Inhalt

VGH München, Urteil v. 04.12.2023 – 7 B 22.2267
Titel:

Wiederholte Rücktritte aufgrund Krankheit und Mitwirkungspflichten des Prüflings

Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1
ApprOÄ § 18, § 19
BGB § 121
Leitsätze:
1. Bei wiederholtem Rücktritt und/oder Säumnis wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit berechtigt, dem Prüfling aufzugeben, die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit auch dann durch einen Amtsarzt begutachten zu lassen, wenn sich der Prüfling in stationärer Behandlung befunden haben sollte. Ihm kann dabei zudem auferlegt werden, dass sich der Amtsarzt zur Frage äußern muss, ob ein Dauerleiden vorliegt. (Rn. 31)
2. Eine faktische Verhinderung infolge eines Krankenhausaufenthalts stellt allein keinen wichtigen Grund für eine Säumnis oder einen Rücktritt von der Prüfung dar. (Rn. 17)
1. Wenn ein Prüfling wiederholt aufgrund von Krankheit von Prüfungen zurücktritt oder versäumt, kann die Prüfungsbehörde, um die Chancengleichheit zu wahren, den Prüfling auffordern, die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit auch dann von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, wenn der Prüfling sich in stationärer Behandlung befindet. Zusätzlich kann dem Prüfling auferlegt werden, dass der Amtsarzt Stellung dazu nehmen muss, ob eine chronische Erkrankung vorliegt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine faktische Verhinderung infolge eines Krankenhausaufenthalts stellt allein keinen wichtigen Grund für eine Säumnis oder einen Rücktritt von der Prüfung dar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wiederholte Rücktritte und Säumnisse, krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, kurzfristiger Krankenhausaufenthalt, zusätzliche Mitwirkungspflichten durch Auflagen der Prüfungsbehörde, Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests, Dauerleiden, Rücktritt, Mitwirkungspflicht, Prüfungsrechtsverhältnis
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 16.12.2021 – M 27 K 21.778
Fundstelle:
BeckRS 2023, 40674

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Prüfungsbescheids, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat, sowie die Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs für diese Prüfung.
2
Der Kläger, der seit dem Wintersemester 2011/2012 an der J.-M.-Universität in W. im Studienfach „Humanmedizin“ eingeschrieben war, bestand den mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach Rücktritt im Wiederholungsversuch. Den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bestand er nach insgesamt drei Rücktritten und drei Unterbrechungen in den Prüfungsterminen vom 10./11. März 2015 und vom 14./15. März 2017 nicht.
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Nach weiteren zwei Rücktritten und drei Versäumnissen wurde der Kläger mit Schreiben der J.-M.-Universität W., Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von O. (im Folgenden: Prüfungsamt), vom 17. Januar 2020 zur Wiederholung des am 10./11. März 2020 stattfindenden schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in die Mainfrankensäle nach Veitshöchheim geladen. Der Kläger, der seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in M. hatte, erschien weder am 10. noch am 11. März 2020 zur Prüfung.
4
Mit E-Mail vom 12. März 2020, 15:02 Uhr, teilte der Kläger dem Prüfungsamt mit, er habe an der Prüfung nicht teilnehmen können, da er seit Wochen krank sei. Per Scan übermittelte er eine Aufenthaltsbescheinigung der J. GmbH, Evangelisches Krankenhaus B. M. vom 11. März 2020, aus der sich ergibt, dass er sich dort vom 9. bis 11. März 2020 in stationärer Behandlung befand, einen Arztbericht vom 11. März 2020 über diesen stationären Aufenthalt, in dem als Diagnose „Thorakale Schmerzen, a. e. bei Antrumgastritis – Ausschluss einer akuten kardiologischen Pathologie, Einleitung Protonenpumpenhemmertherapie, Histopathologische Begutachtung: Folgt“ genannt wird, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Krankenhauses für die Zeit des Krankenhausaufenthalts. Zudem legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. März 2020 vor, ausgestellt von zwei Fachärzten für Allgemeinmedizin, wonach er in der Zeit vom 9. bis 13. März 2020 mit der Diagnose J40G (Bronchitis, nicht akut oder chronisch, gesichert) arbeitsunfähig war, eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärzte für Allgemeinmedizin vom 28. Februar 2020 für den Zeitraum 27. Februar bis zum 2. März 2020, ebenfalls mit der Diagnose J40G, sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Facharztes für Orthopädie/Unfallchirurgie vom 17. Februar 2020 für den Zeitraum 11. bis 24. Februar 2020 mit den Diagnosen M54.5G (Kreuzschmerzen, gesichert), M51.2G (sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung, gesichert) und wohl M19.23G (Sonstige sekundäre Arthrose Unterarm, gesichert). Den Arztbericht des Evangelischen Krankenhauses B. M. vom 11. März 2020 übersandte er dem Prüfungsamt zudem im Original.
