Titel:
Aufhebung der Abschiebungsandohung wegen Schutzstatus des nachgeborenen Kindes in Deutschland
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 2
Dublin III-VO Art. 2 lit. g, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Leitsätze:
1. Solange ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den Schutzantrag eines Familienangehörigen noch nicht abgeschlossen ist, unterfällt dessen Antrag dem Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO, der mit Abschluss des Verfahrens endet. In ein solches laufendes Verfahren ist der Schutzantrag des Kindes gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO miteinzubeziehen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Familie mit vier Kindern, darunter ein Kleinkind, die in Italien über einen internationalen Schutzstatus, aber nicht über familiäre Bindungen und einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen verfügt, wird bei einer Rückkehr dorthin dort voraussichtlich ihr Existenzminimum nicht sichern können. (Rn. 64 – 71) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufhebung der Abschiebungsandrohung wegen Schutzstatus des nachgeborenen Kindes in Deutschland, Teilabhilfebescheid wegen EuGH, B.v.15.2.2023, C-484/22, Dublin-Verfahren, Familie mit vier Kindern, Schutzstatus in Italien, in Deutschland nachgeborenes Kind mit Schutzstatus, Zuständigkeitsbestimmung, Aufhebung der Abschiebungsandrohung, Teilabhilfebescheid, Existenzminimum bie Rückkehr nach Italien, Unterbringung, VO (EU) Nr. 604/2013
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31740
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig.
2
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Klägerinnen zu 3) bis 5). Die Kläger zu 1) und 2) verließen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Ende 2011 und reisten über Libanon und Italien (Aufenthalt ca. fünf Monate) am 20. Oktober 2017 nach Deutschland ein, wo sie am 6. November 2017 Asylanträge stellten. Die Klägerinnen zu 3) und 4) wurden auf der Reise geboren. Die Klägerin zu 5) wurde am …2017 in Deutschland geboren.
3
Bei seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 6. November 2017 gab der Kläger zu 1) an, dass er sein Heimatland Ende 2011 verlassen habe und am 20. Oktober 2017 nach Deutschland eingereist sei. Er habe die 3. Klasse der Realschule besucht und habe in Syrien als Hilfskraft im Restaurant gearbeitet. Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylG an, dass sie ihr Heimatland im Dezember 2012 verlassen habe und am 20. Oktober 2017 nach Deutschland eingereist sei. Sie habe die Mittelschule bis zur 10. Klasse besucht und zuletzt als Hausfrau gearbeitet.
4
Bei ihren persönlichen Gesprächen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und den persönlichen Anhörungen zur Klärung der Zulässigkeit ihrer Asylanträge am 6. November 2017 gaben die Kläger zu 1) und 2) an, dass sie in keinem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hätten. Nach Italien seien sie am 10. Mai 2017 eingereist und hätten sich circa fünf Monate und zehn Tage dort aufgehalten. Am Flughafen in Italien seien ihnen am 10. Mai 2017 auf Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Klägerin zu 2) gab an, dass sie im siebten Monat schwanger sei.
5
Bei ihrer ersten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 13. November 2017 gab die Klägerin zu 2) an, dass die Behandlung in Italien nicht so gut gewesen sei, sie seien wie Tiere behandelt worden. Sie hätten gesagt, dass sie zurück in den Libanon wollten. Sie sei schwanger und habe zum Arzt gehen wollen, habe aber nicht gekonnt. Die Kinder seien krank gewesen und hätten auch nicht zum Arzt gekonnt. Sie habe gedacht, es gebe eine bessere Zukunft in Italien, aber die habe es nicht gegeben. Sie hätten in einem Haus mit einer anderen Familie gewohnt. Zum Arzt hätten sie nicht gekonnt, weil sie keine Krankenversicherungskarte gehabt hätten. Die Kinder hätten Fieber gehabt. Sie hätten die Medikamente nicht einfach in der Apotheke kaufen können, weil sie kein Geld gehabt hätten. Sie hätten für die ganze Familie 200 Euro bekommen. Zwei Wochen lang hätten sie kein Geld bekommen. Ihr Mann habe erst die Sprache lernen müssen, dann habe er arbeiten können. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen und sie hätten keine getrennte Wohnung bekommen. Erkrankungen habe sie keine, sie sei schwanger. Sie würden überall hingehen außer nach Italien.
