Titel:
Amtsangemessene Beschäftigung bei Umsetzung eines beamteten Arztes
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtStG § 45
Leitsätze:
1. Der Dienstherr hat für eine amtsangemessene Verwendung eines Beamten Sorge zu tragen; im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen, jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens, sondern muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen, selbst wenn das mit einer Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsmöglichkeiten, einer Verringerung der Mitarbeiterzahl wie auch dem Verlust der Vorgesetzteneigenschaft verbunden ist (stRspr BVerwG BeckRS 2004, 26955). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gerichtliche Überprüfung einer Umsetzung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn für die Änderung des übertragenen Funktionsamtes seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (stRspr VGH München BeckRS 2014, 55968). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Amtsangemessene Beschäftigung, Oberarzt, Radiologe, Validierung der Befunde der Nachtdienste, Weisungsbefugnis, Assistenzärzte, Fachärzte, amtsangemessene Beschäftigung, gesellschaftliches Ansehen, Führungsverantwortung, weniger attraktiv
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.11.2024 – 3 ZB 23.1017
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27717
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten des Beklagten. Er ist seit … Juli 1993 als Akademischer Direktor (Besoldungsgruppe A 15) am Institut für Klinische Radiologie eines Universitätsklinikums tätig. Mit Schreiben des Klinikums vom … November 2020 wurde er mit Wirkung zum … Dezember 2020 unbefristet zum Oberarzt bestellt (Teil- und Funktionsbereich: Diagnostik – Validierung Nachtdienste). Mit dieser Bestellung endete die seit … November 2006 bestehende unbefristete Bestellung zum Oberarzt am Institut für Klinische Radiologie.
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Nach einem Wechsel des Lehrstuhlinhabers wies der Kläger im April/Mai 2019 mehrfach auf die aus seiner Sicht nicht mehr vertretbare häufige Überschreitung der Arbeitszeiten durch die (zu) hohe zu bewältigende Arbeitsmenge hin, von der nicht nur er selbst betroffen sei. Mit Schreiben des Direktors der Klinik und Poliklinik für Radiologie vom … Mai 2019 an den Kläger wurde angeordnet, dass durch den Kläger ab sofort keine Überstunden mehr erbracht würden, es sei denn, dies werde ausdrücklich angeordnet. Außerdem wurde angeordnet, dass sich seine Verantwortlichkeit ab sofort bis auf weiteres auf die Verantwortlichkeiten eines Facharztes der Klinik und Poliklinik für Radiologie beschränke und ihm wurde ein anderer Standort (Standort A.) für seinen Dienst zugewiesen, als direkter Fachvorgesetzter wurde Oberarzt Prof. Dr. X bestimmt. Mit weiterem Schreiben vom … Oktober 2019 wurde dem Kläger ab … November 2019 die Verantwortung als „Bereichsleiter Bereitschaftsdienste – Befundvalidierung und Weiterbildung“ zugewiesen. Nach einer Stellungnahme des Klägers vom … November 2019 zu dieser neu einzurichtenden Stelle als Bereichsleiter Bereitschaftsdienste wies der Klinikdirektor mit Schreiben vom … November 2019 dem Kläger ab dem 13. November 2019 bis auf weiteres die Aufgabe als Oberarzt und Bereichsleiter Bereitschaftsdienste – Befundvalidierung und Weiterbildung campusübergreifend zu. In den letzten Jahren sei dies eine Tätigkeit gewesen, die von jeweils einem