Titel:
Einhaltung der Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung
Normenketten:
BayBeamtVG Art. 11 Abs. 2 S.1, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 5 S. 1
KWBG Art. 25 Abs. 2 S. 2
BayBesG Art. 4 Abs. 1 S. 2, Art. 20 Abs. 5, Art. 23, Art. 24
Leitsatz:
Art. 25 Abs. 2 S. 2 KWBG begründet keine Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung. (Rn. 33 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nichterfüllung der zweijährigen Wartezeit ab Beförderung bis zum Ruhestandseintritt, keine Berücksichtigung der Amtszulage bei den Versorgungsbezügen, Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG ist keine Ausnahmeregelung zu Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG, Beamte, Eintritt in den Ruhestand, Ruhestand, Versorgung, Wartezeit, Zulage, Nichterfüllung, zweijährige, Beförderung, Eintritt, Amtszulage, Versorgungsbezüge, Ausnahme, Zweijahresfrist, Ruhegehaltfähigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764
Fundstelle:
BeckRS 2023, 33807
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die am … …1956 geborene Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids, in dem ihre Ruhestandsbezüge ohne Berücksichtigung einer fiktiven Beförderung festgesetzt wurden.
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1. Zum 15.09.1980 trat die Klägerin in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern ein und war seit dem 01.01.2011 in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Statusamt einer Sonderschulkonrektorin (Bes-Gr. A15) tätig. Sie wurde zum 01.05.2012 zur Oberbürgermeisterin der Stadt … gewählt. Aufgrund dessen wurde die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern gemäß § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) kraft Gesetzes mit Ablauf des 30.04.2012 entlassen. Die Amtszeit betrug damals einmalig acht Jahre aufgrund der Angleichung der Amtszeit der berufsmäßigen ersten Bürgermeister und Landräte mit dem Beginn der Wahlzeit der Gemeinderäte bzw. des Kreistages. Die Regierung von Oberfranken teilte mit Schreiben an das Landesamt für Finanzen – Dienststelle … – vom 15.04.2020 mit, dass die Klägerin nun als Bürgermeisterin abgewählt worden sei. Gemäß Art. 25 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) habe sie die Übernahme in das frühere Dienstverhältnis ab 01.05.2020 nach Art. 64 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) beantragt. Mit Wirkung zum 01.11.2020 wurde die Klägerin wieder zur Sonderschulkonrektorin ernannt.
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In einem internen Aktenvermerk der Regierung von Oberfranken – Sachgebiet 43, Schulpersonalrecht – vom 01.12.2020 wird ausgeführt, dass sich in Bezug auf eine hypothetische Beförderung der Klägerin ein uneinheitliches Bild ergebe. Ob eine für eine Leitungsstelle befähigte Lehrkraft eine solche tatsächlich erhalte, hänge primär davon ab, wer sich auf welche Stelle bewerbe. An der früheren Einsatzschule der Klägerin sei die Schulleiterin vor einigen Jahren in den Ruhestand versetzt worden. Der damalige Stellvertreter sei noch jung gewesen, es sei eine Kollegin von auswärts auf die Stelle gekommen. Ein klares Ergebnis im Wege einer Laufbahnnachzeichnung lasse sich nicht erkennen, was aber nicht an der Klägerin liege. Es lasse sich aber feststellen, dass die Klägerin von ihrer Beurteilung her und als bei ihrem Ausscheiden erfahrenste Lehrkraft in einem Amt der Sonderschulkonrektorin die allerbesten Chancen auf eine nach A15 + AZ bewertete Stelle gehabt hätte, wenn sie sich auf eine solche beworben hätte. Daher scheine es angemessen, sie nun unter Berücksichtigung einer mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Beförderung zur Sonderschulrektorin der Besoldungsgruppe A15 + AZ zu befördern.
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Mit Ernennungsurkunde vom 22.01.2021 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.02.2021 zur Sonderschulrektorin (A15 + AZ) befördert.