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Mit Bescheid vom 29. April 2020 teilte das Prüfungsamt dem Kläger mit, dass er für den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) die Note „nicht ausreichend“ erhalte und damit den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Prüfungsamt erstmals per E-Mail am Nachmittag des 12. März 2020 über den Nichtantritt zur Prüfung informiert. Soweit er darauf verwiesen habe, seit Wochen krank zu sein, wäre es ihm zumutbar gewesen, die Nichtteilnahme bereits vor der Prüfung zu erklären. Sofern nur auf den Krankenhausaufenthalt abgestellt würde, wäre eine Benachrichtigung vor dem 12. März 2020 möglich gewesen, da er bereits am 11. März 2020 entlassen worden und außerdem eine Information per Telefon oder E-Mail bereits während des Krankenhausaufenthalts möglich gewesen wäre. Ergänzend werde er darauf hingewiesen, dass weder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch der Arztbericht des Krankenhauses vom 11. März 2020 geeignet seien, eine Prüfungsunfähigkeit als wichtigen Grund für das Versäumnis des Prüfungstermins am 10./11. März 2020 nachzuweisen.
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Hierzu führte der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 27. Mai 2020 aus, er habe trotz seines vorangegangenen Krankheitsverlaufs die Prüfung unbedingt mitschreiben wollen, sei jedoch notfallmäßig und ohne elektronische Geräte am 9. März 2020 ins Krankenhaus „eingeliefert“ worden. Er legte eine Bescheinigung eines Stadtarztes der Stadt M., Fachbereich 53 Gesundheit, vom 20. Mai 2020 über eine Untersuchung an diesem Tag vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger vom 9. bis 11. März 2020 aufgrund einer „kardiologischen Symptomatik“ prüfungsunfähig gewesen sei. Ergänzend trugen seine Bevollmächtigten vor, dem Kläger sei es faktisch nicht möglich gewesen, am Prüfungstermin teilzunehmen, da er sich vom 9. bis 11. März 2020 in stationärer Behandlung befunden habe. Die Prüfungsunfähigkeit des Klägers werde mit der amtsärztlichen Bescheinigung vom 20. Mai 2020 belegt. Der Kläger sei am 9. März 2020 seit einer Woche beschwerdefrei gewesen. Er habe den Grund seiner Säumnis auch unverzüglich mitgeteilt. Er habe das Prüfungsamt nicht früher informieren können, da er während seines Krankenhausaufenthalts weder ein Mobiltelefon noch einen Laptop mit sich geführt habe. Zudem habe er den größten Teil des 10. März 2020 „unter Narkose gestanden“. Das Attest vom 20. Mai 2020 erfülle alle Anforderungen der Rechtsprechung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2020 ließ der Beklagte durch die Regierung von O., Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie (im Folgenden: Landesprüfungsamt), den Widerspruch zurückweisen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung. Ein amtsärztliches Attest sei auch nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfungsnichtteilnahme beigebracht worden. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Erkrankung, die zur Säumnis geführt habe, nur vorübergehender Art und nicht Ausdruck eines Dauerleidens sei.
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Die vom Kläger hiergegen zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage verwies dieses mit Beschluss vom 18. Januar 2021 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München, das die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2021 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Gründe für die Säumnis des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 10./11. März 2020 dem Prüfungsamt nicht unverzüglich i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO, d.h. nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung zumutbarer Weise von ihm hätte erwartet werden können, angezeigt. Es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, das Prüfungsamt am Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus, spätestens am Morgen des Folgetags telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren und den Grund seiner Säumnis mitzuteilen. Entsprechend sei der Kläger bereits bei früheren Unterbrechungen und Rücktritten von der Prüfung verfahren. Aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 11. März 2020 ergebe sich, dass der Kläger an diesem Tag in gebessertem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Gründe, weshalb der Kläger am Nachmittag oder Abend des 11. März 2020 oder spätestens am Morgen des Folgetags das Prüfungsamt nicht hätte kontaktieren können, seien nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Weshalb es sich hierbei um nicht erfüllbare Anforderungen handeln sollte, sei nicht erkennbar. Der Hinweis des Klägers, durch die Nichtanerkennung der Säumnis werde der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, verfange nicht. Auch wenn es vorliegend um den Letztversuch des Klägers gehe, sei die Entscheidung des Prüfungsamts nicht unverhältnismäßig.
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Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.
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Er beantragt,
unter Abänderung/Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2020 einen weiteren Wiederholungsversuch zur Ablegung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu gewähren.