Oberarzt/Oberärztin in täglichem Wechsel durchgeführt worden sei, wobei für den Standort A. weniger als ein Vormittag, für den Standort B. weitere zwei Stunden veranschlagt worden seien. Diese Tätigkeit umfasse die Kontrolle und Validierung aller Untersuchungen zur oberärztlichen Validierung. Er sehe die Untersuchungen aus den Nacht- und Bereitschaftsdiensten mit den betreffenden Assistenzärztinnen und – ärzten gegen und gebe diese als endgültig oberärztlich validiert frei. Hierfür wirke er an der strukturierten Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte mit, die aus der Dienstübergabe des vorhergehenden Bereitschaftsdienstes tätig seien. Die Planungsverantwortung für den standortübergreifenden diagnostischen Validierungshintergrund falle in seinen Kompetenzbereich. Er nehme an den Bereitschaftsdiensten der Oberärzte der Klinik teil. Mit weiterem Schreiben vom … Oktober 2020 wurde die Aufgabenzuweisung vom … November 2019 wiederholt und ergänzt. Insbesondere ist angegeben, dass komplexe Befunde von den Assistenzärztinnen und -ärzten zu priorisieren und von ihm mit diesen gemeinsam gegenzusehen seien, sodass die Assistenzärztinnen und -ärzte bis spätestens 10:30 Uhr aus dem Dienst entlassen werden könnten. Alle weiteren Befunde würden von ihm selbstständig gegengesehen und freigegeben. Weiterbildungsrelevante Inhalte könnten mit den Assistenzärztinnen und -ärzten während des gemeinsamen Gegenschauens bis 10:30 Uhr und am Folgetag besprochen werden. Mit Schreiben vom … November 2020 wurde er nach Ablauf der vorangegangenen Bestellung mit Wirkung zum … Dezember 2020 zum Oberarzt (Teil- bzw. Funktionsbereich: Diagnostik – Validierung Nachtdienste) bestellt. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom … Mai 2020 an die Klinik und vom … Januar 2021 an den Ärztlichen Direktor des Klinikums und wies darauf hin, dass die ihm übertragenen Aufgaben nicht amtsangemessen seien. Das Klinikum teilte jeweils mit, dass dem ausdrücklich widersprochen werde. Pro Nacht fielen ca. 250 Befunde zur Validierung an. Insoweit seien ärztlich Beschäftigte an beiden Standorten der Klinik dem Kläger unterstellt.
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Am 26. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
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Der Beklagte wird verpflichtet, die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers, zuletzt erfolgt mit Weisung vom … Oktober 2020, rückgängig zu machen und dem Kläger einen amtsangemessenen Aufgabenbereich zu übertragen, der seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entspreche.
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Der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich sei nicht amtsangemessen. Denn es fehle die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik, was nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Insbesondere fehle eine eigene Zielsetzung, da die Aufgaben des Klägers nur Teilaspekte von radiologischen Untersuchungen erfüllten. Dem Kläger sei auch keinerlei medizinisches Personal unterstellt, was nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung neben Assistenzärzten mindestens einen Facharzt umfassen müsse. Auch im Vergleich mit anderen Akademischen Direktorinnen und Direktoren im Klinikdienst sei der Kläger aufgrund seines eingeschränkten Aufgabenbereichs nicht amtsangemessen beschäftigt. Die dem Kläger neu zugewiesenen Dienstaufgaben stellten gemessen an den