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Mit Ablauf des 31.07.2021 wurde die Klägerin auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt. Bereits am 28.06.2021 hatte sie die Festsetzung ihrer Ruhestandsbezüge beantragt.
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Mit Bescheid des LfF – Dienststelle … – Bezügestelle Versorgung vom 12.07.2021 wurden für die Klägerin monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 4.909,65 EUR brutto ab dem 01.08.2021 festgesetzt. Der Ruhegehaltssatz beträgt ausweislich der beigefügten Anlage nach Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) 71,75 v.H.
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Mit Schriftsatz vom 29.07.2021 ließ die Klägerin unter Vollmachtsvorlage über ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge erheben und beantragte mit Schriftsatz vom 15.10.2021, die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG gemäß Bescheid vom 12.07.2021 aufzuheben und die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Amtszulage neu festzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beklagte zwar die Zeit ihrer Tätigkeit als Oberbürgermeisterin als Dienstzeit im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlags berücksichtigt habe, nicht jedoch die Amtszulage, die ihr seit ihrer Beförderung zur Sonderschulrektorin gewährt worden war. Dies sei rechtswidrig, weil nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG bei einer Rückkehr des kommunalen Wahlbeamten zum früheren Dienstherrn die in der Zwischenzeit versäumten Beförderungen in der früheren Dienststellung zu berücksichtigen seien. Daraus, dass die Klägerin innerhalb von drei Monaten nach ihrer Rückkehr in das Beamtenverhältnis zur Sonderschulrektorin befördert worden sei, sei zu schließen, dass sie ohne Unterbrechung durch das kommunale Wahlbeamtenverhältnis zu einem Zeitpunkt befördert worden wäre, durch den die daraus erwachsenden höheren Bezüge gemäß Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG ruhegehaltsfähig geworden wären. Zu berücksichtigen sei dabei, dass während ihrer Amtszeit als Oberbürgermeisterin der Stadt … beförderungsfähige Stellen zur Verfügung gestanden hätten, insbesondere auch an der Schule, an der die Klägerin vor ihrer Wahl zur Oberbürgermeisterin tätig gewesen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2021 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 12.07.2021 zurückgewiesen. Der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Die Klägerin habe die nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG geforderte zweijährige Wartezeit nicht erfüllt. Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG seien bei der Übertragung des Statusamtes die in der früheren Dienststellung versäumten Beförderungen zwar zu berücksichtigen. Die Entscheidung hierüber obliege aber der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle. Das Landesamt für Finanzen habe als Pensionsbehörde hierfür keine Entscheidungsbefugnis.
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2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29.11.2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle … vom 12.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2021 und beantragte mit Schriftsatz vom 02.05.2022:
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1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle … vom 12.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 16.11.2021 wird aufgehoben und die Versorgungsbezüge der Klägerin sind neu festzusetzen unter Berücksichtigung der Amtszulage beim Grundgehalt.
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2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG eine fiktive Beförderung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt befördert worden wäre und hierdurch nach Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG ruhegehaltsfähige Bezüge erhalten hätte, wenn sie die Stelle als kommunale Wahlbeamtin nicht angetreten hätte. Hierfür spreche insbesondere auch der Umstand, dass bei der Klägerin die Beförderung zur Sonderschulrektorin A15 + AZ innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach ihrer Rückkehr in das Beamtenverhältnis erfolgt sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass bei einer regelmäßigen Amtszeit von sechs Jahren die Beamtin in das Beamtenverhältnis zurückgekehrt wäre und eine Beförderung zwei Jahre früher stattgefunden hätte. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG sei es, dem kommunalen Wahlbeamten keinen Nachteil aus seiner Tätigkeit erwachsen zu lassen. Um dies effektiv umzusetzen, müssten entgangene Beförderungen nicht nur bei der Übertragung des Statusamtes, sondern auch bei der Festsetzung des Ruhegehalts Berücksichtigung finden, da dieses ein vom Statusamt nicht loszulösender Teil sei.