11
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei am 10. und 11. März 2020 unverschuldet und damit berechtigt an der Teilnahme der Prüfungen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufgrund eines Krankenhausaufenthalts gehindert gewesen. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Unverzüglichkeit und verkenne, dass zwischen einem Rücktritt von der Prüfung und einer Säumnis Unterschiede bestünden. Die berechtigte/unverschuldete Säumnis als faktische Verhinderung – wie im vorliegenden Fall durch einen Krankenhausaufenthalt und einem dortigen Eingriff – sei am eindeutigsten zu beweisen. Es bestehe von vornherein kein Risiko, dass der berechtigte Krankenhausaufenthalt nicht nachweisbar sei oder der Kläger Unklarheiten hätte ausnutzen können. Da dem Kläger keine weiteren Dokumente, insbesondere kein Attest vorgelegen habe, habe er dem Prüfungsamt per E-Mail am 12. März 2020 um 15:02 Uhr und damit lediglich einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus den „Entlassbrief“ und eine Aufenthaltsbescheinigung zugesandt. Es hätte für die Gleichbehandlung mit anderen Prüflingen keinen Unterschied gemacht, ob der Kläger die am 11. März 2020 überlassenen Dokumente am 12. März 2020 um 8:00 Uhr oder eben um 15:02 Uhr beim Prüfungsamt eingereicht hätte. Er habe seine unverschuldete Säumnis bei der Prüfung faktisch nachgewiesen und damit eine Gefährdung der Chancengleichheit zu seinem eigenen, aber auch dem Schutz seiner Mitprüflinge ausschließen können. Somit sei der Kläger seiner Anzeigepflicht unverzüglich nachgekommen. Die Rechtsansicht von Beklagtem und Verwaltungsgericht verstoße gegen das Willkürverbot. Sinn und Zweck der §§ 18 und 19 ÄApprO sei es zu verhindern, dass sich Prüflinge durch missbräuchliches Verhalten ungerechtfertigte weitere Versuche verschafften. Prüfungsgrundlage sei also, ob „die Gleichbehandlung mit anderen Prüflingen“ verletzt oder zumindest gefährdet sein könnte. Diese Gefahr habe im Fall des Klägers nie bestanden. Die Dokumente seien angefertigt gewesen und eine Überreichung einige Stunden früher hätte nichts an dem Sachverhalt geändert, dass der Kläger an der Prüfung nicht teilgenommen und die Berechtigung seiner Säumnis anhand der überreichten Unterlagen nachgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht bleibe eine Begründung dafür schuldig, warum ein solch „eklatanter“ Grundrechtseingriff nur aufgrund weniger Stunden gerechtfertigt sein könne. Der Ausspruch erscheine ohne Begründung jedenfalls willkürlich. Die Verletzung einer nachweislich unverschuldeten Säumnis könne nicht eine solch schwerwiegende Folge wie einen „Berufsausschluss“ und einen gravierenden und schwerwiegenden Grundrechtseingriff herbeiführen. Es liege eher ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift vor. Mit der Argumentation, der Kläger habe durch die Vielzahl seiner Rücktritte und Säumnisse eine wesentlich längere Vorbereitungszeit auf die Prüfung erreicht, habe das Verwaltungsgericht zudem Annahmen einfließen lassen, die für die konkrete Entscheidung über die streitige Säumnis ohne Belang gewesen seien. Der aufgestellte Rechtssatz widerspreche dem Gesetz und der Rechtsprechung. Es gebe keinen Rechtssatz, der den wiederholten Rücktritt von einer Prüfung sanktionieren würde. Mit der jeweiligen Genehmigung stehe fest, dass sich der Prüfling keinen rechtswidrigen Vorteil gegenüber seinen Mitprüflingen verschafft habe. „Eine grundlose Förmelei, die dazu führe, dass Rechtsvorschriften durch Menschen nicht mehr erreichbar und in der Realität nicht durchsetzbar“ seien, sei unverhältnismäßig und mit dem hier vorliegenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit nicht vereinbar. Es sei unverhältnismäßig und führe zu einer unerträglichen Rechtsfolge, „einem jungen Menschen den Berufszugang zum Arztberuf aufgrund von Vermutungen oder wegen weniger Stunden zu verbauen“.
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Der Beklagte widersetzt sich dem Vorbringen des Klägers und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. November 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Termin 10./11. März 2020, dem er aufgrund eines Krankenhausaufenthalts ferngeblieben war, als nicht unternommen gilt. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung somit zweimal erfolglos wiederholt hat, hat er keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs für diese Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
16
1. Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 – ÄApprO – (i.d. seit dem 27.6.2002 geltenden Fassung, BGBl I S. 2405, die der Vorgängerregelung v. 3.4.1979, BGBl I S. 425, entspricht) nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO als nicht unternommen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO gilt § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO entsprechend.
17
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO nicht nur unverzüglich den Rücktritt erklären, sondern auch unverzüglich die Rücktrittsgründe mitteilen muss (so bereits BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 119.81 – juris Rn. 9, 10; U.v. 7.10.1988 – 7 C 8.88 – juris Rn. 9 jeweils zu den gleichlautenden Vorgängerfassungen des § 18 ÄApprO). Für den Prüfling, der trotz Zulassung nicht zur Prüfung antritt, bedeutet dies, dass er die Säumnisgründe dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 – juris Rn. 17). Die Erklärung enthält den Antrag, die Prüfung als nicht unternommen zu werten; dem Antrag wird stattgegeben, wenn in den vom Prüfling genannten Umständen ein wichtiger Grund für die Säumnis liegt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ÄApprO). Unter einem wichtigen Grund sind dabei alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegensprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich – mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen – gewertet wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 119.81 – juris Rn. 10). Eine lediglich faktische Verhinderung, die jedoch nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist, kann die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO nicht auslösen.
18
Eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hat regelmäßig zur Folge, dass es für den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil auch dann bei der Note „ungenügend“ bleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat. Allerdings gilt es hier in besonderer Weise zu beachten, dass die Sanktion des gegebenenfalls endgültigen Verlustes der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu dem mit der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Ziel der Wahrung der Chancengleichheit steht (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 – juris Rn. 17).
19
Ob eine Mitteilung im Rechtssinn unverzüglich ist, ist stets auch im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Hieraus ergeben sich insbesondere im Fall des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung durch Verletzung der prüfungsverfahrensrechtlichen Nebenpflicht zur unverzüglichen Mitteilung eines Säumnisgrunds Schranken. Hat die Verletzung einer solchen Pflicht nämlich zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, so wird sie letztlich ebenfalls zu einer die Freiheit der Berufswahl begrenzenden „Prüfungsschranke“. Insoweit gelten vergleichbar die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für das materielle Prüfungsverfahren entwickelt hat. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Leistungen, die in einer solchen Prüfung gefordert werden, und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen somit einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf zudem nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken (sog. Grundrechtsschutz durch Verfahren, vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 – juris Rn. 18 m.w.N.).
