Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Fitnesszentrum, Umfang der förderfähigen Kosten, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (hier: Rechts- und Beratungskosten)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Fitnesszentrum, Umfang der förderfähigen Kosten, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (hier: Rechts- und Beratungskosten)
Fundstelle:
BeckRS 2023, 23445
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren ein Fitnesszentrum betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
2
Mit am 1. November 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 31.10.2021) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 163.963,85 EUR errechnete.
3
Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Juni 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 122.622,66 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 41.341,19 EUR führte sie neben Fragen der Fälligkeit bestimmter Fixkosten im Wesentlichen aus, dass die angesetzten Rechts- und Beratungskosten als einseitig veränderbare Kosten regelmäßig nur anlassbezogen anfielen und daher nicht förderfähig seien.
4
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Juli 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2022 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Überbrückungshilfe III in Höhe von 15.120,- EUR zu gewähren und auszubezahlen.
7
Zur Begründung verweist der Klägerbevollmächtigte zunächst auf eine unrichtige Berechnung bei der Kürzung der Fixkosten. Ferner wird unter Vorlage verschiedener Unterlagen – u.a. Steuerberatungsverträge und entsprechende Rechnungen – ausgeführt, dass (weitere) Leistungen des ehemaligen Steuerberaters der Klägerin für Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie für eine monatliche Pauschale zu „Vorarbeiten zu aktuellen und künftigen Anträgen in Verbindung mit Corona-Anträgen“ als Fixkosten anzuerkennen seien. Insbesondere bei der letztgenannten Pauschale handle es sich um eine kontinuierlich erbrachte Beratungsleistung, die nicht einseitig veränderbar gewesen sei. Die entsprechenden Rückfragen hierzu seien im behördlichen Verfahren in der gebotenen Form beantwortet worden, zumal bei Antragstellung Einzelheiten teils nicht ersichtlich gewesen seien, da es sich um Rechnungen von einem früheren Berater gehandelt habe. Dass Fixkosten mangels konkretem Nachweis nicht berücksichtigt wurden, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, ebenso wenig sei ersichtlich gewesen, in welchem Detailgrad Antworten auf die Nachfragen erwartet worden seien.
10
Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu den relevanten Fixkostenpositionen (Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben). Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf eine auch in den FAQs abgebildete Konkretisierung der förderfähigen Fixkosten. Förderfähig seien danach vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare und zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendige Fixkosten. Dazu gehörten grundsätzlich auch Kosten für externe Dienstleister, die im Rahmen einer dauerhaften Beratung entstehen und regelmäßig zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit anfallen. Diesem Maßstab entsprechen die streitgegenständlichen Rechts- und Beratungskosten indes nicht, insbesondere sei im Förderverfahren nicht vorgetragen, für welche Leistungen diese Kosten konkret angefallen seien. Die hierzu erstmals im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen und Leistungsnachweise seien mit Blick auf den relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Aufgrund dessen komme auch eine Geltendmachung der Kosten unter der Fixkostenposition von Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, nicht in Betracht, zumal dies auch tatsächlich nicht erfolgt sei.
11
Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
14
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 31. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 9. Juni 2022 als rechtmäßig.
15
1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
16
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
17
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
18
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
19
20
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im (zuletzt) beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten von 9.450,- EUR und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge in Höhe von damit insgesamt 15.120,- EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III. 2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
21
Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben gefördert werden. Hierbei muss es sich ausgehend von der allgemeinen Regelung in Nr. 3.1 Satz 1 (am Anfang) der Zuwendungsrichtlinie und dem Vortrag der Beklagten grundsätzlich um fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten handeln, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Nach den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 10) sind dies beispielsweise Kosten für Telekommunikation, Gebühren für Müllentsorgung etc., Kammerbeiträge, Kontoführungsgebühren oder Franchisekosten. Förderfähig sind weiter auch betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z.B. Kosten für die Finanzund Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, IT-Dienstleister oder Hausmeisterdienste. Mit Blick auf die hier relevanten Beratungskosten müssen diese fortlaufenden Kosten für externe Dienstleister indes im Rahmen einer dauerhaften Beratung entstehen und regelmäßig zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit anfallen. Nicht förderfähig sind hingegen anlassbezogene Kosten, die nur aufgrund eines konkreten Beratungsbedarfs im Einzelfall anfallen.
22
Die vorgenannte Eingrenzung des Zuwendungsgegenstands führt im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Rechts- und Beratungskosten als nicht unter dem Gesichtspunkt fester betrieblicher Ausgaben förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
23
2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, ist weder im Allgemeinen noch im konkreten Einzelfall von Rechts wegen zu beanstanden.