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Mit Schriftsatz vom 25.05.2022 beantragte der Beklagte Klageabweisung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge allein maßgeblich sei, zu welchem Zeitpunkt eine Beförderung tatsächlich wirksam geworden sei. Für einen fiktiven früheren Zeitpunkt als Berechnungsgrundlage gebe es weder in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG noch sonst in Art. 12 BayBeamtVG eine rechtliche Grundlage. Auch in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG seien keinerlei Ausnahmen von Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG vorgesehen. Eine solche könne auch nicht allgemein aus dem Sinn und Zweck des Art. 25 KWBG hergeleitet werden. Die Vorschrift enthalte keine Generalklausel dergestalt, dass jeder denkbare Nachteil auszugleichen sei.
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Die Klägerin widersprach der Rechtsauffassung des Beklagten im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.07.2022 unter Verweis auf Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG. Die Zweijahresfrist solle sicherstellen, dass der Beamte ein Ruhegehalt erhalte, welches seiner Leistung in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand entspreche, um so Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Dienstzeit der Klägerin als Oberbürgermeisterin der Stadt … vollumfänglich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sei.
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Der Beklagte blieb im erwidernden Schriftsatz vom 04.08.2022 bei seiner Rechtsauffassung.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 07.08.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge aus dem Amt der Besoldungsgruppe A15 + AZ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Die Klägerin hat als Ruhestandsbeamtin des Freistaats Bayern einen Anspruch auf Ruhegehalt nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, wonach der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands entsteht. Die Klägerin, die auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 11 BayBeamtVG unstreitig erfüllt, befindet sich seit dem 01.08.2021 im Ruhestand.
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2. Der Umfang des Ruhegehalts berechnet sich gemäß Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Diese Regelung wird konkretisiert durch Art. 12 BayBeamtVG, der die Arten der ruhegehaltfähigen Bezüge abschließend aufzählt.
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a) Das von der Klägerin im Klagewege geltend gemachte Begehren, die ihr zuletzt als Sonderschulrektorin gewährte Amtszulage als ruhestandsfähig anzuerkennen, ist grundsätzlich von der Regelung des Art. 12 BayBeamtVG erfasst. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind einerseits das Grundgehalt, andererseits nach Nr. 3 aber auch Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen möglicher Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge.
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Mit Ernennungsurkunde vom 22.01.2021 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.02.2021 zur Sonderschulrektorin (A15 + AZ) befördert. Damit erhielt sie ab diesem Zeitpunkt eine nach bayerischem Besoldungsrecht grundsätzlich ruhegehaltsfähige Amtszulage, weil sich die von der Klägerin zuletzt erhaltene Zulage in der enumerativen Aufzählung der Anlage 1 i.V.m. Fußnote 5 i.V.m. Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz wiederfindet und konkret 225,43 Euro monatlich beträgt.
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Einer Berücksichtigung dieser zuletzt im aktiven Dienst bezogenen Amtszulage auch bei Berechnung des Ruhegehalts steht jedoch Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG entgegen. Danach sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts (hier: das Gehalt einer Sonderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A15), wenn ein Beamter oder eine Beamtin aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, das kein Eingangsamt seiner oder ihrer Qualifikationsebene gemäß Art. 23 BayBesG, kein besonderes Eingangsamt gemäß Art. 24 BayBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zustanden. Die Zweijahresfrist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung (Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayBesG; vgl. auch OVG Saarland, U.v. 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris) oder, wenn Beamte nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 5 BayBesG rückwirkend in die Planstelle eingewiesen worden sind, von diesem Zeitpunkt an (vgl. Nr. 12.4.4 BayVV-Versorgung). Bei der Ermittlung, ob die Mindestfrist von zwei Jahren erfüllt ist, zählen u. a. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, von Altersteilzeit, gleichgültig ob im Teilzeit- oder Blockmodell oder die einer begrenzten Dienstfähigkeit in vollem Umfang mit. Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG; vgl. Nr. 12.4.5 Satz 2 BayVV-Versorgung).
