischen Zustände sei das Landratsamt verständigt worden, welches am 7. April 2023 die Kontrolle durchgeführt habe (vgl. polizeilicher Sachverhaltsbericht, BA Hundehaltung III, Bl. 395 f.).
7
In Bezug auf die Hundehaltung wurde dabei festgestellt (vgl. BA zum Haltungs- und Betreuungsverbot, Bl. 1; BA Hundehaltung Teil III, Bl. 395 ff.), dass sich die Hunde frei im Wohnhaus mit Zugang zur angrenzenden Scheune und zum Außenbereich bewegen konnten, was sich als Verstoß gegen eine am 25. August 2022 getroffene Vereinbarung mit dem Landratsamt darstelle. Die vorgefundenen Unterbringungsmöglichkeiten hätten nicht den gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes bzw. der Tierschutz-Hundeverordnung entsprochen. Das für die Hundehaltung vorgesehene Zimmer sei vermüllt und verdreckt gewesen. Die als Liegefläche vorgesehenen Matratzen hätten übereinander gelegen und seien von anderen Gegenständen überlagert gewesen. Zudem seien sie angefressen und in einem schlechten hygienischen Zustand gewesen. In dem Raum hätten sich außerdem Fäkalien und abgenagte Rinderknochen befunden. In dem für die Hunde zugänglichen Bereich habe man viele spitze und scharfkantige Gegenstände vorgefunden, die eine Verletzungsgefahr für die Hunde dargestellt hätten. Zudem sei festgestellt worden, dass Rinder- und Kälberkadaver den Hunden zur Nahrung gedient hätten.
8
Ausweislich der Akten fand am 26. April 2023 im Bezirkskrankenhaus (BKH) … ein Gespräch zwischen Fr. B. und Hrn. Dr. G. vom Landratsamt und dem Antragsteller mit seiner Prozessbevollmächtigten unter Anwesenheit des Hrn. Dr. M. vom BKH … statt, in welchem dem Antragsteller mitgeteilt worden sei, dass ihm die Hunde nicht wieder zurückgegeben werden könnten und eine endgültige Fortnahme noch verfügt werde.
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Am 21. Juni 2023 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten Anordnung einer Duldung der Fortnahme und pfleglichen Unterbringung der Herdenschutzhündinnen im Tierheim … sowie der endgültigen Fortnahme und Veräußerung dieser angehört, wobei ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2023 eingeräumt wurde.
10
Die Prozessbevollmächtigte führte unter dem 20. Juni 2023 aus, die Hunde hätten sich am 7. April 2023 nur deshalb frei im Wohnhaus mit Zugang zur angrenzenden Scheune und zum Außenbereich bewegen können, weil die Tür zum Haus aufgebrochen worden sei und sich nicht mehr habe verschließen lassen. Der Antragsteller habe bis dato die Hunde vereinbarungsgemäß im Wohnhaus gehalten. Der Rest des Hauses, die Scheune und der eingezäunte Garten sei den Hunden allenfalls kurzzeitig in Anwesenheit des Antragstellers zugänglich gewesen. Die in der Küche vorgefundenen Knochen stammten aus einer Notschlachtung eines Bullen. Die Mitwirkung der Hunde sei für die Auflösung des Rinderbestandes unabdingbar.
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In einer E-Mail vom 22. Juni 2023 machte die Prozessbevollmächtigte das Landratsamt nochmals aufmerksam auf die Notwendigkeit der Rückgabe der Hunde, um die Abholung der Bullen organisieren zu können. Der Antragsteller habe ein Recht auf Herausgabe der Hunde. Während seines Klinikaufenthaltes wäre dies zwar sinnlos gewesen, nicht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt. Der Antragsteller habe alle Vorarbeiten bereits abgeschlossen.
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Unter dem 27. Juni 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit folgendem Inhalt stellen:
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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die drei seit Anfang April 2023 im Tierheim … untergebrachten Hunde des Antragstellers an diesen herauszugeben.
14
Der Änderungsbescheid vom 16. Februar 2023 habe noch Bestand, wonach der Hundebestand auf drei nicht zeugungsfähige bzw. nicht tragfähige Hunde reduziert wurde. Die Hunde seien Anfang April 2023 abgeholt und ins Tierheim verbracht worden, ohne dass in der Folgezeit ein Bescheid hierzu ergangen sei. Hieraus ergebe sich ein Anordnungsanspruch. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zeitweise oder endgültige Fortnahme der Hunde habe der Antragsteller ein Recht auf deren Besitz. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2023 darum gebeten habe, die Hunde aus dem Tierheim abholen zu können, um ab dem 27. Juni 2023 drei Bullen pro Woche aus der Herde entfernen zu können. Diese Bitte sei telefonisch abgelehnt worden. Einer befristeten Rückgabe der Hunde, insbesondere in den Sommermonaten, könne aus tierschutzrechtlichen Gründen nichts entgegenstehen.
15
Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023, den Antrag abzulehnen.