zuvor übertragenen Aufgaben eine deutliche Beschneidung dar. Diese seien ausschließlich nach innen ausgerichtet, was zu einer fachlichen Isolation des Klägers führe. Die Kommunikation mit den behandelnden Ärzten wie auch den Patienten sei schon vorweggenommen, die Kommunikation mit den nachbehandelnden Ärzten falle ebenso weg. Die Aufgaben des Klägers stellten sich als notwendige, aber einsame Akkordarbeit dar, die auch fachlich enger und deutlich weniger fortschrittlich sei. Damit werde er fachlich und persönlich isoliert. Die Übertragung der neuen Aufgaben sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, da allen entsprechenden Weisungen die Angabe der sachlichen Gründe hierfür fehle. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum als Dienstort ausschließlich Standort A. bestimmt sei, da insbesondere die gemeinsame Fallbesprechung mit den Assistenzärztinnen und -ärzten auch ausdrücklich per Videokonferenz erfolgen könne und anfallende Befunde am Standort B. umfasse. Es entstehe der Eindruck, dass die Änderung der Aufgaben des Klägers im Nachgang zu dessen Überlastungsanzeige eine Maßregelung darstellen solle. Der Kläger habe aber gar keine formale Überlastungsanzeige gestellt, vielmehr einen formlosen Austausch von E-Mails unter verschiedenen Oberärzten mit dem Thema Überlastung an verschiedenen Arbeitsplätzen geführt. Ein Zusammenhang zwischen der Umstrukturierung und der Umsetzung des Klägers sei nicht erkennbar, da die Portalklinik am Standort B. erst am … Juni 2021 eröffnet worden sei. In den Dienstanweisungen für den Kläger sei lediglich von Assistenzärztinnen und -ärzten die Rede, nicht von Fachärzten. Die Überschneidung der Arbeitszeiten des Klägers mit denen des Nacht- und Bereitschaftsdienstes dauere nur von 8.00 Uhr bis 9:30 Uhr am Standort A. und von 8:00 Uhr bis 8:30 am Standort B. Daher könne er untertags keinen Einfluss oder oberärztliche medizinische Verantwortung übernehmen. Fachärzte könnten die Befunde selbst validieren, auch diejenigen von Assistenzärztinnen und -ärzten. Eine verpflichtende Befundbesprechung durch den Kläger gebe es nicht. Rein rechnerisch sei nach dem Dienstplan dem Kläger nur an jedem fünften Arbeitstag ein Facharzt zugeordnet gewesen. Tatsächlich verbringe der Kläger täglich 6,5 Stunden seiner Arbeitszeit allein und habe nur maximal 1,5 Stunden Kontakt zu ärztlichen Mitarbeitern. Nach dem aktuellen Organigramm sei dem Kläger die Betreuung verschiedener vier anderer Kliniken zugewiesen. Diese befänden sich jedoch am Standort B. Vormals sei der Kläger Ansprechpartner anderer Kliniken, Institute und Abteilungen gewesen und habe 21 klinisch-medizinische Fachgebiete betreut. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger als außerplanmäßigem Professor mit der Befundvalidierung amtsangemessene Aufgaben in Lehre und Forschung zugewiesen worden wären. Soweit der Kläger in einem aktuellen Organigramm im Bereich Lunge/Herz/Gefäß und dort in der Untereinheit Arbeitsmedizin sowie im Bereich Kopf-/Halsmedizin in der Untereinheit Auge/MKG/Zahnklinik aufgelistet sei, sei er dort seit dem … November 2019 nicht mehr tätig, sondern führe dort nur die ihm zugewiesenen Bereitschaftsdienste aus. Der Kläger verbringe als einziger Oberarzt der Klinik seine Zeit praktisch nur mit der Befundvalidierung. Es gebe auch keinen anderen Oberarzt der Radiologie, der eine schriftliche Zuweisung von Arbeits- bzw. Dienstaufgaben durch den Lehrstuhlinhaber erhalten habe.