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Diese Grundsätze sind auf die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung von Gründen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO übertragbar. Die Mitwirkungspflicht des Prüflings dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz rechtfertigt die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung, nämlich den gegebenenfalls endgültigen Verlust einer Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein. Deshalb muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarer Weise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamts sich auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn sie im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ vorwerfbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 – juris Rn. 19 m.w.N.).
21
„Unverzüglich“ in diesem Sinn bedeutet – wie sonst auch (vgl. § 121 BGB) – „ohne schuldhaftes Zögern“. Dabei ist auch im Fall der Versäumnis eines Prüfungstermins an die unverzügliche Geltendmachung des wichtigen Grunds ein strenger Maßstab anzulegen (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 22.6.1993 – 6 B 9.93 – juris Rn. 3 m.w.N.). Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Dies bedeutet: Kann die Mitteilung von Säumnisgründen nach den gesamten Umständen, insbesondere wegen der Evidenz der Verhinderung, aus Sicht eines „vernünftig handelnden Prüflings“ die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht mehr beeinflussen, und kann sich eine zeitnahe Überprüfung durch das Prüfungsamt auf die Beweislage nicht mehr wesentlich auswirken, können – je nach Lage der Dinge – auch andere gewichtige Umstände an Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 – juris Rn. 20 m.w.N.).
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2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, der Kläger habe dem Prüfungsamt die Gründe seiner Prüfungsunfähigkeit mit E-Mail vom 12. März 2020, 15:02 Uhr, nicht unverzüglich i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO mitgeteilt.
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Dahingestellt bleiben kann, inwieweit es dem Kläger, der seit seiner ersten Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Termin Herbst 2013 bei 12 von 14 Ladungen zur Prüfung einen Rücktritt, eine Unterbrechung oder eine Säumnis erklärt hat, zumutbar gewesen wäre, seine Ehefrau, die ihn nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am Abend des 9. März 2020 ins Krankenhaus begleitet hatte, zu bitten, das Prüfungsamt im Verlauf des 10. März 2020 vorab über den erneuten Krankenhausaufenthalt ihres Mannes zu informieren. Offenbleiben kann auch, ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, das Prüfungsamt nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am Nachmittag des 11. März 2020 telefonisch oder mittels E-Mail über die Gründe seiner Säumnis zu unterrichten. Die Aussagen des Klägers über seine körperliche Verfassung am Nachmittag und Abend des 11. März 2020 sind insoweit vage. Der Kläger konnte sich bei seiner informellen Befragung durch den Senat zwar nicht mehr erinnern, wann die – im Entlassungsbericht auf den 11. März 2020 datierte – Gastroskopie bei ihm durchgeführt worden war. Er wusste jedoch zu berichten, dass er jedenfalls bei der Entlassung aus dem Krankenhaus „in einer Art Schlafmodus“, also „sehr müde“ gewesen sei. Er sei (allein) mit dem Taxi nach Hause gefahren und die Ärzte hätten bei seiner Entlassung gesagt, dass – bis auf eine Herzvergrößerung – „alles gut“ sei. Ausweislich des vorgelegten Arztberichts vom 11. März 2020 über dessen stationären Aufenthalt konnte der Kläger jedenfalls in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden.
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Wie der physische Zustand des Klägers am Nachmittag und Abend des 11. März 2020 tatsächlich war, bleibt nach alledem widersprüchlich, bedarf aber keiner weiteren Klärung. Denn es spricht jedenfalls viel dafür, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger die – trotz der dem Prüfungsamt ebenfalls vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 9. März, 29. und 17. Februar 2020 – nach seinen Angaben „plötzliche Erkrankung“ am Abend des 9. März 2020 und den damit verbundenen kurzfristigen Krankenhausaufenthalt jedenfalls am 12. März 2020 deutlich vor 15:02 Uhr hätte anzeigen müssen. Ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger am 12. März 2020 in der Früh zusammen mit seiner Ehefrau zum Gesundheitsamt der Stadt M. gefahren. Nachdem er nach eigener Aussage um 10 Uhr wieder zu Hause war, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, das Prüfungsamt zeitnah entweder telefonisch oder mittels E-Mail über den Grund seiner Säumnis zu informieren. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, der genaue Zeitpunkt seiner Mitteilung am 12. März 2020 sei deshalb nicht relevant, weil sein Krankenhausaufenthalt evident gewesen sei. Denn anders als in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 – (juris) zugrunde lag, hatte die unverzügliche Mitteilung vorliegend nicht nur die Funktion, dass der Kläger selbst die ihm zustehende Prüfungschance wahrte. Vielmehr ging es aufgrund der besonderen Prüfungshistorie des Klägers, insbesondere wegen der wiederholten stationären Krankenhausaufenthalte im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Prüfungstermin entscheidend darum, dem Prüfungsamt schnellstmöglich aufzuzeigen, dass der erneute kurzfristige Krankenhausaufenthalt nicht auf einem Dauerleiden beruhte und vor allem nicht dazu dienen sollte, sich gleichheitswidrig gegenüber den Mitprüflingen eine weitere zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen.