6
Der Kläger zu 1) gab bei seiner ersten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 13. November 2017 an, dass sie in Italien kein Asyl beantragt hätten. Sie hätten durch die UN die Aufenthaltserlaubnis bekommen, die UN habe alles für sie organisiert, habe sie auch hierhergebracht. Das Haus, in dem sie in Italien gewohnt hätten, habe aus drei Zimmern bestanden. Zwei Familien und auch Unverheiratete hätten dort gewohnt. Sie hätten ein Zimmer gehabt, die andere Familie ein Zimmer und die Unverheirateten ein Zimmer. Das Bad sei gemeinschaftlich zu nutzen gewesen. Es habe eine Toilette und ein Badezimmer für alle Bewohner gegeben. Es sei ihnen versprochen worden, dass sie eine Wohnung für sich alleine bekämen und mehr als 200 Euro zur Verfügung. Außerdem hätten sie Essen und Trinken umsonst bekommen sollen. Ihnen sei gesagt worden, dass der Zustand der Wohnungen in Italien gut sei. Sie seien schockiert gewesen, als sie nur 200 Euro für die gesamte Verpflegung erhalten hätten, das habe nicht so in ihrem Vertrag gestanden. Nach zwei Wochen hätten sie kein Geld mehr gehabt und nur noch Kartoffeln gegessen. Das habe er noch nie erlebt, sogar in Syrien oder im Libanon habe er nicht verhungern müssen. Er habe nach Essen verlangt. Seine schwangere Frau und seine Kinder könnten es nicht aushalten, nichts zu essen. Ihm sei gesagt worden, er könne arbeiten gehen und seine Familie ernähren. Sie hätten auch die Schlüssel von ihren Zimmern gehabt und seien einfach so in der Nacht, als sie geschlafen hätten, reingekommen. Seine Tochter habe immer noch Albträume davon. Sie hätten in ihrem Müll gewühlt und ihn in ihrem Zimmer ausgekippt, weil sie Fehler bei der Mülltrennung gemacht hätten. Er hätte sich lieber den Tod gewünscht, als dort zu leben. Es sei so kalt gewesen und die Heizung sei nicht an gewesen. Seine Frau habe ihn geweckt, dass seine Tochter Fieber habe. Er habe mit einem Dolmetscher gesprochen, damit seine Tochter ins Krankenhaus gelange, die seien aber nicht vor 14 Uhr gekommen, hätten das Kind angeschaut und seien dann einfach gegangen. Sie hätten keine Krankenversicherung gehabt. Als sie das Geld bekommen hätten, hätten sie mit Kugelschreiber unterschreiben müssen, aber der Geldbetrag sei mit Bleistift eingetragen gewesen. Da hätten sie den Verdacht gehabt, dass sie mehr Geld hätten kriegen sollen. Die Leute im Flüchtlingslager würden immer noch Geld für Flüchtlinge nehmen, die schon gar nicht mehr dort seien.
7
Sein Bein sei gebrochen gewesen und erst nach drei Tagen sei er mit dem Rollstuhl ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe auch Zahnschmerzen gehabt und zum Zahnarzt gehen wollen, aber nicht gedurft. Er habe den Zahn dann selbst mit der Hand gezogen. Seine Tochter habe sich mit dem Messer verletzt und an der Hand geblutet, er habe aber niemanden von den zuständigen Leuten erreichen können. Er habe dann von einem Pakistaner auf der Straße, der Arabisch gesprochen habe, Hilfe bekommen, der habe seine Tochter mit ins Krankenhaus genommen. Seine schwangere Frau sei niemals zum Arzt gebracht worden. Zwei Wochen hätten sie kein Essen bekommen und auch kein Geld gehabt. Sie seien so hungrig gewesen. Dann habe er dort geweint. Ihm seien 20 Euro gegeben worden, damit er etwas zu essen kaufen könne. Eine zuständige Frau habe zu seiner Frau gesagt, sie solle zum Supermarkt kommen, der 45 Minuten zu Fuß entfernt gewesen sei. Dann hätten sie im Supermarkt über seine Frau gelästert und gelacht und als seine Frau nach Hause gekommen sei, habe sie gesagt, sie wolle keine Sekunde länger in Italien bleiben. Erkrankungen habe er keine.
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Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 13. November 2017 gab der Kläger zu 1) an, dass er die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe, ohne Abschluss. Er habe im Sommer in einem Kleidungsgeschäft gearbeitet, auch als Kellner, alles, was es gegeben habe.
9
Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 13. November 2017 an, dass sie die Schule bis zu 10. Klasse besucht habe, ohne Abschluss. Sie sei Hausfrau gewesen.
10
Mit Schreiben vom 1. März 2019 und vom 19. April 2019 teilten die italienischen Behörden auf entsprechende Anfrage der Beklagten mit, dass den Klägern zu 1) bis 4) ein Schutzstatus („political asylum“) zuerkannt und ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit vom 10. Mai 2017 bis 10. Mai 2022 ausgestellt worden sei.