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Das Klinikum hat für den Beklagten beantragt,
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Die den Kläger betreffende Aufgabenänderung habe nicht nur diesen betroffen. Es seien Tätigkeiten im Zuge der Reduzierung stationärer Betten am Standort B. von dort zum Standort A. verlagert worden. Hinzu sei überdurchschnittliche Anhäufung von Überstunden und eine Überlastungsanzeige durch den Kläger gekommen. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben (Oberarzt, Bereichsleiter, Bereitschaftsdienste, Befundvalidierung und Weiterbildung) stellten eine höchst verantwortungsvolle Tätigkeit dar, die weitreichender Erfahrung und exzellenten Fachwissens bedürfe. Damit trage er erheblich zur Qualitätssicherung bei. Die jetzige Tätigkeit gehe im Vergleich zur vorherigen Aufgabe mit einem deutlichen Zuwachs an Verantwortung einher. Alle Fach- und Assistenzärzte der Klinik und Poliklinik für Radiologie, die an Nacht- und Bereitschaftsdiensten teilnähmen, seien dem Kläger unterstellt, wenn auch nicht gleichzeitig. Der Kläger validiere in völliger Eigenverantwortung die Befundung von ca. 44 Fach- und Assistenzärzten. Pro Werktag seien das mindestens zwei Fachärzte und ein Assistenzarzt. Da die Klinik für alle Nacht- und Bereitschaftsdienste an beiden Standorten jeweils zwei Fachärzte vorhalten müsse (Facharztstandard), ergebe sich daraus die für den Oberarzt typische Unterstellung des Facharztes. Der Kläger sei auch mitverantwortlich für die strukturierte Weiterbildung an der Klinik. Ihm obliege auch die Planungsverantwortung, was die Dienstplangestaltung der Validierungshintergrunddienste mit umfasse. Dem Kläger stehe auch eine angemessene technische Ausstattung am Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Klage sei unzulässig, da zu unbestimmt. Sie sei auch unbegründet, da der Kläger für den Bereich Bereitschaftsdienste – Befundvalidierung und Weiterbildung medizinisch verantwortlich sei. Auch mit Blick auf einen anderen an der Klinik tätigen Kollegen sei der Kläger als Akademischer Direktor amtsangemessen beschäftigt. Der Kläger sei in seinem neuen Aufgabenbereich weder fachlich noch persönlich isoliert, da die Befundvalidierung die Untersuchungen aller medizinischen Fachrichtungen umfasse. Durch das Spektrum der Pathologien und Untersuchungen im Nacht – und Bereitschaftsdienst an einer Klinik der Maximalversorgung sei kein fachlich eingeengtes oder weniger fortschrittliches Spektrum gegenüber den früheren Aufgaben zu erkennen. Aufgrund des dreifachen Befundaufkommens am Standort A. sei dieser der sinnvollere Dienstort für den Kläger als der Standort B. Die Aufgabenzuweisung sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der dem Dienstherrn zustehende Ermessensspielraum sei weder fehlerhaft noch missbräuchlich überschritten worden.
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Am 28. März 2023 fand mündliche Verhandlung statt.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Niederschrift vom 28. März 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers, zuletzt erfolgt mit Weisung vom … Oktober 2020, und Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs, der seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entspricht. Denn die streitgegenständliche Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs ist sachlich gerechtfertigt, mit den zugewiesenen Dienstaufgaben ist der Kläger amtsangemessen beschäftigt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Bestimmtheit der Klage. Eine weitere Konkretisierung des Klageziels war dem Kläger nicht möglich, da dem Dienstherrn bei der Zuweisung der Aufgaben und dem Zuschnitt der Stellen ein weites Organisationsermessen zukommt.