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3. Letztlich bedarf jedoch auch dies keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat es trotz der ihm vom Prüfungsamt zulässigerweise auferlegten Verpflichtung versäumt, den Säumnisgrund zeitnah durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
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a) Die dem Prüfungsrechtsverhältnis innewohnende Obliegenheit, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, umfasst neben dem Erfordernis zur unverzüglichen Geltendmachung des wichtigen Grunds – auch ohne ausdrückliche Regelung – verschiedene weitere Anforderungen an den Prüfling. Neben der Pflicht, Störungen, Mängel und Behinderungen der Prüfung rechtzeitig geltend zu machen, können weitere ungeschriebene Mitwirkungspflichten bestehen, die jedoch häufig eine entsprechende Aufforderung der Prüfungsbehörde voraussetzen. Hierzu gehört die in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO ausdrücklich geregelte Obliegenheit, auf Verlangen des Landesprüfungsamts im Krankheitsfall eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen. Alle diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass die Prüfungsbehörde das Vorliegen eines wichtigen Grunds ablehnt, weil dieser nicht erwiesen ist; denn hierfür trägt der Prüfling die materielle Beweislast (so bereits BVerwG, U.v. 22.10.1982 – 7 C 119.81 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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b) Dem Kläger war erstmals mit Schreiben des Prüfungsamts vom 22. März 2018 (Bl. 119 der Behördenakte) aufgegeben worden, dass er für den nächsten Prüfungstermin (Herbst 2018) besondere Auflagen zu erfüllen habe. Unter anderem war ihm mitgeteilt worden, eine amtsärztliche Stellungnahme sei auch dann einzuholen, wenn er an den Prüfungstagen stationär behandelt werde. Nachdem der Kläger im Prüfungstermin Herbst 2018 erneut krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilgenommen hatte, war ihm mit Schreiben des Prüfungsamts vom 21. August 2018 (Bl. 110 der Behördenakte) bekannt gegeben worden, dass die mit Schreiben vom 22. März 2018 genannten Auflagen auch für den Prüfungstermin Frühjahr 2019 bestehen blieben. Wenn er einen Rücktritt oder ein Versäumnis aus gesundheitlichen Gründen geltend mache, müsse ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden. Diese amtsärztliche Stellungnahme sei auch dann einzuholen, wenn er an den Prüfungstagen stationär behandelt werde. Nach weiterer in den Terminen Frühjahr 2019 und Herbst 2019 geltend gemachter krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit wurde dem Kläger mit Schreiben des Prüfungsamts vom 22. Oktober 2019 (Bl. 82 der Behördenakte) im Hinblick auf die (streitgegenständliche) Prüfung im Frühjahr 2020 mitgeteilt: „Auf die Auflagen in den Schreiben vom 21.8.2019 und 20.3.2019 wird verwiesen. Diese behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“
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Aufgrund dieses eindeutigen Hinweises stand für den streitgegenständlichen Prüfungstermin Frühjahr 2020 fest, dass der Kläger eine weitere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit auch dann mittels Vorlage einer amtsärztlichen Stellungnahme nachzuweisen hatte, wenn er an den Prüfungstagen stationär behandelt werden würde. Dem Kläger hätte demnach bewusst sein müssen, dass die mit E-Mail vom 12. März 2020 vorgelegten und teilweise zusätzlich im Original nachgereichten Dokumente, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 9. März, 29. und 17. Februar 2020, die Aufenthaltsbescheinigung des Evangelischen Krankenhauses B. M. sowie dessen Entlassungsbericht, beide vom 11. März 2020, nicht ausreichten, den geltend gemachten Rücktrittsgrund zu belegen. Es hätte dem Kläger daher oblegen, das Prüfungsamt bereits mit der E-Mail vom 12. März 2020, 15:02 Uhr, darüber zu informieren, dass er sich am Morgen des 12. März 2020 vergeblich persönlich und danach telefonisch um einen Termin beim Gesundheitsamt der Stadt M. bemüht hatte. Auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner E-Mail vom 12. März 2020 legte der Kläger weder eine amtsärztliche Bescheinigung vor noch informierte er das Prüfungsamt über die Terminprobleme. Erst nachdem er mit Bescheid vom 29. April 2020 darauf hingewiesen worden war, dass er mit den vorgelegten Dokumenten seine Prüfungsunfähigkeit nicht nachweisen könne, reichte er als Anlage zum Widerspruchsschreiben vom 25. Mai 2020 eine „Amtsärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsausschuss der Universität W.“ vom 20. Mai 2020 nach. Der Kläger gab gegenüber dem Prüfungsamt bzw. dem Landesprüfungsamt keine Begründung für die verspätete Vorlage des amtsärztlichen Attests ab. Auch mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 1. April 2021 (Bl. 42 der Verwaltungsgerichtsakte) ließ der Kläger hierzu lediglich vortragen, die amtsärztliche Bescheinigung des Stadtarztes der Stadt M. sei erst am 20. Mai 2020 ausgestellt worden. Der Kläger habe „es entsprechend nicht früher einreichen“ können.