24
2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
25
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Gewährung der Zuwendung ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
26
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
27
2.2.2 Auf Grundlage der oben dargelegten Zuwendungspraxis und der im behördlichen Förderverfahren dargelegten Umstände geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren als feste betriebliche Ausgaben geltend gemachten Rechts- und Beratungskosten und Kosten für eine „Beratung Corona“ nicht zu einer erhöhten Förderung führen.
28
Die Klägerin beantragte in den Fördermonaten Januar bis Juni 2021 jeweils die Erstattung von Fixkosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Zuwendungsrichtlinie). Auf die Rückfrage der Beklagten zu hohen Kosten bei dieser Kostenposition und die Bitte um Erläuterung der Kosten und die Quelle der Angaben führte der prüfende Dritte aus, die Kosten resultierten zum Großteil aus Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 25.746,44 EUR und Lohn- und Finanzbuchführungsrechnungen in Höhe von 7.156,50 EUR des Vorberaters, die durch Gebührenrechnungen belegt wurden (Bl. 43 der Behördenakte). Zusätzlich wurde auf weitere Nachfrage eine entsprechende tabellarische Auflistung der Angaben vorgelegt (Bl. 46 f. der Behördenakte), in der die Kosten als „Rechts- und Beratungskosten“, „Beratung Corona“ und „Buchführungskosten“ bezeichnet waren.
29
Die Einstufung der hierbei geltend gemachten Rechts- und Beratungskosten und Kosten für „Beratung Corona“ in Höhe von 25.746,44 EUR als nicht förderfähig – im Einzelnen ausgewiesen im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juni 2022 in den Gründen für die Teilablehnung, vgl. Bl. 69 der Behördenakte und in der tabellarischen Auflistung auf Bl. 46 f. der Behördenakte – ist jedenfalls auf Grundlage der klägerseitigen Angaben im Förderverfahren nicht zu beanstanden. Aus den durch die Klagepartei bzw. den prüfenden Dritten im behördlichen Verfahren übermittelten Informationen, namentlich alleine die Bezeichnung als „Rechts- und Beratungskosten“ bzw. „Beratung Corona“ (Bl. 43 und 46 f. der Behördenakte) ist nicht zu ersehen, dass es sich im Sinne der auch in den FAQs (Nr. 2.4, dort Nr. 10) abgebildeten Zuwendungspraxis (auch nur zum Teil) um feste betriebliche Ausgaben, konkret etwa fortlaufende Kosten für externe Dienstleister handelt.
30
Soweit der Klägerbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren hierzu darauf verweist, dass im behördlichen Verfahren für den Antragsteller schwer ersichtlich gewesen sei, in welchem Detail Antworten auf die Nachfragen erwartet wurde, führt das nicht weiter. Auch vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkungslast des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) sind die nach der Praxis der Beklagten erforderlichen Angaben im Zuwendungsverfahren zumindest nicht vollständig mitgeteilt worden. Nach eigener Darlegung des Klägerbevollmächtigten (und prüfenden Dritten) in der mündlichen Verhandlung war die Zusammensetzung der „Rechts- und Beratungskosten“ im Übrigen für ihn selbst bei Antragstellung nicht ersichtlich. Es gab zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte weiterhin auch keinen Anlass, gewissermaßen durch Auslegung der klägerseits gegebenen Informationen und gegebenenfalls einer weiteren Nachfrage darüber hinaus Nachforschungen anzustellen. Ein Antragsteller kann nicht erwarten, dass eine Zuwendungsbehörde – erneut: insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – aus der Angabe weniger Informationen die Förderfähigkeit bestimmter Gegenstände selbst erschließt (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39).
31
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entsprechend ihrer dargelegten Zuwendungspraxis im konkreten Fall durchaus die auf Nachfrage neben den Rechts- und Beratungskosten mitgeteilten Kosten für „Lohn- und Finanzbuchführungsrechnungen“ in Höhe von 7.106,50 EUR (Bl. 43 und 46 f. der Behördenakte, dort „Buchführungskosten“) als förderfähig anerkannt hat. Diese Posten waren im behördlichen Verfahren als feste betriebliche Ausgaben im oben genannten Sinne zu erkennen und führten dementsprechend zu einer Förderung.