16
Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seine Hündinnen in Zukunft tierschutzgerecht halten werde. Die amtsveterinärrechtlichen Feststellungen am 7. April 2023 im ehemaligen Wohnhaus ließen den Schluss zu, dass bei dem Antragsteller weder ein Einstellungswandel noch ein innerer Lernprozess stattgefunden habe. Es habe sich gezeigt, dass dem Antragsteller die tierschutzwidrigen Umstände seiner Hundehaltung nicht klar seien. Es werde zudem bezweifelt, dass die drei Hündinnen zum Treiben der Herde geeignet seien. Das Landratsamt sei nicht mehr bereit, dem Antragsteller entgegenzukommen, da eine Reduzierung des Rinderbestandes nach der letzten Rückgabe der Hunde auch innerhalb von sieben Monaten nicht erreicht worden sei.
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Unter dem 11. Juli 2023 ordnete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden und Rindern an, welches für sofort vollziehbar erklärt wurde.
18
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2023 wies die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nochmals auf die Notwendigkeit der Herausgabe der Hündinnen für die Auflösung des Rinderbestandes des Antragstellers hin. Der Antragsteller sei gewillt, die Herde umgehend aufzulösen und die entsprechenden Maßnahmen für die Aufgabe der Rinderhaltung umzusetzen, benötige hierfür aber die Hunde.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
20
1. Der Antrag auf Herausgabe der Hündinnen hat keinen Erfolg.
21
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
22
a. Der Antragsteller begehrt mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche, wie er im Wesentlichen auch in einem Hauptsacheverfahren begehren würde, und zwar die Rückgabe der Herdenschutzhündinnen. Damit begehrt er eine Vorwegnahme der Hauptsache, was dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsachverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2017, § 123 Rn. 13 f.).
23
b. Bei summarischer Prüfung hätte eine Klage auf Rückgabe der Hunde wohl keinen Erfolg, da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
24
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf Herausgabe der fortgenommenen Tiere kommt der Folgenbeseitigungsanspruch sowie der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch analog § 985 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB in Betracht.
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Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein dem Hoheitsträger zuzurechnender rechtswidriger Zustand vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Der geschaffene rechtswidrige Zustand muss rechtlich und tatsächlich beseitigt werden können.
26
Der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch analog § 985 BGB kommt in Betracht, wenn die streitbefangenen Sachen einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterfallen. Dies ist bei gefundenen Gegenständen – ebenso wie bei beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen – der Fall. Sobald die Voraussetzungen für die Aufbewahrung gefundener Sachen entfallen sind, sind die Sachen an den Empfangsberechtigten – oder gemäß § 973 BGB an den Finder – herauszugeben (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 13.11.2013 – 4 K 847/13 – BeckRS 2013, 58229; MüKoBGB/Baldus, BGB, 8. Aufl. 2020, § 985 Rn. 19). Diese Grundsätze können auch auf die Fallkonstellation der Fortnahme von Tieren auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG übertragen werden.
27
aa. Jedenfalls kommt eine Herausgabe der Hündinnen nicht in Betracht, wenn gegen den Antragsteller ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden besteht (vgl. Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 32; OVG SH, U.v. 12.4.2019 – 1 B 9/19 – juris Rn. 13 und 21). Mit Bescheid des Landratsamtes vom 11. Juli 2023 wurde ein solches Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden in Ziff. 1 ausgesprochen, welches in der Ziff. 13 für sofort vollziehbar erklärt wurde. Ein Herausgabeanspruch scheitert im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung folglich bereits an einem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, § 242 BGB analog, vgl. VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 – B 1 E 13.384 – juris Rn. 18).
28
bb. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass einem Herausgabeanspruch des Antragstellers auch ein Besitzrecht des Antragsgegners aus dem ihm den Besitz zuweisenden Hoheitsakt, der unmittelbar am 7. April 2023 per Tatmaßnahme ausgeführten Fortnahme der Hunde, entgegensteht. Das Landratsamt konnte vorliegend rechtmäßig ohne vorhergehenden Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller die 3 Herdenschutzhündinngen fortnehmen.
29
Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen kann, richtet sich nach Landesrecht. Es kommt folglich darauf an, ob das Landesrecht eine solche Möglichkeit vorsieht und bejahendenfalls, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.2012 – 7 C 5.11 – juris Rn. 27 ff.).
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1) Gemäß Art. 7 Abs. 3 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen, wenn Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen. Geregelt ist somit die Möglichkeit einer behördlichen Regelung eines Einzelfalls ohne vorausgehende Anordnung durch unmittelbaren Zugriff der Behörde auf eine Person oder Sache (sog. Tatmaßnahme). Nach der Nr. 7.5.1 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) verspricht eine Anordnung insbesondere keinen Erfolg, wenn die verantwortliche Person zwar bekannt ist oder festgestellt werden kann, aber nicht so rechtzeitig erreichbar ist, wie es die Abwehr der Gefahr oder die Beseitigung der Störung erfordert.