11
Bei seiner erneuten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 17. Juni 2019 gab der Kläger zu 1) an, dass ihm in Italien ein Job als Schneekehrer angeboten worden sie, neun oder zehn Stunden am Tag für 300 Euro. Er habe den Job nicht angenommen, weil ihnen das Geld von den Leistungen abgezogen worden wäre und das dann zu wenig Geld für zu viel Arbeit gewesen wäre. Man müsse dort entweder mit Drogen arbeiten oder man bekomme nichts. Er gehe lieber zurück zu Assad als nach Italien. Die Klägerin zu 3) sei vor der Ausreise zehn Tage im Kindergarten dort gewesen, die Klägerin zu 4) nur eine Woche. Der Kindergarten der Klägerin zu 4) sei weit weg gewesen, sie hätten eine Stunde dorthin laufen müssen. Ein Fahrticket hätten sie nicht bekommen.
12
Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer erneuten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 17. Juni 2019 an, dass ihre Psyche in Italien am Boden gewesen sei. Sie sei schwanger gewesen und Diabetikerin und habe hohen Blutdruck gehabt. Sie habe dort selbst einen Bluttest gemacht, eine Ärztin selbst bezahlt und danach auch die Medikamente selbst bezahlt. Für ihre jüngste Tochter, die Klägerin zu 5), würden dieselben Gründe gelten.
13
Mit Bescheid vom 5. Juli 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, (Ziffer 2) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen, andernfalls wurde ihnen die Abschiebung, zuvorderst nach Italien, angedroht; nach Syrien dürften die Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In Ziffer 5 wurde die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt. Zur Begründung des Bescheids, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, wurde u.a. ausgeführt, dass der Asylantrag der nachgeborenen Klägerin zu 5) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO (analog) unzulässig sei.
14
Hiergegen ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Juli 2019 die vorliegende Klage erheben.
15
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Kläger zu 1) und 2) ein weiteres Kind (geb. …2022) bekommen hätten, dem mit Bescheid vom 27. März 2023 (Gesch.-Z.: …) aus eigenem Recht subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Dies führe im vorliegenden Verfahren zur Rechtswidrigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nach Italien (unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 15.2.2023 – C-484/22). Es werde daher eine Abhilfeentscheidung angeregt.
16
Daraufhin hob das Bundesamt mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 19. Juni 2023, die Ziffern 3, 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids auf und stimmte der zu erwartenden Erledigungserklärung bereits vorab zu.
17
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 erklärte der Klägerbevollmächtigte den Rechtsstreit im Umfang der Abhilfe durch die Beklagte für erledigt.
18
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2023 gab der Kläger zu 1) an, dass sie in Italien in einer Wohnung mit anderen Mitbewohnern gewohnt hätten. Er wisse nicht, ob das eine Zweitaufnahmeeinrichtung gewesen sei, und auch nicht, ob die anderen Mitbewohner einen Schutzstatus gehabt hätten oder nicht. Ihre italienischen Papiere hätten sie nicht mehr. Sie hätten für zwei Töchter Kindergartenplätze gehabt, allerdings in verschiedenen Einrichtungen und sehr weit entfernt von ihrer Wohnung. Sie seien etwa eineinhalb Stunden zu Fuß unterwegs gewesen, um die Töchter in die Kindergärten zu bringen. Sie hätten die Plätze dann verloren, weil der Weg einfach zu weit gewesen sei. Sie würden kein Italienisch sprechen und hätten auch keine Kontaktpersonen in Italien, bei denen sie unterkommen könnten. Erkrankungen hätten sie keine, der Diabetes der Klägerin zu 2) sei nur in der Schwangerschaft gewesen. Erspartes hätten sie nicht.
19
Die Kläger beantragen,
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2019, Geschäftszeichen …, wird aufgehoben.
20
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
21
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Soweit das Hauptsacheverfahren nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet ist (hierzu 1.), ist die Klage zulässig (hierzu 2.) und begründet (hierzu 3.). Der Bescheid des Bundesamts vom 5. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, sodass er auf die Klage aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23
1. Aufgrund der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen, die die Ziffern 3 bis 5 des Bescheides vom 5. Juli 2019 betreffen, war das Verfahren insoweit unmittelbar beendet (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 161 Rn. 17 m.w.N.) und nur noch nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (hierzu unten 5.).