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Inwieweit die in der mündlichen Verhandlung erstmals vom Kläger vorgetragene Erklärung für die späte Vorlage des amtsärztlichen Attests der Wahrheit entspricht, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Selbst dann, wenn man seine Angaben als zutreffend unterstellt, hätte es dem Kläger aufgrund der ihm mit Schreiben des Prüfungsamts auferlegten weiteren Mitwirkungspflichten oblegen, dieses am 12. März 2020, 15:02 Uhr, darüber zu informieren, dass sich eine Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt der Stadt M. als schwierig erweist. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als es dem Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine Woche später gelungen war, einen Termin für den 20. Mai 2020 zu vereinbaren, hätte er dies dem Prüfungsamt mitteilen müssen.
30
Dass er dies unterlassen hat, stellt keine, wie der Kläger meint, „verschwindend geringe“ Pflichtverletzung dar, sondern ein Verschulden gegen sich selbst. Mit einer derartigen Mitteilung hätte er das Prüfungsamt in die Lage versetzt, selbst zu entscheiden, ob es sich um einen zeitnäheren Termin beim Gesundheitsamt in M., einem Amtsarzt in W. oder bei einem anderen Arzt seiner Wahl bemüht.
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c) Zum Erlass der Auflage, im Prüfungstermin Frühjahr 2020 eine amtsärztliche Stellungnahme auch dann einholen zu müssen, wenn der Kläger an den Prüfungstagen stationär behandelt wird, war die Prüfungsbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO befugt. Danach kann die Prüfungsbehörde vom Prüfling die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen. Mit der ihm verfahrensmäßig auferlegten Verpflichtung war kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verbunden; gerade weil es um den letzten Prüfungsversuch des Klägers ging, war die angeordnete Auflage mit Blick auf die Chancengleichheit der Mitprüflinge angezeigt. Der Kläger, der erstmalig zum Prüfungstermin Herbst 2012 zugelassen wurde, hatte vor der streitgegenständlichen Prüfung bei 12 der insgesamt 14 Prüfungstermine krankheitsbedingt einen Rücktritt, eine Unterbrechung oder ein Versäumnis erklärt. Da die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit des Klägers regelmäßig kurzfristig vor dem jeweiligen Prüfungstermin auftrat, er sich zumeist in der Notaufnahme eines Krankenhauses vorstellte und aufgrund der geschilderten Symptome in der Regel lediglich für die Zeit der Prüfung stationär aufgenommen wurde, war die Prüfungsbehörde aus Gründen der Chancengleichheit sogar gehalten, dem Kläger aufzugeben, die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit von objektiver Stelle durch einen Amtsarzt begutachten zu lassen.
32
d) Obwohl der Kläger gegen die im Schreiben vom 22. Oktober 2019 enthaltene Auflage keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte, ist er den ihm hiermit auferlegten Mitwirkungspflichten nicht von sich aus nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. Die Prüfungsbehörde war nicht verpflichtet, ihn vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auf die fehlende amtsärztliche Stellungnahme hinzuweisen und ihm eine Frist zur Vorlage einzuräumen.
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Unterlässt es der Prüfling im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, ein von ihm verpflichtend gefordertes amtsärztliches Attest vorzulegen, versäumt er zudem, die Behörde darüber zu informieren, dass und warum es ihm unmöglich ist, die von ihm geforderte amtsärztliche Stellungnahme zeitnah beizubringen, verletzt er Obliegenheiten, die ihren Rechtsgrund im Grundsatz von Treu und Glauben haben. Die Prüfungsbehörde trifft weder die Verpflichtung, den Prüfling auf das Fehlen des amtsärztlichen Attests hinzuweisen, noch hat sie den Prüfling nach § 19 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO erneut aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Begutachtung oder der Untersuchung durch einen von ihr benannten Arzt zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling hierdurch seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert.
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4. Darüber hinaus wird die vorgelegte amtsärztliche Bescheinigung vom 20. Mai 2020 nicht den im Schreiben des Prüfungsamts vom 22. Oktober 2019 sowie den in den weiteren Schreiben vom 21. August 2018 und 20. März 2019 formulierten Anforderungen gerecht.
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a) Bereits das Schreiben des Prüfungsamts vom 21. August 2018 (Bl. 110 der Behördenakte) verweist nicht nur auf die im Schreiben vom 21. März 2018 genannten Anforderungen, sondern enthält folgende weitere Auflage: „Wenn Sie einen Rücktritt oder ein Versäumnis aus gesundheitlichen Gründen geltend machen, muss ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden, welches dazu Stellung nimmt, ob in absehbarer Zeit mit dem Wegfall der leistungsbeschränkenden Beschwerden zu rechnen ist. Diese amtsärztliche Stellungnahme ist auch dann einzuholen, wenn Sie an den Prüfungstagen stationär im Krankenhaus behandelt werden.“ Zur Begründung heißt es: „Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Erkrankung von unabsehbarer Dauer (Dauererkrankung) eine persönlichkeitsbedingte Eigenschaft dar, die die reguläre Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt. Ein Dauerleiden kann daher nicht als wichtiger Grund für den Rücktritt bzw. das Versäumnis einer Prüfung angesehen werden.“
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Mit Schreiben des Prüfungsamts vom 20. März 2019 (Bl. 95 der Behördenakte) wurde dem Kläger zudem mitgeteilt, dass ein Rücktritt, eine Unterbrechung oder ein Versäumnis der Prüfung letztmalig genehmigt worden sei. Aufgrund der Prüfungshistorie könne zukünftig keine weitere zum Prüfungsrücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit i.S.v. „§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 ÄApprO“ angenommen werden, „die typischerweise bei einer akuten Beeinträchtigung des Gesundheitszustands“ bestehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine dauerhafte und chronische Erkrankung, also ein sogenanntes Dauerleiden vorliege. Auch mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Bl. 82 der Behördenakte) wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dauerleiden sowie Prüfungsangst und die damit üblicherweise einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere psychosomatische Beschwerden, nicht für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ausreichten.