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a) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris Rn. 44 f.). Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt- funktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 4.5.1972 – 2 C 13.71 – BVerwGE 40, 104 – juris Rn. 22). Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 – BVerwGE 122, 53 – juris Rn. 13). Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen“ Aufgabenbereichs (BVerwG, U.v. 24.1.1991 – 2 C 16/88 – BVerwGE 87, 310 – juris Rn. 27 m.w.N.; dazu auch VG München, U.v. 28.1.2014 – M 5 K 13.80 – juris Rn. 15 m.w.N.). Deshalb ist der Dienstherr gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, U.v. 11.7.1975 – 6 C 44.72 – BVerwGE 49, 64 – juris Rn. 32; U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 – juris Rn. 18; U.v. 22.6.2006 – 2 C 26/05 – BVerwGE 126, 182 – juris Rn. 12 m.w.N. – stRspr). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) für eine amtsangemessene Verwendung eines Beamten Sorge zu tragen (Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2023, § 45 BeamtStG Rn. 132 ff.). Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 – BVerwGE 122, 53 – juris Rn. 16). Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens, sondern muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen, selbst wenn das mit einer Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsmöglichkeiten, einer Verringerung der Mitarbeiterzahl wie auch dem Verlust der Vorgesetzteneigenschaft verbunden ist (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27/03 – BVerwGE 122, 53 – juris Rn. 16 m.w.N.; U.v. 22.5.1980 – 2 C 30/78 – BVerwGE 60, 144, juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 3 ZB 15.1559 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 25.11.2014 – M 5 K 13.3334 – juris Rn. 18). Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 – juris Rn. 23; U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 – juris Rn. 19; U.v. 1.6.1995 – 2 C 20.94 – BVerwGE 98,334 – juris Rn. 20). Ohne sein Einverständnis darf dem Beamten keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist (BVerwG, U.v. 24.1.1991 – 2 C 16/88 – BVerwGE 87, 310 – juris Rn. 27). Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG, U.v. 7.9.2004 – 1 D 20/03 – ZBR 2005, 209 – juris Rn. 37). Bei der Beurteilung, ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B.v. 20.6.2011 – 6 CS 11.925 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 2.7.2014 – M 5 K 13.2729 – juris Rn. 22). Bedeutung haben dabei mitunter das traditionelle Leitbild des Dienstpostens und die geforderte Aus- und Vorbildung (BVerwG, U.v. 2.9.1999 – 2 C 36/98 – BVerwGE 109, 292 – juris Rn. 17; VG Würzburg, B.v. 25.11.2008 – W 1 V 08.2055 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 28.1.2014 – M 5 K 13.80 – juris Rn. 16).
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Die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn für die Änderung des übertragenen Funktionsamtes seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 26.1.2022 – M 5 E 21.6337 – juris Rn. 26 f.; BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 ZB 14.454 – juris Rn. 22; B.v. 26.2.2015 – 3 ZB 14.499 – juris Rn. 6).
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b) Für die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers hat der Beklage ein dienstliches Bedürfnis belegt (BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 3 CE 22.413 – juris Rn. 8; B.v. 8.3.206 – 3 ZB 15.1559 – juris Rn. 9). Dem Dienstherrn kommt für die tatsächliche Einschätzung eines vorliegenden dienstlichen Bedürfnisses kraft seiner Organisationsgewalt ein Beurteilungsermessen zu, ebenso ein weites Rechtsfolgeermessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2016 a.a.O. Rn. 9). Hierbei sind dem Dienstherrn sehr weite Grenzen gesetzt. Für ein entsprechendes dienstliches Bedürfnis genügt bereits jeder sachliche Grund, sofern dem Beamten ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – juris Rn. 19) und kein Ermessensmissbrauch im oben beschriebenen Sinn vorliegt (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 23).
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Soweit der Beklagte die Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs mit Fürsorgegesichtspunkten (§ 45 BeamtStG) begründet hat, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Auch wenn diese Begründung nur in der Aufgabenzuweisung von … Mai 2019 enthalten ist, lag dieser Anlass auch den folgenden Verfügungen (…10.2019, …11.2019) bis zur streitgegenständlichen Verfügung vom … Oktober 2020 zugrunde und setzt sich in diesen fort. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte als Dienstherr auf eine vom Beamten vorgetragene Arbeitsüberlastung, die zu einer Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten geführt hat, reagiert und als Folge dem Beamten andere Aufgaben zuweist.