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Die Klägerin war mit Wirkung vom 01.02.2021 zur Sonderschulrektorin (Bes.Gr. A15 + AZ) befördert worden, trat dann jedoch bereits mit Ablauf des 31.07.2021, also lediglich sechs Monate später, auf eigenen Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den vorzeitigen Ruhestand.
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Mangels Erfüllung der zweijährigen Wartezeit ist Grundlage bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin somit das Gehalt, das ihr als Sonderschulkonrektorin, besoldet nach A15, zugestanden hatte.
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b) Dabei sieht das Gesetz durchaus Ausnahmen von der Zweijahresfrist vor. So kommt beispielsweise nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG die Zweijahresfrist bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung. Nach Absatz 8 Satz 1 dieser Vorschrift ist auch die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, was faktisch ebenfalls zu einer Verkürzung der Wartezeit führt. Schließlich regelt Art. 12 Abs. 8 Satz 2 BayBeamtVG, dass die zweijährige Wartefrist nicht zur Anwendung kommt, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf der Fristen infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist. All diese Ausnahmetatbestände erfüllt die Klägerin unstreitig nicht. Hat der Beamte den Zweijahreszeitraum nicht erfüllt und ist der Ausnahmetatbestand des Art. 12 Abs. 8 Satz 2 ebenfalls nicht erfüllt, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des „vorher bekleideten“ Amts. Im Ergebnis ist der Beamte damit versorgungsrechtlich so zu behandeln, als wäre er bis zum Ruhestand in dem vorherigen Amt verblieben. Nicht erforderlich ist in diesen Fällen, dass der Beamte die Bezüge des vorher bekleideten Amts zwei Jahre lang bezogen hat (vgl. Nr. 12.4.6 Satz 2 BayVV-Versorgung).
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Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz sieht darüber hinaus weder in dieser Norm noch an anderer Stelle weitere Ausnahmen vor. Insbesondere enthält es keine Regelung zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Beamter oder eine Beamtin während eines abgegrenzten Zeitraums aus dem Lebenszeitbeamtenverhältnis heraus in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit eingetreten ist und nach Verstreichen mehrerer Jahre wieder in das ursprüngliche Beamtenverhältnis zurückkehrt.
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Dafür, dass im Fall der Klägerin von der gesetzlichen Wartezeit abzuweichen wäre, spricht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 12 BayBeamtVG.
29
Grundlage der Versorgungsbezüge sind prinzipiell diejenigen Leistungen, die dem Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand („zuletzt“) zugestanden haben (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 C 6/02 –, ZTR 2003, 476). Dem Beamten soll nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Lebensführung gewährleistet bleiben, die der wirtschaftlichen und sozialen Stellung entspricht, welche er durch die Berufstätigkeit als Beamter erreicht hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1980 – 6 C 22/78 – und vom 4.4.2013 – 2 B 86/12 –, juris). Allerdings gilt der Grundsatz nicht uneingeschränkt. Voraussetzung dafür ist ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung (BVerwG, U.v. 22.9.1993 – 2 C 8/92 –, BVerwGE 94, 168). Dem liegt die ursprüngliche Überlegung zugrunde, solchen Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des nahe gerückten Ruhestands nicht der Leistungsgedanke den Ausschlag gegeben hatte, sondern eine Gefälligkeit erwiesen werden sollte (vgl. BVerwG, B.v. 17.1 2013 – 2 B 129/11 –, juris sowie BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvL 1/10 –, ZTR 2017, 257).
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Die Wartezeit ist Ausfluss des Leistungsprinzips, nach dem der Beamte im höherwertigen Amt eine entsprechende Dienstleistung erbracht haben muss, bevor sich die Bezüge dieses Amtes nach dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt auch tatsächlich in der Versorgung niederschlagen. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 –, Rn 60, festgestellt: „Die mit der Wartefrist verbundene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zielt darauf ab, einen hinreichenden Zeitraum sicherzustellen, in dem der Beamte die Aufgaben des Beförderungsamtes wahrgenommen und die entsprechende Versorgung erdient hat.“ (vgl. auch PdK Bay C-21, BayBeamtVG Art. 12 Ziff. 3., beck-online).