24
Auch wenn es allgemeiner Übung entspricht, das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, B.v. 23.8.1984 – 9 CB 48/84 – juris Rn. 4), bedurfte es einer solchen Entscheidung nicht zwingend (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.1984 – 9 CB 48/84 – NVwZ 1985, 280; VGH Mannheim, B.v. 13.9.1984 – 5 S 2049/84 – NVwZ 1986, 141; OVG NRW, B.v. 4.8.2023 – 4 A 448/23 – juris Rn. 4; OVG S-A, B.v. 30.6.2006 – 1 L 4/06 – juris Rn. 57).
25
Klagegegenstand sind somit nur noch die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 5. Juli 2019.
26
2. Die Klage ist zulässig.
27
Bei der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO handelt es sich um die statthafte Klageart. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris 1. Ls und Rn. 10 m.w.N.), der die Einzelrichterin folgt, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gegen durch das Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidungen im Sinne des § 29 Abs. 1 AsylG wie der vorliegenden. Die Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
28
3. Die Anfechtungsklage ist begründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher aufzuheben.
29
a) Hinsichtlich der Klägerin zu 5) ist die Feststellung der Unzulässigkeit ihres Asylantrags in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf keinen der abschließend aufgezählten (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 22 m.w.N.) Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG gestützt werden kann.
30
Die Beklagte konnte den Asylantrag der Klägerin zu 5) nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unter Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO als unzulässig abweisen. Denn bezüglich der Klägerin zu 5) führt weder die direkte noch die analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO zu einer Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG.
31
Die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag der im Bundesgebiet nachgeborenen Klägerin zu 5) ergibt sich nicht aus den Kriterien der Art. 7 ff. Dublin-III-VO, sie ergibt sich insbesondere mangels einer schriftlichen Erklärung des entsprechenden Willens nicht aus Art. 9 oder 10
32
Dublin-III-VO. Folglich kann sich die Zuständigkeit Italiens nur aufgrund einer direkten oder analogen der Art. 20 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 – W 10 K 19.32291 – juris Rn. 22).
33
Die Kläger zu 1) bis 4) sind in Italien anerkannt schutzberechtigt, ihr diesbezügliches Asylverfahren in Italien ist abgeschlossen. Damit sind sie keine Antragsteller gemäß Art. 2 Buchst. c und f Dublin-III-VO in einem Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-VO mehr. Dementsprechend kann der Antrag der Klägerin zu 5) nicht in ein Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung ihrer Familienangehörigen gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin-III-VO einbezogen werden. Die Vorschrift findet daher im Falle der Klägerin zu 5) keine direkte Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 15; OVG Schleswig, U.v. 7.11.2019 – 1 LB 5/19 – juris Rn. 36 ff.).
34
Es kann offenbleiben, ob eine analoge Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Hs. 1 Dublin-III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten und damit auf die im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 5) in Betracht kommt. Eine etwaige Zuständigkeit Italiens aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin-III-VO wegen des Ablaufs der Fristen für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs an Italien gemäß Art. 21 Abs. 1 UAe 1 und 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 16).
35
Die Argumentation der Beklagten, die Fristen für ein Aufnahmegesuch würden im vorliegenden Falle nicht greifen, da es gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Dublin-III-VO keines neuen Zuständigkeitsverfahrens für ein nachgeborenes Kind bedürfe, verfängt nicht. Denn ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 UAe 1 und 2 Dublin-III-VO ist auch dann nicht entbehrlich, wenn es im Grundsatz möglich wäre, die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind weitergewanderter schutzberechtigter Eltern aus einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 16).
36
Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setzt neben einer planwidrigen Regelungslücke eine vergleichbare Interessenlage voraus. Für eine analoge Anwendung des in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Dublin-III-VO geregelten Absehens von einem neuen Zuständigkeitsverfahren fehlt es aber an einer wertungsmäßigen Vergleichbarkeit des Sachverhalts bezüglich der Klägerin zu 5) und dem von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Dublin-III-VO vorausgesetzten Sachverhalt.
37
Denn aus der systematischen Stellung der Verfahrensakzessorietät nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO als einleitende Vorschrift der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren ergibt sich, dass die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gilt (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 18). Solange ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den Schutzantrag eines Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen ist, unterfällt der Antrag dieses Familienangehörigen dem Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO, der mit Abschluss des Verfahrens endet. In ein solches laufendes Verfahren ist der Schutzantrag des Kindes gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO miteinzubeziehen.