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Ebenso liegt es im rechtlich zulässigen Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn, dem Kläger andere Tätigkeiten zuzuweisen, da die Klinik umorganisiert wurde bzw. wird. Wie bereits im Schriftsatz vom … Juni 2021 (S. 2 f.) angegeben und in der mündlichen Verhandlung vertiefend erläutert, soll der Standort B. zu einer „Portalklinik“ umstrukturiert werden, die eher als Akutkrankenhaus geführt werden und die stationäre Behandlung im Wesentlichen an den Standort A. verlegt werden soll. Damit einhergehend fielen von der Tendenz im Standort A. wesentlich mehr radiologische Befunde an als am Standort B. Wenn als Folge dieser Organisationsänderung auch eine Umstrukturierung des Tätigkeitsbereichs des Klägers erfolgt ist, ist hiergegen rechtlich nichts einzuwenden. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass als Folge der Organisationsänderung der Radiologiebereich, in dem der Kläger bis zum Jahr 2017 tätig war, so nicht mehr existiere. Es hält sich im rechtlich zulässigen Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn und ist sachlich nachvollziehbar, wenn durch die dargestellte Strukturänderung der Klinikstandorte A. und B. auch der Tätigkeitsbereich des Klägers grundlegend umgestaltet wird. Daher liegt die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers auch innerhalb des rechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraums des Dienstherrn und ist jedenfalls nicht willkürlich.
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c) Die dem Kläger mit Verfügung vom … Oktober 2020 zugewiesenen Aufgaben sind auch amtsangemessen.
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Das gilt hinsichtlich der dem Kläger zugewiesenen Haupttätigkeit, der Befundvalidierung der Nacht – und Bereitschaftsdienste (Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom …10.2020). Die Validierung von radiologischen Befunden, die andere Ärzte der Klinik und Poliklinik für Radiologie erstellt haben, gehört zu den Kernaufgaben des Oberarztes einer Klinik. Das hat Prof. Dr. C., geschäftsführender Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Radiologie am Universitätsklinikum, dem Gericht in der mündlichen Verhandlung erläutert. So mache der Arbeitsanteil der Befundvalidierung für einen Oberarzt im Tagdienst knapp die Hälfte des Arbeitstages aus. Wenn dieser Validierungsanteil beim Kläger größer ist, da er angegeben hat, ab 9:30 Uhr für den Rest des Arbeitstages für sich allein Befundvalidierungen vorzunehmen, so liegt das im rechtlich zulässigen Rahmen. Auch wenn damit die Kernaufgabe eines Oberarztes zeitlich stärker ausgeprägt ist, erfüllt der Kläger damit die grundlegende Aufgabe eines Oberarztes der Radiologie. Das erfordert – wie der Beklagte unterstrichen hat – ein exzellentes Fachwissen und große Erfahrung. Wenn die Besprechung der schwierigeren Befunde mit den Ärzten des Nachtdienstes nach den Angaben des Klägers nur 1 ½ Stunden des Arbeitstages ausmacht, so stellt das die Amtsangemessenheit der Tätigkeit nicht in Frage. Denn der Kläger ist hierbei in Kontakt mit anderen Ärztinnen und Ärzten der Radiologie und nimmt mit der Besprechung im Rahmen der Befundvalidierung eine verantwortungsvolle Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber den anderen Ärzten der Klinik und Poliklinik für Radiologie wahr. Das stellt auch eine Form der Weiterbildung für die entsprechenden Ärztinnen und Ärzte dar. Auch das ist ein Merkmal der oberärztlichen Funktion und entsprechend in Nr. 3 der Verfügung vom … Oktober 2020 gesondert aufgeführt. Abgerundet wird die Leitungsfunktion durch die Planung und Koordinierung der Dienste für die Befundvalidierung an Wochenenden und Feiertagen innerhalb des Kreises der Oberärzte. Vom Gesamtbild des Dienstpostens (BayVGH, B.v. 20.12.2011 – 6 ZB 11.394 – juris Rn. 8) erweist sich der dem Kläger mit der streitgegenständlichen Verfügung vom … Oktober 2020 zugewiesene Aufgabenbereich als amtsangemessene Beschäftigung.