32
Die im Klageverfahren zuletzt noch erfolgte nähere Darlegung bestimmter Kosten(anteile) für Beratungsleistungen führt ebenso nicht weiter. Die als Anlage K 3 zum Klageschriftsatz von 11. Juli 2022 vorgelegte Rechnung bzw. Einzelauflistung des (früheren) Steuerberaters der Klägerin, mit der nach den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten auch Beratungsleistungen für die Lohn- und Finanzbuchführung und Vorarbeiten für die Erstellung des Jahresabschlusses in Höhe von 1.950,- EUR abgerechnet wurden, lag zum oben ausgeführten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Gewährung der Zuwendung, namentlich zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, nicht vor und war daher durch die Beklagte nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den als Anlage K 4 vorgelegten Steuerberatungsvertrag und die als Anlagen K 5 bis K 7 zum Klageschriftsatz vom 11. Juli 2022 vorgelegten Rechnungen über Pauschalhonorare für „Allgemeine Beratungen i.S. Coronazuschüsse/Investitionsverhalten etc.“ in Höhe von insgesamt 7.500,- EUR. Auch diese lagen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vor. Im Übrigen und unabhängig davon handelt es sich hierbei – wie die Beklagte schriftsätzlich zu Recht ausführt – nicht um die fortlaufende und kontinuierliche Beratung der Klägerin zur Gewährleistung des laufenden Betriebs, sondern um anlassbezogene Kosten aufgrund eines Beratungsbedarfs zu den Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 111). Auch der Sache nach wären diese Kosten daher nicht als feste betriebliche Ausgaben im Sinne von Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Zuwendungsrichtlinie und der entsprechenden ständigen Zuwendungspraxis hierzu förderfähig. Ergänzend kommt auch eine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt von Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. k der Zuwendungsrichtlinie, also als Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, nicht in Betracht. Nach der in der mündlichen Verhandlung erläuterten ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten – die im Übrigen auch durch die Klagepartei ausdrücklich nicht in Frage gestellt wird – sind hiervon lediglich die Kosten für die Antragsstellung als solche zu fassen, sowie Kosten für eine Beratungstätigkeit hierzu. Nicht hierunter fallen indes Kosten für eine allgemeine Beratung im Zusammenhang der Corona-Situation, insbesondere zu wirtschaftlichen Anpassungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang, wie sie hier inmitten stehen.
33
Mithin sind die zuletzt in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemachten Kosten von 9.450,- EUR – die sich aus den vorgenannten Beträgen von 1.950,- EUR und 7.500,- EUR zusammensetzen – insgesamt nicht förderfähig. Die in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzung der förderfähigen Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Zuwendungsrichtlinie) führt weiterhin zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III (Eigenkapitalzuschuss) nach Nr. 3.1 Satz 8 der Zuwendungsrichtlinie, wie im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung (Bl. 69 der Behördenakte) ausgeführt. Gleiches gilt für die pauschalierte bzw. anteilige Berücksichtigung von Personalaufwendungen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie). Auf die Berechnung des reduzierten Auszahlungsbetrags durch die Beklagte auf Bl. 20 ff. der Behördenakte wird insoweit Bezug genommen. Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
34
2.2.3 Weitere abgelehnte Kostenbeträge (vgl. die Gründe für die Teilablehnung im streitgegenständlichen Bescheid, Bl. 68 f. der Behördenakte), insbesondere Portokosten, unzutreffend zugeordnete Mietkosten und weitere Rechts- und Beratungskosten werden in der Sache (zuletzt) nicht mehr weiterverfolgt.
35
2.2.4 Ein Fehler in der Berechnung der Kürzung (im Übrigen), wie durch den Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich angenommen, liegt schließlich nicht vor. Der nach der Berechnung des Klägerbevollmächtigten fehlende Betrag von 676,88 EUR (Schriftsatz vom 11.7.2023) erklärt sich – wie in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich aufgeklärt – durch einen Fehler in der als Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 11. Juli 2022 vorgelegten Berechnung. Unter der Fixkostenposition 10 (Versicherungen usw.) ist darin für Mai 2021 eine zu hohe Zahl, nämlich 6.146,54 EUR angegeben. Um die Berechnung der Beklagten nachzuvollziehen, müsste es hier 5.723,49 EUR heißen. Dieser Betrag ergibt sich auf Grundlage der abgelehnten Einzelpositionen, die in den Gründen für die Teilablehnung im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführt sind. Auf den hierzu ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 18. Juli 2023 wird ergänzend Bezug genommen.
36
2.2.5 Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin insgesamt keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
37
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.