38
Wird dem Familienangehörigen aber internationaler Schutz durch einen Mitgliedsstaat gewährt, können diese nach einer (illegalen) Sekundärmigration und einem erneuten Antrag in einem anderen Mitgliedsstaat nicht mehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens, sondern nur aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (bspw. bilaterale Rückführungsabkommen) in den schutzgewährenden Mitgliedsstaat zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 18). Wenn es in dieser Situation keiner Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens bedürfte, wäre eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems vorgesehen, ohne dass der aufnehmende Mitgliedstaat Kenntnis von einer möglichen Aufnahmesituation bezüglich des Kindes erlangt hätte. Der durch das Fristensystem des Dublin-Verfahrens gewährte Schutz würde entfallen. Die Klägerin zu 5) könnte in diesem Fall – anders als alle anderen Asylsuchenden im Dublin-Verfahren – ohne die Einhaltung der nach der Dublin-III-VO im Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren vorgesehenen zeitlichen Grenzen in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden. Zudem sähe sich der schutzgewährende Mitgliedsstaat mit einer Überstellung ohne vorherige Kenntnis von der möglichen Aufnahmesituation konfrontiert, erst im Überstellungsverfahren könnte eine Klärung der Anerkennung der Zuständigkeit und der Aufnahmebereitschaft des schutzgewährenden Mitgliedstaats erfolgen (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 – W 10 K 19.32291 – juris Rn. 24).
39
Dieser Verzicht auf das Aufnahmeverfahren könnte zu der Situation eines „refugees in orbit“ führen, für den sich kein Mitgliedsstaat als zuständig erachtet (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 20). Diese Situation liefe dem Ziel des Dublin-Systems zuwider, einen effektiven Zugang zum Asylverfahren und eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten. Überdies würde eine solche Überstellung ohne ein vorheriges Zuständigkeitsverfahren das durch die Dublin-III-VO konkretisierte Grundrecht auf Asyl aus Art. 18 GRCh verletzen, welches die inhaltliche Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedsstaat garantiert (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 – W 10 K 19.32291 – juris Rn. 24).
40
Nach alldem kann auf die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens im Hinblick auf die im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 5) nicht verzichtet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet oder die italienischen Behörden über die Geburt der Klägerin zu 5) unterrichtet hat. Die Beklagte hat lediglich – schon vor Geburt der Klägerin zu 5) – ein Informationsersuchen hinsichtlich des Status der Kläger zu 1) und 2) an die italienischen Behörden gerichtet (Bl. 168 ff. der Bundesamtsakte Gz. …*). Daher sind die aus Art. 21 Abs. 1 UAe 1 und 2 Dublin-III-VO hervorgehenden Fristen für das Aufnahmegesuch verstrichen, so dass die Zuständigkeit für den Asylantrag der Klägerin zu 5) jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen ist.
41
Da die Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs zumindest auch dem Schutz der Rechte der betroffenen Asylsuchenden dient, kann sich die Klägerin zu 5) im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger Zuständigkeit auf den Fristablauf berufen (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 41 ff.; BVwerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 – W 10 K 19.32291 – juris Rn. 25). Bei unionrechtskonformer Auslegung verletzt daher die rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung die Klägerin zu 5) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.
42
Schließlich kann die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Eine direkte Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ausgeschlossen, da die Klägerin zu 5) nicht in einem anderen Mitgliedsstaat Schutz erhalten hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist vorliegend nicht möglich, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 76; BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 22).
43
b) Auch hinsichtlich der übrigen Kläger zu 1) bis 4) ist die Feststellung der Unzulässigkeit der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids aufgrund des Schutzstatus in Italien rechtswidrig. Denn den Klägern würde bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen.
44
Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 30). Hierbei wird in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, einen Asylantrag aufgrund einer internationalen Schutzgewährung in einem anderweitigen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed – u.a., C-540/17 u.a. – juris; U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, welche die Kläger als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. – Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rn. 88). Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15).
46
Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 – Anerkennungsrichtlinie) – gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 16, 17). Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 16). Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 16).
47
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 17). Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 17).
48
Bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung „Ibrahim“ vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 34). Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39). Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39).
49
In jedem Fall muss nach den dargestellten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs ein „real risk“ der Verletzung von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK bestehen, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 – W 9 K 20.30260 – juris Rn. 26).
50
An diesem an die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung anzulegenden Maßstab ändert es nichts, dass im vorliegenden Fall die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids bereits durch das Bundesamt aufgehoben wurde, denn die Kläger könnten weiterhin freiwillig nach Italien ausreisen. Wenn sie in diesem Fall einer gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären, hätte dies nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Folge, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids rechtswidrig wäre.
51
c) Von anerkannt Schutzberechtigten wird in Italien ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit verlangt. Grundsätzlich sind anerkannt Schutzberechtigte dort italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 21). Dementsprechend wird im Rahmen des italienischen Systems bezüglich anerkannter internationaler Schutzberechtigter angenommen, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 21 f.).