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Das gilt auch mit Blick auf die im Tarifbereich bestimmte Tätigkeit eines Oberarztes. In § 12 (Eingruppierung) des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl 2007, 149), soweit ersichtlich zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 25. August 2022 (BayMBl Nr. 701), ist festgelegt, dass ein Oberarzt (Entgeltgruppe Ä 3) derjenige Arzt ist, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist (ebenso wenn einem Facharzt eine Spezialfunktion übertragen worden ist). Dieser Teil- oder Funktionsbereich ist vorliegend die Validierung der in den Nacht- und Bereitschaftsdiensten angefallenen bzw. erstellten radiologischen Befunde, für die der Kläger die medizinische Verantwortung trägt. Entsprechend ist in Nr. 1 Satz 1 der Verfügung vom … Oktober 2020 formuliert, dass der Kläger ab dem … November 2019 als Oberarzt und Bereichsleiter Bereitschaftsdienste – Befundvalidierung und Weiterbildung campusübergreifend tätig sei (so Nr. 1 Satz 1 der Verfügung vom …11.2019).
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Auch hinsichtlich der Stellung des Klägers mit seinen Aufgaben innerhalb der Hierarchie der Klinik ist sein Aufgabenbereich amtsangemessen. Ein Oberarzt einer Universitätsklinik steht innerhalb der Klinikorganisation über den (Assistenz-)Ärztinnen und – ärzten sowie Fachärztinnen und -ärzten, aber unterhalb der/dem Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) übertragen ist. Das ist in § 12 TV-Ärzte abgebildet: Dort ist ein/e Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet, ein/e Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit der Entgeltgruppe Ä 2, ein/e Oberärztin/Oberarzt der Entgeltgruppe Ä 3 und ein/e Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist, der Entgeltgruppe Ä 4 (vgl. zu dieser Organisations-/Verantwortungsstruktur: BAG, U.v. 9.12.2009 – 4 AZR 841/08 – ArztR 2010, 228, juris Rn. 25 ff.).
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Der Kläger ist nach Nr. 2 und 3 der Verfügung vom … Oktober 2020 ausdrücklich gegenüber den Assistenzärztinnen und -ärzten im Rahmen der Befundvalidierung fachlich übergeordnet. Das gilt auch für Fachärztinnen und Fachärzte. Auch wenn die Validierung deren Befunde nicht ausdrücklich in der Verfügung vom … Oktober 2020 genannt ist, so folgt eine entsprechende fachliche Überordnung aus der dem Kläger zugewiesenen Funktion als „Oberarzt und Bereichsleiter Bereitschaftsdienste – Befundvalidierung und Weiterbildung campusübergreifend“ (Nr. 1 Satz 1 der Verfügung vom …10.2020). Diese Validierung der in den Nacht- und Bereitschaftsdiensten erstellten Befunde knüpft an die Befunderstellung an und nicht daran, welche/r Ärztin/Arzt diese erstellt hat. Das ist in Nr. 2 Satz 1 der Verfügung vom … Oktober 2020 angegeben, in denen als Tätigkeit des Klägers „die Kontrolle und Validierung aller Untersuchungen, die arbeitstäglich aus den Nacht- und Bereitschaftsdiensten zu oberärztlichen Validierung anfallen“ umschrieben ist. In Nr. 2 Satz 2 der Verfügung vom … Oktober 2020 ist das weiter konkretisiert in der Weise, dass der Kläger Montag bis Freitag alle Untersuchungen aus den Nacht – und Bereitschaftsdiensten (also Dienste Sonntag bis Donnerstag) des zurückliegenden Bereitschaftsdienstes gegensehen und als endgültig oberärztlich validiert freizugeben habe. Das enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Ärzte, die die Befunde erstellt haben und umfasst auch Fachärztinnen und Fachärzte. Wenn in Nr. 2 Satz 3 der Verfügung vom … Oktober 2020 eine Regelung hinsichtlich der Priorisierung und dem gemeinsamen Gegensehen komplexer Befunde von Assistenzärztinnen und – ärzten getroffen ist, so betrifft das eine inhaltliche und zeitliche Sonderregelung für diese Ärztegruppe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Tätigkeitsbeschreibung in Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom … Oktober 2020 folgt, dass der Kläger auch für die Validierung von fachärztlichen Befunden aus Bereitschaftsdiensten befugt und dann auch diesen Fachärztinnen und -ärzten fachlich vorgesetzt wäre. Denn die Bereitschaftsteams bestehen nicht nur aus Assistenzärzten, sondern auch aus Fachärzten. Dass dies in der Praxis nicht erfolgt, mag zum einen daran liegen, dass Fachärztinnen und -ärzte zu einer Befundvalidierung (anders als Assistenzärztinnen und -ärzte) nicht verpflichtet sind. Zum anderen hat Prof. Dr. C. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nur etwa 10 -15% der im Nachtdienst tätigen Radiologen Fachärzte seien, da es in der Klinik für Radiologie nur relativ wenig Fachärzte gebe. Möglicherweise ist die Validierungskompetenz des Klägers speziell für Befunde aus Nacht- und Bereitschaftsdiensten nicht hinreichend bekannt. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen fachlichen Weisungsbefugnis nach Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom … Oktober 2020 für den Fall, dass sich eine Fachärztin bzw. ein Facharzt zur Validierung eines Befundes an den Kläger wendet.