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b) Diesen eindeutig und mehrfach vom Prüfungsamt formulierten Anforderungen wird die vorgelegte amtsärztliche Bescheinigung vom 20. Mai 2020 nicht gerecht.
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In der amtsärztlichen Bescheinigung vom 20. Mai 2020 heißt es: „Der oben Genannte stellt sich am 20.05.2020 mit einer Bescheinigung und Befundberichten des Ev. Krankenhauses B. M. im Fachbereich Gesundheit vor. Nach Anamnese, Untersuchung und vorliegendem Befundbericht handelte es sich bei ihm um eine kardiologische Symptomatik. Aufgrund seiner Erkrankung war der oben Genannte vom 09.03.2020 – 11.03.2020 als prüfungsunfähig anzusehen.“
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Die amtsärztliche Bescheinigung verhält sich somit weder dazu, ob in absehbarer Zeit mit dem Wegfall der kardiologischen Symptomatik zu rechnen ist, noch enthält sie Hinweise dazu, ob die kardiologische Symptomatik als Dauerleiden einzuordnen ist.
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c) Es fällt in die Sphäre des Klägers, dass die amtsärztliche Bescheinigung vom 20. Mai 2020 die geforderten Anforderungen nicht erfüllt. Der pauschale Verweis des Klägers auf „Hinweis- und Ausforschungspflichten“ der Prüfungsbehörde ist auch insoweit nicht durchgreifend.
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aa) Legt der Prüfling im weiteren Verlauf des Verfahrens – hier nach Erlass des negativen Prüfungsbescheids – eine amtsärztliche Bescheinigung vor, deren Inhalt eindeutig nicht den von der Prüfungsbehörde vorgegebenen Anforderungen entspricht, und unterlässt er es zudem darzulegen, dass er sich vergeblich darum bemüht hat, eine inhaltlich weitergehende amtsärztliche Bescheinigung zu erlangen, trifft die Behörde keine Verpflichtung, den Prüfling zur Nachbesserung des amtsärztlichen Attests aufzufordern oder auf andere Weise die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit aufzuklären. Zwar muss sich ein Prüfling auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin verlassen können (BVerwG, B.v. 22.6.1993 – 6 B 9.93 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 36). Etwaige Mängel amtsärztlicher Atteste fallen in der Regel in die Sphäre der Prüfungsbehörde (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 36 m.w.N.). Auch können sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis für die Prüfungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des gebotenen „Grundrechtsschutzes durch Verfahren“ dem Prüfling gegenüber besondere Hinweispflichten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2022 – 6 B 20.22 – juris Rn. 17). Welche Hinweispflichten für die Behörde aus ihrer Fürsorgepflicht im Einzelnen folgen, ist zum einen eine Frage des jeweiligen Prüfungsrechts – hier also des § 19 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO – und zum anderen abhängig von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. So kann aus Sicht der Prüfungsbehörde im jeweiligen Einzelfall ein Anlass gegeben sein, den Prüfling unverzüglich darauf hinzuweisen, dass aus dem amtsärztlichen Attest die Prüfungsunfähigkeit nicht hinreichend folge (BVerwG, B.v. 27.9.2022 – 6 B 20.22 – juris Rn. 17).
42
bb) Vorliegend ist die Prüfungsbehörde ihren mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Klägers bestehenden Hinweispflichten dadurch nachgekommen, dass sie diesem im Vorfeld der streitgegenständlichen Prüfung verpflichtend vorgegeben hat, wie und mit welchen Angaben er eine künftige krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen habe. Nachdem ein erneuter kurzfristiger Krankenhausaufenthalt im Prüfungstermin Herbst 2019 (20./21.8.2019) trotz der im Schreiben des Prüfungsamts vom 20. März 2019 enthaltenen Ankündigung, einen Rücktritt, eine Unterbrechung oder ein Versäumnis der Prüfung letztmalig genehmigt zu haben, mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 „unter erneuter Rückstellung erheblicher Bedenken“ als wichtiger Grund anerkannt worden war, war es gerade Ausdruck der Fürsorgesorgepflicht, den Kläger für den anstehenden Prüfungstermin Frühjahr 2020 an die bestehenden erhöhten Nachweispflichten sowie daran zu erinnern, dass das Thema „Dauerleiden“ weiterhin Relevanz haben würde.