52
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 27.7.2023, S. 14). Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten jedoch bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, bei der Erneuerung verlorengegangener Papiere oder bei der Erneuerung der Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 49).
53
Sofern eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhalten hat, ist sie nicht mehr berechtigt, in Erstaufnahmeeinrichtungen oder CAS zu bleiben, sondern hat grundsätzlich Zugang zu den Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI (Sistema di accoglienza e integrazione – Aufnahme und Integrations-System), vormals SIPROIMI), die von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben werden, und dementsprechend Anspruch auf Unterkunft und Versorgung (AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 235 f.). Da die Plätze in den Zweitaufnahmeeinrichtungen knapp sind, entsteht in der Praxis eine Schutzlücke (AIDA, Country Report: Italy, 2021 Update, S. 213). Das System der Zweitaufnahmeeinrichtungen in Italien besteht dabei aus 934 kleineren Projekten mit einer Gesamtkapazität von derzeit 43.923 Unterbringungsplätzen (Stand Februar 2023, vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 236; gegenüber 35.898 Unterbringungsplätzen im April 2022, vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2021 Update, S. 214). In diesen Aufnahmeprojekten werden insgesamt 6.299 Unterbringungsplätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für psychisch erkrankte oder körperlich behinderte Personen vorgesehen (AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 236). Im Jahr 2021 waren 42.464 Schutzberechtigte in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht (AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 236).
54
Die Aufenthaltsdauer in den Zweitaufnahmeeinrichtungen ist begrenzt und beträgt sechs Monate. Sie kann nach der Verordnung des italienischen Innenministeriums vom 18. November 2019 in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme u. Unterstützung v. Personen mit in Italien zuerkanntem int. Schutzstatus, insb. von Familien m. Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie v. 18.9.2020, S. 7). Solche Ausnahmefälle bestehen etwa, wenn eine Verlängerung des Aufenthalts für die Integration unerlässlich ist, wenn außerordentliche Umstände wie Gesundheitsprobleme vorliegen oder im Falle von besonderer Vulnerabilität (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 55). Zu diesen vulnerablen Gruppen zählen beispielsweise Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder auch Menschen, die unter ernsthaften Krankheiten oder psychischen Störungen leiden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme u. Unterstützung v. Personen mit in Italien zuerkanntem int. Schutzstatus, insb. von Familien m. Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie v. 18.9.2020, S. 7).
55
Nach Ablauf des Unterbringungszeitraums wird keine staatliche Anschlusslösung zur Unterbringung bereitgestellt, es gibt jedoch begrenzte Unterkunftsmöglichkeiten der Gemeinden oder, nach Ablauf einer teilweise über fünfjährigen Wartezeit, auch Sozialwohnungen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 2 f.). Weitere Kriterien, die von einigen Regionen für die Zuweisung einer Sozialwohnung verlangt werden, sind etwa das mehrjährige Bestehen eines Wohnsitzes oder mehrjährige Erwerbstätigkeit in der Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird (AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 218). Auch Notschlafunterkünfte werden durch die Gemeinden angeboten, die in der Nacht geöffnet sind und morgens wieder verlassen werden müssen und zu denen sowohl italienische Bedürftige als auch anerkannt Schutzberechtigte Zugang haben (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 2). Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der Nichtregierungsorganisation Schweizer Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 21). Laut Auskunft des italienischen Flüchtlingsrats CIR dagegen ist es unwahrscheinlich, dass rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft keine Unterkunft bzw. keine Informationen über eine temporäre Unterkunft erhalten (Gemeinsamer Bericht des AA, des BMI und des BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, S. 12).
56
Daneben gibt es auch regional organisierte Notunterkünfte, die meist von Trägern des sog. Dritten Sektors, also nicht von staatlicher Seite, sondern von Nichtregierungsorganisationen oder kirchlichen Organisationen, betrieben werden. Diese sind jedoch nicht langfristig ausgerichtet, manche von ihnen haben Verträge mit der Gemeinde und werden vor allem zu Winterzeiten geöffnet. Die Dauer dieser Aufnahmeprojekte hängt von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel ab, sie sind mithin nicht kontinuierlich garantiert. Diese Einrichtungen haben nur wenige Plätze zur Verfügung, die die Nachfrage nicht decken. Die Plätze unterliegen zudem einem Rotationssystem und sind nur für kurze Zeit nutzbar, damit möglichst viele Menschen für einige Tage dort unterkommen können. Neben der Rotation müssen die Bewohner in der Zeit ihres Aufenthaltes die Zentren tagsüber verlassen und haben keine Möglichkeit, ein geregeltes Leben zu führen (SFH, Situation von aus dem Ausland zurückkehrenden Schutzberechtigten, 29.04.2022, S. 4 f.).