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Soweit der Kläger vorbringt, dass er mit seiner Tätigkeit fachlich und persönlich isoliert sei, folgt daraus nicht, dass er mit der ihm zugewiesene Funktion nicht amtsangemessen beschäftigt wäre. Der Kläger nimmt an der Morgenbesprechung der Klinik und Poliklinik für Radiologie teil, danach bespricht er die schwierigeren Befunde, die in der Nacht angefallen sind. Damit ist er vom Kontakt mit anderen Ärzten nicht ausgeschlossen. Auch wenn es Oberarztfunktionen geben mag, in denen eine intensivere Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen und Ärzten angelegt ist, folgt aus dem vom Kläger geschilderten Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht, dass die Grenze der Amtsangemessenheit verletzt wäre. Die von ihm ab 9:30 Uhr allein durchzuführende Validierung der Befunde folgt aus der Notwendigkeit der Validierung der Befunde der Nacht- und Bereitschaftsdienste. Dies ist eine von einem Oberarzt zu erbringende Aufgabe, die ein entsprechendes hochqualifiziertes Fachwissen und Erfahrung erfordert. Soweit dadurch eine geringere Intensität der Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen und Ärzten der Klinik und Poliklinik für Radiologie gegeben ist, mag die Funktion des Klägers als weniger attraktiv im Vergleich mit anderen Oberarztstellen empfunden werden. Das stellt aber die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers mit dieser Tätigkeit nicht in Frage. Denn im Kern kommen dem Kläger hochqualifizierte und äußerst verantwortungsvolle medizinische Aufgaben mit ärztlicher Handlungsverantwortung zu, zu der auch ärztliche Führungsverantwortung hinzukommt.
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Wenn der Kläger auf seine frühere Tätigkeit verweist, die ein größeres Spektrum an radiologischen Leistungen umfasst habe, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter aus sachlichen Gründen eine Änderung seiner Aufgaben hinzunehmen hat, selbst wenn das mit einer Einbuße an gesellschaftlichem Ansehen und an Aufstiegsmöglichkeiten, einer Verringerung der Mitarbeiterzahl wie auch dem Verlust der Vorgesetzteneigenschaft verbunden ist (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27/03 – BVerwGE 122, 53 – juris Rn. 16 m.w.N.; U.v. 22.5.1980 – 2 C 30/78 – BVerwGE 60, 144, juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 3 ZB 15.1559 – juris Rn. 13).
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Soweit das aktuelle Organigramm („Zuweiserbasierte Struktur“) insoweit unzutreffend ist, als der Kläger ausschließlich im Bereich „Bereitschaftsdienste“ tätig ist, stellt das eine falsche Organisationsangabe im Internet dar. Das ändert aber nichts an der Amtsangemessenheit der Aufgaben, die dem Kläger zugewiesen sind.
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2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.