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Insoweit ist es eine zulässige Ausprägung des Leistungsprinzips, wenn erwartet wird, dass der Beamte im Interesse des Dienstherrn und zum Nutzen der Allgemeinheit die ihm übertragenen höherwertigeren Aufgaben noch eine längere Zeit wahrnimmt. Eine zu kurze Dienstzeit würde es dem Beförderten angesichts eines in absehbarer Zeit bevorstehenden Ruhestandseintritts nicht mehr ermöglichen, eine dem neuen Amt noch entsprechende Leistung zu erbringen (BVerfG, B.v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15 –, NVwZ 2019, 223; B.v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372).
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Somit entspricht es auch im Fall der Klägerin der gesetzlichen Intention des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG, wenn der Berechnung ihrer Ruhestandsbezüge nicht die zuletzt erhaltene Amtszulage zugrunde gelegt wird, weil entsprechend der Intention des Gesetzgebers nicht davon auszugehen ist, dass sie fünf Monate nach der Beförderung zur Sonderschulrektorin unter Berücksichtigung der erforderlichen Einarbeitungszeit bereits eine Leistung im neuen Amt erbracht hat, die sich in den Versorgungsbezügen widerspiegeln müsste. Ein konkludenter Vorwurf, es habe sich bei der Beförderung der Klägerin kurz vor dem Ruhestandseintritt um eine reine Gefälligkeitsbeförderung gehandelt, wird damit ausweislich des Aktenvermerks der Regierung von Oberfranken weder von Seiten des Beklagten noch von Seiten des Gerichts unterstellt.
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c) Aus mehreren Gründen ergibt sich eine Ausnahme auch nicht aus der von der Klägerseite ins Spiel gebrachten Vorschrift des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG. Die Vorschrift befasst sich mit der Konstellation, dass ein kommunaler Wahlbeamter oder eine -beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiterführt. In diesem Fall ist er oder sie nach Absatz 1 auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn am Tag nach Ablauf der Amtszeit die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; Vorschriften, die die Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin oder eines Richters oder einer Richterin von einem bestimmten Lebensalter ab nicht mehr zulassen, sind nicht anzuwenden. Nach Absatz 2 Satz 1 muss das zu übertragende Amt derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG ergänzt die Regelung des Satzes 1 dahingehend, dass in der Zwischenzeit versäumte Beförderungen in der früheren Dienststellung zu berücksichtigen sind.
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Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung führt diese zuletzt dargestellte Regelung aber nicht dazu, dass das Ruhegehalt der Klägerin unter Berücksichtigung der ihr als Sonderschulrektorin gewährten Amtszulage zu berechnen wäre.
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Zum einen ergibt sich bereits an keiner Stelle aus dem Gesetz ein Einfallstor dergestalt, dass Vorschriften aus dem KWBG als gesetzliche Ausnahme die Regelungen des BayBeamtVG modifizieren können. Im Gegenteil: Für sich aus dem KWBG etwaig ergebende Ansprüche auf Ruhegehalt verweist das KWBG seinerseits auf die Vorschriften des BayBeamtVG (vgl. Art. 49 KWBG).
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Entgegen der klägerischen Auffassung zielt das KWBG auch nicht darauf ab, dass sämtliche aus der Wahrnehmung eines kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses auf Zeit resultierende Nachteile ausgeglichen werden. So wird einem Beamten bei einer Rückkehr in sein vorheriges Beamtenverhältnis auf Lebenszeit selbstredend vom ersten Tag an auch wieder die volle Dienstleistung abverlangt. Gleichwohl regelt Art. 25 KWBG in Absatz 3 Satz 1, dass dem in sein früheres Beamtenverhältnis zurückkehrenden Beamten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zunächst lediglich Bezüge in Höhe des bei der Entlassung aus dem früheren Beamtenverhältnis erdienten Ruhegehalts zustehen.