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cc) Die angeordnete inhaltliche Auflage war jedoch auch mit Blick auf die Chancengleichheit der Mitprüflinge angezeigt. Da alle bis dahin geltend gemachten Säumnisse oder Rücktritte von der Prüfungsbehörde anerkannt bzw. genehmigt worden waren, waren dem Kläger insgesamt 11 zusätzliche Chancen eingeräumt worden, den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu bestehen. Selbst dann, wenn man dem Kläger insoweit kein missbräuchliches Verhalten unterstellen wollte, musste sich der Prüfungsbehörde die Frage aufdrängen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers stets nur vorübergehender Natur oder doch Symptome eines nicht berücksichtigungsfähigen Dauerleidens waren. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Erkrankungen Ausdruck von Prüfungsstress oder einer Examenspsychose sein könnten, gab es im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht nur aufgrund der Anzahl der Rücktritte und Versäumnisse des Klägers immer wieder. So heißt es beispielsweise bereits in der Bescheinigung des Uniklinikums W. vom 16. März 2016 (Bl. 173 der Behördenakte) unter „Therapie und Verlauf“: „Es erfolgt die intravenöse Schmerztherapie. Hierunter zeigt der Patient eine deutliche Besserung. Jedoch erst gegen Mittag des Aufnahmetags nach dem Ende der schriftlichen Physikumsprüfung, an welcher der Patient nicht teilnehmen konnte. Der Patient entlässt sich nach Symptomrückgang auf eigenen Wunsch. Ein MRT der Wirbelsäule kann deshalb nicht mehr durchgeführt werden.“ Der Kläger, der zum Prüfungstermin 15./16. März 2016 zugelassen worden war, hatte sich am 16. März 2016 mit Lumboischialgien in der Notaufnahme vorgestellt und war mit Verdacht auf Bandscheibenvorfall stationär aufgenommen worden.
44
Auch die Angaben in der Stellungnahme der Stadtärztin der Stadt M. vom 21. August 2019 und die Aussagen im dazugehörigen Entlassungsbrief der Kliniken M. vom 21. August 2019 (Bl. 83 der Behördenakte) sind nicht deckungsgleich. Der amtsärztlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich der Kläger wegen des Verdachts auf Appendizitis notfallmäßig vom 19. bis 21. August 2019 in stationärer Behandlung befunden habe. Nach Anamnese, Untersuchung und vorliegendem Befundbericht handele es sich bei ihm um akute Bauchschmerzen mit Erbrechen (V.a. Appendizitis). Aufgrund seiner Erkrankung sei der Kläger seit dem 19. August 2019 bis auf weiteres als prüfungsunfähig anzusehen. Es bestehe eine schwere Erkrankung. Der Kläger stelle sich sofort wieder in der Klinik vor, da eine OP voraussichtlich indiziert sei. Die Prognose hänge vom weiteren Verlauf ab. Voraussichtlich bestehe Prüfungsunfähigkeit für die nächsten 10 Tage. Dem im Entlassungsbrief der Kliniken M. vom 21. August 2019 verzeichneten „Entlassbefund“ ist hierzu hingegen zu entnehmen, „Das Abdomen tastete weich und ohne Druckschmerz.“
45
dd) Aufgrund der wiederholten Hinweise der Prüfungsbehörde stand unzweifelhaft fest, dass eine im streitgegenständlichen Prüfungstermin erneut geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ohne ein aussagekräftiges amtsärztliches Attest als berücksichtigungsfähiges Dauerleiden bewertet werden würde. Aus Sicht eines „vernünftig handelnden Prüflings“ wäre daher vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er den besonderen inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsbehörde an das vorzulegende amtsärztliche Attest nachkommt, zumindest aber eine nachvollziehbare Begründung dafür anführt, warum ihm dies nicht möglich war. Jedenfalls konnte der Kläger mittels der vorgelegten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit mindestens zwei verschiedenen Diagnosen, dem Entlassungsberichts mit der Diagnose „Thorakale Schmerzen, a. e. bei Antrumgastritis – Ausschluss einer akuten kardiologischen Pathologie, Einleitung Protonenpumpenhemmertherapie, Histopathologische Begutachtung: Folgt“ sowie der nachgereichten amtsärztlichen Bescheinigung vom 20. Mai 2020 mit der schlichten Diagnose „kardiologischer Befund“ nicht nachweisen, dass seine erneute krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht auf einem Dauerleiden beruhte. Dies geht ebenfalls zu seinen Lasten.
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c) Anders als der Kläger meint, ist die Nichtanerkennung seines Krankenhausaufenthalts als wichtiger Grund für seine Säumnis nicht deshalb unverhältnismäßig, weil er hierdurch die letzte Prüfungschance verliert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO).
47
Die Ärztliche Approbationsordnung enthält in ihren §§ 18 und 19 eindeutige und verhältnismäßige Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt von der Prüfung oder eine Säumnis nicht zur Folge hat, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ zu bewerten ist. Die mit den Regelungen gewährleistete einheitliche und gleichmäßige Beurteilung dient gerade der Sicherstellung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG). Weist der Kläger seine Säumnis weder unverzüglich i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO noch in einer ihm nach § 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO auferlegten Weise nach, führt dies – wie bei jedem anderen Prüfling auch – zum Verlust der Prüfungschance.
48
5. Nach alledem hat der Kläger die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht zeitnah durch amtsärztliches Attest geltend gemacht und zudem keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass der stationäre Krankenhausaufenthalt während des streitgegenständlichen Prüfungstermins nicht durch ein Dauerleiden verursacht war. Die Entscheidung, den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO als nicht bestanden zu bewerten, ist daher rechtmäßig. Da der Kläger den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zweimal erfolglos wiederholt hat, hat er wegen § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs für diese Prüfung.
49
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ff. ZPO.
50
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.