57
Hilfsorganisationen, Kirchen und private Initiativen versuchen darüber hinaus, auch andere Defizite des staatlichen Systems zu kompensieren, indem sie in begrenztem Umfang Wohnmöglichkeiten bereitstellen, Essen insbesondere an Obdachlose verteilen, Italienischkurse anbieten oder ambulante medizinische Versorgung bereitstellen (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, v. 29.10.2020, S. 7).
58
Da international Schutzberechtigte italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, haben sie in gleichem Maße wie diese Zugang zum italienischen Gesundheitssystem (AIDA Country Report: Italy, 2022 Update, S. 243; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 27.7.2023, S. 13). Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl einer Hausarztpraxis bzw. Kinderarztpraxis (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 16). In der Praxis kann es jedoch zu Verzögerungen kommen, sei es wegen der in einigen Quästuren notwendigen Zuteilung eines Steuer-Codes („codice fiscale“), die manchmal einige Zeit dauert, oder deswegen, weil Voraussetzung für die Registrierung grundsätzlich eine Wohnsitzmeldung ist (domicilio), die anerkannt Schutzberechtigte häufig wegen Obdachlosigkeit nicht nachweisen können (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 16 f.; SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29.10.2020, S. 4). Fiktive Adressen und Adressen von Nichtregierungsorganisationen werden nicht überall akzeptiert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 17). Bis zur Registrierung besteht nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung nach Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 16).
59
Des Weiteren haben anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz in Italien Zugang zum Arbeitsmarkt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 27.7.2023, S.15). Die Suche nach Beschäftigung gestaltet sich aber aufgrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien und in Ermangelung entsprechender Sprachkenntnisse oder Qualifikationen häufig schwierig (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 21). Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hatte sich im Zuge der Corona-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft. Viele Personen mit Schutzstatus, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 21 f.). Viele Asylsuchende und Schutzberechtigte versuchen, auf dem Schwarzmarkt Arbeit zu finden, insbesondere in der Pflege, der Hausarbeit und der Landwirtschaft (SFH/Pro Asyl, Rücknahme und Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus, 29.10.2020, S. 5), wo sie vulnerabel für Ausbeutung sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 1.7.2022, S. 21). Die italienische Wirtschaft hat sich allerdings seit Ende der Corona-Pandemie positiv entwickelt, sodass nunmehr eine günstigere Arbeitsmarktsituation vorzufinden ist als zu Zeiten der Pandemie (OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG – juris Rn. 73 m.w.N.).
60
Für Personen mit geringem Einkommen wurde im März 2019 das sogenannte Bürgergeld eingeführt, dessen Beantragung auch Personen mit internationalem Schutz offensteht. Die Gewährung von Bürgergeld setzt jedoch voraus, dass die Person die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 1.7.2022, S. 21 f.). Diese Voraussetzung erfüllen anerkannte Schutzberechtigte in der Regel nicht.
61
Die Sozialleistungen für Familien wurden im März 2022 durch den sogenannten „assegno unico“ (Kindergeld) abgelöst. Das Kindergeld wird ab Geburt bis zum 18. Lebensjahr monatlich auf Antrag gezahlt und beträgt, abhängig vom Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder, zwischen 50 und 175 Euro pro Kind (Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, S. 16). Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Eltern seit zwei Jahren regelmäßig in Italien leben und in Italien für einen Mindestzeitraum von sechs Monaten ein Arbeitsverhältnis haben (vgl. Website der Europäischen Union https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1116& intPageId=4617& langId=de, zuletzt abgerufen am 16.10.2023). Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich der Höhe der Leistungen und des Empfängerkreises festlegen. Das italienische Sozialsystem stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen, innerhalb derer Hilfsbedürftige Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk finden können. Im Gegensatz zu italienischen Staatsbürgern können jedoch international Schutzberechtigte selten auf ein solches Netzwerk zurückgreifen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand: Januar 2020, S. 109).
62
Für Kinder von anerkannt Schutzberechtigten besteht das Recht auf Schulbildung im selben Umfang wie für italienische Kinder. Dabei sind Kinder im Alter von sechs bis 16 Jahren schulpflichtig (AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, S. 241).