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Zudem findet ein Nachteilsausgleich dergestalt statt, dass gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 2 KWBG die im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis verbrachte Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt und bei Rückkehr in Ämter der Besoldungsordnung A bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe einzubeziehen ist, was das Landesamt für Finanzen bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge der Klägerin ausweislich der vorgelegten Behördenakten berücksichtigt hat.
38
Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die von der Klägerseite vertretene Rechtsauffassung. Art. 25 KWBG befindet sich im Abschnitt 2 „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ [als kommunaler Wahlbeamter], Unterabschnitt 4 „Rückkehrrecht, Umbildung von Körperschaften“. Die Vorschrift befasst sich also gerade mit der Rückkehr des bisherigen kommunalen Wahlbeamten in sein vorheriges aktives Dienstverhältnis. Erfasst sind von der Regelung damit lediglich die Konstellationen, die die weitere aktive Dienstzeit des zurückkehrenden Beamten betreffen. Insofern sind nach dessen Absatz 2 Satz 2 in der Zwischenzeit versäumte Beförderungen zu berücksichtigen. Nicht erfasst ist von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung der Fall, wie nach Eintritt in den Ruhestand, also auch nach Beendigung des Lebenszeitbeamtenverhältnisses, vorzugehen ist. Zutreffend führt die Beklagtenseite in ihren Schriftsätzen daher auch aus, dass sich die Klägerin noch während des aktiven Dienstes an die für sie zuständige personalverwaltende Stelle hätte wenden müssen, um der Regelung des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG Genüge zu tun. Nach Eintritt in den Ruhestand kann dabei nicht eine zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gedachte Beförderung der Berechnung der Ruhestandsbezüge zugrunde gelegt werden. Eine derartige Vorgehensweise wäre auch nicht von der Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Versorgung, umfasst. Diese ist lediglich Pensionsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 ZustV-Bezüge. Aus Art. 9 Abs. 1 BayBeamtVG geht konsequenter Weise hervor, dass der Pensionsbehörde lediglich die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt. Deren sachliche Zuständigkeit beschränkt sich also auf den Vollzug des BayBeamtVG, sie umfasst hingegen nicht die Zuständigkeit für Beförderungen während der aktiven Dienstzeit eines Beamten. Aus Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG ergibt sich dafür der Oberbegriff der Versorgungsangelegenheiten, der – insoweit den Gesetzeswortlaut wiederholend und erweiternd – nach Erl. 3 zu Art. 9 BayBeamtVG vor allem folgende Aufgaben umfasst: Festsetzung der Versorgungsbezüge einschließlich Beihilfe, Abrechnung der Versorgungsbezüge, Bestimmung der Zahlungsempfänger, Erstellung von Nachversicherungsnachweisen sowie Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Zur Festsetzung der Versorgungsbezüge, die alle in Art. 2 Abs. 1 BayBeamtVG aufgezählten Leistungen umfassen, gehören die Ermittlung und Feststellung aller notwendigen Anspruchsvoraussetzungen. Sie erfolgen von Amts wegen, sofern nicht ausnahmsweise ein Antrag des Berechtigten erforderlich ist.
39
Das Landesamt für Finanzen legt also nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses die Sachlage zugrunde, die sich aus der vorgelegten Personalakte ergibt und ist an die sich daraus ergebenden Tatsachen gebunden.
40
Unklar und nahezu unlösbar erscheint schließlich die Frage, ab welchem Zeitpunkt – sofern man sich der klägerischen Rechtsauffassung anschließen wollte – eine gedachte Beförderung als vollzogen anzusehen wäre. Ein konkreter Zeitpunkt dürfte sich in den allerwenigsten Fällen und auch nicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachbereichs Schulpersonal der Regierung von Oberfranken festsetzen lassen, sodass der Rechtsauffassung der Klägerseite nicht zuletzt faktische Grenzen gezogen wären.
41
Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften des Beamtenrechts einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze – und damit auch einer Analogie – nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1995 – 2 B 10.95 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 14 ZB 15.2160 – juris Rn. 7).
