Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.02.2023 – 8 CS 22.2315
Titel:

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung - hier: wasserrechtliche Anordnungen

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161
Schlagworte:
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, Erfüllung einer wasserrechtlichen Anordnung, übereinstimmende Erledigungserklärung, Ermessen, Kosten
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 13.10.2022 – Au 9 S 22.1744
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2758

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2022 ist wirkungslos geworden.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Das durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Antragstellers vom 16. Januar 2023 und des Antragsgegners vom 19. Januar 2023 beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolge der Erledigung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2022 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2
Gleichzeitig hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre oder das erledigende Ereignis aus freiem Willensentschluss herbeigeführt hat (stRspr BVerwG, B.v. 8.1.2019 – 1 C 41.18 – juris Rn. 2; B.v. 14.12.2021 – 5 C 3.20 – juris Rn. 2).
3
Davon ausgehend erscheint es im vorliegenden Fall billig, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, da er den wasserrechtlichen Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Juni 2022 in der Fassung vom 3. August 2022 zwischenzeitlich nachgekommen ist (vgl. Schreiben des Antragstellers 16. Januar 2023). Der Antragsteller hat damit zu erkennen gegeben, dass er das Interesse an dem Verfahren verloren hat und auf eine weitere Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens im Eilverfahren verzichtet, zumal die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben und auch nicht ersichtlich ist, dass die Erfüllung der behördlichen Anordnung auf einem außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegenden Ereignis beruht (vgl. auch BVerwG, B.v. 19.8.2021 – 6 C 17.19 – juris Rn. 3). Es entspricht daher billigem Ermessen, ihm entsprechend der Wertung des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ohne in eine Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage und damit der Erfolgsaussichten des Antrags einzutreten (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5.07 – BeckRS 2008, 36595 Rn. 3; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 98).
4
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).