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Diese Voraussetzungen lagen am Tag der Fortnahme am 7. April 2023 vor. Der Antragsteller hat an diesem Tag nicht angetroffen werden können, um ihm gegenüber eine Fortnahmeanordnung bezüglich der drei Herdenschutzhündinnen zu erlassen. Auch im Vorfeld war keine Fortnahmeverfügung und die Anordnung deren sofortigen Vollziehung möglich, da dem Landratsamt erst am 7. April 2023 – nachdem dem Antragsteller im Jahr 2022 die drei Herdenschutzhündinnen nach Sicherstellung und Darlegung tierschutzgemäßer Zustände seitens des Landratsamtes zurückgegeben wurden, was mit (Änderungs-)Bescheid vom 16. Februar 2023, in dem eine dauerhafte Rückgabe dieser drei Hündinnen verfügt wurde, bestätigt wurde – die erneut eingetretenen prekären Haltungsbedingungen und unhygienischen Zustände zur Kenntnis gelangt sind. Deshalb liegt in diesem Vorgehen des Landratsamts auch kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da dem Landratsamt in der vorliegenden Konstellation nicht vorgeworfen werden kann, lediglich zur Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gehandelt zu haben.
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2) Zudem lagen im Zeitpunkt der Fortnahme am 7. April 2023 die Voraussetzungen einer Fortnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierschG vor. Demgemäß kann die Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
33
Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). An die Dokumentation von Verstößen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf das Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung bzw. schwerwiegenden Verhaltensstörung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.).
34
Der Amtsveterinär Hr. Dr. G. hat am 7. April 2023 an der Vor-Ort-Kontrolle der Hundehaltung des Antragstellers teilgenommen und auf Grundlage der getätigten Feststellungen die sofortige Fortnahme der Hunde befürwortet (vgl. polizeilicher Sachverhaltsbericht, BA Hundehaltung III, Bl. 393). Von der Vor-Ort-Kontrolle, die gemeinsam mit dem PHM P., Hrn. W. und dem Amtsveterinär Hrn. Dr. G. vom Landratsamt durchgeführt wurde, fertigten PHM P. und Hr. Dr. G. Lichtbilder, die die unhygienischen und chaotischen, mithin tierschutzwidrigen Zustände und Verhältnisse der Hunde- (und Rinder) haltung dokumentieren (vgl. BA Hundehaltung III, Bl. 395 ff.).
35
cc. Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tier hat erst zu erfolgen, wenn der Halter die Sicherstellung einer mangelfreien (d.h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung nachgewiesen hat und nicht etwa schon dann, wenn bei einer Rückkehr der Tiere keine unmittelbare Gefahr einer erneuten Vernachlässigung mehr droht (vgl. VG Würzburg, B.v. 4.11.2020 – W 8 S 20.1503 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – juris; VG München, U.v. 29.10.2008 – M 18 K 08.1681 – juris Rn. 25; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 16a Rn. 32). Wäre bei einer Herausgabe zu befürchten, dass die Hunde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden, scheidet eine Herausgabe der Hunde an den antragstellenden Eigentümer aus (§ 242 BGB analog, vgl. VG Bayreuth, a.a.O.). Nur, wenn eine künftig mangelfreie Haltung gewährleistet ist, sind die Tiere nach ergangener Fortnahmeverfügung an den Eigentümer bzw. Halter zurückzugeben.
36
Eine tierschutzgerechte Haltung der Hunde hat der Antragsteller bisher nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem geht die Kammer nicht von einer Gewährleistung einer künftig mangelfreien Haltung der Herdenschutzhündinnen durch den Antragsteller aus. Insofern ist festzustellen, dass die Hundehaltung des Antragstellers bereits in der Vergangenheit wiederholt Anlass zu behördlichen Beanstandungen gegeben hat, die vor allem die hygienischen Verhältnisse, den schlechten und für Hunde verletzungsanfälligen Zustand des Anwesens des Antragstellers, aber auch die mangelnde tierärztliche Behandlung der Hunde betrafen. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die drei Hündinnen seien für die Durchführung der Auflösung des Rinderbestandes notwendig, verfängt nicht. Insofern ist zu konstatieren, dass es sich hierbei bereits nicht um tierschutzrechtlich relevante, in diesem Zusammenhang berücksichtigungswürdige Aspekte handelt. Es obliegt dem Landratsamt zu entscheiden, ob es dem Antragsteller zur Durchführung der Bestandsauflösung seiner Rinderhaltung die drei Hündinnen zurückgibt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedenfalls nicht, zumindest nicht so lange, bis tierschutzgemäße Zustände hergestellt und hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht sind. Angesichts der vom Amtsveterinär – dem bei tierschutzrechtlichen Fragen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt – bei der Vor-Ort-Kontrolle am 7. April 2023 festgestellten gravierenden Mängel in der Hundehaltung des Antragstellers, der in der Vergangenheit bereits immer wieder aufgetretenen Mängel verbunden mit dem Umstand, dass der Antragsteller bisher keine ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen glaubhaft gemacht hat, geht die Kammer nicht davon aus, dass die Voraussetzungen der Fortnahme nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG entfallen sind und nunmehr eine tierschutzkonforme Hundehaltung durch den Antragsteller gesichert ist.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
38
3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
I.