63
d) Im Fall der Kläger ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Familie mit inzwischen vier Kindern handelt. Nach der Überzeugung der Einzelrichterin könnte auch das jüngste Kind der Kläger zu 1) und 2), das in Italien keinen Schutzstatus erhalten hat, sondern dem in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nach Italien einreisen und die italienischen Behörden würden ihm den Aufenthalt dort nicht verwehren. Mit diesem jüngsten nachgeborenen Kind gehört auch ein einjähriges Kleinstkind zum Familienverband der Kläger.
64
Angesichts der oben dargestellten Verhältnisse in Italien steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass es den Klägern zu 1) und 2) nicht möglich sein wird, für sich und ihre 4 Kinder den Lebensunterhalt zu erwirtschaften oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten. Vielmehr wird die Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extremer materieller Not ausgesetzt sein, die es ihr nicht ermöglichen wird, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen.
65
Nach den Schilderungen der Kläger zu 1) und 2) bei den Anhörungen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung spricht einiges dafür, dass die Familie in Italien nach der Schutzzuerkennung bereits untergebracht worden ist, sodass fraglich ist, inwiefern ihnen bei einer Rücküberstellung noch ein Anspruch auf Unterbringung zusteht.
66
Aber selbst bei der Annahme, dass der Familie in Italien noch der gesamte Unterbringungszeitraum zur Verfügung stünde, droht ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
67
Die Familie könnte zunächst für sechs Monate in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht werden. Angesichts der Anzahl an minderjährigen Kindern, unter denen auch ein Kleinstkind ist, wäre auch eine Verlängerung der Unterbringung um weitere sechs Monate wahrscheinlich. Im Anschluss daran müsste die Familie aber für ihren gesamten Lebensunterhalt aus eigener Kraft aufkommen.
68
Es ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) voll arbeitsfähig sind und eine Vollzeitarbeitsstelle auch finden könnten. Insbesondere sind im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung Betriebsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie in Italien nicht ersichtlich (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italien-node/italiensicherheit/211322, abgerufen am 2.11.2023). Für maßgebliche Auswirkungen auf die Erwerbsmöglichkeiten von Schutzberechtigten besteht daher im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
69
Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass beide Elternteile, also sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2), arbeiten gehen könnten, da das jüngste, erst einjährige Kind vollständig betreuungsbedürftig ist und dies auch nach einem Unterbringungszeitraum von 12 Monaten noch so wäre. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kläger für dieses Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten würden. Es könnte daher nur ein Elternteil arbeiten gehen, um den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften.
70
Das Gericht hält es angesichts der oben geschilderten auf dem italienischen Arbeitsmarkt für international Schutzberechtigte verfügbaren Tätigkeiten bei einer Rückkehr der Familie nach Italien nicht für möglich, dass einer der Elternteile alleine – auch unter Berücksichtigung etwaiger Hilfeleistungen von Seiten karitativer Organisationen – so viel erwirtschaften könnte, dass die sechsköpfige Familie ihre grundlegenden Bedürfnisse decken könnte. Es besteht vielmehr das „real risk“, dass das durch einen Elternteil erwirtschaftete Geld nicht ausreichen würde, um eine Wohnung, Lebensmittel und die grundlegendsten Hygieneprodukte (wie u.a. Windeln für das jüngste Kind) für alle sechs Familienmitglieder zu bezahlen. In Ermangelung eines ausreichenden Sozialhilfesystems in Italien und angesichts der Anforderungen, die bezüglich der Bewilligung des Bürgergeldes und des Kindergeldes dort gestellt werden, stehen den Klägern dort aller Voraussicht nach auch keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung.
71
Daher steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Kläger jedenfalls nach der Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung ihre elementaren Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“ nicht befriedigen können und somit einer existenziellen Notsituation ausgeliefert werden. Der italienische Staat hält für diesen Fall einer großen Kernfamilie anerkannt Schutzberechtigter, die in Italien – im Gegensatz zu den italienischen Staatsangehörigen – keine Unterstützung durch die Großfamilie erhalten kann, keine unmittelbaren Hilfen bereit, sondern steht der Notsituation dieser Familie gleichgültig gegenüber. Damit liegen die strengen Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof der Annahme einer drohenden gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung zugrunde legt, vor.
72
Die Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist daher rechtswidrig.
73
4. Die unter Ziffer 2 getroffene Feststellung der Beklagten, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329 – BeckRS 2021, 2474, Rn. 75).
74
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid angesichts der o.g. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris, insb. Rn. 27 f.) aufgehoben hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen liegt ein Unterliegen der Beklagten vor, sodass sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auch insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Obgleich das Verfahren teilweise mittels übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet wurde, konnte die Einzelrichterin eine einheitliche Kostenentscheidung durch Urteil treffen (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 92 Rn. 76).
75
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
76
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.