42
Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung letztendlich keineswegs einen Nachteil daraus erlitten hat, dass in ihrem konkreten Fall die Amtszeit für Bürgermeister einmalig auf acht Jahre verlängert worden war. Nach Argumentation der Klägerin wäre eine Einbeziehung der Amtszulage in die Berechnung der Ruhestandsbezüge nicht zuletzt deswegen angezeigt, weil sie höchstwahrscheinlich bei einer nur – wie üblich – sechsjährigen Amtszeit nach ihrer Rückkehr so rechtzeitig befördert worden wäre, dass sie die zweijährige Wartezeit noch hätte erfüllen können. Daher sei es in diesem vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Ausnahmefall angezeigt, von der Einhaltung der Zweijahresfrist abzusehen. Genau das Gegenteil ist der Fall. Als Oberbürgermeisterin einer kreisfreien Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern bezog sie über acht Jahre hinweg eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 7 (Anlage 1 zum KWBG). Das bedeutet, dass sie bei Wahrnehmung lediglich einer Amtsperiode acht statt sechs Jahre monatliche Bezüge von beispielsweise 10.083,53 Euro im Jahr 2019 (Anlage 3 zum BayBesG für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2019) erhalten hat, während im selben Zeitraum die monatlichen Bezüge für eine Stelle als Sonderschulkonrektorin lediglich 6.561,38 Euro (Endstufe der Besoldungsgruppe A 15) betrugen. Die monatliche Zulage für die Stelle als Sonderschulrektorin von 225,43 Euro hinzuaddiert, ist rechnerisch der Vorteil erheblich auf Seiten der Klägerin. Eine finanzielle Benachteiligung der Klägerin entsteht in den kommenden Jahren auch nicht dann, wenn man den aus der Amtszulage bei den monatlichen Versorgungsbezügen hypothetisch resultierenden Mehrbetrag (71,75 v.H. aus 225,43 Euro = 161,75 Euro) gegenrechnet.
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Der Klägerin hätte es damit allenfalls oblegen, ihre Beförderung entweder unmittelbar bei Rückkehr in ihr Lebenszeitbeamtenverhältnis zu beantragen oder alternativ, gegenüber der personalverwaltenden Stelle Schadensersatz wegen zu spät erfolgter Beförderung geltend zu machen.
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Zu Recht hat das Landesamt für Finanzen der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin die von ihr im Amt einer Sonderschulkonrektorin bezogenen Bezüge zugrunde gelegt und die Klage war somit abzuweisen.
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Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.
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Die Berufung war entgegen eines entsprechenden Antrags der Klägerseite nicht zuzulassen. Gemäß § 124a Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die von der Klägerseite geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermag das Gericht nicht zu erkennen. So ist bereits davon auszugehen, dass die hier streitgegenständliche Konstellation eine absolute Ausnahmekonstellation darstellt. Die von der Klägerin in ihrem Fall angeprangerte „Ungerechtigkeit“ resultiert aus einer Kumulation mehrerer Sonderfälle. So war lediglich eine einzige Amtsperiode jemals von der Ausnahmeregelung betroffen, sie aufgrund des Erfordernisses der Angleichung an die Amtsperioden anderer kommunaler Gremien um zwei Jahre zu verlängern. Die Klägerin war zudem in einem recht nah am Ruhestandseintritt liegenden Alter zur Oberbürgermeisterin gewählt worden. Dies führte in ihrem Fall schließlich dazu, dass sie – weil sie zudem nach einer Amtsperiode nicht wiedergewählt worden war – zwar in ihr Lebenszeitbeamtenverhältnis zurückgekehrt war, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem ihr auch ohne vorzeitigen Ruhestandseintritt auf Antrag nur noch wenig Zeit im aktiven Dienst verblieben war. Zu dieser Sonderfallgestaltung gesellt sich der von der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärte Grundsatz, dass die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts eng auszulegen und daher nicht analogiefähig sind (vgl. die Ausführungen unter I.2.c). Das Gericht vermochte aufgrund dessen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen und hat daher die Berufung nicht zugelassen.